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Vermieter sendet keine Nebenkostenabrechnung – Was tun als Mieter?

Als Mieter haben Sie aufgrund Ihrer mietvertraglichen Umlagevereinbarung zu den Nebenkosten ein Recht auf eine jährliche  Abrechnung Ihrer monatlich geleisteten Vorauszahlungen, § 556 Abs. 3 S. 1 BGB. Manchmal kommt es allerdings vor, dass der Abrechnungszeitraum schon längst verstrichen ist, aber der Vermieter einfach keine Nebenkostenabrechnung erstellt. Wie lange darf sich der Vermieter mit der Übermittlung der Nebenkostenabrechnung Zeit lassen?

Für den Mieter gibt es, je nach Fallgestaltung, zwar verschiedene Möglichkeiten und rechtliche Druckmittel auf eine Erstellung der Nebenkostenabrechnung hinzuwirken, der Anspruchsgrund bleibt aber derselbe.

Nachfolgend soll erklärt werden, was ein Mieter überhaupt tun kann und sollte, um seinen Anspruch gegen den Vermieter auf die Übermittlung einer Nebenkostenabrechnung durchzusetzen.

I. Wie lange muss ich auf die Versendung der Nebenkostenabrechnung warten?

Wann der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für ein Mietverhältnis erstellt und versendet, ist immer abhängig vom jeweiligen Einzelfall, denn je nach Umfang des Mietkomplexes und der Beteiligung Dritter kann die Erstellung der Nebenkostenabrechnung sehr zeitaufwendig sein.

Als Höchstgrenze für die Übermittlung der jährlichen Nebenkostenabrechnung sind aber gesetzlich 12 Monate geregelt, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB. Innerhalb dieser sogenannten Abrechnungsfrist muss der Vermieter eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung an den Mieter übermitteln. Diese Vorschrift ist zwingend und kann auch nicht mietvertraglich abgeändert werden.

Die Abrechnungsfrist beginnt dabei mit dem Ablauf des Abrechnungszeitraums, also dem Zeitraum für den die Nebenkosten abgerechnet werden. Bezieht sich die zu erteilende Nebenkostenabrechnung zum Beispiel auf den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015, dann begann die Abrechnungsfrist für den Vermieter am 01.01.2016 zu laufen und endet am 31.12.2016.

Wichtig für Mieter: Maximal 12-Monate Wartezeit auf Nebenkostenabrechnung

Wenn Ihnen der Vermieter noch keine Nebenkostenabrechnung zugesendet hat, die zwölfmonatige Frist aber auch noch nicht abgelaufen ist, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als abzuwarten bis die Abrechnungsfrist für den Vermieter verstrichen ist.

II. Rechte des Mieters nach Ablauf der  „Wartefrist“

Mit Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist ist der Anspruch des Mieters auf eine Abrechnung allerdings fällig und er muss nicht mehr warten, sondern kann sogar auf Vorlage der Nebenkostenabrechnung klagen. Dies nennt man rechtlich den Eintritt der Abrechnungsreife (Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 556 BGB, Rn. 690).

Ab diesem Zeitpunkt ist es ratsam, die Erteilung der Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

III. Mietertip: Was ist zu tun?

Es ist zunächst zu empfehlen, den Vermieter schriftlich zu einer Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung aufzufordern.

Bezüglich eventuell auf Sie zukommender, Nebenkostennachforderungen haben Sie zu diesem Zeitpunkt nichts mehr zu befürchten, da diese ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abrechnungsfrist ausgeschlossen sind. Der Vermieter kann sie also bei der verspäteten Nebenkostenabrechnung nicht zu einer Nachzahlung der Nebenkosten auffordern. Weitere Details zu diesem Thema finden Sie auch in dem Artikel: „Kein Recht auf Nachzahlung nach Ablauf der Abrechnungsfrist“.

1. Schriftliche Aufforderung

Bei der schriftlichen Aufforderung ist es entscheidend, dass Sie deutlich machen, um welche Mietwohnung es sich handelt und für welchen Abrechnungszeitraum die Nebenkostenabrechnung noch nicht übersandt wurde. Dies können sie bereits im Betreff ausführen.

Formulierungsbeispiel: 

„Anschrift 

Betreff: 

Mietverhältnis Haus/Wohnung (…) in (…) 

Ausstehende Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom (…) bis zum (…)

…“

Weisen Sie insoweit auch darauf hin, dass die Abrechnungsfrist bereits verstrichen ist:

Formulierungsbeispiel: 

„Für den Abrechnungszeitraum vom (…) bis zum (…) ist, mit Ablauf des (…), die Abrechnungsfrist abgelaufen, ohne das Sie mir/uns eine Nebenkostenabrechnung übermittelt haben.“   

Fordern Sie dann den Vermieter ausdrücklich und unter Fristsetzung zu einer Nebenkostenerstellung auf.

Formulierungsbeispiel: 

„Ich/wir fordern Sie daher auf, mir/uns bis zum (…) eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung zu übermitteln.“

Letztlich sollten Sie auch die Form der Übermittlung der schriftlichen Aufforderung so gestalten, dass Ihnen im Nachhinein im Zweifel ein Zugangsnachweis beim Vermieter möglich ist. Empfehlenswert ist dafür eine Übergabe unter Zeugen oder eine Postzustellung. Eine Übersicht zu den verschiedenen Zustellungsvarianten beinhaltet zum Beispiel auch der Artikel: “Kündigung eines Mietvertrag: Einschreiben, normaler Brief oder Gerichtsvollzieher“.

2. Zurückbehalten der Nebenkostenvorauszahlungen

Als Druckmittel zur Durchsetzung der Erteilung der Nebenkostenabrechnung kann der  Mieter auch die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen gemäß § 273 BGB zurückbehalten, wenn die Abrechnung für einen vorangegangenen Zeitraum nicht erfolgt ist (BGH, Entscheidung vom 11.04.1984, Az.: VIII ARZ 16/83; Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 556 BGB, Rn. 696). Dies setzt nur voraus, dass er bereits zur Erteilung der Abrechnung aufgefordert hat.

Das bedeutet, als Mieter können Sie ab dem folgenden Monat, nach Ablauf der Abrechnungsfrist und schriftlicher Aufforderung zur Erteilung der Abrechnung die Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten. Sie müssen auch nicht die Frist abwarten, die Sie dem Vermieter in Ihrer Aufforderung gesetzt haben.

Der Umfang des Zurückbehaltungsrechtes erstreckt sich allerdings lediglich auf laufende Vorauszahlungen und ist der Höhe nach auf die Summe der im abgelaufenen Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen begrenzt (Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 556 BGB, Rn. 696). Wenn in der Vergangenheit keine Vorauszahlungen geleistet wurden, kann der Mieter auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Sollte der Mietvertrag bereits beendet sein und Sie zahlen deshalb gar keine Vorauszahlungen mehr für die in Streit stehende Abrechnung, können Sie anstelle des Zurückbehaltungsanspruchs ein Rückforderungsrecht geltend machen. In Fällen in denen der Mieter nämlich während der Dauer des Mietverhältnisses nicht (mehr) die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch unter zu Hilfenahme des Zurückbehaltungsrechtes durchzusetzen, so wird ein Rückforderungsanspruch bezüglich der geleisteten Vorauszahlungen zugebilligt, so der BGH in seinem Urteil vom 26. 9. 2012, Az.: VIII ZR 315/11.

Weitere Einzelheiten zu dem Zurückbehaltungsrecht und dem Rückforderungsanspruch bezüglich laufender Nebenkostenvorauszahlungen können Sie zudem in den Artikeln, “Nebenkostenvorauszahlung: Zurückbehaltungsrecht des Mieters” und “Rückforderung der Nebenkostenvorauszahlung – Die Rechte der Mieter” nachlesen.

3. Klage erheben

Sollte Ihnen der Vermieter nach alledem immer noch keine Nebenkostenabrechnung übersendet haben, bleibt letztlich nur noch die Klage auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung beziehungsweise die Klage auf Rechnungslegung über die entstandenen Nebenkosten. Die darauffolgende Zwangsvollstreckung erfolgt dann in der Regel über § 890 ZPO, da die Erteilung der Nebenkostenabrechnung eine nicht vertretbare Handlung darstellt (Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 556 BGB, Rn. 692).

In dem Falle das ein Mietverhältnis bereits beendet ist, kann der Mieter grundsätzlich unmittelbar auf die Rückerstattung der Nebenkostenvorauszahlungen klagen, wenn der Vermieter die Erteilung der Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist versäumt hat (Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 556 BGB, Rn. 704)

Wichtig:

Als Mieter sollten Sie insoweit unbedingt, einen Rechtsanwalt zur Beratung und Klageerhebung hinzuzuziehen. Die Fallgestaltungen können hier sehr unterschiedlich sein und damit zu unterschiedlichen Rechtsfolgen und Problemen führen. Rechtliche Sicherheit kann Ihnen hier nur ein Anwalt vermitteln.

IV. Zusammenfassung

Wenn Ihr Vermieter Ihnen keine Nebenkostenabrechnung übersendet, können Sie: 

  1. Ihren Vermieter schriftlich zur Übersendung  oder Erteilung der Abrechnung auffordern.
  2. Die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen bis zur Abrechnung zurückbehalten (oder nach Mietvertragsende: geleistete Nebenkostenvorauszahlungen zurückfordern)
  3. Klage auf Erteilung der Abrechnung erheben.

84 Antworten auf "Vermieter sendet keine Nebenkostenabrechnung – Was tun als Mieter?"

  • Gerlinde
    18.10.2018 - 16:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    unser Vermieter hat uns wegen Eigenbedarf gekündigt und wir haben Widerspruch eingelegt.
    Wir wohnen noch in der Wohnung und zahlen auch die vereinbarte Mieter. Für den Zeitraum 01.11.2017 bis jetzt kommenden 01.11.2018 haben wir noch keine NK- Abrechnung bekommen. Da wir die Miete inkl. Nebenkosten um 10% gekürzt hatten für 7 Monaten gehen wir von einer nicht beachtlichen Rückzahlung aus.Wir würden gerne das Mittel der Nebenkosteneinbehaltung praktizieren. Wie genau müssen wir da jetzt vorgehen? Einen Brief mit der Forderung eine Nebenkosten Abrechnung zu erstellen am 01.11.2018 unter Zeugen in den Briefkasten des Vermieters. und auch für den November schon die Nebenkosten einbehalten oder erst mit der Mietzahlung im Dezember?. Und was passiert wenn wir die Nebenkosten einbehalten und in vielleicht 2 Monaten ausziehen. Haben wir dann das Recht die Nebenkosten für oben genannten Zeitraum per Mahnbescheid zurückzufordern? Vielen Dank und Gruß Gerlinde

    • Mietrecht.org
      18.10.2018 - 16:18 Antworten

      Hallo Gerlinde,

      wenn Sie dieses (harte) Vorgehen praktizieren wollen, würde ich mich an Ihrer Stelle zu Ihrem Einzelfall rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Nancy Goga
        03.09.2023 - 20:09 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        Wir haben unserem Vermierter im Juli fristen gesetzt uns die NK Abrechnungen der letzte 3-4 Jahre zu übergeben an dies hat er sich nicht gehalten und vertröstet uns mit der Aussage:diese bis Ende August 2023 an uns zu überreichen.
        Bisher ist noch immer keine NK Abrechnung eingegangen wie kann ich nun weiter verfahren da wir ihn in dem Brief mitgeteilt haben das wir dann gezwungen sind diese Gerichtlich einzutragen?
        Über eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr verbunden und verbleiben mit freundlichen Grüßen

        N.Goga

      • K Heymann
        11.01.2024 - 06:28 Antworten

        In Punkt 2 muss es einmal Vermieter heißen. Nicht Mieter…

        • Mietrecht.org
          12.01.2024 - 20:13 Antworten

          Hallo K Heymann,

          danke für den Hinweis. Ist korrigiert.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Serkan
    07.12.2018 - 15:48 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    gibt es eine Frist wie lange man das Recht hat eine Nebenkostenabrechnung vom Vermieter zu verlangen bzw. verjäht dieses Recht des Mieters?
    Falls es noch möglich ist, in welchem Gesetz ist es verankert?
    (Auch wenn man nicht mehr in der Wohnung wohnt). Vom Vermieter aus wurden nie Abrechungen versendet – auch nach jahrelanger Wohnzeit nicht.

    Vielen Dank für diesen Artikel.

    MfG

  • Patricia Aust
    18.12.2018 - 11:49 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich bin Februar 2017 in ein Zweifamilienhaus eingezogen. Im Mai 2017 zog über mir eine zweite Person ein.
    Unser Vermieter hatte bereits im Mietvertrag aufgeführt das er keine Nebenkostenabrechnung machen würde.
    Ende 2017 verlangte er keinerlei Geld von uns und wir bekamen nie eine Nebenkostenabrechnung.

    Die Wohnungen haben beide eine gemeinsame Gasversorgung. Das heißt, man kann nicht fest stellen, welche Wohnung, wie viel geheizt hat im Jahr.

    Wir haben pauschal, jeder 60€ für die Heizkosten, monatlich an unsern Vermieter überwiesen.(ab März 2018, weil er die Kosten selber nicht mehr tragen konnte und die Gasrechnung nicht mehr bezahlen konnte.) Er hatte einen monatlichen Abschlag von 117€.
    Wir haben das ganze mündlich mit ihm abgemacht. Es ist im Mietvertrag nicht mit aufgeführt, er hat nur einen handschriftlichen Zettel für uns hinterlegt, wo drauf steht ab wann wir jeden Monat 60€ Gas an ihn bezahlten.

    Nun kam die Jahresabrechnung und er verlangt, das wir sie bezahlen.

    Meine Frage an Sie: Darf er das?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Lg P.Aust

  • Manuela Schmidt
    03.03.2019 - 05:37 Antworten

    Hallo, ich bin Vermieter einer Gewerbeeinheit. Ich habe nach mündlicher Absprache mit dem Mieter keine Nebenkostenabrechnung gemacht. Jetzt möchte der Mieter aus dem befristeten Mietvertrag vorzeitig raus und gibt als Grund sie fehlende Nebenkostenabrechnung an. Darf er deswegen vorzeitig einen befristeten Mietvertrag kündigen? Viele Grüße Manuela Schmidt

  • Karin Rentsch
    03.04.2019 - 14:55 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    wir haben in der Vergangenheit unsere Nebenkostenabrechnng immer im Februar bekommen.
    Nun sind wir wegen Eigenbedarfskündigung im November 2019 nach 12 Jahren ausgezogen und haben noch keine Abrechnung erhalten.Die Abrechnung war immer zu unseren Gunsten (600 – 700 Euro Guthaben ) ausgefallen.Gilt in diesem Fall auch die Frist von 12 Monaten?
    Viele Grüße
    Karin Rentsch
    Wilhelmshaven

    • Mietrecht.org
      04.04.2019 - 17:00 Antworten

      Hallo Karin,

      für die Nebenkostenabrechnung 2018 hat der Vermieter bis Ende 2019 Zeit. Unabhängig davon, ob die Nebenkostenabrechnung sonst zeitiger kam.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Patrick Lieske
    28.08.2019 - 12:53 Antworten

    Hallo, eine Frage bitte: die Vermieterin meiner Schwiegermutter hat keine Neben- bzw. Betriebskostenabrechnung seit dem Abrechnungsjahr 2014 geschickt.
    Beginnt die Verjährung für das Abrechnungsjahr 2014 mit dem 1.1.2016 und endet zum 31.12.2018 (also ab dem 1.1.2019 verjährt), oder beginnt die Verjährungsfrist erst dann, wenn die Abrechnung zugestellt wurde?
    Meine Schwiegermutter hat das ein wenig schleifen lassen, wir versuchen das gerade zu ordnen.
    Vielen Dank und Grüße, Patrick Lieske

      • Schmidt
        19.01.2021 - 21:53 Antworten

        Guten Tag Herr Hundt,

        Welche Frist sollte ich dem Vermieter für das Erstellen der Nebenkostenabrechnungen für 2018/2019 Einräumen?

        Gibt es hier Richtlinien welche Frist angemessen wäre?

        Vielen Dank!
        Schmidt F.

        • Mietrecht.org
          20.01.2021 - 18:36 Antworten

          Hallo F. Schmidt,

          “angemessen” ist das Stichwort, im Zweifel lieber zu lang als zu kurz – also z.B. 8 Wochen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Sebastian Dinger
    06.09.2019 - 15:43 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Ich habe seit 2012 keine Nebenkostenabrechnung von meinem Vermieter erhalten. Und war leider so gutmütig und habe jeden Monat meine Nebenkostenvorauszahlung geleistet. Habe meinen Vermieter schon des öfteren darauf aufmerksam gemacht aber von seiner Seite kommt keine Reaktion. Habe ich ein Recht darauf meine Nebenkostenvorauszahlungen zurück zu fordern!? Und noch eine weitere Frage: darf ich auf meinem Stellplatz, welcher im Moment nicht mit einem Auto von mir besetzt ist Paletten abstellen bis ich diese verarbeitet habe!? Mein Vermieter hat sie wegräumen lassen und möchte mir die Kosten dafür in Rechnung stellen… darf er das!? Ich würde mich über eine baldige Antwort freuen und verbleibe bis dahin,
    Mit freundlichen Grüßen
    vinyard_1982

  • Kronfeld
    27.05.2020 - 08:18 Antworten

    Hallo,

    ich habe mit einem Kumpel in einer Wohnung gewohnt.
    Einzug 01.04.2017 – Auszug 01.03.2020
    Wir haben bisher nur eine Nebenkostenabrechnung erhalten.

    Nebenkostenabrechnung 2017 liegt vor.
    Nebenkostenabrechnung 2018 liegt nicht vor
    Nebenkostenabrechnung 2019 liegt nicht vor

    Der Vermieter behauptet, die Nebenkostenabrechnung 2018 postalisch zugestellt zu haben.
    Bei uns ist jedenfalls nie eine Nebenkostenabrechnung eingetroffen, auf Nachfrage vertröstet der Vermieter uns, die Sachen lägen beim Finanzamt und wären nicht griffbereit.

    Wie kann man hier vorgehen?

    • Mietrecht.org
      27.05.2020 - 19:09 Antworten

      Hallo Herr Kronfeld,

      der Vermieter muss den Zugang beweisen. Ansonsten kann ich Sie zum weiteren Vorgehen auf den Artikel oben verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petish Zambrotta
    21.08.2020 - 08:57 Antworten

    Hallo,

    ich bin letztes Jahr am 31. August ausgezogen und habe bis heute keine Heiz- und Nebenkostenabrechnung erhaltet. Davor hatte ich am Ende Juli 2019 meine Heiz- und Nebenkostenabrechnung für das vorherige Jahr erhalten und die waren Rückzahlungen.

    Bis heute hat meine ehemalige Vermieterin sich noch nicht gemeldet.
    Was empfehlen Sie mir bitte?

    Vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße

    Petish Zambrotta

    • Mietrecht.org
      22.08.2020 - 08:28 Antworten

      Hallo Petish,

      Über das Kalenderjahr 2019 muss der Vermieter bis Ende 2020 abrechnen. Ihr Vermieter hat also noch Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wagner
    23.12.2020 - 17:09 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich bin am 01.05.2019 aus meiner alten Wohnung ausgezogen, mein Mietvertrag lief allerdings noch bis zum 01.07.2019. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich noch die komplette Miete samt Nebenkosten überwiesen allerdings habe ich seit dem ersten 5 2009 in dem Haus nicht mehr gewohnt. Für mich würde es in diesem Zeitraum dann auch eine Rückzahlung der Nebenkosten geben, weil knapp drei Monate in dieser Wohnung durch mich keine Kosten mehr entstanden sind. Mein Vermieter hat mir aber bis jetzt keine Nebenkostenabrechnung zukommen lassen. Meine Frage ist nun, ob ich meinen Vermieter darauf hinweisen kann, dass er mir meine Abrechnung aus dem Jahr 2019 zukommen lassen muss, weil ich vermute, da ist eine Rückzahlung gibt, er keine Nebenkostenabrechnung für meine alte Wohnung mir zukommen lässt. Ich wäre Ihnen für eine Antwort dankbar. Mit freundlichen Grüßen Richard Wagner

    • Mietrecht.org
      28.12.2020 - 17:29 Antworten

      Hallo Richard,

      das Kalenderjahr 2019 muss der Vermieter bis Ende 2020 abrechnen. Nur weil Sie nicht in der Wohnung gelebt haben, heisst es nicht, dass keine Nebenkosten anfallen. Gerade weil Sie im Sommer nicht heizen, werden die Nebenkosten relativ normal ausfallen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Tim K.
        11.01.2021 - 00:45 Antworten

        Guten Tag Herr Hundt,
        wir lebten knapp 3 Jahre in einer Mietwohnung. Der Vermieter hat keine Nebenkosten abgerechnet. Die Fristen für die ersten 2 Jahre sind bereits abgelaufen. Wir haben uns rechtlich beraten lassen und die Nebenkostenabrechnung nachgefordert. Nach mehrmaliger Verlängerung der Frist der Anwälte des VM, kamen nun die Abrechnungen für alle Jahre.

        Jedoch haben wir monatlich eine Vorauszahlung für die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser gezahlt, und nicht für die Betriebskosten nach Paragraph 2 Betriebskostenverordnung, die uns aber in Rechnung gestellt wurden.
        Folglich hat unser Anwalt ein Schreiben aufgesetzt, dass die Abrechnung so nicht zu akzeptieren sind.

        Meine Frage wäre, handelt es sich bei der Nichtabrechnung der Betriebskosten um eine Pflichtverletzung des VM und muss dieser auch bei einer außergerichtlichen Einigung für meine Anwaltskosten aufkommen?

        Vielen Dank im Voraus!

        Mit freundlichen Grüßen

        • Mietrecht.org
          12.01.2021 - 14:19 Antworten

          Hallo Tim,

          wer Ihren Anwalt bezahlt, klären Sie am besten mit Ihren Anwalt.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Sabine
    05.01.2021 - 17:59 Antworten

    Hallo,

    ich wohne seit Dezember 2009 in meiner Wohnung (Hochhaus mit Eigentum und Mietwohnungen). Ich habe in der kompletten Zeit keine Nebenkostenabrechnung von meiner Vermieterin bzw der Hausverwaltung erhalten.
    Meine Vermieterin hat dazu noch die Wohnung Anfang 2020 an ein Maklerbüro zum Weiterverkauf verkauft, ohne mich darüber zu informieren. Ich habe also seit März 2020 einen neuen Vermieter.

    Wie gehe ich jetzt bezgl der Nebenkostenvorrauszahlung gegenüber meiner ehemaligen Vermieterin vor?

    Mit freundlichen Grüßen Sabine

    • Mietrecht.org
      06.01.2021 - 10:03 Antworten

      Hallo Sabine,

      wenn Sie die Nebenkostenabrechnungen einfordern wollen, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Markus Gabriel
        10.10.2023 - 13:31 Antworten

        Der Vermieter erstellt trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung die NK Abrechnung 2021 nicht. Nun haben wir Oktober 2023 und die NK Abrechnung 2021 ist immernoch nicht da, mit Aussage des Vermieters, er habe dazu keine Lust und keine Zeit. Habe ich nun ein Sonderkündigungsrecht wegen Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten des Vermieters ? Kann ich meinen Mietvertrag fristlos kündigen?
        Vielen Dank
        M. Gabriel

        • Mietrecht.org
          10.10.2023 - 13:38 Antworten

          Hallo Markus,

          danke für Ihren Beitrag. Was sie in ihrer Situation tatsächlich tun können, lesen Sie oben im Artikel.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Tabea
    12.01.2021 - 16:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe von 01.10.2018-30.11.2019 in einer Wohnung gelebt. Bis heute habe ich weder für 2018 noch für 2019 eine Nebenkostenabrechnung erhalten. Ich vermute, dass ich eine Rückzahlung erhalten würde.

    Was würden Sie als nächsten Schritt tun? Wenn ich noch etwas nachzahlen müsste, ist die Frist ja bereits verstrichen, richtig?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      13.01.2021 - 21:16 Antworten

      Hallo Tabea,

      ja, die Frist ist verstrichen. Fordern Sie die Nebenkostenabrechnungen an. Am besten nachweislich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Viola Schaefer
    30.01.2021 - 17:21 Antworten

    Guten Tag. Ich bin zum 01. Oktober 2020 ausgezogen da mein Partner verstorben ist. Bei Wohnungsübergabe habe ich dem Vermieter gesagt das 3 Schubladen im Gefrierfach von uns kaputt gegangen sind. Am 30. Januar 2021 erhielt ich vom Vermieter eine Rechnung über 120 Euro die ich für die Schubladen zahlen soll. Habe aber bis heute noch keine Betriebskostenabrechnung und Kaution zurück bekommen.

    Mfg

  • Gunther Brockmann
    26.02.2021 - 18:28 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    seit geraumer Zeit vordere ich meinen Vermieter per WhatsApp auf, die Nebekostenabrechnung für 2016- 2019 zu erstellen!
    Im Jahr 2016 wurde an meine Gastherme eine zweite Wohnung und ein kleines Ladengeschäft angeschlossen! Seit diesem Jahr zahle ich monatlich 125,-€ Vorauszahlung nur für Gas in einer 65 qm Wohnung, in der ich im Winter zu 85 % mit einem Kaminofen heize!
    Mein Vermieter hält mich seit einiger Zeit hin weil er eine Firma beauftragt habe, die die Heizkosten ablesen solle und dort irgendwelche Papiere nicht da seien weshalb er die Abrechnung nicht machen könne!
    So langsam habe ich wirklich die Nase voll von der Hinhaltetaktik und würde gerne von Ihnen wissen, welche Rechte ich habe um die überzahlten Heizkosten zurück zu fordern!
    Mit freundlichen Grüßen

  • A. Schäfer
    03.03.2021 - 14:41 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    bei mir ist die Situation, dass ich zum 31.10.2019 aus einer Wohnung ausgezogen bin und auf meinen Wunsch hin im Mai 2020 eine Hälfte der Kaution im “voraus” ausbezahlt bekam, da die vollständige Auszahlung nicht möglich war. Da ich danach nichts weiter hörte, wandte ich mich im Dezember 2020 nochmals an die verantwortliche Hausverwaltung und bat um Zusendung der ausstehenden Nebenkostenabrechnung 2019 und die Erstattung der restliche Kaution. Die Nebenkostenabrechnung kam und wurde auch am 28.12.2020 von mir bezahlt, an der verbleibenden Kaution bin ich aktuell noch dran.
    Zwischenzeitlich habe ich aber auch am Telefon bei dieser Hausverwaltung erfahren, man würde mir die Nachzahlung der Nebenkostenabrechnung 2018 (!) noch von der verbleibenden Kaution abziehen.
    Damals (also Ende 2018 / Anfang 2019) wechselte die Hausverwaltung und das war offenbar großen Problemen verbunden, wie ich damals hörte.
    Bei mir deuten alle Anzeichen darauf hin, dass ich besagte Nebenkostenabrechnung nie erhalten habe (ich habe jedenfalls nie eine Nachzahlung geleistet und keine Briefe/Zahlungserinnerungen oder dergleichen vorliegen).
    Deshalb jetzt meine Fragen:
    Auf wessen Seite liegt die Nachweispflicht, ob ich die Nebenkostenabrechnung überhaupt erhalten habe?
    Ist der Abzug der Nebenkosten von 2018 von meiner Kaution jetzt überhaupt noch zulässig?

    Mit freundlichen Grüßen,
    A. Schäfer

  • J.Schaaf
    21.11.2021 - 10:52 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt,

    meine Situation ist folgende:
    Wohnung im OG gemietet vom 01.01.2020 bis 31.08.2020.
    Ich bin dann ins EG gezogen und habe auch einen anderen Mietvertrag bekommen.

    Allerdings habe ich für die OG Wohnung noch keine Abrechnung erhalten. Ist die Frist am 31.08.2021, also nach 12 Monaten verstrichen oder endet die Frist für die Abrechnung erst Ende des Jahres 2021 ?

    Vielen Dank

    Beste Grüße
    J.Schaaf

    • Mietrecht.org
      21.11.2021 - 13:02 Antworten

      Hallo J.Schaaf,

      bei Abrechnung nach Kalenderjahr erst Ende 2021.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Felicia A. Mennel
    30.11.2021 - 11:44 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe bis Ende November 2020 mit einem Mitbewohner in einer Wohnung gewohnt (beide Hauptmieter), aus der ich ausgezogen bin, wohingegen er in der Wohnung geblieben ist. Auf Nachfrage zur Zusendung der Nebenkostenabrechnung wurde ich seitens der Hausverwaltung auf die Klausel in meinem Kündigungsvertrag “Eine Aufteilung der Abrechnung der Nebenkosten erfolgt nicht. Ein Anspruch auf Nachzahlung oder Rückzahlung geht auf XXX über.” hingewiesen. Mit dieser Argumentation wird mir die Zusendung einer Nebenkostenabrechnung auf meinen Namen verwiesen. Ist dies zulässig? Bedeutet dies nun, dass ich meine Nebenkosten im Rahmen der Steuererklärung nicht absetzen kann?

    Vielen Dank im Voraus!

    Liebe Grüße
    Felicia A.

    • Mietrecht.org
      30.11.2021 - 13:42 Antworten

      Hallo Felicia,

      ob hier steuerliche Nachteile entstehen, sollten Sie am besten mit einem Steuerberater besprechen. Es macht in jedem Fall Sinn, dass der verbleibende Mieter für eine mögliche Nachzahlung aufkommt. Auf der anderen Seite hat er die Option auf ein Guthaben. Es ist eine kleine Wette. Bei der Entlassung aus einem Vertrag ist das üblich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marlen Noack
    19.01.2022 - 01:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben unsere Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 07/2020 – 12/2020 bisher noch nicht erhalten, obwohl die Frist von 1 Jahr bereits verstrichen ist.
    Die Abrechnung bis zum 30.06.2020 liegt uns vor.
    Unser Fall ist etwas speziell, unser Haus wurde verkauft und seit dem 01.01.2021 haben wir einen neuen Eigentümer und eine neue Hausverwaltung.
    Meine jetzige Verwaltung sagt, für die NK Abrechnung sei die alte Verwaltung verantwortlich, da es sich um einen Zeitraum vor dem Verkauf handelt. Soweit verständlich. Diese gibt es aber nun nicht mehr, alle Häuser wurden verkauft. Aktuell zahlen wir noch die Vorauszahlungen, obwohl wir das vermutlich ab Januar 2022 nicht mehr müssten? Denn uns fehlt die letzte Abrechnung. Aber schwierig, denn mein neuer Vermieter hat dieses Problem ja nicht verursacht.
    An wen richte ich nun meine Forderung, die fehlende NK Abrechnung zu erstellen? In der Vergangenheit gab es mehrmals Probleme mit der bisherigen Verwaltung und falschen Abrechnungen.
    Wie gut stehen meine Chancen vor Gericht, die Vorauszahlungen für 07/2020 – 12/2020 zurückzufordern, wenn es die Verwaltung jetzt gar nicht mehr gibt? Gegen wen müsste ich vorgehen, gegen die bisherige Verwaltung oder den bisherigen Eigentümer?

    Ich danke ihnen bereits jetzt für Ihre Mithilfe!

    Freundliche Grüße

    Marlen N.

    • Mietrecht.org
      19.01.2022 - 09:05 Antworten

      Hallo Marlen,

      ich kann Ihnen leider nur bedingt helfen und würde Ihnen eine rechtliche Beratung empfehlen, vor allem wenn sie tatsächlich überlegen die Vorauszahlungen zurück zu fordern oder die aktuellen Vorauszahlungen einzubehalten.

      In der Praxis ist es so, dass Käufer und Verkäufer eine Regelung im Kaufvertrag treffen, wer die Abrechnung erstellt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Stasch
    02.02.2022 - 13:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Meine Partnerin und ich sind im Juli letzten Jahres umgezogen und haben das Problem, dass wir jetzt erst die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2020 – 31.12.2020 bekommen haben, die aber laut Schreiben bereits am 08.11.2021 erstellt wurde. Die neue Adresse wurde selbstverständlich beim Umzug angegeben und die anderen Mieter haben die Abrechnung auch zeitnah bekommen. Wir haben allerdings mehrfach per Telefon und Mail nachgefragt, wo die Abrechnung bleibt und sie, wie schon erwähnt, jetzt erst erhalten.
    Muss die Nachforderung nun noch gezahlt werden? Oder ist die Frist verstrichen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Christian Stasch

    • Mietrecht.org
      02.02.2022 - 13:16 Antworten

      Hallo Christian,

      die Nebenkostenabrechnung 2020 hätte bis Ende 2021 bei Ihnen sein müssen. Eine Nachzahlung kann in aller Regel nicht mehr gefordert werden. Wichtig für Sie ist, dass Sie belegen können, dass die die neue Anschrift kommuniziert haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Christian Stasch
        02.02.2022 - 13:30 Antworten

        Danke für die schnelle Antwort.
        Die neue Adresse war zwar im Übergabeprotokoll falsch vermerkt, wurde aber nachträglich am gleichen Tag in korrigierter Form per Mail an den zuständigen Mitarbeiter der Wohnungsgesellschaft geschickt und auch später in mehreren Telefonaten mitgeteilt.

        Mit freundlichen Grüßen
        Christian Stasch

  • Esslinger
    08.02.2022 - 15:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind zum 30.06.2020 aus der alten Wohnung ausgezogen. Trotz mehrmalige Anfragen habe ich bis heute noch keine NK-Abrechnung für den Zeitraum 01.01.2020 – 30.06.2020. Ich wurde immer auf das letzte Quartal 2021 vertröstet.
    Nun haben wir Februar 2022 und ich habe noch keine Abrechnung gesehen. Allerdings habe ich Anfang Januar 2022, kommentarlos, eine Rückzahlung der Verwaltung erhalten. Auf meine Bitte hin, mir die Abrechnung dazu zu senden, habe ich bis dato keine Reaktion bekommen.
    Mir ist die Abrechnung an sich wichtig, denn es gibt einige Posten, die ich von der Lohnsteuererklärung absetzen kann. Wie kann ich weiter vorgehen?

    PS; und ja, meine neue Adresse habe ich der Verwaltung mehrmals kommuniziert, zur Not kann man mich auch per Mail erreichen.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    • Mietrecht.org
      08.02.2022 - 17:16 Antworten

      Hallo Frau Esslinger,

      danke für Ihren Beitrag. Leider kann ich Ihnen ein anderes Vorgehen empfehlen, als bereits oben im Artikel dargestellt

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Birgit R.
      01.03.2022 - 10:31 Antworten

      Guten Tag Herr Hundt,
      wir haben zum 01.04.2020 einen Mietvertrag für eine Neubauwohnung (Erstbezug) abgeschlossen und diesen Mietvertrag zum 28.02.2021 wieder gekündigt. Leider haben wir bis heute keinerlei Nebenkostenabrechnung von dem Vermieter erhalten. Da es sich um einen Neubau-Erstbezug handelt und wir die ersten Mieter für eine Nebenkostenabrechnung sind, gibt es kein Bezugsdatum für die Jahresfrist der Nebenkostenabrechnung. Meine erste Frage an Sie: welche Frist gilt für die Nebenkostenabrechnung in unserem Fall? Bis wann könnte der Vermieter ggf. noch eine Nachzahlung fordern?
      Meine 2. Frage: in der betreffenden Wohnung wurden erst nach unserem Einzug, genau am 05.06.2020, die Zähler zur Ermittlung des Verbrauchs von Wasser und Wärmemenge installiert. Darf der Vermieter für den Zeitraum von 01.04.2020 bis zum Einbau der Zähler den Verbrauch “schätzen”? Wie kann bzw. darf er den tatsächlichen Verbrauch für die Nebenkostenabrechnung ermitteln?
      Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
      Mit freundlichen Grüßen
      Birgit R.

      • Mietrecht.org
        01.03.2022 - 12:24 Antworten

        Hallo Birgit,

        sofern der Vermieter nach Kalenderjahren abrechnet, hätte die Abrechnung 2020 bis Ende 2021 bei Ihnen sein müssen. Es könnte auch sein, dass der Abrechnungszeitraum vom 1.4.2020 bis 30.3.2021 geht. Dann muss die Abrechnung entsprechend bis Ende März 2022 bei Ihnen sein. Ja, der Verbrauch wird ohne Zähler entsprechend geschätzt. Recherchieren Sie am besten nach Ihrem 15-prozentigen Kürzungsrecht.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Dennis D
    27.02.2022 - 17:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unsere Mieter wollen die Nebenkostenabrechnungen der letzten 10 Jahren haben. Die Mieter haben sich schriftlich nie dazu gemeldet. Nun die Frage, besteht jetzt hier die Verjährung? Heißt muss ich ihnen jetzt nur für die letzten 3 Jahre (2019, 2020 und 2021) die Abrechnung schicken oder wirklich für alle 10? Und auf unser Schreiben von der Mieterhöhung haben sie einfach ignoriert.

    Vielen Dank für die Hilfe!

    Mit freundlichen Grüßen,
    Dennis D

  • Andrea Major
    15.03.2022 - 06:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich bin Vermieter. Ein in 10/2018 ausgezogener Mieter will gegen mich auf Rückzahlung der geleisteten Nebenkosten 2018 verklagen. Die Nebenkostenabrechnung wurde am 09.12.2019 ordnungsgemäß erstellt und ihm per normaler Post zugestellt. Er behauptet keine Abrechnung bekommen zu haben und bestreitet die Abrechnung komplett. Die Abrechnung existiert beweisbar, da 8 Parteienhaus mit Hausverwaltung. Kann das Argument, sie nicht bekommen zu haben reichen, die geleisteten Neko zurückzufordern? Da es eine normale Postzustellung war, habe ich keinen Beweis, außer, dass die Hausverwalterin ihn bei der Post eingeworfen hat.
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Andrea M.

    • Mietrecht.org
      15.03.2022 - 16:55 Antworten

      Hallo Andrea,

      leider müssen Sie als Vermieterin bzw. Ihre Hausverwaltung den korrekten und fristgerechten Zugang der Nebenkostenabrechnung nachweisen können. Zum Beispiel per Einschreiben oder per persönlichen Einwurf durch einen Boten. Ich würde die Nebenkostenabrechnung erneut nachweisbar zu stellen. Lassen Sie sich für ihren Sachverhalt bei Bedarf bitte rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Timo B
    29.03.2022 - 14:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Die Situation ist folgende:

    Ich teile mir eine Wohnung mit drei Personen. Jedes (private) Zimmer ist einzeln vermietet. Wir alle zahlen die selben Nebenkosten.
    Unser Vermieter hat uns jetzt einen Brief zukommen lassen in dem “Mieterhöhung aufgrund gesteigerter Nebenkosten” die Rede ist. Eine Nebenkostenabrechnung lag NICHT bei. Wir wohnen seit 4 Jahren dort und haben noch nie eine Nebenkostenabrechnung vom Vermieter gesehen. Für uns ist die Erhöhung also nicht nachvollziehbar.

    Zu erwähnen: nach dem selben Schema gab es vor einem Jahr auch eine “Mieterhöhung” – ebenfalls ohne Nebenkostenabrechnung.

    Leider gibt es im gesamten Haus nur einen Stromzähler der auf alle Parteien (5 Stockwerke) aufgeteilt wird. Jede Wohnung hat einen seperaten Gas und Wasserzähler.

    Was können wir tun?
    Was würden Sie uns empfehlen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

  • Rebekah S.
    12.05.2022 - 21:33 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Situation sieht folgendermaßen aus:

    Mein Partner und ich waren von Februar 2020 bis einschließlich August 2020 in einer Mietwohnung.
    Wir haben bis zum heutigen Tag keine Nebenkostenabrechnung erhalten.
    Wir wissen genau, dass wir die Nebenkostenabrechnung nicht bekommen, da wir nicht geheizt haben und wahrscheinlich die Vorauszahlungen teilweise zurückerhalten sollten. Unsere Vermieterin war allgemein sehr schwierig. Welche Möglichkeiten haben wir nachdem wir die ehemalige Vermieterin angeschrieben haben aber immer noch nichts passiert ist?

    Vielen lieben Dank!
    Mit freundlichen Grüßen
    Rebekah S.

    • Mietrecht.org
      16.05.2022 - 10:54 Antworten

      Hallo Rebekah,

      Sie haben keine Möglichkeiten, außer rechtlich gegen Ihren Vermieter vorzugehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jennifer S.
    06.07.2022 - 15:56 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Situation sieht folgendermaßen aus:

    Ich wohne schon seit über 2 Jahren in einer WG (Zimmer werden einzeln vermietet) und ich werde demnächst dort ausziehen. Während der ganzen Zeit habe ich nie eine Nebenkostenabrechnung zu Augen bekommen – selbst nach direkter mündlicher Anfrage. Ich bekomme nur ein “Ja, wirst Du bald bekommen” zu hören – aber es folgen keine Taten. Ich weiß, dass ich doppelt so viel an Nebenkosten als Abschlag zahle, wie meine Mitbewohnerin. Und dass ich überdurchschnittlich viel zahle, weshalb ich mit einer Gutschrift rechne bzw. gerechnet hatte. Leider habe ich in der Vergangenheit oftmals mitbekommen, wie meine Vermieterin andere Mitbewohner regelrecht rausgeekelt und -schikaniert hat, weshalb ich mich erst jetzt zum Auszug mich wohlfühle, nach der Nebenkostenabrechnung bzw. der Gutschrift zu fragen. Meine Anfragen wurden bis jetzt stets von ihr ignoriert. Wie gehe ich da am Besten nun vor?

    • Mietrecht.org
      06.07.2022 - 19:20 Antworten

      Hallo Jennifer,

      was Sie tun können, lesen Sie oben im Artikel. Im Beitrag geht es genau um dieses Thema.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michael S.
    12.07.2022 - 17:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter hat mir für 2020 keine Nebenkostenabrechnung erstellt. Wahrscheinlich habe ich hier ein großes Guthaben. :)

    Nun hat er mir die Nebenkostenabrechnung für 2021 geschickt. Hier fordert er aber eine Nachzahlung. Die Abrechnung ist aber diesesmal ohne jegliche Rechnungskopie gesendet worden, so dass ich die Abrechnung überhaupt nicht prüfen kann. Gleichzeitig fordert er auch eine monatliche Erhöhung der Nebenkosten um 1,5€ pro m2,

    Muss ich die Nachzahlung überhaupt nach Prüfung schon zahlen, wenn mir noch die Abrechnung aus 2020 fehlt?
    Die Verjährung für die Abrechnung habe ich auf dem Schirm. Spätesten mit unserem geplanten Auszug im nächsten Jahr mussen wir dann wohl leider Rechtsmittel einlegen.

    • Mietrecht.org
      13.07.2022 - 10:19 Antworten

      Hallo Michael,

      m.E´. ändert die Nicht-Erstellung 2020 nichts an der Nachzahlung 2021. Nichtsdestotrotz, sollten Sie natürlich die Erstellung der Vorjahresabrechnung einfordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Robert B.
    15.08.2022 - 20:44 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    am 20.01.2022 wurde mir die Heiz-/Warmwasserkostenabrechnung für 2020 (erstellt am 13.12.2021) durch die Hausverwaltung übermittelt. Aus dieser Abrechnung ergibt sich ein höheres Guthaben. Leider ist diese Abrechnung nicht korrekt. Ich bin aus der entsprechenden Wohnung zum 31.10.2020 ausgezogen, die Abrechnung wurde jedoch für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 erstellt. Dies habe ich erstmalig am 25.01.2022 der Hausverwaltung mitgeteilt und um Korrektur gebeten.

    Trotz mehrmaliger Aufforderung und Nachfragen liegt bis zum heutigen Tag keine korrigierte Nebenkostenabrechnung für 2020 vor. Bei telefonischen Anfrage werde ich vertröstet bzw. schlicht über den Zeitpunkt der Korrektur belogen. Auf schriftliche Anfragen erfolgt keinerlei Reaktion. Auf mein letztes Schreiben mit entsprechender Fristsetzung zur Vorlage der korrigierten Nebenkostenabrechnung wurde ebenfalls nicht reagiert.

    Da ich selbst bei Korrektur der Nebenkostenabrechnung 2020 immer noch ein deutliches Guthaben erwarte, stellt sich mir die Frage was ich in diesem Fall tun kann? Habe ich überhaupt Anspruch auf Korrektur?

    Was kann ich tun wenn die Nebenkostenabrechnung nicht korrekt ist, die Hausverwaltung aber keine Korrektur vornimmt und somit das Guthaben nicht ausgezahlt wird?

    Mit freundlichen Grüßen

    Robert B.

    • Mietrecht.org
      16.08.2022 - 08:17 Antworten

      Hallo Robert,

      ich kann Ihnen als Tipp geben, sich mit diesem Urteil zu befassen: BGH NJW 2005, 1499 (Rückforderungen der Vorauszahlung, wenn dies nicht erfolgt, Klage auf Rückzahlung).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dennis
    16.10.2022 - 16:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe kürzlich meine Nebenkostenabrechnung vom Zeitraum 1.1.2021-31.7.2021 erhalten. Aus dieser geht eine Nachzahlung meinerseits hervor. Habe ich hier also das Recht die Nachzahlung zu verweigern oder gibt es bestimmte Bedingungen, die mit diesem Recht verbunden sind?

    Vielen Dank!

    Viele Grüße
    Dennis

    • Dennis
      16.10.2022 - 16:33 Antworten

      Kurzer Nachtrag: Der Vermieter behauptet, ihm haben seine Abrechnungen nicht vorgelegen und er konnte meine Abrechnung nicht durchführen.

      Ist dieser Grund legitim?

      • Mietrecht.org
        16.10.2022 - 18:25 Antworten

        Hallo Dennis,

        entscheidend ist der gesamte Abrechnungszeitraum (Januar bis Dezember 2021), nicht Ihr Auszugsdatum Ende Juli 2021 (meine Vermutung).

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Nadine Gerasch
    27.10.2022 - 20:10 Antworten

    Hallo, ich wohne seit 8 Jahren zur Miete und habe in dieser Zeit nur eine Nebenkostenabrechnung erhalten. Es handelte sich hier um eine Nachzahlung und es war in meinem ersten Mietjahr. Seither habe ich keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Es gab aber auch keine Mieterhöhung.

    Meine Frage ist ob jetzt, nach knapp 6 Jahren, wieder eine Nebenkostenabrechnung erstellt werden darf. Soweit ich jetzt gelernt habe, kann ich dann auf jeden Fall erst mal die Abrechnung der letzten 3 Jahre verlangen.

    Ich habe vor einiger Zeit bei einem Nebenkostenabrechnungsunternehmen gearbeitet und hatte das so verstanden, dass wenn man einmal eine Nebenkostenabrechnung erstellt hat das immer machen muss. Meine Mitarbeit dort ist schon eine Weile her und ich war auch nicht sehr lange dort.

    Liebe Grüße

    Brill

    • Mietrecht.org
      28.10.2022 - 08:14 Antworten

      Hallo Nadine,

      wenn im Mietvertrag Vorauszahlungen vereinbart sind, muss der Vermieter natürlich jedes Jahr eine Nebenkostenabrechnung erstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulrike
    24.11.2022 - 21:52 Antworten

    Hallo ,
    Wir sind die einzigen die noch keine Betriebskosten erhalten haben .Alle andern aus der Strasse und unserem Block haben sie schon erhalten.
    Wir möchten gerne wissen wie wir uns verhalten sollen .
    Da wir das Gefühl haben das sie uns so raus haben will weil wir ja dann eine eventuelle Nachzahlung nicht zahlen und eine eventuelle Mieterhöhung.
    Anrufen brauchen wir sie aber auch nicht ,sie kommt uns dann immer gleich dumm und legt auf.

    Mfg uli

    • Mietrecht.org
      25.11.2022 - 11:12 Antworten

      Hallo Ulrike,

      die Nebenkostenabrechnung 2021 muss der Vermieter bis Ende 2022 zustellen. Es gibt leider kein Recht auf zeitgleiche Zustellung der Nebenkostenabrechnungen an alle Mieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Robert Schuldt
    25.01.2023 - 13:30 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe von meinem Vermieter für 2021 noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Weiterhin habe ich für einen gewissen Zeitraum die Miete um einen geringen Prozentsatz gemindert. Dies wurde vom Vermieter nicht akzeptiert und er hat mich verklagt. Das Gerichtsverfahren läuft momentan. Kann ich trotzdem (unabhängig vom Prozess) auf die Erstellung der Nebenkostenabrechnung bestehen und diese notfalls einklagen?

    Viele Grüße & vorab vielen Dank,
    Schuldt

    • Mietrecht.org
      25.01.2023 - 14:08 Antworten

      Hallo Robert,

      ich wüsste nicht, was ein Prozess wegen evtl. Mietrückständen mit der Nebenkostenabrechnung zu tun haben sollte.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin
    26.10.2023 - 20:52 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    Wir haben unsere Mietwohnung zum 31.03.23 gekündigt. Bis heute haben wir keine Nebenkostenabrechnung erhalten und auch keine Rückzahlung bekommen. Vor Mietende sagte uns die Vermieterin, dass wir noch Geld zurückbekommen. Seitdem reagiert Sie auf keine Nachrichten mehr. Müssen wir jetzt bis Ablauf der Jahresfrist zum 31.12.23 abwarten bis wir sie anmahnen oder gilt diese Frist nicht, da das Mietverhältnis bereits beendet ist? Was würde sie uns raten?

    • Mietrecht.org
      26.10.2023 - 21:18 Antworten

      Hallo Martin,

      über das Kalenderjahr 2022 muss der Vermieter bis Ende 2023 abrechnen. Über 2023 bis Ende 2024.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A.Schuster
    09.01.2024 - 09:33 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin aus meiner alten Wohnung seit über einem Jahr ausgezogen. Nun warte ich auf die NK Abrechnung von 2022 die bisher nicht zugestellt wurde. Lediglich eine Gutschrift von 30,- habe ich gestern auf mein Konto erhalten. Das Jahr ist um, ich wohne nicht mehr da um von meinem Rückbehaltungsrecht Gebrauch machen zu können. Was machen wir nun? NK Abrechnung fordern oder die gesamten NK von 2022 einklagen?

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      10.01.2024 - 11:24 Antworten

      Hallo A.Schuster,

      bedanken Sie sich bei Ihrem Vermieter für die Gutschrift und merken Sie an, dass die Nebenkostenabrechnung leider nicht angekommen ist. Fordern Sie diese entsprechend an, um den Sachverhalt zu prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Holger
    16.01.2024 - 11:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    bei mir gab es einen Wechsel der Hausverwaltung. Meine neue Hausverwaltung möchte, dass ich mich bei einem Hausverwalterportal anmelde. Im Schreiben ist von “Sie können” und “Service” die Rede, was sich für mich nach “Freiwilligkeit” anhört. Im letzten Satz wird jedoch mitgeteilt, dass alle Dokumente nur noch über das Portal bereitgestellt werden und man dafür Verständnis haben soll. Für mich ist das ein Digitalzwang und ich möchte mich dort nicht registrieren.
    Bin ich verpflichtet, mich dort anzumelden/ registrieren? Oder anders gefragt, ist die neue Hausverwaltung verpflichtet, mir die Nebenkostenabrechnung (als Beispiel) auch andersweitig zuzusenden – z.B. per E-Mail oder Brief?

    Vielen Dank vorab und schöne Grüße!

      • Holger
        20.01.2024 - 16:19 Antworten

        Hallo nochmal,
        der Artikel ist sehr interessant, aber er beantwortet leider nicht meine Frage. Es kann schon sein, dass ein Hausverwalterportal aus Sicht des Verwalters eine halbwegs sichere Sache ist, um zu beweisen, dass ich die Nebenkostenabrechnung erhalten habe. Die Frage ist aber wirklich, ob er mich da registrieren MUSS, wenn es doch auch andere Möglichkeiten der Zustellung gibt.

        Viele Grüße
        Holger

  • Paul Knoll
    28.05.2024 - 09:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe mit meiner Familie 16 Jahre in einem 3 Parteien Mietshaus gewohnt, In den 16 Jahren wurde keine Renovierung seitens des Vermieters in der Wohnung vorgenommen. wir haben stets alles selber erneuert, selbst die Kellerbeleuchtung als diese ausgefallen war. Auch Streusalz und Schneeschieber immer selbst angeschafft. Jetzt hat mir nach dem Auszug der ehemalige Vermieter eine Rechnung der Renovierung zukommen lassen in einem 4 stelligen Bereich. Der Vermieter ist selbstständig in einem Einmannbetrieb und hat die Leistungen am Wochenende selbst erbracht und abgerechnet. Die Frist zur Begleichung dieser Rechnung hat er mit 14 Tagen angegeben Des Weiteren haben die anderen Mietparteien ihre Nebenkostenabrechnung erhalten aber meine hält er bewusst als Druckmittel zurück. Was kann ich tun?

    • Mietrecht.org
      28.05.2024 - 17:19 Antworten

      Hallo Paul,

      mit einem alten Mietvertrag und einem privaten Vermieter stehen die Chancen ziemlich gut, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Hier würde ich als erstes ansetzen. Hier können Sie die Schönheitsreparaturklausel prüfen lassen. Wenn so nicht weiterkommen, sollten Sie sich dem Vorgehen des Vermieters widmen, also zum Beispiel ob Sie eine Frist zur Nachbesserung erhalten haben oder inwieweit der Vermieter seine eigene Leistung überhaupt abrechnen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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