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Mietvertrag verloren? Was Mieter jetzt tun können!

Wie andere wichtige Dokumente, kann auch ein Mietvertrag einmal verloren gehen. Viele Mieter werden in einem solchen Fall schnell unruhig und sehen sich schon auf der Straße sitzen oder unberechtigten Forderungen ihres Vermieters ausgesetzt. In der Regel sind solche Befürchtungen jedoch unbegründet. Der Verlust des Mietvertrages ist für den Mieter in der Regel weit weniger schlimm, als es dies für den Vermieter ist, wenn dieser sein Vertragsexemplar verliert.

Dieser Beitrag informiert den Mieter darüber, welche Folgen der Verlust des Mietvertrages für ihn haben kann und was er in einer solchen Situation tun kann.

I. Der Verlust der Vertragsurkunde hat weder auf den Bestand des Mietverhältnisses noch auf den Inhalt des Mietvertrages Einfluss

Ist der Mietvertrag nicht auffindbar, gilt es zunächst erst einmal, Ruhe zu bewahren und sich vor Augen zu führen, dass der Verlust des Vertragsexemplars weder auf den Bestand noch auf den Inhalt des Mietvertrages Einfluss hat. Ist der Mietvertrag einmal wirksam abgeschlossen, bleibt er bestehen, bis er gekündigt oder einvernehmlich beendet wird oder – im Falle eines befristeten Mietvertrages- durch Zeitablauf endet, und zwar mit dem Inhalt, den er bei Vertragsschluss aufwies oder durch nachträgliche mündliche oder schriftliche Änderung erhalten hat. Der Verlust der schriftlichen Vertragsurkunde ändert daran nichts.

Die Vertragsurkunde hat zwar weiterhin die nicht zu unterschätzende Bedeutung als Beweismittel. Fällt diese als Beweismittel weg, ist es aber in der Regel der Vermieter, zu dessen Lasten sich die fehlende Beweismöglichkeit auswirkt. Verliert (auch) der Vermieter sein Vertragsexemplar, kann er in größere Schwierigkeiten geraten als es der Mieter tut, wenn er seine Vertragsurkunde nicht wiederfinden kann. Durch den Mietvertrag wird nämlich in der Regel zu Lasten des Mieters von den gesetzlichen, in der Regel mieterfreundlichen Vorschriften abgewichen. Nimmt der Vermieter den Mieter z.B. auf Durchführung von Schönheitsreparaturen in Anspruch, muss er beweisen, dass die Verpflichtung zur Renovierung durch vertragliche Vereinbarung auf den Mieter übertragen wurde. Nach dem vom Gesetz vorgesehenen Regelfall ist es nämlich der Vermieter, der verpflichtet ist, die Mietsache auch während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter den Mieter zur Übernahme von Kosten für Kleinreparaturen auffordert. Auch wenn der Vermieter eine Kündigung des Mieters mit der Begründung zurückweist, dieser habe auf sein Kündigungsrecht verzichtet, trägt er die Beweislast dafür. Die Liste der möglichen Regelungspunkte, die eine für den Mieter von den gesetzlichen Vorschriften nachteilige Abweichung beinhalten, ist lang.

Dies darf dennoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass es auch Regelungen im Mietvertrag geben kann, die den Mieter im Vergleich zum gesetzlich vorgesehenen Regelfall begünstigen und die er im Streitfall beweisen muss. Dies ist z.B. der Fall, wenn (auch) der Vermieter auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet hat oder eine bestimmte Beschaffenheit der Mietsache vereinbart worden ist, woraus sich Gewährleistungsrechte des Mieters ergeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Wohnung davon abweicht.

In solchen Fällen hat der Mieter unterschiedliche Möglichkeiten der Vorgehensweise, die im Folgenden beschrieben werden.

II. Reaktionsmöglichkeiten des Mieters

Wie der Mieter am Besten vorgeht, wenn er sein Vertragexemplar verloren hat, hängt entscheidend auch davon ab, wie sich der Vermieter in einer solchen Situation verhält, ob er bei der Rekonstruktion des Vertragsinhalts mitwirkt oder sich dem Mieter in den Weg stellt. 

1. Neues Vertragsexemplar herstellen

Kann der Mieter seinen Mietvertrag nicht finden, während der Vermieter im Besitz seines Vertragexemplars ist, besteht der einfachste Weg, das Problem zu beheben, darin, den Vermieter um sein Vertragsexemplar zu bitten, von diesem eine Abschrift herzustellen und sich diese von dem Vermieter unterzeichnen zu lassen. Dieses neue Original hat dann im Rechtsverkehr den gleichen Stellenwert wie das verloren gegangene.

Möchte der Mieter deshalb wieder in den Besitz einer Vertragurkunde kommen, weil er das Bestehen von Ansprüchen prüfen oder diese sogar gegenüber dem Vermieter geltend machen möchte, sollte er dies bei seiner an den Vermieter gerichteten Bitte, ihm sein Vertragsexemplar zur Fertigung einer Abschrift zur Verfügung zu stellen, noch nicht offenbaren. Hat der Vermieter erst einmal Kenntnis davon, dass der Mieter rechtliche Schritte gegen ihn einleiten möchte, wird seine Bereitschaft, dies zu fördern, nicht sehr groß sein und er die Herausgabe seines Vertragsexemplars möglicherweise verweigern.

Hat der Mieter das Vertragsexemplar vom Vermieter erhalten, sollte er dennoch vorsichtig sein und genau prüfen, ob der Vermieter die Gelegenheit genutzt und den Vertrag zu seinen Gunsten abgeändert hat. Enthält der Vertrag z. B. eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel, könnte der Vermieter auf die Idee kommen, diese eigenmächtig durch eine wirksame zu ersetzen. Dass diese ohne das Einverständnis des Mieters nicht Vertragsbestandteil wird, nützt dem Mieter nichts, wenn er die Veränderung nicht erkennt. Oft lässt schon das äußere Erscheinungsbild des Mietvertrages auf eine nachträgliche Veränderung schließen. Doch auch wenn dies nicht der Fall ist, sollte der Mieter – soweit sein Erinnerungsvermögen reicht- prüfen, ob ihm Regelungen neu oder verändert erscheinen.

2. Zeugen ausfindig machen

Weigert der Vermieter sich, dem Mieter sein Vertragsexemplar zur Fertigung einer Abschrift zur Verfügung zu stellen, sollte der Mieter überlegen, ob es Zeugen gibt, die Kenntnis von dem Inhalt des Mietvertrages oder zumindest von einem bestimmten Regelungspunkt, auf den es dem Mieter konkret ankommt, haben. Nicht selten sind beim Abschluss des Mietvertrages Dritte dabei, die den Vertrag gelesen haben. Auch ohne beim Vertragsschluss dabei gewesen zu sein, lesen z.B. Familienangehörige durchaus einmal den bereits abgeschlossenen Mietvertrag zumindest auszugsweise durch. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang allerdings zu beachten, dass in einem etwaigen Prozess vor Gericht nur solche Personen als Zeugen zur Verfügung stehen, die nicht am Mietvertrag beteiligt sind. Ist z.B. der Ehegatte ebenfalls Mieter, fällt er als Zeuge weg.

3. Neuen Mietvertrag abschließen

Auch wenn der Verlust der Vertragsurkunde Bestand und Inhalt des Mietvertrages nicht beeinflusst, ist es dennoch eine Option, den Vertrag erneut abzuschließen. Dies ist selbstverständlich nur möglich, wenn beide Vertragsparteien hierzu bereit sind. Kann z. B. auch der Vermieter sein Vertragexemplar nicht finden, und können sowohl der Mieter als auch der Vermieter den Inhalt des bereits abgeschlossenen Vertrages nicht mehr lückenlos rekonstruieren, schafft es Rechtssicherheit und Klarheit, wenn die vertragliche Beziehung auf eine neue Grundlage gestellt und ein neuer Vertrag abgeschlossen wird

Beachte:

Taucht das verloren gegangene Vertragsexemplar nach dem Abschluss eines neuen Mietvertrages wieder auf, gilt dennoch allein der neu abgeschlossene Mietvertrag mit seinem ggf. von dem alten abweichenden Inhalt. Durch den Neuabschluss verliert der alte Vertrag nämlich seine Geltung und wird durch den neuen ersetzt.

III. Fazit und Zusammenfassung

  1. Der Verlust des Mietvertrages hat für den Mieter oft weniger einschneidende Folgen, als dieser es im ersten Moment befürchtet. Der Verlust der Vertragsurkunde hat weder auf den Bestand des Mietverhältnisses noch auf den Inhalt des Mietvertrages Einfluss.
  2. Möchte der Mieter Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen und benötigt er die Vertragsurkunde als Beweismittel, besteht die Möglichkeit, mit Hilfe des Vertragsexemplars des Vermieters eine Abschrift herzustellen und sich diese vom Vermieter unterzeichnen zu lassen. Verweigert der Vermieter die Herausgabe seines Vertragsexemplars, ist der Mieter auf Zeugen angewiesen.
  3. Der Neuabschluss des Mietvertrages mit demselben oder einem anderen Inhalt ist eine Option, wenn auch der Vermieter nicht mehr im Besitz seines Vertragexemplars ist. Der neue Mietvertrag ersetzt den alten und hat auch dann Geltung, wenn das verloren gegangene Vertragsexemplar später wieder auftaucht.

15 Antworten auf "Mietvertrag verloren? Was Mieter jetzt tun können!"

  • Hanne Wecken
    26.11.2020 - 14:48 Antworten

    Hallo liebes Mietrecht.org-Team,

    mein Vermieter und ich möchten einen neuen Mietvertrag abschließen aus zwei Gründen:

    1. mein Vermieter möchte eine mögliche Eigennutzung im Vertrag ausschließen und das muss nun nachgetragen werden

    2, Ich habe meine Wohnung auf den Kopf gestellt und musste leider feststellen, dass mein Exemplar wohl zwischen den Wirren des Umzugs vor 8 Jahren verlustig gegangen ist

    Meine Frage ist nun:
    wenn wir den Mietvertrag neu aufsetzen, wie muss dieser dann datiert werden? Muss er auf den ursprünglichen Vertragsabschluss zurückdatiert werden oder erhält er das Datum des erneuten Vertragsabschlusses?

    Schon jetzt vielen Dank für Ihre Antwort.
    Herzliche Grüße,
    Hanne

    • Mietrecht.org
      26.11.2020 - 15:32 Antworten

      Hallo Hanne,

      Sie könnten mit einem Nachtrag arbeiten, das wäre einfacher. Ansonsten unterschreiben Sie einen heute geschlossenen Mietvertrag mit heutigem Datum.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hanne Wecken
    26.11.2020 - 22:27 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

    Was genau meinen Sie genau mit einem Nachtrag? Wie gesagt, mein Originalvertrag ist unter die Räder gekommen, so dass nur noch die Kopie bei meinem Vermieter existiert.

    Liebe Grüße,
    Hanne

  • Daniel Davido
    22.01.2021 - 15:08 Antworten

    Hallo zusammen,

    kurze Frage: Mein Vermieter und ich haben einen Mietvertrag (Original) gemeinsam unterschrieben. Der Vermieter hatte nun weil er am Tag der Unterzeichnung nur ein Exemplar dabei hatte, mir eine Kopie des von uns unterschriebenen Mietvertrags zugesandt, das geht doch in Ordnung oder habe ich als Mieter hier irgendeinen Nachteil (weil es halt “nur” eine Kopie vom original unterschriebenen Vertrag ist)?

    Danke u. Gruß!
    Daniel

  • Susann Schmidt
    27.04.2021 - 07:24 Antworten

    Hallo in die Runde!

    Nach 15Jahren habe ich eine Eigennutzungskündigung bekommen. Inzwischen ist das Mietverhältnis von mir ordentlich gekündigt und endet am 30.04.2021 da ich eine neue Wohnung habe. Leider ist mein damaliger Mietvertrag nicht auffindbar. Den Vermieter habe ich bereits Anfang Februar um eine Kopie des Vertrages gebeten jnd bis heute nicht erhalten. Nun weiss ich leider nicht mehr wieviel Kaution damals gezahlt wurde. Habe ich eine rechtliche Handhabe aufgrund der Auskunftpflicht für eine Kopie?

    • Mietrecht.org
      29.04.2021 - 09:50 Antworten

      Hallo Susann,

      schwierig, ich sehe keine Grundlage eine Kopie zu fordern. Prüfen Sie Ihre Kontoauszüge.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christina.E
    17.05.2021 - 13:19 Antworten

    Guten Tag, mein Mietvertrag ist abhanden gekommen.

    Jetzt möchte die Hausverwaltung 40 Euro für die Kopie, ist das richtig?

    • Mietrecht.org
      17.05.2021 - 13:38 Antworten

      Hallo Christina,

      Sie haben als Mieterin Ihren Vertrag “verloren”. Ein Dritter soll Ihnen jetzt den Vertrag kopieren und erneut zukommen lassen. Ich finde es fair, dass diese Arbeit entsprechend vergütet wird – oder nicht?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Christina.E
        17.05.2021 - 14:40 Antworten

        Danke für die schnelle Antwort!
        Mit 40 Euro? Für eine Kopie?
        Irgendwie nicht.

        • Mietrecht.org
          17.05.2021 - 18:14 Antworten

          Hallo Christina,

          die 40,00 Euro beinhalten vermutlich auch die Diskussion, ob 40,00 Euro (inkl. Zeiteinsatz, Mehrwertsteuer, Telefonate, Papier, Kopierer, Porto und Unternehmensgewinn) angemessen sind oder nicht.

          Beißen Sie in den saueren Apfel… nur mit einem Mietvertrag können Sie sich auf einen späteren Auszug, auf die Schönheitsreparaturen, Nebenkosten oder Kleinreparaturen vorbereiten.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Christian
    15.02.2023 - 17:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    eine kurze Frage: Ich bin aus der Wohnung bereits ausgezogen und muss sie am 28.02.23 übergeben. Der Vermieter sagt nun, dass sie renoviert übergeben wurde und daher auch wieder renoviert übergeben werden muss. Dies wurde mir über einen Rechtsanwalt mitgeteilt. Ich weiß, dass es eine Klausel bezüglich weißer Wandfarbe gibt, die nicht mehr rechtens ist. Leider kann ich meinen Vertrag nicht mehr finden. Kann ich nun eine Kopie des Mietvertrages bei dem gegnerischen Rechtsanwalt anfordern? Der Vermieter ist ja in der Beweispflicht wenn er auf eine Renovierung besteht. Daher kann ich die Kopie anfordern, oder?

    Vielen Dank im Voraus!

    Viele Grüße
    Christian K.

    • Mietrecht.org
      16.02.2023 - 08:06 Antworten

      Hallo Christian,

      fordern Sie eine Kopie an. Leider sind Sie in einer schwachen Position und der Vermieter wird Ihnen vermutlich keine Kopie zusenden. Zudem bestätigen Sie damit, dass Ihnen kein Vertrag vorliegt. Das wäre wohl auch nicht gut. Suchen Sie lieber Ihren Vertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Watchhans
    06.03.2023 - 14:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    inwiefern wirkt sich eine über 30jährige Mietdauer bei Verlust des eigenen Mietvertragsexemplares aus?
    Denn die meisten Klauseln im damaligen Mustermietvertrag des Haus- und Grundstückeigentümervereins e.V. dürften mittlerweile rechtlich nicht mehr relevant sein.
    Falls die Vermieterin eine Abschrift nicht zulässt, könnten wir uns dann auch an den Haus- und Grundstückeigentümerverein wenden, um eine Kopie der Mustermietverträge von 1992 zu erwerben?
    Besten Dank und viele Grüße,
    H.P.

    • Mietrecht.org
      06.03.2023 - 16:59 Antworten

      Hallo Watchhans,

      ich weiß leider nicht genau was sie meinen. Haben Sie Ihren Mietvertrag verloren?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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