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Mietaufhebungsvertrag: Eine Vorlage für einen Aufhebungsvertrag

Nutzen Sie unsere kostenlose Vorlage für einen Mietaufhebungsvertrag. Der Aufhebungsvertrag enthält alle wichtigen Punkte, die Vermieter und Mieter in einem Mietaufhebungsvertrag klären sollen.

Bevor Sie diese Vorlage verwenden, sollten Sie sich das nötige Wissen im Umgang mit der Aufhebung eines Mietvertrages aneignen. Einen tiefen Einblick in die Thematik liefert dieser Artikel hier: Mietaufhebungsvertrag: Als Alternative zur Wohnungskündigung.

Im Übrigen sind es nicht nur Mieter, die einen Mietvertrag unter Umständen gerne früher als üblich beenden und so die drei Monate Kündigungsfrist umgehen möchten.

Auch Vermieter nutzen einen Mietaufhebungsvertrag gerne bei der Anmeldung von Eigenbedarf, um den Mieter zum früheren Auszug zu bewegen, oft in Verbindung mit einer Abfindung. Denn die normalen Fristen beim Eigenbedarf können ganz schön lang sein.

So, hier nun die Vorlage für eine Mietaufhebungsvertrag


Mietaufhebungsvertrag

zwischen

__________________

__________________ -Mieter-

und

____________________

____________________ -Vermieter-

Vorbemerkung:

1. Die Vertragsparteien haben am……..einen unbefristeten Mietvertrag über die………..(genau bezeichnete Wohnung) in der …………-straße in………….(PLZ, Ort) geschlossen. Auf diesen Mietvertrag wird Bezug genommen. Die Regelungen des Mietvertrages vom……. gelten fort, soweit sich aus diesem Aufhebungsvertrag keine Abweichungen ergeben. Ist dies der Fall, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

2. In §…des Mietvertrages vom……. haben die Parteien für die Dauer von vier Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet. Eine ordentliche Kündigung ist daher nicht möglich. Die Parteien sind sich dennoch darüber einig, dass das Mietverhältnis vorzeitig enden soll. Dies vorausgeschickt werden folgende Vereinbarungen getroffen:

§ 1 Beendigung des Mietverhältnisses

Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über die o.g. Wohnung wird in beiderseitigem Einvernehmen zum …………..beendet.

§ 2 Räumung und Übergabe

1. Der Mieter verpflichtet sich, die o.g. Wohnung spätestens bis zu dem in §1 genannten Beendigungstermin zu räumen und dem Vermieter in einschließlich aller Wohnungs- und Haustürschlüssel zu übergeben.

2. Kommt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, hat er für jeden Tag der Verspätung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR………an den Vermieter zu zahlen.

3. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach der Beendigung des Mietverhältnisses fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

§ 3 Schönheitsreparaturen

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Mieter auf Grund § … des zwischen ihm und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrages im Zeitpunkt der Beendigung dieses Mietverhältnisses zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, weil nicht nur die vertraglich vereinbarten Fristen abgelaufen sind, sondern auch der Zustand der Wohnung die Renovierung erfordert. Zu den geschuldeten Schönheitsreparaturen zählt das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, die unter Zf.1 genannten Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht durchzuführen.

§ 4 Einrichtungsgegenstände

Der Vermieter übernimmt die von dem Mieter in die Wohnung eingebrachte Einbauküche gegen eine Zahlung in Höhe von EUR………

Alle übrigen Einrichtungsgegenstände hat der Mieter bis zum Beendigungszeitpunkt zu entfernen. Hierzu gehören:___________________________________________________

§ 5 Mietkaution

Der Vermieter verpflichtet sich, die von dem Mieter gezahlte Kaution in Höhe von EUR …….einschließlich Zinsen spätestens bis zum Ablauf von ………Monaten seit der Beendigung des Mietvertrages an dem Mieter zurückzuzahlen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn und soweit dem Vermieter fällige Gegenansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen, mit denen der Vermieter die Aufrechnung erklärt hat.

§ 6 Betriebskosten

Der Vermieter verpflichtet sich, über die Betriebskosten schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum ………………..abzurechnen. Beide Parteien verpflichten sich, etwaige Nachzahlungen bzw. Guthaben innerhalb von …… Wochen nach Zugang der Abrechnung an die jeweils andere Partei zu zahlen.

§ 7 Widerspruchsrecht des Mieters

Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass ihm kein Widerspruchsrecht gem. § 574 BGB zusteht.

§ 8 Sonstiges

Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält, bleibt es bei den mietvertraglichen Vereinbarungen.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Vereinbarung, die dem Gewollten in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am besten entspricht.

Ort, Datum ________________

_________________________

Unterschrift Vermieter

_________________________

Unterschrift Mieter

94 Antworten auf "Mietaufhebungsvertrag: Eine Vorlage für einen Aufhebungsvertrag"

  • Anja Munk
    30.01.2014 - 20:21 Antworten

    Hier findet man wirklich sehr hilfreiche Artikel und Kommentare und dazu noch kostenfrei !

    • Mietrecht.org
      30.01.2014 - 20:26 Antworten

      Hallo Anja,

      vielen Dank für die Blumen, ich freue mich, wenn Ihnen Mietrecht.org gefällt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ursula Michalk
        14.08.2017 - 08:28 Antworten

        Vertrauensbruch durch den Mieter – rechtfertigt er einen Aufhebungsvertrag?

        • Mietrecht.org
          14.08.2017 - 15:11 Antworten

          Hallo Ursula,

          einen Aufhebungsvertrag können Sie nicht einseitig erzwingen. Der Vertrag muss von beiden Parteien gewollt sein.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Patrick
    20.05.2014 - 19:59 Antworten

    Ist auch ein Mietaufhebungsvertrag zwischen Mieter und Untermieter möglich ?

    • Mietrecht.org
      21.05.2014 - 16:36 Antworten

      Hallo Patrick,

      es spricht nichts dagegen, das ein Mietaufhebungsvertrag auch für ein Untermietverhältnis geschlossen wird. Wichtig bei einem Mietaufhebungsvertrag ist, das sich beide Vertragspartner über die Aufhebung des (Unter)Mietvertrages einig sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Sonja
      28.10.2021 - 18:11 Antworten

      Ich wohne in einer Mietwohnung, nun steht ein Firmenwechsel somit auch ein Wohnortwechsel bevor. Doppelte Mietzahlungen möchte ich vermeiden. Ich müsste noch 1 Jahr in der Wohnung bleiben, doch das geht nicht. Kann ich meinen Vermieter um einen Aufhebungsvertrag bitten? Muss dabei auf etwas achten?

      • Mietrecht.org
        29.10.2021 - 16:59 Antworten

        Hallo Sonja,

        natürlich können die den Vermieter um Vertragsaufhebung bitten – hier die Ratgeber dazu.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Seifert Vera
    03.08.2014 - 16:56 Antworten

    Hallo!
    Mein Freund und ich haben uns getrennt und ich möchte nun aus der gemeinsamen Mietwohnung ausziehen. Er wird weiterhin in der Wohnung bleiben. Wir stehen beide im Mietvertrag. Wir formuliere ich am besten den Aufhebungsvertrag meinerseits?!

    • Mietrecht.org
      04.08.2014 - 17:36 Antworten

      Hallo Vera,

      nutzen Sie unsere Vorlage als Inspiration – wir können Ihnen hier leider keine speziellen Mietaufhebungsvertrag für Ihre individuelle Situation präsentieren.

      Viel Erfolg.

      Dennis Hundt

  • Bettina
    10.08.2014 - 18:24 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe meine Wohnung wegen Mobbing durch Vermieter und Nachbarn Ende Juli fristlos gekündigt. Mein Vermieter hat mich darauf schriftlich aufgefordert, noch für diesen Monat Miete zu zahlen, die Wohnung bis Monatsende zu räumen und die Abnahme am 31. August zu machen. Wenn ich die Miete noch für diesen Monat zahlen würde, würde er auf eine fristgerchte Kündigung verzichten, so steht es in dem Brief. Ich habe die Miete nun überwiesen, und werde die Wohnung in den nächsten Tagen räumen. Hat deas Schreiben des Vermieters Rechtskraft oder ist ein Aufhebungsvertrag zwingend?

    • Mietrecht.org
      11.08.2014 - 12:07 Antworten

      Hallo Bettina,

      eine schriftliche Vereinbarung ist für die Beweisbarkeit immer die erste Wahl. Bitten Sie Ihren Vermieter doch, eine Mietaufhebungsvertrag mit den vereinbarten Konditionen abzuschließen. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tina
    21.10.2014 - 14:02 Antworten

    Hallo,

    können Sie mir vielleicht bei folgendem Sachverhalt helfen?
    Meine Eltern suchen nach 30 Jahren eine neue Wohnung. Die erste Besichtigung mit der Maklerin lief gut. Beim 2. Termin ließ sich die Maklerin einen (wie sie es nannte) Vorvertrag von meinen Eltern unterzeichnen. Danach folgte noch einmal eine Besichtigung, bei der leider einige nicht so schöne Sachen sichtbar wurden. Am gleichen Abend wurde die Maklerin per Mail darüber unterrichtet, dass meine Eltern nun doch nicht einziehen wollen – bzw. ein neuer Sachverhalt (Rente zu gering) aufgetreten ist.
    Die Rechnung der Maklerin ist bereits da. Meine Eltern sollen jetzt eine Wohnung fristgerecht (3 Monate) kündigen, die sie nicht beziehen wollen. Vertragsbeginn 01.12.14. Eine Kopie des unterzeichneten “Vorvertrages” haben meine Eltern nicht, geschweige denn ein vom Vermieter unterzeichnetes Exemplar.

    • Mietrecht.org
      22.10.2014 - 15:06 Antworten

      Hallo Tina,

      ich würde mich darauf berufen, dass kein Mietvertrag zustande gekommen ist. Wenn dem doch so ist, muss der Vermieter mit dem “Vorvertrag” rauskommen. Dann können Sie anwaltlich prüfen lassen, ob ein Mietvertrag besteht, ob Sie kündigen und die Maklerprovision zahlen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mareike R.
    28.11.2014 - 10:16 Antworten

    Hallo,
    könnten sie mir bitte auch bei einem Sachverhalt helfen.
    Unsere Vermieter haben uns wegen Eigenbedarf gekündigt nun haben wir eine neue Wohnung gefunden und wollen zum 17.12 das Mietverhältnis mit einem Aufhebungsvetrag beenden. Unser Vermieter meinte aber jetzt, dass es nicht möglich wäre das Mietverhältnis unter dem Monat zu beenden, sondern erst zum 1.1.15, da es sonst Probleme mit den Betriebskosten gäbe?
    Ich glaube jedoch, dass es eine Ausrede ist… könnten Sie mir helfen? Danke

    • Mietrecht.org
      28.11.2014 - 10:40 Antworten

      Hallo Mareike,

      ein Mietvertrag kann grundsätzlich zu jeder Zeit einvernehmlich beendet werden. Die Abgrenzung der Betriebskosten wäre zum 17. eines Monats etwas schwieriger, aber keinesfalls unmöglich. Vielleicht möchte Ihr Vermieter eh erst ab 01.01. mit der Renovierung beginnen oder umziehen und möchte so lieber noch bis Ende des Jahres Mieter erhalten. Das wäre meine Idee dazu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Idema
    14.01.2015 - 23:57 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    kann man als Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag stellen, wenn der Mieter jedoch total dagegen ist und sich weigert raus zuziehen? Und die Gründe, warum der Vermieter das Mietverhältnis beenden möchte, sind finanzielle Probleme und daher ist der Vermieter gezwungen das Haus zu verkaufen, um seine Schulden abzugleichen. Oder hätten Sie einen besseren Vorschlag als einen Mietaufhebungsvertrag? Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiter helfen könnten und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

    Idema

    • Mietrecht.org
      15.01.2015 - 13:16 Antworten

      Hallo Idema,

      ein Mietaufhebungsvertrag wird einvernehmlich geschlossen. Das bedeutet, beide Parteien (Mieter und Vermieter) müssen den Vertrag wollen. Grundsätzlich spricht nichts gegen den Verkauf des Hauses samt Mieter ((Ver)Kauf bricht Miete nicht).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Idema
        15.01.2015 - 15:44 Antworten

        Vielen dank für die schnelle Rückmeldung! Das heißt, der Vermieter könnte problemlos das Haus an Person C verkaufen? Was passiert mit den Mieter? Müsste er eine Abfindung bekommen?
        Tut mir leid, dass ich Sie so zu texte. Ich bedanke mich im Voraus schon mal ganz herzlich..

        • Mietrecht.org
          15.01.2015 - 16:47 Antworten

          Hallo Idema,

          der Mieter bleibt im Haus wohnen, am Mietverhältnis ändert sich nichts. Eine Abfindung (für einen Auszug) zahlt man den Mieter, um ihn zur Aufhebung des bestehenden Vertrages zu bewegen. Hintergrund ist, dass ein Haus ohne Mieter in der Regel leichter und zu einem besseren Preis verkauft werden kann als mit Mieter.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Idema
            15.01.2015 - 17:07

            Alles klar, vielen lieben Dank! Sie haben mir sehr viel weiter geholfen!! Ganz lieben Gruß zurück

  • Sarah
    06.02.2015 - 16:08 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten. Mit 3 Monate Kündigungsfrist. Ich habe nun schon eine Wohnung gefunden, die aber schon im nächsten Monat frei wäre und ich dort einziehen könnte. Das wären 2 Monate früher. Ich habe meinen Vermieter daraufhin angesprochen, dieser wiederrum wollte sich gedanken machen und wollte sich im laufe der Woche melden. Das hat er nicht gemacht. Somit gehe ich nicht davon aus, dass er damit einverstanden ist. Welche rechtlichen Schritte sind zu unternehmen oder zu empfehlen?

    Ich bedanke mich sehr für eine Rückmeldung!

    MfG

    • Mietrecht.org
      09.02.2015 - 08:24 Antworten

      Hallo Sarah,

      Sie müssen sich an Ihrer Kündigungsfrist halten, wenn Sie den Vertrag beenden wollen. Leider sehe ich nur die Möglichkeit, dass Sie den Vermieter bitten, einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen. Sollte er das nicht wollen, treten Sie im dümmsten Fall für zwei Monate eine Doppelmiete.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christoph
    06.03.2015 - 21:23 Antworten

    Hallo,
    ich habe folgende Frage: meine Mutter ist nun pflegebedürftig, zur Zeit noch in Reha, kann dann aber wohl nicht mehr in Ihre Wohnung, in der Sie seit 20 Jahren wohnt.Das Bad ist zu klein, in der Küche kann man sich mit einem Rollator nicht bewegen, außerdem führt eine schmale Holztreppe mit 30 Stufen zur Wohnung.
    Habe ich die Möglichkeit wegen dem Eintritt des Pflegefalls die Wohnung eher zu kündigen?? Im Mietvertrag ist eine Kündigungszeit von 3 Monaten genannt. Aber es kommen ja dann enorme kosten auf einen zu, Wohnung und Pflegeheim.
    Vielen Dank im vorraus!
    viele Grüße Chtistoph

    • Mietrecht.org
      07.03.2015 - 10:45 Antworten

      Hallo Christoph,

      danke für Ihren Beitrag. Der Vermieter kann grundsätzlich nichts für die persönlichen Schicksalsschläge seiner Mieter, daher sehe ich persönlich tatsächlich nur die einvernehmliche Lösung in Form eines Mietaufhebungsvertrages. Dazu wiederum brauchen Sie die Einwilligung des Vermieters – sprechen Sie den Vermieter offen auf die schwierige Situation an und bitten Sie um seine Mithilfe.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria
    16.04.2015 - 13:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein ehemaliger Lebensgefährte wohnt seit einem halben Jahr nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung (wir stehen beide im Mietvertrag). Nun droht er mit Zustimmung zur Kündigung. Ich bin jedoch auf meine Wohnung angewiesen, da ich noch studiere und kein festes Einkommen habe. Ich bezahle die Gesamtmiete seit dem Auszug zuverlässig!
    Ich hätte einen neuen liquiden Mieter, der an die Stelle meines Ex-Partners eintreten würde. Der Vermieter fordert jedoch nicht nur von dem möglichen neuen (Zweit)Mieter, sondern auch von mir Gehalts- und Schufa-Auskünfte. Das kann ich nicht verstehen, denn ich bin ja bereits Mieterin (seit 6 Jahren). Ist mein Vermieter dazu berechtigt? Habe ich alternative Möglichkeiten, wie eine Änderungskündigung o.ä.? Und hätte mein Ex-Partner mit einer Klage Erfolg, wenn ich mit meinen derzeitigen Einkünften keine neue Wohnung finden würde?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen! Ich hoffe sehr, es gibt Lösungen und meine Verzweiflung ist nicht allzu begründet.

    Beste Grüße Maria

    • Mietrecht.org
      16.04.2015 - 17:41 Antworten

      Hallo Maria,

      wenn Sie sich weigern zu kündigen, dann haben Sie vielleicht für sehr, sehr lange Zeit Ihren ehemaligen Lebensgefährten mit im Vertrag. Wenn Sie der Kündigung zustimmen / gemeinsam kündigen, brauchen Sie das Wohlwollen des Vermieters, damit dieser wieder mit Ihnen (und Person X) einen Vertrag schließt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lydia
    08.06.2015 - 19:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe meinem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag in schriftform am 15.05.15 vorgelegt, er war insoweit damit einverstanden, wenn ich einen Nachmieter stelle. Heute hat er mir mitgeteilt, das er noch keine Kündigung erhalten hat und sich somit die Kündungsfrist um einen Monat verlängert. Meine Frage dazu habe ich die 3 Monatige Kündigungsfrist mit abgabe des schriftlichen Mietaufhebungsvertrags eingehalten?

    Mit freundlichen Grüßen

    Lydia

    • Mietrecht.org
      11.06.2015 - 10:41 Antworten

      Hallo Lydia,

      mit einem Mietaufhebungsvertrag kann man einvernehmlich die gesetzliche Kündigungsfrist umgehen. Das setzt natürlich verraus, dass beide Vertragspartner der Mietaufhebung mit Unterschrift zugestimmt haben. Wenn dem so ist, sollten Sie den Vermieter auf seine Zustimmung und den Verzicht auf die Kündigungsfrist hinweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna
    18.06.2015 - 11:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Mein Vermieter will die Wohnung verkaufen. Der Käufer benötigt die Wohnung zur Unterbringung der Tochter und würde sobald das Grundbuch umgetragen ist auf Eigenbedarf kündigen. Ich bin knapp 5 Jahre in der Wohnung und hätte eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Muss ich das akzptieren?

    Es gibt aber auch das Angebot des jetzigen Vermieters einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen und mir 3 Monatsmieten zu erlassen. Wird wohl eine vertragliche Bedingung des neuen Eigentümers sein, die Wohnung zum 01.11. ohne Mieter übergeben zu bekommen.
    Was soll ich machen??

    Viele Grüße
    Anna

    • Mietrecht.org
      18.06.2015 - 11:56 Antworten

      Hallo Anna,

      es kommt drauf an wie Sie an der Wohnung hängen.

      1. Option: neue Wohnung suchen, drei Mieten “mitnehmen”.

      2. Option: Wohnen bleiben und abwarten, ausziehen, wenn die Kündigung wasserdicht und nicht angreifbar ist (und leer ausgehen).

      3. Option: Wohnen bleiben, der Kündigung widersprechen und dann verhandeln.

      Siehe auch: https://www.mietrecht.org/ebooks/eigenbedarf-abwehren/

      Wissen müssen Sie, wenn die Wohnung ohne Mieter verkauft wird, ist diese deutlich mehr Wert. Wir sprechen hier erfahrungsgemäß von mehreren tausend Euro.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas
    06.08.2015 - 19:15 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe einen befristeten Mietvertrag unterschrieben, wobei das Mietverhältnis am 30.08 endet. Nun hat mein Vermieter sich dazu bereit erklärt, mich früher aus dem Mietverhältnis austreten zu lassen da ich einen Nachmieter gefunden habe. Vertrag (ab 20.08.2015) wurde bereits unterschrieben.

    Ich bin mir nun nicht sicher ob ein Aufhebungsvertrag nötig ist oder ob eine normale Kündigung reicht? Den Mietzins für den gesamten Monat habe ich bereits überwiesen. Mit dem Nachmieter wurde eigtl vereinbart, dass dieser ihn mir anteilig auf mein Konto überweist. Mein Vermieter möchte den Betrag aus rechtlichen Gründen jedoch auf sein Konto überwiesen haben und mir später mit der Kaution auszahlen. Muss ich da etwas beachten?

    Ich würde mich über eine Rückmeldung freuen! Vielen Dank schon mal!

    MfG Thomas

    • Mietrecht.org
      07.08.2015 - 11:33 Antworten

      Hallo Thomas,

      ich würde einen Aufhebungsvertrag schließen und mir dem anteiligen Mietzins vom Vermieter schnellstmöglich erstatten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Chris Debi
    16.08.2015 - 22:05 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Auf einer Seite habe ich gelesen, dass der Mieter bis zu sechs Monate nach Abschluss des Aufhebungsvertrages diesen widerrufen kann, sollte der Vermieter den Mieter über sein Widerrufsrecht nicht belehrt haben (Die Internetseite hat auch Folgendes angegeben: gem. §§ 312, 355 BGB des Mieters). /Falls Sie mehr details haben wollen, kann ich Ihnen gerne die Internetseite in einer Email schicken/

    Ich bin Vermieter und möchte einen Mietaufhebungsvertrag mit meinem Mieter abschließen. Allerdings möchte ich nicht, dass mein Mieter mich der Nichtbelehrung über dieses Widerrufsrecht beschuldigt und den Vertrag doch verlängert. Nun steht die Frage, ob in der von Ihnen verfassten Vorlage für einen Mietaufhebungsvertrag so eine Belehrung stehen soll?

    Ich bedanke mich herzlich im Voraus für Ihre Ratschläge und für ihre sehr nützliche Internetseite,
    Herzliche Grüße
    Chris

    • Mietrecht.org
      17.08.2015 - 08:17 Antworten

      Hallo Chris,

      lesen Sie am besten direkt in § 312g BGB (Widerrufsrecht) nach, wann überhaupt eine solcher Hinweis zum Widerrufsrecht notwendig ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine
    21.11.2015 - 23:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe ein riesen Problem. Ich hatte für meine jetzige Wohnung einen Nachmieter gefunden, dieser ist mir leider im letzten Moment abgesprungen. Ich habe aber den Vertrag für die neue Wohnung schon unterschrieben. Ich muss jetzt schauen, ob meine Vermieterin die Wohnung vorher Vermietet bekommt. Kann ich aus dem bereits unterschriebenen Mietvertrag irgendwie zurücktreten? Habe vor 1 Woche unterschrieben. Sonst müsste ich 2 Wohnungen bezahlen….

    • Mietrecht.org
      22.11.2015 - 08:21 Antworten

      Hallo Nadine,

      ich sehe keine Möglichkeit ohne den guten Willen Ihres neuen Vermieters vom Mietvertrag zurückzutreten. Sie sind eine Verpflichtung eingegangen, mit dem Wissen, dass Sie auch noch an Ihrem alten Vertrag “festhängen” könnten, dieses Risiko kann jetzt nicht auf den neuen Vertragspartner abgewälzt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Annika
    04.01.2016 - 10:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Vielleicht können Sie mir weiterhelfen.
    Ich habe ein Zimmer in meiner Wohnung untervermietet.
    Es besteht ein Untermietvertrag zwischen mir und dem Untermieter seit September 2015. Die Kaution habe ich bisher nicht erhalten, da die angeblich vom Arbeitsamt hätte kommen sollen. Ich war im Dezember drei Wochen in Kur, als ich vor ein paar Tagen nach hause gekommen bin, habe ich erfahren, dass der Untermieter in U-Haft sitzt. Ich bin auf die Miete von ihm angewiesen. Wie gehe ich jetzt vor? Ich kann das Zimmer ja nicht einfach weiter vermieten. Zudem stehen seine Möbel noch im Zimmer. Ich bin alleinerziehend mit kleinem Kind, ich kann max für einen Monat die Wohnung komplett alleine zahlen. Seine Freundin sagte mir, dass man auch nicht weiß wie lange er dort bleiben wird. Und ehrlich gesagt will ich ihn nicht mehr in der Wohnung haben. Bleibt mir wirklich nur die Kündigung mit 3 Monaten Frist?
    Ich habe gelesen, wenn das Zimmer möbliert war, beträgt die Frist nur 2 Monate. Kann man Teilmöbliert sagen, da die Küche Flur und Bad von mir möbliert sind und dieses alles mitbenutzte wurde?

  • Dennis Stickel
    26.02.2016 - 11:22 Antworten

    Hallo.
    Ich stehe vor einem Kauf einer Wohnung.
    Leider ist diese zur Zeit noch vermietet. Jetzt habe ich schon des öfteren gelesen das ich in den ersten drei Jahren kein Reht auf Eigenbedarf habe entspricht das noch dem aktuellen Recht des Mieters ?

    Vielen Dank im voraus

    MfG Deno

  • Kubis, Agnes
    06.04.2016 - 01:30 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich hoffe sehr Sie können mir weiter helfen. Follgendes:

    Ich habe am 01.04.2016 (Freitag)einen Mietvertrag unterschrieben. Dieser Mietvertrag ist jedoch ab 15.04.2016.
    Ich habe ein Teil der Kaution (300 Euro) schon bezahlt und dafür auch den Schlüssel bekommen.
    Bis jetzt alles ok.
    Am Samstag ging ich mit meinen Eltern zu meiner neuen Wohnung. Dort sind uns jede Menge Kleinigkeiten aufgefallen, die noch gemacht werden müssen. Einige Sachen müssten noch gemacht werden laut Vermieter. Aber die Mängel, die ich notiert habe hat der Vermieter ignoriert.
    Im Vertrag steht, dass die Wohnung komplett renoviert übergeben wird. Am Dienstag 05.04.2016 ging ich mit meiner Mutter nochmal in die Wohnung, da ich ein Termin vereinbart habe um die Mängel zu notieren. Als ich den Vermieter ( 2 Personen) gesagt habe, dass ich jetzt gerne mit Ihnen komplett durch die Wohnung gehen möchte und die Mängel notieren möchte sagte der Vermieter zu mir ich solle doch die Wohnung kündigen.
    Meine Frage:
    Muss ich eine Kündigung schreiben oder reicht ein Mietaufhebungsvertrag?
    Wenn ich eine Kündigung schreibe muss ich trotzdem die 3 Monatsmieten zahlen wenn nichts weiteres im Vertrag geschrieben ist?
    Der Mietbeginn ist der 15.04.2015

    Tausend Dank im Voraus
    Agnes

    • Mietrecht.org
      06.04.2016 - 12:37 Antworten

      Hallo Agnes,

      wenn Sie kündigen, müssen Sie sich an die Kündigungsfrist halten und solange Miete und Nebenkosten zahlen. Wenn Sie den Vertrag aufheben, können Sie mit dem Vermieter auch eine sofortige Beendigung vereinbaren.

      Bitte lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • kubis
        06.04.2016 - 13:02 Antworten

        Vielen vielen dank Herr Hundt Sie haben mir sehr geholfen.
        Gruß
        Agnes

      • kubis
        06.04.2016 - 13:10 Antworten

        Eine Frage hätte ich doch noch Herr Hundt.
        Im Mietvertrag haben beide Vermieter unterschrieben. Müssen auch beide wieder unterschreiben bei einem Aufhebungsverttag ? Oder reicht es wenn einer von Ihnen im Auftrag von… unterschreibt?
        Danke danke schonmal

        • Mietrecht.org
          07.04.2016 - 10:28 Antworten

          Hallo Agnes,

          es müssen immer alle Mieter und alle Vermieter unterzeichnen, wie bei einer Kündigung auch.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Alice
    09.07.2016 - 16:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    da ich kurzfristig ein Jobangebot in einer anderen Stadt bekommen habe, welches von meiner jetzigen Wohnung deutlich zu weit entfernt liegt und ich nun näher meines neuen Arbeitsortes ziehen möchte, möchte ich meine jetzige Wohnung kündigen.
    Da laut Mietvertrag bei einer fistgerechten Kündigung eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist, mein neues Arbeitsverhältniss allerdings bereits in 2 Monaten beginnt, möchte ich nun mit dem Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag vereinbaren und die Kündigungsfrist somit um einen Monat verkürzen.
    Kann ich einen solchen Mietaufhebungsvertrag meinem Vermieter einfach so vorlegen, ohne vorher zu wissen, ob mein Vermieter einem Mietaufhebungsvertrag überhaupt zustimmen würde, oder muss ich mich vorher erst mit meinem Vermieter in Kontakt setzen und ihn darüber informieren, dass ich vorsehe einen Mietaufhebungsvertrag zu vereinbaren? Bzw. ist es vielleicht sogar allgemein von Vorteil, dies meinem Vermieter im Vorfeld mitzuteilen, um zu erfahren, ob dieser sich überhaupt zu einem solchen Mietaufhebungsvertrag einverstanden erklären würde?

    Herzliche Grüße

    Alice

    • Mietrecht.org
      10.07.2016 - 08:58 Antworten

      Hallo Alice,

      selbstverständlich sollten Sie Ihren Vermieter vorher informieren und bitten, einem möglichen Mietaufhebungsvertrag zuzustimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christine Winkler
    11.01.2017 - 12:49 Antworten

    Hallo!
    Ich wohne seit 12 Jahren mit meinen 3 Kindern in einem Einfamilienhaus mit großem Garten. Jetzt hat mein Vermieter angekündigt, das Haus zu verkaufen.
    Im Mietvertrag steht: “Das Mietverhältnis beginnt… 2004 und ist ein unbefristetes. Eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit möglich.”

    Meine Frage: Da für mich der Zeitpunkt auszuziehen SEHR ungünstig ist, und ich im allgemeinen NICHT ausziehen will, kann man von einer EINVERNEHMLICHEN Lösung nicht sprechen. Da ich es aber keinesfalls auf einen Rechtsstreit ankommen lassen will, habe ich meinem Vermieter eine Abschlagszahlung (für einen Neubeginn) vorgeschlagen. Ohne unverschämt sein zu wollen, wie hoch kann diese sein?

    Ich zahle zurzeit 540 Euro incl. Betriebskosten. Die Miete ist deshalb so günstig, da wir viel Arbeit (und auch Geld) in das Haus investiert haben.

    Vielen Dank für Ihren Rat,
    C.

  • Mathias
    09.03.2017 - 08:00 Antworten

    Hallo,

    wir wohnen seit fast 4 Jahren in unserer jetzigen Mietwohnung. Die Vermieterin hat den damaligen vereinbarten Mietvertrag nie unterschrieben und uns ein Exemplar ununterschrieben nach zwei Jahren nach mehrmaligen Nachfragen unsererseits dann zurück gegeben. Somit besteht das Mietverhältnis quasi mündlich. Und so handhabt unsere Vermieterin es auch – was nicht immer einfach ist.

    Im August 2016 hat Sie mir bei einem Gespräch mitgeteilt, dass Sie die Wohnung auf Eigenbedarf benötigen und wir sollen uns was anderes suchen. Grund der Enkel möchte einziehen. (Denke, dass es nur ein Vorwand ist, aber wir würden uns gerne auch was anderes suchen). Sie meinte bis so in einem halben Jahr sollten wir dann draußen sein. Ich sagte ihr noch, dass Sie mir das schriftlich mitteilen soll und dann zu dem Zeitpunkt kündigen soll.

    Bisher ist diesbezüglich nichts passiert. Es ist auch davon auszugehen, dass sich da nichts tut.

    Eine andere Wohnung zu finden, ist bei uns nicht so einfach. Haben jetzt eine für Ende April 2017 in Aussicht. Steht aber noch nicht zu 100% fest.

    Muss ich da jetzt bezüglich meiner Vermieterin was veranlassen? Zudem sie mir noch gesagt hat, dass wir jederzeit gehen können.

    MfG Mathias

    • Mietrecht.org
      09.03.2017 - 08:54 Antworten

      Hallo Mathias,

      wenn Ihre Vermieterin möchte das Sie ausziehen, dann muss sie schriftlich kündigen. Gleiches gilt, wenn Sie kündigen wollen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andre G.
    15.06.2017 - 08:36 Antworten

    Sehr geehrtes Mietrecht.org Team,

    meine Frau und Ich, ziehen in betracht ein Haus zu Kaufen welches vermietet ist, da ich bereits gelesen habe das es äußerst kompliziert ist Eigenbedarf anzumelden, bin ich auf einen Aufhebungsvertrag gestoßen, jedoch habe ich auch hier gelesen dass man auch hier ausreichend gravierende Gründe nennen können muss um den Aufhebungsvertrag rechtlich ab zusichern. Aber würde ich hier den Eigenbedarf angeben wären wir wieder am Anfang, da ich in diesem Fall wieder alles Offen legen muss weshalb ich genau diese Wohnung haben will und da ich nicht Obdachlos bin oder an Platzmangel leide…

    Natürlich habe ich dann auch vor entsprechend großzügig zu sein bzgl. Kaution, Renovierung etc. ggf. auch eine Entschädigung für den Auszug.

    Was wären dann beispielsweise solche Gründe die man verwenden könnte?

    Vielen dank schonmal im vorraus

    mit freundlichen Grüßen

    Andre G.

  • Alexander Kurz
    25.09.2017 - 11:20 Antworten

    Guter und hilfreicher Artikel, bzwl. Mustervorlage. Herzlichen Dank dafür!

  • Malte
    14.11.2017 - 10:38 Antworten

    Hallo,
    mein Vermieter will das Haus, in dem ich wohne, verkaufen. Da ich nicht warten will, bis der zuküftige Besitzer mich wegen Eigenbedarfs rausschmeißt, komme ich meinem jetzigen Vermieter entgegen und würde freiwillig ausziehen – gegen einen angemessenen Abstand, welcher nach meinen Recherchen üblich sei. Denn natürlich wird er das Haus wesentlich besser verkaufen können, wenn ich nicht drin bin.
    Wie bemisst sich dieser?! Was wäre ein angemessener Abstand für ein 140qm2-Endhaus, das man lediglich nur 1,5 Jahre bewohnen konnte? Ich habe Spannen zw. €10000 und 20.000 gehört.
    Vielen Dank für die Antwort

    • Mietrecht.org
      14.11.2017 - 14:22 Antworten

      Hallo Malte,

      angemessen ist, warum sich die Parteien einigen können. Zudem kommt es auf die Lage und Kaufpreise an. Für ein Haus in Sachsen-Anhalt können sich m.E. nur 1/10tel des Abstandes erwarten, den Sie in München erzielen könnten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Malte
        14.11.2017 - 20:22 Antworten

        Hallo Dennis,
        danke für die Antwort. Toplage in Lübeck, €350T Kaufpreis.
        Ich erwarte auch keinen definierten Preis, das ist klar, sondern eher einen Spielraum, der bei solchen Konflikten üblich sein könnte.
        Viele Grüße
        Malte

  • Sandra
    17.11.2017 - 18:54 Antworten

    Lieber Hr. Hundt,

    Ich beabsichtige einen Wohnungstausch, die potentiellen Wohnungstausch-Partner wären damit einverstanden, meinen bestehenden Mietvertrag zu übernehmen, Kautionsübergabe wäre von Mieterseite auch geklärt, Nebenkostenabrechnung wird noch besprochen. Der Vermieter ist noch nicht informiert.

    Mietbeginn war laut (unbefristeten) Mietvertrag der 1.12.2016, der Einzug wurde aber von Vermieter-Seite (noch anstehenden Renovierungsarbeiten) bis zum 1.2.2017 verzögert.
    FRAGE 1: Ist eine Kündigung erst nach 1.2.2018 möglich oder bereits jetzt? (Im Mietvertrag steht keine Mindestvertragsdauer)
    FRAGE 2: Würden Sie zur Kündigung und Stellung der Nachmieter raten, in der Hoffnung, dass die Tauschpartner akzpeptiert werden– oder ist eine Vertragveränderung/ Aufhebungsvertrag mit Eintreten der neuen Mieter einfacher (auch für den Vermieter)?

    Vielen Dank, Sandra

    • Mietrecht.org
      19.11.2017 - 14:25 Antworten

      Hallo Sandra,

      ich würde mit dem Vermieter eine Vereinbarung im Dreieck treffen. Sie brachen auf jeden Fall den guten Willen des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sandra
    17.11.2017 - 18:56 Antworten

    PS.: Es gibt keine Nachmieter-Klausel im Vertrag!
    LG, Sandra

  • Maria Niemann
    25.06.2018 - 18:48 Antworten

    Ich bin so froh über diese fundierten Hilfen. Vermietung zum 1.4.18 und nach 2 Monaten bereits Auszug der Freundin, heute Aufhebungsvertrag geplant zum 31.7.18. Mit Rechtsberatung oder Anwalt wär das nicht so schnell möglich. DANKE!!

    • Mietrecht.org
      25.06.2018 - 20:45 Antworten

      Hallo Maria,

      danke für Ihr Lob.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Angelika Grieshaber
    25.06.2018 - 22:19 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    erstmal danke für die tollen Informationen – Superarbeit!

    Unsere Mieter wollen nach wenigen Monaten aus einem Vertrag mit dreijähriger Kündigungsfrist rauskommen.

    Sie begründen das damit, dass Ihr Einkommen wider erwarten nur ziemlich genau die Miete beträgt, sie die Wohnung also nicht zahlen könnten. Sie wollen in ihr altes Haus zurückziehen, mit dem sie ihre Bonität belegt hatten, das sie aber angeblich nicht verkaufen können. Er ist Rentner, sie arbeitslos, könnte hier gut eine Stelle bekommen, der eigentliche Grund scheint zu sein, dass der Sohn, zu dem sie hierhier von weit her gezogen kamen, selbst wieder zurück in die Gegend ziehen möchte, wo sie alle herkommen.

    Sehen wir das richtig, dass bei Besitz eines ganzen Hauses von diesen Mietern nicht geltend gemacht werden kann, dass sie den Vertrag aus finanziellem Engpass kündigen dürften?

    Die Mieter haben mündlich gesagt, sie würden eine Maklerfirma beauftragen, die einen Nachmieter suchen würde. Das wäre uns auch recht.
    Wie können wir aber einen Aufhebungsvertrag so gestalten, dass dies auch so umgesetzt wird und dass 1. dann auch tatsächlich mit Ende des Mietverhältnisses, also mit der letzten Mietzahlung, garantiert damit der von den Mietern versprochene Nachmieter schon erst von uns akzeptiert werden muss, dann schon unterschrieben haben muss und bruchlos weiter Miete zahlt (gibt es bestimmte Klauseln, Formulierungen, Konstruktionen dafür?

    Gibt es Vorbehalte, die wir in den Aufhebungsvertrag schreiben könnten, um ein Druckmittel zu haben, falls die Mieter sich nicht an so eine Vereinbarung halten? Wichtig ist zu wissen ist noch, dass die Mieter uns trotz Aufforderung per Email bisher die Kaution nicht gezahlt haben, obwohl sie die Wohnung gemietet haben seit vier Monaten. Als Mietnomaden schätzen wir sie zwar nicht ein – aber wir fragen uns, ob wir die Kaution nicht doch vor der Aufhebung des Mietvertrages, die in etwa zwei bis drei Monaten erfolgen soll, fordern können?

    Wir sind keine Großvermieter, die Wohnung unsere Altersversorgung.

    Vielen Dank für Ihre Beratung schon mal!

    • Mietrecht.org
      28.06.2018 - 07:40 Antworten

      Hallo Angelika,

      Sie schließen den Mietaufhebungsvertrag erst dann mit dem aktuellen Mieter ab, wenn der Nachmieter da ist und händigen den Mietaufhebungsvertrag erst dann aus, wenn der neue Mietvertrag vom Nachmieter unterschrieben wurde. Wenn Ihnen das alleine zu kompliziert ist, stimmen Sie Ihr Vorgehen bitte mit einem Anwalt ab.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Annette Heigl
    03.09.2018 - 20:19 Antworten

    Guten Abend, unsere Mieterin wollte im August ausziehen. Schafft es aber nicht und zahlt auchnicht mehr für September. Ist ein Messi und sagt auch nicht wo sie hinzieht. Hat einfach das Türschloss ausgetauscht und ist frech und unhöflich. Bin ratlos. Habe das Haus geerbt und es existiert kein Mietvertrag.

  • Jörg
    19.12.2018 - 15:19 Antworten

    Guten Tag, Herr Hundt!

    meine Tochter (Studentin) ist am 01.09.2018 in eine “WG” gezogen. Diese besteht aus meiner Tochter und einer ihr vorher unbekannten Mitmieterin. Beide haben für ihr Zimmer einen Hauptmietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen mit der Klausel Kündigungsverzicht 12 Monate. Meine Tochter fühlt sich aktuell von ihrer Mitmieterin total gemobbt und hat am 3. November mit dem Vermieter eine Nachmietersuche tel. vereinbart. Der Vermieter will folgende Kriterien berücksichtigt sehen: Akzeptanz der derzeitigen Mitbewohnerin, Bonität Nachmieter (er verlangt Bürgschaft der Eltern), Kennenlernen der neuen Mieterin. Die Übernahme des Zimmers war für den 15.Dezember laut Ausschreibung im Internet geplant. Nun haben sich 5 Interessenten als Nachmieter gemeldet und sich in der WG vorgestellt. Diese werden allerdings von der Mitbewohnerin boykottiert, da sie eine andere Favoritin auserkoren hat, die aber erst zum 01.02.2019 das Zimmer anmieten möchte. Sie hat meiner Tochter per Sprachnachricht die Übernahme der Miete für Jan 2019 zugesagt und dann nach Gespräch mit dem Vermieter diese Regelung wieder zurückgezogen. Wir hatten dem Vermieter vorgeschlagen, doch mit der Dame, die sich aktuell in England aufhält, einen Mietvertrag zum 01.01.2019 abzuschliessen. Darauf ist er aber nicht eingegangen. Er hat aber nach weiteren Interessenten gefragt und bat uns diese Kontakte ihm mitzuteilen. Wir haben die weiteren 4 Kontakte an ihn weitergeleitet. Er hat diese potentiellen Nachmieter aber nachweislich nie kontaktiert. Auch auf Nachfragen danach (2 Mails) zeigte er keine Reaktion. Jetzt und nachdem wir einen Brief per Einschreiben an ihn gerichtet haben, ist er natürlich sauer und will meine Tochter nur nach Zahlung der Miete für Januar und Akzeptanz der Dame aus England mit Einzug zum 01.02.2019 aus dem Mietvertrag entlassen. Da läuft im Hintergrund ein ziemliches perfides Spielchen. Kann man sich dagegen erfolgreich wehren?

    • Mietrecht.org
      19.12.2018 - 15:42 Antworten

      Hallo Jörg,

      für Ihr Vorhaben brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters und der verblendenden Mieterin. Jetzt müssen Sie den kleinsten gemeinsamen Nenner finden und sich ggf. auch auf (komische) Kompromisse einlassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martina Kräften
    11.01.2019 - 13:51 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    mein Mann und ich wollen unser Mietverhältnis, das seit 3 Jahren besteht, fristlos zum 15.02.19 kündigen, da wir uns von unserem Vermieter gemobbt fühlen. Er überzieht uns laufend mit Anwaltsschreiben, in denen irrwitzige und haltlose Anklagen zu unserem Verhalten aufgeführt sind, auch eine Abmahnung wegen eines Schuhschranks im Treppenhaus (der niemandem im Weg steht, geschweige denn Fluchtwege blockiert, da wir ganz oben wohnen und nach uns das Treppenhaus nicht weitergeht, und der bei Einzug im Übrigen von ihm mündlich abgesegnet wurde), war schon dabei …
    Wäre es klug, ihn mit dem Kündigungsschreiben um die Aufhebung des Mietvertrages zu bitten? Was sollen wir machen, wenn er diese verweigert und auf die Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist besteht?
    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
    Grüße,
    Martina

    • Mietrecht.org
      11.01.2019 - 14:37 Antworten

      Hallo Martina,

      eine fristlose Kündigung setzt ein unhaltbares Mietverhältnis voraus. Sie wollen nicht fristlos kündigen, sondern zum 15.02.2019 und damit Ihre Kündigungsfrist verkürzen. Wenn Sie einen kundigen Vermieter haben, sollten Sie einfach mit der gesetzlichen Frist kündigen oder um Aufhebung bitten. Das beugt Ärger vor.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Diogo
    03.07.2019 - 15:53 Antworten

    Hallo, ich habe ein Mietvertrag mit Mindestdauer von 12 Monaten unterschrieben. Nach 5 Monaten habe ich einen Job Angebot ins Ausland bekommen und muss ich jetzt schon umziehen.

    Die Vermieterin möchtet jetzt einen Dokument mit der Titel “Aufhebungsvereinbarung – Mietvertrag” mit mir unterschreiben aber ich habe ein Paar Fragen:

    1- Im Dokument steht nur das die Wohnung am Tag.Monat.Jahr geräumt und bezugsfrei wird. Aber kein Konkreter Termin für die Beendigung des Mietverhältnisses. Ist das das gleiche? Oder das heisst der Mieter wird nur ausräumen, freilassen und die Miete noch für die nächsten Monaten bezahlen? Muss unbedingt einen Konkreter Termin für die Beendigung da sein?

    2- Die Vermieterin möchtet auch das ich einen Makler (für 1.5x Kaltmiete) bezahle um einen neuen Mieter zu finden. Ist das recht?

    Viele Grüße.

    • Mietrecht.org
      03.07.2019 - 16:02 Antworten

      Hallo Diogo,

      ergänzen Sie – für Ihre besseres Gefühl – “mit diesem Datum endet der Mietvertrag”. Das Sie die Kosten für due Neuvermietung übernehmen ist durchsaus fair und üblich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Diogo
        03.07.2019 - 21:17 Antworten

        Danke Dennis für deine Antwort.

        Die Vermieterin hat erzählt dass sie erlaubt eine Aufhebung nur wann der Makler einen neuen Mieter findet, deswegen hat sie kein Konkreter Termin für die Beendigung geschrieben. Muss ich das akzeptieren? Ich werde nach Ausland umziehen, und noch einen Miete in DE bezahlen…

        Viele Grüße und sehr gute Website! Viele wichtige Infos.

        • Mietrecht.org
          04.07.2019 - 11:59 Antworten

          Hallo Diogo,

          die Alternative ist, dass Sie die Wohnung garnicht los werden. Sie sind also wahrscheinlich auf einen Kompromiss angewiesen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Bernd
    09.10.2019 - 11:10 Antworten

    Hallo, ich bin Vermieter einer Wohnung, seit vier Jahren. Der Mietvertag ist unbefristet, mit gesetzlichen Kündigungsfristen. Meine Mieter und ich sind uns jetzt einig, einen Mietaufhebungsvertrag zum Juli 2022 zu schließen. Ich würde dem Mieter darin aber zusätzlich gerne die Möglichkeit einräumen, auch vorher mit gesetzlichen Kündigungsfristen zu kündigen. Ist das möglich oder wird dadurch der Mietaufhebungsvertrag zum Juli 2022 unwirksam? Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Bernd

    • Mietrecht.org
      11.10.2019 - 07:42 Antworten

      Hallo Bernd,

      m.E. schließen sich Ihren beiden Vorhaben nicht aus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Bernd
        13.10.2019 - 10:31 Antworten

        Vielen Dank für die Antwort und viele Grüße, Bernd

  • Carlos Aguirre
    01.03.2020 - 20:41 Antworten

    Hallo
    Ich habe gerade einen neuen Job in einem anderen Land gefunden, ich muss in zwei Monaten dort sein, ich bin bereit, die 3-Monats-Miete zu zahlen, auch wenn ich in zwei abreise. meine frage ist ob ich die 3 monate physisch in der wohnung sein muss oder mit der zahlung der miete ausreicht?

    vielen Dank

    • Mietrecht.org
      02.03.2020 - 08:07 Antworten

      Hallo Carlos,

      Sie müssen nicht anwesend sein, aber trotzdem Ihren Pflichten als Mieter nachkommen (z.B. Heizen und Lüften). Ich würde versuchen die Wohnung eher an den Vermieter zu übergeben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Helke Kuhn
    15.04.2020 - 08:01 Antworten

    Hallo,
    ich hatte mit Einwilligung der Hausverwaltung wegen einer Auslandstätigkeit meine Wohnung untervermietet. Aufgrund der Corona Krise musste ich das Ausland verlassen , sowie mein Untermieter konnte von seiner Reise nicht zurück, so dass wir uns einvernehmlich geeinigt haben, das Mietverhältnis zum 1. April zu kündigen. Ich möchte daher einen Aufhebungsvertrag aufsetzen. Nun sind aber diverse Rechnungen meines Untermieters noch offen: GEZ, Vattenfall, Internet auf seinen Namen, außerdem eine Rechnung der Polizei. Zudem habe ich ein Problem mit dem Internet, solange mein Untermieter seine Vertrag nicht abmeldet oder ummeldet auf meinen Namen geht die Rechnung weiterhin auf ihn und die Leitung für einen eigenen Internetzugang scheint für mich blockiert zu sein.
    Muss ich mich um diese offenen Rechnungen kümmern bzw. zahlen und sie von der Kaution abziehen?
    Oder ist das nicht meine Angelegenheit? Ich möchte gerne alles sauber abschließen, habe aber Angst, dass ich durch die offenen Rechnungen (über 300 Euro GEZ) noch Probleme bekomme, auch wenn das auf seinen Namen ist?

    • Mietrecht.org
      16.04.2020 - 06:08 Antworten

      Hallo Helke,

      danke für Ihren Beitrag. M.E. ist es eher unüblich, solche Verträge für die Zeit der Untervermietung umzustellen. Regeln Sie alle wichtigen Punkte im Aufhebungsvertrag, dann bekommt das mehr Verbindlichkeit für den Untermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elke Müller
    28.10.2020 - 17:33 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Wohnung zu vermieten. Der Mietvertrag wurde bereits unterschrieben. Jetzt will unser Mieter nicht mehr einziehen und auch nicht die gesamte gesetzliche Miete für 3 Monate bezahlen. Kann man über den Aufhebungsvertrag eine beliebige Summe festlegen, die vom Mieter anstatt der eigentlich angefallenen Miete zu bezahlen ist? Diese wäre in meinem Fall natürlich deutlich geringer, aber wenigstens eine Entschädigung für die nicht vermietete Wohnung.
    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      28.10.2020 - 18:22 Antworten

      Hallo Elke,

      solch eine Vereinbarung ist grundsätzlich möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia Packlmohr
    16.11.2020 - 16:01 Antworten

    Moin moin,
    kann man in einem Mietaufhebungsvertrag Gartenpflege bzw. Instandsetzung eines seit Jahren verwahrlosten Garten zu den Schönheitsreparaturen zählen?
    Bzw. Aufwendungen für die Instandsetzung, auch Stundenlohn für Eigenleistung, dem Mieter in Rechnung stellen?
    Schönen Gruß

    • Mietrecht.org
      17.11.2020 - 19:14 Antworten

      Hallo Claudia,

      in einem Mietaufhebungsvertrag können Sie viel vereinbaren, allerdings sollten Sie nicht Begriff durcheinander werfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ö Alay
    19.01.2022 - 16:10 Antworten

    Hallo Mietrecht.org !

    ich benötige Ihre Kompetenz bzw. Hilfe.

    Mir wurde mündlich mitgeteilt, dass unsere angemietete Privatwohnung weiterverkauft wurde und uns die zukünftigen Eigentümer aufgrund einer Eigenbedarfsanmeldung kündigen werden.

    Ich habe mich bereits auf die Suche gemacht und eine Wohnung gefunden, die ich bereits zum 01.03.2022 beziehen könnte.

    Da ich jedoch an die gesetzliche Kündigungsfrist gebunden bin und auch noch keine Kündigung des Vermieters, aus unten stehenden Gründen, erhalten habe, kommt nur ein Aufhebungsvertrag in Frage.

    In einem persönlichen Gespräch mit den zukünftigen Eigentümern, konnten wir uns auf einen Aufhebungsvertrag zum 01.03.2022 einigen – soweit so gut

    Problem: Da die zukünftigen Eigentümer noch nicht im Grundbuch eingetragen wurden, welches voraussichtlich Anfang Februar passieren soll, kann ich diesen noch nicht mit Ihnen abschließen. Meine noch jetzige Vermieterin lässt sich auf den Aufhebungsvertrag nicht ein, da Sie uns, 4-köpfige Familie, nicht mag. ( Sie ist finanziell abgesichert )

    Gibt es eine Möglichkeit, dieses Szenario schriftlich festzuhalten um den Aufhebungsvertrag wirksam zu machen? Ich möchte, dass das jetzt so langsam Hand und Fuß hat und ich so schnell wie möglich mit diesem Horror abschließen kann. Es sind auch nur noch gut 1 1/2 Monate bis dahin.

    Ich befinde mich in einer Notlage und finde in dem jetzigen Wohnungsmarkt nichts für mich bezahlbares. Das Mietobjekt zum 01.03.2022 ist für unsere Verhältnisse realisierbar. Dieser muss ich zusagen, kann es jedoch nicht, da mein jetziges Mietverhältnis noch nicht geregelt ist. Ich habe Angst, meine Existenz und die meiner Kinder zu verlieren, obwohl wir für das alles doch nichts können.

    Vielen Dank Mietrecht.org Team.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      19.01.2022 - 21:02 Antworten

      Hallo Ö Alay,

      ich habe leider keine Lösung für Sie. Einen wirksamen Mietaufhebungsvertrag können Sie nur mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer abschließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Matthias
    15.02.2022 - 16:27 Antworten

    Hallo,
    wenn ein Mietaufhebungsvertrag zum 15ten eines Monats geschlossen wird, ist dann zulässig,
    die Miete für den vollen Monat im Vorfeld zu verlangen?
    Müsste die fällige Miete dann nicht 50% betragen, da die Wohnung ja zur Mitte des Monats frei ist?
    (auch wenn der Vermieter nicht sofort weiter vermietet?)

    • Mietrecht.org
      15.02.2022 - 18:23 Antworten

      Hallo Matthias,

      ja, da stimme ich Ihnen zu und das sollte auch entsprechend aus dem Vertrag hervorgehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Joelle
    12.10.2022 - 19:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe mal eine Frage komme ich durch einen Aufhebungsvertrag auch eher raus wenn ich es z.b damit begründe das seit ca 2 Monaten die Toilette nicht repariert wird obwohl dieses mehrfach dem Vermieter gemeldet wurde?
    desweiteren muss ich (durch kurzfristige Umzug) ebenfalls schneller raus da ich in 2 Monaten bereits eine neue Arbeitsstelle ca 5 Std entfernt habe
    oder kann man dort schon eine außerordentliche Kündigung wirkend machen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Joelle

    • Mietrecht.org
      12.10.2022 - 21:11 Antworten

      Hallo Joelle,

      der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages fusioniert nur einvernehmlich mit dem Vermieter. Wenn ein Mangel vorliegt, sollten Sie sich mit dem Thema Mietminderung befassen. Je nach Mangel kann diese bis zu 100% betragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanne
    01.08.2023 - 21:31 Antworten

    Hallo, ich soll laut Mieterverein an meinem Vermieter ein Schreiben aufsetzen zwecks Entschädigung für den Auszug. mach 33 Jahren wurde das Haus verkauft und der neue Vermieter möchte im September 2023 mit der Sanierung beginnen. Ich bin noch der einzige Mieter im Haus und bin auch bereit auszuziehen, was ich den Vermieter noch nicht übermittelt habe. Habe eine 130 m² Wohnung zu 720€ warm. Dies bekomme ich jetzt nicht mehr, aber ich müsste mir neue Möbel und neue Geräte kaufen, da alles nur für Gas ausgelegt ist. Umzug wird auch teuer, da ich ganz oben wohne und Umzug nur mit Hebebühne geht. Was muss in das schreiben an Vermieter alles zwecks Abfindung drin stehen. MfG Susanne

    • Mietrecht.org
      02.08.2023 - 09:36 Antworten

      Hallo Susanne,

      danke für Ihren Betrag. In der Regel geht es um mehrere tausend Euro – wenn Sie selbst mit den Thema nicht vertraut sind, macht es m.E. Sinn einen Anwalt zu beauftragen, der für Sie eine größtmögliche Abfindung erzielt.

      Sie können natürlich auch selbst auf den Vermieter zu gehen mit dem Wortlaut, “ich bin bereit für eine Entschädigungszahlung auszuziehen”. Und dann abwarten, was er anbietet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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