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Namensschild am Briefkasten und Klingelschild – Wer darf dran stehen?

Zu der Pflicht des Vermieters aus § 535 Abs.1 S.1 BGB, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, gehört es in der Regel auch, dem Mieter einen gebrauchsfähigen Briefkasten und eine funktionsfähige Klingel zur Verfügung zu stellen. Da das Empfangen von Post und Besuch jedoch grds. nur möglich ist, wenn der Briefkasten und die Klingel mit einem Namensschild versehen sind, ist es selbstverständlich und zulässig, dass der Mieter auf diese Schilder seinen Namen schreibt. Nicht selten kommt es allerdings vor, dass auf den Schildern des Briefkastens und der Klingel nicht der Name des Mieters, sondern der eines Dritten geschrieben steht. Auch wenn es in erster Linie für den Bewohner einer Mietwohnung von Bedeutung ist, wessen Name auf dem Briefkasten- bzw. Klingelschild steht, erklären sich oft auch Vermieter nicht damit einverstanden, dass diese mit einem anderen als dem Namen des Mieters versehen werden und verlangen die Beseitigung solcher Schilder.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Personen auf den Namensschildern von Briefkasten und Klingel stehen dürfen und wann der Mieter zur Beseitigung unzulässiger Schilder verpflichtet ist.

I. Nur wer zum Gebrauch der Mietsache berechtigt ist, darf auf dem Namensschild am Briefkasten und auf dem Klingelschild stehen

Das Versehen der Schilder von Briefkasten und Klingel mit einem Namen stellt einen Gebrauch der Mietsache dar. Hieraus folgt unmittelbar, dass der Name derjenigen Personen, die zum Gebrauch der Mietsache berechtigt sind, auch auf dem Briefkasten und Klingelschild stehen darf. Umgekehrt geht das Anbringen von Namensschildern am Briefkasten und an der Klingel, die nicht die Namen der Mieter oder berechtigterweise in die Wohnung aufgenommener Personen aufweisen, über den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung hinaus (vgl. AG Schöneberg, Urteil vom 15. 11. 1999 – 109 C 178/99) mit der Folge, dass der Vermieter deren Beseitigung verlangen kann.

II. Namensschild bei Untervermietung- Wann darf der Untermieter auf dem Namensschild stehen?

Die Frage, wessen Name auf den Schildern von Briefkasten und Klingel stehen darf, stellt sich insbesondere dann, wenn der Mieter seine Wohnung untervermietet. Auch hier gilt, dass das Briefkastenschild und auch das Klingelschild nur dann mit dem Namen des Untermieters versehen werden darf, wenn der Hauptmieter dem Vermieter gegenüber zu der Untervermietung berechtigt ist. Wann dies der Fall ist, regelt § 540 BGB. Nach dessen Abs.1 S.1 ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Bei Wohnraummietverhältnissen hat der Mieter zwar gem. § 553 Abs.1 BGB einen Anspruch gegen seinen Vermieter auf Erteilung der Erlaubnis, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entsteht, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, es sei denn, dass in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Das Bestehen dieses Anspruches allein genügt allerdings nicht, um eine berechtigte Untervermietung vornehmen und den Namen des Untermieters auf das Briefkasten- bzw. auf das Klingelschild schreiben zu dürfen. Diese Berechtigung besteht erst dann, wenn der Vermieter die Erlaubnis tatsächlich erteilt hat. Tut der Vermieter dies nicht freiwillig, muss der Mieter notfalls Klage erheben. In diesem Fall wird die Erlaubnis, wenn ein Anspruch gem. § 553 Abs.1 BGB besteht, durch das rechtskräftige Urteil ersetzt (vgl. § 894 ZPO).

Wichtig:

Der Anspruch aus § 553 BGB auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung besteht nur, wenn der Mieter einen Teil des Wohnraums untervermieten möchte. Betrifft die Untervermietung die gesamte Wohnung, kann der Vermieter frei entscheiden, ob er die Untervermietung duldet oder nicht.

Ausführliche Informationen zur Untervermietung finden Sie in unserem Ratgeber „Untervermietung – Ratgeber zum Untermietvertrag“.

III. Wann dürfen Mitglieder des gemeinsamen Haushalts auf dem Namensschild stehen

Die Frage, ob Namen von Personen, die nicht Mieter sind, auf dem Briefkasten- bzw. Klingelschild stehen dürfen, stellt sich nicht nur dann, wenn der Mieter seine Wohnung oder einen Teil hiervon untervermietet. Ebenso häufig finden sich auf den Schildern Namen von Personen, mit denen der Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt.

Auch für diese Fälle gilt, dass die Namen dieser Personen nur dann auf dem Briefkasten– und Klingelschild stehen dürfen, wenn sie dem Vermieter gegenüber zum Gebrauch der Mietsache berechtigt sind.

§ 540 BGB macht nicht nur die Untervermietung, sondern jede Gebrauchsüberlassung an Dritte von der vorherigen Erlaubnis des Vermieters abhängig. Möchte der Mieter Dritte in seinen Haushalt aufnehmen und deren Namen auf das Briefkasten- bzw. Klingelschild schreiben, gilt daher das unter II. Gesagte gleichermaßen.

Allerdings ist- was dem Wortlaut des § 540 BGB nicht ohne weiteres zu entnehmen ist- nicht jede Person, die nicht Mieter ist, auch automatisch „Dritter“ i. S. d. § 540 BGB. Da es dem Mieter nicht verwehrt sein darf, auch ohne die Erlaubnis des Vermieters bestimmte Personen in seinen Haushalt aufzunehmen, wird der Begriff des Dritten i. S. d. § 540 BGB einschränkend dahingehend ausgelegt, dass

  • nahe Familienangehörige,
  • Hausangestellte und
  • Pflegepersonal

des Mieters nicht hierunter fallen und der Mieter diese Personen ohne Erlaubnis in die Wohnung mit aufnehmen darf (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06. 10. 1997 – RE-Miet 2–96). In diesen Fällen muss die Gebrauchüberlassung lediglich angezeigt werden.

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, wessen Name auch ohne Erlaubnis des Vermieters auf dem Briefkasten – bzw. Klingelschild stehen darf, ist daher zunächst, wer als naher Familienangehöriger anzusehen ist.

Zu dem Kreis der Familienangehörigen zählen

  • der Ehegatte des Mieters (vgl. OLG Hamm,Beschluss vom 04.1997 – 30 REMiet 1/97),
  • der eingetragene Lebenspartner des Mieters i. S. d. LPartG (vgl. BGH,Urteil vom 0 11. 2003 – VIII ZR 371/02),
  • Kinder und Stiefkinder des Mieters oder dessen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners (vgl. OLG Hamm,Beschluss vom 04.1997 – 30 REMiet 1/97),
  • Enkel, zumindest dann, wenn der Mieter das Sorgerecht für diese hat (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 06. 1970- 9 S 79/70).

Von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls soll es abhängen, ob Eltern des Mieters die Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters mitnutzen dürfen. Maßgeblich soll hierbei neben der Art und dem Zuschnitt der Wohnung sein, ob hierdurch die Zahl der Personen überschritten wird, mit deren Aufnahme in die Wohnung der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages rechnen musste (vgl. BayObLG, Beschluss vom 06. 10. 1997 – RE-Miet 2–96

Wichtig:

Die zuvor genannten Personen werden nur dann nicht als Dritte i. S. d. § 540 BGB angesehen, wenn sie die Wohnung zusammen mit dem Mieter nutzen. Hat der Mieter ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen, bedarf er hierfür der Erlaubnis des Vermieters (vgl. AG Zwickau, Urteil vom 21.04. 1995 – 4 C 0438/95).

Nicht vom Anwendungsbereich des § 540 BGB ausgenommen und damit stets als Dritte i. S. d. § 540 BGB einzuordnen sind hingegen u. a.

  • der nichtehelichen Lebensgefährte des Mieters (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2003 -VIII ZR 371/02),
  • Geschwister des Mieters (vgl. BayObLG,Beschluss vom 010.1997 – RE-Miet 2–96).

Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen gilt daher, dass auf dem Briefkasten- bzw. Klingelschild die Namen derjenigen Personen stehen dürfen, die nicht Dritte i. S. d. § 540 BGB sind und die der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufnehmen darf. Handelt es sich um Dritte i. S. d. § 540 BGB, dürfen das Briefkasten- bzw. Klingelschild mit deren Namen nur dann versehen werden, wenn der Vermieter dem Mieter die Aufnahme dieser Personen in die Wohnung gestattet hat.

IV. Unzulässiges Namensschild- Das sind die Konsequenzen

Steht auf dem Namensschild am Briefkasten oder auf dem Klingelschild der Name einer Person, die dem Vermieter gegenüber nicht zum Gebrauch der Mietsache berechtigt ist, kann der Vermieter grds. die Beseitigung des Namens verlangen.

Etwas anderes kann sich allerdings u. U. aus dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben dann ergeben, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung der Wohnung an einen Dritten zwar noch nicht erteilt hat, der Mieter aber gem. § 553 BGB einen Anspruch auf deren Erteilung hat. Es gilt der (ungeschriebene) Grundsatz, dass rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig i. S. d. § 242 BGB handelt, wer die Herbeiführung eines Zustandes verlangt, der sofort wieder rückgängig gemacht werden müsste bzw. könnte. Ist der Vermieter zur Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet, erscheint es rechtsmissbräuchlich, für die Zeit bis zur Erteilung der Erlaubnis bzw. zu deren gerichtlicher Ersetzung die Beseitigung des Namensschildes zu verlangen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1997 – 30 REMiet 1/97- in Bezug auf eine Kündigung des Vermieters).

Zu beachten ist hierbei allerdings, dass der Vermieter gem. § 553 Abs.2 BGB in solchen Fällen, in denen  ihm die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist, die Erlaubnis davon abhängig machen kann, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. Im Hinblick darauf wird man das Beseitigungsverlangen des Vermieters nur dann als rechtsmissbräuchlich wegen des bestehenden Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis einordnen können, wenn der Mieter sich mit der Zahlung einer erhöhten Miete für den Fall einer Unzumutbarkeit i. S. d. § 553 Abs.2 BGB einverstanden erklärt hat.

 

V. Fazit und Zusammenfassung

  1. Die Frage, wessen Name auf dem Namensschild am Briefkasten und auf dem Klingelschild stehen darf, ist untrennbar verbunden mit der Frage, wer zum Gebrauch der Mietsache berechtigt ist. Denn nur wer diese Berechtigung besitzt, darf auch den Briefkasten und die Klingel, die der Vermieter auf Grund seiner Gebrauchsgewährungspflicht zur Verfügung stellt, für sich in Anspruch nehmen.
  2. Neben dem Mieter gehören zu dem Personenkreis der Gebrauchsberechtigten all diejenigen Personen, denen der Mieter die Wohnung oder einen Teil davon mit Erlaubnis des Vermieters (mit-) überlassen hat. Liegt eine Erlaubnis des Vermieters nicht vor, darf nur der Name solcher Personen auf dem Namensschild stehen, die nicht Dritte i. S. d. § 540 BGB sind, und denen der Mieter die Mietsache auch ohne Erlaubnis des Vermieters zum Gebrauch überlassen darf.
  3. Ein unzulässiges Namensschild muss- zumindest dann, wenn der Mieter keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung hat- beseitigt werden.

53 Antworten auf "Namensschild am Briefkasten und Klingelschild – Wer darf dran stehen?"

  • Martin Müller
    21.01.2016 - 19:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    da es für mich als nicht Juristen nicht abschließend zu ersehen ist, eine kurze Nachfrage zum folgendem fiktiven Sachverhalt:

    Mieter A hat von der Hausverwaltung H die Erlaubnis seine Wohnung an B zur Untermiete zu überlassen. Die Hausverwaltung H verbietet jedoch in dieser Genehmigung gleichzeitig dem künftigen Untermieter B seinen Namen an Klingel und Briefkasten anzubringen.
    Nach Ihrer Ausführung im Fazit würde ich zunächst vermuten, das es B zusteht seinen Namen anzubringen, da er ja ausdrücklich von H als Untermieter geduldet/erlaubt wurde und ihm somit die “Berechtigung zum Gebrauch der Mietsache” vorliegt.

    Kann H nun trotzdem dem B untersagen seinen Namen anzubringen?

    Viele Grüße
    Martin Müller

    P.S. Herzlichen Dank für die vielen tollen Artikel zum Mietrecht!

    • Mietrecht.org
      22.01.2016 - 04:10 Antworten

      Hallo Müller,

      in meinen Augen zählt das Namensschild bei der Untervermietung auch zum vertragsgemäßen Gebrauch. Lassen Sie sich im Zweifel dazu bitte rechtlichen beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Tea C.
      10.09.2021 - 15:49 Antworten

      Hallo Herr Hundt,
      Mein Name hat sich geändert, Klingelschild und Briefkasten haben bereits den neuen Namen. Allerdings kommen immer noch ab und zu, wenn auch selten, Sendungen für mich mit dem alten Namen drauf, ein Brief ging zurück an den Absender “Empfänger unbekannt”. Ich habe dann einen kleinen Aufkleber mit dem alten Namen neben dem Klingelschild und aufm Briefkasten angebracht. Diese Aufkleber werden aber regelmäßig von jemanden abgerissen. Mein Vermieter hat nichts dagegen, es geht ja nicht um eine andere Person. Darf ich als Mieter die Aufkleber anbringen? Vielen Dank.
      Tea C.

      • Mietrecht.org
        10.09.2021 - 16:24 Antworten

        Hallo Tea,

        wenn der Vermieter nichts dagegen hat, sehe ich kein Problem. Anders kann es sein, wenn Sie in einer Eigentumswohnung leben und alle Eigentümer des Hauses sich auf ein bestimmtes Erscheinungsbild geeinigt haben.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Thomas Exner
    10.09.2017 - 09:08 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich selbst bin der Hauptmieter.
    ich hatte nach Genehmigung durch die Vermietung meine Wohnung 5 Jahre an Untermieter R. untervermietet. Ich benachrichtigte die Vermietung über den Auszug von Untermieter R. und sie erteilten mir die anschließende Erlaubnis zur Untervermietung an Untermieter K. .
    Ich entfernte nach Auszug von R. zunächst nicht dessen Klingelschild.
    Es hatte pragmatische Gründe, da R. noch wichtige Post erwartete und ich hatte vergessen es zu entfernen. Ich bin mir auch nicht sicher ob ich dafür überhaupt zuständig wäre.
    2 Monate nach dem Auszug von R. kam ein Brief der Vermietung mit einem Photo der Klingel und mir vorwarf, dass ich ihrer Aufforderung Gebrauchsüberalssungen mitzutielen nicht nachkam und diese “nachweislich” an mehrere Personen stattfand. Ich entfernte daraufhin umgehend das Klingelschild von R. und erklärte das R. hier nicht mehr wohne.

    Nun zog Untermieter K. – der Nachfolger von R. – ebenfalls aus und ich wollte erneut an einen weiteren Untermieter P. untervermieten. Diese Untervermietung wollten genehmigten sie mir nicht mit der Begründung ich kam ihrer Aufforderung zur Mitteiligung der Gebrauchsüberlassung nicht nach und beriefen sich auf ihren alten Vorwurf als noch der Name von R. an der Klingel war.

    Meine Fragen:
    -Bin ich verantwortlich das Klingelschild zu entfernen oder ist dies nach dem Auszug von R. der Vermieter?
    -Wie lange habe ich Zeit ein Klingelschild nach Beendigung des Untermietverhältnisses zu entfernen.
    -Kann das späte Entfernen des Klingelschildes einen erheblichen Grund darstellen um zukünftige Untermietverhältnisse zu verweigern?
    -Soll ich Klage einreichen (ich kann nachweisen das R. hier nicht mehr wohnte)?

  • Thomas Exner
    10.09.2017 - 09:08 Antworten

    Und vielen Dank für den tollen Artikel. Er half mir sehr weiter

  • K
    19.01.2018 - 00:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    seit etwa 1998 wohne ich wieder bei meiner Mutter. Da ich durch Krankheit und Umschulung und Arbeitslosigkeit finanziell die eigene Wohnung nicht mehr bezahlen konnte.
    Das damalige Sozialamt hat mir nie ein entsprechendes Verweigerungsschreiben zugeschickt. Erst als alle meine Ersparnisse aufgebraucht waren, zog ich wieder zu meiner Mutter.

    Die Vermieterin weis von diesen Umständen Bescheid und erlaubte es.

    Es geht nun darum:
    Im Sommer 2017 wurde nun der Hauseingang – Tür (7 stöckiges Mehrfamilienhaus mit 21 Wohnungen) inklusive Klingelanlage und Briefkästen erneuert.
    Am selben Tag als die Haustür erneuert war, und die Briefkästen zugänglich waren, habe ich das Namensschild, das nur auf meine Mutter lautete, durch eines mit meinem Namen ergänztes Namensschild ersetzt.

    Bis zum August 2017 bekam ich zum letzten Mal amtliche Post.
    Ab etwa den 05. Dezember 2017 bekam ich plötzlich keine Post mehr. (Evtl. schon früher!)

    Bei Nachforschung ergab sich, dass das Namensschild beim Briefkasten wieder nur auf meine Mutter lautete!
    Wer rechnet den damit, dass irgendwer das Namensschild wieder ändert???
    Somit konnte keine Post bei mir ankommen, weder Antworten auf Bewerbungen noch amtliche Post!

    Meine Fragen:
    Was kann ich tun um den eventuellen finanziellen Verlust geltend zu machen?
    Wenn kann ich dafür haftbar machen?
    Muss ich Strafanzeige erstellen wegen(was, Sabotage)??? und gegen wen???

    Bin sehr gespannt auf eine rechtlich versierte Antwort
    Schönen Gruß
    K

    PS: Können Sie mir einen Spezialrechtsanwalt für / gegen das Jobcenter empfehlen?
    Die letzte „Beraterin“ des Jobcenters meinte doch tatsächlich ich solle Selbstmord begehen damit ich nichts mehr brauche!
    Ein Anwalt meinte, das wäre ein internes Problem beim Jobcenter und er könne da gar nichts machen und ich solle mich an den Vorgesetzten wenden. Ich habe mich dann auch an den Vorgesetzten und an meine Hausärztin und an meinen Psychiater gewandt.

  • R.Wolff
    30.01.2018 - 17:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe auch eine Frage zum Thema Klingelschild. Wir wohnen seit gut 3 Jahren in unserer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Unten am Klingelschild haben wir nur unseren Vornamen erster Buchstaben und den Nachnamen zu stehen.
    Nun haben wir mitbekommen, das der Vermieter die Klingelschilder der 3 Mehrfamilienhäuser abgeändert hat und, ohne die Mieter vorher zu fragen oder zumindest in Kenntnis zu setzen, mit kompletten Vor- und Nachnamen versehen hat. Darf der Vermieter das ohne Einwilligung der Mieter ?

    Es muss nach meiner Sicht doch jeden Mieter selber überlassen sein,ob er seinen Vornamen an der Klingel zu stehen haben möchte oder nicht. Ist das eine Verletzung des Datenschutzes vom Vermieter aus?

    Viele Grüße
    R. Wolff

    • Mietrecht.org
      30.01.2018 - 21:18 Antworten

      Hallo Frau Wolff,

      leider kann ich Ihnen bei Ihrer speziellen Frage nicht helfen. Ich würde nach entsprechender Rechtsprechung suchen – glaube aber, dass der Fall relativ einzigartig ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fabian Heinrich
    21.02.2018 - 09:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe als Untermieter in einer Wohnung gewohnt und für diese Zeit das Klingel-/Briefkastenschild des Hauptmieters abnehmen wollen. Er hat sich daraufhin bei mir beschwert und meinte ich sei nicht berechtigt sein Namensschild abzunehmen.

    Wie ist hier die Rechtslage? Darf ich das Namensschild abnehmen, da er ja temporär nicht dort wohnt oder muss ich es dort hängen lassen?

    Viele Grüße,
    Fabian Heinrich

    • Mietrecht.org
      21.02.2018 - 17:34 Antworten

      Hallo Fabian,

      vielleicht wollte der Hauptmieter nach Post empfangen? Ich glaube nicht, das es zu so einem speziellen Fall bereits eine Rechtslage / Rechtsprechung gibt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lars M.
    24.08.2018 - 16:21 Antworten

    Was ist im umgekehrten Fall? Ich bin als einer der Mieter aus einer WG ausgezogen. Nach Ablauf des Nachsendeauftrags schickte jetzt jemand versehentlich Post an diese Adresse – und zu meiner Überraschung ist das kein Rücklauf geworden – sondern von der Post angeliefert, weil mein Name noch immer auf Klingel und Briefkasten zu finden ist.

    Nun habe ich Scherereien, meine Post zu bekommen.
    Mein eigener Fehler oder Fehler des Vermieters?
    Wohlgemerkt: es handelt sich nicht um aufgeklebte Namen sondern um gravierte Schilder!

    • Mietrecht.org
      25.08.2018 - 07:03 Antworten

      Hallo Lars,

      bitten Sie den Vermieter das Schild unverzüglich zu entfernen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexander Pat
    01.09.2018 - 16:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wieder ein spezieller Fall: bei Einzug in meine Wohnung als Hauptmieter vor vier Jahren bat ich meine Vermieterin, den Namenszusatz um das Wort “Agentur” zu erweitern, da ich von zuhause arbeite und dem entsprechend Post erwarte. Das hatte sie auch getan. Doch inzwischen macht sie mir die teilgewerbliche Nutzung seit Mitte letzten Jahres streitig, will mir das untersagen (der Fall wird bereits vom Mieterschutzbund bearbeitet).
    Doch gestern stellte ich nun fest, dass sie im Rahmen einer Wohnungsübragbe auch schnell noch mein Namensschild am Briefkasten austauschte, auf dem jetzt nur noch mein Name ohne Zusatz “Agentur” steht. Darf sie das ohne jegliche Ankündigung? Und kann sie das auch mit Ankündigung durchsetzen?

  • Dorothée
    11.10.2018 - 16:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für die übersichtlich zusammengestellten Infos.

    Mein Sohn ist vor kurzen in eine “WG” gezogen. Die Zimmer werden einzeln vom Vermieter an Mieter vermietet mi Gemeinschaftsküche/Bad/WC

    Wie ist es in so einem Fall hinsichtlich Briefkasten/ Klingel? Steht da jedem ein separater Briefkasten zu oder müssen sich 5 Fremde einen Teilen? Und darf mein Sohn seinen Namen auf dem Kasten anbringen? An der Wohnung gibt es ebenfalls keine Klingel – wie sieht es damit aus?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    • Mietrecht.org
      12.10.2018 - 06:21 Antworten

      Hallo Dorothée,

      gibt es hierzu Regelungen im Mietvertrag? Wie empfangen die anderen Mieter Post oder Gäste?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Angela Leist
    21.12.2018 - 15:00 Antworten

    Guten Tag,

    für mich wäre es interessant zu wissen, wie denn der umgekehrte Fall aussieht:

    Mieter ist ausgezogen, das Klingelschild wurde damals vom Vermieter bezahlt und angebracht. Nach dem Auszug weigert sich der Vermieter, das Schild zu entfernen und untersagt auch dem ehemaligen Mieter, das Schild selbst zu beseitigen (Beschädigung von Eigentum). Auf Bitten des ehemaligen Mieters besteht der Vermieter darauf, selbst zu entscheiden, wann er das Schild entfernen möchte.

    Wie kann der ehemalige Mieter hier vorhgehen, wenn er möchte, dass sein Name vom Klingelschild verschwindet?

  • Hohmann
    29.03.2019 - 18:02 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wie verhält es sich, wenn ich eine Ein-Raum-Wohnung privat als Haupt- und einziger Mieter angemietet habe und, da ich selbstständig bin, ohne separaten Firmensitz, an mein Kljngelschild den Namen meiner Firma neben meinen Namen geklebt habe, muss ich auf Forderung der HV selbigen zu entfernen eingehen und Folge leisten?

    BG

    • Mietrecht.org
      30.03.2019 - 18:24 Antworten

      Hallo Herr / Frau Hohmann,

      wenn Sie eine Wohnung mieten, haben Sie m.E. keinen Anspruch auf einen Firmennamen im Biefkasten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marc Dandino
    20.05.2019 - 13:07 Antworten

    Hallo – Ich habe meinen Künstlernamen mit auf Klingel und Briefkasten – das bin ja “Ich”. Ich bin professioneller Songschreiber und Filmkomponist, alles was ich komponiere / an was ich mit mitwirke wird unter diesem Namen veröffentlicht, meiner Werke sind auch unter meinem Künstlernamen bei der GEMA angemeldet. Natürlich bekomme ich auch Post (Pitch, Drehbücher, Hintergrundmaterial etc) unter diesem Namen, er ist also für meine Berufspraxis sehr wichtig, gleichwohl nicht als Gewerbe anzusehen, denn wie alle Künstler, schreibe ich Rechnungen, zahle ich Steuern unter meinem Klarnamen. darf also der Künstlername auf Klingel und Briefkasten stehen?
    Danke u. LG

  • Peter Bargfrede
    26.05.2019 - 14:28 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    auch ich bedanke mich für den informativen Artikel.

    Meine Frage: Ich habe meine Wohnung für drei Jahre mit Genehmigung des Eigentümers untervermietet, weil ich in dieser Zeit beruflich in einer anderen Stadt tätig bin. Habe ich Anspruch darauf, dass mein Name – neben dem des Untermieters – weiter auf dem Briefkasten steht?

    Mit freundlichen Grüßen

  • Birgit Hofmann
    30.08.2019 - 18:37 Antworten

    Hallo, ich habe eine ganz andere Frage. Unser Sohn ist vor knapp zwei Jahren ausgezogen. Er hat mehrere Versicherungen und einige andere wichtige Dinge die per Post kommen. Bis vor ein paar Wochen wurde das auch noch bei uns eingeworfen. Ich hefte allalles ordentlich ab und lege es für später für ihn dann weg. Er hat es damit nicht so. ! Er bat mich,diese Dokumente weiterhin in Empfang zu nehmen und sie weiterhin anzuheften und aufzubewahren. Nun müsste ich aber seinen Vornamen an den Briefkasten machen,denn in den letzten Wochen ging alles zurück an den Absender.
    Darf ich einfach seinen Vornamen an den Briefkasten machen? Ich Frage den Vermieter selber nochmal, da er aber nur selten kommt,wollte ich hier mal nachfragen. B.H

  • Gudrun Ellinghaus
    11.09.2019 - 20:03 Antworten

    Hallo, ich habe ein Restaurant, bin gewerbliche Mieterin und die Mitarbeiter lassen sich hin und wieder Post oder Pakete in den Betrieb senden. Dazu habe ich deren Namen auf den Briefkasten geklebt. Darf ich das?

    • Mietrecht.org
      13.09.2019 - 13:38 Antworten

      Hallo Gudrun,

      ich würde mich immer mit dem Vermieter abstimmen. Der Vermieter könnte denken / vermuten, dass sich Personen in Ihrem Gewerbe angemeldet haben – das wäre verständlicherweise nicht im Sinne des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Schuhr,Ulrich
    05.11.2019 - 19:00 Antworten

    Darf ich den Namen Meiner Tochter am Briefkasten anbringen.Sie wohnt im gleichen Ort.Nicht bei uns.Sie kommt zur Haushaltshilfe,da meine Frau schwer erkrankt ist.Der Vermieter hat mich aufgefordert das Namensschild zuentfernen.
    MfG U.Schuhr

    • Mietrecht.org
      06.11.2019 - 06:36 Antworten

      Hallo Ulrich,

      welchen Grund gibt es für das Namensschild, wenn Ihre Tochter nicht bei Ihnen wohnt?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Werner Schmidt
    27.06.2020 - 12:10 Antworten

    Mein Mieter zahlt seit 10 Monaten keine Miete und anwortet nicht auf Anfragen.
    Die Miete ist ein Teil meiner knappen Rente.Ich habe einen vollstreckbaren Titel nach Versäumnisurteil.14Tage vor Vollstreckung steht zusätzlich zu seinem
    Ein zweiter Name auf Klingelschild und Briefkasten.Die Person ist aber in der Kleinwohnung nicht gemeldet und die Untervermietung lt.Mietvertrag nicht erlaubt( nur 1 Zimmer)
    Ich weiss nun nicht ob der Gerichtsvollzieher die Wohnung überhaupt versucht zu räumen wenn 2 Namen
    an der Tür stehen.
    Hat jemand schonmal sowas erlebt und Erfahrungswerte ?
    Viele Grüsse

  • Heinz Martischewski
    16.09.2020 - 12:27 Antworten

    Werter Herr Hundt, in allen genannten Fällen ist nicht zur Anbringung eines Namensschild mit eventuellen akademischen Titel gesagt. Meine Frage:darf der Vermieter die Anbringung meines Namens mit akademischen Titel an der direkten eigenen Wohnungstür ohne Schraubung(nur Aufhängung mit Bindfaden)verbieten? Freundliche Grüss e Heinz Martischewski (Diplom-Geophysiker)

  • Mona Geiss
    06.02.2021 - 10:22 Antworten

    Guten Tag, Herr Hundt,
    darf ich auch eine Frage an Sie stellen.
    Mein Mann und ich ziehen demnächst in eine Mietwohnung mit 14 Parteien ein. Nun haben wir festgestellt, dass vor dem Hauseingang in der Klingelanlage sein Name zwar steht, aber nicht sein akademischer Titel “Dr.Ing.”, auch nicht vor unserer Wohnungseingangstüre. Haben wir einen Anspruch darauf, das ändern zu lassen?
    Ich wäre Ihnen für eine baldige Antwort dankbar und bedanke mich im Voraus sehr herzlich,
    mit freundlichen Grüßen
    Mona Geiss

    • Mietrecht.org
      06.02.2021 - 13:27 Antworten

      Hallo Mona,

      wenn Ihnen das Thema wirklich wichtig ist, sollten Sie sich dazu rechtlich beraten lassen. Ich kann die Sache hier leider nicht einschätzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra
    12.02.2021 - 18:52 Antworten

    Hallöchen,

    mein Partner und ich wohnen seit einiger Zeit zusammen.
    Seine Ex Freundin mit der er ebenfalls vor einiges Jahren zusammen wohnte, lässt seinen Namen nicht vom Klingelschild entfernen (das darf / kann dort nur die Verwaltung / der Hausmeister).

    Gibt es eine Möglichkeit, damit wir diese Änderung endlich durchgesetzt bekommen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Sandra

    • Mietrecht.org
      17.02.2021 - 14:52 Antworten

      Hallo Sandra,

      bitten Sie die verwaltung, dass nach Austritt der Mieterin aus dem Vertrag, nun auch die Namensschilder entsprechend ausgetauscht werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Adele Lanzinger
    28.05.2021 - 16:59 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    gestern wurden an der Gegensprechanlage die Namensschilder ausgetauscht. Vorher waren nur die Familiennamen angeführt. Nun wurden auch die Vornamen der jeweiligen Mieterinnen und Mieter angeführt. Ist dies rechtens? Somit hat jedermann Kenntniss, wieviele Personen in einer Wohnung leben.
    In jenem Haus in dem ich wohne sind viele alleinstehende ältere Damen, auch mit Vornamen die auf das Alter der Mieterin schliessen lassen! Reicht es nicht nur den Familiennamen an der Gegensprechanlage anzubringen? Kann ich dies einfordern? Nur den Zunamen an der Gegensprechanlage anzuführen

    • Mietrecht.org
      28.05.2021 - 18:30 Antworten

      Hallo Adele,

      meines Erachtens ist der Nachname absolut ausreichend. Ggf. will die Hausverwaltung / der Eigentümer postalische Verwechselungen bei gleichen Nachnamen ausschließen? Erfragen Sie den Hintergrund und bitten Sie um Änderungen Ihres Schildes.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • G Soliman
    16.08.2021 - 14:41 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    Müssen die Mieter*innen selber für das Namenschild an der Türe zahlen? Ich bin frisch in einer WG eingezogen und mir ist soeben gesagt worden, dass ich das selber zahlen muss. Ich dachte das muss der Vermieter oder dier Verwaltung machen?

    Freundliche Grüsse

    G

    • Mietrecht.org
      16.08.2021 - 16:26 Antworten

      Hallo G Soliman,

      in der Praxis wird sich der Vermieter darum kümmern – insbesondere, wenn ein einheitliches Bild gewünscht ist. Ansonsten wüsste ich nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage der Mieter diese Kosten tragen sollte. Höchstens als Individualvereinbarung beim Mieterwechsel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia
    07.03.2022 - 14:05 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    die Wohnung, in welcher ich aktuell zur Miete wohne, wird über einen Makler zur Kapitalanlage zum Verkauf angeboten bzw. es hat sich nun ein Käufer gefunden, der aber zur Bedingung für die Weitervermietung macht, dass sein eigener Name auf dem Briefkasten steht.
    Der Makler hat mir klipp und klar gesagt, dass ich ausziehen müsse, wenn ich das nicht wolle.
    Ich finde das Anliegen merkwürdig, erst recht, wenn ich in Ihrem Artikel oben lese, dass das Anbringen des Namens auf Klingel und Briefkastens nur dann rechtens ist, wenn derjenige dann auch zum Gebrauch der Mietsache berechtigt ist.
    Können Sie mir bitte sagen, ob das so üblich und daher hinzunehmen ist? Bzw. welche Konsequenzen das für mich als Mieterin hat?
    Der neue Vermieter könne nicht auf den Briefkasten zugreifen, weil ich das als Argument genannt hatte, dass ich das aus datenschutzrelevanten Gründen für fragwürdig halt, weil er dann ja meine Post sehen könnte. Seine Postsendungen, welche nicht durch einen Nachsendeauftrag erfasst würden, solle ich sammeln und dann hole er sich die bei mir ab.

    Vielen Dank vorab!
    Beste Grüße

    • Mietrecht.org
      07.03.2022 - 21:27 Antworten

      Hallo Claudia,

      Sie beschreiben eine sehr besondere Situation. Ich wüsste nicht, welchen Grund es haben kann, dass der Vermieter sich postalisch bei Ihnen anmelden will. Das hat für mich alles einen faden Beigeschmack. Sehr ungewöhnlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia
    15.03.2022 - 02:58 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
    Dieses Gefühl beschlich mich auch sofort, als mir der Makler davon erzählte.
    Die Begründung sei, dass der Käufer zur Finanzierung seinen Riester-Sparvertrag benötige, und er von dort die Auflage habe, auf dem Briefkasten zu erscheinen – also irgendwie steuerliche Gründe.
    Ich kenne mich da nicht gut aus, doch finde ich es sehr befremdlich.
    Bei der Wohnungsbesichtigung sprach der Makler den Kaufinteressenten in meiner Gegenwart an, damit dieser es selbst erklären konnte. Konnte er aber nicht. Der Makler fragte nach, ob das dann wie zur Untermiete sei; der Käufer warf den Begriff einer WG in den Raum, meinte aber, er müsse sich da selbst nochmal erkundigen.
    Für mich ist das alles sehr dubios.
    Der Makler rief später noch einmal an und bestätigte den Verkauf an diesen Interessenten, stellte sein Bemühen heraus, extra wegen mir nur nach Kapitalanlegern gesucht zu haben, und da es Probleme mit übermäßiger Feuchtigkeit gibt, einen Wasserschaden vom Dach her seit Dezember, der noch immer nicht behoben worden ist, sowie einen Balkon, der bei Regenwetter immer bis zum Eingangsbereich vollläuft und daher nicht wirklich nutzbar ist, hatte er Schwierigkeiten, einen Käufer zu finden. Mir gegenüber meinte er, er habe genug Kaufinteressenten, die selbst einziehen wollten – ich könne doch froh sein, dass er mir extra einen Kapitalanleger gefunden habe, der mich und meine Tochter weiter wohnen lässt. Als ich meinte, auf mich wirke das wie eine Art Briefkastenfirma, lachte der Makler nur – er dachte sich offenkundig nichts dabei…
    Besteht denn die Möglichkeit, das irgendwo zu melden oder haben Sie einen Tipp, wie ich damit weiter umgehen kann?
    Danke sehr vorab!

    Viele Grüße

    Claudia

    • Mietrecht.org
      15.03.2022 - 16:59 Antworten

      Hallo Claudia,

      wenn die Wohnung jetzt verkauft ist, sehe ich keinen Anspruch des neuen Eigentümers Ihren Briefkasten zu benutzen. Ich glaube alles andere ist den Aufwand nicht wert. Sie müssen einfach abwarten was nun passiert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Enrico Schmidt
    20.09.2022 - 10:33 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Freundin und ich sind letztes Jahr November in eine neue Wohnung gezogen.

    Nun ist sie heute an unserer alten Wohnung vorbei gelaufen und musste feststellen, dass der Name von uns wieder am Klingelschild steht. Obwohl dieser im Beisein meiner Freundin damals entfernt worden ist.

    Wie kann ich dagegen vorgehen?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      20.09.2022 - 13:20 Antworten

      Hallo Enrico,

      sofern der neue Mieter nicht zufällig Ihren Namen trägt, sollten Sie den Vermieter bitten Ihren Namen zu entfernen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisa Arndt
    22.09.2022 - 08:08 Antworten

    Schönen guten Tag. Habe mich von mein Ex getrennt und die gemeinsame Wohnung verlassen. Mein Ex hat auch ein neuen Mietvertrag bekommen wo ich auch nicht mehr drinne stehe. Ist daher der Vermieter nicht verpflichtet mein Namen zu entfernen an der Klingel und am Briefkasten.

    mfg Arndt

  • Enrico S.
    08.11.2022 - 21:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unser Namensschild wurde trotz Aufforderung am 20.09.22 bis zum heutigen Tage immer noch nicht entfernt.
    Ist das so üblich?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      09.11.2022 - 08:01 Antworten

      Hallo Enrico,

      mehr als ein Monat ist bestimmt nicht üblich, erinnern Sie den Hausmeister / die Hausverwaltung / den Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael F.
    07.02.2023 - 09:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    auch ich habe eine Frage bezüglich des Namen auf dem Klingelschild.

    Ich selber wohne seit 9 Jahren als Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Vor 5 Jahren ist dann meine Freundin zu mir gezogen. Das haben wir auch damals vorab mit meinem Vermieter besprochen und er war damit sofort einverstanden. Aus diesem Grund bezahlen wir auch dementsprechend mehr Nebenkosten. Der Mietvertrag wurde aber nicht umgeschrieben. Es handelt sich also um eine mündliche Absprache.

    Auch der Name meiner Freundin haben wir damals sowohl am Briefkasten als auch an der Klingel mit meinem Namen zusammen auf das Schild geschrieben. Das war bis vor kurzem nie ein Problem.

    Jetzt ist es so, dass mein Vermieter altersbedingt wohl erkrankt ist, und auf einmal sein Sohn, welcher mit hier im Haus wohnt, die Rolle des Vermieters übernehmen will, ohne meines Erachtens wirklich seine Pflichten zu kennen.

    Die Klingelanlage im Haus wurde erneuert, und auf der neuen Klingel wurde dann nur mein Name geschrieben, was ich kurzerhand wieder geändert habe und den Namen meiner Freundin auch wieder dazugeschrieben habe.

    Vor zwei Tagen klingelte dann der Sohn meines Vermieters bei uns und hat uns wirklich in einem sehr bestimmenden Ton dazu aufgefordert, das Klingelschild wieder zu ändern, da meine Freundin nicht im Mietvertrag stehen würde. Er drohte uns mit Kündigung, würden wir dem nicht nachkommen.

    Außerdem bekäme er 60 Euro von uns, weil die Klingelanlage ausgewechselt wurde (was ein anderes Thema ist) und wir uns nicht einfach daran zu schaffen machen dürften.

    Um weiteren Streitgesprächen aus dem Weg zu gehen, hat mich meine Freundin mehr oder weniger überredet, das Klingelschild wieder auszutauschen und einfach nur meinen Namen darauf zu schreiben, was wir dann auch gemacht haben.

    Der Briefkasten ist weiterhin mit ihrem als auch meinem Namen beschriftet.

    Da auch andere Umstände hier nicht mehr einfach hinzunehmen sind, wie zum Beispiel ein plötzliches Verbot uns Pakete hier zustellen lassen zu dürfen, denke ich werden wir nicht darum herum kommen, uns Rechtsbeistand zu suchen. Auch wenn man dann auch sofort kündigen könnte und das Geld lieber in eine neue Mietwohnung investieren sollte.

    Mich würde doch vorab gerne Ihre Meinung zu diesem Sachverhalt interessieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael F.

    • Mietrecht.org
      15.02.2023 - 08:59 Antworten

      Hallo Michael,

      danke für Ihren Beitrag. Das klingt führ mich nach einem zwischenmenschlichen Problem, dass man hoffentlich wieder ausräumen kann. Kommunikation ist vielleicht der Schlüssel. Es ist meines Erachtens nicht die feine Art, eigenmächtig das Klingelschild zu verändern, vor allem auch nicht, nachdem es erneuert wurde.

      Gehen Sie mit dem Vermieter bzw. dessen Sohn ins Gespräch und finden Sie eine einvernehmliche Lösung. Ansonsten finden Sie Informationen, wer am Klingelschild stehen darf, oben im Artikel. Hier noch mal der Link: https://www.mietrecht.org/mietvertrag/namen-briefkasten-klingel/#III

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Uwe Mai
    11.03.2023 - 12:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe als Mieter folgendes Problem.
    Ich wohne in einem 6 Parteien Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet. Seit mehreren Jahren hat die Wohnung über mir eine Leiharbeiterfirma gemietet. Zu Anfang stand noch der Name dieser Firma am Türschild, mittlerweile nur noch 3 Namen von 3 Leiharbeitern unbekannter Herkunft und Sprachkenntnis.
    Da es immer mal wieder Probleme mit diesen Leiharbeitern gibt, diese aber kein Deutsch sprechen und verstehen, habe ich den Vermieter um Angabe des Namen der Leiharbeiterfirma auf dem Türschild gebeten, um mit dieser Firma die Probleme besprechen zu können. Mein Vermieter antwortet mir darauf hin das er mir die Sprache der Leiharbeiter und den Namen der Firma nicht geben darf.

    • Mietrecht.org
      12.03.2023 - 19:38 Antworten

      Hallo Uwe,

      Ihr Ansprechpartner ist immer Ihr Vermieter. Ich denke Ihnen bleibt nur die Option Ihre Nachbarn persönlich anzusprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Uwe Mai
        17.03.2023 - 19:42 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        Ich stimme ihnen zu das die persönliche Ansprache des Nachbarn immer die beste Option ist.
        Leider spreche ich keine der Sprachen der Leiharbeiter (Osteuropäer) und der Vermieter äußert sich auf Anfrage diesbezüglich nicht. Deshalb war meine Frage bzgl der Firma auf der Türschild als Option hier die Heimatsprache der Leiharbeiter zu erfahren und dann ggf über Nachbarschaftforen einen Vermittler in dieser Sprache zu finden.
        Nochmals zur Frage: Muss auf dem Türschild nicht auch der Name der Leiharbeiterfirma, welche der Mieter ist, stehen?

        LG

        • Mietrecht.org
          17.03.2023 - 19:53 Antworten

          Hallo Uwe,

          solche Detailfragen klärt ggf. Rechtsprechung. Recherchieren Sie nach Urteilen, die Ihnen vielleicht eine Lösung aufzeigen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Oona Roxburgh
    06.04.2023 - 18:48 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir vermieten auf Zeit über einer Firma und haben momentan Mieter, die mindestens ein Jahr bleiben wollen. Sie sind hier angemeldet, aber mein Mann meint, dass ihre Namen nicht auf dem Briefkasten stehen dürfen weil sonst müssten wir den Mieter einen Permanenten Vertrag anbeiten wenn die Stadt Stuttgart merkt, dass wir Mieter auf Zeit haben. Es ist für die Mieter sehr frustrierend, weil sie wichtige Post vielleicht nicht erhalten können. Bei vielen Behörden und auf online Formularen ist es nicht möglich, eine C/O Name einzufüllen. Wissen Sie etwas in diesem Fall über die Rechtslage?

    Wir bieten Unterkunft für Mieter, die hauptsächlich wegen Arbeit länger bleiben, oder sich fest anmelden, weil sie für eine gewisse Zeit hier arbeiten müssen.

    Meine Frage gilt nur für unsere Mieter, die über einen längeren Zeitraum bei uns im Haus wohnen.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Oona Roxburgh

    • Mietrecht.org
      07.04.2023 - 16:09 Antworten

      Hallo Oona,

      ich persönlich sehe keinen Grund und kann nicht nachvollziehen, warum sich angemeldete Mieter nicht auch am Briefkasten benennen dürfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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