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Untervermietung an Familie, Freund oder Freundin

Will der Mieter eine andere Person in seine Wohnung aufnehmen, gewährt ihm das Gesetz einen gesetzlichen Anspruch auf Untervermietung, sofern er den Wunsch zur Untervermietung mit einem berechtigten Interesse begründen kann. Ohne ein solches berechtigtes Interesse darf der Vermieter die Untervermietung verweigern. Deshalb muss der Mieter den Vermieter immer um Erlaubnis fragen, bevor er untervermietet.

Der Mieter muss berücksichtigen, dass der Vermieter grundsätzlich nur verpflichtet ist, die im Mietvertrag bezeichneten Personen in der Wohnung wohnen zu lassen. Dritte, die im Mietvertrag nicht als Mieter bezeichnet sind, braucht er in der Wohnung nicht zu dulden. Eine Ausnahme gesteht das Gesetz nur dann zu, wenn der Mieter eben jenes berechtigte Interesse geltend macht, eine dritte Person in die Wohnung aufzunehmen.

1. Untervermietung darf nicht die ganze Wohnung betreffen

Maßgeblich ist, dass nur ein Teil der Wohnung untervermietet werden soll. Will der Mieter die ganze Wohnung untervermieten, braucht sich der Vermieter darauf nicht einzulassen. Beispiel: Die Eltern kommen ins Rentenalter und ziehen sich nach Mallorca zurück. Wollen sie die Wohnung der Tochter überlassen, kann der Vermieter dagegen vorgehen. Hier spielt eine Rolle, dass die Eltern die Wohnung faktisch aufgeben. Alternativ kann die Tochter mit dem Vermieter einen eigenständigen Mietvertrag abschließen.

Bei der Untervermietung eines Teils der Wohnung an Familienangehörige, Freund oder Freundin, gibt es einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

2. Untervermietungswunsch muss nach mit Mietvertragsabschluss entstehen

Das berechtigte Interesse muss nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein. Wusste der Mieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages, dass er einen Familienangehörigen, den Freunde die Freundin auch noch die Wohnung aufnehmen möchte, kann der Vermieter die Untervermietung ablehnen. Vor allem bei einem auffällig engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Mietvertragsabschluss und dem Wunsch zur Untervermietung liegt die Vermutung nahe, dass der Mieter bereits bei Mietvertragsabschluss die Einbeziehung des Dritten geplant hatte.

3. Besonderheiten bei der Untervermietung

Bei der Untervermietung ist zu unterscheiden, ob an Familienangehörige, oder Freund oder Freundin untervermietet werden soll.

3.1. Aufnahme von Familienangehörigen

Die Aufnahme von Familienangehörigen gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Es handelt sich dann nicht um eine Untervermietung. Es ist normal und entspricht der Lebenspraxis, dass ein Vater, der eine Wohnung anmietet, auch berechtigt ist, seine Kinder in die Wohnung aufzunehmen.

Gleiches gilt, wenn eine bislang alleinstehende Person heiratet und den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner in die Wohnung einziehen lässt. Es handelt sich dann um einen unselbstständigen Gebrauch der Mietsache. Diese gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Kennzeichnend ist hier, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt und dem Familienangehörigen die Wohnung nicht zum selbstständigen Gebrauch überlassen wird.

Auch die längerfristige Aufnahme eines Familienangehörigen, die über einen reinen besuchsmäßigen Aufenthalt hinausgeht, bedarf nicht der Erlaubnis, sollte dem Vermieter aber schriftlich mitgeteilt werden. Allerdings spricht nach einer „Besuchszeit“ von 4 bis 6 Wochen eine Vermutung dafür, dass die Aufnahme nicht mehr als Besuch anzusehen ist, sondern auf Dauer angelegt ist, insbesondere dann, wenn der Besucher seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung verlegt und diesen Umstand nach außen hin sichtbar macht.

Eine Grenze findet sich erst dann, wenn die Wohnung überbelegt würde. Dies kann der Fall sein, wenn ein Mieter dem Vermieter vorgibt, er werde allein in die Wohnung einziehen und will dann hinterher eine plötzliche auftretende Ehefrau und sieben Kinder ebenfalls in die Wohnung aufnehmen. Hier könnte der Vermieter den Mietvertrag wohl auch wegen arglistiger Täuschung anfechten. Eine Überbelegung wurde konkret bejaht, wenn eine 30 m² große Dachgeschosswohnung von 2 Erwachsenen und 3 schulpflichtigen Kinder oder eine 57 m² große Wohnung von 2 Erwachsenen und 6 Kindern bewohnt werden sollte.

Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, an dem sich das berechtigte Interesse begründen lassen muss.

Einzelfälle:

  • Den Ehegatten/Lebenspartner nach der Heirat oder Kinder kann der Mieter immer in die Wohnung aufnehmen, ohne den Vermieter fragen zu müssen (BayObLG RE WuM 1997, 603). In diesen Fällen geht es nicht um Untervermietung, sondern um einen unselbstständigen Gebrauch, da die Aufnahme von Familienangehörigen immer zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört.
  • Will der Mieter ein Geschwisterteil aufnehmen, muss das berechtigte Interesse besonders begründet werden (BayObLG RE WuM 1984, 13), z.B.: Pflegebedürftigkeit, Wohnungsnot.
  • Die Eltern darf der Mieter insbesondere dann in die Wohnung aufnehmen, wenn ein Elternteil pflegebedürftig ist und sich das berechtigte Interesse (hier: Unterhaltspflicht Kind/Elternteil) konkret begründen lässt (BayObLG ZMR 1998, 23). Gleiches gilt für den Bruder des Mieters (BayObLG ZMR 1994, 87).
  • Aufnahme eines Verwandten, um ihm in der Bewältigung familiärer Probleme zu helfen.
  • Lebenspartner, mit denen der Mieter nicht verheiratet und nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammen lebt, sind keine Familienangehörige. In diesem Fall muss der Mieter den Vermieter um Erlaubnis fragen. Sofern es sich nicht um einen zeitlich befristeten Lebensabschnittsgefährten handelt, wird das berechtigte Interesse und damit der Untervermietungsanspruch anerkannt (BGH VIII ZR 371/02 , WuM 2003, 688).

3.2. Untervermietung an Freund oder Freundin

  • Nicht zu den Familienangehörigen zählen Verlobte und Schwiegertöchter. Auch der Freund oder die Freundin sind keine Familienangehörige. Sofern sie mit dem Mieter auch nicht in einem eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Verhältnis zusammen leben, wird sich das berechtigte Interesse des Mieters ohne weitere Begründung kaum rechtfertigen lassen.
  • Das Interesse kann sich zu einem berechtigten Interesse entwickeln, wenn der Mieter sich langfristig zu einer Heilbehandlung auswärts begibt, den Leerstand der Wohnung vermeiden möchte und deshalb den Freund oder einen Lebensgefährten einziehen lässt (Schmid Mietrecht 2. Aufl. S. 344).
  • Das berechtigte Interesse wurde abgelehnt, wenn der Untermieter (Freund oder Freundin) während des vorübergehenden Aufenthalts des Mieters in einer anderen Stadt lediglich die Wohnung betreuen sollte (LG Mannheim WuM 1997, 369). Ist damit die Reduzierung des Aufwands für doppelte Haushaltsführung verbunden, kann das berechtigte Interesse wiederum begründet sein (LG Berlin NJW-RR 1994, 1289),
  • Aufnahme einer erwachsenen Person mit Kind (Freund oder Freundin), um die Wohnungskosten zu senken, die Versorgung der eigenen Kinder zu verbessern oder Betreuung des Kleinkindes des Hauptmieters durch den Untermieter (AG Büdingen WM 1991, 585),
  • Kein berechtigtes Interesse mit dem Ziel der Reduzierung der Mietzinsbelastung, es sei denn, die finanziellen Verhältnisse sind so schlecht, dass nur dadurch das Mietverhältnis aufrechterhalten werden kann (z.B. Bei Arbeitslosigkeit: LG Mannheim WuM 1997, 263),
  • Ein berechtigtes Interesse wurde abgelehnt, wenn der Hauptmieter mit der Untervermietung den Zweck verfolgt, zusätzliche Einkünfte zu erzielen, ohne dass er wegen der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse darauf angewiesen ist.
  • Bloße humanitäre Interessen des Mieters genügen in der Regel nicht, da sich das berechtigte Interesse aus der unmittelbaren Sphäre des Mieters ergeben muss Dieses wurde in einem Fall verneint, in dem ein Iraner aus Mitleid eine schwangere Afrikanerin in die Wohnung aufgenommen hatte (LG Berlin WuM 1994, 326)..

Kann der Mieter ein berechtigtes Interesse nachweisen, hat er einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Untervermietung erlaubt. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, ohne dass er in der Person des bezeichneten Untermieters einen wichtigen Grund begründen kann, kann der Hauptmieter seinen Anspruch auf Untervermietung gerichtlich einklagen. Das Gerichtsurteil ersetzt dann die Zustimmung des Vermieters. Der Untermieter kann dann ohne Weiteres einziehen.

135 Antworten auf "Untervermietung an Familie, Freund oder Freundin"

  • Benno Maringer
    31.12.2014 - 15:07 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich Benno Maringer habe folgendes Problem bei dem mir wirklich keiner richtig helfen konnte.
    Ich bin vor viereinhalb Jahren bei meiner Lebensgefährtin eingezogen. Dieses Haus gehört einer Eigentümergemeinschaft Mutter u. Tochter je zur hälfte wo bei die Mutter das Haus bezahlt hat und die Tochter meine ehemalige Lebensgefährtin die Rate ab bezahlt. Als ich eingezogen bin hab ich selbstverständlich auch Miete bezahlt 400€. Dann wollte Sie die Innenräume baulich veränder was auch gemacht wurde. Ihre Mutter stellte hier für eine größere summe zur Ferfügung. Auch vom mir ist eine sehr große Summe und eine Arbeitsleistung von über 1800 Stunden mit eingeflossen. Von meiner Lebengefährtin kam rein garnichts ich wiederhole garnichts. Jetz nach Abschluss der ganzen arbeiten hat Sie mir meinen Untermietvertrag zum 31.12.14 gekündigt fristlos warum weis ich nicht.. Nach Rücksprache mit Ihrer Mutter erlaubte diese mir in Ihrer Wohnungshälfte zu verbleiben und meine Investitionen als Mietzins sammt Nebenkosten ab zu wohnen. Als ich eingezogen bin hatte meine Lebensgefährtin alte nicht mehr gebrauchsfähige Möbel also habe ich auf meine Kosten neue gekauft. Rechnungen laufen alle auf mich. Ich sagte zu Ihr wenn ich ausziehe nehme ich alles was mir ist mit worauf Sie antwortete es sei alles ihr ich hätte es ihr geschenkt was rein nicht stimmt hier runter auch eine Küche von 6000€ Sie hätte sieben Zeugen. Ich habe nie gesagt das ich ihr das schenkt habe. Kann ich wenn ich Ausziehe was ich bezahlt habe mit nehmen und meine geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung stellen? Wie ist die Sachlage mit der Kündigung da ich ja über 70 % der Möbel neu gekauft habe und die Wohnung eingerichtet habe. Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan der Mohr kann gehen.
    Mir kommt es so vor als hätte Sie das alles schon im Vorfeld geplant da Sie es mit Ihren anderen Partnern genau so gemacht hat Karibikurlaub bezahlen lassen Auto bezahlen lassen usw. Sie hat in Ihrem leben nichts anderes auf die Beine gestellt außer Schulden zu machen. Soll ich eine Räumunsklage abwarten. Kann ich sie Schandensersatzpflichtig machen? Ich weis mir keinen Rat mehr da ich alles investiert habe und erst mal wieder auf die Beine Kommen muss.
    Über eine schnelle Rückantwort würde ich mich sehr Freuen da es wirklich brennt da ich ansonsten auf der Strasse sitze ( OFW Ohne festen Wohnsitz ).

    Mit freundlichen Grüßen
    Benno Maringer

    • Mietrecht.org
      31.12.2014 - 16:08 Antworten

      Hallo Benno,

      Ihr Problem hat ja nicht direkt etwas mit dem Mietrecht zu tun, genzugenommen nahezu nichts. Ich kann Sie daher nur zur Beratung an einen Anwalt verweisen, der die Lage sicher für Sie einschätzen kann.

      Für Sie alles Gute.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Franco
    24.05.2015 - 14:18 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wenn ein Vermieter nach Auskunft des Maklers potentielle Mieter aufgrund von Bezug von ALGII von vornherein ausschließt und daraufhin ein Kind einen Mietvertrag mit diesem Vermieter abschließt ohne eine geplante Untervermietung an den Vater bekannt zugeben, ist dann der Mietvertrag vom Vermieter wegen Arglist anfechtbar bzw. wie wahrscheinlich ist der Erfolg einer solchen Anfechtung?

    Wie sieht die Sachlage aus, wenn der Ausschluss nicht aufgrund von ALGII-Bezug sondern aufgrund der Tatsache erfolgt, dass zu zweit in eine 62 m2 Wohnung eingezogen werden soll statt Einzelperson?

    Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      25.05.2015 - 08:59 Antworten

      Hallo Franco,

      ich denke wir sollten uns auf die Fragen beziehen, ob eine ausschließliche Untervermietung der ganzen Wohnung oder eine Teil-Untervermietung zulaässig wäre. Diese Fragen werden oben (und auf Mietrecht.org) beantwortet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian
    24.07.2015 - 08:10 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir (3 Leute) sind zur Miete in einem 120m² großem Haus und würden gern meine Schwiegereltern für ein paar Monate in unser Gästezimmer aufnehmen (ohne Untermiete) bis Sie in unserer Stadt Arbeit und eine eigene Wohnung gefunden haben.
    Frage: Muss ich darüber meinen Vermieter informieren oder sogar um Erlaubnis bitten?

    Danke für eine kurze Antwort.

    • Mietrecht.org
      24.07.2015 - 09:17 Antworten

      Hallo Christian,

      ich würde an Ihrer Stelle kurz recherchieren, wann “Besuch” zum “Bewohner” wird. Hiermit steht und fällt die Meldung an den Vermieter. Es gibt dazu Rechtsprechung. Als Bewohner haben Ihre Eltern auch Einfluss auf die Nebenkostenabrechnung, z.B. bei der Abrechnung nach Personen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Vivi Dang
    05.08.2015 - 16:15 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    eine Frage hätte ich.
    Zurzeit wohne ich in einer 2-er WG und habe soeben einen Untermietsvertrag erhalten. Aufgrund von einigen Problemen mit meiner Mitbewohnerin und meinem Job als Stewardess, schließe ich mein Zimmer während meiner Abwesenheit ab. Ich habe gemerkt, dass sie öfters mein Zimmer betritt und will meine Privatsphäre bewahren. Nun wurde eine weitere Klausel im neuen Mietvertrag von ihr hinzugefügt

    “§12 Zugang zu den vermietenden Räumen: Der Untermieter ist verpflichtet die angemieteten Räume für Notfälle, wie elektronische Störungen, im Brandfall oder weiteren Situationen stets unverschlossen zu lassen und genehmigt dem Hauptmieter im Notfall die Räume zu betreten.”

    Ist das überhaupt rechtens?

    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    • Mietrecht.org
      05.08.2015 - 21:16 Antworten

      Hallo Vivi,

      ich persönlich halte den Zugang im Notfall in einer Wohnung schon für sinnvoll. Ansonsten kann ich Klausel rechtlich nicht einschätzen. Sie müssen die Ergänzung zum Mietvertrag ja nicht unterschreiben – beide Parteien müssen sich auf den Nachtrag einigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ida V.
    17.08.2015 - 18:42 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich musste aus meiner eigenen Wohnung ausziehen, da ich diese nicht mehr bezahlen konnte.
    Daher bin ich erstmal bei meiner Schwester in einer 1 ZimmerWohnung mit 32qm untergekommen.
    Liege ich richtig in der Annahme, dass der Vermieter in diesem Fall nicht zustimmen muss?
    Und wir ihn lediglich darüber informieren müssen, dass ich mit in dieser Wohnung lebe?
    Oder liegt eine Überbelegung vor?
    Kann der Vermieter mich sogar “rausschmeißen” ?
    Ich möchte mich schnellstmöglich ummelden, aber habe Angst, dass ich illegal in dieser Wohnung bin.

    Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar
    Mit freundlichen Grüßen
    Ida V.

  • Birgit Baumeister
    07.11.2015 - 09:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Meine Frage lautet , mein Sohn möchte ein Freund helfen da er von zu Hause aus raus geworfen wurde und mein Sohn hatte mich gefragt ob ich sein Freund bei mir in der Mietwohnung aufnehme darf ich das ? Ich wohne hier mit meine beiden Kindern und es ist nur eine vier Zimmer Wohnung. Können Sie mir da ein Ratschlag geben?
    Mitfreundlichen grüßen Birgit Baumeister

    • Mietrecht.org
      08.11.2015 - 10:39 Antworten

      Hallo Birgi,

      Fragen Sie Ihren Vermieter und bitten Sie um eine Untermieterlaubnis.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Patrick W.
    05.12.2015 - 17:41 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich möchte vorübergehend für drei Monate zu meiner Freundin ziehen. Da sie durch eine OP am Fuß längere Zeit bettlägerig sein wird, möchte ich sie und ihre Tochter im Alltag unterstützen. Parallel möchten wir damit testen ob wir auf Dauer zusammen ziehen wollen.
    Da ich bei Ihr die Miete durch einen Untermietvertrag bezahlen werde, möchte ich während dessen zwei Untermieter für meine Wohnung (2 Zimmer) anmelden.
    Es handelt sich hierbei um meinen Bruder mit seinem Kumpel die beiden wollen auch nur für die drei Monate einziehen und dann in eine größere WG umziehen.
    nach den drei Monaten würde ich mir überlegen ob ich die Wohnung behalte und wieder einziehe oder sie aufgebe und bei meiner Freundin komplett einziehe…

    Gibt es eine rechtliche Grundlage die das verbietet oder ist das in Ordnung?

    Beste Grüße
    Patrick W.

    • Mietrecht.org
      06.12.2015 - 02:08 Antworten

      Hallo Patrick,

      bitten Sie Ihren Vermieter um eine offizielle Untermieterlaubnis. Für mich hört sich Ihr Vorgehen schlüssig an, sicher auch für Ihren Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens Oberlein
    07.03.2016 - 13:51 Antworten

    Die Schwiegermutter meiner Freundin hat als Zweitwohnung ein Reihenhaus bei einer Genossenschaft. Meine Freundin hat sich bei dieser Genossenschaft angemeldet und würde nun mich als Lebensgefährten aufnehmen. Ist dieses möglich? Da diese Zweitwohnung schon mehrfach in der Vergangenheit untervermietet wurde, lehnte die Genossenschaft schon einmal die Tochter meiner Lebensgefährtin ab.

    Viele Grüße

    Peter Wendt

    • Jessica
      09.06.2020 - 15:48 Antworten

      Hallo Herr hundt,es geht darum das ich, mein Freund und unsere beiden Kinder eine Wohnung bezogen haben. Also im Mietvertrag steht 4 Leute. Der Vertrag läuft auf meinen Freund. Nun müssen meine beiden anderen 2 Kinder mit einziehen,da die Oma sie doch nicht anmelden möchte. Es war so geplant das 2 meiner Kinder bei der Oma angemeldet werden,und 2 bei uns.Jetzt hat die Oma gemeint das sie das doch nicht macht, und in Mietvertrag steht das die Wohnung 4 Leute beziehen werden. Darf ich meine anderen beiden 2 Kinder jetzt mit in die Wohnung anmelden?

  • Andreas Klein
    19.04.2016 - 16:12 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe folgende Frage:

    Wegen neuen Job bin ich in eine neue Stadt gezogen und vorerst bei Bekannten “untergekommen”. Ebenfalls mit mir ist meine Frau mitgezogen. Unsere alte Wohnung haben wir noch, sind doch auch ordnungsgemäß gemeldet und sind dort auch jedes Wochenende und Feiertage sowie so. Wollen das auch in Zukunft so beibehalten.
    Bei den Bekannten haben wir uns nicht angemeldet solange ich noch in der Probezeit war. Laut § 27 Meldegesetzt ist es erlaubt sich bis zu 6 Monaten nicht anzumelden, wenn man sich nur “vorübergehend” in der Wohnung aufhält.
    Nun ist meine Probezeit vorbei und wir wollen uns jetzt anmelden bei Bekannten als Zweitwohnsitz anmelden.

    Was ist das richtige Datum das wir bei der Meldebehörde mitteilen müssen: der 1. April oder der 1 Oktober letzten Jahres?

    Wir wollen unsere alte Wohnung als Hauptwohnung beibehalten – geht es?
    (Meine Frau hat inzwischen in der neuen Stadt angefangen zu studieren und ich arbeite hier).

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüße
    Andreas Klein

    • Mietrecht.org
      20.04.2016 - 05:04 Antworten

      Hallo Herr Klein,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen bei Ihren Frage leider nicht helfen. Stellen Sie diese doch einfach bei der Meldebehörde, diese kann Ihnen da sicher am besten weiterhelfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra Beck
    09.07.2016 - 22:01 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Eine Frage bitte.Wie viele Tage im Jahr darf unsere Mieterin ihre Mutter bei sich aufnehmen? sie ist nicht pflegebedürftig und hat auch noch eine eigene wohnung. Wir haben auch schon von unseren anderen Mietern gehört , das die Mutter immer über einen längeren Zeitraum bei ihrer Tochter wohnt dann mal 1-2 Tage nicht da ist und dann aber für einen längeren Zeitraum wiederkommt und so geht es schon seit über einem Jahr .Uns hat sie diesbezüglich auch nicht um Erlaubnis gefragt. Können wir die Nebenkosten erhöhen? Oder wie sieht die Rechtslage aus?

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Petra Beck

      • Ina
        01.06.2021 - 10:36 Antworten

        Guten Tag,
        ich bin mit meinen beiden Kindern in das Haus( er ist Eigentümer)meines Partners gezogen.
        Bisher hatte ich einen Mietvertrag über eine im Haus befindliche 3 Zimmer Wohnung über 1000euro.
        Nun leben wir, vorher anders geplant, aber doch zusammen, da er seinen Teil des Hauses renoviert.
        Wir würden gerne einen schriftlichen Vertrag zur reinen Nebenkostenbeteiligung meinerseits abschließen, ohne Miete.
        Es macht steuerlich auch einfach keinen Sinn.
        Wie kann diese Beteiligung dann benannt werden und gibt es hierzu Verträge?
        Ich möchte auch einen gewissen Kündigungsschutz, falls wir uns mal trennen sollten und er uns von heute auf morgen auf die Straße setzten wollen würde.
        Oder darf man eine geringe Miete von zb 100 oder 200 Euro Plus Nebenkosten veranschlagen, auch wenn der Mietspiegel eigentlich viel höher in unserer Region liegt?
        Mit freundlichen Grüßen, I.S

        • Mietrecht.org
          01.06.2021 - 11:16 Antworten

          Hallo Ina,

          Sie können auch nur die Nebenkosten als Mietzahlung vereinbaren. Ihr Partner sollte sich zuvor ggf. von einem Steuerberater beraten lassen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • tarik yigit
    25.07.2016 - 12:34 Antworten

    Sehr geehrter Heer Hundt,

    Eine Frage bitte. Meine Eltern haben ein Mehrfamilienhaus ( 3 Etagen ).
    Mein ältere Bruder ( 33 J ) lebt im OG.
    Ich ( 30 J ) werde demnächst im EG Wohnen .
    Meine Eltern lassen uns mietfrei dort Wohnen, meine Frage ist dazu;
    Können unsere Eltern uns dort mietfreit wohnen lassen?
    so das Wir keine Probleme mit dem Finanzamt bekommen.

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

    Tarik Yigit

    • Mietrecht.org
      26.07.2016 - 11:43 Antworten

      Hallo Tarik,

      Sie sollten diese Frage am besten mit Ihrem Steuerberater oder mit dem Finanzamt klären. Ich kann Ihnen dabei leider nicht helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Vikram Singh
    03.08.2016 - 20:54 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt!

    Eine Frage bitte. Kann man gleichzeitig zwei Wohnungen mieten? z. Bsp Genossenschaft als Hauptwohnsitz und Hauptmieter und ein normal Mietwohnung als Hauptmieter ohne Wohnsitz.

    Bitte um Kurze Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Vikram Singh

    • Mietrecht.org
      04.08.2016 - 06:41 Antworten

      Hallo Herr Singh,

      ob und wie Sie einen Zweitwohnsitz anmelden und welche Auswirkungen das hat, sollten Sie am besten mit einem Steuerberater besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Clara Helthaus
    04.08.2016 - 15:12 Antworten

    Ich habe den Verdacht, dass meine Nachbarn- wir wohnen in einem Zweifamilienhaus, die beiden wohnen über uns- ein Paar den deutschen Staat betrügen. Der Mann arbeitet, sie bezieht Hartz IV. Die beiden schlafen in einem Zimmer, aber sie bezieht jeden Monat Geld vom Jobcenter für die Untermiete. In diesem Fall darf aber doch keine Untermiete bezogen werden, oder?

  • Margrit Hausen
    30.08.2016 - 11:15 Antworten

    Werter Herr Hundt
    Ich möchte meine alte Tante – 88 Jahre -aus Gesundheitsgründen und weil sie sich nicht mehr alleine versorgen kann,bei uns – ohne das wir Miete von ihr verlangen – in der Wohnung aufnehmen. Unser Vermieter möchte nun das wir einen schriftlichen Antrag stellen und das wir einen Untermietsvertrag mit meiner Tante machen. Wir haben die Wohnung meiner Tante zum 30.9.16 gekündigt. Wie haben wir uns jetzt zu verhalten – kann der Vermieter die Aufnahme ablehnen?
    Vielleicht wäre eine baldige Antwort möglich.
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Margrit Hausen

    • Mietrecht.org
      30.08.2016 - 11:40 Antworten

      Hallo Margrit,

      danke für Ihren Beitrag. Genau mit dieser Fragen beschäftigt sich der Artikel oben. Vielleicht lesen Sie nochmals im Detail nach. Ansonsten hat der Vermieter natürlich Anspruch darauf zu wissen, wer in seiner Wohnung lebt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • M. Bittner
    01.09.2016 - 19:45 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich war heute bei einem Rechtsanwalt, um mich über meine Rechte und Pflichten gegenüber meines Untermieters aufklären zu lassen…
    Nach einem darauf folgenden Gespräch mit meinem Untermieter haben wir uns geeinigt einen Aufhebungsvertrag zu verfassen…
    Um mir die Kosten bei dem Rechtsanwalt zu sparen, habe ich nun im Internet nach einer Vorlage gesucht, die der Situation entspricht, habe leider nur den Aufhebungsvertrag zwischen Vermieter und Mieter mehrmals in unterschiedlichen Ausführungen gefunden… Es geht jedoch um einen Aufhebungsvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter und ich weiß nicht wie ich dieses Schrieb verfassen soll…
    Könnten Sie mir bitte helfen?
    Ich hoffe auf eine schnellstmögliche Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    M. Bittner

    • Mietrecht.org
      02.09.2016 - 07:01 Antworten

      Hallo Herr/Frau Bittner,

      danke für Ihren Beitrag. Wie genau soll ich Ihnen helfen? Ein Schreiben verfassen? Dazu wenden Sie sich am besten zurück an Ihren Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Claudia Dabruck
      21.11.2019 - 15:49 Antworten

      Hallo ich habe eine Frage:
      Wir haben seit 3 Wochen unsere Wohnung (2 Zimmer, 54 qm an eine Person ) vermietet, er war Single, jetzt ist seit Anfang an seine Freundin mit in der Wohnung, sie hat 3 Kinder!!!!!
      Die Kinder sind nur am schreien, im Haus sind 3 Parteien mit Schichtarbeit, Ich möchte dies nicht dulden, hab die Wohnung extra an einen Single vermietet da ich genau dies verhindern wollte! Was kann ich tun, bzw was sind meine Rechte?

  • M.Bittner
    05.09.2016 - 11:20 Antworten

    Werter Herr Hundt,
    Ich habe im Internet nach einer Vorlage für einen Aufhebungsvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter gesucht, jedoch keine passende gefunden.
    Ich suche nur eine Vorlage.
    Hätten Sie eine Vorlage für den oben genannten Fall?
    Mit freundlichen Grüßen
    Miriam

  • Katrin
    14.10.2016 - 18:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Meine Frage wäre ob der Vater meines ungeborenen Kindes eine Wohnung anmieten darf und sie dann an mich und meine Kinder untervermieten kann , zu einer Miete die das Jobcenter aktzeptieren würde. Er würde uns gerne Helfen weil wir keine passende Wohnung finden .

    Vielen Dank im Voraus Katrin

    • Mietrecht.org
      18.10.2016 - 08:53 Antworten

      Hallo Katrin,

      besprechen Sie die Dinge am besten mit dem Jobcenter. Hier bekommen Sie im besten Fall eine schriftliche Antwort auf die Sie Ihr Handeln stützen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Özlem Yilmaz
    02.11.2016 - 12:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Mutter ist vor einem Jahr umgezogen in ein 2 Zimmerwohnung mit Küche, Garage und Gartenanteil. Der Mietvertrag läuft nur auf Sie. Jetzt ist mein Bruder, der auf Bundeswehr war, wieder zurück und hatte davor schon bei der Mama gewohnt. ( Er ist 23 Jahre alt )

    Jetzt wollen die Vermieter, dass mein Bruder ausziehen soll. Meine Mutter darf weiterhin in der Wohnung bleiben, aber er nicht. Er könnte zu Hause, wenn die Mama nicht da ist, Party´s veranstalten.

    Wir hatten den Vermieter daraufhin gefragt, wie das ist, wenn die Mama heiratet und Kinder bekommt? Vermieter hat darauf geantwortet, dass es kein Problem wäre, da hätten wir nichts dagegen.

    Nach den Gesprächen, haben Sie auch das kleine Gartenanteil von der Mama weggenommen. Wie sieht die Rechtslage aus? Können die einfach so bestimmen, ob das Kind von der Mama in der Wohnung bleiben darf oder nicht?

    Auf eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank

    Özlem Yilmaz

    • Mietrecht.org
      03.11.2016 - 13:42 Antworten

      Hallo Özlem,

      mit genau dieser Frage beschäftigt sich der Artikel oben. Zum Garten: wenn dieser mit vermietet ist, kann der Vermieter den Vertrag nicht einfach einseitig ändern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Zoll
    07.11.2016 - 12:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich bin ledig habe 5 Kinder und beziehe ALG 2
    Wir wollen umziehen zu meinem Freund, da er aber nicht soviel verdient das er die Miete allein tragen kann würde er an mich bzw uns untervermieten wollen. Jetzt die Frage ist das rechtens oder wäre das Betrug?

    Gruß M. Zoll

    • Mietrecht.org
      09.11.2016 - 10:32 Antworten

      Hallo Frau Zoll,

      richten Sie Ihre Frage am besten an das Jobcenter – so können Sie sich am einfachsten Rechtssicherheit verschaffen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fr. Vicari
    05.12.2016 - 22:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe vor Kurzem geheiratet und nun meinen Ehemann in meiner Wohnung angemeldet. Die Vermieter haben das zur Kenntnis genommen. Das Problem ist dass sie nicht erlauben den Namen des Ehepartners auf das Klingelschild vor der Haustür anzubringen (wir haben unsere Namen behalten), da nur ich im Mietvertrag stehe und der nicht geändert wird. Ist das rechtmäßig ? Vielen Dank für die Antwort !

  • Nicole R.
    31.01.2017 - 12:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe folgendes Problem. Ich muss aus meiner derzeitigen Wohnung raus, da diese zu teuer ist. In der Gemeinde bekomme ich keine Wohnung vermietet. Ich bin Hartz IV Empfänger. Darf mein Bruder auf seinen Namen hier eine Wohnung anmieten, obwohl er selber wo anders wohnt und einen Untermietervertrag machen wo ich mit meiner Tochter drin stehe? Das er als Hauptmieter 1/3 der Miete bezahlt und ich für mich und meine Tochter die 2/3 ?

    Liebe Grüße

    Nicole

    • Mietrecht.org
      31.01.2017 - 12:45 Antworten

      Hallo Nicole,

      ich würde das Thema einfach offen bei Ihrem Ansprechpartner im Amt ansprechen. Dort kann man Ihnen bestimmt helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Nicole
        01.02.2017 - 10:56 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        ich konnte bereits klären das ich ja definitiv aus meiner derzeitigen Wohnung raus muss. Bei einem vorherigen Vermieter, ist eine einzigste verfügbare Wohnung, wo noch Altschulden bestehen, und ich darf eine neue Wohnung dort anmieten, wenn ich bestehende Altschulden dort ausgleiche. Das Jobcenter hat einen bereits gestellten Antrag auf Darlehen für Mietschulden abgelehnt. Wohin kann ich mich jetzt wenden? Aus dem Familienkreis kann keiner ein Darlehen für mich aufnehmen. Es ist ja trotzdem ein Härtefall und ich muss sofort ausziehen.

  • S. Kruchen
    02.02.2017 - 00:58 Antworten

    Hallo, wir als Eltern haben ein Haus mit einer Einliegerwohnung gemietet. In diese Wohnung würden wir gerne unsere Tochter mit ihrem Baby einziehen lassen. Unsere Tochter bekam bislang ihre alte Wohnung vom Jobcenter bezahlt. Zahlt das Amt auch weiter, wenn sie jetzt in diese Einliegerwohnung einzieht? Miete und m2 entsprechen den Grenzwerten des Jobcenter. Ein ordentlicher Untermietvertrag liegt vor und der Eigentümer hat keine Einwände. Vielen Dank für die Hilfe!

    • Mietrecht.org
      02.02.2017 - 10:52 Antworten

      Hallo Frau Kuchen,

      ich würde bei solchen Fragen immer mit dem Amt Kontakt aufnehmen und einfach nachfragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elen Müller
    02.03.2017 - 22:29 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank für den aufschlussreichen Abriss zum Mietrecht.

    Auch ich habe allerdings eine auf meine Situation bezogene konkrete Anfrage: Ich wohne seit 10 Monaten in der Wohnung meines Freundes. Der Mieter ist darüber informiert, meine Personalien liegen vor, zudem hat der Vermieter mir eine Wohnungsgeberbestätigung für diese Wohnung erstellt. Berufsbedingt muss mein Freund nun eine Wohnung in einer anderen Stadt beziehen. Nun überlegen wir einen Zwischen- bzw. Untermietvertrag für mich zu erstellen, da ich ALG II beziehe. (Die Kosten für die gesamte Wohnung würden durch das Amt übernommen.) Müssten wir den Vermieter wegen eines Unter- oder Zwischenmietvetrages um Erlaubnis bitten, wenn doch bereits eine Wohnungsgeberbestätigung als “Erlaubnis” erteilt wurde?

    Ich danke für Ihre Antwort im Voraus.

    Freundliche Grüße
    Elen Müller

    • Mietrecht.org
      03.03.2017 - 15:40 Antworten

      Hallo Elen,

      ich würde den Vermieter immer über die Untervermietung informieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hans-Jürgen
    29.06.2017 - 00:09 Antworten

    Hallo Dennis

    Vielen Dank, dass Sie ein Portal für Fragen zur Verfügung stellen! Ich muß meine Mutter immer mehr pflegen (bin auch der ges. Betreuer) und habe dadurch immer längere Aufenthaltzeiten mit Übernachtungen. Jetzt will/ muss ich meinen Hauptwohnsitz aufgeben und komplett zu meiner Mutter ziehen.
    Ich weiß, dass dazu KEINE Genehmigung erforderlich ist! Ich weiß, das die Umlagen erhöht werden, was nur fair ist! Meine Frage ist, ob ich in der Wohnung verbleiben darf (Hauptmieter werden kann, zu den alten Mietbedingungen/ Miethöhe!), wenn meine Mutter stirbt, oder sich ihr Gesundheitszustand so weit verschlimmert, dass eine häusliche Pflege nicht mehr möglich ist und sie in ein Pflegeheim muß.
    Oder muß ich jetzt Schritte unternehmen, wie in den Mietvertrag aufgenommen zu werden (wenn der Vermieter das zuläst). Reicht vielleicht ein Untermietervertrag? Was muß ich jetzt tun? Meine “Angst” ist, nachdem ich mich an den neuen Ort gewöhnt habe – mich eingerichtet habe – und dann raus muß, oder eine wesentliche höhere Miete zahlen muß.
    Vielen , lieben Dank
    der Hansi
    P.S. Evtl. behalte den bisherigen Wohnsitz als ZweitWohnsitz. Macht das einen rechtlichen Unterschied.?

  • Sonja Stöhr
    06.09.2017 - 12:23 Antworten

    Hallo,
    wir wohnen bei meinen Eltern zur Miete. Mein 20 jähriger Sohn hat eine Freundin, die zuhause ausziehen musste. Sie wohnt nun bei uns. Kann meine Mutter als Vermieterin, diese rauswerfen? Mein Sohn ist seit längerem krank geschrieben und seine Freundin arbeitslos. Sie können sich keine Wohnung leisten. Außerdem möchte ich meinen Sohn nicht verlieren, aber wenn seine Freundin gehen muss, geht er auch.
    Hab ich eine Möglichkeit, dass ich die Freundin anmelden kann?
    Danke
    Gruß
    Sonja

  • Leon
    13.09.2017 - 00:33 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt.
    Ich habe eine Frage an Sie. Eine Freundin von mir hat gerade ihre eigene Wohnung aufgegeben und möchte nun in die Wohnung von ihrem Vater (eine Genossenschaft) einziehen. Dieser Wohnt bereits mit seiner Freundin zusammen und ist nur selten in seiner Wohnung. Wenn meine Freundin jetzt dort einzieht würde der Mietvertrag Ihres Vaters weiter bestehen. Nahe Angehörige aufzunehmen ist ja erlaubt, eine überbelegung liegt auch nicht vor. Wie sieht es jedoch aus, wenn der Vater selber aber zwar theoretisch der Hauptmieter ist, aber praktisch gar nicht mehr in der Wohnung wohnt, oder nur selten zu Besuch kommt? Ist dies immernoch Rechtens? Wir haben im Internet dazu nichts gefunden.
    Ich hoffe Sie können uns weiter helfen
    Mit freundlichen Grüßen Leon

    • Mietrecht.org
      13.09.2017 - 13:28 Antworten

      Hallo Leon,

      danke für Ihren Beitrag. Sie haben kein gutes Gefühl dabei und das hätte ich selbst auch nicht. Es gibt nur eine vernünftige Lösung: Holen Sie den Vermieter mit in Boot und schließen Sie einen neue Mietvertrag oder übernehmen Sie den Vertrag des Vater.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Revita Niebuhr
    14.09.2017 - 20:22 Antworten

    Hallo,

    Danke für den Beitrag. Ich habe eine Frage: Ich möchte mit meiner Tochter einen Untermietvertrag für die gemeinsam bewohnte Wohnung schließen. Muss ich das dem Vermieter melden oder ihn fragen?
    Sie wohnt schon immer bei mir und ist jetzt in Brot und Lohn. Da ich als Frührentnerin Sozialhilfe beziehe, riet man mir dort einen Untermietvertrag zu schließen, damit die Wohnung weiterhin vom Sozialamt genehmigt werden kann.
    Vielen Dank für die Antwort,

    Liebe Grüße,
    Re Vita

  • Lina
    27.09.2017 - 07:17 Antworten

    Moin,

    folgende Konstellation liegt vor:
    Haus hat 3 Wohnungen…
    Wohnung 1 wohnt der Eigentümer
    Wohnung 2 wohnt der Sohn des Eigentümers (mietfrei)
    Wohnung 3 wird gerade renoviert, damit der Sohn UND ich dort zusammenwohnen können.

    Zur Ummeldung benötige ich eine Wohnungsgeberbestätigung, in der hervorgeht, ob ich dort zur Miete wohne oder es mein Eigentum ist…. Nun ist es so, dass ich weder Miete zahle (nur einen kleinen “Obolus”) noch ist es mein Eigentum. Als Untervermietung kann es ja auch rechtlich nicht laufen, da mein Freund (der Sohn des Eigentümers) ja auch keinen Mietvertrag besitzt, der ihm eine Untervermietung erlauben könnte.

    Gibt es eine Art “provisorischen Mietvertrag” oder wie löst man das Problem am besten?

    Vielen Dank für die Hilfe :)

    • Mietrecht.org
      27.09.2017 - 09:20 Antworten

      Hallo Lina,

      Ihr Partner sollte Ihnen ein Schreiben ausstellen, dass Sie mietfrei bei ihm leben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Felix
    30.10.2017 - 16:10 Antworten

    Hallo, ich habe mal eine Frage zur Untervermietung von Familienangehörigen:

    Ich wohne seit neustem mit meiner Schwester in einer Mietwohnung (2 Zimmer). Im Vertrag ist meine Schwester als Hauptmieterin gemeldet und mein Vater (eigentlich als Bürge) als zweiter Mieter. Uns liegt jedoch auch ein Schreiben vor, dass mein Vater nur als Mietvertragspartner in Erscheinung tritt und nicht als Mieter – also, dass er selbst hier nicht wohnt. Inwieweit kann ich (der ja hier wohnt) jetzt noch offiziell Untermieter werden? An sich heißt es ja auch oben im Artikel, dass mein Vater an mich untervermieten kann, oder? Ich brauche zwecks Ummeldung einen offiziellen Wohnsitz hier und frage mich jetzt, wie ich das gegenüber der Hausverwaltung kommuniziere. Ist das überhaupt genehmigungsprlfichtig?

    Vielen Dank schonmal und viele Grüße

    • Mietrecht.org
      31.10.2017 - 08:04 Antworten

      Hallo Felix,

      alle Mieter der Wohnung können mit Ihnen ein Untermietverhältnis eingehen. Zuvor bitten die Hauptmieter bei der Hausverwaltung um Genehmigung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martina Fandrich
    05.11.2017 - 23:06 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,
    unsere Familie versucht gerade folgende Lage abzuschätzen.
    Mein 90 jähriger Vater ist pflegebedürftig. Es würde ihm gefallen, wenn ich zu ihm ziehe.
    Dazu müsste ich meine Wohnung kündigen und bei ihm einziehen.
    Das wäre machbar, nur fürchte ich, dass der Vermieter mich 1. nicht in den Mietvertrag aufnehmen wollen wird und 2. nach dem Tod meines Vaters die Miete exorbitant erhöhen oder mir sogar eine Kündigung aussprechen wird.
    Der Vermieter “wartet” schon lange auf das Ableben meines Vaters, um dann diese, letzte im Haus verbliebene, Wohnung mit einem Mietvertrag aus dem Jahre 1952 und entsprechender moderater Miete teuer vermieten zu können.
    Sollte ich mich darauf einlassen, die Situation für meinen Vater verbessern und in die Wohnung einziehen?
    Was muss ich beachten?
    Vielen Dank für Ihre Auskunft und viele Grüße
    Martina

    • Mietrecht.org
      06.11.2017 - 15:55 Antworten

      Hallo Martina,

      ich kann Ihnen die Entscheidung nicht abnehmen. Für Sie zum Einlesen ein Artikel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Felix
    08.12.2017 - 13:37 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage zur Untervermietung.

    Ich würde meine Wohnung unterzuvermieten. Dazu habe ich auch die entsprechende Erlaubnis vom Vermieter.

    Wie verhält sich das mit meinem Wohnsitz?
    Diesen würde ich gerne in der gleichen Stadt an die Adresse meiner Eltern legen.
    Ist dies ok?

    Gruß
    Felix

  • Kini
    17.03.2018 - 07:29 Antworten

    Hallo, ich habe ein riesen Problem.
    Mein noch Ehemann hat in unserer alten Wohnung über lange Zeit die Miete ohne mein Wissen nicht bezahlt. Mahnungen des Vermieters habe ich niemals zu Gesicht bekommen. Irgendwann flatterte mir die förmliche Räumungsklage ins Haus. Ich habe dann sehr schnell mit meiner großen Tochter ( nicht aus dieser Ehe) mir eine neue Wohnung gesucht und sowohl meine große Tochter als auch ich stehen als Mieter in diesem Vertrag. Da es noch ein minderjähriges Kind aus dieser Ehe gibt, haben wir entschieden ihn, damit er nicht obdachlos wird, erstmal in unsere neue Wohnung mit einziehen zu lassen. Er hat sich hier angemeldet und nun bekomme ich ihn nicht mehr aus der Wohnung. Er steht weder im Mietvertrag, noch steht er auf der Vermieterbescheinigung. Wir wohnen auch erst wenige Wochen in dieser Wohnung und an die Absprache hier schnellst möglich zu verschwinden hält er sich nicht. Er schaut nicht mal nach einer Wohnung. Nach einer Auseinandersetzung sollte er die Wohnung verlassen, aber weigerte sich. Als wir die Polizei gerufen haben, hat diese uns mitgeteilt, da er hier gemeldet sei, können sie nichts tun. Was sollen wir jetzt tun? Psychisch ist diese Situation nicht zu ertragen. Kann er Anspruch auf die von meiner Tochter und mir gemietete Wohnung erheben. Und wie kann ich dafür sorgen, das er hier nicht mehr gemeldet ist.

  • Jens
    22.03.2018 - 12:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir hoffen Sie können uns etwas helfen.

    Meine Freundin und ich, haben seit Anfang des Monats eine Freundin in unserer Gästehaus aufgenommen. Sie befand sich in einer Notlage durch die Trennung von Ihrem Partner und brauchte schnell eine Bleibe für sich und Ihr Kind.

    Für das Gästehaus verlangen wir keine Miete lediglich die Beteiligung an den Nebenkosten. Auch gibt es keinen Mietvertrag oder der gleichen.

    Nun zu unserer Frage:

    Können hier Probleme enstehen, wenn sie die Wohnung als Wohnsitz angibt? Zählt dieser Fall als Untermieter?

    Wir haben angst das im schlimmsten Fall das Finanzamt sich bei uns meldet und uns Steuerhinterziehung oder der gleichen unterstellt.

    Leider konnte ich nichts zu diesem Thema finden.

    Vielen Dank im voraus und Grüße
    Jens

    • Mietrecht.org
      22.03.2018 - 13:32 Antworten

      Hallo Jens,

      ich kenne die Lage vor Ort leider nicht. Ich würde immer einen schriftlichen Vertrag aufsetzen und alle Zahlungen von Konto zu Konto (also nicht bar) abwickeln. Damit sind Sie bestmöglich abgesichert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine Suess
    03.06.2018 - 19:38 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine Mieterin in meiner Wohnung zu wohnen, die Untervermieten darf.
    Inzwischen wohnt ihr Bruder als Untermieter in der Wohnung zusammen mit seiner Freundin.

    Also die eigentliche Mieterin in einem Zimmer
    der Bruder und dessen Freundin im anderen.

    Muss ich das hinnehmen? gefragt wurde ich nicht, es wurde mir auch nicht mitgeteilt. Das Namensschild an Klingel und Briefkasten läuft auf en Namen der Mieterin da der Bruder den gleichen Familiennamen trägt.

    Da die Betriebskosten bislang nach der Wohnfläche berechnet werden, ergibt sich daraus ein Nachteil für alle übrigen Bewohner usw.

    im Voraus vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Sabine Suess

    • Mietrecht.org
      04.06.2018 - 08:02 Antworten

      Hallo Sabine,

      inwiefern haben Sie die Untervermietung erlaubt?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Paola P.
    22.06.2018 - 23:14 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich bin Mieterin in Berlin und befinde mich im Ausland wegen des Studiums. Meine Hausverwaltung hat mich keine Erlaubnis zur Untermietung erteilt und ich habe es nicht getan. Jetzt möchte eine Freundin 10 Tage lang bei mir in Berlin übernachten, in meiner Abwesenheit. Sie wird keine Miete zahlen. Sie ist eben eine Freundin. Ich habe es der Hausverwaltung mitgeteilt und in der Mail wird behauptet, dass es meiner Abwesenheit kein Besuch sei, sondern eine Untervermietung. Ich solle es unterlassen. Darf diese Freundin tatsächlich nicht in meiner Wohnung wohnen? Riskiere ich einer Kündigung? Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      24.06.2018 - 12:57 Antworten

      Hallo Paola,

      ich sehe hier für diese kurze Zeit überhaupt kein Problem. Suchen Sie nach Rechtsprechung, die Ihre (und meine) Auffassung unterstützt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andre W.
    06.09.2018 - 13:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Freundin hat ihren Wohnsitz verloren und hat aktuell keinen Wohnsitz.
    Ich lebe noch bei meinen Eltern und wir wollen sie dauerhaft bei uns wohnenlassen, jedoch lehnte dies der Vermieter ab. Gibt es dennoch eine Möglichkeit sie bei uns dauerhaft wohnen zu lassen bzw bis sie eine Wohnung gefunden?

    Grüße

  • Katerina Papachatzi
    17.11.2018 - 04:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin 23 Jahre alt und lebe seit fast drei Jahren in meiner drei Zimmer Mietwohnung. Da die Miete etwas hoch ist, habe ich das eine Zimmer untervermietet und eine WG gegründet.
    Im September meldete sich meine Mutter nach einem längeren Auslandaufenthalt. Sie wollte wieder zurück nach Deutschland kommen und fragte ob sie nicht bei mir ein Zimmer mieten könnte. Das Zimmer wurde frei und sie zog am 01. Oktober ein, zur Sicherheit machte ich mit ihr noch einen Untermietvertrag. Da sie keine Arbeit finden konnte, ist sie zum Jobcenter und beantragte Hartz 4 Unterstützung.
    Nun werde ich dadurch in die Verantwortung gezogen und muss einen Antrag auf Bedarfsgemeinschafts stellen. Was kann ich tun? Insbesondere da ich nichts mit meiner Mutter teile. Jeder wirtschaftet alleine.
    Darf ich sie kündigen?
    Können Sie mir bitte Helfen

    • Mietrecht.org
      17.11.2018 - 07:16 Antworten

      Hallo Katerina,

      danke für Ihren Beitrag. Hier geht es primär um das Mietrecht. Bei Ihrer Frage kann ich Ihnen leider nicht helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marina A.P.
    04.12.2018 - 13:39 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir wohnen schon seit einem Jahr in einer 3 Zimmer Wohnung (73m2) und ab März 2019 wollten wir, dass meine Mama zu uns kommt. Sie sollte sich um unsere Tochter kümmern, wenn ich arbeiten gehen muss.

    Ich habe dem Vermietern geschrieben, um eine Zustimmung zu bekommen und auch erklärt, dass es sich um 1.5 Jahre handelt (solange würde Sie bleiben). Die Antwort war: Wir wollen das nicht, dafür ist die Wohnung zu klein.

    Meine Frage ist: Haben die Recht, einfach keine Zustimmung zu geben oder gibt es noch ein anderer Weg?

    Wir wollen das normal und nett regeln, weil bis jetzt hatten wir gar keine Probleme. Wir sind einfach enttäuscht, weil noch eine Wohnung für meine Mama zu mieten, das ist keine Option.

    Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen

  • Hassan
    21.02.2019 - 08:21 Antworten

    Guten Tag,
    schon mehrere Jahre nutze ich meine Wohnung alleine, ohne jeglichen Partner etc.
    Seit einigen Wochen, ist ein Familienmitglied (Bruder) der meinen Schlüssel nutzt, täglich mal 2-3 Stunden daheim, um bsp zu lernen und meinen Kommunikationsmittel(Pc) zu nutzen, da er zuhause kaum Ruhe findet.
    Mein Mieter meckerte schon einige Male daraufhin, trotz ausdrücklicher Bestätigung, dass es sich um ein familiäres Mitglied handelt.
    Ist das Verhalten meines Vermieters akzeptabel? Ich musste bereits meinen Bruder mehrmals abweisen, und ich finde das nicht okay…
    Liebe Grüße

  • Andreas Karow
    30.04.2019 - 13:27 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Verlobte ist zu mir gezogen, wir haben aber kein Untermietsverhältnis, sondern sie nutzt die Wohnung insgesamt mit. Sie zahlt auch nichts zur Miete dazu.
    Damit handelt es sich hier – entgegen der Annahme meines Vermieters – doch nicht um eine Untermiete, richtig? Falls ja, gibt es Rechtsprechung, die das belegt? Und darf der Vermieter dann überhaupt eine Mieterhöhung verlangen?

    Vielen Dank und besten Gruß

    A. Karow

  • Corinna Steinbach
    11.05.2019 - 07:45 Antworten

    Ich betreue in Thüringen meine pflegebedürftige 97-jährige Tante und halte mich 4-8 Wochen in Ihrer Wohnung auf. Danach fahre ich wieder in meine Wohnung für 1-2 Wochen nach Nienburg.

    Frage:
    1. kann der Hausbesitzer die Miete deswegen erhöhen?
    2. Muß ich den Aufenthalt dem Vermieter anzeigen?

  • Jorika Richnow
    05.09.2019 - 19:45 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre Ausführungen.
    Ein paar Unsicherheiten gibt es für mich jedoch noch, weswegen ich Sie um Klärung bitte.

    Mein Fall;
    im Jahr 2001 bezog ich mit meinem damals dreijährigen Sohn eine 2 Zimmerwohnung (63qm). Im Jahr 2011 bekam ich noch eine Tochter und wir bewohnten diese Wohnung zu dritt, was überhaupt kein Problem darstellte.
    Ende 2016 zog mein Sohn nach Dresden, da er dort einen Studienplatz bekam. Dort wohnt(e) er im Studentenwohnheim und meldet dies als Hauptwohnsitz an.
    Nun brach er sein Studium ab und muss das Wohnheim verlassen. Er ist jetzt 22 Jahre alt.

    In Berlin kann er ab April 2020 eine Ausbildung beginnen und würde also gerne zu uns zurückkommen. Ich möchte ich ihn natürlich auch gerne wieder in meinen Haushalt aufnehmen, zumal es in seiner derzeitigen Situation nahezu unmöglich ist, bezahlbaren Wohnraum zu finden.
    Dazu meine Fragen:

    1. Muss ich den Vermieter darüber informieren, dass ich meinen Sohn erstmal wieder dauerhaft in die Wohnung/meinen Haushalt aufnehme?
    2. Muss ich einen Untermietvertrag mit meinem Sohn schließen?
    3. Könnten wir den Vermieter bitten, meinen Sohn, da er nun volljährig ist, als zweiten Hauptmieter in den Mietvertrag einzusetzen?
    4. Könnte der Vermieter dies nutzen, um die Miete zu erhöhen (die Nebenkosten beziehen sich auf die Wohnfläche)?

    Ich danke für Ihre Antworten.

    Viele Grüße,
    Jorika Richnow

    • Mietrecht.org
      06.09.2019 - 12:06 Antworten

      Hallo Jorika,

      ich denke eine Information an den Vermieter sollte grundsätzlich genügen. Lassen Sie Ihren Fall bitte bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Grit Kettenmann
    22.10.2019 - 12:22 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben eine ca. 60 qm Wohnung an ein Ehepaar vermietet, im Juli diesen Jahres kam Ihre Tochter (25) Hochschwanger zu Ihnen wegen Eheproblemen, wir stimmten zu das die Tochter bis zur Geburt bleiben darf. Nun ist das Kind bereits da und wir würden gern besprechen wann Sie nun auszieht oder wieder nach Schweden geht zu Ihrem Mann. Bedingt durch die enge der Räume wird es für uns ( wir wohnen darunter) zunehmend lauter, mal ganz abgesehen davon das die Wohnung für 3 Erwachsene und ein Baby viel zu klein ist. Was ist gesetzlich erlaubt bzw. gibt es eine Frist wie lange wir dies dulden müssen?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung
    Grit Kettenmann

  • Claudia Dabruck
    21.11.2019 - 21:10 Antworten

    Hallo ich habe eine Frage:
    Wir haben seit 3 Wochen unsere Wohnung (2 Zimmer, 54 qm an eine Person ) vermietet, er war Single, jetzt ist seit Anfang an seine Freundin mit in der Wohnung, sie hat 3 Kinder!!!!!
    Die Kinder sind nur am schreien, im Haus sind 3 Parteien mit Schichtarbeit, Ich möchte dies nicht dulden, hab die Wohnung extra an einen Single vermietet da ich genau dies verhindern wollte! Was kann ich tun, bzw was sind meine Rechte?

  • Peter Pukalski
    28.11.2019 - 17:59 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich eine Frage an Sie. Darf ich bei mir in der Wohnung meinen Vater aufnehmen? Oder muss ich den Vermieter um Erlaubnis bitten? Kann ich ganz normal zum Einwohnermeldeamt hingehen um ihn anmelden?

    • Mietrecht.org
      01.12.2019 - 09:05 Antworten

      Hallo Peter,

      mit Ihrer Fragen haben wir uns oben im Artikel befasst. Ich würde den Vermieter immer informieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna
    30.11.2019 - 11:02 Antworten

    Sehr geehrte Mieterauskunft,

    Ich habe vorübergehend meine Nichte aufgenommen, da sie wegen ihrer beruflichen Situation umziehen musste aber bis dahin keinen Wohnung hatte. Jedoch verlange ich weder Miete von ihr noch weiteres. Eine Überbelegung der Wohnung hat nicht stattgefunden.

    Jetzt habe ich von meinem Vermieter ein Schreiben wegen Verdacht teilweiser Untervermietung und Zuzug der Mieträume erhalten. Inwiefern habe ich mich schuldig gemacht? Ist der Verdacht hier berechtigt?

    Liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      01.12.2019 - 08:59 Antworten

      Hallo Anna,

      schildern Sie Ihre Situation gegenüber dem Vermieter. Über welchen Zeitraum sprechen wir? Monate oder nur wenige Woche?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Laura Mäntele
    21.01.2020 - 17:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine 1 Zimmer Wohnung ab Februar angemietet. Bis ich meine Bachelorarbeit fertig gestellt habe, werde ich jedoch bis April noch in einer anderen Stadt 160km weit entfernt wohnen. Damit die Wohnung nicht leer steht und ich keine finanzielle Doppelbelastung habe, würde mein Freund in diesem Zeitraum einziehen, wenn ich komme auch wieder ausziehen. Muss ich dies dem Vermieter melden und wenn ja, kann er mir das verbieten?

    Liebe Grüße,

    Laura

  • Andrea Fischer
    14.05.2020 - 16:51 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich gebe Ihnen eine kurze Schilderung meiner jetzigen Situation:

    Vor mehr als 25 Jahren zogen meine Mutter und ich in die betreffende Wohnung ( 102 qm) mit einer Warmmiete exkl. Heizung ein. Als meine Mutter im Nov. 2016 verstarb, verblieb ich allein in dieser Wohnung und übernahm somit den geltenden Mietvertrag. Daraufhin fragte ich den Vermieter, ob ich an Studenten untervermieten dürfte. Bekam vom Vermieter die Genehmigung. Jetzt nach mehr als 3 Jahren möchte er, dass ich den Mehrverbrauch an Wasser rückwirkend bezahle, obwohl ja ursprünglich die Wohnung damals auch mit 2 Personen angemietet war. Sollte ich damit nicht einverstanden sein, entzieht er mir die Genehmigung zur Untervermietung.

    1. ist dies rechtens und auch noch rückwirkend?
    2. Im Oktober 2020 wird anstelle des Studenten mein Vater zu mir ziehen, wie verhält es sich dann?

    Darf er mir das verbieten ?

    für Sie noch zur Info:
    alle 3 Jahre wurde die letzten 9 Jahre die Miete erhöht. ( beim 1. Mal 30%, die anderen 20%)

    Vielen Dank im Voraus und Gruß aus Passau
    Andrea

    • Mietrecht.org
      15.05.2020 - 07:55 Antworten

      Hallo Andrea,

      wie die Nebenkosten (z.B. Kaltwasser) umgelegt werden, ist im Mietvertrag geregelt. Wird der Verbrauch per Zähler erfasst, zahlen Sie einen möglichen Mehrverbrauch über die Nebenkostenabrechnung. Mieterhöhungen auf die Ortsübliche Vergleichsmiete sind um maximal 20% innerhalb von drei Jahren möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Agnes
    10.07.2020 - 17:58 Antworten

    Hallo,

    wir haben mit 8 Personen ein großes Haus gemietet, also wir (6-köpfige Familie) sowie der Bruder meines Mannes und sein Freund.

    Wir waren alle bei der Besichtigung dabei. Der Vermieter war mit allen und Hund einverstanden.
    Uns hat er als Hauptmieter haben wollen, der Rest ist ihm egal, meinte er. Nebenkosten werden für 8 Personen berechnet.

    Wir wohnen seit 4 Monaten in diesem Haus und teilen den Haushalt sowie die Miete.
    Bis heute haben wir allerdings keinen Mietvertrag bekommen und wurden beim Amt auch nicht als Mieter angegeben bzw. wurde uns auch keine Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters ausgefüllt damit wir uns ummelden können.
    Mittlerweile kann ich nicht mal meinen Personalausweis verlängern lassen, da ich mich nicht ummelden kann und als unbekannt verzogen beim Amt im Computer stehe.

    Nun hat er uns auch versucht um unsere Miete zu betrügen, die er bar ausgezahlt haben wollte.
    Wir weigern uns jetzt dem Vermieter die Miete in bar zu überreichen und fordern einen Zahlungsweg per Überweisung. Bis heute hat er keine Bankverbindung angegeben.
    Nun sprach er die Kündigung aus.
    Wie rechtswirksam ist diese?

    Wie steht es rechtlich mit dem Mietverhältnis meines Schwagers? Darf er ihn zum Auszug zwingen?
    Muss ich einen Untermietvertrag mit meinem Schwager vereinbaren, wenn der Vermieter uns alle als Mieter akzeptiert hat?

    • Mietrecht.org
      12.07.2020 - 13:53 Antworten

      Hallo Agnes,

      eine Wohnungsgeberbestätigung muss der Vermieter ausstellen. Barzahlen sollten Sie nur gegen Quittung. Auch ein mündlicher Mietvertrag ist ein wirksamer Mietvertrag. Lassen Sie sich bitte zu Ihrem Einzelfall rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt´

  • Mohammad Dardary
    13.07.2020 - 23:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Vielen Dank für die Gelegenheit, mich Sie fragen zu lassen. Meine Mutter (ist über 65 Jahre alt, hängt von der Rente ab und muss meine Mutter immer mehr betreuen), sie will von Saarbrücken nach Düsseldorf bei mir umziehen und wohnen . Ich wohne in einem Haus mit 3 Zimmern. Die Frage ist, kann ich eines vermieten davon an meine mutter als untermieter?

    Ich bezhale für die Miete 700 Euro. Wie viel soll ich das vertag machen 50% 50% ?

    Dazu habe ich auch die entsprechende Erlaubnis vom Vermieter.

    Mit freundlichen Grüßen
    Mohammad

    • Mietrecht.org
      14.07.2020 - 07:48 Antworten

      Hallo Mohammad,

      ich würde die Miete so teilen, dass die Miethöhe zur Nutzung der Räume passt. Bei halber Nutzung der Wohnung also z.B. 50/50.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Mohammad
        14.07.2020 - 21:20 Antworten

        Hello Herr Dennis,

        Danke für die Antwort, würden Sie mir sagen ob ich eines davon an meine mutter als Untermieter vermieten kann?

        Ich bedanke mich in voraus

        Mfg
        Mohammad

        • Mietrecht.org
          15.07.2020 - 15:01 Antworten

          Hallo Mohammad,

          wenn eine Genehmigung des Vermieters vorliegt, wüsste ich nicht, was gegen die Untervermietung an die Mieter spricht.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Philipp Hansen
    25.07.2020 - 20:57 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank erstmal für die Möglichkeit Fragen zu stellen.

    Ich hätte da folgende Situation.
    Meine Mutter mietete für mich wegen der Familiären Situation um ca. 2006 rum eine 1-Zimmer Wohnung an.
    Der damaligen städtischen Hausverwaltung wurde auch offen kommuniziert, dass die Wohnung für mich, bzw nur durch mich genutzt wird, bzw. es stellte keine Probleme da.
    Auch ist in dem Mietvertrag nur meine Mutter als Hauptmieterin eingetragen.
    Nach einigen Jahren wurde das Haus an eine recht bekannte, negativ behaftete, Immobilienfirma verkauft.
    Nun schaut es so aus, dass einige Reperaturen gemacht werden müssten, ich jedoch auf gut Deutsch gesagt “schiss” habe, wegen etwaiger “Untervermietung” rausgeworfen zu werden.
    Zumal meine Mutter auch einen anderen Namen hat als ich, was sich natürlich auch beweisen lässt, und nicht das egtl. Problem darstellt.
    Ich habe mich in soweit belesen, dass es im Grunde kein Problem darstellt, wenn die Eltern die Wohnung den Kindern zur Nutzung überlassen, wobei es wohl darauf ankommt, ob diese mitgenutzt wird, bzw. “überlassen” wird.
    Meine Mutter beabsichtigt jedoch die Wohnung zu behalten und will diese auch im Alter nutzen, oder wenn Sie geschäftlich in der Stadt ist.
    Die Absprache mit der damaligen Hausverwaltung war eben “mündlich”.
    Die neue Hausverwaltung bereitet mir jedoch einige Magenschmerzen.

    Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      28.07.2020 - 19:44 Antworten

      Hallo Philipp,

      gut wäre es gewesen, diese Absicht in den Mietvertrag aufzunehmen. Wenn Sie Ihre Absicht und die Zustimmung de Hausverwaltung nicht nachweisen können, ist Ihre Sorge m.E. nicht ganz unbegründet. Lassen Sie die rechtliche Situation bei Bedarf bitte von einem Anwalt einschätzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Philipp Hansen
        31.07.2020 - 20:41 Antworten

        Hallo,

        danke für die Antwort.

        Die einzige Art und Weise, wie ich es “beweisen” könnte, ist, dass beide Namen, meiner Mutter und meiner auf dem Klingelschild angebracht sind.
        Nicht angeklebt o.Ä. sondern wie man es eben kennt. Klingelkasten nur mir entspr. Werkzeug zu öffnen.
        Wurde so von der damaligen Verwaltung angebracht.
        Aber ich nehme an, dasses deswegen noch keine schriftlichen Aufzeichnungen gibt?

        MfG

        Philipp

  • Jan
    02.09.2020 - 02:16 Antworten

    Sehr geehrtes Mietrecht Team,

    folgender SV:

    Ich wohne zur Zeit kostenfrei in einer von meinem Vater erstandenen Wohnung, ich habe vor ein halbes Jahr ins Ausland zu gehen, darf ich in Einverständnis einen Untermietvertrag erstellen oder darf nur mein Vater vermieten, wenn es keinen offiziellen Vertrag(Mietvertrag)zw. meinem Vater und mir gibt?

    Es geht in dem Fsll rein um steuerliche Ersparnisse, da ich weniger zu versteuern hätte?

    • Mietrecht.org
      02.09.2020 - 11:14 Antworten

      Hallo Jan,

      das bestmögliche Vorgehen sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gabriele Schulz
    27.10.2020 - 12:11 Antworten

    Sehr geehrtes Mietrecht- Team,

    Sachverhalt:

    ich habe eine Mietwohnung in Berlin, die leer steht, da ich bis 2022 im Ausland arbeite.
    Nun ist meine Nichte 31Jahre an Krebs erkrankt und benötigt eine Wohnung in der Nähe des Krankenhauses und der häuslichen Pflege. Meine wäre ideal.

    Darf ich meine Wohnung befristet an meine Nichte untervermieten?
    Kann der Vermieter die Zustimmung zur Untermiete verweigern?

    Vielen dank!
    MfG
    Renate

  • Toni
    04.12.2020 - 22:05 Antworten

    Sehr geehrtes Mietrecht-Team,
    vor über 30 Jahren, bin ich als Kind mit meinen Eltern und Schwestern in eine Mietwohnung gezogen. Meine Eltern sind beide im Mietvertrag eingetragen.
    Nach und nach sind meine Schwestern ausgezogen. Nur ich, inzwischen knapp 40 Jahre alt und meine Eltern wohnen noch in der Wohnung. Meine Eltern wollten immer, das wir alle 3 in den Mietvertrag eingetragen werden, da hieß es vom Vermieter immer es sind nur 2 Mieter möglich.
    Nun ist meine Mutter leider vor kurzem verstorben und wir wollten den Mietvertrag auf meinen Vater und mich ändern lassen.
    Dies wurde von der Wohnunsbaugesellschaft abgelehnt.
    Können wir etwas Unternehmen?
    Vielen Dank.
    MfG
    Toni

    • Mietrecht.org
      05.12.2020 - 20:54 Antworten

      Hallo Toni,

      Sie haben m.E. keinen Anspruch, aktuell in den Vertrag aufgenommen zu werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanne Walter
    15.03.2021 - 13:21 Antworten

    Sehr geehrtes Mietrecht-Team,
    meine Tochter ist vor zwei Jahren nach einer Trennung von ihrem Freund zu mir in die 2-Zimmer Wohnung gezogen. Vorrübergehend war vereinbart. Sie ist nicht im Mietvertrag eingetragen, ich habe jedoch meinen Vermieter darüber informiert, der zugestimmt hat. Mir wurde nun im Januar dieses Jahres fristlos gekündigt, da meine Tochter durch ein psychische Erkrankung alle Mitbewohner des Mehrfamilienhauses tyrannisiert. Ich bin darauf auch sofort ausgezogen. Meine Tochter verursacht nachts Ruhestörung, in dem sie die Einrichtungsgegenstände zertrümmert, droht Nachbarn sie abzustechen, vermüllt den ganzen Mülleimerplatz und hat sogar versucht ein Feuer im Wohnzimmer zu legen. Zweimal wurde sie von der Polizei in die Psychiatrie eingewiesen, war aber immer nach 72 Stunden wieder frei. Auch die vielfach herbeigerufene Polizei ermahnt sie lediglich und geht wieder. Sie weigert sich einfach auszuziehen. Was für eine Handhabe hat man hier noch? Eigentlich braucht man hier doch noch nicht einmal eine Räumungsklage. Sie ist ja quasi “Hausbesetzerin”. Kann sie nicht einfach von der Polizei so aus der Wohnung geholt werden?

    Freundliche Grüße
    Susanne

  • Lisa
    19.03.2021 - 19:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich werde beruflich für ein Jahr in einer anderen Stadt arbeiten und wollte meine Wohnung so lange an eine Freundin und deren Partner untervermieten. Reicht es, wenn ich nur mit einer Person einen Untermietvertrag abschließe und den Vermieter darüber informiere, dass dann zwei Personen hier in der Wohnung leben werden. Es ist eine 3-Zimmer-Wohung, also auch keine Überbelegung.
    Oder muss ich einen Untermietvertrag mit beiden schließen, wobei die Wohnung ja von beiden zusammen genutzt würde, also eigentlich keine Trennung zwischen Zimmern oder Kosten.

    Vielen Dank!

    Lisa

    • Mietrecht.org
      20.03.2021 - 12:38 Antworten

      Hallo Lisa,

      ein Vertag mit beiden Untermieterin gibt Ihnen mehr Sicherheit. In jeden Fall müssen Sie die einigenden Personen dem Vermieter bekannt geben und um entsprechende Genehmigung bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Lisa
        22.03.2021 - 15:18 Antworten

        Vielen Dank!
        Kann ich denn beide Namen in einen Untermietvertrag schreiben (meine Vorlage ist nur für eine Person ausgelegt). Oder mache ich mit jedem einen Untermietvertrag und teile die Gesamtmiete dann durch zwei?
        Dazu habe ich im Netzt nichts gefunden.
        Vielen Dank!
        Lisa

        • Mietrecht.org
          22.03.2021 - 18:37 Antworten

          Hallo Lisa,

          es können auch zwei Mieter gemeinsam Untermieter (in einem Vertrag) sein.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Stefan Polster
    22.03.2021 - 00:08 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    folgende Situation, aktuell bin ich in großer Wohnungsnot. Da ich eine negative Schufa habe und eine Eidesstattliche Versicherung ablegen musste, habe ich es besonders schwer eine Wohnung zu finden. Aus meiner jetzigen Wohnung muss ich bis Ende Mai raus. Nur finde ich so schnell keine neue Wohnung. Ich habe oftmals erst nach über 1 Jahr eine neue Wohnung gefunden.

    Ich habe eine Schwester die wohnt in einer Single Wohnung, dort könnte ich erst mal im Wohnzimmer unterkommen, damit ich nicht auf der Straße lande.

    Wie lange darf meine Schwester mich aufnehmen und was wäre wenn ich bis zu einem Jahr bei ihr fest sitze?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Stefan

    • Mietrecht.org
      22.03.2021 - 07:32 Antworten

      Hallo Stefan,

      ein paar Wochen Besuch ist normal und kann vom Vermieter nicht verhindert werden. Wenn Sie mehrere Monate bleiben, sollte Ihre Schwester die Zustimmung ihres Vermieters einholen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas Rager
    25.03.2021 - 11:33 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich hätte bezüglich einem akuten Fall eine Frage.

    „…
    Die Eltern darf der Mieter insbesondere dann in die Wohnung aufnehmen, wenn ein Elternteil pflegebedürftig ist und sich das berechtigte Interesse (hier: Unterhaltspflicht Kind/Elternteil) konkret begründen lässt (BayObLG ZMR 1998, 23). Gleiches gilt für den Bruder des Mieters (BayObLG ZMR 1994, 87).
    …“

    Ich bin Mieter und verheiratet mit zwei Kindern.

    Wohnungsgröße: 87m² / 4 ZKB
    Vermieter: Wohnungsbaugenossenschaft

    Mein 70jähriger pflegebedürftiger (Pflegegrad 1, bald wohl 2) Schwiegervater (inoperabler Hirntumor, der wohl zur vollständigen Erblindung führen wird) kann nicht alleine wohnen, seine Frau ist verstorben, muss bei uns einziehen.

    Ich habe soeben den Vermieter darüber informiert / um Erlaubnis gebeten. Darf das abgelehnt werden?

    Mein Vermieter meinte am Telefon das wäre ein Antrag auf Untermiete, ist das korrekt oder gehört mein Schwiegervater zu den Familienangehörigen und somit zum „vertragsmäßigem Gebrauch“ der Wohnung?

    Eine Miete werden wir (meine Frau und ich) von ihm nicht verlangen.

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Rager

    • Mietrecht.org
      26.03.2021 - 08:18 Antworten

      Hallo Thomas,

      ich kann Ihnen hier leider nicht klar mit Ja oder Nein antworten. Recherchieren Sie in der Rechtsprechung, ob der “Schwiegervater” berechtigt ist. Lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich unterstützen. Ansonsten können Sie die Erlaubnis auch erstmal bei Ihrem Vermieter erfragen und abwarten, was hier als Reaktion kommt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maren Laufner
    31.05.2021 - 13:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Mein Mann und ich wohnen mit unseren 2 Kleinkindern im EFH, welches seinen Eltern gehört auf deren Grundstück zur Miete.
    Nun gab es Unstimmigkeiten zwischen ihm und seinen Eltern. Es wurde mit Rauswurf gedroht.
    Wie einfach, kann man uns hier raus werfen? Ein Haus für eine Familie zu finden ist heute wirklich nicht so schnell gemacht. Wir sorgen uns, dass wir bald auf der Straße sitzen.

    Vielen Dank!
    M.Laufner

  • Natalie
    20.06.2021 - 21:40 Antworten

    Hallo, wir finden keine Lösung. Bei meinem Schwager wohnt der Bruder zur Untermiete. Dies auch schon etwas länger. Der Schwager und seine Frau haben ein Baby, was jetzt in der Entwicklung den vermietenden Raum des Bruders vom Schwager braucht. Doch dieser hält an dem Zimmer fest. Der Bruder des Schwagers ist dort gemeldet und dem Vermieter wurde von der Untermiete berichtet.
    Zwischen Bruder und dem Schwager eskaliert es verbal jeden zweiten Tag, was die Atmosphäre für das Baby nicht begünstigt. Was können wir wie tun? Was benötigen wir an Hilfe? Bitte helfen Sie uns.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Katharina Achen
    08.02.2022 - 19:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Mutter mietet eine Wohnung. Nun möchte ich für ein paar Monate wieder in diese Wohnung zurückziehen. Ich habe bei dem Unternehmen des Vermieters angerufen und nach einer Wohnungsgeberbestätigung gefragt. Daraufhin wurde mir gesagt, dass ich einen Antrag zur Untervermietung stellen soll. Das würde 50 Euro mehr Miete im Monat bedeuten. Ist das normal? Ich dachte, dass ich als Tochter einfach nur Bescheid geben kann dass ich zurück zu meiner Mutter ziehe und würde dann die Wohnungsgeberbestätigung per Post bekommen. Habe ich etwas falsch verstanden?

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      09.02.2022 - 09:09 Antworten

      Hallo Katharina,

      ich denke sie haben das richtig verstanden, die Aufnahme von engen Familienangehörigen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Meiner Meinung nach kann auch kein Zuschlag erhoben werde. Ich habe dafür aber auf die Schnelle keine Rechtsprechung gefunden. Vielleicht recherchieren Sie noch mal selbst.

      Und die Wohnungsgeberbescheinigung kann Ihnen zur Not sicherlich auch Ihre Mutter als Hauptmieterin ausstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Chris
    09.02.2022 - 18:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe folgenden Fall: Ich wohne in einem kleinen Mehrfamilienhaus und mir gehört neben der von mir bewohnten Wohnung auch die Wohnung darüber. Diese stand leer und mich hatte eine junge Frau kontaktiert, die mir sagte, sie hätte sich kürzlich von ihrem Freund getrennt und wolle gerne die leerstehende Wohnung alleine beziehen. Da sie sich alleine finanziell nicht viel leisten könne, habe ich mit ihr vereinbart, die Wohnung zu einer vergleichsweise günstigen Kaltmiete zu mieten, den Nebenkostenabschlag möglichst gering anzusetzen und auf eine Kaution zu verzichten. Zusätzlich habe ich für den ersten Monat auf die Kaltmiete verzichtet, da sie diesen Monat für Renovierung benötigen würde und zudem noch die Kündigungsfrist für ihre alte Wohnung einhalten müsse und nicht parallel zwei Wohnungen bezahlen könne. Ergebnis: Die Frau ist dann merkwürdigerweise bereits eine Woche nach Vertragsschluss zusammen mit ihrem bisherigen Freund eingezogen. Zumindest hat dieser einen Schlüssel, ist häufig nachmittags schon alleine in der Wohnung und hat bisher jeden Tag dort übernachtet. Jetzt ärgere ich mich neben den auf falscher Annahme gemachten finanziellen Zugeständnissen auch über den Lärmpegel eines Zwei-Personen-Haushalts. Was kann ich wie tun?

    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      10.02.2022 - 08:05 Antworten

      Hallo Chris,

      schwierig, von außen betrachtet könnte man annehmen, Sie haben sich um den Finger wickeln lassen und jetzt fallen Ihnen die Zugeständnisse auf die Füße. Ich sehe keinen Grund für eine Kündigung. Vielleicht sollten Sie das Gespräch suchen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Delia Brambor
    14.03.2022 - 13:25 Antworten

    Sehr geehrter Dennis Hundt.
    Ich wohne bei einer Freundin, die mir ein Zimmer überlassen hat, als Mitbewohnerin mietfrei.Meine Freundin teilte am.1.03.2021 dem Vermieter mit, das ich Anfangs nur zu Besuch mich in Ihre Wohnung aufhalten werde später, jedoch für längere Zeit.
    1 Jahr lang also hat der Vermieter dagegen keinen Widerspruch eingelegt. Nun kam vor ca 4 Wochen die fristlose Kündigung an meine Freundin, wo geschrieben wird, das man ihr kündigt, weil sie unerlaubter Weise an mich untervermietet( Was nicht stimmt, da ich ja mietfrei wohne und sie Ihm das schriftlich vor einem Jahr mitteilte).
    Nun hat der Anwalt des Vermieters mir auch geschrieben am 3.3.2022 mit dem Inhalt, ich solle unverzüglich am 3.3.2022 die Räume verlassen. Muss ich gegen diesen Brief Widerspruch einlegen?
    Ich denke, wenn ich dies in Erwägung ziehe, dann gebe ich ihm ja Recht, das ich zur Untermiete bei ihr wohne, obwohl das nicht der Fall ist. Gleichzeitig bin ich auch auf Minijob-Basis bei meiner Freundin als Hauswirtschafterin angestellt, somit halte ich mich natürlich auch in Ihrer Wohnung auf.
    Ich freue mich wenn Sie meine Frage kommentieren.
    Vielen Dank und mit besten Grüssen
    Delia B.

    • Mietrecht.org
      14.03.2022 - 16:46 Antworten

      Hallo Delia,

      danke für Ihren Beitrag. Auf Grundlage Ihrer Schilderungen kann ich Ihnen nur die rechtlichen Beratung durch einen Anwalt empfehlen. Einer Untervermietung muss der Vermieter zustimmen. Der Hauptmieterin wurde die Kündigung zugestellt, Ihnen als Bewohnerin die Räumungsaufforderung. Das werden Sie alleine nicht mehr heilen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Delia Brambor
        15.03.2022 - 07:45 Antworten

        Hallo Dennis Hundt,

        vielen Dank für Ihre Antwort.
        Ihnen noch einen schönen Tag.

        Herzlichst
        Delia

  • Cermak Detlef
    01.06.2022 - 12:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich wohne seit letzten Jahr August im Haus meines Bruders im Eigenheim. Wir benutzen alle Räume/ Garten gemeinsam. Jeder hat seinen eigenen Rückzugsort (Schlafzimmer). Weder bezahle ich Miete und habe auch keinen Mietvertag abgeschlossen. Ich beteilige mich nur an den monatlichen Kosten wie: Telefon, Gas, Strom. Dazu kommen noch die vierteljährigen Kosten wie: GEZ, Wasser/Abwasser, Müll. Desweitern habe ich einige Haushaltsgeräte (Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner) mit in das Haus eingebracht, da die vorhandenen Geräte nicht mehr dem heutigen Standart entsprechen. Da ich mit ziehmlicher Sicherheit hier wohnen bleiben möchte, stellt sich für mich die Frage, brauche ich einen Mietvertag? Da meine Bruder zwei Kinder hat, kommen beide als mögliche Erben in Frage. Sollte meinen Bruder etwas zustoßen (plötzliches Anleben), geht das Haus an seine Erben und ich muss dann eventuell ausziehen. Wie sollte ich mich absichern um weiter im Haus wohnen zu können?

    • Mietrecht.org
      01.06.2022 - 13:00 Antworten

      Hallo Detlef,

      Sie könnten einen Mietvertrag abschließen indem Sie die Kündigung wegen Eigenbedarf und auch die Kündigung nach § 573a BGB ausschließen. Noch stabiler wäre die Absicherung im Grundbuch per Wohnrecht. Beides würde Sicherheit verschaffen. Für die individuelle Gestaltung würde ich eine rechtliche Beratung empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Arthur
    29.08.2022 - 02:37 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe folgendes Anliegen. Ich lebe mit meiner Mutter und meinem Bruder in einem Haushalt. Aufgrund der momentanen Wirtschaftssituation bin ich seit nun fast vier Monaten auf Sozialhilfe angewiesen und zeitlich nicht flexibel, da jede Woche mehrere Bewerbungsgespräche und Probearbeitstag stattfinden. Gestern kam es mit meiner Mutter zu einem Streit, der so ausgeartert ist, dass sie mich beleidigt und mir Körperverletzung vorgeworfen hat. Dabei hat sie mir mit der Polizei gedroht und auf mein bestehen, hat sie dann die Polizei in ihrem Namen gerufen. Die Polizei kam und ging eben genauso schnell wieder weg, da ich selbsverstandlich meine Mutter nichteinmal angefasst habe und da sie eine ärztliche Untersuchung abgelehnt hat, hatte ihr die Polizei auch keinen Glauben geschenkt. Allerdings aufgrund dessen eine riesen Sorge, denn tatsächlich habe ich meiner Mutter nie Geld überwiesen und immer bar bezahlt und ab und an hat sie die Kosten gesenkt, da ich für Mal etwas repariert habe oder ab und an auf meinen Bruder aufgepasst habe. Auf dieser Grundlage kann ich nicht nachweisen, dass ich zur Miete wohne. Doch da ich arbeitslos bin und mir die Unterkunftskosten für die letzten Monate ebenfalls gefördert wurden, habe ich auf dem Papier, dass ich Geld für die Unterkunft bekomme und dieser Antrag wurde so von mir beantragt, dass meine Mutter mir den Mietvertrag ausgehändigt und eine Bestätigung, dass ich mit ihr in einer Mietwohnung angemeldet bin. Ist auf dieser Grundlage ein frisloser Rausschmiss möglich, oder kann ich mir etwas Zeit verschaffen, um mich um eine eigene Wohnung zu bemühen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Arthur Jost

  • B.
    19.02.2023 - 18:48 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt, ich hatte eine nette Frau über airbnb zu Gast. Sie suchte eine Wohnung. Ich habe ihr die Wohnung zunächst möbliert und befristet für 6 Monate problemlos vermietet. Dann jedoch hatte sie nicht neues gefunden und ich habe noch mal 3 Monate verlängert. Da ich aufgrund der Inflation die Preise und die Nebenkosten erhöhen musste, begann der Ärger. Nun will sie auch noch ihren Mann einziehen lassen. Für die restlichen 8 Tage. Kann ich das verhindern? Ich wohne mit im Haus, werde ständig schikaniert, angeblich geht die Heizung nicht, der Strom nicht usw. Sie zerstört ständig Gegenstände usw. Darüber hinaus ist permanent Besuch da. Kann ich was gegen weiteren Besuch machen? Danke

    • Mietrecht.org
      19.02.2023 - 19:18 Antworten

      Hallo B.,

      gegen Besuch in einer Wohnung oder Ferienwohnung werden Sie kaum etwas unternehmen können. Anders kann es bei der vereinbarten Bewohnerzahl aussehen. Sie müssen abschätzen, ob es Sinn macht, die Dinge weiterzuverfolgen. Es sind ja nur noch 8 Tage.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sonja
    30.08.2023 - 09:40 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    folgende Situation:

    Ich wohne zur Miete in der Eigentumswohnung meines Vaters.
    Als Tochter zahle ich natürlich verringerte Miete.
    Nun möchte mein Freund zu mir ziehen, wie sieht es da mit der Miete aus?
    Ich würde natürlich einen Untermietvertrag mit ihm machen.
    Aber steht mir noch immer die verminderte Miete zu oder muss mein Vater die Miete erhöhen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    • Mietrecht.org
      30.08.2023 - 13:31 Antworten

      Hallo Sonja,

      die steuerlichen Themen Ihres Vaters sollte er mit einen Steuerberater besprechen. Man kann nicht beliebig günstig innerhalb der Familie vermieten. Grundsätzlich wüsste ich nicht, was die Untervermietung an der Miete des Hauptmieters verändern sollte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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