Räume wie der Keller oder Abstellraum sind platzmäßig Lebensretter. Ob Bücher, Kleidung, Lebensmittel oder Fahrräder – fast alles passt in den Extrastauraum. Verständlich, dass man bei der Anmietung einer Wohnung die Kellernutzung schon mit einplant, denn wer will die Campingausrüstung schon hinter der Couch verstauen? Doch wie ist das eigentlich? Gehört denn immer ein Abstellraum oder ein Keller zu einer angemieteten Wohnung? Was ist, wenn der Keller gar nicht im Mietvertrag steht und extra angemietet werden soll? Hat man als Mieter nicht ein Recht darauf, einen Abstellraum oder einen Keller zu bekommen, wenn man einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschreibt.
Der folgende Artikel beschäftigt sich mit diesen Fragen und erklärt, ob und wann ein Recht auf einen Keller oder Abstellraum besteht.
Inhalt: Mieter-Recht auf Keller oder Abstellraum?
I. Keller und Abstellraum im Mietvertrag
II. Nutzung von Keller oder Abstellraum ohne vertragliche Regelung?
I. Keller und Abstellraum im Mietvertrag
Wie überall kommt es auch hier in erster Linie auf die vertragliche Vereinbarung an. Im Mietrecht dreht sich alles um den Mietvertrag. Dort ist die Mietsache bestimmt, an der man als Miete ein Nutzungs- und Besitzrecht eingeräumt bekommt. Die meisten Ansprüche sind also hier verankert.
Wird im Mietvertrag bestimmt, dass die Mietwohnung einschließlich der Nebenräume, wie Keller, Dachboden, Abstellräume etc. vermietet wird, dann hat der Mieter ein Recht auf diese Räume. Alles was im Mietvertag als Mietgegenstand / Mietobjekt vereinbart ist, muss der Vermieter dem Mieter zu vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Tut er dies nicht kann der Mieter seinen Anspruch auf Kellernutzung im Zweifel gerichtlich durchsetzen und in der Zwischenzeit die Miete mindern. Der Vermieter hat kein Recht dem Mieter Teile –auch Nebenräume– während der Mietdauer zu entziehen. Daneben hat der Mieter auch den Anspruch, dass der Keller oder Abstellraum in einem vertragsgemäßen, d. h. mangelfreien, Zustand sind. Feuchtigkeit oder Schimmel sind dann regelmäßig nicht hinzunehmen: „Feuchter Keller = Grund zur Mietminderung?“
Daher gilt: Der Mieter hat einen Anspruch auf einen Keller oder Abstellraum, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
II. Nutzung von Keller oder Abstellraum ohne vertragliche Regelung?
Als Anhaltspunkt für eine stillschweigende Vereinbarung der Vermietung kann es allerdings angesehen werden, wenn im Rahmen der Wohnungsübergabe die Schlüssel für den Keller oder Abstellraum überreicht werden und dieser mit dem Wohnungsstrom verbunden ist (KG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2016, Az.: 8 U 207/15; LG Berlin, Urteil vom 13. März 2015, Az.: 65 S 396/14). Mehr dazu erfahren Sie auch in: „Keller nicht im Mietvertrag – Warum und was sind die Folgen?„. So bestätigt es auch das Amtsgericht Hamburg: Danach reicht es für eine stillschweigende Vereinbarung, wenn der Vermieter dem Mieter ohne Einschränkung den einzigen Schlüssel zu einem Abstellraum für dessen Fahrräder unter einem Treppenaufgang im Hausflur übergibt und somit jahrelang überlässt (Urteil vom 22. August 2007, Az.: 46 C 1/07).
Können aber keine solchen Indizien gefunden werden, oder hat sich der Vermieter ausdrücklich vorbehalten, Keller oder Abstellraum irgendwann vielleicht selbst zu nutzen, ist die Nutzung des jeweiligen Raumes als eine unentgeltliche Leihe einzuordnen (LG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juni 1996, Az. 13 B S 13/96). Der Vermieter kann dann vom Mieter jederzeit die Rückgabe vom Keller oder Abstellraum verlangen und der Mieter muss seine Sachen, dann woanders unterbringen.
III. Fazit
Damit lässt sich festhalten, dass es keinen Anspruch des Mieters auf eine Nutzung von Keller oder Abstellraum gibt, wenn das nicht im Mietvertrag vereinbart ist. Wenn man daher den zusätzlichen Lagerraum braucht, sollte man Acht geben, dass der Keller oder Abstellraum im Mietvertrag aufgeführt ist. Anderenfalls ist kein Verlass, dass man diese dauerhaft nutzen kann.
21.09.2018 - 10:47
Vielen Dank für diesen informativen Artikel. Wie verhält es sich aber, wenn im MV folgendes steht:
„Wohnung mit Keller“ (als Titel), aber im Vertrag nichts weiteres dazu steht? Die Kellerräume sind durch eine Extratür getrennt abgeschlossen. Für diese Tür habe ich auch einen Schlüssel. Für eine Antwort wäre ich dankbar.
07.11.2018 - 16:48
Ich weiß nicht wie es rechtlich ist, aber mit gesundem Menschenverstand gehört der Keller zur Mietsache, da es der Titel aussagt. Das sehe ich als Vermieter so. Aus meiner Sicht ist es ganz einfach: Steht im Mietvertrag etwas von Keller (egal ob im Titel oder als Raum im Vertrag separat aufgeführt), dann gehört ein Keller/Kellerraum zur Wohnung. Andernfalls nicht.
Es gibt ja auch einige Häuser in denen es gar keinen Keller gibt oder Aufgrund der Größe gar nicht für alle Mietparteien einen Keller geben kann.
Wenn im Mietvertrag nichts steht, aber der Vermieter bei der Besichtigung davon gesprochen hat, dann muss man das ggf. handschriftlich bei der Vertragsunterzeichnung mit aufnehmen.
02.01.2019 - 17:56
Wenn baurechtlich ein Abstellraum gefordert wird, gehört dieser doch zur Wohnung wie auch Bad oder Küche. Ein Fehlen müsste doch als Mangel gewertet werden, oder?
22.03.2019 - 13:27
Hallo,
ich habe eine Wohnung mit Abstellraum 70 qm, aber keinen Keller.In diesem Abstellraum steht meine Waschmaschine, Trockner, Gefrierschränke , ein Regal für Lebensmittel. Kein Platz mehr für sonstige Dinge die man in einen Keller stellt.
Steht mir ein Keller zu?
23.03.2019 - 11:39
Hallo Hiltrud,
wenn Sie einen Keller mitgemietet haben, dann stehe Ihnen ein Keller zu.
Viele Grüße
Dennis Hundt
04.04.2019 - 07:56
Ich habe eine mündliche Vereinbarung getroffen und einen Abstellraum für Kellersachen mit Schlüssel bekommen. Nur ich habe den Schlüssel für diesen Raum, er ist nicht im Mietvertrag eingetragen.
Nun soll ich den kompletten Raum innerhalb von 3 Tagen räumen. Hat der Vermieter das Recht dazu?
29.02.2020 - 19:27
Uns wurde bei den beiden Wohnungsbesichtigungen und der Mängelabnahme gesagt, der Vormieter hätte den Schlüssel für die externe Abstellkammer verloren, unser Wohnungseigentümer würde sich darum kümmern. Zahllose SMS, E-Mails und vier Monate später haben wir noch immer keinen Schlüssel erhalten. Lt. Mietvertrag berechtigt uns eine Einschränkung der Nutzung nicht zur Mietminderung.
Was können wir tun?
02.03.2020 - 08:21
Hallo Melanie,
ein bekannter Mangel berechtig i.d.R. nicht zu einer Mietminderung. Auf der anderen Seite kann ein vermieteter Abstellraum nicht für immer verschlossen bleiben. Lassen Sie die Klausel bei Bedarf rechtlich prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
10.04.2020 - 09:35
Seit Febr. 1968 habe ich einen Dauermietvertrag abgeschlossen, der 02.07.1986 auf eine größere Wohnfläche geändert wurde. Ist die Boden- u. Keller Nutzung mit übernommen worden im erweiteten Dauermietvertrag sind diese Nebenräume nicht mehr mit aufgeführt.
21.08.2020 - 07:17
Hallo. Darf der Vermieter mich (da das Haus verkauft wird) zwingen, den Kellerraum zu tauschen dh meine Sachen in einen anderen Raum zu räumen? In meinem.Keller befinden sich seit Einzug vor 8 Jahren Gerümpel vom Vermieter und die Spuren defekter Fenster und Rattenbefalls, muss ich das alles beseitigen? Danke und viele Grüße, Sarah
21.08.2020 - 07:47
Hallo Sarah,
das einfachste wär, im Mietvertrag nachzulesen, ob Ihnen ein bestimmter Keller zugeordnet wurde. Aber selbst wenn nicht, sehe ich i.d.R. keine Möglichkeit für den Vermieter den Wechsel zu erzwingen. Lassen Sie die Sache im Zweifel rechtlich prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt