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Mietvertragsnachtrag: Ratgeber für Mieter und Vermieter + Vorlage

Gerade bei Mietverträgen, die schon eine längere Zeit bestehen, ergibt sich immer wieder  mal das Bedürfnis der Vertragsparteien, den ursprünglichen Mietvertrag durch einen Nachtrag abzuändern oder zu ergänzen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. So kann es beispielsweise sein, dass die Höhe der Miete verändert oder das Mietverhältnis auf weitere Räume erstreckt werden soll.

Häufig Gegenstand von Mietvertragsnachträgen ist auch die Aufnahme eines weiteren Mieters in den Mietvertrag. Während die Parteien beim ursprünglichen Abschluss des Mietvertrages meistens genau darauf achten, dass der Vertrag insbesondere auch die formalen Anforderungen erfüllt, kommt es bei Nachträgen immer wieder vor, dass Fehler unterlaufen, die später negative Folgen für eine der Vertragsparteien haben können.

Nicht selten werden beispielsweise Nachträge zum ursprünglichen Mietvertrag mündlich vereinbart. Dies kann nicht nur zu Beweisproblemen führen, sondern auch erhebliche Konsequenzen für die Kündbarkeit eines Mietverhältnisses haben.

Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, welche Anforderungen an Mietvertragsnachträge zu stellen sind, und gibt Praxistipps für deren wirksame und interessengerechte Gestaltung. Für Vermieter haben wir im Anhang außerdem eine Vorlage für einen Nachtrag bereitgestellt.

Die Vertragsparteien können den Mietvertrag jeder Zeit ändern oder ergänzen, sofern dies einvernehmlich erfolgt

Die Vertragsfreiheit ermöglicht es nicht lediglich, Mietverträge abzuschließen, sondern auch,  nach Vertragsschluss entweder bereits getroffene Regelungen abzuändern oder den Vertrag um bisher noch nicht vorhandene Regelungspunkte zu ergänzen. Kein Mietvertrag muss mit dem Inhalt fortbestehen, den er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte. Entscheidend hierbei ist jedoch, dass eine Vertragsänderung oder Vertragsergänzung nicht einseitig durch eine Vertragspartei erfolgen kann. Insbesondere der Vermieter kann seinem Mieter nicht einseitig eine Änderung des Mietvertrages aufzwingen. Von Ausnahmen abgesehen (so etwa bei der Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete gem. § 558 BGB), kann der Vermieter von seinem Mieter auch nicht verlangen, dass er sich mit einer Änderung einverstanden erklärt.

Tipp für Mieter:

Ein Mietvertragsnachtrag kann nur einvernehmlich erfolgen. Bestimmt der Vermieter einseitig, dass der Mietvertrag abgeändert oder ergänzt wird, sind Sie an die Änderung oder Ergänzung nicht gebunden. In der Regel müssen Sie auch einer Aufforderung des Vermieters, einer Änderung oder Ergänzung des Vertrages zuzustimmen, nicht Folge leisten. Haben Sie jedoch insbesondere den Ausnahmefall des § 558 BGB im Blick, der dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen das Recht einräumt, von seinem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.

Die Form eines Mietvertragsnachtrages ist entscheidend für die spätere Kündbarkeit des Mietvertrages

Ein Nachtrag zu einem Mietvertrag unterliegt denselben mietrechtlichen Bestimmungen wie der ursprüngliche Mietvertrag. Auch die Regelungen zur Form sind dieselben. Hier ist insbesondere § 550 BGB zu beachten. Nach dieser Vorschrift gelten Mietverträge, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben sollen, als für unbestimmte Zeit geschlossen, wenn sie nicht der Schriftform genügen. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere zum Anwendungsbereichs dieser Vorschrift und zu den Folgen eines Formmangels, wird insbesondere auch auf den Artikel: „Kündigungsfrist für eine Wohnung ohne schriftlichen Mietvertrag“ verwiesen.

Da die Vorschrift des § 550 BGB auch für Mietvertragsnachträge gilt, sollen jedoch auch an dieser Stelle zunächst die wichtigsten allgemeinen Grundsätze zu § 550 BGB zusammenfassend dargestellt werden. Darauf aufbauend kann dann anschließend auf die Besonderheiten eingegangen werden, die sich aus der Anwendung des § 550 BGB speziell für Mietvertragsnachträge ergeben.

1. Allgemeingültige Aussagen zu § 550 BGB

a) Anwendungsbereich des § 550 BGB

Die Formvorschrift des § 550 BGB gilt nur für Mietverträge, die (gemessen ab Vertragsbeginn und nicht ab Vertragsschluss) für eine längere Zeit als ein Jahr geschlossen sind. Neben den unmittelbar vom Wortlaut der Vorschrift erfassten

  • befristeten Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr

unterfallen dem Anwendungsbereich des § 550 BGB nach seine Schutzzweck jedoch auch

  • Mietverhältnisse, die zwar auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, für die aber ein Kündigungsausschluss für länger als ein Jahr vereinbart worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. 7. 2008 – XII ZR 117/06). Nach nicht unumstrittener, aber verbreiteter Ansicht soll dies allerdings nur gelten, wenn der Kündigungsverzicht zumindest auch für den Vermieter gilt. Nicht entscheidend soll sein, ob auch der Mieter auf sein Recht zur Kündigung verzichtet hat.

Erfasst sind außerdem Mietverträge,

  • die zwar  für einen Zeitraum von einem Jahr oder weniger geschlossen worden sind, die aber eine sog. Verlängerungsoption enthalten, durch die der begünstigten Mietvertragspartei das Recht eingeräumt wird, durch eine einseitige Erklärung den bestehenden Mietvertrag über ein Jahr hinaus zu verlängern.

Auch unbefristete Mietverhältnisse können- und tun dies in der Regel auch- länger als ein Jahr andauern. Solange diese Mietverhältnisse jedoch (zumindest vom Vermieter) spätestens nach Ablauf eines Jahres ordentlich gekündigt werden können, spielen diese Verträge im Rahmen des § 550 BGB  wegen der Rechtsfolge eines Formverstoßes (dazu gleich unter 1b) keine Rolle.

b) Rechtsfolge eines Formverstoßes

Die Nichtbeachtung des Formerfordernisses  des § 550 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages und auch nicht eines Mietvertragsnachtrages (s.u.). Der Formverstoß hat vielmehr die Änderung der Vertragsdauer zur Folge. § 550 S.1 BGB bestimmt nämlich, dass die fehlende Schriftform dazu führt, dass der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Das Gesetz fingiert ein unbefristetes Mietverhältnis mit der entscheidenden Rechtsfolge, dass das Mietverhältnis ordentlich gekündigt werden kann. Die ordentliche Kündigung ist allerdings gem. § 550 S.2 BGB frühestens zum Ablauf eines Jahres seit der vertragsgemäßen Überlassung der Wohnung (dem Vertragsbeginn) möglich. Für Mietverhältnisse, die dem Anwendungsbereich des § 550 BGB infolge eines Kündigungsverzichts unterfallen, bedeutet dies im Ergebnis, dass die Dauer des Kündigungsverzichts auf ein Jahr herabgesetzt wird.

2. Besonderheiten des Schriftformerfordernisses des § 550 BGB bei Mietvertragsnachträgen

Für Mietvertragsnachträge ergeben sich folgende Besonderheiten bzgl. des Anwendungsbereiches des Formerfordernisses und der Rechtsfolge eines Formverstoßes:

a) Anwendungsbereich des § 550 BGB bei Mietvertragsnachträgen

Grundsätzlich gelten zwar für Mietvertragsnachträge dieselben Vorschriften, wie für den Ursprungsmietvertrag, was zur Folge hat, dass auch § 550 BGB grundsätzlich Anwendung findet. Zu beachten ist allerdings, dass nicht jede Änderung oder Ergänzung des Mietvertrages, die die Parteien später vornehmen, dem Schriftformerfordernis unterliegt.

An einen Mietvertragsnachtrag können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an den Ursprungsmietvertrag. Grundsätzlich gilt daher, dass die Formvorschrift des § 550 BGB auf Mietvertragsnachträge nur dann Anwendung findet, wenn auch der Ursprungsmietvertrag dem Anwendungsbereich des § 550 BGB unterfällt (zum Anwendungsbereich siehe oben).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch in denjenigen Fällen, in denen der Ursprungsmietvertrag zwar (noch) nicht von dem Formerfordernis des § 550 BGB erfasst ist, die Voraussetzungen, die zur Anwendbarkeit der Vorschrift führen, aber durch den Mietvertragsnachtrag herbeigeführt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein,

  • wenn der Ursprungsmietvertrag zunächst für eine Dauer von weniger als einem Jahr geschlossen war und durch einen Mietvertragsnachtrag entweder die Vertragslaufzeit auf über ein Jahr verlängert wird oder einer Vertragspartei durch einen Nachtrag eine Option zur Verlängerung des Vertrages über ein Jahr hinaus eingeräumt wird,

oder wenn

  • im Falle eines unbefristeten Mietverhältnisses später durch einen Nachtrag ein Kündigungsverzicht (zumindest für den Vermieter) für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr seit Vertragsbeginn vereinbart wird.
Achtung:

Führt erst ein Nachtrag zum Mietvertrag dazu, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 550 BGB auch für den Ursprungsmietvertrag vorliegen, muss nicht nur der Nachtrag, sondern –falls dies nicht ohnehin geschehen ist- auch der Ursprungsmietvertrag nachträglich schriftlich fixiert werden. Geschieht dies nicht, gilt der gesamte Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Auch wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 550 BGB in zeitlicher Hinsicht erfüllt sind, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass jeder Nachtrag zu einem formbedürftigen Mietvertrag auch selbst dem Formerfordernis des § 550 BGB unterliegt. In gegenständlicher Hinsicht sind nämlich Einschränkungen derart zu machen, dass nur solche Änderungen oder Ergänzungen formbedürftig sind, die für die Parteien wesentliche Punkte betreffen. Grundsätzlich keine Rolle spielt dabei allerdings, ob die Pflichten der Parteien verschärft oder erleichtert werden (vgl. KG, Urteil vom 28. 2. 2005 – 12 U 74/03).

Beispiele für wesentliche Vertragsänderungen sind:

  • Die Erhöhung oder Herabsetzung der Miete um mehr als 10 Prozent (vereinzelt werden jedoch auch andere Prozentsätze genannt oder jede Veränderung der Miethöhe als wesentlich angesehen (vgl. hierzu KG, Urteil vom 28. 2. 2005 – 12 U 74/03),
  • eine nicht nur geringfügige Erweiterung oder Reduzierung der Mietfläche (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2002 – 24 U 21/02),
  • eine Änderung der Vertragslaufzeit (unter der Voraussetzung, dass der zeitliche Anwendungsbereich des § 550 BGB (s.o.) bereits eröffnet ist oder dies durch den Nachtrag geschieht),
  • die Einräumung einer Verlängerungsoption (auch hier unter der Voraussetzung, dass der zeitliche Anwendungsbereich des § 550 BGB bereits eröffnet ist oder dies durch den Nachtrag geschieht),
  • ein nachträglicher Kündigungsverzicht,
  • die Erteilung oder Versagung einer generellen (nach überwiegender Auffassung jedoch nicht der konkreten auf Nachfrage des Hauptmieters vorgenommenen) Erlaubnis zur Untervermietung,
  • die Aufnahme eines weiteren Mieters in den bestehenden Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 2. 7. 1975 – VIII ZR 223/73),
  • die Veränderung der Zahlungsweise für den Mietzins wie z.B. die Umstellung von einer quartalsweisen auf eine monatliche Zahlungsverpflichtung  (vgl. BGH, Urteil vom 19. 9. 2007 – XII ZR 198/05).

Nicht dem Anwendungsbereich des § 550 BGB unterliegen hingegen z.B.

  • Mietaufhebungsverträge, auch wenn der aufzuhebende Vertrag dem Anwendungsbereich des § 550 BGB unterliegt,
  • Vereinbarungen zwischen den Parteien, die keinen mietrechtlichen Charakter haben und daher auch einen potentiellen künftigen Erwerber der Wohnung, dessen Schutz § 550 BGB dient, nicht binden können (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1992 – XII ZR 175/90).

b) Rechtsfolge eines Formverstoßes bei Mietvertragsnachträgen

Auch für Mietvertragsnachträge gilt, dass die Nichtbeachtung der Form nicht zur Unwirksamkeit des Nachtrags führt.

Auch kann ein Mietvertragsnachtrag nicht- wie es § 550 S.1 BGB vorsieht- isoliert für sich allein als auf unbestimmte Zeit geschlossen angesehen werden.

Die entscheidende Rechtsfolge, die für die Mietvertragsparteien nicht selten sehr überraschend kommt und erhebliche Konsequenzen für den gesamten Mietvertrag haben kann, besteht vielmehr darin, dass der gesamte Mietvertrag– also auch der Ursprungsmietvertrag – dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB nicht (mehr) entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn der Ursprungsmietvertrag (zunächst) formgerecht abgeschlossen worden ist. Der Ursprungsmietvertrag wird daher gewissermaßen von dem späteren Formmangel des Nachtrags „infiziert“. Dies hat zur Folge, dass der gesamte – ursprünglich formgerechte – Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1994 – LwZR 4/93) und demzufolge ordentlich gekündigt werden kann.

Die Einschränkung des § 550 S.2 BGB, wonach die Kündigung im Falle eines Formverstoßes frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig ist, gilt in diesem Fall allerdings mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist erst mit der Vereinbarung des nicht formgerechten Nachtrages beginnt (vgl. OLG Düsseldorf: Urteil vom 05.11.2002 – 24 U 21/02). Liegt der Abschluss des Nachtrages allerdings vor der Überlassung der Wohnung an den Mieter, ist für den Fristbeginn die Überlassung maßgeblich, da eine Mindestlaufzeit von einem Jahr seit Vertragsbeginn garantiert sein muss.

Im Falle eines befristeten Mietvertrages ohne vorherige Kündigungsmöglichkeit oder auch in Fällen, in denen die Parteien einen Kündigungsverzicht vereinbart haben, kann  es sein, dass die beschriebene Rechtsfolge einer Partei, die den Vertrag beenden möchte, gar nicht ungelegen kommt. Da insbesondere ein formgerechter Kündigungsverzicht durch einen späteren nicht formgerechten Nachtrag nachträglich hinfällig bzw. auf ein Jahr herabgesetzt werden kann, besteht die Gefahr, dass eine Partei, die dies herbeiführen möchte, es darauf anlegt, einen nicht der Schriftform entsprechenden Nachtrag zu vereinbaren. Eine Berufung auf einen bewusst herbeigeführten Formmangel dürfte zwar rechtsmissbräuchlich sein. Den entsprechenden Willen einer Partei nachzuweisen, ist jedoch nicht immer einfach. Hier ist daher besondere Vorsicht geboten.

Tipp für Mieter und Vermieter:

Lassen Sie sich nicht zum Abschluss eines formlosen Mietvertragsnachtrages verleiten, wenn Ihnen daran gelegen ist, dass das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit oder nicht vor Ablauf der Frist für einen vereinbarten Kündigungsverzicht gekündigt werden kann.

c) Anforderungen an die Schriftform bei  Mietvertragsnachträgen

Um die unter 2b) dargelegte Rechtsfolge zu vermeiden, ist es entscheidend, dass ein Mietvertragsnachtrag der Schriftform i.S.d. § 126 BGB genügt. Während die Wahrung der Form beim Ursprungsmietvertrag in der Regel keine Probleme mit sich bringt, unterlaufen den Parteien bei Mietvertragsnachträgen immer wieder Formfehler, die die oben beschrieben Konsequenzen haben. Im Falle eines Nachtrags zum Ursprungsmietvertrag ist es zur Wahrung der Schriftform zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass der Inhalt des Nachtrags schriftlich in einer Urkunde fixiert und von den Partien handschriftlich unterzeichnet wird. Hier spielt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde eine entscheidende Rolle. Dieser besagt, dass die Schriftform nur gewahrt ist, wenn sich die Einigung über alle wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen – insbesondere den Mietgegenstand, den Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses – aus einer von beiden Parteien unterzeichneten einheitlichen Urkunde ergibt. Dies bedeutet zwar nicht, dass ein formgerechter  Vertrag nicht auch aus mehreren Schriftstücken bestehen kann. Um sich von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Urkunde nicht zu weit zu entfernen, verlangt die Rechtsprechung jedoch, dass die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit verschiedener Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen (vgl. BGH, Urteil vom 9. 4. 2008 – XII ZR 89/06). Dazu bedarf es keiner körperlichen Verbindung dieser Schriftstücke. Vielmehr genügt für die Einheit der Urkunde die bloße gedankliche Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen muss.

Für Mietvertragsnachträge bedeutet dies Folgendes:

Die Schriftform eines Mietvertragsnachtrages und damit auch des Ursprungsmietvertrages ist nur gewahrt, wenn in dem Nachtrag lückenlos auf alle Schriftstücke Bezug genommen wird, aus denen sich die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 9. 4. 2008 – XII ZR 89/06). Handelt es sich um den ersten Nachtrag, muss nur auf den Ursprungsmietvertrag nebst Anlagen Bezug genommen werden. Haben die Parteien allerdings schon früher Nachträge zum Ursprungsvertrag vereinbart, muss auch auf diese Bezug genommen werden, wenn sie wesentlichen Vertragsinhalt enthalten. Wird auf nur ein Schriftstück mit wesentlichem Vertragsinhalt nicht Bezug genommen, hat dies zur Folge, dass der gesamte Mietvertrag nicht mehr formgerecht ist.

Zusätzlich zu der Bezugnahme müssen die Parteien zum Ausdruck bringen, dass es im Übrigen unter Einbeziehung des Nachtrags bei den bisherigen Vereinbarungen verbleiben soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. 2. 2000 – XII ZR 251/97).

Wichtig:

Auch der  Nachtrag muss von beiden Parteien handschriftlich unterzeichnet werden.

d) Heilung eines Formmangels des Ursprungsvertrages durch einen formgerechten Mietvertragsnachtrag

Ebenso wie ein nicht formgerechter Nachtrag die Formunwirksamkeit des Ursprungsmietvertrages und damit des gesamten Vertrages herbeiführen kann, kann auch umgekehrt ein formgerechter Nachtrag einen Formmangel des Ursprungsvertrages heilen, so dass insgesamt ein formgerechter Vertrag vorliegt. Dies ist deshalb möglich, weil die unterlassene Einhaltung der Schriftform nachgeholt werden kann.

Um eine Heilung des Ursprungsmietvertrages durch einen Nachtrag herbeizuführen, ist es jedoch wiederum erforderlich, dass der Nachtrag auf den Ursprungsvertrag (ggf. auch auf vorherige Nachträge) Bezug nimmt und diesen mit der Maßgabe der in dem Nachtrag aufgeführten Änderungen bestätigt. Aus der Gesamtheit der durch Bezugnahme zu einer gedanklichen Einheit verbundenen Vertragsurkunden ergibt sich dann der Inhalt des Vertrags. Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen in dem Nachtrag gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsurkunde erfüllt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. 4. 2009 – XII ZR 142/07).

3. Bedeutung von Schriftformklauseln für Mietvertragsnachträge

In vielen Formularmietverträgen sind Schriftformklauseln enthalten, die besagen, dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages der Schriftform bedürfen. Wird ein Mietvertragsnachtrag trotz der im Vertrag enthaltenen Schriftformklausel nicht schriftlich abgeschlossen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Nachtrags. Derartige sog. einfache Schriftformklauseln gehen nämlich in der Regel ins Leere, ohne dass darauf eingegangen werden muss, ob sie einer Wirksamkeitskontrolle Stand halten. Grund für die Unbeachtlichkeit der einfachen Schriftformklausel ist die Regelung des § 305b BGB, wonach  individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Vereinbaren die Parteien also trotz der einfachen Schriftformklausel mündlich eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages, liegt hierin zugleich eine stillschweigende Vereinbarung darüber, dass das vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis keine Geltung haben soll. Um einer Schriftformklausel dennoch zur Geltung zu verhelfen, werden von vielen Vermietern in den Mietvertrag sog. qualifizierte oder doppelte Schriftformklauseln aufgenommen, die besagen, dass auch eine Abweichung von einer Schriftformklausel ebenfalls der Schriftform bedarf.  Eine solche doppelte Schriftformklausel ist unwirksam. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB unwirksam und deshalb geeignet ist, ihn von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abzuhalten (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 19.5.2009, Az.:3 U 16/09).

Fazit und Zusammenfassung:

1. Die Mietvertragsparteien können jederzeit einen Nachtrag zum Ursprungsmietvertrag vereinbaren, sofern dies einvernehmlich erfolgt.

2. Der Nachtrag ist auch formlos wirksam.

3. Die Nichteinhaltung der Schriftform kann jedoch- selbst wenn der Ursprungsmietvertrag formgerichtet geschlossen worden ist- zur Folge haben, dass der gesamte Mietvertrag als nicht formgerecht geschlossen anzusehen ist. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn

  • entweder der Ursprungsmietvertrag bereits dem Anwendungsbereich des § 550 BGB unterfällt oder
  • die Vorraussetzungen des § 550 BGB erst durch den Nachtrag herbeigeführt werden und
  • der Nachtrag zum Mietvertrag für die Parteien wesentliche Punkte betrifft.

4. Ist die Schriftform nicht eingehalten, hat dies zur Folge, dass ein unbefristetes Mietverhältnis fingiert wird und eine ordentliche Kündigung möglich ist. Diese kann allerdings frühestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschluss der Nachtragsvereinbarung erfolgen.

5. Um die Schriftform zu wahren, muss  in dem Nachtrag lückenlos auf alle Schriftstücke Bezug genommen werden, aus denen sich die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergeben. Die Bezugnahme muss sich daher auf den Ursprungsmietvertrag sowie weitere vorherige Nachträge erstrecken.

6. Durch einen formgerechten Mietvertragsnachtrag kann ein Formmangel des Ursprungsmietvertrages geheilt werden, wenn der Nachtrag auf den Ursprungsvertrag (ggf. auch auf vorherige Nachträge) Bezug nimmt und diesen mit der Maßgabe der in dem Nachtrag aufgeführten Änderungen bestätigt.

7. Eine formularmäßige Schriftformklausel im Mietvertrag führt nicht zur Unwirksamkeit eines formlosen Mietvertragsnachtrags

Gratis: Vorlage für einen Mietvertragsnachtrag

Mit Mietvertragsnachträgen kann nahezu alles geregelt werden, was auch Gegenstand eines Ursprungsmietvertrages sein kann. Der mögliche Inhalt ist vielfältig. Die nachfolgende Vorlage stellt daher nur ein Beispiel für einen Mietvertragsnachtrag (hier in der Form einer nachträglich vereinbarten echten Nachmieterklausel) dar Die Eingangsformel einschließlich der Präambel, die für die Wahrung der Schriftform entscheidend ist, kann allerdings für Mietvertragsnachträge, gleich welchen Inhalts, verwendet werden.

Nachtrag zum Mietvertrag

vom (Datum des Abschlusses des Ursprungsmietvertrages)

sowie dem 1. Nachtrag  vom (Datum eines etwaigen 1. Nachtrages),

dem 2. Nachtrag vom … ……..und dem

3. Nachtrag vom ………………..

zwischen

(Name, Adresse des Vermieters)… ………………………                                     (Vermieter)

und

(Name, Adresse des bzw. der Mieter(s)) … …………………….                                 (Mieter).

Präambel

Die Vertragsparteien haben am … einen Mietvertrag über (genaue Bezeichnung der Wohnung) geschlossen. Dieser Mietvertrag wurde bereits durch die folgenden Nachträge ergänzt bzw. abgeändert: 1. Nachtrag vom …, 2. Nachtrag vom … sowie 3. Nachtrag vom……… . Auf diese Vereinbarungen wird Bezug genommen. Die Regelungen des Mietvertrags, des 1. Nachtrags sowie des 2. und 3. Nachtrags gelten in vollem Umfang unverändert fort. Sie werden allerdings um die nachfolgende Vereinbarung ergänzt:

Der Mieter ist berechtigt, dem Vermieter einen Ersatzmieter zu stellen, den der Vermieter akzeptieren muss, soweit in dessen Person kein wichtiger Grund (z.B. Zahlungsunfähigkeit) zur Ablehnung gegeben ist.

________________, den __________________________

__________________                                                      ___________________

Mieter(in)                                                                            Vermieter(in)

168 Antworten auf "Mietvertragsnachtrag: Ratgeber für Mieter und Vermieter + Vorlage"

  • Helmut
    03.09.2014 - 09:01 Antworten

    Hallo, erstmal ein Kompliment für die tolle und sehr gut gestaltete Webside.

    Zum Thema:

    Ich bin durch Erwerb einer Geschäftsfläche, in einen Gewerbemietvertrag eingetreten.
    Dieser Vertrag besteht aus einem Ur-Mietvertrag (1), einen Nachtrag mit Zusatzvereinbarungen(2), der noch am selben Tag unterschrieben wurde wie der Ur-Mietvertrag,und einer Ergänzung (3)die 6 Jahre später gefertigt wurde.
    Die Ergänzung(3) die als letztes, also 6 Jahre nach dem Ur-Mietvertrag(1) erstellt wurde, erwähnt nicht die Zusatzvereinbarungen(2), sondern bezieht sich nur auf den Ur-Mietvertrag(1). Müsste die Ergänzung (3) nicht auch die Zusatzvereinbarung(2) mit einbeziehen, also “Ergänzen”?
    Zudem ist auf der Ergänzung (3), keine Adresse des Mietgegenstands aufgeführt. Es ist aus der Ergänzung(3) nicht ersichtlich, um welchen Mietgegenstand es sich handelt, da schlichtweg keine Adresse des Mietgegenstands aufgeführt wird. Wahrt dies die Schriftform?

    • Mietrecht.org
      03.09.2014 - 17:14 Antworten

      Hallo Helmut,

      danke für Ihren Beitrag und das Lob. Ich kann Ihnen leider nur den Tipp geben den Vertrag + die beiden Nachträge rechtlich prüfen zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Helena
    26.09.2014 - 11:40 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe folgende Frage im Bezug auf einen Mietvertragsnachtrag.
    Sofern ich es aus Ihrem Artikel entnehmen kann, ist eine Änderung jederzeit möglich. Ich bin Vermieterin einer kleinen Wohnung und würde gerne den Nachtrag eines Rauchverbotes einfügen. Hier stellt sich meine Frage, welche Optionen ich habe, wenn mein Mieter diesem Verbot nicht zustimmen möchte?

    • Mietrecht.org
      27.09.2014 - 09:46 Antworten

      Hallo Helena,

      eine Nachtrag wird ebenso wie ein Vertrag zwischen zwei Parteien geschlossen. Der Nachtrag setzt also das Einverständnis beider Vertragspartner voraus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katja Jebsen
    20.10.2014 - 17:01 Antworten

    Hallo,
    mein Lebensgefährte hat sich von mir getrennt.
    Wir stehen beide im Mietvertrag, ich werde aber ausziehen. Der Vermieter ist
    Einverstanden, dass mein Exfreund allein im Mietvertrag stehen bleibt.
    Ist es in diesem Fall besser, einen neuen Mietvertrag zu erstellen oder einen Änderungsvertrag?
    Vielen Dank für Ihren Tipp.

    Viele Grüsse

    • Mietrecht.org
      21.10.2014 - 12:54 Antworten

      Hallo Katja,

      hier würde ich nicht unterscheiden. Wichtig ist, dass Sie die essentiellen Fragen klären z.B. Schönheitsreparaturen, Nebenkostenabrechnung und Mietkaution.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Carsten W.
    01.11.2014 - 14:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe von meinem Vermieter eine Änderung des Mietvertrages erhalten.
    Da im Ursprünglichen Mietvertrag keine Mieterhöhung vereinbart worden ist, soll dies nun geändert werden. Es wird eine Mieterhöhung von 28% eingefordert sowie die zukünftige Regelung einer Anpassung.
    Wie sollte ich mich hier Verhalten, da diese Änderung nur zu meinem Nachteil ist.
    Grüße Carsten

    • Mietrecht.org
      02.11.2014 - 13:36 Antworten

      Hallo Carsten,

      warum sollten Sie den Mietvertrag zu Ihrem Nachteil ändern? Diese Frage würde ich an den Vermieter richten und mich natürlich nicht darauf einlassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • wburger
    04.11.2014 - 10:08 Antworten

    Moin Moin und danke für den Artikel.

    Gegebenheiten:

    3-Zimmer-Wohnung / WG, es stehen 2 Menschen wegen der Bonität als Hauptmieter (Studenten/Azubis) im Mietvertrag, der Hauptmieter wurde schon 2 mal innerhalb von 2 Jahren gewechselt, dies wurde schriftlich mit Nachträgen vertragsgerecht gemacht.

    So! Nun möchte die Hausverwaltung eine Mieterhöhung durchsetzen (evtl. wäre es fair die Fenster vorher zu reparieren oder das Schimmel-Problem anzugehen,haha) und sagt: einnem weiteren Hauptmieter-Wechsel mit Nachtrag machen sie nicht mit (O-Ton der Verwaltung: “Mein Chef möchte das einfach nicht”) Sondern sie wollen uns einen neuen Mietvertrag inkl. Mieterhöhung aufzwingen.

    Geht das überhaupt? Ist das rechtens? Ich habe mal irgendwo gelesen, dass ein Vermieter einem Hauptmieterwechsel per Nachtrag zustimmen muss, solange der neu gestellte Mieter Verdienstausweis o.ä. vorlegt und entsprechend zahlungsfähig ist.
    Stimmt das?

    BIn über jede Antwort sehr dankbar.

    MFG aus dem Mieter-Paradies Hamburg

  • Sandra
    04.11.2014 - 13:19 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    aufgrund eines massiv erhöhten Wasserverbrauchs und somit einer Nachzahlung in der Nebenkostenabrechnung muss ich davon ausgehen, dass meine Mieterin nicht mehr alleine in meiner Eigentumswohnung wohnt. Da auch schon andere Miteigentümer bemerkt haben, dass wohl der Freund schon seit geraumer Zeit die Wohnung mitbewohnt, möchte ich die Mieterin bitten mir mitzuteilen, ob sich etwas in der Mietsituation bzw. persönlichen Lebenssituation geändert hat. Denn nun muss ich die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen anheben. Kann ich diese Information einfordern? Und wenn ja, muss dann der Freund auch mit in den Mietvertrag aufgenommen werden?

    Über eine kurze Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr verbunden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sandra

  • Melanie
    05.11.2014 - 21:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Mein Freund wurde zu meinem Mietvertrag nachgetragen.

    Nun haben wir uns getrennt und er möchte ausziehen, die Hausverwaltung möchte allerdings das er eine Kündigungsfrist v. 3 Monaten einhält.
    Mir entsteht ja kein Nachteil, da ich die Miete auch vor ihm allein getragen habe.

    Muss er die Frist einhalten?

    Bitte um Antwort.

    LG Melanie

    • Mietrecht.org
      06.11.2014 - 09:01 Antworten

      Hallo Melanie,

      das Vorgehen der Verwaltung klingt zumindest ungewöhnlich, da es sich öffentlich nicht um eine Kündigung, sondern um eine Änderung im Mietvertrag handelt. Wenn Sie die Sache mit intern mit Ihrem Ex-Freund lösen können, wäre es vielleicht das einfachste. Im Zweifel sollten Sie das Vorgehen der Hausverwaltung anwaltlich checken lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gerd Kopper
    19.11.2014 - 12:27 Antworten

    Hallo liebes mietrecht.org-team, habe mich schon durch die Tiefen dieser tollen Seite gearbeitet, aber noch eine Frage zu meinem speziellen Problem:

    Ich wohne seit seit 11 Jahren in einer Mietwohnung ohne schriftlichen Vertrag (Vermieter war der Lebensgefährte meiner Mutter), in dieser Zeit gab es keine Mieterhöhung. Nach dessen Tod wurde sein Sohn Erbe des Hauses und somit neuer Vermieter. Sollte vielleicht noch erwähnen, dass die anderen drei Mietparteien im Haus (davon einer gewerblich) jeweils schriftliche Verträge haben.

    Er verlangt nun von mir im Zusammenhang mit der angekündigten Mieterhöhung (gemäß örtl. Mietspiegel, geht in Ordnung) einen neuen, schriftlichen Mietvertrag (Sigel-Einheitsformular), wo dann halt die üblichen Dinge näher bezeichnet sind (Quadratmeter, Nebenkostenvorauszahlung, Kelleraufteilung usw.).

    Soll/muss ich den akzeptieren oder wäre ich besser gestellt, auf meinem “mündlichen” zu beharren? Könnte er mir ggf. fristgerecht kündigen, bloß ich weil den schriftlichen Vertrag ablehne?

    Vielen Dank und Gruß
    Gerd

    • Mietrecht.org
      20.11.2014 - 13:22 Antworten

      Hallo Gerd,

      für Mieter ist es in aller Regel immer besser, eine mündlichen Vertrag mit den Regelungen des BGBs zu haben, als einen schriftlichen Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra Feuerstein
    26.11.2014 - 10:03 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt

    Ihr Internetauftritt ist wirklich sehr informativ aber vielleicht könnten Sie mir auf mein aktuelles “Anliegen” eine Antwort geben:

    Am 20.01.2006 habe ich mit meinen Mietern (Ehepaar mit 2 Kindern) einen Mietvertrag (nach Vorlage Haus- und Grundbesitzerverein Nürnberg) für eine 3.5 Zimmerwohnung geschlossen.
    Am 03.11.2013 wurde der Mietvertrag von 2006 durch einen neuen bzw. aktuellen Mietvertrag (wieder eine Vorlage des Haus- u. Grundbesitzervereines) schriftlich “ersetzt” (im neuen MV wurde “ersetzt Mietvertrag vom 20.01.2006” vermerkt) und um die zusätzliche Vermietung eines Hobbyraumes erweitert.

    In den letzten Wochen hat sich meine private und berufliche Situation verändert und ich würde gerne aus dem Ausland mit meiner Partnerin und Kind wieder zurück in meine Wohnung ziehen wollen und müsste den Mietern somit wegen Eigenbedarf kündigen.

    Nun meine Fragen:
    Wie lange ist die Kündigungsfrist für die Wohnung (gilt das Abschlussdatum des alten oder neuen Mietvertrages)?
    Wie lange ist die Kündigungsfrist für den Hobbyraum?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Freundliche Grüsse

    Sandra Feuerstein

  • Anja
    16.01.2015 - 14:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    die Wartung der Gastherme wird aktuell lt. meinem Mietvertrag vom Vermieter beauftragt und kann die Kosten über die Betriebskosten umlegen.
    Meine Vermieterin möchte dies ändern, so dass ich eigentständig für die Wartungsbeauftragung und Wartungskosten zuständig bin. Dies ist für mich okay, da ich die Kosten so oder so tragen muss.

    Ich hatte meiner Vermieterin einen Vorschlagsfomulierung zur Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag aufgesetzt und die Gültigkeit ab den 01.02.15 datiert. Eine Unterzeichnung meinerseits ist bisher nicht erfolgt.
    Meine Vermieterin hat die Formulierung dieser Zusatzvereinbarung akzeptiert, unterzeichnet und zurückgeschickt. Jedoch will meine Vermieterin diese Zusatzvereinbarung auf den 01.01.15 zurückdatieren.
    Muss ich das so akzeptieren mit dem rückwirkenden Datum?

    Vielen Dank vorab.

    • Mietrecht.org
      17.01.2015 - 11:52 Antworten

      Hallo Anja,

      Sie wollen eine einvernehmliche Ergänzung zum Mietvertrag schließen. Weder Sie noch die Vermieterin muss irgendwas akzeptieren. Entweder man ist sich einig / findet einen Nenner oder nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katharina
    15.02.2015 - 17:20 Antworten

    Hallo an das Team von mietrecht.org,

    vielen Dank auch von meiner Seite für die äußerst informative Website.

    Ich wohne seit fast 18 Jahren in einer Wohnung in Berlin. Bereits vor 10 Jahren ist mein inzwischen Ex-Mann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er verblieb aber bisher immer im Mietvertrag. Nun ist unsere gemeinsame Tochter 18 Jahre alt.
    Wir möchten nun meinen Exmann aus dem Mietvertrag rausnehmen und unsere Tochter in den Mietvertrag hinein.
    Sehen Sie da größere Probleme,bzw. die Bedrohung einer Mieterhöhung?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort,
    herzlichen Gruß aus Berlin

    • Mietrecht.org
      16.02.2015 - 13:36 Antworten

      Hallo Katharina,

      leider kann man da nicht voraussagen. Es kann sehr reibungslos ablaufen – vor allem wenn Ihr Ex-Mann zustimmt. Es kann aber auch große Probleme mit sich bringen – vor allem, wenn die Verwaltung / der Vermieter einen neuen Mietvertrag mit neuen Konditionen schließen soll. Sie sollten Ihren Vermieter einfach auf Ihren Wunsch ansprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Axel F.
    08.04.2015 - 05:58 Antworten

    Hallo Hr. Hundt,
    Ich habe eine Frage bzgl. Reduzierung der Mietfläche.

    Ich wohne seit gut nem 3/4 Jahr mit einem gleichberchtigtem Mitbewohner in einem Mehrfamilienhaus. Mein Mitbewohner zieht nun aus und ich möchte die Wohnung alleine, jedoch mit Verzicht auf einen Wohnraum.

    Diese Option (3 statt 4 Zimmer) zu mieten, wurde mir mehrfach sowohl mündlich vor Zeugen angeboten als auch das damalige Fensterscheibenplakat offerierte dies (3/4-Zimmer Whg. zu vermieten).

    Weiterhin bestätigte mir/uns der Vermieter, dass unsere Vormieter die kleinere Variante mieteten.

    Jetzt ist es aber so, dass der Vermieter mir trotz ca. 2 Monate alter, mündlicher Zusage mir nicht “erlaubt” die Wohnung als 3-Zimmer Whg. weiterzumieten. Er würde sonst “Bedarf an der Whg. anmelden” und müsse mir dann “woanders” eine Wohnung suchen. (keine Zeugen)

    Gilt für mich immernoch die 3-Zimmer-Option von vor unserem Einzug? Oder darf der Vermieter sich seine Aussagen/Angebote, wie er sagte “anders überlegen”?

    • Mietrecht.org
      09.04.2015 - 07:29 Antworten

      Hallo Axel,

      ich kann Ihnen leider nicht 100%ig folgen. Aber wenn Sie einen Mietvertrag über 4 Zimmer abgeschlossen haben, haben Sie nicht die Möglichkeit ein Zimmer wieder abzugeben, nur weil diese Option bei der letzten Vermietung zur Debatte stand.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine
    14.04.2015 - 06:18 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich finde Ihre Seite sehr informativ und hoffe Sie können mit etwas weiterhelfen.

    Wir wohnen seit fast 9 Jahren in einem Mehrfamilienhaus. Vor gut 2 Jahren sind wir in diesem Haus umgezogen und haben auch einen neuen MV abgeschlossen. In beiden Verträgen ist geregelt, dass alle Mietparteien sich um die allgemeine Gartenpflege kümmern und diese Zeit mit einer geringen Aufwandsentschädigung in der Jahresendabrechnung gegenrechnen dürfen.

    Alle bisherigen Mietparteien haben sich immer an diese Regelung gehalten. Der Garten war nie verwildert und wurde, je nach verfügbarer Zeit der einzelnen Parteien, durchgeführt. Auch der Vermieter beteiligt trotz seines hohen Alters an der Gartenpflege.

    Nun möchte er diese an eine externe Firma vergeben (bzw. hat diese schon mit Wirkung zum 1.4. vergeben) und teilte uns dies nun schriftlich mit.(Brief haben wir erst 1 Woche später erhalten)

    Meine Frage: In unseren Augen stellt dies eine Änderung des mit uns geschlossenen Mitvertrages da. Sollte dann nicht im Voraus eine Ankündigung erfolgen der wir zustimmen müssen? Darf der Vermieter einfach eine externe Firma beauftragen und uns die Kosten nicht mitteilen.

    Vielen Dank.

    • Mietrecht.org
      16.04.2015 - 09:18 Antworten

      Hallo Sabine,

      Sie könnten zumindest auf den Vermieter zugehen und fragen, warum er so vorgeht und das Sie lieber selbst den (Teil)Pflege übernehmen würden und eher ungern für die Gartenpflege zahlen möchten. Im Zweifel sollten Sie die Vertragsänderung von einem Anwalt bewerten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martina
    07.05.2015 - 15:23 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    danke für die informative Seite. Nach dem Durchlesen stellen sich mir trotzdem ein paar Fragen.
    Ich möchte aus meiner WG ausziehen und bin als Hauptmieterin im Mietvertrag zusammen mit 2 weiteren Hauptmietern + 1 Untermieterin.
    Der Vermieter hat meinem Auszug zum Wunschtermin zugestimmt (ohne 3 Monate Kündigungsfrist) und steht dem auch sonst nicht im Wege (Mietkaution, Renovierung fällt weg) und hat dies auch schriftlich bestätigt.
    Allerdings erlauben sie keinen Nachmieter, sondern reduzieren die Kalt-Miete + BK um meinen Anteil.

    Grundsätzlich bin ich ja auch den anderen Hauptmieterinnen gegenüber haftbar.
    Daher die Frage: reicht es (für mich) aus, alle diese Schriftstücke/Abmachungen einzeln (vom Vermieter) zu haben oder wäre es besser, wenn wir alle einen Nachtrag zum Mietvertrag unterschreiben, in dem einmal alle Details festgehalten sind? Und die Untermieterin sollte auch unterschreiben?
    Danke für eine Antwort.
    Freundliche Grüße

    • Mietrecht.org
      07.05.2015 - 15:28 Antworten

      Hallo Martina,

      wenn Sie einen Nachtrag verfassen, muss dieser auch von allen Vertragsbeteiligten unterzeichnet werden (3 Hauptmieter + Vermieter).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simon
    19.05.2015 - 16:35 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    erstmal ein großes Lob an die sehr toll gestaltete Seite!
    Allerdings habe ich auch eine kleine Frage an Sie.

    Ich hatte vor einem halben Jahr einen Mietvertrag zwecks Umzugs komplett neu abgeschlossen.
    Doch jetzt nach den 6 Monaten fällt der Vermieterin plötzlich auf, dass der Vertrag angeblich nicht vollständig war und ein paar Seiten fehlten. Sie schickte mir den Vertrag komplett neu zu und bat mich erneut zu unterschreiben. Doch bei der “aktualisierten Fassung” fiel mir plötzlich auf, dass Kleinreparaturen mit aufgenommen wurden, die im jetzigen Vertrag überhaupt nicht auffindbar sind. Muss ich diese Beteiligung hinnehmen? Meiner Aussage nach, dass ich dies nicht akzeptieren möchte, wurde nur ein Auszug aus dem BGB zitiert.

    Viele Grüße
    Simon

    • Mietrecht.org
      23.05.2015 - 12:05 Antworten

      Hallo Simon,

      Sie haben offensichtliche einen Mietvertrag. In meinen Augen gibt es keinen Grund einen neuen / geänderten Mietvertrag abzuschließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne
    31.08.2015 - 13:13 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir wohnen seit knapp 3 Jahren in einer Mietwohnung. Der unterzeichnete Mietvertrag entsprach zur Zeit des Abschlusses wohl nicht mehr in allen Punkten der aktuellen Rechtssprechung und enthält auch eine individuelle Abrede. Die Vermieterin möchte nun für alle Mieter neue Mietverträge (ggf. nach aktueller Rechtslage) abschließen, wo unter anderem drin stehen soll, dass die Kunststofffenster nicht gestrichen werden dürfen. Ein höhere Mietforderung ist derzeit nicht bekannt.
    Sind wir verpflichtet, diesen neuen Mietvertrag ab zuschließen? Kann uns aufgrund nicht Unterzeichnung gekündigt werden?
    Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      31.08.2015 - 13:51 Antworten

      Hallo Anne,

      natürlich brauchen Sie keinen neuen Mietvertrag unterschreiben. Sie haben ja einen Mietvertrag. Gerade wenn Vereinbarung nicht mehr haltbar sind, wirken diese sich in aller Regel zum Nachteil des Vermieters aus.

      Eine Kündigung kann nur mit berechtigtem Interesse ausgesprochen werden. Ihr Wille den bestehenden Mietvertrag beizubehalten, ist sicher kein Grund. Wenn Sie Ihr Vermieter bedrängt, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tarik Saglam
    08.09.2015 - 22:10 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir sind eine Sportschule und haben einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren, der zum Ende des Jahres 2015 abläuft, es sei denn, beide Parteien einigen sich über den Mietzins, und dann bestünde die Option auf 5 Jahre zu verlängern.
    In diesem Jahr hat ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Der neue Eigentümer verlangt zum Ende des Mietvertrages einen viel höheren Mietzins (über 150 % mehr als bisher) und möchte dabei seinen eigenen Mietvertrag aufsetzen. Er möchte den Ursprungsvertrag nicht verlängern.

    Die Frage: Müssen wir jetzt einen neuen Vertrag aufsetzen lassen oder genügt es rechtlich, einen Nachtrag zum Nachtrag zu formulieren und den alten Vertrag behalten?

    Wir danken Ihnen sehr.

    Viele Grüße
    Tarik Saglam

    • Mietrecht.org
      09.09.2015 - 11:09 Antworten

      Hallo Tarik,

      beiden geht. Sie können den aktuellen Vertrag verlängern oder einen neuen Vertrag schließen. Wenn sich der Vermieter deinen ersten option verschließt, bleibt nur noch die zweite Möglichkeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lengefeld, Maren
    15.09.2015 - 21:37 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich bzw. meine Oma hat ein Problem. Sie hat einen Mietvertrag von 1975. Jetzt ist ihr Lebensgefährte dieses Jahr im Juli gestorben (sie waren nicht verheiratet). Sie selbst ist aus Altersgründen danach in ein betreutes Wohnen gezogen. Die alte Wohnung wurde fristgerecht gekündigt (Kündigung vier Wochen). jetzt möchte die Wohnungsverwaltung diese Kündigung nicht anerkennen, da sie der Meinung sind, das der Lebensgefährte mit im Mietvertag stand und die Kündigung erst rechtskräftig wird, wenn eine Sterbeurkunde durch Oma erbracht wird. Dies ist leider nicht möglich, da mit den eigentlichen Erben kein Kontakt mehr besteht. Dazu muss noch gesagt werden, dass der Lebensgefährte nicht im Mietvertrag stand, sondern lediglich durch eine Wohnungsverwaltung (die dritte von insgesamt fünf) eine Änderungsder Personenanzahl im Haushalt als Anhang zum Mietvertrag gemacht wurde. Ist dies (nach Aussage der derzeitige Wohnungsverwaltung) eine Änderungsder des Mietvertrages und steht damit der Lebensgefährte rechtlich gesehen mit als Mieter im schon bestehenden Mietvertrag.

  • Andreas Sartorius
    25.09.2015 - 17:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Freundin und ich bewohnen seit 1.3.2014 ein Haus in dem wir uns sehr wohl fühlen. Im Mietvertrag ist eine Staffelmiete vereinbart, die sich ursprünglich jedes Jahr um ca. 20€ erhöhen sollte. Damit waren wir nicht einverstanden und es wurde schriftlich in einem neuen Mietvertrag eine Erhöhung alle drei Jahre vereinbart, wieder um ca. 20€. Damit waren wir einverstanden, unterschrieben und wohnen nun hier.
    Heute war unser Vermieter da um die Heizungstermostate zu tauschen und bemerkte “so nebenbei”, dass im Mietvertrag ein Fehler sei, der niemandem aufgefallen sei. Er erklärte mir (meine Freundin war nicht dabei) dass zwar die Erhöhung nach drei Jahren in seinem Sinne war, er aber ab dann JEDES Jahr erhöhen möchte. Er begründete dies mit der ganz normalen Inflation und meinte, wenn er nicht jährlich erhöht, zahlt er drauf.Ich hab erst mal nichts dazu gesagt, und ihn mit den Worten verabschiedet, dass ich das mit meiner Freundin bereden muß.
    Wozu raten sie uns, wenn er den Mietvertrag nachträglich dahingehend ändern möchte?

    Beste Grüße,
    Andreas

    • Mietrecht.org
      27.09.2015 - 13:26 Antworten

      Hallo Andreas,

      ich würde an Ihrer Stelle natürlich an der getroffenen Vereinbarung im Mietvertrag festhalten. Es gibt doch für Sie keinen Grund, warum Sie einer Änderung zu Ihrem Umgunsten zustimmen sollten?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas
    27.09.2015 - 20:18 Antworten

    So sehen wir das auch. Danke für ihre fixe Antwort.

  • Lisa
    15.10.2015 - 11:27 Antworten

    Hallo,

    ich wohne seit 14 Monaten in einer 2er WG. Wir haben beide einen Mietvertrag mit den Vermietern jeweils über die Wohnfläche unseres Zimmers und die gemeinsam genutzte Fläche.
    Sonderfall in unserer WG war: Es gab ein kleineres Zimmer, dass von den Vermietern bisher als Abstellraum/Lager genutzt wurde (ca 10 m2). Wir haben Ihnen mündlich erlaubt in die Wohnung zu kommen wenn sie etwas aus dem Zimmer benötigten. Dieser Raum war nicht in der Miete inbegriffen (weder preislich noch von der m2 Anzahl her). Seit kurzem haben die Vermieter den Raum ausgeräumt. Da wir den Raum aber nicht zusätzlich noch anmieten wollten (kostet zu viel und wir brauchen ihn auch nicht), haben die Vermieter jetzt in Aussicht gestellt, dass sie aus unserer 2er WG eine 3er WG machen wollen/könnten.
    Schriftlich ist in unseren Verträgen nichts fixiert wie viele Mietparteien in der Wohnung sein dürfen/sollen. Wir sind gegen den Einzug einer dritten Person, allein schon weil wir nur ein sehr kleines Bad haben und beide von Anfang an nur in einer 2er WG wohnen wollten.
    Können Vermieter jetzt einfach diese frühere “Abstellkammer”, die nicht in unseren Verträgen enthalten ist, zu einem weiteren WG-Zimmer machen, und uns eine dritte Partei in die Wohnung setzen?
    Was für Argumente kann ich dagegen bringen?

    Für eine Info dazu wäre ich sehr dankbar. Ich fühle mich wirklich etwas unter Druck gesetzt.

    Viele Grüße,
    Lisa

    • Mietrecht.org
      16.10.2015 - 09:28 Antworten

      Hallo Lisa,

      ein sehr spezieller Fall. Ohne die bestehenden WG-Mietvertrag zu prüfen, kann niemand was zu Vorgehen der Vermieter sagen. Ich würde daher die Formulierungen im Mietvertrag von einem Anwalt einschätzen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefanie
    20.10.2015 - 22:23 Antworten

    Liebes Mietrecht-Team,

    Vielen Dank für die zur Verfügung gestellten Informationen. Ich hätte allerdings noch eine spezifische Frage. Ich bin erst in diesem Jahr vertragliches Mitglied in einer 3-er WG geworden (Wir sind alle drei Hauptmieter.), muss nun aber zu November aus beruflichen Gründen wegziehen. Im September hatte ich bereits die angeforderten Bonitätsunterlagen der neuen Hauptmieterin, die mich im Vertrag ersetzen soll, an unsere Hausverwaltung geschickt. Mir wurde am Telefon erklärt, dass diese Unterlagen in Ordnung sind und man sich in der nächsten Woche um den Nachtrag kümmern wird. Nun erhielten wir zu Anfang Oktober ein Schreiben, dass nun eine neue Hausverwaltung für unser Objekt zuständig ist. Dieser musste ich erneut die Unterlagen per Email senden. Jetzt habe ich ein Schreiben erhalten, in der nochmals aktuelle Unterlagen angefordert worden (obwohl die Unterlagen Anfang September aktuell gewesen sind, z.B. Schufa) UND, dass bei Erstellung eines Nachtrags eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150 Euro erhoben werden. Ist das Erheben einer solchen Gebühr und deren Höhe rechtens? Sollte ich darauf bestehen, dass die Unterlagen bereits im September eingereicht wurden und mir ein Nachteil aufgrund des Wechsels der Hausverwaltung entstanden ist? Es wurden bereits Nachträge durch die alte Hausverwaltung erstellt ohne eine entsprechende Verwaltungsgebühr zu verlangen.

    Vorab vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Stefanie

    • Mietrecht.org
      21.10.2015 - 15:37 Antworten

      Hallo Stefanie,

      ich kann Ihnen hier leider nur schreiben, dass solche Gebühren für Mehraufwand (ständige Nachträge / Wechsel in WGs) in der Praxis erhoben und gezahlt werden. Schließlich brauchen Sie Mieter das Wohlollen der Hausverwaltung, damit der Wechsel überhaupt zustande kommen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuela2006
    09.11.2015 - 22:42 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe heute einen Mietnachtrag von meinen Vermietern bekommen, wonach ich 3x täglich, und zwar morgens, mittags und abends die Wohnung lüften muss.

    Grundsätzlich bin ich nicht dagegen, ich lüfte gerne.
    Nun das Problem: Da ich beruflich täglich 12 Stunden unterwegs bin (9 Stunden-Tag mit 3 Stunden Fahrt zum Arbeitsplatz und zurück) kann ich mittags gar nicht lüften und morgens und abends nur im dunkeln, da ich ansonst ja nicht zuhause bin.

    Um dieser Anforderungen im Mietnachtrag nachzukommen, müsste ich also kündigen und arbeitslos bleiben, nur damit ich auch zur Mittagszeit lüften kann.

    Das mir zugesandte Schreiben, das ich unterschreiben soll, beinhaltet u.a. folgenden Passus:
    Wenn die vorher erwähnte Grundlüftung gegeben ist, genügt es meist, wenn:
    a) im Winter mindestens dreimal täglich (morgens, mittags und abends) eine
    Stoßlüftung von fünf Minuten erfolgt;
    b) im Sommer morgens und abends mindestens zweimal 30 Minuten quergelüftet
    wird;
    c) in der Übergangszeit mindestens dreimal (morgens, mittags und abends) 15
    Minuten quergelüftet wird

    Da ein Großteil der Bevölkerung einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht und über die Mittagszeit nicht zuhause ist, ist das dreimalige tägliche Lüften meiner Auffassung nach nicht durchführbar.
    Meine Frage: wie ist hier die Rechtssprechung und kann mir durch das nur zweimalige Lüften ein Nachteil bzw. Vorwurf der “Vernachlässigung” entstehen?

    Was mir auch noch sehr wichtig wäre: Kann mein Vermieter grundsätzlich fordern, dieses “Merkblatt für richtiges Wohnverhalten” zu unterzeichnen (nicht im ursprünglichen Mietvertrag enthalten) und mir bei Nichtunterzeichnung einen Strick daraus drehen?

    Über die Beantwortung meiner Fragen würde ich mich freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Manuela2006

    • Mietrecht.org
      10.11.2015 - 12:28 Antworten

      Hallo Manuela,

      eine Mietvertragsnachtrag kann nur geschlossen werden, wenn beide Parteien das auch wollen. Ganz logisch eigentlich.

      Ansonsten können Sie sich auf die Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag berufen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulrich
    10.11.2015 - 19:00 Antworten

    Hallo Mietrecht-Team,

    ich habe eine Halle an eine Firma vermietet.
    Der Inhaber der Firma besitzt allerdings zwei Firmen und jetzt will er die andere Firma als Mieter einsetzen.
    Ist eine Mietvertragsänderung ausreichend, da es sich um die gleiche Person handelt oder ist ein komplett neuer Mietvertrag erforderlich?

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich

    • Mietrecht.org
      11.11.2015 - 17:16 Antworten

      Hallo Ulrich,

      bei Nachtragen im Gewerbemietrecht muss man sehr, sehr genau aufpassen, um keine Fehler zu begehen. Der sicherere Weg ist sicherlich ein neuer Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anette08
    11.11.2015 - 17:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe sehr viele alte Mietverträge, in denen zwar eine Kleinreparaturklausel vereinbart wurde, aber leider keine Höchstgrenze/sachlichen Fall bzw. Höchstgrenze/Jahr aufgeführt ist.

    Kann ich das mit einem Nachtrag zum Mietvertrag nachholen?

    Liebe Grüße
    Anette

    • Mietrecht.org
      11.11.2015 - 17:13 Antworten

      Hallo Anette,

      eine Korrektur ist per Nachtrag sicherlich möglich, Sie müssen nur bedenken, dass diesem Nachtrag auch der Mieter zustimmen muss.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beeck
    21.12.2015 - 15:58 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich bin seid 2001 Mieter eines Hauses in dem seid 2008 auch 2 Garagen im Mietvertrag enthalten sind. Die Garagen werden nicht extra aufgeführt, stehen aber im Vertrag und sind Bestand der Gesamtmiete. Nun will die Erbin des Hauses einer der beiden Garagen an mich gesondert vermieten. Ich bekomme einen Mietvertrag über eine einzelne Garage mit dem Vermerk ” Die zweite Garage streich eich aus dem bestehenden Mietvertrag”.

    Geht das so einfach? Wir sind bereit die Miete um 50 € (Das soll die Garage kosten) anzuheben sehen aber den Sinn nicht das die Garage aus dem bestehenden Vertrag einfach rausgestrichen wird.

    Warum läßt die neue Vermieterin nicht einfach beide Garagen im Vertrag drin?

    Wie sollen wir hier Vorgehen?

    • Mietrecht.org
      22.12.2015 - 08:12 Antworten

      Hallo Herr Beeck,

      natürlich kann die Vermieterin den Vertrag nicht einfach einseitig ändern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hannelore Zech
    19.01.2016 - 11:08 Antworten

    Hallo liebes Mietrecht-Team,

    ich hoffe, Sie können mir helfen. Meine Mutter ist seit 2012 Mieterin in einer Demenz-WG. Sie hat jetzt von einem Zimmer in ein anderes Zimmer gewechselt. Jetzt hat mir der Vermieter einen neuen Mietvertrag geschickt, der in vielen Punkten vom ursprünglichen abweicht. Natürlich zu Ungunsten meiner Mutter. Bei Erhöhung der Nebenkostenpauschale und Änderung beim Eingangsschlüssel hat er einen Nachtrag zum Mietvertrag gemacht. Kann er jetzt verlangen, dass ich als Betreuerin den neuen Mietvertrag unterschreibe? Das möchte ich natürlich nicht.

    Vielen Dank vorab, mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      19.01.2016 - 13:18 Antworten

      Hallo Hannelore,

      wie ich Sie verstehe soll ein neuer Vertrag geschlossen werden? Diese ist dann losgelöst vom alten Vertrag zu verstehen.

      Lassen Sie sich im Zweifel bitte rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Romy Lauer
    01.05.2016 - 13:51 Antworten

    Sehr geehrtes Mietrecht-Team,

    ich wohne seit 01.09.2009 in der Eigentumswohnung meiner Vermieterin und habe einen Mietvertrag nach dem bisherigen sog. Sigel-Einheitsmietvertrag. Telefonisch informierte mich meine Vermieterin, dass sie einen neuen Vertrag “will” . Auf meine Nachfrage nach dem Warum, bekam ich keine zufriedenstellende Antwort. Sie sagte, dass sie keine Mieterhöhung plane, sich aber ihre Kontoverbindung geändert hat. Zwei Tage später fand ich einen neuen Mietvertrag in meinem Briefkasten. Dazu ein Begleitschreiben mit dem Inhalt: “Ich bestätige hiermit, dass bereits ein Mietverhältnis seit dem 01.09.2009 für (meine Adresse) besteht und auch künftig anerkannt wird”. Dieser neue Mitvertrag (Neufassung nach Mietrechtsreform 2013) unterscheidet sich inhaltlich kaum vom alten Mietvertrag. Beginn wäre ab 01.05.2016 und wieder auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die einzige Änderung ist, dass sie Punkt 4.1 (Änderung der Miete und der Nebenkosten) “Der Vermieter ist berechtigt, die Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen” angekreuzt hat. Das ist im alten Vertrag nicht der Fall. Soll ich dem Wunsch meiner Vermieterin entsprechen? Welche Nachteile könnten mir bei Unterzeichnung des neuen Mietvertrages entstehen?
    Für Ihren Rat wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Romy Lauer

    • Mietrecht.org
      02.05.2016 - 06:37 Antworten

      Hallo Romy,

      wenn mein ersten Vertrag die Möglichkeit der Mieterhöhung ausgeschlossen ist, im zweiten hingegen nicht, dann liegt der Nachteil für Sie doch auf der Hand?!

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Angie
    17.05.2016 - 13:09 Antworten

    Hallo Mietrechtteam,

    meine Mutter zieht zum 1.6. aus ihrer Dachgeschosswohung aus, da das Haus abgerissen wird. Zu ihrer Wohnung gehört der Dachboden. Bei ihrem Einzug vor 8 Jahren hatte der Vermieter bereits diverse alte Sachen dort liegengelassen (eine alte Türe und diverse Baustoffe), was meine Mutter nicht gestört hat. Dies wurde im Übergabeprotokoll allerdings nicht festgehalten. Meine Mutter ist besorgt, dass der Vermieter nach ihrem Auszug diese Sachen auf ihre Kosten entsorgen lassen könnte und möchte das gerne mit einem Nachvertrag o. Ä. verhindern. Meine Mutter kann und will die Sachen nicht selbst entsorgen. Nach Durchlesen Eurer Seite ist mir allerdings nichts untergekommen, was diesen Fall abdeckt. Hättet ihr einen Tipp für mich, wie man das am Besten schriftlich mit dem Vermieter behandeln könnte? Die Gefahr, dass er das auf sie abwälzen will besteht durchaus, er hat Ähnliches schon in der Vergangenheit bei anderen Gelegenheiten versucht, ist bei meiner Mutter aber bisher immer abgeblitzt, weil er auch keine Handhabe hatte. Hier sind wir uns aber nicht sicher und sie hat keine Lust mehr auf Diskussionen und Ärger und will das nur noch abschliessen. Einen Anwalt können wir uns leider nicht leisten.

    Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      17.05.2016 - 17:16 Antworten

      Hallo Angie,

      wenn Sie einen Nachtrag zum Mietvertrag oder zum Übergabeprotokoll schließen wollen, muss der Vermieter diesem Nachtrag auch zustimmen.

      Sie brauchen dazu also den guten Willen des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rudolf
    22.06.2016 - 13:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe beim Abschluss des Mietvertrages noch einen kleinen Stellplatz für mein Motorrad dazugemietet (10€ im Monat). Jetzt benötige ich den Stellplatz nicht mehr, da ich das Motorrad verkauft habe. Kann ich das einfach so “unter den Tisch” fallen lassen, also die um 10€ geminderte Miete zahlen, oder muss ich den Stellplatz schriftlich kündigen?

    Vielen Dank im Voraus.

    • Mietrecht.org
      22.06.2016 - 18:07 Antworten

      Hallo Rudolf,

      wenn Sie einen Mietvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie im Mietvertrag nachsehen wie Sie kündigen können und dann ggf. schriftlich kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ralph
    05.07.2016 - 13:17 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Kompliment für Ihren interessanten Beitrag.

    Unsere GmbH hat im September 1987 einen Gewerbemietvertrag mit einer Hausverwaltungsgesellschaft abgeschlossen. In diesem Vertrag wurde mein Vater, meine Mutter und ich die damals Gesellschaftergeschäftsführer dieser GmbH waren zusätzlich als Gesamtschuldner als Vertragspartner aufgenommen.

    Der Vertrag wurde mehrmals mit jeweils 2 x 5 jähriger Option per Nachtragsvereinbarung verlängert. Die erste Nachtragsvereinbarung wurde von allen Beteiligten wie von der Vermieterin vorgesehen unterschrieben.

    Die beiden letzten von der Hausverwaltung formulierten Nachtragsvereinbarungen für weitere 5 jährige Optionen war nur an die GmbH gerichtet. Diese wurden von mir als alleinvertretungsberechtigten Gesellschaftergeschäftsführer unterzeichnet und anschließend von der Hausverwaltung unterschriftlich akzeptiert. Der Mietvertrag läuft regulär noch bis 31.10.2017 mit Optionsrecht für weitere 5 jahre bis 2022.

    Nun erhalten alle Beteiligten, die GmbH, die Erbengemeinsachft meiner Mutter, mein Vater und ich am 05.07.2016 die Kündigung der Mieträume zum 31.12.2016 mit der einzigen Begründung, dass das Schriftformerfordernis nicht erfüllt ist.

    Wir gehen davon aus, dass die letzten von der Hausverwaltung formulierten Nachtragsvereinbarungen bewusst abweichend vom Hauptmietvertrag formuliert wurden und ggfs. jederzeit mangels Schriftformgebot kündigen zu können (Rechtsmissbrauch) oder mit dem Angebot eines Nachtrages damit einverstanden war nur noch die GmbH als Mietvertragspartei zu akzeptieren.

    Lässt sich der ggfs vorliegende Mangel durch nachträgliche Unterschrift unsererseits heilen ?

    Ist es sinnvoll gegen die Kündigung vorzugehen ?

    Wir würden uns über Ihre Meinung freuen.

    Freundliche Grüße

    Ralph

    • Mietrecht.org
      06.07.2016 - 12:08 Antworten

      Hallo Ralph,

      danke für Ihren ausführlichen Beitrag. Ich kann Sie dazu hier leider nicht beraten. Ich würde Ihnen empfehlen, die Sachlage von einem Anwalt mit Erfahrungen im Gewerbemietrecht beurteilen zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana
    23.08.2016 - 19:57 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich wohne in einer 2er WG und habe bei meinem Einzug (eine Mieterin wohnte noch in der Wohnung) einen Nachtrag unterschrieben, indem ich dem Mietvertrag meines Vormieters zustimme. Diesen Mietvertrag hab ich auch erhalten.
    Jetzt ist meine Mitbewohnerin ausgezogen und jemand Neues eingezogen. Da in dem Vertrag kein aktueller Name von uns beiden neuen Mietern enthalten ist, wird ein neuer Mietvertrag aufgestellt.
    Jetzt weigert sich meine Vermieterin, mir den Vertrag zuzuschicken, er müsste bei ihr vor Ort unterschrieben werden. Da ich ihn aber prüfen lassen möchte, muss ich den Vertrag mitnehmen.
    Könnte meine Vermieterin mich rausschmeißen, wenn ich mich weiger, den Vertrag zu unterschreiben, wenn sie ihn mir nicht zum prüfen mitgibt? Meine WG Mitbewohnerin hat diesen neuen Vertrag schon unterschrieben, jedoch noch keine Kopie erhalten.

    Ich freue mich über jede schnelle Antwort, da ich morgen früh zur Vermieterin gehe, um mir den vertrag durchzulesen.

    Viele Grüße,

    Jana Fischer

    • Mietrecht.org
      23.08.2016 - 20:33 Antworten

      Hallo Jana,

      normalerweise sollten Sie Gelegenheit bekommen den Vertrag in Ruhe zu prüfen. Es scheint fast so, als wenn es nur ein Exemplar gibt, das die Vermieterin nicht aus der Hand geben möchte. Vielleicht ist der Vertrag auch schon von der Vermieterin unterzeichnet. Ich kenne leider keine Einzelheiten. In jedem Fall sollten Sie sich ausrechnet Zeit nehmen den Vertrag zu prüfen. Im Normalfall sind Sie als Mieterin immer abgesichert – denn bei unwirksamen Vereinbarungen gilt in der Regel das mieterfreundliche BGB.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra Wagner
    24.08.2016 - 07:22 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe seit 6 Jahren einen Mietvertrag einer Wohnung mit der Eigentümerin. Im Mietvertrag aber ist ihr Ehemann als Vermieter eingetragen. Jetzt haben sie sich getrennt! Die Ehefrau ist nachwievor die Eigentümerin und war/ist auch meine Ansprechpartnerin. Die Kontonummer ist noch die der Eigentümerin, aber die Anschrift hat sich geändert. Jetzt erwägt sie die Wohnung zu verkaufen. Die Eigentümerin meint, das hat keinerlei Auswirkungen!
    Ist mein Mietvertrag überhaupt gültig? Auf was muss ich achten?

    Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat,

    Petra

    • Mietrecht.org
      24.08.2016 - 08:35 Antworten

      Hallo Petra,

      im unwahrscheinlichen Fall, dass Ihr schriftlicher Mietvertrag nicht wirksam ist, haben Sie einen konkludenten (mündlichen) Mietvertrag.

      Bei einem Verkauf steht immer auch die Thematik der Eigenbedarfskündigung im Raum.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christine
    06.09.2016 - 10:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich werde im nächsten Monate eine Wohnung vermieten. Durch schlechte Erfahrungen mit Mietern wollte ich in den zukünftigen Mietvertrag eine Klausel reinschreiben die besagt: “Wohnung und Fenster müssen immer sauber gehalten werden, ansonsten kann der Vermieter jederzeit die Wohnung kündigen”
    Darf ich dies tun oder geht diese Klausel schon in den Privatbereich?
    Vielen Dank schon im Vorraus für Ihren Rat
    Herzliche Grüße
    Christine

    • Mietrecht.org
      07.09.2016 - 10:42 Antworten

      Hallo Christine,

      um ehrlich zu sein, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, falls Sie diese Klausel ernsthaft in Erwägung ziehen. Alleine schon um weitere Probleme und Fallstricke zu vermeiden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian
    24.09.2016 - 20:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt ,

    ich möchte gerne in den bestehenden Mietvertrag mit meiner Lebensgefährtin aufgenommen werden . Der Vermieter meiner Lebensgefährtin hat uns diesbezüglich einen Nachtrag zum Mietvertrag zugesendet in dem der §421 BGB erwähnt wird über eine gesamtschuldnerische Haftung .
    Meine Frage ist , ob ich auch für eventuelle Mietschulden vor meiner Aufnahme in den Mietvertrag haftbar gemacht werden kann . Vorab vielen Dank !

    • E. Dahm
      04.04.2018 - 11:09 Antworten

      “Meine Frage ist , ob ich auch für eventuelle Mietschulden vor meiner Aufnahme in den Mietvertrag haftbar gemacht werden kann . Vorab vielen Dank !”

      Diese Frage würde mich ebenfalls sehr interessieren.

      LG

  • Christian
    14.11.2016 - 20:30 Antworten

    Hallo,

    im Juni diesen Jahres wurden wir zur Zahlung einer Stromkostenpauschale in Höhe von 166 € monatlich aufgefordert. Doch weder im Mietvertrag noch sonst wo wurde dies vereinbart.

    Stellt dies nun auch eine einseitige Vertragsänderung seitens des Vermieters dar oder nicht?
    Ach bevor die Frage kommt: Ich habe meinen eigenen Stromzähler und leiste eine Abschlagszahlung an den Stromversorger direkt.

    • Mietrecht.org
      15.11.2016 - 14:04 Antworten

      Hallo Christian,

      ich weiss leider nicht, was eine Stromkostenpauschale sein soll – fragen Sie beim Vermieter nach, was genau er damit meint.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter J
    17.11.2016 - 11:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe mit meinen Mitbewohnern eine Nebenkostenabrechnung von 2015 bekommen. Nun ist es so, dass wir alle noch nicht in 2015 in der Wohnung gelebt haben und alle durch einen Nachtrag zum Mietvertrag in das Mietverhältnis aufgenommen wurden. Unsere Einzugszeitpunkte sind nicht alle identisch (ein Mitbewohner zog im April 2016 ein, ein weiterer im Juni 2016 und ich im Juli 2016).

    Meine Frage ist nun, ob wir alle die Nebenkostenabrechnung von 2015 zahlen müssen?
    Ich möchte nochmal darauf aufmerksam machen, dass wir einen Nachtrag zum Mietvertrag unterschrieben haben und keinen neuen Mietvertrag erhalten haben.

    Sowohl im Mietvertrag, als auch im Nachtrag zum Mietvertrag gibt es keine Klausel die besagt, dass der aktuelle Mieter (ich und meine derzeitigen Mitbewohner) für ausgeschiedene Mitwohner zahlen müssen.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    MfG Peter

    • Mietrecht.org
      17.11.2016 - 15:33 Antworten

      Hallo Peter,

      klug wäre es gewesen, die Kostenübernahme im Nachtrag zu regeln. Meine Erachtens sind Sie mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag eingetreten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Laura Janke
    24.11.2016 - 10:02 Antworten

    Hallo, super Artikel.

    Ich habe eine Frage bezüglich eines Mietvertragsnachtrages, in dem ein bisheriger Untermieter als weiterer Hauptmieter aufgenommen wird.

    Gegebenheiten:
    3-Zimmer Wohnung/WG mit zur Zeit einer Hauptmieterin und zwei Untermietern. Aus bestimmten Gründen muss ich, als eine der Untermieterinnen, als Hauptmieterin in den Vertrag aufgenommen werden.

    Ist es möglich mich zusätzlich als Hauptmieterin mittels eines Nachtrages einzutragen ? Und an welche Form sollte man sich dabei am besten halten ?

    Viele Grüße

    L. Janke

    • Mietrecht.org
      25.11.2016 - 11:04 Antworten

      Hallo Laura,

      natürlich kann mit einem Nachtrag eine weitere Person als Hauptmieter in den Mietvertrag aufgenommen werden. Ihre Hausverwaltung oder Ihr Vermieter wird dafür sicherlich eine Vorlage nutzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manfred
    07.12.2016 - 18:34 Antworten

    Hallo Mietrecht-Team,

    in unserem Altmietvertrag von 1994 haben wir keine Vereinbarung zum Winterdienst eingebunden und auch nicht unterschrieben. Es sind 6 Mietparteien in unserem Haus und die Verwaltung hat jetzt gewechselt. Wir wohnen in einer sehr schneearmen Region und bisher wurde der Schnee von uns freiwillig und vom Nachbarn geräumt. Die neue Hausverwaltung will nun dass wir unterschreiben ob wir weiterhin den Schnee räumen oder es wird dafür eine Firma beauftragt und die Kosten werden zu den Nebenkosten in Ansatz gebracht. Außerdem sind wir als Ehepaar 73/68 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage diesen Winterdienst aus zu üben. Leider gibt es zwischen den Mietern keine Kommunikation und meine Frage ist wie wir und verhalten sollen. Einmal auf Befreiung vom Winterdienst drängen, obwohl nichts unterschrieben wurde und falls eine Firma das macht müssen wir dann auch die Kosten anteilig zahlen. Wir finden, das dies eine versteckte nachträgliche Vertragsänderung bedeutet.
    Für Ihre Antwort Vielen Dank im voraus.
    Viele Grüße Manfred

    • Mietrecht.org
      08.12.2016 - 10:42 Antworten

      Hallo Manfred,

      wenn der Winterdienst nicht im Mietvertrag genannt wurde (oder ein Bezug zur BetriebskostenVO hergestellt wurde), kann dieser auch nicht umgelegt werden. Hier würde ich ansetzen. Bitte lassen Sie Ihren Vertrag bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Manfred
        08.12.2016 - 14:23 Antworten

        Moin Herr Hundt, vielen herzlichen Dank für Ihre super schnelle Antwort. Somit haben wir dadurch einen Anhaltspunkt der Verwaltung gegenüber.
        Gestatten Sie mir bitte noch eine Frage. In unserer EG Wohnung haben wir sämtliche Stromzähler der 6 Mietparteien und zusätzlich sämtliche Wasseruhren und den Hauptwasserzähler.
        Können wir ggf. bei einer zukünftigen Mieterhöhung dagegen vorgehen, da unsere Privatspähre stark eingeschränkt ist. Soweit ich informiert bin hat jeder Mieter einmal im Monat das Recht seine Zähler zur Kostenkontrolle abzulesen. Außerdem müssen wir laufend für die Handwerker bei Reparaturen im Haus das Waser ab- und anstellen. Wir sehen darin eine Beeinträchtigung der Wohnqualität und denken, dass es dann auch keine Mieterhöhung geben dürfte.
        Vielen Dank, dass es die Möglichkeit gibt von Ihrer Seite einen kompetenten Hinweis zu erhalten.
        Viele Grüße
        Manfred

        • Mietrecht.org
          08.12.2016 - 17:02 Antworten

          Hallo Manfred,

          Ihr Gedanke gleicht im Wesentlichen einer Mietminderung. Diese dürfte aber schwer zu begründen sein, sofern der Zustand bereits bei der Anmerkung so war. Stichwort: Mangelkenntnis bei Mietvertragsabschluss.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Manfred
            08.12.2016 - 18:08

            Moin Herr Hundt, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Bei der Anfrage ging es uns nicht um eine Mietminderung, sondern um den Ausschluss eine Mieterhöhung bei der besonderen Sachlage.
            Wir wünschen Ihnen eine schöne Weihnachtszeit.

            Viele Grüße
            Manfred

          • Mietrecht.org
            09.12.2016 - 11:47

            Hallo Manfred,

            danke für die Ergänzung. So habe ich Sie auch verstanden – die Sachlage ist m.E. aber am ehesten mit einer Mietminderung vergleichbar.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

  • Sandra Franke
    12.01.2017 - 14:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    eine sehr informative Seite! Mein Partner und zwei seiner Freunde bewohnen derzeit als gleichberechtigte Mieter eine Wohnung. Da nun beide Freunde ausziehen wollen, wäre es ideal, wenn wir die Wohnung zu zweit behalten könnten. Die erste Aussage des Vermieters war, dass wir einfach eine Änderung des Mietvertrages beantragen sollen, die zwei anderen Hauptmieter gehen raus und ich werde mit aufgenommen. Im Original-Mietvertrag ist eine Indexmiete vereinbart. Wäre es grundsätzlich rechtens, dass der Vermieter die Änderung des Mietvertrages an eine generelle Mieterhöhung bindet? (Der Vermieter ist bekannt dafür Mieter mit älteren Verträgen zu versuchen rauszukriegen um Neuzuvermieten und eine Mieterhöhung durchzusetzen – Berlin halt!).

    Besten Dank!
    Sandra

    • Mietrecht.org
      12.01.2017 - 15:38 Antworten

      Hallo Sandra,

      ob es eine Änderung des Mietvertrages + ein einvernehmliche Mieterhöhung sein wird oder eine Kündigung aller Mieter + ein neuer Vertrag für sie beide würde auf das Gleiche hinauslaufen. Sie brauchen den guten Willen des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Linda Pehl
    02.02.2017 - 16:42 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    dies ist eine sehr informative Seite und dennoch habe ich nicht die Antwort zu meinen Fragen gefunden.

    Ich wohne nun seit 6 Jahren in einer Wohnung mit 54qm und bin als alleiniger Mieter im Mietvertrag eingetragen. Seit ca. 3 Jahren wohnt mein derzeitiger Verlobter mit mir in dieser Wohnung. Dies ist mit der Vermieterin abgesprochen und die Nebenkosten werden auch entsprechend für 2 Personen berechnet.
    Da wir im Mai 2017 heiraten, möchten wir gerne vorher eine einheitliche Wohnadresse haben, wofür mein Partner schriftlich im Mietvertrag aufgeführt werden muss – um ihn bei der Stadt umzumelden. Als ich meine Vermieterin gebeten habe meinen Partner in einem Nachtrag als weiteren Mieter aufzuführen, meinte sie, sie würde einen neuen Vertrag aufsetzen, da es ja wieder neue Verträge gibt. Und in diesem Zusammenhang würde sie die Miete erhöhen, da zwei Personen einen höheren Wohnungsverschleiß hätten. Darf sie einen neuen Vertrag verlangen? Oder darf ich auf den Nachtrag zu dem derzeitigen Mietvertrag bestehen, da es sich um meinen Lebenspartner handelt, der weder straffällig ist, noch einem der genannten Ablehnungsgründe entspricht und bereits mehrere Jahre hier wohnt!? Für eine Mieterhöhung kann/soll/muss sie mir dann eine schriftliche und entsprechend begründete Ankündigung zukommen lassen?

    Ich bedanke mich für Ihre Rückmeldung!

    Herzliche Grüße

    • Mietrecht.org
      02.02.2017 - 17:40 Antworten

      Hallo Linda,

      wenn Sie Vermieterin (m.E. unberechtigt) auf einen neuen Vertrag besteht, würde ich an Ihrer Stelle den Weg des Untermietvertrages wählen.

      Bitte lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Evgeni und Janina
    09.02.2017 - 19:43 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt!

    Kann der Hauptmieter ohne Zustimmung der Untermieter einen komplett neuen Mietvertrag aufstellen, der dann innerhalb der nächsten 2 Wochen in Kraft tritt? Unabhängig davon bürgte der Onkel unseres Hauptmieters für die gesamte Kaution, der Hauptmieter möchte jetzt allerdings eine neue Bürgschaft verlangen, geht das ohne Weiteres? Keine der beiden Fragen wurde vertraglich geklärt.

    Liebe Grüße und danke im voraus!

    • Mietrecht.org
      10.02.2017 - 09:31 Antworten

      Hallo Evgeni und Janina,

      einem Vertrag muss die andere Vertragspartei muss selbstverständlich zustimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas
    05.03.2017 - 11:36 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Vielen Dank für die informative Webseite. Unser Vermieter hat nach 10 Jahren festgestellt dass in unserem Mietvertrag die falsche Wohnungsnummer angegeben wurde. Jetzt möchte er zu diesem Punkt eine Änderung des Mietvertrages. Die Nummer ist aber sonst nirgends beschrieben. Was kann das bedeuten und hat es Auswirkungen auf den Vertrag?

    • Mietrecht.org
      05.03.2017 - 17:00 Antworten

      Hallo Thomas,

      einem Nachtrag in dem nur die Wohnungsnummer geändert wird, ist m.E. unproblematisch. Sie sollten aufpassen, dass Sie keinen neuen Mietvertrag abschließen und bei Bedarf einen rechtlichen Rat von einem Anwalt einholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Thomas
        02.04.2017 - 08:57 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,
        ja es ist so wie ich es geahnt hatte. Man hat einen Formfehler korrigiert und jetzt die Miete erhöht….

  • Leonore
    01.05.2017 - 18:15 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich ziehe demnächst in eine Wg ein und ersetze damit ein kürzlich ausgezogenes Mitglied der bestehenden Wohngemeinschaft. Mein Vermieter hat mich nun davon in Kenntnis gesetzt, dass ich für den Änderungsvertrag, den eine außenstehende Firma aufsetzt, eine Gebühr von 100€ zzgl. Mehrwertsteuer zahlen muss. Von einer Bekannten, deren Schwiegervater Anwalt ist, habe ich nun gehört, dass dies aber eigentlich Vermietersache ist und ich die Gebühr demnach nicht zahlen müsste. Ist das korrekt? Wie kann ich mich in diesem Fall durchsetzen (gibt es einen Paragraphen, o.ä., auf den ich mich im Zweifelsfall berufen kann)?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Leonore

  • Jenny
    10.05.2017 - 10:46 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich bin im Dezember zu meiner Bekannten in eine Mietwohnung gezogen. Diese hat es entsprechend bei der Wohnungsgesellschaft gemeldet.
    Im April wollte ich dann gern mit rückwirkend im Mietvertrag aufgenommen werden.
    Die Wohnungsgesellschaft teilte mir mit, dass es nicht möglich ist mich vor dem 01.05.17 in den Mietvertrag aufzunehmen. Ist dies den so rechtlich vorgeschrieben, dass dies nicht rückwirkend erfolgen kann?
    Ich verstehe es ja, wenn Dezember letztes Jahr nicht möglich ist (Jahresabschluss etc) aber wieso ist es beispielsweise nicht zum 01.01.17 oder 01.02.17 möglich.

    Ich freue mich auf Ihre Antwort.

    Freundliche Grüße

    Jenny Hunger

    • Mietrecht.org
      10.05.2017 - 19:33 Antworten

      Hallo Jenny,

      es gibt einfach keinen Grund, das Sie als Untermieterin rückwirkend aufgenommen werden. Das ist einfach unüblich und sorgt im Zweifel nur für Probleme. In der Vergangenheit war eine andere Person Mieter und nicht Sie (gemeinsam).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Amke Heinks
    13.05.2017 - 19:57 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich hätte auch eine spezielle Frage zu diesem Thema.
    Mein Lebensgefährte ist in meine Wohnung mit eingezogen. Der bestehende Mietvertrag wurde durch eineErgänzung in Schriftform erweitert.
    Unterschrieben von meinem Lebensgefährten und mir auf Mieterseite sowie auf Vermieterseite im Auftrag durch eine (evtl.) Verwalterin oder aber durch die Sekretärin/Bürokraft.
    Nun meine Frage: Ist es zulässig und somit rechtskräftig, dass die Ergãnzung im Auftrag unterschrieben wird oder muss die Unterschrift vom Vermieter erfolgen?
    Vielen Dank im Voraus
    A.Heinks

    • Mietrecht.org
      14.05.2017 - 13:14 Antworten

      Hallo Amke,

      Hausverwaltungen unterschreiben jeden Tag Mietverträge und Nachträge – soweit Sie von Eigentümer dazu bevollmächtigt wurden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Leonore
    17.05.2017 - 07:07 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich ziehe demnächst in eine WG ein und ersetze damit ein kürzlich ausgezogenes Mitglied der bestehenden Wohngemeinschaft. Mein Vermieter hat mich nun davon in Kenntnis gesetzt, dass ich für den Änderungsvertrag, den eine außenstehende Firma aufsetzt, eine Gebühr von 100€ zzgl. Mehrwertsteuer zahlen muss. Von einer Bekannten, deren Schwiegervater Anwalt ist, habe ich nun gehört, dass dies aber eigentlich Vermietersache ist und ich die Gebühr demnach nicht zahlen müsste. Ist das korrekt? Wie kann ich mich in diesem Fall durchsetzen (gibt es einen Paragraphen, o.ä., auf den ich mich im Zweifelsfall berufen kann)?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Leonore

    • Mietrecht.org
      17.05.2017 - 07:54 Antworten

      Hallo Leonore,

      wenn Sie sich bereits rechtlich vertreten lassen haben, würde ich an Ihrer Stelle auf diese Aussage vertrauen. Die Frage ist immer, ob das ein guter Einstieg in das Mietverhältnis wäre.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bettina Kukutschka
    04.06.2017 - 17:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    vor zwei Jahren habe ich meine Wohnung an ein Pärchen vermietet ( beide stehen auch im Mietvertrag). Nun haben sich die beiden getrennt und die junge Frau möchte den Mietvertrag abändern. Muss bei der Änderung des Vertrages auch die Unterschrift der Ex-Mieters eingeholt werden?

    Mit freundlichen Grüßen

    Bettina

    • Mietrecht.org
      05.06.2017 - 16:40 Antworten

      Hallo Bettina,

      wenn Sie eine Vereinbarung mit “den Mieter” schließen wollen, dann natürlich mit allen Mietern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana Müller
    28.06.2017 - 14:57 Antworten

    Sehr geehrtes Mietrecht.org- Team,

    ich habe vor einem Jahr eine WG mit meiner besten Freundin gegründet.
    Im letzten Winter ist dann noch mein Freund hinzugezogen (Vermieter ist informiert und einverstanden).
    Nun möchte meine Mitbewonerin gerne ausziehen und wir würden dann die Wohnung zu zweit übernehmen.
    Meine beste Freundin und ich stehen beide als Hauptmieter im Vertrag. Wir haben eine Mindestmietlaufzeit, die wir erst ab November kündigen können.
    Nun war es mit dem Vermieter so verabredet, dass mein Freund seine Unterlagen (Einkommensnachweise usw.) abgibt und dann für meine beste Freundin den Hauptmieterpart für sie übernimmt.

    Nun haben wir heute ein Schreiben des Vermieters erhalten, dass er für die Bearbeitung der Vertragsänderung 500€ (zahlbar innerhalb 1 Woche) verlangt, wenn wir die Änderung vornehmen möchten.

    Nun ist unsere Frage: Ist das so und in der Höhe rechtens?

    Vielen Dank im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    Jana Müller

    • Mietrecht.org
      28.06.2017 - 19:51 Antworten

      Hallo Jana,

      eine Gebühr in dieser Höhe ist sehr unüblich. Lassen Sie sich dazu im Zweifel rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Holger
    19.10.2017 - 09:45 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank für den informativen Artikel.
    Wir wohnen in einer Wohnung mit zugehörigem PKW-Stellplatz. Für beides haben wir separate Mietverträge mit unterschiedlichen Kündigungsfristen. Nun haben wir den Stellplatz mit einer anderen Mieterin des Hauses getauscht und eine Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag vom Vermieter bekommen. In dieser Vereinbarung wird nur auf den Stellplatz Bezug genommen und die Änderung der Stellplatznummer sowie das Startdatum der Änderung vermerkt. Als letzter Satz ist formuliert: “Der Mieter und der Vermieter verpflichten sich, den Nachtrag fest mit dem ursprünglichen Mietvertrag zu verbinden.” Ist diese Formulierung aus Mietersicht unbedenklich und eindeutig so zu verstehen, dass sie sich nur auf den Mietvertrag des Stellplatzes bezieht und nicht, dass damit der Vertrag über den Stellplatz mit dem Wohnungsmietvertrag verbunden wird und sich somit die kürzere Kündigungsfrist des Stellplatzes (1 Monat) verlängert? Oder anders gefragt: Wäre es mit dieser Formulierung weiterhin möglich, den Stellplatz unabhängig von der Wohnung zu kündigen?
    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen
    Holger

  • Kerstin
    26.10.2017 - 12:25 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe vor kurzem einen Nachtrag zur Fortsetzung meines Mietvertrages unterschrieben (den ich gekündigt hatte), der mir dann per Post zugeschickt wurde (nach Klährung der allgemeinen Situation). Ich sollte ihn innerhalb von 12 Tagen unterschrieben zurückschicken. Ein bestimmtes Datum war angegeben und der Vermerk daß ansonsten der stillschweigenden Fortsetzung des Mietvertrages ausdrücklich widersprochen wird. Nun streikt die Post und mein Brief ist immer noch nicht bei der Wohnungsgesellschaft angekommen. Es bleiben nur noch 2 Tage. Ich habe angerufen und nun per email die Unterlagen geschickt als Beweis der Brief-Absendung. Außerdem will ich noch zum heute mal offenem Büro gehen und alles noch einmal per hand abgeben. Man kommt leider and den “Vorzimmerdamen (oder Herren)” leider nicht vorbei. Meine Frage: Kann nun die Kündigung trotzdem in Kraft treten obwohl ich keinene Einfluss auf die Post habe und die Beweise erbringe alles termingerecht erledigt zu haben?

    • Mietrecht.org
      26.10.2017 - 15:04 Antworten

      Hallo Kerstin,

      werfen Sie den Nachtrag doch einfach selbst in den Briefkasten. Sie müssen den Brief doch nicht bei Ihrem Verwalter auf den Schreibtisch legen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Helmut Lukas
    07.11.2017 - 21:39 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    in unserem Mehrfamilienhaus haben wir langjährige Mieter. Mietvertr. von Haus + Grund 1983. Ab Kalenderjahr 2013 werden die Betriebskosten (Wasser, Abwasser, Abfallentsorgung, allg. Strom) nach Personenzahl berechnet. Die BK (Oberflächenwasser, Straßenreinigung, Grundsteuer, Hausversicherungen, sonst. Kosten) nach m² -Wohnfläche. Ein Mieter beanstandet bei Gesamtkosten von ca. 7.500,00€ die nicht näher definierten sonst. Kosten von 100,00€. Für die BK-Abrechnung 2014 hat er uns jedoch schriftlich seine Zustimmung erklärt. Ist der Mieter verpflichtet einem MV-Nachtrag zur neuen BetrKV ab 1.1.2004 zuzustimmen?
    Oder kann er sich auf den alten Vertrag berufen.
    Danke im Voraus für eine Antwort.
    Helmut

  • Hannelore Mekelburg
    13.11.2017 - 21:33 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe kürzlich ein kleines Haus mit 2 Mietparteien (2 bewohnte Mietwohnungen) überschrieben bekommen, der bis dato von einem Verwandten des ehem. Eigentümers verwaltet wurde. Die Mieter habe ich wegen Eigenbedarf, unmittelbar nach der Übertragung des Hauses, fristgemäß gekündigt. Durch einen erheblichen Wohnraummangel im unmittelbaren Wohnumfeld, ist nicht absehbar, wann der Auszug erfolgen wird. Die Mietverträge weisen folgende Mängel auf: Der Vorname des Eigentümers wurde vom Verwalter, der die Mietverträge im Auftrag abgeschlossen hatte, falsch geschrieben (im Vornamen wurde ein Buchstabe falsch geschrieben (statt ein “d” hätte richtigerweise “th” stehen müssen). Dies hat eine Anwältin, die Widerspruch gegen die Kündigung eingereicht hat, zum Anlass genommen, die Kündigung als unrechtswirksam hinzustellen. Als nächstes fehlt der Zahlungstermin für die Miete gänzlich. Die Mieter zahlen wann sie Lust und Laune haben. Ich kann hier keine Mahnung wegen unpünktlicher Zahlung rausschicken. Wenn ich jetzt einen Mietvertragsnachtrag zum festgelegten Zahlungstermin der Miete (3. Werktag des Monats) vorlege, müsste ich den Namen des vorherigen Mieters ebenfalls als Nachtrag zum Mietvertrag richtig stellen. Wird durch meinen Nachtrag die Kündigung unwirksam?

    Herzlichen Dank für die Antwort

    Hannelore

    • Mietrecht.org
      14.11.2017 - 14:18 Antworten

      Hallo Hannelore,

      die Zahlung wird sich m.E. nach den gesetzlichen Vorschriften richten (3. Werktag). Lassen Sie sich wegen des Widerspruchs rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter Engelhard
    25.11.2017 - 08:50 Antworten

    Guten Tag, habe eine Frage: Meine Partnerin zieht demnächst aus. Nun möchte ich, dass die Wohnung nur auf meinen Name umgeschrieben wird also ein Mietvertragsnachtrag. Nun teilte man mir mit, dass dies mit Kosten verbunden ist in Euro 25,00. Ist dies rechtens?
    Danke für die Antwort im Voraus.
    Mfg. Peter

    • Mietrecht.org
      25.11.2017 - 09:57 Antworten

      Hallo Peter,

      der Vermieter muss Ihrem Wunsch grundsätzlich überhaupt nicht nachkommen – ich finde diese Aufwandspauschale mehr als fair.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tom
    04.12.2017 - 08:38 Antworten

    Guten Tag,

    sehr schön aufbereitete Information, zu der ich in meinem speziellen Fall noch eine Frage habe:
    Ein Mieter kann aus finanziellen Gründen für ein paar Monate die Miete nicht komplett bezahlen, da sein Untermieter unverhofft ausgezogen ist. Seine finanzielle Situation wird sich aber in einigen Monaten durch eine neue Anstellung verbessern. Da der Mieter vertrauenswürdig ist und ich ihn gerne halten möchten, würde ich ihm gerne für diesen überschaubaren Zeitraum die Kaltmiete senken. Sollte ich für diesen Zeitraum die neue Festsetzung der Miete über einen Mietvertragsnachtrag regeln, oder lieber gleich einen neuen Mietvertrag mit ihm abschließen, der eine Staffelmiete vorsieht?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Herzliche Grüße

    • Mietrecht.org
      05.12.2017 - 08:11 Antworten

      Hallo Tom,

      beides wäre m.E. möglich. Ebenso eine Vereinbarung, dass die der Vermieter für Zeitraum X auf einen Teil der Miete verzichtet. Bitte lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, um hier keine Fehler zu machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Reiner Krause
    11.12.2017 - 11:48 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt

    Wir haben ein kleines Problem. 1987 sind wir in eine 90qm Wohnung eingezogen. Weil wir Kinder bekommen wollten war uns die Wohnung etwas zu klein, aber unser Vermieter hat uns vertröstet … das kriegen wir schon hin, der Dachboden ist frei, da bauen wir Ihnen irgendwann mal 1 – 2 Zimmer aus.
    1991 kam er dann zu uns und berichtete von seinen Plänen. 1 – 2 Zimmer lassen sich nicht unters Dach bauen. Das Dach wird aufgeteilt und bekommt 2 Wohnungen. Wenn wir wollen können wir eine Dach- Wohnung mit ca. 70qm, die über unserer Wohnung liegt, bekommen. Entweder diese Wohnung komplett mieten oder gar nicht. Zwischen der 2. und 3. Etage wird ein Loch in die Decke gemacht, eine Treppe eingesetzt und wenn die Kinder mal groß sind und ausziehen, kein Problem, dann kommt die Treppe raus, Loch zu, fertig. Wir haben 1991 einen zweiten Mietvertrag über eine Dachwohnung abgeschlossen, alles lief prima. Jetzt sind unsere Kinder groß und ausgezogen, wir haben dies unserem Vermieter -zu dem wir bis dahin ein sehr gutes Verhältnis hatten- gesagt und die Dachwohnung gekündigt. Jetzt sagt er, das geht nicht, weil der zweite Vertrag nur eine Ergänzung des ersten Mietvertrages ist. Er verweist auf einen Hinweis im Mietvertrag von 1991. Da steht unter § 2 … Das Mietverhältnis beginnt am -handschriftlich: “Erweiterung 1.6.1991- es läuft auf unbestimmte Zeit. Wir sehen es anders, wir haben 2 Wohnungen, 2 Mietverträge und einen davon wollen wir kündigen. Er hätte uns doch zumindest im Mietvertrag von 1991 mit einem besonderen Hinweis (Nachtrag zum Mietvertrag von 1987 o.ä.) klar und deutlich darauf hinweisen müssen, dass wir keinen Mietvertrag über eine separate Dachwohnung über 70qm abgeschlossen haben. Wie können wir einem Rechtsstreit aus dem Wege gehen und wie stehen unsere Chancen, wenn wir vor Gericht gehen müssten ? Reiner

    • Mietrecht.org
      12.12.2017 - 15:28 Antworten

      Hallo Reiner,

      lassen Sie beide Verträge von einen Anwalt beurteilen. Ohne die Dokumente zu sehen, wird Ihnen kaum jemand helfen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Reiner Krause
        02.01.2018 - 14:37 Antworten

        Hallo Dennis Hundt

        Danke für die schnelle Info.

        Wir werden die Verträge von einem Anwalt prüfen lassen.

        Nochmals Danke und viele Grüße

        Reiner Krause
        02.01.2018

  • Johan Wachsmann
    28.12.2017 - 12:47 Antworten

    Hallo,

    Mein Vermieter und ich haben vor 3,5 Jahren einen Mietvertrag bis Ende Dezember 2017 abgeschlossen.
    Nun möchten wir das Mietverhältnis unbefristet ausdehnen, die Kündigungsfrist und alles weitere sollen aber so beibehalten werden, wie ursprünglich im Mietvertrag festgehalten.
    Reicht also in diesem Fall eine von beiden Parteien unterschriebene Anlage zum Mietvertrag, um dort das neue, geänderte und unbefristete Mietverhältnis festzuhalten?
    Danke für eine Rückmeldung!

  • Peter Meier
    08.01.2018 - 17:45 Antworten

    Guten Abend, wenn die Parteien den gesamten Mietvertrag neufassen, ist aus meiner Sicht keine Bezugnahme oder Verbindung mit dem alten Vertrag notwendig. Was meinen Sie?

  • Can
    12.03.2018 - 11:11 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe ein Mietvertrag mit Anhang ( 2000) , 1. Nachtrag (2007) und 2.Nachtrag (2010).
    In der 2. Nachtrag steht, dass der Mietvertrag mit Anhang Ihre Gültigkeit besitzt.
    Der 1.Nachtrag ist im 2. Nachtrag nie erwähnt worden.

    Ist die Schriftform noch gewährgeleistet ? Hat der 1.Nachtrag noch Ihre Gültigkeit ?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung

  • Melanie
    27.03.2018 - 13:28 Antworten

    Hallo,

    ein Bekannter hat sich ein Haus gekauft. Die “Einliegerwohnung” war bereits vermietet und er hat diesen Vertrag übernommen. Der Vertrag besteht seit 1993 und ist ein Formularvordruck. Leider geht aus diesem “Vertrag” nicht hervor wie es sich mit den Betriebskosten verhält.
    Ist ein Nachtrag möglich, in dem die umlagefähigen Kosten nach Betr.Verordung umgelegt werden ab dem Stichtag des Eintrages im Grundbuch. Muss ein Nachtrag stattfinden über den Eigentümerwechsel?

    Vielen Dank für die Rückmeldung

    • Mietrecht.org
      27.03.2018 - 14:45 Antworten

      Hallo Melanie,

      der neue Eigentümer tritt nahtlos in den alten Vertrag ein. Ein Nachtrag ist immer dann möglich, wenn beide Vertragsparteien Änderungen wünschen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Deleske
    23.06.2018 - 10:48 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt,

    Ich lebe in einer 45 m² großen Kellerwohnung, seit über 2 Jahren darin. Mit der Zeit hat sich Schimmel in meiner Wohnung gebildet. Im vergangenem Jahr wurde der Schimmel der sich hinter dem Küchenschrank gebildet hatte, vom Vermieter selbst beseitigt. Nun bildet sich der Schimmel mittlerweile an Ecken im Wohnzimmer und Schlafzimmer.
    Selbst durch regelmäßiges Stoßlüften, was ich unter der Woche 3 mal am Tag für etwa 10 min durchführe, sich keine Besserung zeigt.
    Diesen Schimmelbefall zeigte ich auch meinen Vermieter, der aber der Meinung war, dass ich zu wenig lüften würde. Nach langer Diskussionen wurde ein Gutachter vom Vermieter beordert. Dieser stellte fest, dass aufgrund mangelnder Lüftung sich der Schimmel ausgebreitet hat.
    Nun verlangt mein Vermieter, dass ich das Schreiben was der Gutachter verfasst hat mit dem Vermerk wie ich gegen den Befall von Schimmel vorgehen soll, eine Unterschrift setze, als Zusatz für den bereits bestehenden Mietvertrag. Jetzt meine Frage an Sie, darf er das von mir verlangen? Ich befürchte, dass nach meinem Auszug er mich damit belangen kann obwohl ich regelmäßig lüfte. Denn wenn ich das nicht tue droht er mir sogar mit Kündigung.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      24.06.2018 - 12:55 Antworten

      Hallo Deleske,

      Ihr Vermieter kann viel verlangen – Sie müssen aber nichts gegen Ihren Willen unterschreiben. Ihr Vermieter könnte Ihnen die Einschätzung des Gutachters auch einfach nachweislich zustellen und hätte damit das ähnliche Ergebnis.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rebecca Klein
    23.07.2018 - 11:31 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich bin zum 01.08.2013 mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden ( seit dem 07.03.1985 ) Mietvertrag von meiner Mutter eingetreten. Meine Mutter möchte jetzt mit ihrem Partner in eine neue Wohnung ziehen. Ich möchte mit meinen 2 Kindern und meinem Mann hier wohnen bleiben. Und denn Vertrag von meiner Mutter komplett übernehmen. So wie sie es vor 15 Jahren mit meinem Vater gemacht hat.

    Der Vermieter verneinte dies, die würden das nicht machen. Meine Mutter müsse die Wohnung erst kündigen. Jedoch würden sie keinen neuen Vertrag mit mir als Mieterin abschließen. Nach der nach Frage warum, haben wir keine Antwort bekommen.

    Diesbezüglich meine Fragen:
    – kann meine Mutter die wohnen alleine Kündigen oder geht das nur zusammen mit meiner Unterschrift, da ich ja mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag eingetreten bin?
    – ist es rechtens das der Vermieter einer Übernahme des Vertrages nicht zu stimmt obwohl er das vor 15 Jahren bei meinen Eltern so gemacht hat?

    Ich bin über jede Antwort Dankbar.

    Lg Rebecca Klein

    • Mietrecht.org
      23.07.2018 - 11:56 Antworten

      Hallo Rebecca,

      einen Vertrag können nur alle Mieter gemeinsam kündigen. Sie wollen einen alten (und wahrscheinlich günstigen) Vertrag weitergeben, Ihr Vermieter möchten ggf. neu vermieten, um den Mietzins entsprechend anpassen zu können. Vielleicht finden Sie einen Kompromiss, der für alle Beteiligten in Ordnung ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria Niemann
    16.11.2018 - 15:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir haben eine ETW während des Baus erworben und nach Fertigstellung vermietet. Damals war die erste Eigentümerversammlung noch nicht in Sicht. Aufgrund der ganzen Gespräche mit einzelnen Eigentümern war ich vor Mietvertrag davon ausgegangen, dass es einen Auftrag an eine Firma f.d. Schneeräumung geben wird und habe im Vertrag dies bei den Betriebskosten vermerkt und im Gespräch mit der Mieterin dies so angekündigt. Nun ist mehrheitlich beschlossen worden, dass die Mieter die Schneeräumung übernehmen müssen, eine Hausordnung gibt es immer noch nicht. Damit meine Mieterin auch für die Haftung bei einem Schadenfall einbezogen werden kann, muss ich sicherlich den MV ändern, oder?? Die HO habe ich im MV angekündigt, dann muss ich die nach Beschluss nur der Mieterin zur Kenntnis geben, oder ist da etwas mit ihrer Unterschrift sicherer?
    Danke schon vorab für Ihre Infos
    Maria Niemann

    • Mietrecht.org
      17.11.2018 - 07:20 Antworten

      Hallo Maria,

      versuchen Sie mit dem Mieter einen Nachtrag zum Mietvertrag zu schließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sascha Lutz
    19.03.2019 - 13:31 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich wohne in einer 2er WG als Untermieter und es gibt einige Fragen bzgl. des Mietverhältnisses.
    In dieser WG lebten zuvor ein Haupt- sowie ein Untermieter. Der damalige Hauptmieter zog aus, kündigte jedoch den Mietvertrag nicht und meldete dem Vermieter, dass der Untermieter die Wohnung übernehmen würde. Nun wohne ich seit einigen Monaten als Untermieter mit in dieser WG und der damalige Untermieter wird nun zum Hauptmieter.
    Nun möchte jedoch der Vermieter einen Nachtrag zum betehenden Mietvertrag aufsetzen, indem die jeweiligen Parteien namentlich genannt werden, soweit so gut. Dieser Nachtrag beinhaltet jedoch eine Mietverhöhung um rund 10% + weiteren 3% als Untermietzuschlag.

    Jetzt meine Frage:
    Darf der Vermieter die Miete einfach in einer Vertragsergänzung erhöhen und zusätlich noch einen Untermietzuschlag aufschlagen, den es vorher nicht gab?

    Vielen Dank im vorraus und Grüße,
    Sascha

    • Mietrecht.org
      21.03.2019 - 09:05 Antworten

      Hallo Sascha,

      ein Mieterwechsel kann nur im Einvernehmen mit dem Vermieter stattfinden. Die Alternative ist i.d.R. die Kündigung der Wohnung. Diese einvernehmliche Lösung geht oftmals mit einer Mieterhöhung einher. Eine gekündigte Wohnung könnte der Vermieter marktüblich neu vermieten – das ist der Hintergrund.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Paul Koch
    07.04.2019 - 07:55 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    ich wohne zu sehr guten Konditionen in einer 80qm Wohnung, die ich vor ca. 10 Jahren selbst ausgebaut habe. Nun ergibt sich die Möglichkeit zusätzliche Räume anzumieten, da die Nachbarwohnung frei geworden ist. Die Anmietung der neuen Räume würde mit einen erhöhten qm Preis einhergehen. Der Vermieter stimmt einen Wanddurchbruch zu.
    Meine Frage ist wie ich am Besten vorgehen soll, um den alten Mietvertrag nicht zu verlieren.
    Gibt es die Möglichkeit eines Ergänzungsvertrages oder ist es besser nach einen separaten Mietvertag für die neuen Räume zu fragen.
    Welche Nachteile ergeben sich wenn ich einen neuen Mietvertrag für die gesamte Fläche abschliessen würde.

    • Mietrecht.org
      09.04.2019 - 18:00 Antworten

      Hallo Paul,

      ich würde einen neuen Mietvertrag für die angrenzende Wohnung abschließen und jeweils als Anlage zu den Mietverträgen den Wanddurchbruch vereinbaren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Scherer
    24.07.2019 - 18:22 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    “5. Um die Schriftform zu wahren, muss in dem Nachtrag lückenlos auf alle Schriftstücke Bezug genommen werden, aus denen sich die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergeben. Die Bezugnahme muss sich daher auf den Ursprungsmietvertrag sowie weitere vorherige Nachträge erstrecken.”

    Angenommen als Vermieter schließt man einen Mietvertrag über eine Wohnung mit 3 Personen (A1, B1, C1) die alle Hauptmieter sind.

    Nach einigen Monaten möchte Mieter C1 ausziehen und aus dem Mietvertrag entlassen werden, er präsentiert dem Vermieter den Nachmieter C2 mit dem auch ein Übernahmevertrag abgeschlossen wird, Vermieter sowie Mieter C1 und Nachmieter C2 unterschreiben diesen.
    Nach weiteren Monaten möchte nun auch C2 wie damals C1 entlassen werden und präsentiert C3, es wird wieder ein Übernahmevertrag abgeschlossen.

    Muss in diesem Übernahmevertrag, der ja ein Nachtrag ist, darauf bezug genommen werden wer der Ursprungsmieter C1 und wer C2 war?
    Oder wenn es später auch einen Übernahmevertrag mit einem C4 gibt, muss dann auf den Übernahmevertrag von C2 und C3 bezug genommen werden, diese im Vertrag genannt werden, wenn ja reicht es aus von wann der Übernahmevertrag war oder müssen auch weitere Daten genannt werden?

    Reicht es aus wenn jeweils der bisherige C-Mieter und der C-Nachmieter sowie der Vermieter den Übernahmevertrag unterschreiben oder müssen auch die Mieter A und B unterschreiben?

    Viele Grüße
    Marcel Scherer

    • Mietrecht.org
      25.07.2019 - 09:15 Antworten

      Hallo Herr Scherer,

      wenn ein neuer Mieter eintreten soll, informieren Sie diesen ohnehin über alle Vertragsbestandteile. Ich würde also lieber die Mieterkette Lückenlos belegen und evtl. sensible Daten schwärzen. Bei einem Mieterwechsel müssen alle Beteiligten zustimmen, alte Mieter, neue Mieter, verbleiende Mieter und der Vermieter. Bitte lassen Sie Ihren konkreten Fall bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martina
    29.07.2019 - 09:14 Antworten

    Guten Morgen, wir haben eine Immobilie erworben und übernehmen einen Mieter inkl. dessen Mietvertrag. So weit so gut. Der Garten dieser Immobilie gehört zu dieser Whg / Mieter. So steht es auch im Mietvertrag. Da wir nun auch eine Whg beziehen im Haus würden wir gerne den Garten aufteilen. Mündlich wurde alles besprochen mit dem Mieter. Soll ich zur Sicherheit als Eigentümer den bestehenden Mietvertrag um dieses Thema erweitern?

    • Mietrecht.org
      29.07.2019 - 09:56 Antworten

      Hallo Martina,

      ich würde die veränderte Gartennutzung durch Sie und den Mieter in jedem Fall schriftlich als Nachtrag zum Mietvertrag fixieren. Vermutlich haben rechtlich keinen Anspruch auf die Änderungen, brauchen also den guten Willen des Mieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Martina
        29.07.2019 - 12:00 Antworten

        ..genauso sehe ich das auch. Vielen Dank !

  • Max
    22.10.2019 - 16:45 Antworten

    Hallo,

    wir haben eine Immobilie erworben, die wir gerne nutzen würden. Nach der Kündigung ist eine bisher unbekannte Anlage vom Mieter präsentiert worden, die weder im Mietvertrag aufgeführt wird und es kein Original in der Vermieterakte gibt. Der einzige Bezug zum Mietvertrag in der Anlage ist das Datum zum Mietvertrag. Reicht der Bezug bzw. das Datum aus, damit die Anlage anerkannt werden muss?

    Freue mich auf ein kurzes Feedback.

  • Nina
    23.10.2019 - 09:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    folgender Nachtrag wurde mir vom Vermieter zur Verfügung gestellt und ich bräuchte eine Einschätzung ob diese Vereinbarung rechtswirksam ist. Es handelt sich um die Aufnahme eines zusätzlichen Mieters in das Mietverhältnis.

    Im Vorwege werden beide Parteien genannt, zwischen denen der Nachtrag geschlossen wird.
    Dann folgt die Adresse der Wohnung, auf die sich der Nachtrag bezieht und der nachfolgende Text:
    Ab dem 01.12.2019 tritt Herr XYZ, geboren am XYZ, als zusätzlicher Mieter mit allen Rechten und Pflichten dem Vertrag bei. Der Mietvertrag liegt Herrn XYZ bei Unterzeichnung vor.
    Danach folgen die Unterschriften aller drei Parteien.

    Hier fehlt meiner Meinung nach ein genauer Bezug zum Mietvertrag, um den es geht, oder?
    Ist ein solches Schriftstück rechtswirksam?

    • Mietrecht.org
      23.10.2019 - 13:30 Antworten

      Hallo Nina,

      ja, m.E. wäre es schlau, sich auf den “Vertrag vom” und auf die genaue Anschrift und Lage der Wohnung zu beziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tanja
    29.02.2020 - 20:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mein Onkel und meine Tante, beide über 90 und inzwischen dement, sind vor drei Wochen in ein Seniorenheim gezogen und ich habe mich bereit erklärt, ihre Mietwohnung zu räumen und sie an den Vermieter zu übergeben. Nun geht es um die Frage der Renovierung. In ihrem Mietvertrag, einem 10-Jahres-Mietvertrag, abgeschlossen im September 2008 steht nichts davon. Nun hat mir der Vermieter ein Schreiben gefaxt, dass er meinem Onkel und meiner Tante im September 2018 geschickt hatte, in dem steht, dass der Mietvertrag in einen unbefristet gültigen Mietvertrag umgewandelt wird und die vertraglichen Vereinbarungen von 2008 unverändert bestehen bleiben, mit Ausnahme des Paragrafen bezüglich Schönheitsreparaturen, der aufgrund gesetzlicher Änderungen nicht mehr gültig sei. Weiter schreibt er:

    “Anstelle dieser Vereinbarungen wird ab sofort vereinbart, das zum Vertragsende, hinsichtlich der Farbgebung, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist, d.h. Wände und Decken in heller, bzw. weißer Farbgebung und die Stuckornamente ohne Farbanstrich.”

    Nun erwartet er von mir, dass ich alle Wände, Decken und Stuckornamente weiß streichen lasse (bisher sind sie in einem hellen Apricot gehalten).

    Muss ich tatsächlich renovieren lassen, auch wenn im ursprünglichen Mietvertrag nichts von Renovierungen steht? Schließlich haben mein Onkel und meine Tante diese Änderung nicht unterschrieben. Und falls ja, kann er darauf bestehen, dass ich alles weiß streiche? Oder gilt ein helles Apricot als “helle Farbgebung”?

    Oder anders gefragt: Ist ein einseitiges Schreiben seitens des Vermieters bezüglich einer Vertragsänderung rechtswirksam?

    • Mietrecht.org
      02.03.2020 - 08:19 Antworten

      Hallo Tanja,

      der Vermieter kann Regelungen des Mietvertrages nicht ohne Zustimmung des Mieters ändern. Wenn keine Regelung zu den Schönheitsreparaturen vereinbart sind, dann obliegt die Instandhaltung nach BGB dem Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maya
    20.04.2020 - 10:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    seit Juni 2018 habe ich eine Wohnung angemietet, die zum Nov. 2019 an einen neuen Eigentümer überging. Der bestehende Mietvertrag beinhaltet die Klausel mit einem beiderseitigen Kündigungsverzicht für 2 Jahre, welche dann 31.05.2020 endet. Der neue Vermieter, wohnhaft im gleichen Ort und in einer eigenen, etwas kleineren Wohnung, ist nun unschlüssig, ob er Eigenbedarf anmelden wird. Da einige Renovierungsarbeiten (Streicharbeiten Kü-Essecke-WZ, Wände teils 4m hoch, Fensterstreichen, Duschabtrennung anschaffen Bad, Abzugshaube u. Oberschrank in Küche erweitern) anstehen, die mit dem neuen Vermieter im Dezember 2019 schon mal angesprochen wurden und ich auch bereit wäre, diese durchzuführen und die Kosten dafür zu tragen, wäre mir ein Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag mit einseitigem Kündigungsverzicht seitens des Vermieters für 4 Jahre als Sicherheit schon wichtig. Sehen Sie dies als möglich an?
    Beste Grüße,
    Maya

    • Mietrecht.org
      23.04.2020 - 06:41 Antworten

      Hallo Maya,

      ja, durchaus kann der Vermieter einseitig und freiwillig auf eine Kündigung verzichten, sonfern dieser das möchte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas Böckelen
    29.07.2020 - 11:54 Antworten

    Sehr geehrtes Mietrecht.org Team,

    ich möchte einen Nachtrag zum schriftlichen Mietvertrag mit meinem Vermieter verfassen, wie oben beschrieben. Darin sind ja eingangs die bisher erfolgten Nachträge anzugeben.

    Handelt es sich um einen Nachtrag im eigentlichen Sinne, wenn ich einer einseitigen, vom Vermieter verfassten Mieterhöhung in der Vergangenheit stillschweigend zugestimmt und gezahlt habe?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

    Andreas

    • Mietrecht.org
      29.07.2020 - 18:47 Antworten

      Hallo Andreas,

      es kann sicher nicht schaden die Erhöhung aufzunehmen, zumindest aber die aktuelle Miethöhe. Lassen Sie Ihren Nachtrag im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisa
    03.08.2020 - 14:57 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vor drei Jahren bin ich mit einer Freundin von Hannover nach Berlin gezogen. Zusammen haben wir uns eine gemeinsame Wohnung ausgesucht, um eine Wohngemeinschaft zu gründen. Beim Vertragsschluss war nur ich anwesend, meine Freundin war in Hannover.
    Ich habe den Vertrag sofort unterschrieben, der Vermieter wollte noch die Unterschrift meiner Freundin, diese hielt sich jedoch zu diesem Zeitpunkt in Hannover auf (ich in Berlin). Meine Freundin sagt dann, ich könne einfach ihre Unterschrift nachmachen, dann hätten wir nicht so viel Stress. Gesagt, getan. Auf dem Vertrag selber vermerkte ich nicht, dass ich im Auftrag unterschrieben habe. Also der Mieter weiss nichts davon. Mittlerweile sind drei Jahre vergangen und wir fragen uns, ob meine Freundin berhaupt Mit- Mieterin geworden ist. Ich hatte ja ihre Erlaubnis zum Unterschreiben. Ist das wichtig für den Vermieter?

    Über eine Antwort Ihrerseits würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Lisa

    • Mietrecht.org
      03.08.2020 - 20:12 Antworten

      Hallo Lisa,

      das dieses Vorgehen vor drei jähren nicht sonderlich schlau war, sollte klar sein. Bitte lassen Sie sich zu den Konsequenzen bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Günter
    21.09.2020 - 12:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Vor 27 Jahren zog meine Exfrau bei mir aus und ist nach
    Österreich Ziel unbekannt verzogen.
    Wissen tue ich nur, dass sie vor 20 Jahren wieder geheiratet hat
    und einen anderen Namen trägt.
    Meine jetzige Freundin wohnt seit 10 Jahren bei mir.
    Jetzt nach Jahren stellte sich meine Freundin die Frage, was passiert,
    wenn ich nicht mehr bin. Fliegt sie dann aus der Wohnung ?
    Mein Mietvertrag besteht seit 33 Jahren und mit Schrecken habe ich jetzt festgestellt,
    dass neben meinem Namen noch immer der Name meiner Exfrau darauf steht.
    Was kann ich jetzt tun ?
    Mit Einverständnis des Vermieters meine Exfrau einfach streichen und meine Freundin unterschreibt darauf. ( meine Exfrau ist nicht erreichbar und lebt im Ausland mit anderem Namen )
    Oder einen Zusatzmietvertrag mit Vermieter und meiner Freundin ??
    ( wo finde ich ein rechtlich gültiges Musterformular )
    Oder gibt es noch einen Möglichkeit, meine Freundin in den Mietvertrag einzubringen.
    Hätte meine Exfrau nach all den Jahren noch das Recht, meine Wohnung zu betreten
    Oder ist dies verwirkt ??
    Besten Dank im voraus und Gruß,
    Günter

    • Mietrecht.org
      21.09.2020 - 13:54 Antworten

      Hallo Günter,

      Sie brauchen Ihre Ex-Frau, um das sauber zu lösen. In der Praxis lässt es sich bestimmt auch anders lösen, aber eben nicht rechtssicher.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Leon
    10.11.2020 - 19:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich möchte gerne aus meinem derzeitigen Mietverhältnis austreten,
    alle gesamt sind wir 4 Hauptmieter.
    Neulich kam bei uns die Nachtragsvereinbarung für die Wohnung an, mit Datum des Austritts usw.
    Mein Problem ist, dass das Thema mit der Mietkaution noch nicht geklärt ist,
    sind die anderen 3 Hauptmieter verpflichtet mir meinen gezahlten Anteil der Mietkaution zurückzuzahlen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Leon

    • Mietrecht.org
      10.11.2020 - 20:44 Antworten

      Hallo Leon,

      mit der Austrittsvereinbarung sollten Sie unbedingt auch die Auszahlung der Kaution klären.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Müller
    01.01.2021 - 17:29 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich wohne seit 10 Jahren in einer Mietwohnung (unbefristeter Mietvertrag). Zu der Wohnung gehört ein Giebeldachboden als Kellerersatz. Durch die dort befindlichen Fenster regnete es in den Dachboden. Nach langen Diskussionen sollten die Fenster ausgetauscht werden. Ich bat den Vermieter um Wohnfenster. Der Mieter wollte monatlich € 20 zusätzlich haben. Ich stimmte dem zu unter der Vorraussetzung einen Zusatz zum bestehenden Mietvertrag zu bekommen.
    Die gesamte Kommunikation lief über E-Mail. Ich habe auf meine E-Mail nie eine Antwort bekommen und auch keine Vertragsänderung postalisch bekommen und damit auch Mietzahlung nicht angepasst. Inzwischen sind 15 Monate vergangen.

    Da seit einem Monat die Heizung im Miethaus immer wieder für ganze Tage ausgefallen ist, habe ich die Kommunikation mit dem Vermieter aufgenommen und um Übernahme der Kosten für den Einsatz eines elektrischen Heizofen gebeten. Dies wurde abgelehnt. Stattdessen hat er mir meine E-Mail von vor 15 Monaten gesendet und darum gebeten, dass ich endlich die Miete nachzahlen sollte. Ich habe ihm gesagt dass ich keine Vertragsänderung von ihm bekommen habe und darauf warte. Er war der Meinung das ware nicht notwendig, da das per E-Mail geschrieben ausreichend ware. Ist das korrekt?
    Ich freue mich über Ihre Rückmeldung.
    Besten Dank.
    Elisabeth

  • Michael Rangs
    16.08.2021 - 19:43 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich möchte (Erbe und nun Eigentümer eines Hauses) auf die in den bestehenden Mietverträgen vereinbarten Sicherheitsleistungen (in einem Fall gezahlte Mietkaution auf Treuhandkonto des Erblassers, in einem anderen Bürgschaft) durch die Mieter verzichten, also den Betrag zurücküberweisen und keine Kaution und keine Bürgschaft mehr fordern. Kann ich das einfach einseitg machen? Per Mail ankündigen? Oder nur mit Zustimmung der Mieter? Oder gar nur schriftlich als Nachtrag?
    Beste
    M.Rangs

    • Mietrecht.org
      16.08.2021 - 20:32 Antworten

      Hallo Michael,

      ich sehe keinen Sinn in dem Vorhaben, würde aber zuerst die Mietverträge studieren und dann per Nachtrag die Kautionen auszahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Patrick Malzahn
    26.02.2022 - 10:59 Antworten

    Hallo,

    wir sind 4 Hauptmieter, nur noch einer besetehend aus dem Ursprünglichen Mietverhältnis. Der Austausch der Anderen erfolgte per Nachtrag. In diesem Nachtrag steht, dass sollte der Besagte aus dem Mietverhältnis austreteten, würde ein neuer Mietvertrag mit den anderen Parteien Aufgesetzt werden. Ist das rechtens?

    Dankeschön,

    Patrick

    • Mietrecht.org
      26.02.2022 - 19:03 Antworten

      Hallo Patrick,

      ein Austritt kann nur einvernehmlich mit dem Vermieter erfolgen, ansonsten bliebt den Mietern nur die gemeinsame Kündigung. Sodas ein Mieterwechsel immer ein Ansatzpunkt für eine Mieterhöhung ist. Ob die Klausel wirksam ist, können Sie hier prüfen: Klausel im Mietvertrag prüfen (für Mieter und Vermieter)

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kai
    09.06.2022 - 23:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich danke Ihnen sehr für Ihre oben genannten Ausführungen und auch die hilfreichen Antworten auf die anderen Fragen.

    Ich bin Mieter einer Atelierfläche und diese wurde nach 5 Monaten nach Bezug durch einen 1. Mietvertragsnachtrag/Mietvertragsergänzung von 48,80 m² auf 47,50 m² reduziert. Der Mietvertrag wurde von mir am 28.04.2021 unterschrieben und von meinem Vermieter am 07.05.2021 unterschrieben.

    Nun habe ich eine Mieterhöhung mit Schreiben vom 21.04.2022 erhalten, mit dem Betreff “Indexerhöhung gemäß Mietvertrag”.

    Meine Frage wäre, verändert sich durch den Mietvertragsnachtrag auch die Frist von 12 Monate, um eine Indexerhöhung durchzuführen? Also würde die Indexerhöhung am 28.04.2022, Rückwirkend für den 01.04.2022, greifen oder erst nach dem 07.05.2022 (12 Monate nach Unterzeichung des Vermieters)? Oder erst nach mit Datum der Schlüsselübergabe 27.05.2021? Ich meine gelesen zu haben, dass eine Indexerhöhung erst nach 12 Monaten auch nach Einzug erfolgen darf. Ist das so?

    Ich danke Ihnen sehr für Ihre Mühen und ich hoffe ich habe mich nicht zu umständlich ausgedrückt.

    Viele Grüße Kai!

    • Mietrecht.org
      10.06.2022 - 07:58 Antworten

      Hallo Kai,

      ein Nachtrag ist als Ergänzung für einen bestehenden Mietvertrag zu verstehen, nicht als neuer Vertrag. Bei einer Indexerhöhung, muss die Miete zuvor ein Jahr unverändert sein. Hier eine Hilfe: https://www.mietrecht.org/mietvertrag/indexmietvertrag/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fakhria Saleh
    09.03.2023 - 19:52 Antworten

    hallo Herr Hundt,

    (Mein Sohn lebt seit seiner Geburt bei mir(42 Jahre alt) so auch seine Tochter(14), kann ich ihn problemlos in den Mietvertrag(30 Jahre alt ) nachtragen und dann den Vertrag mit mir beenden aufgrund gesundheitlicher Probleme.
    Viele Grüße

    Frau Saleh

  • Enrico Richter
    24.04.2023 - 15:26 Antworten

    Hallo
    Bei meinem Mieter möchte ich nach Schimmelbefall in der Wohnung durch einen kleinen Wasserschaden und hauptsächlich fehlendem oder unzureichendem Lüftungs- und Heizverhalten und trocknen der Wäsche in der Wohnung einen Zusatz zum Mietvertrag aufnehmen in dem festgelegt werden soll, das Heiz- und Lüftungsverhalten anzupassen um zukünftig solche Schäden zu vermeiden.
    Ebenso wurde bei der Renovierung/Sanierung festgestellt, das mangelnde Pflege und Beschädigungen an Heizkörpern Türen und Fenstern, Schaltern und Steckdosen zu Schäden an den genannten Materialien geführt haben.
    Kann die Reparatur bzw. Austausch der beschädigten Sachen auch in so einen Mietvertragszusatz aufgenommen werden? Mit Angabe für eine Frist zur Beseitigung der Schäden?
    Wäre für Ihre Info sehr dankbar!

    VG E.Richter

    • Mietrecht.org
      24.04.2023 - 18:12 Antworten

      Hallo Enrico,

      für Schäden – die über das normale Nutzungsverhalten hinausgehen – haftet der Mieter ohnehin. Auch muss der Mieter die Wohnung korrekt lüften.

      Mehr dazu hier: Was bedeuten: Vertragsgemäßer Gebrauch / Vertragsgemäßer Zustand?

      Einen Nachtrag können nur beide Mietvertragsparteien gemeinsam (einvernehmlich) schließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffen Kunkel
    07.07.2023 - 18:55 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir haben einen Nachtrag zum Mietvertrag zwecks Treppenhausreinigung mit Summe “X” unterschrieben. Nun erhöhen sich die Kosten um 40%. Muß ich diese Kosten zahlen oder kann ich den Nachtrag seperat kündigen?
    MfG S. Kunkel

    • Mietrecht.org
      08.07.2023 - 12:18 Antworten

      Hallo Steffen,

      ich kenne leider nicht den Nachtrag und auch nicht das Erhöhungsschreiben. Lassen Sie die Inhalte bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Uladzislau
    22.07.2023 - 10:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe mit meinem Mieter Mietvertrag abgeschlossen. Ich wusste nicht, dass Grundsteuer auf Mieter umgelegt werden kann und im Vertrag ist Grundsteuer durchgestrichen worden. Wie ich verstanden habe, darf ich jetzt einen Nachtrag ausstellen und mit meinem Mieter vereinbaren, wo dieses Grundsteuer stehen soll? Oder wie kann man das besser erledigen?

    Vielen Dank vorab

    Uladzislau

    • Mietrecht.org
      22.07.2023 - 20:46 Antworten

      Hallo Uladzislau,

      ja, das würde gehen. Sie sind aber darauf angewiesen, dass der Mieter zustimmt (das muss er nicht).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Uladzislau
        25.07.2023 - 10:04 Antworten

        Vielen Dank Dennis. Es kann sein, dass Sie einen Muster oder Vorlage haben?

        • Mietrecht.org
          27.07.2023 - 10:41 Antworten

          Hallo Uladzislau,

          ich habe dafür leider keine Vorlage.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

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