Go to Top

Rückforderung der Nebenkostenvorauszahlung – So gehen Mieter vor

Die Nebenkostenvorauszahlungen sind gerade bei der alljährlichen Abrechnung oftmals Streitpunkt der Mietparteien und als Mieter fühlt man sich in gewissen Fällen ohne Handhabe etwaige Rückforderungen durchzusetzen. Doch, als Mieter hat man unter gewissen Voraussetzungen das Recht seine Nebenkostenvorauszahlungen zurückzufordern.

Hier erfahren Sie unter welchen Umständen, die Rückforderung der monatlich gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen vom Mieter verlangt werden kann und in welcher Höhe ein entsprechendes Verlangen rechtlich zulässig ist. Sie erhalten Tipps, wie Sie die Rückforderung am besten geltend machen und wie Sie als Vermieter auf eine solche Forderung richtig reagieren.

I. Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs

Zunächst ist zu beachten, dass der Anspruch auf Rückforderung der Nebenkosten in der Regel ein Ersatzanspruch ist, der in den Fällen greift, in denen der Mieter seinen Anspruch auf ein Zurückbehalten laufender Nebenkostenzahlungen nicht (mehr) durchsetzen kann.

Dieses Zurückbehaltungsrecht erwächst grundsätzlich aus dem Anspruch auf Rückzahlung beziehungsweise Erstattung des Überzahlungsbetrages der Nebenkostenvorauszahlungen:

Jeder Mieter der Nebenkostenvorauszahlungen leistet, hat nämlich einen Anspruch auf Rückzahlung beziehungsweise Erstattung des zu viel gezahlten Nebenkostenbetrages bezüglich nicht angefallener Nebenkosten. Die daraus folgende Erstattungspflicht des Vermieters wird mit der Nebenkostenabrechnung fällig und wandelt sich in folgenden Fällen in ein Zurückbehaltungsrecht:

  • Wenn der Vermieter die zu viel gezahlten Nebenkosten nicht erstattet, kann der Mieter seine Forderung mit den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen aufrechnen und diese Zahlungen zurückbehalten, bis sein Anspruch erfüllt ist.
  • Wenn der Vermieter gar nicht abrechnet, ist es dem Mieter nicht möglich, nachzuvollziehen, ob und in welcher Höhe die Vorauszahlungen angefallen sind und er kann diese deshalb ab Ablauf der Abrechnungsfrist in voller Höhe zurückbehalten, bis eine Abrechnung erfolgt.
  • Wenn der Vermieter eine unwirksame Abrechnung erstellt, ist dies einem Vermieter gleichzustellen, der gar nicht abrechnet. Allerdings besteht ein Rückforderungsanspruch  nicht schon dann, wenn eine Nebenkostenabrechnung (teilweise) unwirksam ist, da allein aus der Unwirksamkeit nicht folgt, dass auch die angesetzten Kosten nicht angefallen sind. Der Mieter muss hier weitere Anhaltspunkte vortragen die seinen Anspruch stützen.

Bei Auszug wird dieser Anspruch in beiden Fällen ein Rückzahlungsanspruch, da ein Zurückbehalten dann nicht mehr möglich ist. Denn, wenn der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen, so wird diesem ein Rückforderungsanspruch zugebilligt, so der BGH in seinem Urteil vom 26. 9. 2012, Az.: VIII ZR 315/11.

Das ist beispielsweise nach der Rechtsprechung des BGH der Fall, wenn der Vermieter die Nebenkostenabrechnung gar nicht oder zumindest nicht formell ordnungsgemäß innerhalb der Abrechnungsfrist erstellt und dem Mieter zugehen lässt:

  • Dies wird darauf gestützt, dass dem Mieter grundsätzlich aufgrund dieser Pflichtverletzung, hinsichtlich der Abrechnungspflicht, ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen entstehen kann, den der Mieter – im Regelfall – dann durch ein Zurückbehalten der laufenden Nebenkostenzahlungen durchsetzen kann. Ist das Mietverhältnis beendet, hat der Mieter diese Möglichkeit in der Regel nicht mehr und kann seinen Anspruch in Form der direkten Rückforderung durchsetzen, so im Urteil vom 16.11.2012, Az.: VIII ZR 106/11.
  • Die Voraussetzung der Beendigung des Mietvertrages verlangt daher, nicht nur die bloße Kündigung des Mietverhältnisses, sondern vielmehr, dass es dem Mieter deshalb unmöglich sein muss, seinen Anspruch durch ein Zurückbehalten aktueller Nebenkostenvorauszahlungen tatsächlich geltend zu machen, so das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2005, Az.: VII ZR 57/04. Wenn bereits ein Auszug erfolgt ist, wandelt sich der Anspruch auf ein Zurückbehalten der Nebenkosten in einen Anspruch auf Rückforderung. Der Auszug als solches ist aber lediglich Indiz für die Änderung des bestehenden Anspruchs und keine Anspruchsvoraussetzung als solche.

Die Rückforderung der vorausgezahlten Nebenkosten kann vom dem Mieter daher grundsätzlich immer nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich insoweit um eine Erstattung des überzahlten Nebenkostenbetrags handelt oder dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an laufenden Nebenkostenzahlungen zusteht, das aber nicht (mehr) durchgesetzt werden kann, weil das Mietverhältnis bereits beendet ist.

II. Geltendmachung der Nebenkostenerstattung durch den Mieter

Nach der Rechtsprechung BGH kann der Mieter bei beendetem Mietverhältnis die Nebenkostenvorauszahlungen, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat sogleich zurückverlangen, BGH Urteil vom 16.11.2012, Az.: VIII ZR 106/11 und BGH Entscheidung vom 9. März 2005 – VIII ZR 57/04.

Unterlässt der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung über angefallene Nebenkosten und holt diese auch nicht nach, dann steht dem Mieter ein Recht auf Rückforderung der nicht abgerechneten Nebenkostenvorauszahlungen zu, soweit sie nicht durch unstreitig entstandene Nebenkosten verbraucht sind.

Der Mieter ist hier bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gehalten, anhand der tatsächlichen Anhaltspunkte die ungefähre Höhe der entstandenen Nebenkosten zu schätzen und annäherungsweise vorzutragen. Sollte eine Schätzung nicht möglich oder unzumutbar sein, ist der Mieter berechtigt, die Vorauszahlungen insgesamt zurückzufordern.

Die Rückforderung der Nebenkosten sollte von dem Mieter unbedingt rechtzeitig innerhalb eines Jahres gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden, um einen Rechtsverlust zu vermeiden.

Dies ist zwar gesetzlich so nicht geregelt, aber bei allen anzugreifenden Nebenkostenabrechnungen anzuraten, denn der Gesetzgeber legt insoweit in § 556 Abs. 3 S. 5 BGB fest, dass der Mieter seine Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung bis spätestens zum Ablauf von zwölf Monaten ab Zugang derselben, gegenüber dem Vermieter mitzuteilen hat. Bei einem Überschreiten dieser sogenannten Einwendungsfrist droht dem Mieter ein Ausschluss seiner Ansprüche, unabhängig davon, ob diese berechtigt sind oder nicht. Weitere Einzelheiten zum Anspruchsausschluss bei der Missachtung der Einwendungsfrist können Sie in dem Artikel “Einwendungsfrist des Mieters bei der Nebenkostenabrechnung” nachlesen.

Um als Mieter sicher zu gehen und nachweisen zu können, dass diese Frist eingehalten wurde, sollte der Vermieter immer schriftlich aufgefordert werden, den streitigen Nebenkostenbetrag zurück zu zahlen.

Wenn auf die berechtigte Aufforderung unter Fristsetzung keinerlei Rückmeldung oder Zahlung erfolgt, sollte ein gerichtliches Vorgehen in Erwägung gezogen werden. Hier ist immer anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ein effektives Durchsetzen des Anspruchs zuzüglich entstehender Anwaltsgebühren zu gewährleisten. Die notwendigen Kosten für die Beauftragung des

Anwalts muss der Vermieter dem Mieter nämlich erstatten, sobald er sich unberechtigt weigert die Nebenkosten an den Mieter zurückzuzahlen.

III. Reaktionsmöglichkeit des Vermieters

Der Vermieter hat in gewissen Fällen ebenfalls noch die Möglichkeit, den Anspruch des Mieters auf Rückforderung der Nebenkostenvorauszahlungen zu minimieren oder zum Erlöschen zu bringen. So zum Beispiel dann, wenn gar keine Nebenkostenabrechnung vorliegt. Der Rückforderungsanspruch des Mieters bezüglich der Nebenkostenvorauszahlungen ist dann nur vorübergehend von Bestand, denn der Vermieter kann den Verlust aller Vorauszahlungen dadurch abwenden, dass er nachträglich über die Nebenkosten abrechnet. Ebenso so kann der Vermieter die Nebenkostenabrechnung auch zu späterer Zeit korrigieren.

Das Recht des Vermieters eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen beziehungsweise zu korrigieren unterliegt keiner Verjährung. Nach aktueller Rechtsprechung des LG Berlin, Urteil vom 09.04.14, Az.: 67 S 432/13 handelt sich bei dem Abrechnungsrecht des Vermieters nicht um einen Anspruch, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 Abs. 1 BGB. Das heißt auch nach mehr als drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist können noch Abrechnungen erstellt werden.

IV. Beispielsfall: versäumte Nebenkostenabrechnung

Mieter X bewohnte seit Juli 2010 mit seiner Familie eine 4-Zimmerwohnung und zahlte seit Mietbeginn monatlich zusätzlich zum Mietzins 140,00 € an Nebenkostenvorauszahlungen. In den Jahren 2011,2012, 2013 und 2014 erhielt er ohne erkennbaren Grund keinerlei Abrechnung über die Nebenkostenvorauszahlungen vom Vermieter V und macht bei Auszug zum 31. August 2015 die vollständige Rückforderung der Nebenkostenvorauszahlung geltend.

Hier ist es zulässig, dass der Mieter X, der inzwischen ausgezogen ist, die Rückzahlung aller Vorauszahlungen verlangen kann. Ein Mieter muss nämlich nicht erst die Höhe der vorausgezahlten Nebenkosten um die tatsächlich angefallene Nebenkosten korrigieren, sondern er darf durchaus die Rückzahlung der Vorauszahlungen in voller Höhe verlangen, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 09. März 2005, Az.: VIII ZR 57/04 entschied.

Demgegenüber hat hier der Vermieter V, der die Nebenkostenabrechnung nicht, wie vorgeschrieben, zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode vorlegt hat, dann lediglich die Möglichkeit die geforderten Nebenkostenabrechnungen noch nachzureichen. Bei den Nebenkostenabrechnungen bei denen die einjährige Abrechnungsfrist mittlerweile abgelaufen ist, unterliegt der Vermieter zwar insoweit bei Nachzahlungsansprüchen einem Anspruchsausschluss, aber er kann den Anfall der Nebenkosten belegen und von den Vorauszahlungen abziehen.

Somit kann M in dem Beispielsfall all seine gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen zurück verlangen, soweit der Vermieter diese nicht abgerechnet hat.

Soweit V noch nachträglich abrechnet, sind die Rückforderungsansprüche mit den tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu verrechnen. Sollten Guthaben zu Gunsten des Mieters entstehen ist dieses auszuzahlen. Nachzahlungen zu Lasten des Mieters können für die Abrechnungszeiträume bei denen die Abrechnungsfrist bereits abgelaufen ist (hier: 2010- 2013) nicht mehr geltend gemacht werden.  Für die Nebenkostenvorauszahlungen in 2014 und 2015 hingegen ist die Abrechnungsfrist des Vermieters hier noch nicht abgelaufen.  Weitere Einzelheiten zu den Ausschlussfristen, die besonders  von Vermietern bei der Nebenkostenabrechnung zu beachten sind, erfahren Sie in dem Artikel: Nebenkostenabrechnung: Alle Fristen für Vermieter und Eigentümer im Überblick.

Zusammenfassend müssen kumulativ 3 Voraussetzungen für den Rückzahlungsanspruch gegeben sein :

  1. Der Mieter hat ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der laufenden Nebenkosten. Zum Beispiel, weil der Vermieter seine Abrechnungspflicht verletzt hat und dem Mieter keine ordnungs- sowie fristgemäße Abrechnung über die Nebenkosten vorgelegt hat;
  2. Das Mietverhältnis muss beendet sein;
  3. Der Mieter muss seinen Anspruch auf Rückforderung der Nebenkosten rechtzeitig geltend machen.

30 Antworten auf "Rückforderung der Nebenkostenvorauszahlung – So gehen Mieter vor"

  • Ulrike
    24.10.2019 - 18:38 Antworten

    Hallo,
    mein Vermieter hat die letzten 2 Jahre die Vorauszahlungen für das Mehrfamilienhaus, ca. 1000,- (für Gartenpflege), nicht zurückerstattet, obwohl er nachweislich nichts gemacht hat bzw . machen lassen hat! Es gibt auch keine Rechnungen etc.
    Was soll ich tun? Was kann ich tun?
    Ist das nicht Betrug, wenn er dieses Geld einfach einbehält? Rechtswidrige Bereicherung?
    Für einen Anwalt habe ich kein Geld, das kostet ja gleich so viel.
    Kann ich ihn anzeigen wegen Betrugs?
    Ich habe ihm das auch schon geschrieben, dass er das Geld nicht einfach behalten kann. Er schweigt nur…

    MfG
    Ulrike Möller

    • C.
      28.10.2019 - 15:56 Antworten

      Hallo Ulrike,

      Ihr Anspruch auf Rückzahlung aus der Nebenkostenabrechnung unterliegt zunächst der regemäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sie sollten mithin unbedingt vor Fristablauf tätig werden, da sonst ein Rechtsverlust droht.

      Zunächst könnten Sie den Vermieter schriftlich auffordern, Ihnen Belegeinsicht zu gewähren. Hierdurch können Sie in den Geschäftsräumen des Vermieters persönlich überprüfen, ob tatsächlich Rechnungen oder Belege vorliegen, die eine Gartenpflege ausweisen. Sollten die Geschäftsräume des Vermieters unverhältnismäßig weit von Ihrer Wohnung entfernt liegen, können Sie sich ebenso gut Fotokopien gegen Aufwendungsersatz zusenden lassen.

      Gleichzeitig sollten Sie auch Ihren Mietvertrag prüfen. Listet dieser die eventuell anfallenden Nebenkosten abschließend auf und ist eine Verrechnung der Gartenpflege nicht vorgesehen, kann der Vermieter Ihnen diese auch nicht in Rechnung stellen.

      Umfasst der Mietvertrag eine Abrechnung der Gartenpflege, so sind die Kosten nur umlagefähig, sofern der Vermieter den Garten nicht vollständig umgestaltet hat (bspw. Umgestaltung einer Blumenwiese zu einem Steingarten). Kosten für Umgestaltungen von Gartenanlagen hat der Vermieter grundsätzlich selbst zu tragen.

      Ein Betrug des Vermieters kommt meines Erachtens nicht in Betracht. Hierzu sind Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und ein Vermögensschaden jeweils in einem kausalen Abhängigkeitsverhältnis erforderlich. Wenn der Vermieter das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung nicht auszahlt, ist der Tatbestand des Betruges zunächst nicht erfüllt. Anderes gilt ggf. sofern tatsächlich keine Belege vorhanden sind und zu keiner Zeit Pflege im Garten vorgenommen wurde.

      Sie sollten dem Vermieter schriftlich mit Einwurf-Einschreiben zur Auszahlung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung binnen einer Frist von 4 Wochen auffordern. Leistet der Vermieter selbst dann noch nicht, hat er die Ihnen als Verzugsschaden entstehenden Kosten eines Rechtsanwalts zu ersetzen. Ein Schweigen seitens des Vermieters ist insoweit irrelevant.

      Beste Grüße
      C.

      • Ulrike
        30.10.2019 - 19:31 Antworten

        Hallo und danke,
        aber ich habe ihn /auch per Einschreiben, bereits 3 x aufgefordert, mir meine Vorauszahlung zu erstatten, da er nachweislich nichts davon “ausgegeben” hat, also es keine RG gibt! Es interessiert ihn nicht und schreibt nur per email, es sei alles korrekt!! Super! Also kann ich nichts tun und er hat sich das Geld in die Tasche gesteckt! Also für mich ist das Betrug! Er darf aus einer BKA keinen wirtschaftlichen Gewinn erzielen, aber das hat er! Also ich werde zur Polizei gehen, weiß sonst keinen Rat mehr… (Widerspruch hatte ich längst gemacht, es interessiert ihn nicht!)

        U.

        • Jessica
          24.01.2020 - 12:58 Antworten

          Beratungshilfeschein beim Amtsgericht holen und zum Anwalt gehen.

  • Elena Theys
    31.01.2020 - 09:01 Antworten

    Anzeige nutzt nur wenig, weil damit keine Rückforderung erfolgt. Höchstens eine Strage, aber kein Geld zurück.
    Also wirklich handeln, wie Jessica schreibt.

  • bodi
    12.05.2020 - 10:18 Antworten

    Hallo
    ich habe im April letzten Jahres meine Wohnung gekündigt und bin zum 31.07. aus dieser Ausgezogen. Insgesamt habe ich 1 Jahr in dieser gewohnt (ab August 2018).
    In diesem Zeitraum habe ich keine Nebenkostenabrechnung erhalten. Nun wohne ich bereits seit 10 Monaten nicht mehr in dieser Wohnung, habe aber weder meine Kaution zurück erhalten, noch eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum, indem ich dort drin gewohnt habe.
    Da die Wohnung neu Saniert/Renoviert war und ich sehr gewissenhaft bin, sind außer der normale Nutzungsverschleiß keine Schäden in der Wohnung entstanden.
    Ich habe meinen Ex-Vermieter nun schon 2-3 mal per Nachricht daran errinert mir die Abrechnung zu senden. Auf meine letzte Nachfrage habe ich keine Antwort mehr erhalten.
    Was kann ich tun? Wann muss ich handeln, damit es sich nicht “verjährt”?
    Danke für eure Hilfe!

  • Eva
    07.07.2020 - 15:46 Antworten

    Guten Tag,
    ich bin vor einem Jahr aus einer Wohnung ausgezogen. Der Vermieter erstellte eine Nebenkostenabrechnung, welche ein Guthaben für mich aufzeigt. Leider bekomme ich den Betrag nicht erstattet. Der Vermieter verlangt die Anerkennung der Abrechnung um einer nachträglichen Forderungen zu vermeiden. Ist das zulässig? Kann ich das Geld verlangen und trotzdem noch die Abrechnung prüfen lassen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    Eva

  • Roland
    30.10.2020 - 13:50 Antworten

    Hallo,
    wir wohnen hier zur Miete und haben seit dem Einzug vor 16 Jahren nur 5 Abrechnungen erhalten – und auch nur die, die eine Nachzahlung enthalten haben.
    Wir haben über die Jahre immer mal wieder was gesagt aber es kommt einfach keine Abrechnung.

    Können wir die Abrechnungen rückwirkend fordern?
    Wie sieht es mit Guthaben aus? Können wir auf eine Rückzahlung bestehen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • Nikolaus
    24.11.2020 - 20:23 Antworten

    Hallo, ich habe folgenden Fall:

    Ich bin letztes Jahr Ende September aus der Mietwohnung ausgezogen. Warmwasserzähler und Kaltwasserzähler wurden vom Vermieter abgelesen. Heizungsablesung wurde vom Vermieter anscheinend nicht beauftragt.
    Nun bekomme ich die Nebenkostenabrechnung mit Zuweisung 9/12 der Jahreskosten für Heizkosten und Wasser. Wir aren zwei Erwachsene und ein Kleinkind.
    Die Nachmieter sind zwei Erwachsene und ein 14 Jähriges Kind.

    Ist es zulässig hier keine periodengenaue Abrechnung zu erstellen?
    Zumal die neuen Mieter komplett 3 Monate Heizperiode hatten hatten die unsere Abrechnung natürlich in die Höhe treiben.

    • Mietrecht.org
      25.11.2020 - 09:59 Antworten

      Hallo Nikolaus,

      der Vermieter muss nach Heizkostenverordnung abrechnen. Wenn geschätzt werden muss, dann besteht in der Regel ein Kürzungsrecht beim Mieter. Recherchieren Sie dazu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    30.11.2020 - 01:57 Antworten

    Hallo liebes Mietrecht.org-Team,

    ich habe genau diese Situation, allerdings mit folgendem Unterschied:

    Nach Beendigung des Mietverhältnisses (11.2017-02.2020) bin ich mit einem neuen Mietvertrag in derselben Wohnung geblieben.

    Vermieter sind die gleichen geblieben, nun allerdings mit einer Hausverwaltung dazwischen geschaltet (vorher gab es keine. Ich vermute, dass mit dem neuen Mietvertrag alles “regelkonform” läuft). Gründe dafür: gekündigt, dann unerwartete Änderung der Umstände und entschieden trotz recht stark erhöhter Miete in der Wohnung zu bleiben.

    Meine Frage bzgl. der “3 Voraussetzungen für den Rückzahlungsanspruch”: Bleibt es für den 2. Punkt bei “Das Mietverhältnis muss beendet sein” oder muss zusätzlich der Auszug gegeben sein.

    Zeitlich befinde ich mich noch innerhalb des ersten Jahres nach Beendigung des ersten Mietvertrags. Hatte ursprünglich vor, wenn ein Jahr um ist, das beschriebene Prozedere in Gang zu setzen.

    Lieben Dank für eine Antwort,
    bleibt gesund!

    • Mietrecht.org
      03.12.2020 - 09:24 Antworten

      Hallo Peter,

      was genau möchten Sie zurückfordern? Das habe ich leider nicht ganz verstanden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Peter
        08.12.2020 - 11:56 Antworten

        Hallo,

        für die Zeitdauer des ersten Mietvertrags (11.2017-02.2020) habe ich nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten, diese überlege ich zurück zu fordern.

        Viele Grüße

  • Jutta Ludwikowski
    21.12.2021 - 12:31 Antworten

    Wegen Eigenbedarf, der nicht eingehalten wurde, musste ich Ende April d.J. ausziehen. Die Heizkosten/Warmwasserkosten-Abrechnung 2020 musste ich anfordern. Am 27.11.21 habe ich per Email die Abrechnung mit einem Guthaben von ca. 180 € erhalten mit dem Hinweis, zwecks Überweisung mein Konto anzugeben. Dieses habe ich zweimal gemacht, ohne Fristsetzung, aber mit dem Hinweis 1. unverzüglich (Wortwahl des Ex-Vermieters mir gegenüber) zu überweisen. 2. Guthaben bis heute nicht eingegangen. Er hat es bis heute nicht überwiesen.
    Nun habe ich recherchiert, dass nach Auszug nur der Klageweg bleibt. Ist das so?

    • Mietrecht.org
      21.12.2021 - 13:57 Antworten

      Hallo Jutta,

      setzen Sie noch einmal eine Frist und beauftragen Sie nach Ablauf einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Arens-Roos
    03.01.2022 - 11:31 Antworten

    Hallo Zusammen,
    ich habe zwei Jahre in einer Wohnung gewohnt und insgesamt 7920€ Nebenkosten gezahlt. Auch habe ich bis heute keine Abrechnung für das Jahr 2020 erhalten, trotz dass ich meinen Vermieter aufgefordert habe und ihm sogar eine Abrechnung als Muster einer Hausverwaltung zukommen lassen habe. Was kann ich noch tun?

    Grüße
    Christian

  • Jasmin Hamann
    12.01.2022 - 18:11 Antworten

    Hallo liebes Mietrecht.org-Team,

    ist es möglich, geleitstet Nachzahlungsforderungen von Nebenkostenabrechnungen vom Vermieter zurückzuverlangen?
    Ich habe z.B. die Abrechnung von 2018 erst Mitte Januar 2020 und die von 2019 im April 2021 bekommen.
    Leider hatte ich diese aus Unwissenheit bezahlt.

    Vielen Dank und liebe Grüße
    Jasmin

  • Luisa Hillenbrand
    25.02.2022 - 10:25 Antworten

    Hallo,

    ich habe von März 2019 bis Januar 2022 in einer Mietwohnung gewohnt.

    Mein Vermieter hat mir die Nebenkostenabrechnungen für 2020 + 2021 erst ab 02.02.22 übermittelt.

    Laut dieser würde ich für 2020 + 2021 Geld zurück bekommen, da ich zu viel Nebenkosten gezahlt hatte.
    Nun hat er jedoch in der Nebenkostenabrechnung, Instandhaltungskosten für die Reparatur des Rolladenmotors in Schlafzimmer und Wohnzimmer, von 290 € bzw. 250 € abgerechnet.

    Diese Reparaturkosten darf er so wie ich es bisher gehört habe, nicht auf mich umlegen, da eine Einzelrechnung nur 100 € betragen darf.

    Daher habe ich eine Nebenkostenrückzahlung von 2020 und 2021 an Ihn geschickt und eine Zahlungsfrist von 14 Tage gelten gemacht.

    Nun sind die 14 Tage jedoch vorbei und ich habe keine Antwort, bzw. auch keine Rückzahlung erhalten.

    Wie sollte ich mich nun richtig verhalten?

  • Michael F.
    27.06.2022 - 18:34 Antworten

    Hallo liebes Mietrecht-Team,

    mein Vermieter (eine Genossenschaft), hat Rauchmelder gemietet + Wartung in der Nebenkostenabrechnung. Dies wurde ja nun im Mai 2022 in einem BGH Urteil deutlich untersagt, da die Anschaffungskosten über die Miete als “verkappte Anschaffungskosten” genannt wurden.

    Daher bleibt nur die Wartung übrig. Gegen die diesjährige Nebenkostenabrechnung habe ich bereits Einspruch eingelegt und die Nachzahlung erstmal nicht geleistet bis der Sachverhalt geklärt ist.

    Frage:
    1. Ist es ok, eine Nachzahlung in diesem Falle nicht zu leisten bis dieser ungeklärte Punkt sauber korrigiert wurde?
    2. Besteht die Möglichkeit sich die zu unrecht ausgestellten Kosten der letzten Jahre erstatten zu lassen? Da die Miete der Rauchmelder ja nie wirklich erlaubt war? Wenn ja, wie viele Jahre, oder geht es nur, wenn man zuvor schon dem Nebenkosten unter Vorbehalt gezahlt hat?

    Wir sind vor 4 Jahren umgezogen, und schon der letzte Vermieter hat seine Rauchmelder Miete/Wartung verrechnet!

    Vielen Dank

  • Wolf
    04.01.2023 - 14:00 Antworten

    Hallo, ich habe letztes Jahr zum 31.1.2022 die Wohnung gekündigt. Meine Vermieterin hat mir die letzte Nebenkostenabrechnung v. 01.01.2021 bis zum 31.01.2022 (13 Monate) statt bis zum 31.12.2021 (12 Monate) zugesandt. Betitelt hat sie sie auch falsch – für das Jahr 2021. Ich habe sie darauf schriftlich Aufmerksamt gemacht und sie gebeten bis zum 02.01.2023 (31.12.2022 war en Samstag) dies zu korrigieren. Da sie schweigt, möchte ich Sie fragen, ob die o.g. Nebenkostenabrechnung als formell fehlerhaft und unwirksam gilt und ob sie noch die Nachzahlung von mir verlangen kann.
    Vielen Dank

  • Christian
    20.03.2023 - 19:00 Antworten

    Hallo,

    ich habe auch eine Frage zur kompletten Rückforderung der Nebenkosten bei Nichterstellung der Nebenkostenabrechnungen.

    Bei mir ist es so, dass ich Oktober 2020 in die Wohnung eingezogen bin und jeden Monat Nebenkosten bezahle.
    Seit Einzug hat der Vermieter keine Nebenkostenabrechnungen erstellt. Nicht für 2020 und auch für 2021 nicht.
    Ich fordere derzeit keine Nebenkostenabrechnungen nach, weil ich am Ende natürlich alle Vorauszahlungen zurückfordern möchte.

    Jetzt möchte aber mein Vermieter die Wohnung verkaufen und kommt mit einem Interessenten am Mittwoch zur Besichtigung.
    Muss ich jetzt die Nebenkosten bei meinem jetzigen Vermieter schon geltend machen, wenn er die Wohnung verkaufen sollte oder geht auch diese Schuld auf den dann neuen Vermieter über?

    Ebenso würde mich folgendes interessieren. Der jetzige Vermieter hat letztes Jahr Rollläden nachgerüstet und wollte die Miete erhöhen da eine “Modernisierung” statt fand. Dagegen bin ich in Widerspruch gegangen, da die Mieterhöhung inhaltlich und formlich falsch war. Seither kam von dem jetzigen Vermieter nichts mehr.
    Kann der neue Vermieter die Mieterhöhung nochmal neu machen, obwohl er die Modernisierung nicht selbst durchgeführt hat?

    Leider finde ich dazu keine Fallbeispiele.

    Wäre für Antworten sehr dankbar!

    Viele Grüße

    Christian

  • Jochen
    03.04.2023 - 14:58 Antworten

    Guten Tag,

    mein Vermieter hat sich für die rechtzeitige Vorlage der NK-Abrechnung für das Kalenderjahr 2020 in 2021 durch eine Dritte vertreten lassen, die sich jedoch nicht hibreichend legitimierte. Nach meiner rechtzeitigen schriftlichen Einwendung nach 174 BGB hat weder der Vermieter noch die Dritte in der gesetzl. Abrechnungsfrist abgeechnet, so dass ich davon ausgehe, dass eine NK-Abrechnung für dieses Jahr wirksam nicht erging, obwohl ich diese Abrechnung erhalten/eingesehen habe. Die dort enthaltene Nachforderung zahlte ich nicht, ihr wurde vom Vermieter auch nicht nachgegangen. Eine inhaltliche Überprüfung fand nicht statt.

    Ungeachtet dessen zahlte ich bislang meine monatlichen NK-Vorauszahlungen bis dato weiter, stehe mit der Vermieterin über die NK-Abrechnung 2021, abgerechnet Ende 2023, im Streit.

    Habe ich die Voraussetzungen erbracht, um die mtl Abschlagzahlungen für das Kalenderjahr 2020 noch bis Ende 2023 zurückzufordern zu können?

    • Mietrecht.org
      03.04.2023 - 17:33 Antworten

      Hallo Jochen,

      Sie beschreiben einen sehr speziellen Fall. Die Nebenkostenabrechnung ist Ihnen zugegangen, aber von jemanden, der scheinbar nicht berechtig war / die Berechtigung nicht korrekt nachgewiesen hat. Wir bewegen uns grundsätzlich auf dünnem Eis, sodass ich auf jeden Fall eine rechtliche Einschätzung empfehlen würde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Mietrecht.org
      03.04.2023 - 17:33 Antworten

      Hallo Jochen,

      Sie beschreiben einen sehr speziellen Fall. Die Nebenkostenabrechnung ist Ihnen zugegangen, aber von jemanden, der scheinbar nicht berechtig war / die Berechtigung nicht korrekt nachgewiesen hat. Wir bewegen uns grundsätzlich auf dünnem Eis, sodass ich auf jeden Fall eine rechtliche Einschätzung empfehlen würde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rainer
    25.04.2023 - 19:44 Antworten

    Hallo,
    unser Vermieter hat uns eine vorläufige Betriebskostenabrechnung von 2021 geschickt aus der geht ein Guthaben hervor, aber der Vermieter zahlt das Guthaben nicht bis zur korrigierte Abrechnung aus.
    Ist das rechtens?
    Grüße

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hier können Sie kostenlose Kommentare hinterlassen. Für eine verbindliche Auskunft können Sie hier anwaltlichen Rat einholen.