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Nebenkostenabrechnung: Fristen im großen Überblick

Im Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung ist sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter eine Vielzahl von Fristen zu beachten. Diese hat der Gesetzgeber eingeführt, um frühzeitig Rechtsklarheit zu schaffen und Streit über lange zurückliegende Abrechnungszeiträume zu vermeiden. Die Beachtung und Einhaltung der Fristen ist deshalb so wichtig, weil ein Versäumnis mit nicht unerheblichen finanziellen Einbußen einhergehen kann. Dieser Beitrag klärt darüber auf, welche Fristen sowohl Mieter als auch Vermieter zu beachten haben, und welche Folgen ein Fristversäumnis jeweils nach sich zieht.

Dabei wird nicht nur auf Fristen im eigentlichen Sinne eingegangen, sondern alle zeitlich relevanten Aspekte der Nebenkostenabrechnung beleuchtet.

Inhalt: Alle Fristen für die Nebenkostenabrechnung

I. § 556 Abs. 3 BGB – Die zentrale Vorschrift für die zeitlichen Aspekte der Nebenkostenabrechnung

1. Der Abrechnungszeitraum des § 556 Abs. 3 S. 1

a) Der Abrechnungszeitraum beträgt zwölf Monate

b) Für die Lage des Abrechnungszeitraumes gibt es keine gesetzlichen Vorgaben

c) Von der gesetzlich vorgegebenen Länge des Abrechnungszeitraumes kann zum Nachteil des Mieters nicht abgewichen werden

d) Falscher Abrechnungszeitraum – Das sind die Folgen

2. Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB

a) Die Abrechnungsfrist beträgt zwölf Monate

b) Zur Wahrung der Abrechnungsfrist bedarf es des Zugangs der Nebenkostenabrechnung beim Mieter vor Fristablauf

c) Die Nebenkostenabrechnung muss formell ordnungsgemäß sein

d) Folgen des Fristablaufs

(1) Ein Versäumnis der Abrechnungsfrist führt zum Verlust von Nachforderungsansprüchen des Vermieters

(2) Der Zugang einer formell fehlerhaften Nebenkostenabrechnung verhindert den Verlust eines Nachforderungsanspruches nicht

(3) Materielle Fehler können nach Fristablauf nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigiert werden

(4) Die Rechte des Mieters bleiben vom Ablauf der Abrechnungsfrist unberührt

3. Die Einwendungsfrist des Mieters

a) Für den Mieter gilt eine Einwendungsfrist von ebenfalls zwölf Monaten

b) Die Einwendungsfrist beginnt mit dem Zugang einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung beim Mieter

c) Fristwahrende Einwendungen – Zugang, Form und Inhalt

d) Folgen eines Versäumnisses der Einwendungsfrist

II. Fälligkeit, Verzug und Verjährung

1. Fälligkeit von Abrechnungs-, Nachforderungs- und Rückzahlungsansprüchen

2. Verzugseintritt

a) Der Verzug des Mieters mit der Nachzahlungsverpflichtung

b) Der Verzug des Vermieters mit der Rückzahlungsverpflichtung

c) Der Verzug des Vermieters mit der Abrechnungsverpflichtung

3. Verjährungsfragen

III. Fazit und Zusammenfassung

I. § 556 Abs. 3 BGB – Die zentrale Vorschrift für die zeitlichen Aspekte der Nebenkostenabrechnung

Entscheidende Regelungen, die sowohl Mieter als auch Vermieter im Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung in zeitlicher Hinsicht zu beachten haben, enthält § 556 Abs.3 BGB. Diese Vorschrift sollte jeder Vermieter, aber auch jeder Mieter kennen. Aus ihr ergeben sich folgende zeitlich relevante Vorgaben.

1. Der Abrechnungszeitraum des § 556 Abs. 3 S. 1

a) Der Abrechnungszeitraum beträgt zwölf Monate

Keine Frist im engeren Sinne, aber eine sehr wichtige zeitliche Vorgabe ergibt sich für den Vermieter aus § 556 Abs.3 S.1 1. Halbsatz BGB. Danach ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum beträgt daher zwölf Monate.

b) Für die Lage des Abrechnungszeitraumes gibt es keine gesetzlichen Vorgaben

Keine Regelung enthält das Gesetz hingegen darüber, wann dieser Abrechnungszeitraum zu beginnen und damit auch zu enden hat. Üblich und verbreitet ist zwar eine Kopplung des Abrechnungszeitraums an das Kalenderjahr. Dies ist jedoch keineswegs zwingend. Die Mietvertragsparteien können ohne Weiteres vertraglich regeln, dass der Abrechnungszeitraum nicht am 1. Januar mit dem Kalenderjahr, sondern beispielsweise am 1. Juni beginnen, und damit auch nicht am 31. Dezember mit dem Ende des Kalenderjahres, sondern am 31. Mai enden soll. Für unterschiedliche Nebenkostenarten können sogar unterschiedliche Anfangs- und Endzeitpunkte bestehen. Auch eine einseitige Veränderung der einmal festgelegten Lage des Abrechnungszeitraums durch den Vermieter ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes wie z.B. der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnungsweise möglich (zur Veränderung der Lage des Abrechnungszeitraumes vgl. den Artikel: „Nebenkostenabrechnung: Abrechnungszeitraum ändern“).

c) Von der gesetzlich vorgegebenen Länge des Abrechnungszeitraumes kann zum Nachteil des Mieters nicht abgewichen werden

Ganz anders verhält es sich mit der hier relevanten Länge des Abrechnungszeitraums. Vereinbarungen über eine vom Gesetz abweichende Länge des Abrechnungszeitraums sind gem. § 556 bs.4 BGB insoweit nicht möglich, als sie sich zum Nachteil des Mieters auswirken.

Da eine Verlängerung der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist für den Mieter nachteilig ist, ergibt sich aus § 556 Abs.4 BB zunächst, dass eine solche grds. weder einseitig durch den Vermieter festgelegt noch wirksam vereinbart werden kann. Die Rechtsprechung macht jedoch eine Ausnahme und lässt eine Verlängerung des Abrechnungszeitraums unter folgenden Voraussetzungen zu:

  • Die Verlängerung erfolgt einmalig, d.h. sie gilt nur für einen Abrechnungszeitraum,
  • die Verlängerung erfolgt nicht einseitig durch den Vermieter, sondern im Einvernehmen mit allen betroffenen Mietern,
  • der Grund für die Verlängerung liegt darin, dass eine Veränderung der Lage des Abrechnungszeitraumes wie – z.B. die Umstellung auf das Kalenderjahr- erfolgen soll.

(vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. 07. 2011 − VIII ZR 316/10).

Beispiel:

In dem zwischen M und V geschlossenen Mietvertrag ist festgelegt, dass der Zeitraum für die Abrechnung über die Nebenkosten am 1. August eines jeden Jahres beginnt und am 31. Juli des Folgejahres endet. Im März 2012 entschließt sich V, den Abrechnungszeitraum an das Kalenderjahr anzugleichen, um eine Harmonisierung des Abrechnungszeitraums mit demjenigen der Versorgungsunternehmen herzustellen. Die Umstellung soll mit Wirkung zum 1. Januar 2014 erfolgen. M ist einverstanden.

Lösung:

M und V können wirksam vereinbaren, dass der Abrechnungszeitraum einmalig zwecks Umstellung auf das Kalenderjahr siebzehn Monate beträgt und vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 andauert.

Eine Verkürzung des Abrechnungszeitraumes auf weniger als zwölf Monate ist im Gegensatz zu der Verlängerung nicht nur einvernehmlich, sondern im Ausnahmefall unter gewissen Voraussetzungen auch einseitig durch den Vermieter möglich.

Während für den Fall, dass die Verkürzung von allen Beteiligten gewollt ist, nicht einheitlich beurteilt wird, ob diese voraussetzungslos und nicht nur einmalig, sondern dauerhaft vereinbart werden kann, gilt für die einseitige Verkürzung des Abrechnungszeitraumes durch den Vermieter, dass diese nur möglich ist, wenn:

  • die Lage des Abrechnungszeitraumes in zulässiger Weise einvernehmlich oder bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (z.B. Umstellung auf das Kalenderjahr) einseitig durch den Vermieter verändert worden ist,
  • der Mieter sich jedoch mit einer Verlängerung des Abrechnungszeitraumes nicht einverstanden erklärt oder diese vom Vermieter nicht gewollt ist.

Kommt es in zulässiger Weise zu einer Veränderung der Lage des Abrechnungszeitraumes, hat dies die unvermeidbare Folge, dass einmalig im Jahr der Umstellung auch die Länge des Abrechnungszeitraumes nicht zwölf Monate betragen kann. Erklärt sich der Mieter nicht- was hierfür Voraussetzung ist – mit eine Verlängerung des Abrechnungszeitraumes einverstanden, muss und darf der Vermieter über ein verkürztes sog. Rumpfjahr abrechnen (vgl. AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.09.2008 – 20 C 208/07; zu den Einzelheiten vgl. auch den Artikel: „Nebenkostenabrechnung: Abrechnungszeitraum ändern“).

d) Falscher Abrechnungszeitraum – Das sind die Folgen

Legt der Vermieter der Nebenkostenabrechnung einen falschen (unzulässigen oder nicht wirksam vereinbarten) Abrechnungszeitraum zu Grunde, führt dies unumstritten zur Fehlerhaftigkeit der Abrechnung. Nicht einheitlich beurteilt wird allerdings die Frage, ob insbesondere eine Abrechnung über einen zu langen Abrechnungszeitraum einen formellen Fehler darstellt, der zur Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung führt (so das LG Gießen, Urteil vom 21. 01. 2008 – 1 S 288/08), oder aber in einer Abrechnung über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten lediglich ein materieller Fehler zu erblicken ist (so sieht es das AG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 29.04.2009 – 33 C 4238/08).

2. Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB

a) Die Abrechnungsfrist beträgt zwölf Monate

Weitaus bedeutsamer als die Regelung über den Abrechnungszeitraum ist § 556 Abs.3 S.2 BGB, der die für den Vermieter geltende Abrechnungsfrist regelt. Gem. § 556 Abs.3 S.2 BGB ist die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Diese Frist kann weder einseitig noch im Einvernehmen mit dem Mieter verlängert werden. § 556 Abs.4 BGB verbietet eine derartige für den Mieter nachteilige vertragliche Regelung. Eine Verkürzung der ist hingegen grds. möglich (vgl. LG Limburg, Urteil vom 08.01.1997 – 3 S 133/96).

Nicht weniger wichtig als die Länge der Abrechnungsfrist ist die Frage, was der Vermieter tun muss, um die Frist zu wahren. Aus § 556 Abs.2 S.2 BGB ergibt sich nur, dass die Nebenkostenabrechnung dem Mieter binnen der Jahresfrist mitzuteilen ist. Dieses Erfordernis muss wie folgt in zweifacher Hinsicht konkretisiert werden:

b) Zur Wahrung der Abrechnungsfrist bedarf es des Zugangs der Nebenkostenabrechnung beim Mieter vor Fristablauf

Viele Vermieter unterliegen dem Irrglauben, es genüge für die Einhaltung der Abrechnungsfrist, die Nebenkostenabrechnung vor Fristablauf abzuschicken. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Abrechnungsfrist wird nur gewahrt, wenn die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens am letzten Tag der Frist zugeht (vgl. BGH, Urteil vom 21. 01. 2009 – VIII ZR 107/08). Der Zugang beim Mieter ist erst dann erfolgt, wenn die Nebenkostenabrechnung derart in den Machtbereich des Mieters gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Am Tag des Einwurfs in den Hausbriefkasten des Mieters erfolgt der Zugang der Nebenkostenabrechnung dann, wenn dies zu einem Zeitpunkt geschieht, zu dem unter normalen Umständen noch mit einer Leerung durch den Mieter zu rechnen ist. Da Post heutzutage regelmäßig auch nachmittags zugestellt wird, wird man davon ausgehen können, dass eine bis 14 Uhr in den Hausbriefkasten des Mieters eingeworfene Kündigung noch am selben Tag zugeht (vgl. LAG München, Urteil vom 02.02.2011 – 11 Sa 17/10). Am Abend oder in der Nacht ist mit einer Leerung nicht mehr zu rechnen, so dass der Zugang erst am nächsten Werktag erfolgt.

c) Die Nebenkostenabrechnung muss formell ordnungsgemäß sein

Auch die Qualität der Nebenkostenabrechnung ist für die Beantwortung der Frage, ob die Abrechnungsfrist gewahrt ist oder nicht, entscheidend. Die Nebenkostenabrechnung muss im Zeitpunkt des Zugangs beim Mieter zwar nicht vollständig fehlerfrei sein. Erforderlich ist jedoch, dass sie zumindest formell ordnungsgemäß ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Abrechnungsfrist mit dem Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung kommt es für die Einhaltung der Frist hingegen nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 17. 11. 2004 – VIII ZR 115/04). Der entscheidende Unterschied zwischen formellen und materiellen Fehlern besteht darin, dass erstere zur Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung führen, letztere hingegen auf deren Wirksamkeit keinen Einfluss haben. Um die Abrechnungsfrist zu wahren, muss der Vermieter den Zugang einer wirksamen (formell ordnungsgemäßen) Abrechnung beim Mieter bewirken. Geht dem Mieter eine Abrechnung zu, die formelle Fehler aufweist, gilt diese – soweit die Fehler zur vollständigen Unwirksamkeit der Abrechnung führen und nicht nur einen abgrenzbaren Teil betreffen – als nicht existent. Eine Korrektur durch die Erstellung einer formell fehlerfreien Abrechnung kann nur vor Fristablauf erfolgen.

Leidet die Nebenkostenabrechnung hingegen nur an inhaltlichen Fehlern, kann der Vermieter mit dieser die Abrechnungsfrist wahren und ggf. die Fälligkeit einer Nachforderung herbeiführen. Eine Fehlerkorrektur kann unter gewissen Umständen auch noch nach Fristablauf erfolgen (vgl. dazu gleich die Ausführungen unten zu den Folgen eines Fristablaufs).

Formell ordnungsgemäß ist eine Nebenkostenabrechnung dann, wenn sie einen gewissen Mindestinhalt aufweist.

Hierzu gehören:

  • eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, und zwar für jede Nebenkostenart gesondert,
  • die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
  • die Berechnung des Anteils des Mieters

(vgl. hierzu das Urteil des BGH vom 09.04.2008 – VIII ZR 84/07).

Der Abzug von Vorauszahlungen des Mieters, der zuletzt noch vom BGH mit Urteil vom 08. 12. 2010 – VIII ZR 27/10- als Voraussetzung für eine formell fehlerfreie Nebenkostenabrechnung angesehen wurde, soll nach einem neueren Urteil des BGH vom 15.02.2012 -VIII ZR 197/11- nicht mehr zu dem für die Wirksamkeit der Abrechnung erforderlichen Mindestinhalt gehören. Da Fehler des Vermieters, die darin bestehen, dass dieser die Vorauszahlung zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat, (nur) materielle Fehler der Abrechnung darstellen, die nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen führen, könne – so das Gericht – nichts anderes gelten, wenn der Vermieter überhaupt keine Vorauszahlungen in Ansatz gebracht hat. Wohl in der Annahme, ein fehlender Ansatz der Vorauszahlungen solle die Bedeutung haben, dass keine geleistet wurden, hält das Gericht es für eine sinnlose Förmelei, wenn der Vermieter in der Abrechnung Vorauszahlungen des Mieters ausdrücklich mit „Null“ zu beziffern hätte.

d) Folgen des Fristablaufs

Welche Folgen der Ablauf der Abrechnungsfrist für den Vermieter hat, richtet sich danach, ob – und wenn ja mit welchem Inhalt- dem Mieter vor Fristablauf eine Nebenkostenabrechnung zugegangen ist. Folgende Fallkonstellationen sind hier denkbar:

  • Der Mieter erhält von seinem Mieter vor Fristablauf gar keine Nebenkostenabrechnung (siehe dazu unter a)),
  • dem Mieter geht zwar eine Abrechnung vor Fristablauf zu, diese ist aber formell fehlerhaft (siehe dazu unter b)),
  • die fristgerecht zugegangene Nebenkostenabrechnung leidet „nur“ an materiellen Fehlern (siehe dazu unter c)).

Ob sich der Fristablauf auch auf die Ansprüche des Mieters auswirkt, erfahren Sie unter (4).

(1) Ein Versäumnis der Abrechnungsfrist führt zum Verlust von Nachforderungsansprüchen des Vermieters

§ 556 Abs.3 S.3 BGB regelt, was geschieht, wenn die Nebenkostenabrechnung dem Mieter nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs.3 S.2 BGB mitgeteilt worden, d.h. zugegangen ist. Danach ist nach Ablauf dieser Frist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Geht dem Mieter also vor Ablauf der Abrechnungsfrist keine Nebenkostenabrechnung des Vermieters zu, ist dieser für den betreffenden Abrechnungszeitraum für immer mit einer Nachforderung ausgeschlossen. Der fruchtlose Ablauf der in § 556 Abs.3 S.3 BGB enthaltenden Ausschlussfrist hat den endgültigen Untergang des Nachforderungsrechts zur Folge (vgl. BGH vom 09.04.2008 – VIII ZR 84/07). Daher kann ein Nachforderungsanspruch auch nicht nach Fristablauf durch eine nachträgliche Erfüllung der Abrechnungspflicht begründet werden.

Etwas anderes gilt gem. § 556 Abs.3 S.3 2. Halbsatz BGB nur, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Je nachdem, ob der Grund für die Verspätung die Übermittlung oder die Erstellung der Nebenkostenabrechnung betrifft, gilt hier Folgendes:

  • Hat der Vermieter die Nebenkostenabrechnung rechtzeitig abgesendet und kommt es zu einer nicht vorhersehbaren Verzögerung auf dem Postwege, muss sich der Vermieter ein Verschulden der Post gem. § 278 S.1 BGB zurechnen lassen, da diese als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. 1. 2009 – VIII ZR 107/08).
  • Hat der Vermieter die Nebenkostenabrechnung innerhalb der Frist gar nicht erstellen oder nicht rechtzeitig absenden können, weil ihm die hierfür nötigen Abrechnungen von Versorgungsunternehmen fehlten, hat er die Verspätung zu vertreten, wenn er schlicht zuwartet, bis Abrechnungen bei ihm eingehen (vgl. AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 03.05.2007 – 14 C 78/06). Der Vermieter muss sich darum bemühen, die notwendigen Unterlagen rechtzeitig zu erhalten. Erreicht er dies allerdings trotz ausreichender Bemühungen nicht, hat er es nicht zu vertreten, wenn die Nebenkostenabrechnung aus diesem Grund erst nach Fristablauf erfolgen kann. Zu einer Teilabrechnung derjenigen Positionen, über deren Unterlagen der Vermieter verfügt, ist er nicht verpflichtet (vgl. § 556 Abs. 3 S.4 BGB). Hat der Vermieter die Abrechnungsfrist zunächst unverschuldet nicht einhalten können, hat er die verspätete Geltendmachung allerdings dennoch zu vertreten, wenn er sich mit der Abrechnung auch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen. Im Regelfall ist er gehalten, die Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erstellen (vgl. BGH, Urteil vom 05. 07. 2006 – VIII ZR 220/05).
  • Schaltet der Vermieter zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung Dritte ein, muss er sich deren Verschulden gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er eine Hausverwaltung beauftragt hat, die auch die Erstellung der Nebenkostenabrechnung vorzunehmen hat (LG Düsseldorf, Urteil vom 07. 02. 2007 – 23 S 108/06).
(2) Der Zugang einer formell fehlerhaften Nebenkostenabrechnung verhindert den Verlust eines Nachforderungsanspruches nicht

Geht dem Mieter vor Fristablauf zwar eine Nebenkostenabrechnung des Vermieters zu, ist diese aber formell nicht ordnungsgemäß, hat der Vermieter die Abrechnungsfrist dennoch nicht gewahrt, da die Abrechnung unwirksam ist. Es treten daher grds. die gleichen Rechtsfolgen ein, die unter (1) für den Fall beschrieben worden sind, dass dem Mieter vor Fristablauf gar keine Nebenkostenabrechnung zugegangen ist. Auch in diesem Fall ist der Vermieter gem. § 556 Abs.3 S.3 BGB mit einer Nachforderung ausgeschlossen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings in den Fällen, in denen ein formeller Fehler nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Nebenkostenabrechnung führt. Dies ist möglich, wenn sich der Fehler nicht durch die gesamte Abrechnung zieht, sondern nur einzelne Positionen betrifft, und die unwirksamen Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können. Soweit eine Nachforderung auch ohne Berücksichtigung dieser Einzelpositionen gerechtfertigt ist, verbleibt diese dem Vermieter (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2007 – VIII ZR 1/06).

Wichtig:

Hat der Mieter eine Nachzahlung geleistet, obwohl der Vermieter mit seiner Nachforderung gem. § 556 Abs.3 S.3 BGB ausgeschlossen ist, kann er den geleisteten Betrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters gem. § 812 Abs.1 S.1 BGB zurückverlangen, es sei denn, er hatte im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von seiner fehlenden Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 18. 1. 2006 – VIII ZR 94/05).

(3) Materielle Fehler können nach Fristablauf nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigiert werden

Leidet die Nebenkostenabrechnung an einem materiellen Fehler, der z.B. darin bestehen kann, dass der Vermieter der Nebenkostenabrechnung einen falschen oder unzulässigen Verteilerschlüssel zu Grunde legt oder dem Mieter Positionen in Rechnung stellt, die nicht umlagefähig sind, berührt dies weder die Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung noch die Möglichkeit des Vermieters, mit dieser inhaltlich fehlerhaften Nebenkostenabrechnung die Abrechnungsfrist zu wahren. Geht dem Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist eine „nur“ materiell fehlerhafte Nebenkostenabrechnung zu, ist die Abrechnungsfrist gewahrt und die Fälligkeit einer – sei es auch nicht korrekt berechneten- Nachforderung herbeigeführt (zur Fälligkeit der Nachforderung des Vermieters vgl. die Ausführungen unten unter II. 1b).

In wieweit der Vermieter im Falle einer inhaltlich fehlerhaften Abrechnung mit einer Nachforderung ausgeschlossen ist, richtet sich danach, ob sich der Fehler zu Gunsten oder zu Lasten des Mieters auswirkt bzw. ob eine Fehlerkorrektur den Mieter begünstigen oder schlechter stellen würde.

Wirkt sich der Fehler zum Nachteil des Mieters aus, kann dieser auch nach Fristablauf jederzeit zu dessen Gunsten korrigiert werden. Verpflichtet ist der Vermieter hierzu allerdings nur, wenn der Mieter innerhalb der Einwendungsfrist des § 556 Abs.3 S.5 BGB Einwendungen erhebt (vgl. dazu die Ausführungen unter 3).

Handelt es sich bei dem materiellen Fehler allerdings um einen solchem, der den Mieter begünstigt, kann eine Fehlerkorrektur nach Fristablauf zu Lasten des Mieters nicht mehr erfolgen. Eine Nachforderung des Vermieters kann daher durch eine Korrektur des inhaltlichen Fehlers nach Fristablauf weder begründet noch erhöht werden. Eine etwaige Nachforderung ist nach Fristablauf der Höhe nach sowohl insgesamt als auch in den Einzelpositionen auf das Ergebnis der fehlerhaften, aber fristgerecht vorgelegten Abrechnung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 17. 11. 2004 – VIII ZR 115/04).

Etwas anderes gilt nur, wenn bzw. soweit der Vermieter den Fehler bzw. dessen unterbliebene Korrektur vor Fristablauf nicht zu vertreten hat.

(4) Die Rechte des Mieters bleiben vom Ablauf der Abrechnungsfrist unberührt

Ist die Abrechnungsfrist abgelaufen, ohne dass dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung zugegangen ist, hat dies nicht zur Folge, dass der Vermieter von seiner Verpflichtung zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung frei geworden ist. Ihm mag die Motivation dafür fehlen, weil durch diese keine Nachforderung zu seinen Gunsten mehr begründet werden kann. Der Fristablauf hat jedoch ganz im Gegenteil zur Folge, dass Rechte des Mieters entstehen bzw. fällig werden. Erst mit dem Ablauf der Abrechnungsfrist wird nämlich der Anspruch des Mieters auf die Erstellung der Nebenkostenabrechnung fällig. Dieser kann von seinem Vermieter nun die Erstellung der Nebenkostenabrechnung verlangen und notfalls klageweise durchsetzen. Hieran wird der Mieter ein Interesse haben, wenn er mit einem Guthaben zu seinen Gunsten rechnet. Denn erst mit dem Zugang einer wirksamen Nebenkostenabrechnung wird ein Rückzahlungsanspruch des Mieters fällig.

Daher ist auch eine nach Fristablauf zugegangene Nebenkostenabrechnung trotzdem wirksam, wenn sie formell ordnungsgemäß ist und den notwendigen Mindestinhalt aufweist. Auch wenn der Vermieter im Falle eines Saldo zu seinen Gunsten mit einer Nachforderung ausgeschlossen wäre, bleibt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch des Mieters erhalten, sofern dessen Vorauszahlungen die tatsächlich entstandenen umlagefähigen Nebenkosten übersteigen. Um dessen Fälligkeit herbeizuführen, bedarf es der Erstellung der Nebenkostenabrechnung, weshalb der Mieter ein berechtigtes Interesse hieran hat.

Beispiele zur Abrechnungsfrist:

1. In dem zwischen Mieter M und Vermieter V geschlossenen Mietvertrag ist festgelegt, dass der Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr identisch ist und damit am 1. Januar eines Jahres beginnt und am 31. Dezember endet.

V muss die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2013 spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erstellt haben.

2. Der Mietvertrag sieht für den Beginn des Abrechnungszeitraums den 1. Juni und für das Ende den 31. Mai vor. V wirft die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2011/2012, aus der sich eine Nachforderung zu seinen Gunsten ergibt, am 4. Juni 2013 in den Briefkasten des M.

Die Abrechnungsfrist für das Abrechnungsjahr 2011/2012 beginnt am 1. Juni 2012 zu laufen und endet mit Anlauf des 31. Mai 2013. Die Nebenkostenabrechnung des V ist M daher nicht fristgemäß zugegangen. V ist daher mit seiner Nachforderung ausgeschlossen.

3. Im Bespiel 2 geht die Nebenkostenabrechnung M am 31. Mai 2013 zu. Sie enthält allerdings keine Angabe zu den der Abrechnung zu Grunde gelegten Verteilerschlüsseln.

Die Nebenkostenabrechnung des V enthält nicht den notwendigen Mindestinhalt und ist daher formell nicht ordnungsgemäß erstellt. Da dies zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt, hat V die Abrechnungsfrist nicht gewahrt. Mit seinem Nachzahlungsanspruch ist er daher ebenfalls ausgeschlossen. M hat allerdings weiterhin einen Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung.

4. Im Beispiel 3 hat V zwar Angaben zu den Verteilerschlüsseln gemacht. Einer der in der Abrechnung verwendeten und angegebenen Verteilerschlüssel weicht jedoch von dem im Mietvertrag vereinbarten ab.

Mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung am 31. Mai 2013 hat V die Abrechungsfrist gewahrt. Bei der Angabe eines falschen Verteilerschlüssels handelt es sich nicht um einen formellen, sondern um einen inhaltlichen Fehler, der die Wirksamkeit der Abrechnung nicht beeinflusst.

Eine Korrektur des inhaltlichen Fehlers ist nach Fristablauf allerdings nicht in der Weise möglich, dass sich der Nachzahlungsanspruch des V erhöht.

5. Der zwischen M und Vermieter V geschlossenen Mietvertrag sieht das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum vor. Im Oktober 2012 möchte V die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2011 erstellen. Er muss jedoch feststellen, dass ihm die für die Abrechnung notwenigen Unterlagen der Versorgungsunternehmen fehlen. Trotz seiner Bemühungen, diese so rechtzeitig zu erhalten, dass er die Nebenkostenabrechnung M bis zum bis zum 31. Dezember 2012 übermitteln kann, gehen diese erst am 15. Januar 2013 bei ihm ein. M erhält die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 am 17. Juni 2013. V verlangt von ihm die sich aus der Nebenkostenabrechnung ergebende Nachzahlung. M hingegen meint, V sei mit seiner Forderung wegen des Fristversäumnisses ausgeschlossen.

V kann die Nachzahlung von M nicht verlangen. Der Ausschluss des Nachforderungsrechts trat zwar noch nicht mit dem Ablauf der Abrechnungsfrist am 31. Dezember 2012 ein, da V kein Verschulden daran trifft, dass er die Nebenkostenabrechnung bis zum Fristablauf nicht erstellen konnte. Nach dem Wegfall des Abrechnungshindernisses hätte er die Nebenkostenabrechnung aber innerhalb der nächsten 3 Monate bis Mitte April erstellen müssen. Da er dies nicht getan hat, tritt die Ausschlusswirkung des § 556 Abs.3 S.3 BGB zu diesem Zeitpunkt ein.

3. Die Einwendungsfrist des Mieters

a) Für den Mieter gilt eine Einwendungsfrist von ebenfalls zwölf Monaten

Nicht nur die Rechte des Vermieters, sondern auch diejenigen des Mieters unterliegen Beschränkungen. Eine solche ergibt sich aus § 556 Abs.3 S.5 BGB. Danach hat der Mieter dem Vermieter Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.

Diese Einwendungsfrist ist gewissermaßen das Gegenstück zu der für den Vermieter geltenden Abrechnungsfrist.

b) Die Einwendungsfrist beginnt mit dem Zugang einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung beim Mieter

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Mieter seine Einwendungen erhoben haben muss, ist nicht nur die Länge der Einwendungsfrist, sondern auch deren Beginn. Aus § 556 Abs.3 S.5 BGB ergibt sich zwar, dass die Einwendungsfrist mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung beim Mieter zu laufen beginnt. Der Zugang irgendeiner Abrechnung genügt jedoch nicht, um die Frist in Gang zu setzen. Nach der Rechtsprechung des BGH beginnt die Einwendungsfrist mit dem Zugang einer Nebenkostenabrechnung beim Mieter nur zu laufen, wenn diese formell ordnungsgemäß und damit wirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2010 – VIII ZR 27/10). Enthält die Nebenkostenabrechnung die für die Wirksamkeit erforderlichen Mindestangaben nicht und ist deshalb unwirksam, wird die Einwendungsfrist nicht in Gang gesetzt.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass – wie bereits oben erwähnt- eine an formellen Fehlern leidende Nebenkostenabrechnung nicht zwangsläufig in ihrer Gesamtheit unwirksam sein muss. Erstreckt sich ein formeller Fehler nicht auf alle, sondern nur auf einzelne Abrechnungspositionen, und können die unwirksamen Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden, bleibt die Nebenkostenabrechnung im Übrigen wirksam und begründet eine Nachforderung insoweit, als diese auch ohne Berücksichtigung der unwirksamen Einzelpositionen gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2010 – VIII ZR 27/10). Hinsichtlich derjenigen Einwendungen, die den wirksamen Teil der Abrechnung betreffen, beginnt daher die Einwendungsfrist des § 556 Abs.3 S.5 BGB mit dem Zugang der Abrechnung zu laufen.

Selbst wenn die Nebenkostenabrechnung inhaltlich korrekt ist, beginnt die Einwendungsfrist mit deren Zugang beim Vermieter nicht zu laufen, wenn sie an formellen Fehlern leidet und daher unwirksam ist (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 15. 03. 2011 − VIII ZR 243/10).

c) Fristwahrende Einwendungen – Zugang, Form und Inhalt

Gem. § 556 Abs.3 S.5 BGB muss der Mieter dem Vermieter seine Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Hiermit ist gemeint, dass die Erklärung des Mieters dem Vermieter vor Fristablauf zugegangen sein muss.

Ein Formerfordernis ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch wird eine bestimmte Form von der Rechtsprechung verlangt. Da der Mieter die Beweislast dafür trägt, dass er Einwendungen erhoben hat und die Mitteilung dem Vermieter vor Ablauf der Einwendungsfrist zugegangen ist, ist jedem Mieter jedoch zu raten, seine Einwendungen schriftlich zu erheben und Vorkehrungen für den Beweis des rechtzeitigen Zugangs zu treffen.

Nicht jedes Schreiben des Mieters, mit dem dieser Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung vorträgt, wahrt allerdings die Einwendungsfrist. Das Vorbringen des Mieters ist nur beachtlich, wenn es konkrete Beanstandungen enthält. Der Mieter darf sich nicht auf allgemeine Bedenken beschränken (vgl. LG Bochum, Urteil vom 08.04.2005 – 10 S 76/04).

Dem Mieter ist zu empfehlen, vor Erhebung der Einwendungen von seinem Recht Gebrauch zu machen, die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter einzusehen. Es wird sogar vertreten, dass die Einwendungen des Mieters nur beachtlich sind, wenn dieser zuvor Einsicht in die Abrechnungsunterlagen genommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. 06. 2006 – 10 U 164/05).

Hat der Mieter die gleichen Einwendungen bereits gegenüber einer früheren Nebenkostenabrechnung erhoben, muss er diese erneut innerhalb der Jahresfrist vortragen (vgl. BGH, Urteil vom 12. 05. 2010 – VIII ZR 185/09).

d) Folgen eines Versäumnisses der Einwendungsfrist

Die Rechtsfolge, die eintritt, wenn der Mieter es versäumt, seine Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs.3 S.5 BGB dem Vermieter mitzuteilen, und einen Fehler erst später rügt, hängt von der Art des Fehlers ab, den der Mieter nach Fristablauf beanstanden möchte.

Aus der Tatsache, dass die Einwendungsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn die Nebenkostenabrechnung formelle Fehler aufweist und damit unwirksam ist, folgt unmittelbar, dass der Mieter formelle Fehler auch nach Ablauf der Einwendungsfrist noch rügen kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2010 – VIII ZR 27/10).

Mit Einwendungen gegen materielle Fehler ist er hingegen gem. § 556 Abs.3 S.6 BGB ausgeschlossen. Soweit der Mieter keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben hat, gilt die Nebenkostenabrechnung als richtig (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Mietrechtsreformgesetzes Bt- Drs. 14/4553 S.87).

Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung z.B. ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters, muss der Mieter die Nachzahlung leisten, auch wenn eine Korrektur des Fehlers den Saldo zu Gunsten des Mieters verschoben und ggf. einen Rückzahlungsanspruch für ihn begründet hätte.

Leidet die Nebenkostenabrechnung sowohl an formellen als auch an materiellen Fehlern und betreffen die formellen Mängel nur einen abtrennbaren Teil der Abrechnung mit der Folge, dass diese im Übrigen wirksam bleibt, erstreckt sich die Ausschlusswirkung des § 556 Abs.3 S.6 BGB ebenfalls nur auf die materiellen Fehler.

Die Ausschlusswirkung tritt allerdings gem. § 556 Abs.3 S.6 BGB dann nicht ein, wenn der Mieter das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Dies kann insbesondere in denjenigen Fällen angenommen werden, in denen der Vermieter den Mieter an der Ausübung seiner Kontrollrechte hindert und diesem die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig gewährt.

Sobald der Mieter wieder in der Lage ist, die Einwendungen geltend zu machen, muss er dies jedoch alsbald nachholen. Ebenso wie für den Vermieter, der zunächst unverschuldet die Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB versäumt hat, wird man vom Mieter verlangen können, dass er seine Einwendungen spätestens drei Monate nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes erhebt.

Tipp für Mieter:

Oft ist es schwierig, formelle von materiellen Fehlern zu unterscheiden. Erheben Sie daher vorsichtshalber Einwendungen jeglicher Art innerhalb der Einwendungsfrist.

Beispiele zur Einwendungsfrist:

1. Mieter M erhält am 30.November 2012 fristgerecht eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung, aus der sich ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters V ergibt. In dieser Abrechnung hat V allerdings die für die Verteilung eines Teils der Heiz- und Warmwasserkosten maßgebliche Wohnfläche der Wohnung des M zu hoch bemessen. M rügt diesen Fehler gegenüber V am 15. Dezember 2013 und verlangt die Korrektur der Nebenkostenabrechnung sowie die Rückzahlung eines Teils der bereits geleisteten Nachzahlung.

M steht gegen V weder ein Korrektur- noch ein Rückzahlungsanspruch zu. Seine materielle Einwendung der zu hoch angesetzten Wohnfläche kann er seit dem Ablauf des 30. November 2013 – dem Ablauf der Einwendungsfrist – nicht mehr geltend machen.

2. V lässt seinem Mieter M fristgerecht am 20. Dezember 2012 eine Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2011 zugehen und verlangt von diesem eine Nachzahlung. Dieser Abrechnung sind jedoch die zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel nicht zu entnehmen. Am 28. Dezember 2013 macht M gegenüber V erstmalig geltend, dass die Nebenkostenabrechnung wegen der fehlenden Angabe der Verteilerschlüssel fehlerhaft sei. V, der von M weiterhin die Nachzahlung verlangt, beruft sich auf den Ablauf der Einwendungsfrist und ist der Ansicht, M sei mit dieser Einwendung ausgeschlossen.

M ist weder mit seiner Einwendung ausgeschlossen noch zur Nachzahlung verpflichtet. Die Einwendungsfrist des § 556 Abs.3 S.5 BGB hat nicht zu laufen begonnen, da die Nebenkostenabrechnung des V wegen der fehlenden Angabe der Verteilerschlüssel formell nicht ordnungsgemäß und damit unwirksam ist. Formelle Fehler kann M unbegrenzt rügen.

V hingegen hat die Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB versäumt und ist daher mit seiner Nachforderung ausgeschlossen.

II. Fälligkeit, Verzug und Verjährung

Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung ein Nachzahlungsanspruch zu Gunsten des Vermieters oder ein Rückzahlungsanspruch zu Gunsten des Mieters, stellt sich die Frage, wann diese Ansprüche fällig werden, wann der Schuldner durch eine Nichtzahlung in Verzug gerät und wann die Verjährung dieser Ansprüche eintritt. Auch für den Anspruch des Mieters auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung sind diese Fragen relevant. Antworten hierauf geben die folgenden Ausführungen:

1. Fälligkeit von Abrechnungs-, Nachforderungs- und Rückzahlungsansprüchen

a) Der Anspruch des Mieters auf Erstellung der Nebenkostenabrechnung wird mit dem Ende der Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB und damit mit dem Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums fällig. Der Mieter kann von seinen Vermieter verlangen, dass dieser die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist erstellt und ihm zugehen lässt.

b) Soweit die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, wird ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters gem. § 271 Abs.1 BGB sofort d.h. mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung beim Mieter fällig. Dies gilt allerdings nur, wenn und insoweit die Nebenkostenabrechnung formell ordnungsgemäß und damit wirksam ist. Auf die materielle Ordnungsmäßigkeit kommt es hingegen nicht an. Der Mieter ist daher auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Nebenkostenabrechnung inhaltlich fehlerhaft ist und eine Korrektur des Fehlers den Nachzahlungsanspruch entfallen lassen oder mindern würde.

Während einige Instanzgerichte dies für erforderlich halten (vgl. AG Potsdam, Urteil vom 16.12.1999 – 26 C 473/99), setzt der Eintritt der Fälligkeit nach der Rechtsprechung des BGH nicht voraus, dass nach Erteilung der Nebenkostenabrechnung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 08. 03. 2006 – VIII ZR 78/05). Aus diesem Grund kann der Vermieter die Nachzahlung auch dann schon verlangen, wenn die Einwendungsfrist des § 556 Abs.3 S.5 BGB noch nicht abgelaufen und eine Rüge materieller Fehler durch den Mieter noch möglich ist.

Solange der Vermieter dem Mieter die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nicht ermöglicht, steht dem Mieter allerdings ein Zurückbehaltungsrecht zu, das die Fälligkeit des Nachzahlungsanspruches verhindert (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2006 – VIII ZR 78/05).

Sind einzelne Positionen der Nebenkostenabrechnung mit formellen Fehlern behaftet, können diese unwirksamen Einzelpositionen aber unschwer herausgerechnet werden, tritt die Fälligkeit insoweit ein, als sich nach Abzug der unwirksamen Positionen noch eine Nachforderung des Vermieters ergibt.

c) Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung ein Guthaben zu Gunsten des Mieters, das einen Rückzahlungsanspruch des Mieters begründet, ist dieser ebenfalls mit dem Zugang der formell ordnungsgemäßen Abrechnung beim Mieter fällig (vgl. BGH, Urteil vom 05. 12. 2012 – XII ZR 44/11). Solange der Vermieter entgegen seiner Verpflichtung keine Nebenkostenabrechnung erstellt hat, kann der Mieter daher die Rückzahlung nicht verlangen. Allerdings steht ihm hinsichtlich künftiger Nebenkostenvorauszahlungen bis zur Erstellung der Abrechnung ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs.1 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 191/05).

2. Verzugseintritt

Oft wird die Fälligkeit von Ansprüchen fälschlicherweise mit dem Verzugseintritt gleichgesetzt, ab dem gem. § 288 BGB Verzugszinsen zu zahlen sind. Beide Zeitpunkte können zwar zusammenfallen, wie es beim Abrechnungsanspruch aus § 556 Abs.3 S.2 BGB der Fall ist (siehe dazu gleich unter 2c). Grds. ist dies jedoch nicht der Fall. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger eines Anspruches die Leistung vom Schuldner verlangen kann. Der Eintritt des Verzugs setzt die Fälligkeit zwar voraus, erfordert aber zusätzlich einen verzugsbegründenden Umstand, der in der Regel durch eine Mahnung oder den Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes herbeigeführt wird. § 286 BGB, der den Verzug im Einzelnen regelt, sieht in seinem Abs. 4 außerdem vor, dass der Schuldner nicht in Verzug gerät, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

a) Der Verzug des Mieters mit der Nachzahlungsverpflichtung

Haben die Mietvertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen, zu welchem Zeitpunkt der Mieter eine Nachforderung zu begleichen hat, kommt der Mieter gem. § 286 Abs.3 S.1 1. HS BGB mit seiner Zahlungspflicht spätestens 30 Tage nach Zugang der Nebenkostenabrechnung in Verzug. Dies gilt gegenüber einem Mieter, der Verbraucher ist, gem. § 286 Abs.3 S.1 1. HS BGB jedoch nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Ist dies nicht geschehen, bedarf es auch nach Ablauf der 30 Tage einer Mahnung des Vermieters, falls kein anderweitiger verzugauslösender Umstand vorliegt, der diese gem. § 286 Abs.2 BGB entbehrlich macht.

§ 286 Abs.3 BGB regelt allerdings nur den spätest möglichen Zeitpunkt des Verzugseintritts. Geht dem Mieter vor Ablauf der 30 Tage eine Mahnung des Vermieters zu, tritt bereits mit dem Zugang der Mahnung Verzug ein.

Wichtig:

Gem. § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB kommt der Schuldner auch ohne eine Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Damit der Verzug mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes eintreten kann, bedarf es jedoch einer übereinstimmenden Festlegung des Zahlungszeitpunktes durch beide Parteien. Die einseitige Bestimmung eines Zahlungstermins durch den Vermieter in der Nebenkostenabrechnung genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. 10. 2007 – III ZR 91/07).

b) Der Verzug des Vermieters mit der Rückzahlungsverpflichtung

Für den Rückzahlungsanspruch des Mieters gilt ebenfalls, dass der Vermieter spätestens 30 Tage nach Zugang der formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung beim Mieter in Verzug gerät. § 286 Abs.3 BGB setzt für den Verzugseintritt zwar voraus, dass dem Schuldner eines Anspruchs eine Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugeht. Im Falle eines sich aus der Nebenkostenabrechnung ergebenden Rückzahlungsanspruchs ist es hingegen der Mieter – also der Gläubiger des Anspruchs- dem die Rechnung zugeht. Vom Mieter wird jedoch nicht verlangt werden können, dass er dem Vermieter dessen eigene Nebenkostenabrechnung zuschickt, um die Voraussetzungen des § 286 Abs.3 BGB herbeizuführen. Höchstrichterlich ist dies zwar nicht entschieden. Dennoch empfiehlt sich eine Anwendbarkeit des § 286 Abs.3 BGB in der Weise, dass der Zugang der Nebenkostenabrechnung beim Mieter auch für die Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters die 30 –Tagesfrist auslöst (vgl. Schmid, ZMR 2000,661 (663)).

Auch der Vermieter kann jedoch früher in Verzug geraten, wenn er eine Mahnung des Mieters erhält (vgl. § 286 Abs.1 BGB) oder beide Parteien übereinstimmend einen Zahlungstermin vereinbart haben (vgl. § 286 Abs.2 Nr.1 BGB)

Beachte:

Erstellt der Vermieter entgegen seiner Verspflichtung die Nebenkostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht, kann er allenfalls mit der Erstellung der Nebenkostenabrechnung, nicht jedoch mit einer evtl. Rückzahlungsverpflichtung in Verzug kommen. Dieser setzt nämlich die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs voraus, die jedoch erst mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung beim Mieter eintritt. Ein Anspruch auf Verzugszinsen, der den Verzug mit einer Geldschuld voraussetzt (vgl. § 288 Abs.1 BGB) kann daher frühestens ab dem Zugang der Abrechnung beim Mieter entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 05. 12. 2012 – XII ZR 44/11).

c) Der Verzug des Vermieters mit der Abrechnungsverpflichtung

Der Abrechnungsanspruch des Mieters aus § 556 Abs.3 S.2 BGB stellt einen Fall dar, in dem Fälligkeit und Verzugseintritt zusammenfallen. Mit seiner Verpflichtung zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung kommt der Vermieter gem. § 286 Abs.2 Nr.1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug, da für diese Verpflichtung eine Zeit nach dem Kalender durch das Gesetz bestimmt ist (vgl. AG Iserlohn, Urteil vom 17.07.2012 – 43 C 112/12). Der Verzug tritt daher ebenso wie die Fälligkeit mit dem Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB ein.

3. Verjährungsfragen

Nicht nur die Zahlungsansprüche der Mietvertragsparteien auf Rückzahlung bzw. Nachzahlung unterliegen der Verjährung. Auch seinen Anspruch auf Erstellung der Nebenkostenabrechnung kann der Mieter nicht unbegrenzt geltend machen.

Für sämtliche Ansprüche sowohl des Mieters als auch des Vermieters, die im Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung stehen, gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährungsregel des § 548 BGB, wonach bestimmte Ansprüche aus dem Mietverhältnis in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses bzw. der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter verjähren, kommt hier nicht zur Anwendung.

Den Beginn der Verjährungsfrist regelt. § 199 Abs.1 BGB. Danach beginnt die Verjährung niemals während eines Kalenderjahres, sondern stets am Schluss desjenigen Jahres zu laufen, in dem folgende Umstände zusammen kommen:

  • Der Anspruch ist entstanden und fällig,
  • der Gläubiger hat von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt,
  • eine etwaige Unkenntnis beruht auf grober Fahrlässigkeit.

Da die Ansprüche des Mieters und des Vermieters auf Rück- bzw. Nachzahlung mit dem Zugang einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung beim Mieter fällig werden, beginnt die Verjährung dieser Ansprüche regelmäßig mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Zugang erfolgt.

Für den Anspruch des Mieters auf Erstellung der Nebenkostenabrechnung ist der Schluss desjenigen Jahres maßgebend, in dem die zwölfmonatige Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB endet.

Fällt – wie es bei einer Abrechnung nach dem Kalenderjahr der Fall ist – das Ende der Abrechnungsfrist mit dem Ende des Kalenderjahres zusammen, beginnt die Verjährung unmittelbar mit dem Ablauf der Abrechnungsfrist zu laufen und nicht erst mit dem Ende des folgenden Jahres (so aber das AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 19.03.2009 – 109 C 527/08 mit der Folge einer faktisch vierjährigen Verjährungsfrist). Dies ergibt sich daraus, dass der Abrechnungsanspruch des Mieters am letzten Tag der Abrechnungsfrist, d.h. am 31.Dezember und nicht erst am 1. Januar des nächsten Jahres fällig wird.

Zu den Einzelheiten der Verjährung lesen Sie außerdem den Artikel: „Verjährungsfrist für die Nebenkostenabrechnung – Mieter aufgepasst.“

III. Fazit und Zusammenfassung

  1. Der Zeitraum, über den die Nebenkostenabrechnung zu erstellen ist, beträgt zwölf Monate.
  2. Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf von weiteren zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums erstellen und dem Mieter zugehen lassen.
  3. Versäumt der Vermieter die Abrechnungsfrist, ist er mit Nachforderungen gegen den Mieter ausgeschlossen.
  4. Materielle Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung muss der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Zugang der formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung mitteilen.
  5. Ein Versäumnis dieser Einwendungsfrist hat für den Mieter zur Folge, dass er materielle Einwendungen nicht mehr geltend machen kann.
  6. Der Anspruch des Mieters auf Erstellung der Nebenkostenabrechnung wird mit dem Ablauf der Abrechnungsfrist fällig. Gleichzeitig gerät der Vermieter mit seiner Abrechnungspflicht auch ohne Mahnung in Verzug. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Fälligkeit und der Verzug eingetreten sind, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.
  7. Der Nachzahlungsanspruch des Vermieters aus der Nebenkostenabrechnung wird ebenso wie ein Rückzahlungsanspruch des Mieters sofort mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter fällig. In Verzug geraten Mieter bzw. Vermieter spätestens 30 Tage nach dem Zugang der Nebenkostenabrechnung beim Mieter, ggf. aber auch schon früher durch eine Mahnung des jeweiligen Gläubigers. Die dreijährige Verjährungsfrist, die für beide Ansprüche gilt, beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Nebenkostenabrechnung dem Mieter zugegangen ist, zu laufen.

54 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung: Fristen im großen Überblick"

  • Grit
    09.04.2015 - 12:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    die BK-Abrechnung 2013 ist mir Ende 2014 zugegangen. Darin sind jede Menge materielle Fehler, was zu einer Nachzahlung führte. I.d.R. bekomme ich Erstattungen zwischen 200-250 Euro.
    Ich habe fristgerecht Widerspruch, mit Begründungen und sogar Neuberechnungen der einzelnen Positionen eingelegt und um eine erneute korrekte Abrechnung gebeten. Übrigens das ganze Haus (17 Mietparteien).

    Wie lange hat nun der Vermieter Zeit für eine korrigierte, korrekte Erstellung der BK 2013? (Frist nach Widerspruch)

    Ist es nicht ungerechtfertigte Bereicherung wenn (am Bsp. von mir) von einer Erstattg. auszugehen ist?
    Und was wird aus der Erstattg. bzw. korrekten Abrechnung wenn V. gar nicht reagiert und neu erstellt?
    Der Widerspruch ist der HV am 16.02.2015 per E-Mail zugegangen. Eine Lesebestätigung liegt vor.

    Danke im Voraus
    Grit

    • Mietrecht.org
      10.04.2015 - 08:14 Antworten

      Hallo Grit,

      ich will hier noch allzeit ausholen, suchen Sie nach “Vermieter korrigiert Nebenkostenabrechnung nicht” – dann kommen Sie weiter. Gerade wenn Sie noch in der Wohnung leben, haben Sie gute Möglichkeiten den Druck zu erhöhen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Manuela Lüthje
      16.08.2016 - 16:44 Antworten

      Hallo kann mir bitte Jemand helfen?
      Meine Vermieterin hat 3 Jahre eine Nebenkostenabrechnung 01.01. – 31.12 erstellt. Für 2015 will sie nun eine Abrechnung erstellen die 14 Monate betragen soll, weil sich die Frischwasser und Abwassergebühren sich im Jahr 2015 im Mai 15 erhöht haben. Die Abrechnung soll nun vom 01.01.2015 – 30.04.2016 gehen. Darf das denn so sein? Denn ich weiß das eine Nebenkostenabrechnung immer vom
      01.01. – 31.12. sein muss.
      Danke für Rückantworten.

      Nette Grüße
      Manuela

  • Steven Neef
    06.05.2015 - 18:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unsere gewerblichen Nebenkosten wurden mit dem kompletten Umlageschlüssel unserer Einheit von qm berechnet, obwohl wir seit Juni nur 60qm nutzen können aufgrund eines Wasserschadens. Ist das richtig so oder ist die Berechnung fehlerhaft?

    Gruß

    Neef

    • Mietrecht.org
      07.05.2015 - 12:19 Antworten

      Hallo Herr Neef,

      wenn Sie die Miete für die nicht nutzbare Fläche gemindert haben, muss dies natürlich auch bei der Nebenkostenabrechnung beachtet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Manuela Lüthje
      16.08.2016 - 18:04 Antworten

      Herzlichen Dank Herr Hundt

  • Christoph
    11.06.2015 - 18:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unserem Vermieter ist in den letzten Tagen aufgefallen das wohl bei der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 ein Fehler gemacht wurde: Die monatliche Vorausszahlung wurde zu hoch angesetzt. Dies führte dazu das wir für das Jahr 2013 eine Rückzahlung erhielten. Die unser Vermieter auch schon zurück bezahlte.

    Die Nebenkostenabrechnung ist von einer Abrechnungsfirma erstellt worden und soweit ich das sehen kann formell in Ordnung, sprich es liegt ein materieller (inhaltlicher) Fehler vor.

    Wenn die Vorrauszahlung richtig berechnet worden wäre müsste ich eigentlich eine Nachzahlung an Ihn leisten. Diese möchte er nun mit der NK-Abrechnung für 2014 verrechnen.

    Die Frage ist nun ob das überhaupt zulässig ist. Oder ob er diesen Betrag nicht von der Abrechnungsfirma einklagen muss.

    Vielen Dank schon mal für Ihre Hilfe,
    Christoph

    • Mietrecht.org
      12.06.2015 - 09:40 Antworten

      Hallo Christoph,

      wie Sie oben gelesen haben, ist nach Fristablauf (Abrechnungsfrist) keine Korrektur mehr zu Ungunsten des Mieters möglich. Anders kann es aussehen, wenn der Vermieter den Fehler nicht zu vertreten hat und diesen nicht fristgerecht korrigieren konnte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuela Pospich
    27.06.2015 - 18:50 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    tolle Seite hat uns schon sehr weiter geholfen.

    Es besteht ja die Möglichkeit auf Ihrer Seite die Betriebskostenabrechnung prüfen zu lassen.
    Meine Frage dies bezüglich, wird dort auch die Korrektheit der Zahlen überprüft?
    zB. ich habe laut Abrechnung und Zählerstand bei den Heizkosten 4.65 mhw verbraucht
    daraus ergibt sich ein Betrag von 628.15 EUR. Ich kann aber nicht nachvollziehen wie man auf
    diesen Betrag kommt und ob dieser auch korrekt ist.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Freundliche Grüsse

    Manuela Pospich

    • Mietrecht.org
      29.06.2015 - 19:30 Antworten

      Hallo Manuela,

      danke für Ihr Interesse. Wir prüfen hier unter anderem auch “die rechnerische Korrektheit” der Beträge, ja.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Volker Stegemann
    06.09.2015 - 14:00 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    besteht die Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes auch, wenn innerhalb des Abrechnungszeitraumes das Mietverhältnis endet? Oder gelten hier gesonderte Fristen?

    Sprich im schlimmsten Fall: Der Abrechnungszeitraum ist Kalenderjährlich der Mieter zieht aber im Januar bereits aus. Ist die Abrechnung dann für den einen Monat (Januar) trotzdem erst am 31.12. des folgenden Jahres fällig?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Volker Stegemann

    • Mietrecht.org
      07.09.2015 - 09:32 Antworten

      Hallo Volker,

      richtig, das Auszugsdatum spielt für die Frist keine Rolle.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bianka
    01.12.2015 - 12:27 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vor etwa 3 Wochen habe ich meine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 bekommen, wo raus sich zu meinen Gunsten ein Guthaben errechnet hat. Seit Zugang der Betriebskostenabrechnung, warte ich auf den Eingang der Rückzahlung des Guthabens. Statt einer Rückzahlung habe ich jetzt eine korrigierte Betriebskostenabrechnung erhalten. Nun ist meine Frage: Hat der Vermieter in dem Fall jetzt wieder eine erneute Frist von 30 Tagen oder gilt ab Zugang der ersten Abrechnung?

    Gruss Bianka

  • Stefanie
    09.12.2015 - 01:01 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich habe folgendes Problem, der Abrechnungszeitraum für unsere Wohnung war immer der Zeitraum 01.07. bis 30.06, das Haus in dem ich wohne wurde nun im Januar 2014 verkauft. Der neue Eigentümer hat nun seine erste Abrechnung erstellt und lediglich für den Zeitraum 23.01. bis 31.12.2014 abgerechnet. Für den Zeitraum 01.07.2013 bis 22.01.2014 habe ich weder vom neuen, noch vom alten Besitzer eine Nebenkostenabrechnung erhalten. Stimmt es, dass der alte Vermieter für diesen Zeitraum abrechnen muss, der neue Vermieter ist dieser Meinung und erkennt daher meine geleisteten Vorauszahlungen auch erst ab dem 23.01.2014 an, tut also so als ob ich im Januar statt der vollen Vorauszahlung lediglich einen Teil geleistet hätte. Und wie ist es mit den Fristen für den Zeitraum ist hier der 01.07.13 bis 30.06.14 maßgeblich oder lediglich der Teil 01.07.2013 bis 22.01.14.

    Im Mietvertrag ist kein Abrechnungszeitraum angegeben, jedoch wurde über 13 Jahre hinweg zur Jahresmitte abgerechnet. Nun bin ich leider völlig verwirrt, wer was abrechnen muss. Und wie das ganze mit den Fristen aussieht.

    Muss der alte Vermieter den Zeitraum 01.07.2013 bis zumindest 22.01.14 abrechnen, oder muss der neue Vermieter eine Abrechnung für den Zeitraum 01.07.2013 bis 30.06.14 stellen, oder muss der neue Vermieter den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2014 abrechnen.

    Die Abrechnung 23.01.2014 bis 31.12.2015 habe ich im Oktober 2015, seither behauptet der neue Vermieter er wäre für den Zeitraum 01.07.2013 bis 22.01.2014 nicht zuständig sondern der alte Vermieter und der alte Vermieter sagt das gleiche vom neuen Vermieter.

    Sofern nun doch der neue Vermieter zuständig sein sollte würde das seine Abrechnung komplett ungültig machen da er einen völlig zusammenhanglosen neuen Zeitraum gewählt hat oder wäre die Abrechnung nur inhaltlich falsch und müsste einfach von ihm auf den Zeitraum 01.07.13 bis 22.01.14 erweitert werden.

    Ich hoffe sehr, dass sie etwas Licht in dieses Chaos bringen können, denn im Moment da beide es von sich weisen zuständig zu sein verstehe ich nur noch Bahnhof.

    Ganz liebe Grüße

    Stefanie

  • Kerstin
    29.02.2016 - 20:56 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Genau genommen habe ich 3 Fragen:
    der Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten beträgt 1.03 – 28.02 (bzw.29.02. in Schaltjahren) .

    1. Unser Vermieter hat nun für dieses Jahr die Ablesung der Betriebskosten auf den 7.03.2016 terminiert: Kommt dies einer einseitigen Verlängerung des Abrechnungszeitraumes gleich ? Oder ist dies zulässig ?

    2. Ich habe die Betriebskostenabrechnung für 2014 noch nicht erhalten: Nach dem hier gelesenen müsste ich diese heute bekommen haben. Wie gehe ich nun vor ? Kann ich die Abrechnung jetzt quasi zurückweisen?

    3. Ich wohne seit ca. 15 Jahren in der Wohnung. Über die ganze Zeit war der Abrechnungszeitraum derselbe wie oben angegeben. Im Mietvertrag ist aber kein Abrechnungszeitraum angegeben. Kann ich trotzdem Widerspruch einlegen?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Kerstin

  • G.Pantle
    29.04.2016 - 21:11 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Wie ich auf meiner letzten Nebenkostenabrechnung von 2015 für 2014 feststellen mußte, wurde bei mir die Hausreinigung abgezogen, obwohl es uns freigestellt war,ob wir allein oder die Firma machen lassen. Ich habe dazu keinen Auftrag gegeben . Habe es leider erst dieses Jahr bemerkt. Dieses Jahr habe ich das Geld zurückbekommen.Kann ich mit einem Überprüfungsantrag mir das Geld von 2014 noch zurückholen .

    Viele Grüße
    G.Pantle

    • Mietrecht.org
      30.04.2016 - 06:13 Antworten

      Hallo G. Pantle,

      hier finden Sie einen detaillierten Artikel zur Widerspruchsfrist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • C. Graff
    25.07.2016 - 15:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    der Vermieter ist seit 2012 seiner Pflicht zur Nebenkostenabrechnung nicht nachgekommen. Ich habe dies mehrfach angemahnt. Im Mai habe ich ihm eine letzte Frist von 6 Wochen gesetzt, sonst würde ich vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und ab 1.7. nur die Grundmiete überweisen. Am 29.6 später Abend lag dann die Abrechnung von 2015 im Postkasten, wie schon vermutet, war die Vorausleistung zu hoch. Er bat um die Kontodaten wegen Rücküberweisung. Er sollte auf seinen Kontoauszug sehen, da steht ja die DE Nummer, aber naja, er ist sehr schwierig…

    Nun meine Frage: Was kann ich tun, damit er die anderen Abrechnungen herausgibt? Da auch hier vermutlich von meiner Seite zuviel bezahlt wurde.
    Ich habe vom Zurückbehaltungsrecht nicht Gebrauch gemacht, da ja zumindest eine Nebenkostenabrechnung zugestellt wurde.

    Darf ich dies nochmal anmahnen und die Nebenkosten einbehalten? Oder kann er das Mietverhältnis kündigen?
    Ich suche schon eine andere Wohnung, weil auch sonst hier einiges im Argen ist…

    Liebe Grüße und vielen Dank
    C. Graff

  • Jens
    16.12.2016 - 23:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    bin ich als Mieter verpflichtet, bei einer formal falschen Betriebskosten- und Heizungs-Abrechnung vor dem Ablauf der Frist (31.Dezember) eine formal richtige Abrechnung anzufordern? Oder kann ich einfach abwarten und nicht reagieren? Es ist eine sehr dringende Frage.
    Vielen Dank, Gruss Jens C

  • Volker Brinckmann
    31.12.2016 - 17:05 Antworten

    Guten Tag und Guten Rutsch in NEUE 2017!!
    Am 01. Dezember 2014 ist der Mietvertrag für ein Haus ausgestellt und unterschrieben worden,er war befristet bis zum 30.April 2015 ! Das Mietverhältnis wurde auch über den Tag 30.April 2015 hinaus weitergeführt bis zum Auszug den 23.September 2015. Bezahlt haben wir einschließlich September 2015 ,- Miete 600,- € + Nebenkosten 150,- €
    Eine Kaution wurde NICHT gefordert. Meine Frage: Wann kann ich eine Nebenkosten-Berechnung erwarten?

  • Heike N.
    18.12.2017 - 09:26 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zu den Abrechnungszeiträumen. Im Mietvertrag steht hierüber nichts drin. Mietbeginn war November. Kann ich davon ausgehen, dass der Abrechnungszeitraum dann immer von 01.11. bis 31.10 ist?

    • Mietrecht.org
      18.12.2017 - 12:18 Antworten

      Hallo Heike,

      nein, davon können Sie nicht ausgehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • kitter.r.
    31.01.2018 - 14:53 Antworten

    Sehr geeehrter Herr Hundt,
    ist es statthaft eine fertige Nebenkostenabrechnung vorab zuversenden. Die Heizungsbetriebskostenabrechnung, durch eine Firma steht noch aus, um die Frist
    zu wahren die der Mieter schriftlich gesetzt hat zu wahren.?
    Mit dem Hinweiß, dass die Heizkostenabrechnung eingereicht ist/überfällig und folgt.

  • Christian
    11.04.2018 - 22:51 Antworten

    Hallo,
    seit dem 01.03.2016 wohne ich zu Miete und habe immer noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten.
    Was genau habe ich jetzt als Mieter für Rechte und Ansprüche?

    • Mietrecht.org
      12.04.2018 - 06:39 Antworten

      Hallo Christian,

      fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich und nachweisbar auf, eine Nebenkostenabrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum zu erstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beyer
    18.03.2019 - 13:20 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    habe von meiner Hausverwaltung 300,– Euro Betriebskostenmehrzahlung einbehalten und schriftlich die Betriebskostenbelege eingefordert. Das war vor über einem halben Jahr. Trotz vieler Anmahnungen nur Vertröstung.

    Frage 1: Wie lange hat die Hausverwaltung Zeit mir Belegeinsicht zu gewähren oder Kopien zu erstellen?

    Frage 2: Durch die unbelegten Nachforderungen (300.– Euro) erhöht sich mein Betriebskostenvorschuß Bin ich verpflichtet diesen zu zahlen oder kann ich beim “alten” niedrigeren Vorschuss bleiben.

    Vielen vielen Dank im voraus für Ihre Antwort
    J. Beyer

  • Jonathan
    12.06.2019 - 17:15 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundet,

    wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 2015, der Vermieter keine NK-Abrechnung erstellt und dann erst nach einer Aufforderung, die Nebenkostenvorauszahlungen für 2015 zurückzuzahlen, im Jahre 2019 endlich eine Abrechnung erstellt, darf er dann noch Nachforderungen an den einstigen Mieter stellen, sofern sich solche rechnerisch ergeben?

    Vielen Dank für eine Antwort im Voraus!

    Jonathan

    • Mietrecht.org
      13.06.2019 - 19:37 Antworten

      Hallo Jonathan,

      nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter i.d.R. keine Nachzahlung mehr fordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis
    23.03.2020 - 17:00 Antworten

    Hallo,
    folgendes Problem.
    Ich habe am 1.2.2020 eine neue Arbeitsstelle begonnen.
    Meine Arbeit befindet sich 100km von meinem eigentlichen Wohnort und wohne in einer WG
    Ich befand mich davor noch im ALG 2 Bezug. Da ich jetzt ausziehen möchte, und ich weiss das bald eine Nebenkosten abrechnung kommt und ich ja ab 1.2.2020 meinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann, ich für die Kosten normal aufkomme. Aber da die Nebenkosten ja noch wärend des Bezuges von Alg2 entstanden sind, müsste ja eigentlich die Arge diese Kosten tragen ??? Kann das mir einer beantworten ? Gruß Dennis

  • Heinz
    07.07.2020 - 16:14 Antworten

    Guten Tag,
    bei mir stellt sich folgende Frage als Vermieter:
    Mieter wohnt seit 9 Jahren in der Wohnung, es wurde nie eine NK-Abrechnung gemacht.
    Der Mieter zieht zum 30.9.20 aus und fordert jetzt erstmalig (und schriftlich) eine NK-Abrechnung obwohl er vorher (mündlich) einen Wert darauf gelegt hat.
    Über Abrechnungszeiträume gibt es keine gesonderte Vereinbarung.
    Für welche Jahre hat der Mieter noch Anspruch auf die Abrechnungen (ab 2016 oder ab 2017?)
    Vielen Dank für Ihre Einschätzung

  • Jürgen Balitzki
    30.09.2020 - 18:59 Antworten

    Die Nebenkostenabrechnung des Vermieters enthält einen völlig unerklärlichen Heizkostenanstieg 2018/19 speziell für einen Heizkörper. Dem Vermieter ist rechtzeitig ein Widerspruch zugegangen. Muß trotz dieses Einwandes die verlangte Summe (vorbehaltlich) bezahlt werden? Oder kann ich auf die Antwort der Hausverwaltung bzw. aufs Ende einer möglichen juristischen Auseinandersetzung warten?

  • Janett
    12.01.2021 - 13:59 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meinen Mann und mich beschäftigt sein Beginn diesen Jahres, dass wir für 2019 keine Betriebskostenabrechnung von unserem Vermieter (keine Wohnbaugesellschaft, sondern privat) erhalten haben. Abrechnungszeitraum ist bei uns zufällig auch das Kalenderjahr. Bedeutet für mich:

    Beginn 01.01.2019 und Ende 31.12.2019 = Abrechnungszeitraum
    Abrechnungsfrist endete am 31.12.2020 korrekt?

    Ich hatte bereits im Oktober 2020 bei der Hausverwaltung angerufen und gefragt, wann mit der Abrechnung für 2019 zu rechnen sei , da sonst die Abrechnung meist im Juli / August kommt.

    Da hieß es, dass die Ablesefirma fehlerhafte Abrechnungen dem Vermieter zusandte und immer noch geprüft wird. Im Dezember erhielten wir dann vom Vermieter einen Brief, dass die Firma es nicht mehr in 2020 schafft die Abrechnung für 2019 zu erstellen.

    Was kann / sollte man nun tun?

    Dennoch vorsorglich schriftlich die Betriebskostenabrechnung für 2019 beim Vermieter einfordern und schon darauf aufmerksam machen, dass die Abrechnungsfrist verstrichen ist. Nachfordern kann er aus 2019 nun nichts mehr korrekt?

    Mich macht im § 556 Abs.3 S. 3 BGB dieser Passus stutzig: Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Wenn die Ablesefirma es versäumt, rechtzeitig oder korrekte Abrechnung dem Vermieter zukommen zu lassen und dieser deswegen wiederum auch nicht rechtzeitig die Betriebskostenabrechnung stellen kann, muss man dann als Mieter doch eine eventuelle Nachzahlung tätigen ?

    Vielen Dank an der Stelle.

    • Mietrecht.org
      14.01.2021 - 09:12 Antworten

      Hallo Janett,

      wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, dann kann auch später abgerechnet werden. Ihr beschriebener Fall könnte solch eine Ausnahme darstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • B. Grimm
    15.04.2021 - 11:25 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    im Mietvertrag von 2005 der Mieter steht der Betriebskosten Heizungs- und Warmwasserverteiler 70:30, aber auch der Zusatz, dass nach §556a, Abs. 2, der Maßstab geändert werden darf. Wir lassen über Techem abrechnen, diesen war der Schlüssel 50:50 bekannt (Abrechnung erfolgt so sicher schon seit 10 Jahren). Nun kam ein Schreiben vom Mieterbund, dass wir gem. Mietvertrag falsch abgerechnet haben und die Abrechnung zu ändern ist. Bisher gab es nie Einwände seitens des Mieters. Was kann ich in dem Fall tun? Wie weit kann der Mieter zurückliegende Abrechnungen monieren?
    Vielen lieben Dank im Voraus für eine Hilfestellung.

    • Mietrecht.org
      15.04.2021 - 19:10 Antworten

      Hallo B. Grimm,

      schwierig, denn 70/30 würde dem Verbrauch ja eher Rechnung tragen (Vgl §556a, Abs. 2). Lassen Sie die Klausel und das Schreiben im bei Bedarf rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • KARIN LOTZ
    11.12.2021 - 13:26 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    Mein Problem besteht darin, dass ich auf Grund des Verkaufs meiner Wohnung auf Ende April 2020 ausgezogen bin.
    Jetzt hat mein damaliger Vermieter mir Anfang Dezember 2021 die Abrechnung 1.1.20 – 30.4.20 in den Briefkasten geworfen.
    Bisher wurde die Nebenkostenabrechnung über eine Hausverwaltung erstellt, da 10 Parteien dieses Haus bewohnen.
    Die vorherigen Abrechnungen wurden immer spätestens im Mai des Folgejahres einem zugestellt!
    Jetzt hat mein früherer Vermieter mitgeteilt, die Eigentümerversammlung hätte erst im November stattgefunden ( er ist aber nicht mehr Eigentümer einer Wohnung dort!), deshalb die späte Abrechnung!
    Andererseits weisst die von der Hausverwaltung beiliegende Abrechnung der Firma Minolta für meinen Abrechnungszeitraum 1.1.20 – 30.4.20 das Datum 20.3.21 aus und eine weitere Zusammenstellung der Hausverwaltung mit den weiteren Kosten wurde am 16.04.2021 erstellt!

    Also alle Abrechnungen wurden so wie die Jahre zuvor meinem Vermieter zugeschickt. Er hat aber die Weitergabe verschlafen!

    Im Mietvertrag steht: Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald demVermieter/ Verwalter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen!

    Muss ich jetzt noch die Nachzahlung leisten, obwohl mein Vermieter sie nicht zeitnah weitergeleitet hat oder greift hier die Jahresfrist ( es wurde immer 1.1. – 31.12. abgerechnet ) , d.h. er hat bis zum 30 12 21 Zeit mir die Abrechnung zukommen zu lassen?
    Mit freundlichem Gruß,
    K Lotz

    • Mietrecht.org
      11.12.2021 - 17:31 Antworten

      Hallo Karin,

      der Vermieter hat bis zum 31.12.2021 Zeit über den von Ihnen genannten Zeitraum abzurechnen. Ich sehe also kein Problem. Der Vermieter kann erst Ihnen gegenüber abrechnen, wenn die Hausgeldabrechnung von der Eigentümergemeinschaft beschlossen wurde. Wenn diese Versammlung erst spät im Jahr stattfand, ist das Verhalten des Vermieters absolut nachvollziehbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Conrad
    01.09.2022 - 12:43 Antworten

    Guten Tag,

    mein Fall ist folgender:
    Ich bin im August 2015 in eine Wohnung eingezogen und habe seitdem mtl. 90 Euro Nebenkostenvorauszahlung geleistet. Mein Vermieter hat aber seitdem keine einzige Nebenkostenabrechnung erstellt.
    Nur die Kanalgebühren für das Abwasser hat er jährlich nach der Wasseruhrablesung zusätzlich verlangt und von mir erhalten.
    Nun ist das Mietverhältnis zum 31.7.2022 geendet worden und ich bin ausgezogen.

    Wie verhält es sich? Kann ich für all die Jahre noch eine Abrechnung erhalten oder meine Vorauszahlungen zurück erhalten?
    Welchen Weg muss ich dafür gehen?

    • Mietrecht.org
      01.09.2022 - 19:11 Antworten

      Hallo Conrad,

      da Sie ausgezogen sind, können Sie keine Vorauszahlungen mehr zurückhalten. Recherchieren Sie nach dem Thema “Rückforderung der Nebenkostenvorauszahlung”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna
    23.12.2022 - 23:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    in unserer Nebenkostenabrechnung sind Kosten für einen Hauswart und Gartenarbeiten gelistet. Es gibt aber gar keinen Hauswart und den Gemeinschaftsgarten hält unser Nachbar kostenlos in Schuss, an dessen Wohnung der Garten grenzt.
    Meine Frage: Die Position Hauswart ist seit 2015 in der NK Abrechnung enthalten, aber aufgefallen ist sie uns Mietern erst letztes Jahr für 2020. Gartenarbeit wurde erst seit 2020 berechnet und wir baten um Klärung, haben aber auf beide Fragen keine Antwort bekommen.

    Wie lange kann man die Kosten zurückfordern, wenn es diese Kosten gar nicht gab und der Vermieter sie daher auch nicht nachweisen kann? Gilt hier die Frist von 12 Monaten?

    Vielen Dank vorab und Grüße

    Anna

    • Mietrecht.org
      24.12.2022 - 09:53 Antworten

      Hallo Anna,

      relevant ist die 12-monatige Widerspruchsfrist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas Ernst
    02.01.2023 - 15:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    nach 9 Jahren ohne erfolgter Nebenkostenabrechnung habe ich am 21.12.22 für 2021 erstmals eine extrem hohe Nebenkostenabrechnung bekommen. Sodass sich die Vorauszahlung für die nächsten Monate um 55% erhöhen wird.

    1. Ich will sie prüfen lassen, darf ich die Zahlung zurückhalten, oder muss ich die Nachzahlung unverzüglich tätigen?

    2. Formal erkenne ich keine Fehler, meine aber, dass die Forderung Wasser/Abwasser extrem hoch sind (6200 eur/ 7 Parteien = über 700 eur für 35qm) das Haus mit Vorgarten und Garten wird im Sommer durch den Vermieter sehr intensiv gewässert. Kann ich dagegen vorgehen? Oder kann ich den Vermieter für den extremen Verbrauch dafür verantwortlich machen?

    3.Kann ich den Vermieter irgendwie “zwingen” den WasserVerbrauch zu reduzieren? Es gibt eine Wasseruhr für den Wasserhahn außen.

    4.Die Wasserabrechnung erfolgt anteilig der Mietparteien. Müsste eine Mietpartei wo zwei Personen wohnen nicht auch einen höheren Anteil leisten? Kann man das anmahnen?

    5. Kann man bei nicht erfolgter oder ungenügender Reinigung und Pflege des Grundstücks und Flurreinigung eine Reduktion der Betr.Kostenabrechnung erzwingen?

    Danke für die Beantwortung im Voraus.

  • Lukas Geisen
    11.04.2023 - 13:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe im November 2022 fristgerecht eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 bekommen, in der eine Rückzahlung zu meinen Gunsten von 188 € ausgewiesen wurde.

    Im Februar 2023 (also nach Fristablauf) habe ich ein Schreiben vom Vermieter bekommen, dass die Abrechnung korrigiert werden müsse und nun eine Nachzahlung von 290 € fällig sei. Grund hierfür ist, dass die Kaltwasserkosten in der Abrechnung nicht berücksichtigt/vergessen wurden. Es lag jedoch die Abrechnung der Firma X (3te Partei) über Wasser- und Heizkosten bei.

    Ich habe Wiederspruch gegen die Nachforderung eingelegt, da die Frist für eine Korrektur abgelaufen war.

    Der Wiederspruch wurde zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Kosten ja in der Abrechnung der Firma X mitgeteilt wurden, lediglich nicht in die Betriebskostenabrechnung des Vermieters übertragen wurden und somit nicht in der Endsumme eingerechnet waren.

    Vielen Dank im Voraus!

    Lukas

    • Mietrecht.org
      11.04.2023 - 20:29 Antworten

      Hallo Lukas,

      in meinen Augen hat der Vermieter schlecht Chancen. Auch, wenn er die Situation natürlich für sich positiv darstellen möchte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • B.S.
    02.08.2023 - 10:47 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin aus einem Mietverhältnis ausgetreten und möchte jetzt eine Abrechnung über die Nebenkosten fordern. Da im Vertrag überhaupt nichts dazu festgelegt war und ich in drei Jahren Mietzeitraum keine einzige solche Abrechnung bekommen habe, weiß ich gar nicht, wo ich am besten anfangen soll.
    Der Vermieter möchte Kosten für Arbeiten, die mmn von den Nebenkosten abzurechnen sind, an Kaution einbehalten, daher würde eine Abrechnung dort Klarheit schaffen und sich wahrscheinlich für mich lohnen.

    Mit freundlichen Grüßen
    B.

    • Mietrecht.org
      02.08.2023 - 13:25 Antworten

      Hallo B.S.,

      ich kenne Ihre Gegebenheiten nicht, aber im Zweifel muss der Vermieter vermutlich nur über die Heizkosten abrechnen (sofern sonst eine Pauschale vereinbart wurde).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sigrid Winecki
    23.11.2023 - 15:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine Fristenfrage der etwas anderen Art zur Nebenkostenabrechnung. Folgende Situation liegt vor:

    Die vermietete Immobilie wurde zum 1.8.2022 verkauft. Der Käufer wurde ab diesem Datum Besitzer, aber erst ab mitte Januar 2023 Eigentümer.

    Der Anspruch auf Erstellung einer Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2022 entsteht ja für die Mieter erst ab dem 1.1.2023.

    Der Käufer meint, da er zum 1.1.2023 noch kein Eigentümer war, obliegt es dem Verkäufer, die Nebenkostenabrechnung für 2022 zu erstellen.

    Wer hat nun Recht, und von wem können die Mieter die Abrechnung fordern? Was passiert, wenn keiner von beiden eine Abrechnung erstellt (es fühlt sich keiner von beiden zuständig in diesem Fall)? Muss man als Mieter von dem neuen oder alten Eigentümer die Abrechnung verlangen und gegebenenfalls einklagen?

    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!

    • Mietrecht.org
      24.11.2023 - 09:04 Antworten

      Hallo Sigrid,

      sofern nach Kalenderjahr (2022) abgerechnet wird, steht ganz klar der neue Vermieter ab 01.01.2023 in der Pflicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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