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Wie wirkt sich andauernder Besuch auf die Nebenkostenabrechnung aus?

Ein ständiger Besuch von Familie, Freunden oder Lebenspartnern kann sich auch auf die Höhe der anfallenden Mietneben kosten auswirken. Dies muss aber nicht so sein.

Bei dauerhaftem Besuch kommt es vielmehr darauf an, wie die Nebenkosten in Ihrem Mietverhältnis umgelegt werden. Erfolgt die Abrechnung nach Verbrauch oder Personenanzahl, wird ein Mehrverbrauch an Strom und Wasserkosten wohl mehr ins Gewicht fallen, als bei einer Abrechnung nach Wohnfläche. Bei letzterem tragen die anderen Mietparteien den Mehrverbrauch mit.

In diesem Artikel soll Ihnen aufgezeigt werden, wie sich ein dauerhafter beziehungsweise andauernder Besuch in einer Mietwohnung auf die Nebenkostenabrechnung auswirken kann.

I. Dauerhafter Besuch kann Nebenkosten erhöhen

Als Mieter hat man selbstverständlich grundsätzlich die Freiheit so oft Besuch zu empfangen wie man will. Sobald allerdings Freunde, Lebenspartner oder Familienmitglieder sich regelmäßig und über längere Zeit in der Wohnung aufhalten, spricht man von einem andauernden oder dauerhaftem Besuch, der sich durchaus auch auf die Höhe der zu zahlenden Nebenkosten auswirken kann.

1. Wasser- und Heizkosten

In der Regel führt ein normaler Besuch, bei dem es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, auch wenn er täglich erfolgt, nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Kalt- und Warmwasserkosten, da eine Nutzung mit erhöhtem Verbrauch wie Duschen oder Baden üblicherweise nicht durch Besucher in Anspruch genommen wird; AG Homburg, Urteil vom 04. Dezember 1986, Az.: 7 C 537/86. Etwas anderes kann nur gelten, bei einem Dauerbesuch der die Wohnung Tag und Nacht nutzt und damit den Wasserverbrauch intensiviert. Dasselbe gilt für einen erhöhten Heizbedarf.

Zudem wird der Nebenkostenanteil bei diesen Positionen mindestens zu 50 % nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet und durch entsprechende Zähler gemessen. Eine etwaige Mehrbelastung betrifft dabei in erster Linie den Mieter der den Besuch empfängt.

 2. Sonstige verbrauchsabhängige Nebenkosten

Weitere verbrauchsabhängige Nebenkosten, wie etwa Allgemeinstrom für Haus und Flurbeleuchtung, werden durch dauerhaften Besuch wohl kaum zu einer wesentlichen Kostenerhöhung führen. M übrigen richtet sich die Auswirkung nach dem insoweit vereinbarten Umlageschlüssel. Handelt es sich um eine Umlage nach Personenanzahl kann ab einer gewissen Besuchshäufigkeit eine Änderung veranlaßt sein (vgl. unten).

3. Nebenkostenumlage nach Wohnfläche oder Wohneinheit

Bei verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Nebenkosten, bei denen eine Verteilung der Aufwendungen nach Wohnfläche/Quadratmeterzahl oder etwa Wohneinheit erfolgt, wirkt sich ein dauerhafter Besuch zunächst nicht direkt aus.

So kann beispielsweise der Kostenanteil nicht erhöht werden, weil eine Mietpartei in ihrer Wohneinheit mehr Besuch empfängt als die andere Partei, denn entscheidend für die Abrechnung ist hier allein der Nutzwert der angegebenen Nebenkostenpositionen nach Wohneinheit. Die Berechnung erfolgt hier unabhängig von der Bewohnerzahl gleich; K. Callsen/Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, L. Betriebskosten Rn. 441.

Die Folge dieser Nebenkostenverteilung ist dabei aber immer, das bei verbrauchsabhängigen Nebenkosten ein Mehrverbrauch einer Mietpartei zwangsläufig durch alle anderen Mietparteien mitgetragen wird, da hier die Gesamtkosten zum Ansatz kommen. Vereinfacht gesagt, kann hier ein andauernder (Tag- und Nacht-) Besuch zu einer Erhöhung einzelner Nebenkostenpositionen bei allen Mietparteien führen.

4. Nebenkostenumlage nach Personenanzahl oder Kopfzahl

Bei einer Verteilung der Nebenkosten nach der Personenanzahl ist für die Nebenkostenabrechnung grundsätzlich entscheidend wieviele Personen im Monat beziehungsweise in dem Jahr in der einzelnen Mietwohnung gewohnt haben. Es müsste hier demnach auf den Tag genau ermittelt werden, welche Personen an der Entstehung der Betriebskosten mitgewirkt haben, da für die Verteilung der Gesamtnebenkosten die Anzahl der Bewohner maßgeblich ist (Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 556a BGB Rn. 97)

Bei andauerndem Besuch stellt sich daher hier berechtigterweise die Frage, ab wann der Besucher als Bewohner eingestuft und den Verteilerschlüssel mit einbezogen wird. Abgegrenzt wird hier, nach den tatsächlichen Wohnverhältnissen. Sobald eine dauerhafter Besucher als Mitbewohner (wie etwa der/die Lebensgefährte/in) oder Untermieter anzusehen ist, kann sich auch für diesen die Verpflichtung ergeben die Nebenkosten zu tragen.

In Fällen, in denen auf die monatlich vorhandene Mieteranzahl beziehungsweise Kopfanzahl für die Abrechnung abgestellt wird, kann ein Dauerbesuch -auch bereits nach zwei Wochen- relevant werden, wenn im Umkehrschluss auch eine entsprechend andauernde Abwesenheit einzelner Bewohner im selben Maße Berücksichtigung findet (Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 556a BGB Rn. 99). Nach anderer Ansicht ist eine normale Besuchszeit erst nach drei Monaten als überschritten anzusehen (AG Frankfurt/Main-Höchst, Az.: Hö 3 C 5179/94).

Demgegenüber sind allgemein mehr oder weniger häufige Besuche ohne Auswirkungen auf die Gesamtpersonenzahl, die dem Umlageschlüssel zugrunde liegt (Sternel in: Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Umlagemaßstab Rn. 191).

Weitere Details zu diesem Verteilerschlüssel erhalten Sie auch in dem Artikel: Personenanzahl als Umlageschlüssel in der Nebenkostenabrechnung.

II. Andauernder Besuch kann zu Mieterhöhung führen

In Fällen in denen eine dauerhafter und somit andauernder Besuch vorliegt, bei denen der Besucher eher als Mitbewohner anzusehen ist, kann dies zu einer Mieterhöhung führen, wenn eine Brutto- oder Inklusivmiete vorliegt.

Soweit nämlich ein bestimmter Nebenkostenfestbetrag im Mietvertrag als Pauschale oder etwa Teil einer Inklusiv -/ Bruttomiete vereinbart wurde, kann der Vermieter im Einzelfall eine Änderung in Form einer Erhöhung verlangen. Voraussetzung ist dass sich die, bei Vertragsschluss zu Grunde liegenden Bedingungen ändern. Dem Vermieter steht dann ein Vertragsanpassungsanspruch zu, dessen Voraussetzungen er allerdings auch beweisen muss.

Erwähnenswert ist hier zudem, das dem Vermieter bei länger andauernden Besuchen sogar ein Informationsrecht bezüglich des Namens des Besuchers zugestanden werden soll AG Saarbrücken, Urteil vom 24. April 2015, Az.: 36 C 525/14.

III. Fazit

Ein ständiger Besuch bei dem Mieter kann zwar für den Vermieter störend sein, er hat aber kein Recht diesen einzuschränken. Ob es sich um häufig wiederkehrende oder andauernde Besucher in der Mietwohnung handelt, spielt auch für die Kostenbelastung des Mieters zunächst keine Rolle, denn Erhöhungen der Nebenkosten sind nur in geringen Summen zu erwarten. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn der Besucher zum Mitbewohner wird. Die Voraussetzungen sind allerdings vom Vermieter darzulegen und zu beweisen.

73 Antworten auf "Wie wirkt sich andauernder Besuch auf die Nebenkostenabrechnung aus?"

  • Maria
    01.05.2018 - 08:52 Antworten

    Hallo, auf meinem Anwesen befinden sich zwei Häuser. Das größere bewohnt eine holländische Familie, das andere etwa 15m entfernt bewohne ich. Wir haben einen gemeinsamen Garten, den meist ich pflege, weil sie keine Ahnung haben wann gemäht werden muss etc…
    Seit dem die Holländer eingezogen sind, eine Familie mit zwei Kindern, haben diese ständig Gäste bei sich, die auf meinem Anwesen mindestens eine Woche bleiben. Im Moment ist eine 5köpfige Familie hier die 14 Tage bleiben wird.. Meist ist es eine ganze Familie mit bis zu drei Kleinkindern, dazu kommen auch Eltern und Geschwister der Eheleute. Im letzten Sommer wohnten bis zu 9 Personen im Haus. So sind innerhalb von 9 Monaten 11 Familien, insgesamt also mehr als 54 Tage hier gewesen. Ich fürchte das wird die nächsten Frühling- und Sommermonate so weiter gehen. Wer diese “Freunde” sind weiß ich nicht. Sie werden mir weder angekündigt noch vorgestellt, sondern spazieren durch meinen Garten etc. Das Haus habe ich möbliert vermietet.Selbstverständlich können meine Mieter Besuch haben, bin aber der Meinung, dass diese ihr Mietrecht zu sehr ausnutzen, da diese Besucher ganz offensichtlich ihren Urlaub auf meinem Anwesen verbringen und angeblich nichts zahlen. Im Mietvertrag steht ausdrücklich das Wohnrecht für nur 4 Personen drin. Gibt es eine Regelung bei möblierter Wohnung?
    Was kann ich tun um auch meine Privatsphäre zu schützen? Wie sieht es mit der Haftpflicht aus? Mein Problem sind nicht die Nebenkosten, sondern die extreme Abnutzung des Mobiliars und des Hauses an sich, Türen, Toiletten, Einbauküche mit Geräten, Waschmaschine etc… Kann ich eine Entschädigung verlangen für die Urlaubsgäste meiner Mieter?

    • Mietrecht.org
      02.05.2018 - 13:36 Antworten

      Hallo Maria,

      wenn es tatsächlich nur Besuch ist, sehe ich keine Handlungsmöglichkeit. Besuch zu empfangen ist das Recht eines jeden Mieters. Ggf. sollten Sie die Gartenfläche der Mieter im nächsten Mietvertrag besser abgrenzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine
    22.06.2018 - 12:46 Antworten

    Guten Tag, wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohnungen und 8 Personen, die Nebenkosten wurden für 2016 auf 8 Personen abgerechnet. Nun ist aber bei einem älteren Ehepaar seit 01.01.2017 eine Pflegekraft eingezogen, diese lebt Tag und Nacht bei dem Paar. Wie sieht es jetzt mit der Nebenkostenabrechnung für 2017 aus, normalerweise wären wir jetzt doch 9 Personen.

    • Mietrecht.org
      24.06.2018 - 13:03 Antworten

      Hallo Sabine,

      wenn nach Personen abgerechnet wird, muss m.E. auch die eingezogene Pflegekraft beachtet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Paula
    28.06.2018 - 20:07 Antworten

    Hallo. Freunde von mir sind aus Österreich wieder in meine Stadt gekommen.. Sie sind seitdem wohnungslos. Einer von beiden ist der Vater von meiner Tochter und deshalb sind sie jeden Tag bei mir. Abends verlassen sie aber meine Wohnung,da sie zum schlafen doch etwas klein für alle ist. Nur ihre beiden Hunde bleiben bei mir da sie schon 15 Jahre sind und die Straße dann doch nichts für sie ist. Nun ist es so das „sehr aufmerksame Nachbarn“ das der Wohnungsverwaltung gemeldet haben und gesagt haben das ich Dauergäste in meiner Wohnung habe und diese auch bei mir schlafen. Meine Verwaltung will nun beide als Untermieter bei mir eintragen.. und auch nur einen Hund akzeptieren. Da ich selber einen habe und 3 ihrer Meinung nach zu viel sind. Wenn sich keine Lösung findet sähe sich meine Verwaltung leider gezwungen mich zu kündigen.
    Kann meine Verwaltung so einfach bestimmen das die beiden meine Untermieter sind obwohl sie nicht mal hier schlafen?! Bei mir gemeldet sind sie auch nicht polizeilich..Und wie sieht es mit den Hunden aus?!
    Ich bin so langsam echt ratlos und mach mich selbst fertig..
    Lg Paula

  • Rolf Milosch
    10.08.2018 - 17:13 Antworten

    Hallo wertes Mietrecht.org.- Team,

    wir sind eine Eigentümergemeinschaft, wo ich Hauswart und zugleich Beiratsvorsitzender bin. Wir haben hier 14 Appartements a 60 qm und 5 große Wohnungen a 114 qm mit je 5-Zimmer. Einer der großen Wohnungen, bewohnt eine alleinstehende Frau mit ihrer 7jährigen Tochter. Sie ist nicht die Eigentümerin, sondern nur im Mietverhältnis.

    Diese aber nun zeigt Anstalten, ihre leeren Zimmer, Bekannten oder Freundinnen (manchmal auch zweien?) zu überlassen. Das scheint ein dauerhafter Zustand zu werden, wo die anderen Eigentümer sich nun fragen, ob sie die Nebenkosten, die nach Personentagen errechnet werden und sich kausalerweise auch erhöhen, wie z. B. Müll, Aufzug, Reinigungskraft (vermehrte Verschmutzung durch erhöhte Frequentierungen, dito Strom Aufzug), also ob sie diese nun – summarisch groß oder klein – „mitfinanzieren“ müssen?

    Wann muss ein sog. “Dauergast” für Nebenkosten angemeldet werden? Dass man dabei auch „Tricksen“ kann, ist durchaus klar. So verlässt der „Dauergast” nach 8 oder 12 Wochen für 24 Stunden die Wohnung, und bezieht sie wieder für weitere 12 Wochen usw. Das kann man dann natürlich Jahrelang so durchziehen, und die kausal-bedingten Nebenkostenerhöhungen – wie z.B. die Anschaffung eines größeren oder zusätzlichen Müllcontainers, schön den anderen Eigentümern überlassen.

    Wann also genau muss solch jemand hier zusätzliche Nebenkosten, die im Verteilerschlüssel nach Personentageabrechnung deklariert sind, zahlen? Denn es kann ja nicht sein, dass alle anderen Hausbewohner, zu unfreiwilligen „Mäzenen“ zwangsrekrutiert werden. Die Menge der Nebenkostenerhöhung, ob gering oder nicht, ist dabei m.E. völlig irrelevant, da bei solchen Argumentationen so ein Fall schnell Furore macht, und zum klassischen Präzedenzfall wird.

    In solch einem Fall zögen dann potentiell drei oder vier andere Hausbewohner nach, und diejenigen, die alleine zu wohnen gedenken, bekommen irgendwann eine 30-40%ige Nebenkostenerhöhung, deren Ursache genau in diesem System lägen: Dauerbesuch, der keine Nebenkosten zahlt, diese aber sehr wohl initiieren.

    Bis dato gibt es seitens der Legislative hier keine klaren Statuten und Regelungen. Ein „Wischi-Waschi“ allenfalls, das alles besagt und auch Nichts.

    LG

    Rolf Milosch

    • Mietrecht.org
      13.08.2018 - 06:06 Antworten

      Hallo Rolf,

      danke für Ihren Beitrag. Über den Artikel oben hinaus, kann ich Ihnen hier leider nicht wirklich helfen. Eine offizielle Anmeldung würde z.B. für ein “Wohnen” sprechen. Auch wird ein Bewohner nicht zum Besucher, wenn er Monate Wohndauer durch 24 Stunden unterbricht.

      Der Umlageschlüssel in Ihrer WEG ist m.E. leider recht kompliziert. Ich kenne die Vorteile, aber auch die Nachteile.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gebauer Silvia
    06.01.2019 - 15:32 Antworten

    Hallo,
    mein Mann und ich wohnen in einem 4 Parteien Haus alle Wohnungen 2 Zimmer ca. 46 Quadratmetern, in dem 6 Mieter leben.
    Das junge Paar unter uns hat mehrmals im Monat bis zu 5 Übernachtungsgäste gleichzeitig, die mehrere Tage bleiben.
    Wie sieht es aus mit den Mehrkosten wie Wasser und Müll? Müssen die anderen Mieter diese Mehrkosten ständig mittragen?
    Vielen Dank schon mal im voraus.
    Silvia

    • Mietrecht.org
      06.01.2019 - 16:54 Antworten

      Hallo Silvia,

      danke für Ihren Beitrag. Mit dieser Frage befasst sich der Artikel oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wilhelm
    26.06.2019 - 04:56 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich wohne jetzt zur miete mit meinen beiden kleinen Kindern. Wir wohnen in einem zwei Parteien Haus. Ich und die Kinder sind von ca.7:30h bis 17 Uhr unterwegs und nachmittags auch oft nicht da. Das ältere Ehepaar unter uns bekommt jeden Tag besuch von ihren zwei Enkelkindern. Diese werden so um 12h gebracht und oft erst um 19h geholt. Wie verhält sich das? Das Ehepaar unter mir produziert auch viel mehr Müll als ich. Da sie nicht richtig trennen. Für diese Kosten muss ich ja auch mit aufkommen. Hab ich da irgendeine Handhabe? Mfg

    • Mietrecht.org
      27.06.2019 - 07:43 Antworten

      Hallo Wilhelm,

      ich würde auf die korrekte Mülltrennung hinweisen. Eine praktische Handhabe haben Sie m.E. nicht – leider gibt es immer Ungerechtigkeiten bei den nicht verbrauchsabhängigen Nebenkosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Wilhelm
        06.07.2019 - 05:34 Antworten

        Hallo Herr hundt, vielen Dank für ihre Antwort.
        MfG
        S. Wilhelm

  • Mehmet A.
    17.07.2019 - 13:54 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe ein Mehrfamilienhaus und bei einem Mieter sind jeden Tag mindestens zwei Besucher da. Von morgens bis abends. Die Besucher übernachten auch des Öfteren in der Wohnung.

    Meine Nebenkostenabrechnung wird extern gemacht und für diese Wohnung ist nur ein Mensch angegeben, jetzt meine Frage, kann ich die Anzahl der Menschen für die Nebenkosten auf zwei erhöhen?

    Und was mache ich , wenn der Mieter sich querstellt?

    Hochachtungsvoll
    M.A

    • Mietrecht.org
      18.07.2019 - 07:24 Antworten

      Hallo Mehmet,

      Besucher sind Besucher und keine festen Bewohner. Ich sehe hier keine Möglichkeit die Personenanzahl zu erhöhen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Katharina Gottwalt
        27.07.2019 - 16:58 Antworten

        Sehr geehrtes Mietrecht.org Team,

        mein Partner hat heute von seinen Vermietern eine Mieterhöhung von monatlich 70€ erhalten. Als er einzog war er Alleinstehend in einer ca. 65m2 2-Zimmer-Wohnung mit damals insgesamt 5 Parteien im Haus.
        Wir haben beide eine eigene Wohnung, wobei wir den Großteil der Zeit bei ihm verbringen. Ich bin selten zwei Wochen am Stück dort, weil er jedes zweite Wochenende seine Kinder bei sich hat, oder wir in unterschiedlichen Schichten arbeiten, aber es geht auch nicht darum im rechtlichen Sinn bzgl. “Besuch oder Bewohner” zu entscheiden, da mein Partner keinen Ärger mit seinen Vermietern haben möchte, da Wohnungssuche in einer Großstadt keine Freude ist.
        Nun muss ich aber ehrlich zugeben empfinde ich 70€ als ziemlich viel.
        Gibt es hierfür irgendwelche Bemessungsgrundlagen?

        Mit freundlichen Grüßen
        Katharina Gottwalt

  • Richie
    10.08.2019 - 21:27 Antworten

    Hallo

    Wir wohnen in einem 4 Parteien Haus,seit dem unsere Nachbarn eingezogen sind herrscht hier totales Chaos…die Mülltonnen sind immer voll und auch nicht getrennt wo die Müllabfuhr diesen auch einfach stehen lässt (Erde und Sträucher) was in die Biotonne gehört landen in der Papiertonne und auch mal andersrum…Haben keinen Lebensqualität mehr weil der nachbar von 20uhr Abends bis spät Nachts 02:00uhr im Badezimmer aufhält sich duscht und laut hin und her reibt in der Wanne zu dem auch gurgeln und „rotzen bzw. Spucken“
    Das Haus wird nach Personen abgerechnet in den Nebenkosten und Eltern sowie Tante Onkel sind 3mon lang zu Besuch da,es wird laut geredet das wäre ihre Mentalität wurde mir von denen gesagt wenn man sich auf Iranisch unterhält. Zu dem werden die Mülltonnen in 4 Tagen so voll das wir keinen Platz mehr haben für unseren Müll wo wir als Mieter mit mehr Personen das meiste an Nebenkosten zahlen.
    Die Nachtruhe wird nicht eingehalten und man wird aufs ansprechen doof angemacht auf die art „wir dürfen machen was wir wollen in der Wohnung “

    Wie muss ich mich dort Verteidigen gegen denen

    M.f.g.

    • Mietrecht.org
      12.08.2019 - 11:20 Antworten

      Hallo Richie,

      danke für das Teilen Ihrer (schlechten) Erfahrungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susanne Kirchner
    12.12.2019 - 23:34 Antworten

    Hallo, mein Vater (90 Jahre) hat seit einem guten Jahr wieder eine Lebenbegleiterin. Die Dame hat eine eigene Wohnung, ist aber an den meisten Wochenenden bei ihm. Nun hat der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung 2 Personen angesetzt. Gibt es eine Leitlinie für solche Fälle?
    Vielen Dank.
    MfG
    Susanne

    • Mietrecht.org
      18.12.2019 - 12:22 Antworten

      Hallo Susanne,

      schildern Sie dem Vermieter, dass es sich um keine Bewohnerin, sondern um Besuch handelt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Autorin
    18.01.2020 - 22:31 Antworten

    Guten Abend,
    in meinem Mietvertrag stehe nur ich als Mieter, aber mein Sohn ist an den Wochenenden, meistens allerdings 14tägig bei mir. Und in den Sommer- sowie Herbstferien 2019 war er jeweils 1 Woche am Stück bei mir. Das waren allerdings Ausnahmen. Nun habe ich von meiner Vermieterin eine Abrechnung für 2 Personen erhalten. Ist das korrekt, bzw. rechtens?

    • Mietrecht.org
      19.01.2020 - 19:09 Antworten

      Hallo Autorin,

      weisen Sie nach, dass es sich um Besuch handelt und Ihr Sohn nicht bei Ihnen gemeldet ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Autorin
    22.01.2020 - 20:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    witzigerweise hielt ich vor ein paar Tagen meine Ummeldebescheinigung für diese Wohnung in Händen. Da bin nur ich angegeben. Aber ich kann es auch so beweisen.
    Zudem ist im Mietvertrag die Wohnfläche als Verteilerschlüssel vereinbart und die VM hat auch nichts anderes mit mir vereinbart. Wie beläuft sich dann die Sache mit den 2 Personen?

    MfG
    Autorin

    • Mietrecht.org
      23.01.2020 - 14:30 Antworten

      Hallo Autorin,

      wenn alle Nebenkosten nach Fläche abgerechnet werden, würde eine weitere Person ohnehin nichts an der Kosten verändern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Autorin
    23.01.2020 - 22:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    im Mietvertrag steht die Wohnfläche als Verteilerschlüssel. In der erhaltenen Nebenkostennachzahlung allerdings steht bei den Wasserkosten: “Die jeweiligen Wasserkosten errechnen sich aus der Anzahl der Personen und der Anzahl der Räume.”
    Ist dies denn überhaupt zulässig, wenn im Mietvertrag etwas anderes steht? Ich hatte eine Nachzahlung, weil eine Person mehr. Die anderen Mieter hatten Guthaben.
    Auch kommt im Februar gesondert die BK Abrechnung aus 2019, das ist neu für mich. Auch noch mal um die 70 Euro. Finde das alles sehr kompliziert hier. Ist das Gang und Gebe mit 2 getrennten NK Rechnungen?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    • Mietrecht.org
      28.01.2020 - 14:57 Antworten

      Hallo Autorin,

      der Vermieter ist an den vereinbarten Umlageschlüssel aus dem Mietvertrag gebunden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jacky
    29.03.2020 - 15:04 Antworten

    Mir ist bei meiner Betriebskostenabrechung aus aktuellem Anlass gerade erst aufgefallen, dass:
    Von 2011-2012 hatte ich allein einen Mietvertrag. Von 2012-2015 wohnte ich zusammen mit meinem Freund in meiner Wohnung, wir haben auch den Mietvertrag anpassen lassen und stehen seitdem beide als Hauptmieter im Vertrag. Seit Ende 2015 wohne ich aber wieder alleine in der Wohnung (Mietvertrag unverändert) und zahle nun trotzdem weiter für 2 Personen die Betriebskosten. Die Abrechnungskosten hatten sich bei Einzug meines Freundes verdoppelt, da wir aber immer ein Guthaben hatten, fiel mir das noch nie auf. Kann mein Vermieter also weiterhin für 2 Personen abrechnen, obwohl mein Freund gar nicht mehr hier wohnt, nur, weil er noch als Hauptmieter im Mietvertrag steht?

    Vielen Dank füreine Antwort!

    • Mietrecht.org
      29.03.2020 - 16:11 Antworten

      Hallo Jacky,

      wiesen Sie den Vermieter darauf hin, dass Sie nachweislich alleine in der Wohnung leben und bitten Sie um Umstellung des Verteilerschlüssels.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christina
    30.09.2020 - 12:00 Antworten

    Im Mietshaus meiner Eltern für die ich neuerdings die Betriebskostenabrechnung durchführe, ist es unter den Mietern zu Streit gekommen, da eine Mieterin seit ca. einem Jahr regelmäßig für 3 bis 4 Tage die Woche Besuch von ihrem Lebenspartner hat. Während dieser Besuche nutzt er die Wohnung mit und es wird wohl auch seine Wäsche dort gewaschen.
    Wie ist die rechtliche Lage?
    Muss ich bei der Umlage der Wasser, Abwasser und Müllgebühren, die bei uns pro Kopf erfolgt ,dieser Besuch mit z.B. 0,5 Personen berücksichtigt werden?
    Kann die Mieterin das anfechten?
    Welche Erklärung kann ich den anderen Mietern geben, wenn ich weiterhin nur eine Person abrechne?
    MfG
    Christina

    • Mietrecht.org
      01.10.2020 - 21:40 Antworten

      Hallo Christina,

      schwierig. Besuch ist Besuch und es werden sich daraus keine Änderungen bei der Nebenkostenabrechnung ergeben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ralf und Silke Siekmann
    21.01.2021 - 12:09 Antworten

    Hallo,
    in unserem Haus sind 4 Mietparteien, inklusive Vermieter, mit insgesamt 8 Personen. 2 davon, ein älteres Ehepaar war 2020 durchgehend in der Türkei. Wasser, abwasser usw, wird personenabhängig abgerechnet. Wie verhält es sich für 2020? Muß der Vermieter die Kosten auf 6 oder 8 Personen umlegen.
    Danke für Ihre Antwort

    • Mietrecht.org
      25.01.2021 - 09:33 Antworten

      Hallo Ralf und Silke,

      ob die Mieter im Urlaub oder auf einer längeren Reise sind, spielt für die Abrechnung nach Personen keine Rolle.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • J.L.
    28.04.2022 - 09:45 Antworten

    Liebes Mitrecht.Org – Team,
    wir bewohnen ein Zweifamilienhaus mit EG,OG und DG, wobei wir das DG als eigene Mieteinheit seit kurzem vermietet haben. Es gibt ein Treppenhaus sowie die Hauseingangstür, die wir uns mit dem alleinigen Mieter teilen.

    Seit dem Tag des Einzugs nutzt die Partnerin unseres Mieters Tag und Nacht die Wohnung mit und befindet sich tagsüber während dessen Abwesenheit im Haus. Grundsätzlich haben wir da erstmal kein Problem, jedoch stellen wir uns die Frage, wie es sich auf die NK-Höhe auswirkt.

    Der Mieter zahlt eine Nebenkostenpauschale jeden Monat und vertraglich vereinbart ist eine Abrechnung nach Wohnfläche, da wir gezielt an nur eine Person vermieten, dies ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt wird und vorab zu keinem Zeitpunkt Informationen seitens des Mieters erhalten haben, dass seine Partnerin absehbar quasi Mitbewohnerin ist.

    Mir ist bewusst, dass andauernder Besuch per Definition erst ab 6 Wochen eintritt, jedoch möchte ich Sie um eine Handlungsempfehlung bitten sowie fragen, ob wir im Nachgang die Abrechnung nach Personenanzahl festlegen können, sofern sich das Szenario des andauernden Besuchs bewahrheiten sollte (die 6 Wochen sind noch nicht um).

    Ich danke vorab für Ihre Hilfe.

    Freundliche Grüße
    JL

    • Mietrecht.org
      28.04.2022 - 18:28 Antworten

      Hallo JL,

      die Regelungen zum Besuch kennen Sie. Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie einen einvernehmlichen Nachtrag zum Mietvertrag formulieren und mit dem Mieter abschließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • J.L.
    29.04.2022 - 14:12 Antworten

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und die Handlungsempfehlung.

    Viele Grüße,
    JL

  • J.L.
    02.05.2022 - 14:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    jetzt ist mir doch tatsächlich noch eine Frage zu dem beschriebenen Fall in den Sinn gekommen:

    Wie lange muss die Unterbrechung sein, damit ein Besucher des Mieters nicht mehr als “andauernd” definiert werden kann?

    Ich danke Ihnen vielmals.

    Viele Grüße,
    J.L.

    • Mietrecht.org
      02.05.2022 - 16:06 Antworten

      Hallo J.L.,

      besuch definiert sich ja nicht über 6 Wochen Besuch, 2 Wochen Pause, 6 Wochen Besuch. Hier gibt es sicher kein festen Regeln. Niemand wird aber etwas gegen “14 Tage Besuch, 4 Wochen Pause 7 Tage Besuch und dann 5 Monate Pause” haben. Die Frage ist, was ist normal, also mit anderen vergleichbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • J.L.
    02.05.2022 - 16:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung und die Hinweise.

    Ich dachte, da gäbe es ggf. auch eine Bemessungsgrundlage sowie es bei der Definition des andauernden Besuchs der Fall ist.

    Viele Grüße,
    J.L.

    • Mietrecht.org
      02.05.2022 - 16:52 Antworten

      Hallo J.L.,

      vielleicht gibt es hierzu schon Rechtsprechung. Bauchgefühl und Menschenverstand sollten hoffentlich zum selben Ergebnis führen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Erich Friedberger
    01.06.2022 - 21:53 Antworten

    Ich vermiete eine Wohnung an eine Frau, die desöfteren den Lebenspartner wechselt und dieser
    bleibt unterschiedlich einmal 3 Tage oder 4 Tage die Woche, aber auch 10 Tage immer mit Übernachtung.
    Seit 6 Wochen immer der selbe Vorgang. Vor 3 Monat ein alter Bekannter Besuch von Ende November
    bis Mitte Januar mit Pausen über 30 Tage mit Übernachtung. Das läuft schon über 3 Jahre so.
    Trotz einer schriftlichen Aufforderung um Klärung wie das weiterlaufen soll keine Antwort.
    Sind zum letzteren Vorgang damit die 6 Wochen maximum als Besucher aufgebraucht oder kann dies ohne Genehmigung vom Vermieter so weiter laufen. Sind die 6 Wochen Besuch mit Übernachtung in einem Stück zu bewerten, ohne Unterbrechung und beginnen erneut nach einigen Tagen Pause von vorne oder übers Jahr gesehen.
    Ich bin sehr interessiert auf Ihre Antwort.
    Freundliche Grüße EF

    • Mietrecht.org
      02.06.2022 - 09:57 Antworten

      Hallo Erich,

      danke für Ihren Beitrag. Gegen Besuch können Sie nichts unternehmen. Die Rechtsprechung definiert hier sechs Wochen als maximalen Zeitraum. Das kann man noch unter “üblich” verbuchen. Ein Tag Pause, wird die Sechswochenfrist nicht wieder erneut beginnen lassen. Zwei Wochen Besuch, vier Wochen Pause fünf Wochen Besuch sind sicher wieder anders zu bewerten. Es kommt einfach immer auf den Einzelfall an. Ich sehe für sie leider kaum Handlungsspielraum.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marc
    13.10.2022 - 19:27 Antworten

    Hallo,

    ich leben zur Miete und lebe von meiner Ex-Frau getrennt, wir haben 2 Kinder. Meine Kinder besuchen mich jedes zweite Wochenende von Freitag Abend bis Montag früh, bis sie wieder zur Schule bzw in den Kindergarten gehen.
    Außerdem habe ich sie noch jede 2 Woche dienstags und vlt. maximal einen weiteren Tag alle 2 Wochen.
    Die Ferien haben meine Ex-Frau und ich geteilt, jeder übernimmt also genau die Hälfte der Ferien, also zwischen 1-3 Wochen, je nach Ferien.

    Nun ist so, dass meine Vermieter meine NK Abrechnung anpassen wollen, nämlich meine Kinder mit berücksichtigen wollen, bei den Posten die nach Personenzahl berechnet werden.

    Meine Frage ist nun, dürfen meine Vermieter dieses? Oder gelten meine Kinder als Besucher?

    Vielen Dank :)

    Mit freundlichen Grüßen
    Marc

    • Mietrecht.org
      13.10.2022 - 19:43 Antworten

      Hallo Marc,

      gute Frage. Haben Sie dazu Rechtsprechung gefunden? Ich würde auch in die Waagschale werfen, wo die Kinder gemeldet sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Marc
        13.10.2022 - 20:06 Antworten

        Genaues gefunden habe ich nicht, die Kinder sind bei meiner Ex gemeldet.

  • Melanie Sylvester
    03.01.2023 - 09:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wohnen seit März 2020 in einem drei Parteien-Haus. Die obere Wohnung bewohnt unser Vermieter selbst, wir wohnen in der 2. Etage und die Mutter des Vermieters in der unteren Etage. Im Februar 2021 kam unsere Tochter zur Welt. Wir haben nun die Nebenkostenabrechnung für 2021 erhalten. Die Nebenkosten werden pro Kopf gerechnet (allerdings im Mietvertrag nicht explizit aufgeführt). Aus unserer Nebenkostenabrechnung ist jedoch nicht ersichtlich, mit wie vielen Personen er unsere Kosten berechnet. Es steht lediglich Personen x Tage.. Weiterhin interessiert uns in Bezug auf die umlagefähigen Kosten auf alle Parteien (Müll, Allgemeinstrom etc) folgendes: die Lebensgefährtin unseres Vermieters ist jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag und in allen Schulferien (sie ist Lehrerin) Tag und Nacht bei ihm und bringt zusätzlich an fast jedem 2. Wochenende ihr 1-2 Kinder mit.. Diese zusätzlichen Personen erhöhen ja logischerweise auch die Kosten die umgelegt werden.. Müsste er diese dann nicht auch mit einrechnen in die Personenzahl? Es erscheint mir ziemlich unfair, diese nicht mit einzureichen, denn letztlich zahlen wir deren Verbrauch auch mit…

    Liebe Grüße Melanie Sylvester

    • Mietrecht.org
      03.01.2023 - 10:20 Antworten

      Hallo Melanie,

      Besuch ist (leider) nur Besuch. Ein Baby gilt als volle Person. Nach Personen kann nur mit entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag abgerechnet werden. Ohne Vereinbarung gilt die Umlage nach Wohnfläche.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Melanie Sylvester
        03.01.2023 - 14:17 Antworten

        Vielen Dank, das mit dem Besuch habe ich befürchtet.. Aber kann ich mit dem Umlageschlüssel im Mietvertrag darauf verweisen, dass pro Kopf nicht explizit angegeben ist und ich eine Neuberechnung bezogen auf die Wohnfläche möchte?
        Es ist nur die frage was letztlich günstiger ist.. Obwohl, unser Vermieter hat die größere Wohnfläche…

        • Mietrecht.org
          03.01.2023 - 15:43 Antworten

          Hallo Melanie,

          selbstverständliche können Sie auf die Anwendung des korrekten Verteilerschlüssels bestehen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Melanie Sylvester
            04.01.2023 - 14:45

            Danke. Jetzt habe ich hierzu aber noch eine Frage.. Unsere Wohnung ist 75qm groß, die unter uns auch.. Die Wohnung des Vermieters hat auch die gleiche Größe, jedoch hat er zusätzlich noch das Dachgeschoss als Wohnfläche ausgebaut.. In der Nebenkostenabrechnung geht er bei den Kosten die auf die Wohneinheiten umgelegt werden von einem Prozentsatz von 33,33 % aus. Dies würde ja bedeuten, dass alle Wohnungen gleich groß sind, was ja aber nicht stimmt.. Was mache ich dann, wenn ich Widerspruch wegen dem falschen umlageschlüssel in der Nebenkostenabrechnung einlege und er berechnet dann alle Wohnungen gleich? Seine ist definitiv größer…

          • Mietrecht.org
            08.01.2023 - 00:47

            Hallo Melanie,

            bitten Sie um Korrektur / gehen Sie erstmal freundlich ins Gespräch.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

  • natalie
    28.06.2023 - 18:44 Antworten

    Hallo,
    Ich hab mal eine Frage..?
    Ich hab einen Untermieter und eine Freundin wohnt so gesehen bei ihm.
    Und er hat gesagt das sie 6 Wochen am stück hier Wohnen kann ohne was zu Zahlen. Ob Miete usw. sie muss nur was Zahlen wenn sie über den 6 Wochen kommt. Aber wenn sie in den 6 Wochen 1 Nacht zu Hause schläft fängt das ganze von vorne an.

    • Mietrecht.org
      29.06.2023 - 13:41 Antworten

      Hallo Natalie,

      Grundsätzlich Besuch von dauerhaften Wohnen zu unterscheiden. Eine Nacht Unterbrechung wird nicht dafür sorgen, dass es sich um zwei Besuchsperioden handelt. Das ist sicherlich unter Gestaltungsmissbrauch anzusehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Natalie
        29.06.2023 - 19:34 Antworten

        Hallo,
        Eine Nacht Unterbrechung wird nicht dafür sorgen, dass es sich um zwei Besuchsperioden handelt. Das ist sicherlich unter Gestaltungsmissbrauch anzusehen.
        Was bedeutet das genau jetzt…??

        mfg

        • Mietrecht.org
          29.06.2023 - 20:16 Antworten

          Hallo Natalie,

          das “6 Wochen Besuch, 1 Nacht Pause, 6 Wochen Besuch” m.E. nicht mehr als Besuch anzusehen ist.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Natalie
            30.06.2023 - 06:36

            Hallo,
            So dass ich es jetzt richtig verstehe.
            Dadurch das sie 6 Wochen hier pennt ist sie kein Besuch mehr und muss was zu den Stromkosten dazu Zahlen.

            Mfg: Natalie

          • Mietrecht.org
            30.06.2023 - 10:49

            Hallo Natalie,

            anders gesagt: Ihr Untermieter darf natürlich Besuch empfangen, darf allerdings keinen Unteruntermieter ohne ihre Erlaubnis aufnehmen.

            Viele Grüße

            Dennis Hundt

          • Natalie
            30.06.2023 - 12:01

            Hallo,
            Also die machen das ja so das sie immer 6 Wochen hier schläft und alles mit benutzt und nur 1 Tag zu Hause schläft und dann fängt alles wieder von vorne an und ende des Jahres muss ich und mein Mann dafür aufkommen wenn wir hier was nachzahlen müssen. Das ist doch nicht rechtens. Ich steh ja über meinen Untermieter darf ich dann sagen entweder sie Zahlt was oder muss gehen.

            mfg

  • Martin Müller
    08.10.2023 - 16:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich wohne in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt fünf Mietparteien zu je einer gemeldeten und in den Nebenkosten berücksichtigen Person. Nur bei mir wohnt noch mein minderjähriger Sohn, der sich gemäß Umgangsrecht an Wochenenden und in den Ferien anteilig bei seiner Mutter aufhält. Diese wohnt woanders. Er ist bei der Berechnung nach Personenzahl berücksichtigt. Demnach werden insgesamt sechs Personen für das Haus berechnet.

    Nun ist es so, dass seit Jahren täglich auch die Lebensgefährten von zwei Mietern anwesend sind, auch wenn diese ggf einen andere Wohnung haben. Deren jeweiliges Fahrzeug parkt stets vor dem Haus.

    Inwieweit sind diese in der Nebenkostenabrechnung zu berücksichtigen? Zwangsläufig ist es so, dass diese unter anderem Müll produzieren, ich jedoch deren nicht einberechneten Nebenkostenanteil mittrage.

    Vermieterseits besteht diesbezüglich definitiv keine Unterstützung oder mögliche Kommunikation.

    Für Ihre Unterstützung herzlichen Dank vorab!

    • Mietrecht.org
      09.10.2023 - 08:33 Antworten

      Hallo Martin,

      danke für Ihren Beitrag. Es ist schwierig. Sie haben oben gelesen, wie sich dauernder / wiederholender Besuch auf die Nebenkosten auswirkt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine M.
    09.10.2023 - 18:17 Antworten

    Hallo,

    wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit drei Mietparteien. Wasser/Abwasser und Müll werden durch Personenanzahl abgerechnet (es ist nur ein Wasserzähler vorhanden).

    Die Nachbarin ist als Zwei-Personenhaushalt beim Vermieter gemeldet (sie und ihr Kind). Seit ca einem halben Jahr ist ihr neuer Freund mindestens an den Wochenenden (3 Tage) zu “besuch”. Der längste Besuch war ca. 8 Wochen. Aktuell ist er bereits 8 Tage dauerhaft anwesend.

    Der Vermieter sprach die Nachbarin auf das Wohnverhältnis an, zumal sein Name auch auf den Briefkasten steht und er seinen eigenen Schlüssel hat. Die Nachabrin hat den Freund nur als Besuch angegeben.

    Müssen wir anderen Mieter den Mehrverbrauch des Freundes tragen oder kann der Vermieter zumindest teilweise den Verbrauch auf die Nachbarin abwälzen?

    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      09.10.2023 - 19:21 Antworten

      Hallo Nadine,

      auf die Fragestellung geht der Artikel oben ein. Ich wichtiges Argument für Sie ist, dass der Freund am Briefkasten steht. Das ist für einen Besucher sehr ungewöhnlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefanie P.
    05.01.2024 - 09:44 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt,

    unser Mieter hat aus seiner ersten Ehe drei Kinder, die an Wochenenden und in den Ferien bei ihm wohnen.
    Der Müll wird in der BK-Abrechnung pro Kopf abgerechnet. Für die Hausgemeinschaft wäre es fair die Aufenthalte der Kinder mit einzuberechnen.
    Da sie hauptsächlich bei der Mutter wohnen, stellt sich nun die Frage, ob es sich hierbei per Definition um einen “Besuch” oder gemäß Umgangsrecht in dieser Zeit beim Vater “wohnen”.
    Die Hausgemeinschaft möchte diese Wochen in die Abrechnung einziehen, da 3 Kinder bei der Müllproduktion auch definitiv ins Gewicht fallen.

    Fragen:
    1) Sind die Wochen anzurechnen oder ist es nur Besuch?
    2) Ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter die Anzahl der Tage vorzulegen? Was wenn er sich weigern sollte? Kann man dann schätzen?

    Über Ihre Einschätzung würde ich mich sehr freuen.

    • Mietrecht.org
      05.01.2024 - 14:08 Antworten

      Hallo Stefanie,

      ich denke Sie müssen mit dem Besuch leben und Ihre Frage wir oben im Fazit ganz gut beantwortet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Stefanie P.
        06.01.2024 - 14:39 Antworten

        Herzlichen Dank!

  • Sofie
    24.03.2024 - 08:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne in einer 5er WG. Seit einem Jahr hat eine Mitbewohnerin einen Dauergast (heißt: er schläft jede Nacht hier, duscht immer hier, wäscht seine Wäsche hier, lagert sein essen & Einkäufe hier etc.). Nun haben wir eine besonders hohe Nebenkostennachzahlungsforderung bekommen & er weigert sich seinen Anteil (nach Personen aufgeteilt) zu zahlen. Gibt es hierzu eine Rechtsgrundlage? So wie ich das verstanden habe ist er ja kein Gast mehr, da mehr als 6 Wochen Dauergast.

    Vielen Dank vorab und Liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      24.03.2024 - 14:52 Antworten

      Hallo Sofie,

      ich weiss nicht, wie Ihren WG organisiert ist, aber wenn Sie einen Dauergast akzeptieren, sollten Sie auch Regelungen zur Miete und zu den Nebenkosten treffen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine
    15.04.2024 - 07:03 Antworten

    Hallo Dennis,

    ich lebe mit meiner Tochter in einer Mietwohnung.
    Nebenkosten wie Müll und Allgemeinwasser werden pro Person abgerechnet, Heizung und Warmwasser 40/60 nach Verbrauch, bzw Nutzfläche.

    Mein Freund besucht mich täglich für ein paar Stunden und übernachtet 2 x die Woche bei mir.

    Mein Vermieter versucht seit Jahren, meinen Freund als zusätzliche Person abzurechnen, obwohl dieser sich ausschließlich bei mir aufhält, wenn ich da bin und da nur, wie gesagt, meist für ein paar Stunden.

    Ein anderer Mieter im Erdgeschoss bewohnt eine Wohnung, zu der auch ein eingezäunter Garten gehört, den er zur alleinigen Nutzung angemietet hat.

    Mein Vermieter hat nun dort durch seinen Schwiegersohn für 1000 Euro die den Garten begrenzende Hecke und Sträucher schneiden lassen und legt dies als Nebenkosten auf alle Mit Parteien um. Ist das rechtlich zulässig?

    Vielen Dank schon mal und Liebe Grüße

    Nadine

    • Mietrecht.org
      15.04.2024 - 10:18 Antworten

      Hallo Nadine,

      beim Besuch sind Sie m.E. auf der sicheren Seite, insbesondere, wenn Ihr Freund woanders wohnt und auch gemeldet ist.

      Grünpflegekosten, die nur einen von einer Mietpartei nutzbaren Garten betreffen, sind auch von dieser Partei zu tragen. Grenzt eine Hecke auch einen allgemeinen Garten ab, halte ich eine angemessene Aufteilung der Kosten zwischen allen Mietern und dem Gartennutzer-Mieter für angemessen (z.B. 50/50).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Nadine
        15.04.2024 - 14:02 Antworten

        Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!

        Die Hecke fasst ausschließlich den von einem Mieter angemieteten Garten ein und grenzt auf ca 5 Meter Länge an die gemieteten Parkplätze.
        Meine Wohnung verfügt (auch im Mietvertrag explizit durchgestrichen) über keinen Gartenanteil.

        5 Jahre lang hat sich ausschließlich der Gartenmieter um die Hecken und Sträucher gekümmert, aber der Vermieter war jetzt der Meinung, dass der Garten vernachlässigt ist und hat seinen Schwiegersohn ohne Vorankündigung zum Heckenschneiden hingeschickt.

        Liebe Grüße Nadine

  • Franz
    05.06.2024 - 12:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bewohne ein 3 Parteien Haus. Eine Partei ist mein Vermieter mit eigenem Eingang, ein weiterer Mieter und ich teilen uns den zweiten Eingang.
    Laut Mietvertrag kann der Vermieter mit der ersten Nebenkostenabrechnung den Verteilerschlüssel/Umlegeschlüssel erstmalig festlegen. Mein Vermieter nutzt als Schlüssel die Wohneinheiten (so sagte er mir mündlich) – es wird also alles durch 3 geteilt, was die kalten Nebenkosten anbelangt.
    Ich finde das jedoch bei bestimmten Punkten in der Abrechnung sehr unfair – das Haus besitzt 3 Stockwerke. und ist ungefähr in der Mitte durch eine Mauer geteilt. Mein Vermieter lebt in der einen Hälfte des Hauses (lebt auf 3 Stockwerken) und ich lebe nur im DG in der anderen Häflte. Mein Vermieter seine Wohnfläche ist also mind. 3 mal größer als meine Wohnfläche, ich muss mich aber trotzdem zu gleichen Teilen an der Grundsteuer, Gebäudeversicherung ((Mein Anteil an der Gebäudeversicherung soll angeblich 2200€ pro Jahr hoch sein) beteiligen. Ist das rechtens oder könnte ich von einer groben/krassen Unbilligkeit was den Ulmageschlüssel angeht durch meinen Vermieter argumentieren. Die gleiche Verteilung an den Müllgebühren, Straßenreinigung usw ist natürlich ok für mich.

    Ein weiterer Punkt ist der Allgemeinstrom (Aussenbeleuchtung, Keller, Flure), es gibt keinen Zähler dafür und mein Anteil wurde einfach geschätzt mit 250€ pro Jahr! Kann mein Mieter das so machen?

    Ganz nebenbei erkenne ich die Nebenkostenabrechnung momentan auch gar nicht an, da fast alle Grundlegenden Angaben darin fehlen (Gesamtkosten, Umlegeschlüssel, Abrechnungszeitraum, abgelesene Heizungswerte usw.)

    Grüße
    F.

    • Mietrecht.org
      06.06.2024 - 15:43 Antworten

      Hallo Franz,

      diese Klausel sollten Sie prüfen lassen: “Laut Mietvertrag kann der Vermieter mit der ersten Nebenkostenabrechnung den Verteilerschlüssel/Umlegeschlüssel erstmalig festlegen.” Wenn die Abrechnung nach Anzahl der Einheiten wirksam vereinbart wurde, haben Sie m.E. eine schlechte Position.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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