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Abrechnungsfrist und -zeitraum für Nebenkosten nach Auszug des Mieters (mitten im Jahr)

Nach Auszug oder Kündigung des Mieters muss der Vermieter etwas mehr Zeit für die nächste Abrechnung aufbringen, denn hier gilt es, die Gesamtnebenkosten im Auszugsjahr entsprechend des Zeitanteils der Mietdauer aufzuteilen. Der regelmäßig jährliche Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten muss sich dabei grundsätzlich nicht ändern – kann es aber.

Welche direkten Auswirkungen der Auszug oder die Kündigung des Mieters auf den Lauf des Abrechnungszeitraums haben soll im folgenden Artikel in Kürze dargestellt werden. Sie erfahren hier, wie die Nebenkosten abgerechnet werden, wenn der Mieter auszieht und ob eine separate Abrechnung für den Mieter nach seiner Kündigung erstellt werden sollte.

I. Kündigung ändert Nebenkostenabrechnungszeitraum nicht

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Kündigung beziehungsweise der Auszug des Mieters grundsätzlich keine direkten Auswirkungen auf den Abrechnungszeitraum der Nebenkostenvorauszahlungen haben.

Der Abrechnungszeitraum bestimmt nach dem Gesetz nämlich lediglich die Zeitspanne, über die der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1,2 BetrKV zu erstellen hat. In § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB wird insoweit eine jährliche Abrechnung der Betriebs- beziehungsweise Nebenkosten vorgeschrieben, so dass der Abrechnungszeitraum in der Regel auch eine zeitliche Periode von zwölf Monaten beträgt. Somit wird in der Regel über die Nebenkostenvorauszahlungen von 12 Monaten abgerechnet.

Bei der Kündigung des Mieters ändert sich nichts automatisch an dem auch während des Laufs des Mietverhältnisses zu Grunde gelegten Abrechnungszeitraum. War der Abrechnungszeitraum bisher nach dem Kalenderjahr bestimmt, so ändert auch die Kündigung beziehungsweise der Auszug nichts an diesem vereinbarten Zeitraum.

Der Vermieter kann hier lediglich wählen, ob er für das besondere Jahr des Mietvertragsendes

  • den Abrechnungszeitraum durch eine Verkürzung bis zum Auszugstermin ändert und dann bei Neueinzug eines anderen Mieters einen zweiten verkürzten Abrechnungszeitraum für diesen im Einzugsjahr bestimmt,
  • oder den alten Abrechnungszeitraum beibehält.

Im Unterschied zur ersten Variante in welcher der Vermieter, dann zwei Abrechnungen erstellt, ist in der zweiten Variante lediglich eine Abrechnung zu erstellen, die dann nach Anteilen der Mietzeit von dem Vor- und Nachmieter zu begleichen ist. Die Anpassung des Abrechnungszeitraums durch Verkürzung wegen eines Wechsels der Mietpartei ist in den Fällen des Mieterauszugs unproblematisch zulässig und oft auch aus praktischen Gesichtspunkten unvermeidbar.

Weitere Details zum Thema Abrechnungszeitraum können Sie zudem in den Artikeln “Abrechnungszeitraum für Nebenkosten” und “Nebenkostenabrechnung: Abrechnungszeitraum ändern“nachlesen.

II. Keine Änderung der Abrechnungsfrist

Häufig missverstanden, wird in der Praxis auch die Berechnung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB nach Kündigung oder Auszug des Mieters.

Nicht zu verwechseln mit dem Abrechnungszeitraum, geht es bei dieser Frist um den Zeitraum, der dem Vermieter zugestanden wird, um die Nebenkostenabrechnung anzufertigen. Es handelt sich insoweit um eine Ausschlussfrist mit einer Zeitspanne von 12 Monaten, deren Lauf mit dem Ende des Abrechnungszeitraums beginnt.

Wichtig für Mieter und Vermieter:

Bei einem Wechsel des Mieters nach der Wohnungskündigung ändert sich an der gesetzlich bestimmten Länge dieser Frist nichts. Das heißt, der Mieter hat immer bis zu 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums auf die Nebenkostenabrechnung zu warten. Umgekehrt bedeutet das für den Vermieter, dass sich die gesetzlich eingeräumte Abrechnungsfrist für diesen nicht durch Auszug oder Kündigung verkürzt.

Wenn Sie mehr zu den Ausschlussfristen bei der Nebenkostenabrechnung erfahren wollen, lesen Sie hierzu auch: Nebenkostenabrechnung: Alle Fristen für Vermieter und Eigentümer im Überblick und Nebenkostenabrechnung: Alle Fristen für Mieter im Überblick.

Fallbeispiel zur Abrechnungsfrist bei der Kündigung:

Mieter M und Vermieter V haben im Mietvertrag einen jährlichen Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr vereinbart. Im Januar 2015 erhält V die ordentliche Kündigung des M mit Auszugstermin zum 30.07.2015.

Wann ist die Abrechnungsfrist des Vermieters V zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung 2015 abgelaufen?

(Anmerkung: Die Nebenkosten des Jahres 2015 hat M selbstverständlich nur bis zum 30.07.2015 zu tragen.)

Das Ende der Abrechnungsfrist liegt genau 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums. Der Auszug, die Kündigung und ein Mieterwechsel ändern diesen vereinbarten Zeitraum grundsätzlich nicht.

Vorliegend heißt das, dass für den Beginn der Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung 2015 der vereinbarte Abrechnungszeitraum nach dem Kalenderjahr, also der 01.01.2015.- 31.12.2015, maßgeblich ist. Obwohl M zum 30.07.2015 ausgezogen ist, läuft der Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.2015 weiter, so dass die Abrechnungsfrist von 12 Monaten damit am 01.01.2016 beginnt und am 31.12.2016 endet.

81 Antworten auf "Abrechnungsfrist und -zeitraum für Nebenkosten nach Auszug des Mieters (mitten im Jahr)"

  • Weinholz
    15.08.2016 - 17:25 Antworten

    5 Sterne für das Fallbeispiel zur Abrechnungsfrist bei der Kündigung.

  • RENE
    18.08.2016 - 16:38 Antworten

    Hallo

    Also ich hab ein Problem…..Wir sind 12.2013 aus der Wohnung ausgezogen und haben 08.2016 eine Nachzahlung von 1400€ bekommen …Wie sollen wir uns verhalten ?

  • Marc
    29.11.2016 - 15:49 Antworten

    Geht mir ähnlich, aber oben steht die Antwort: ein Schreiben, in dem man auf das Recht hinweist, dass der Vermieter die Frist versäumt hat. Und Ende?

    • R. S.
      22.03.2022 - 15:37 Antworten

      Hallo Herr Hundt,
      wir sind zum 31.12.2020 aus unser damaligen Wohnung ausgezogen.
      Wir haben eigentlich jedes Jahr Geld von den Nebenkostenvorauszahlungen zurück bekommen.
      Nur haben wir leider keine Nebenkostenabrechnung für unser letztes Jahr in der alten Wohnung erhalten. Unser Einschreiben mit der Bitte uns die Nebenkostenabrechnung zukommen zu lassen, hat er nicht angenommen.
      Wie ist denn die rechtliche Lage dazu?
      Bleibt mir ein anderer Weg als zu klagen?
      Vielen Dank.

      • Markus
        01.03.2023 - 21:56 Antworten

        wir sind Mitte 2022 ausgezogen als gerade die Gaspreise anfingen richtig in die höhe zu gehen. jetzt haben wir eine Abrechnung bekommen laut der unsere Nebenkosten mehr als doppelt so hoch wie die Vorauszahlungen sind.

        ich bin mir ziemlich sicher, es liegt daran, dass der Durchschnitt aus den Gaspreisen des gesamten Jahres berechnet wurde. wir dürfen also für die erhöhten preise der anderen Mieter mitzählen.

        ist das rechtens?

  • Tina
    31.01.2017 - 08:30 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre tollen aufschlussreichen Beiträge.

    Ich hätte da mal eine Frage, wie verhält es sich damit, dass mein Anwalt mir sagte, ich als Vermieter wäre zu spät gewesen mit der NK-Abrechnung, weil der Abrechnungszeitraum NACH Auszug der Mieter begonnen hat zu zählen, und um dies zu verhindern hätte ich mich ja um Zwischenabrechnungen bemühen können, auch wenn diese mit Kosten verbunden sind.

    Ist der § 556 Abs. 3 S. 2 BGB so noch aktuell? Ist das nicht eine Falschberatung meines Anwaltes?

    Vielen lieben Dank.

    • Mietrecht.org
      31.01.2017 - 10:09 Antworten

      Hallo Tina,

      ich verstehe die Sachlage leider nicht so ganz.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Tina
        31.01.2017 - 15:41 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        danke für die Rückmeldung.

        Wir haben ein Haus erworben und die Mieter darin wurden wegen Eigenbedarf gekündigt. Genau wie in Ihrem Beispiel zum 31.05.XX ist der Auszug erfolgt.
        Die ehemaligen Mieter weigern sich die NK-Nachzahlung zu bezahlen, weil die Abrechnung nach deren Meinung zu spät erfolgte. Diese hätte (deren Wortlauf) zwölf Monate NACH Auszug erfolgen sollen.

        Ich habe zwei Abrechnungszeiträume. Die Nebenkosten gehen bis zum 31.12 und die Heizkosten zum 30.04. Was davon relevant für uns ist, hätte unser Anwalt prüfen sollen.

        ABER, mein Problem ist, dass mir der Anwalt nur bestätigte, dass die ehemaligen Mieter im Recht sind, ich hätte zum 31.05 Folgejahr eine Abrechnung erstellen müssen. Auch wenn es bedeuten würde, dass ich gegen Gebühr bei meinen “Vertragspartnern” (Strom, Wasser..) eine Zwischenablesung hätte machen müssen um nicht in Verzug zu geraten.

        Aus Ihrem Beispiel heraus lese ich aber, dass genau das doch falsch ist? Hat mich unser Anwalt damit falsch beraten?
        Im Mietvertrag ist keinerlei Abrechnungszeitraum festgehalten, auf den man sich berufen kann.

        Vielen lieben Dank für Ihr Bemühen.

        • Mietrecht.org
          01.02.2017 - 11:02 Antworten

          Hallo Tina,

          ich kenne die Details Ihres Einzelfalls nicht. Aber der Auszug eines Mieters hat für den Abrechnungszeitraum im Grunde keine Bedeutung. Holen Sie bitte bei Bedarf eine zweite Meinung von einem Anwalt ein.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Kerstin
    26.07.2017 - 21:39 Antworten

    Hallo,
    Ich wohne zur Untermiete in einem Soutarrain.
    Ich möchte jedoch ausziehen, da ich mit meiner Vermieterin nicht klar komme. Meine Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Ich zahle 250€ Miete und 150€ Nebenkosten. Wenn ich zum 1. August ausziehe habe ich ja keine Nebenkosten mehr. Muss ich die dann trotzdem noch bezahlen?
    Mfg Kerstin

    • Mietrecht.org
      27.07.2017 - 14:33 Antworten

      Hallo Kerstin,

      wie kommen Sie darauf, dass ab Auszug keinen Nebenkosten mehr anfallen? Der Allgemeinstrom läuft auch weiter, ohne das Sie in der Wohnung leben und auch der Rasen wird hoffentlich weiter gemäht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Corinna Brunnlieb
    30.07.2017 - 08:54 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin am 01.07.2017 ausgezogen und möchte die NK-Abrechnung für das Jahr 2016 haben, da ich ich eine Rückerstattung von ca. € 200,00 erwarte. Wie lange muss ich auf diese Abrechnung warten? Trotz mehrerer Anfragen rührt sich mein EX-Vermieter nicht.
    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      31.07.2017 - 10:47 Antworten

      Hallo Corinna,

      für die Nebenkostenabrechnung 2016 hat der Vermieter bis Ende 2017 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Corinna Brunnlieb
        31.07.2017 - 16:35 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre prompte Antwort.

        Mit freundlichen Grüßen
        C. Brunnlieb

  • Marko
    26.08.2017 - 00:48 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    meine Frau ist Ende März 2015 aus ihrer damaligen Wohnung ausgezogen.
    Ihre damalige Vermieterin hat am 21.08.2017 meiner Frau eine Email geschickt mit der Bitte um ihre aktuelle Adresse, da sie meiner Frau noch eine Nebenkostenabrechnung schicken möchte. Müsste meine Frau diese Abrechnung noch zahlen?

    Mit freundlichen Grüssen

    • Mietrecht.org
      28.08.2017 - 14:08 Antworten

      Hallo Marko,

      ein ausziehender Mieter muss der Vermieter die neue Anschrift mitteilen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bettina Rossi
    06.01.2018 - 19:04 Antworten

    Sehr geehrter H.Hundt,

    Ich nehme die Interessen meiner Mutter war, die letztes Jahr im April ins Altenheim gekommen ist. Dann habe ich die Wohnung zum 31.7.17 gekündigt.
    Der Vermieterverein ist insolvent. Jetzt habe ich gerade noch zum Ende des Jahres die Nebenkostenabrechnung für 2016 bekommen, aber ohne Heizungsabrechnung.
    Soll zu einem späteren Zeitpunkt folgen. Meine Mutter soll 147,63 Euro nachzahlen. Eigentlich hätte ich gerne den kompletten Abschluss gerechnet.
    Da die Wohnung in den darauf folgenden 7 Monaten fast leer stand. Ich erwarte eine Rückzahlung. Ich habe sorge wenn ich jetzt die Nachzahlung mache , bekomme ich hinterher die Rückzahlung nicht. Ausserdem fehlen ja auch noch die Heizkosten.

    Muss ich die Nachzahlung tätigen ohne Heizkostenabrechnung?

    LG
    Bettina Rossi

    • Mietrecht.org
      08.01.2018 - 08:52 Antworten

      Hallo Bettina,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kennen die Situation nicht, aber es ist möglich, dass Heizkosten und Nebenkosten mit zwei verschiedenen Zeiträumen abgerechnet werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simpert
    10.01.2018 - 14:58 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    mein Sohn ist am 30.09.2017 aus einer Wohnung ausgezogen. Abrechnungszeitraum war nicht das Kalenderjahr sondern 01.05. (Tag des Beginns des Mietverhältnisses) bis 30.04. im Folgejahr.
    Bis wann muss nun spätestens die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis Mietende 30.09.2017 zugesandt werden ?
    Vielen Dank schon mal im voraus

    mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      10.01.2018 - 17:14 Antworten

      Hallo,

      für den Abrechnungszeitraum 01.05.2017 bis 30.04.2018 muss der Vermieter bis zum 30.04.2019 die Nebenkostenabrechnung zustellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kathi
    17.02.2018 - 20:44 Antworten

    Guten Tag,

    Ich bin zum 31.1.2017 aus meiner Wohnung ausgezogen. Nun habe ich eine Nebenkostenabrechnung bekommen in der unter anderem Heizkosten aufgeführt werden, die wegen der entfallenen Mietdauer über den Sommer nicht unter Ansparungen fallen, und Wartungskosten für den Aufzug in 2017 angegeben werden. Mit dem was ich als NK bereits gezahlt hatte wären es 250 € NK für einen Monat für eine 43m2 Wohnung. Scheint das richtig?
    MfG

  • Sandra
    20.06.2018 - 08:22 Antworten

    Bin Ende letzten Jahres aus der bisherigen Mietwohnung ausgezogen und habe nun die NK-Abrechnung erhalten. Lt. Mietvertrag muss ich die Nachzahlung spätestens 30 Tage nach Erhalt bezahlt haben. Greifen diese 30 Tage immer noch oder die jetzt von meiner Ex-Vermieterin geforderten 14 Tage?

    Zudem soll ich, seit 2 Wohnungen neu vermietet wurden, plötzlich einen Anteil von 598 € Gebäudeversicherung zahlen, wo es vorher nicht mal 100€ waren. Unterrichtet hat mich die Vermieterin davon nicht, also konnte ich auch die Vorauszahlungen nicht anpassen.

    • Mietrecht.org
      22.06.2018 - 09:41 Antworten

      Hallo Sandra,

      beziehen Sie sich auf die Vereinbarung im Mietvertrag. Ihre Vermieterin wird die Fristen vermutlich nicht abgeglichen haben. Erfragen Sie, wie es zu der drastischen Erhöhung der Versicherung kommen konnte und nehmen Sie im Zweifel Belegeinsicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Isa Edmn
    05.07.2018 - 08:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir sind am 30.06.2018 aus unserer Mietwohnung ausgezogen und haben den Vermieter gebeten, eine Zwischenkostenabrechnung zu machen, damit wir mit dem Thema durch sind. Das soll etwa 82,00€ kosten. Müssen wir als Ex-Mieter diesen Betrag zahlen oder ist es Sache der Vermieter.

    Weiterhin erwarten wir eine Mietkaution zurück, die der Vermieter uns erst am Jahresende auszahlen will, obwohl bei der Wohnungsabnahme alles i.o. war. Ist das überhaupt korrekt oder dürfen wir die früher zurück fordern?

    Mit freundlichen Grüßen
    Isa

    • Mietrecht.org
      05.07.2018 - 21:55 Antworten

      Hallo Isa,

      wenn Sie Arbeit außer der Reihe (vorzeitige Nebenkostenabrechnung) wünschen, muss dieser Aufwand bezahlt werden. Wann eine Kaution ausgezahlt werden muss, lesen Sie z.B. hier.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marie Huana
    28.07.2018 - 13:03 Antworten

    Guten Tag,
    ich bin am 31.03.2017 aus einer Mietwohnung ausgezogen und gestern habe ich
    die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 erhalten.

    In der separaten Aufstellung eines Dienstleisters zu den Heiz- und Wasserkosten
    werden die Gesamtkosten auf die einzelnen Mietparteien verteilt – über die Werte
    der vorhandenen Wärme-/Wasserzähler aufgeschlüsselt. Soweit alles korrekt.

    Meine Frage:
    Es sind aber auch Positionen aufgeführt, deren Leistungen erst Monate nach
    meinem Auszug im August und September 2017 erbracht wurden – zum Beispiel
    Rechnungen des Schornsteinfegers sowie für die Wartung der Heizungsanlage.

    Bin ich verpflichtet auch diese Kosten (anteilmäßig) zu zahlen?

    MfG, Marie

    • Mietrecht.org
      30.07.2018 - 13:09 Antworten

      Hallo Marie,

      anlag zu Ihrem Fall zahlt ein “Wintermieter” anteilig die Gartenpflege und ein “Sommermieter” anteilig den Winterdienst.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie K
    29.07.2018 - 11:45 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Ich bin aus meiner alten Wohnung zum 31.10 2017 ausgezogen. Die Nebenkosten wurde richtig berechnet anteilig bis 31.10.
    Bei der Heizungsanlage kostem schreibt mein ex vermieter das ich verpflichtet bin diese bis zum 31.12 2017 mitzutragen zu haben.
    Habe bereits schon einmal Widerspruch einlegen zu müssen da die zählerstd nicht mit dem Auszugprotokoll übereinstimmen. Dies hat er auch geändert .

    Meine Frage ist es rechtens das ich bis zum 31.12 die Kosten der Heizungsanlage übernehmen muss?

    Mit freundlichen Grüßen
    Melanie Koglin

    • Mietrecht.org
      30.07.2018 - 13:08 Antworten

      Hallo Melanie,

      natürlich tragen Sie nur die anteiligen (Heiz)Kosten bis zum Mietvertragsende. Bitte lassen Sie die Nebenkostenabrechnung im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Edmund Pszczola
    13.08.2018 - 09:55 Antworten

    Ich habe da mal eine Frage. Kann ein Mieter nach Mietvertragsende (Kündigung zum 30.06.18) im August 2018 noch eine Nebenkostenabrechnung für die Jahre 2013 – 2016 verlangen?

  • Ingo B.
    23.09.2018 - 14:06 Antworten

    Guten Tag,
    ich bin zum 30.05.17 aus meiner Wohnung ausgezogen. Dieses Wochenende (09.2018) habe ich eine Nebenkostenabrechnung, mit einer Nachzahlung, für das Jahr 2017 erhalten. Auf Nachfragen, erklärt der Vermieter, dass die Eigentümerversammlung erst jetzt statt gefunden habe und er deshalb über ein Jahr später nach Auszug erst die Abrechnung erst erstellen konnte.

    Muss ich die Nachzahlung begleichen?

    • Mietrecht.org
      24.09.2018 - 13:42 Antworten

      Hallo Ingo,

      über das Kalenderjahr 217 muss der Vermieter bis Ende 2018 abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martina Fischer
    27.09.2018 - 11:56 Antworten

    Guten Tag H. Hundt,

    mein Freund und ich sind zum 01.01.2017 zusammengezogen. Jeder hat seine Wohnung zum 31.12.2016 gekündigt und verlassen. Bei mir lief alles glatt. Bei meinem Freund wurde 1/2 halbes Jahr vorher das MFH verkauft – also ein anderer Eigentümer. Die Abnahme lief mit dem neuen Mieter da der neue Eigentümer sich im Winterurlaub befand. Die Abrechnung für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2016 wurde am 28.12.2017 erstellt und übermittelt. Es war ein Guthaben übrig, welches überwiesen wurde. Bis dahin passt alles.Vor einer Woche bekommt mein Freund eine Mail vom Ex-Vermieter, dass die Heizkostenabrechnung für Nov-Dez16 vorliegen und der Betrag von € 155,41 zu zahlen sind. Ausgestellt von Brunata mit Datum 27.08.2018. Auf unsere Mail, dass diese Abrechnung nach über 12 Monate – mit dem Hinweis auf §556 Abs. 3, teilt er uns mit, dass er am 10.01.2017 per Mail informiert hat, dass sich der Abrechnungszeitraum einmalig auf 14 Monate verlängert. Diese haben wir nicht beachtete, da ja bereits ausgezogen.

    Wer ist nun im Recht? Wir, die Endabrechnung lautet auf Datum 01.01. – 31.12.2016 oder der Ex-Vermieter, mit dem Hinweis seiner Mail mit Verlängerung des Abrechnungszeitraumes.

    Vielen Dank vorab, denn wir sind uns nicht ganz sicher.

    MF

  • Michaela
    22.11.2018 - 16:36 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage:
    Ich bin im Juli 2015 in einer Wohnung ausgezogen. Zu Beginn des Jahres 2016 habe ich die Nebenkostenabrechnung erhalten, dieser wegen falschen Zählerständen (die richtigen wurden in einem Übergabeprotokoll festgehalten) widersprochen und dieses auch nicht bezahlt wege des Widerspruchs. Bis heute jedoch, habe ich keine neue Abrechnung erhalten, auch nach mehrmaligem Rückfragen nicht.

    Wie lange hat der Vermieter noch Zeit mir dies in Rechnung zu stellen?

    MfG,
    Michaela

  • Enrico Hiller
    05.12.2018 - 08:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt, Danke zunächst für Ihre aufschlussreichen Beiträge zu diesem Thema.
    Auch ich habe ein spezielles Problem nach Auszug aus einer Mietwohnug. Der Vermieter hat versäumt bei Wohnungsübergabe die Zählerstände für Gas abzulesen und reicht nun eine Gesamtjahresabrechnung inkl. Nachzahlungsforderung bei mir ein. Die Angaben für Gas beziehen sich jedoch auf den kompletten Abrechnungszeitraum, von dem ich bereits 5 Monate lang nicht mehr Mieter war. Die Gaskosten wurden in Ermangelung des Zählerstands geschätzt und auch Kosten für Heizungswartung und Reparatur (Zeitpunkt weit nach Auszug aus der Wohnung) sind in der Gesamtabrechnung enthalten. Es geht aus der Abrechnung nicht hervor auf welcher Grundlage der Vermieter meinen Anteil an den entstandenen Kosten berechnet hat.
    Wie verhalte ich mich in diesem Fall gegenüber der Forderung einer Nachzahlung (ca 350 Euro) die aus einer nicht nachvollziehbaren Schätzung hervorgehen? Gibt es hierzu eine rechtliche Grundlage? Anzumerken ist noch, dass die Gaszähler den Mietern nicht zugänglich sind und das Ablesen nur durch den Vermieter erfolgen kann. Vielen Dank vorab, Enrico Hiller

  • Leslie Sutter
    04.01.2019 - 09:35 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Freund ist dieses Jahr im April zu mir gezogen. Sein ehemaliger Vermieter hat die Wohnung danach renoviert und bietet sie nun als Ferienwohnung an. Muss mein Freund dann trotzdem Betriebskosten für das ganze Jahr zahlen, oder nur anteilig für die ersten 4 Monate?
    MfG Leslie Sutter

    • Mietrecht.org
      05.01.2019 - 11:05 Antworten

      Hallo Leslie,

      Mieter zahlen die Nebenkosten immer nur anteilig bis zum Mietvertragsende.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicole
    30.08.2019 - 07:16 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt,
    wir sind im Dezember 2017 aus unserer Wohung ausgezogen, und haben im April 2017 eine NK für November 2016-Oktober 2018 erhalten.
    Nun habe ich gestern eine NK Abrechnung für den Montag November 2017 erhalten.
    Ist hier nicht die Frist bereits im November 2018 (Bzw. Ende Dezember 2018) abgelaufen?
    Danke für eine Antwort.

    • Mietrecht.org
      31.08.2019 - 10:04 Antworten

      Hallo Nicole,

      bei einem Abrechnungszeitraum von November bis Oktober muss der vermieter für 2017/2018 bis Ende Oktober 2019 abrechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mandy Schubert
    05.11.2019 - 11:47 Antworten

    Hallo,

    ich habe mal eine Frage. Wir werden am 30.11.2019 aus unserer Wohnung ausziehen. Jetzt hat der Vermieter unsere anteiligen Betriebskostenabrechnung errechnet und möchte das der nachzuzahlende Betrag vor Auszug überwiesen wird oder bei Übergabe in bar mitgebracht wird.

    Meine Frage, ist das rechtens? Muss ich das vorab überweisen oder bar bezahlen? Kann eine anteilige Betriebskostenabrechnung noch vor Auszug erstellt werden, wenn die Zählerstände und andere noch anfallende Kosten noch gar nicht feststehen? Kann ich auf eine detaillierte Aufschlüsselung inklusive Nachweise bestehen?

    Vielen Dank für die Hilfe.

    Mandy Schubert

    • Mietrecht.org
      07.11.2019 - 06:50 Antworten

      Hallo Mandy,

      je nach Heizungsart ist die Nebenkostenabrechnung vor Auszug und Ablesung nicht möglich. Anderes kann es sein, wenn Sie keine Zentralheizung und keine Wasserzähler haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nils Mayer
    06.01.2020 - 11:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind zum 31.01.2018 aus unserer Mietswohnung ausgezogen. Dabei wurde durch uns versäumt, dem Vermieter unsere neue Anschrift mitzuteilen. Wir haben jedoch Handy- und Festnetznummer angegeben, unter der wir auch aktuell noch zu erreichen sind.

    Über diese Rufnummern kontaktierte uns der Vermieter am 30.12.2019, um unsere Anschrift zu erfragen. Am 31.12.2019 erhielten wir postalisch Nebenkostenabrechnungen für die Zeiträume 01.06.2016 bis zum 31.05.2017 (Abrechnung datiert auf den 23.12.2018) und 01.06.2017 bis zum 31.12.2017 (datiert auf dem 23.12.19), die insgesamt eine Nachzahlungsforderung des Vermieters ergeben. Der bisherige Abrechnungszeitraum war immer der 01.06. – 31.05. des Folgejahres.

    Den Abrechnungen beigefügt waren 2 Belege der ISTA:

    Abrechnungszeitraum 01.06.16 – 31.05.17 mit Abrechnungsdatum 09.08.2019
    Abrechnungszeitraum 01.06.17 – 31.05.18 mit Abrechnungsdatum 25.10.2019

    Eine Rücksprache mit der ISTA ergab, dass vermutlich für die Abrechnungserstellung der ISTA an den Vermieter notwendige Belege (wie z.B. Rechnungen über den Heizölbezug) erst sehr spät vom Vermieter an die ISTA übergeben wurden, so dass die Abrechnungen erst so spät erstellt werden konnten.

    Unserer Meinung nach wurden die Nebenkostenabrechnungen hier deutlich zu spät erstellt und sind von uns nicht mehr zu bezahlen. Hier sehen wir den Vermieter in der Pflicht, die Belege zeitnah an die ISTA zu übersenden, oder falls erfolgt auch sonst wie darauf einzuwirken, dass die Abrechnung der ISTA zeitnah erstellt wird. Sehen wir dies korrekt?

    Wie aber ist es zu werten, dass dem Vermieter unsere Anschrift nicht vorlag, er aber telefonisch erst am 30.12.2019 Kontakt zu uns aufnahm?

    Ist es rechtens, die Abrechnung für den Zeitraum 01.06.2016 bis zum 31.05.2017 auf den 23.12.2018 rückzudatieren und uns am 31.12.2019 zuzusenden?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung.

    Nils Mayer

    • Mietrecht.org
      07.01.2020 - 12:50 Antworten

      Hallo Nils,

      danke für Ihren Beitrag. Grundsätzlich muss der Vermieter binnen 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum abrechnen. Der Abrechnungsdienstleister ist dabei Erfüllungsgehilfe des Vermieters. Sie müssen dem Vermieter grundsätzlich Ihre neue Anschrift mitteilen. Ich kann Ihnen Einzelfall hier leider nicht bewerten und empfehle Ihnen die rechtliche Einschätzung durch einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nina Jahnke-Rieke
    05.03.2020 - 22:11 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Wir sind im März 2019 ausgezogen.Dort wurde eine Abrechnung über eine Abrechnungsfirma gemacht.

    Jetzt haben wir die Endabrechnung des Jahres 2019 bekommen und sollen 175€ nachzahlen.

    Da die Abrechnungsfirma fälschlicherweise den Termin der Jahresablesung unserer ehem.Wohnung an uns – und nicht an die neuen Mieter geschickt hat, wissen wir, dass diese erst am 11.2.2020 war.

    Ist es möglich, dass dann noch die genauen Werte für 2019 ermittelt werden können?
    Oder sind wird dadurch im Nachteil?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      09.03.2020 - 10:46 Antworten

      Hallo Nina,

      die Jahresendewerte werden i.d.R. in den Heizkostenverteilern gespeichert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Veronika Kashina
    28.11.2020 - 11:06 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Habe da so ein Fall. Ich bin in eine neue Wohnung eingezogen und habe von meinem alten Vermieter meine Kaution nicht sofort bekommen, obwohl in meine alte Wohnung schon neue Mieter wohnen. Jetzt verlangt mein neuer Vermieter natürlich eine Kaution, das mit dem Geld wird natürlich knapp.
    Mein alter Vermieter hat mir gesagt das er mir meine Kaution erst nächstes Jahr im November zurück geben kann.
    Ist dies überhaupt ordnungsgemäß angebracht?
    Wäre sehr toll wenn sie mir bei dieser Situation helfen würden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Veronika Kashina

  • Ben
    11.12.2020 - 13:58 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich musste leider wegen Eigenbedarf aus einer Mietwohnung ausziehen.

    Der Einzug war zum 01.02.2019 und der Auszug zum 31.07.2020.

    Die erste Nebenkostenabrechnung hatte den Zeitraum 01.02.2019 – 30.11.2019.

    Ich gehe mal davon aus, dass dies dann der schlussendliche Abrechnungszeitraum ist für alle Parteien in dem Haus. Der nächste Abrechnungszeitraum wäre ja dann der .01.12.2019 – 30.11.2020. Das Ende des Abrechnungszeitraum liegt ja 4 Monate nach dem Auszugsdatum.

    Der Vermieter hat aber dann trotzdem Zeit bis zum 30.11.2021 die Schlussabrechnung zu stellen?

    Die erste NK-Abrechnung hat ein Guthaben zu meinen Gunsten ergeben und ich rechne auch bei der zweiten NK-Abrechnung mit einem Guthaben. Darf sich der Vermieter dann trotzdem bis zum 30.11.2021 Zeit lassen? Also mehr als 12 Monate?

    Vielen Dank

    Beste Grüße

    Bleiben Sie Gesund!

    Ben

    • Mietrecht.org
      14.12.2020 - 07:55 Antworten

      Hallo Ben,

      Ihr Auszugsdatum spielt keine Rolle. Entscheidend ist nur der Abrechnungszeitraum + 12 Monate.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Natalia Konstantinidi
    20.12.2020 - 09:07 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Wir haben eine Frage an Sie. Wir sind im Januar 2019 ausgezogen. Der Abrechnungszeitraum ist: 01.05.2018 – 30.04.2019.

    Am 29.04.2020 kommt schließlich ein Brief: Sie hätten erst an dem Tag von der Verwaltung die Heizkostenabrechnung erhalten, da der Abrechnungszeitraum am nächsten Tag endet, erhalten wir jetzt nur diese Info vorab, da sie so kurzfristig nicht die Betriebskostenabrechnung für die übrigen Kosten erstellen können. Diese würden wir dann zu einem späteren Zeitpunkt bekommen.

    Wir haben also in der 12-Monate Frist nur eine Teilabrechnung bekommen mit der Info der Rest komme dann später. Nun ist 8 Monate nach der Frist die komplette Abrechnung gekommen! Ist das überhaupt legal?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Natalia Konstantinidi

  • Thomas
    14.01.2021 - 17:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    tut mir Leid, dass ich noch einmal nachhaken muss, aber ganz klar ist mir die Sache noch nicht.

    Wir sind am 31.07.2020 ausgezogen und haben am 24.12.2020 die Nebenkostenabrechnung für 2019 erhalten. Der Vermieter hat einen Teil der Kaution einbehalten, um diese dann später mit der Nebenkostenabrechnung zu verrechnen.

    Wir haben eigentlich damit gerechnet, dass wir am 24.12.2020 (gutes Datum übrigends für eine Nebenkostenabrechnung) auch die Nebenkostenabrechnung für 2020 erhalten, damit wir mit der alten Wohnung abschliessen können.

    Kann sich der Vermieter somit bis zum 24.12.2021 Zeit lassen mit der Nebenkostenabrechnung? Das wäre dann 1,5 Jhare nach unserem Auszug?

    Was passiert mit dem Geld das er einbehalten hat?
    Er arbeitet praktisch 1,5 Jahre mit meinem Geld.

    Kann man hier gar nichts gegen dem Vermieter machen?

    Vielen Dank schon einmal für Ihre Antwort und Ihre Hilfe

    Gruss
    Thomas

    • Mietrecht.org
      15.01.2021 - 10:06 Antworten

      Hallo Thomas,

      über das Kalenderjahr 2020 muss der Vermieter bis zum 31.12.2021 abrechnen. Bis dahin darf er einen angemessenen Teil der Kaution für eine mögliche Nachzahlung einbehalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Thomas
        15.01.2021 - 10:33 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für die schnelle Antwort.

        Amgenommen der Vermieter erstellt die Abrechnung für das Kalenderjahr 2020 im Dezember 2021 und diese erhalten wir aber mit der Post erst am 02.01.2022 oder der Brief kommt gar nicht an, was sagt hier die Rechtslage dann?

        Danke schon einmal für Ihre Hilfe

        Gruss
        Thomas

        • Mietrecht.org
          15.01.2021 - 10:50 Antworten

          Hallo Thomas,

          der Zugang ist entscheidend. Der Vermieter steht in der Beweispflicht.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Gerd
    06.04.2021 - 14:50 Antworten

    Schönen guten Tag,
    ich bin im Januar 2019 aus der Mietwohnung ausgezogen. Im Dezember 2020 habe ich eine Nachberechnung der Nebenkosten für Januar 2019 von ca. 180 Euro erhalten. Die monatlichen Nebenkosten betrugen damals 300 Euro. Die Kaution wurde bereits zurück gezahlt.
    Die Nachzahlung bezieht sich hauptsächlich auf die Heizkosten, diese betrugen im Januar ca. 1/4 des Jahresverbrauches. Ich kann mir den enormen Verbrauch zwar nicht erklären, aber die Einheiten wurden ja so von den Heizkörpern abgelesen.
    Was wir auch aufgefallen ist, dass für 2019 die Kosten für Allgemeinstrom, Müllabfuhr, Kalt- und Warmwasser, Einheiten für die Heizkosten sich enorm erhöht haben. Hauptsächlich verursacht durch einen Mehrverbrauch für 2019 und aber auch durch Kostenerhöhung.
    Ich habe bis Januar 2019 zu zweit in der Wohnung gewohnt, die Nachmieter sind zu viert dort eingezogen. Ich vermute mal, dass dadurch auch die o.g. Kosten entsprechend gestiegen sind.
    Die Grundlage für die Nebenkostenabrechnung 2019 waren die Gesamtkosten, anteilig auf 1/12 heruntergebrochen.
    Die Frage die ich hierzu habe ist, ob ich die Kosten anteilig mittragen muss, obwohl ich ja nicht für den Mehrverbrauch der in 2019 entstanden ist verantwortlich bin. Kann man das evtl. in einem Gesetzesbuch nachlesen?
    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      06.04.2021 - 16:18 Antworten

      Hallo Gerd,

      verbrauchsabhängige Kosten (z.B. Heizung und Wasser) werden abgelesen, sodass Sie nur Ihren Verbrauch zahlen. Andere Kosten sind größtenteils unabhängig von der Anzahl der Personen. Was für Kosten meinen Sie genau?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuel Engels
    07.10.2021 - 19:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Wir haben unser Mietverhältnis zum 31.01.2020 gekündigt. Ende September 2021 bekommen wir die NK Abrechnung 2020 mit einer Nachzahlung von ca. 60€, für einen Monat?! Wie kann sowas passieren? Dürfen allgemeine Kosten auf 12 Monate im Durchschnitt je Minat angerechnet werden? Wenn z.B. der Nachmieter viel mehr geheizt hat, tragen wir seine Kosten mit? So scheint es mir.

    Viele Grüße
    Manuel

    • Mietrecht.org
      07.10.2021 - 22:29 Antworten

      Hallo Manuel,

      das ist vollkommen normal. Im Sommer sparen Sie Vorauszahlungen für die hohen Heizkosten im Winter an. Wohnen Sie nur im Winter in der Wohnung, fehlen die “Ansparungen” aus dem Sommermonaten und es kommt zu einer Nachzahlung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jürgen Hummer
    30.11.2021 - 09:41 Antworten

    Hallo eine Frage,

    Was mache ich wenn der ehemalige Mieter verweigert die neue Adresse zur Nachsendung der Abrechnung mitzuteilen?

    • Mietrecht.org
      30.11.2021 - 13:44 Antworten

      Hallo Jürgen,

      dann sollten Sie darauf verweisen, dass Sie die Anschrift auch für die Auszahlung der Kaution benötigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ivonne
    26.12.2021 - 17:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    gilt die gesetzliche Frist zur Abrechnung der Betriebskosten auch, wenn im Mietvertrag etwas Anderes vereinbart ist?
    Meine Tochter hat zum 30.04.2021 ihren Mietvertrag gekündigt. In diesem war vereinbart, dass die Betriebskostenabrechnung spätestens 6 Monate nach Kündigungstermin erfolgen muss – also hier zum 31.10.2021. Die Abrechnung kam jedoch erst am 06.12.2021.
    Vielen Dank.
    Ivonne

    • Mietrecht.org
      27.12.2021 - 09:06 Antworten

      Hallo Ivonne,

      § 556 Abs. 1 BGB (4) sagt, dass eine zum Nachteil des Mieter abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Ich sehe in einer kürzeren Frist keinen Nachteil.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Svenja
    04.01.2022 - 18:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    in meiner Nebenkostenabrechnung sind für Strom und Wasser jeweils zwei Rechnungen angegeben:
    1) 01.01.20 – 27.02.20
    2) 28.02. – 31.12.21
    Mein Mietverhältnis endete bereits zum 31.01.20. Der Vermieter hat nun die Summe aus beiden Rechnungen kombiniert und durch 12 geteilt, um den Betrag für Januar zu ermitteln. Ist dies rechtens? Die zweite Rechnung deckt ja einen Zeitraum ab, zu dem ich nicht mehr in der Wohnung gelebt habe. Darf sie dann überhaupt in die Abrechnung einbezogen werden?
    Vielen Dank für die Hilfe!
    Svenja

    • Mietrecht.org
      04.01.2022 - 20:05 Antworten

      Hallo Svenja,

      Sie beschreiben einen sehr besonderen Fall, denn normalerweise arbeitet der Vermieter mit jeweils nur einer Jahresrechnung. Ich bin der Meinung, dass der Vermieter hier schlüssig gehandelt hat. Denken Sie an Rechnungen für den Winterdienst oder die Gartenpflege, auch diese Kosten werden zeitanteilig umgelegt, auch bei mehreren Rechnungen im Jahr.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alicia
    25.01.2022 - 09:24 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt.

    Meine letzte Wohnung habe ich am 30.03.21 zum 30.09.21 ordentlich gekündigt und die Bestätigung hierfür erhalten.
    Abrechnungszeitraum war immer 09. zu 09 Folgejahr.
    Die Abrechnung hierfür erhielt ich immer zum Dezember.
    Die Kommunikation fand stetig über E-Mail statt.

    Für das letzte Mietjahr habe ich bis dato noch keine Abrechnung erhalten.
    Mein ehemaliger Vermieter verfügt über die neue Anschrift und meine E-Mail-Adresse hat sich nicht geändert.
    Wie ist damit weiter zu verfahren?
    Denn auch meine Kaution habe ich noch nicht wieder.

    Ab wann wäre es für mich ratsam darauf hinzuweisen und wie lange hat der Vermieter noch Zeit an mich heranzutreten, bzw. wann ist für Ihn die Zeit verstrichen eine NBK zu senden?
    Sind meine Informationen richtig, das ich Ende September meine Kaution zurückfordern kann, ohne Abzüge?

    Ich danke Ihnen bereits für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Alicia

    • Mietrecht.org
      25.01.2022 - 19:28 Antworten

      Hallo Alicia,

      wenn der Abrechnungszeitraum von September bis September läuft, dann hat der Vermieter für die letzte Nebenkostenabrechnung bis Ende September 2022 Zeit.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mercy
    10.02.2022 - 18:30 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich habe meine jetzige Wohnung gekündigt und kann 2 Monate früher die neue Wohnung beziehen. Muss ich die Schlüsseln vorzeitig zurück geben oder kann ich diese bis zum Ende der Mietzeit behalten?

    Kann die Vermieterin nach der Übergabe vorher verlangen? Fall ja muss ich weiterhin die Miete zahlen wenn die Vermieterin die Wohnung in der Zeit benutzt?

    Vielen Dank für Ihren Antwort

    Marcy

    • Mietrecht.org
      10.02.2022 - 19:22 Antworten

      Hallo Mercy,

      vereinbaren Sie eine frühere Rückgabe und Auflösung des Vertrages. Wenn das nicht möglich ist, geben Sie die Wohnung vertragsgemäß zum Ende der Mietzeit zurück.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Mercy
        10.02.2022 - 19:37 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

        Werde ich so machen.

        Schönen Abend wünsche ich Ihnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Mercy

  • Kirsten Lüttjohann
    08.06.2022 - 11:25 Antworten

    Hallo Herr Hundt, mein ehemaliger Vermieter zahlt das BK-Guthaben aus 2020 nicht aus. Die BK-Abrechnung ist aus 12/2021. Er wurde von der HV darauf hingewiesen, dass die Auszahlung an mich nicht möglich war, weil der Hausverwaltung angeblich meine aktuelle IBAN nicht bekannt war. Daraufhin bat die Hausverwaltung den Eigentümer, die Auszahlung an mich vorzunehmen. Bislang ohne Ergebnis. Angeschrieben per Email mit Fristsetzung für Auszahlung bis 22.6.2022 (aber nicht als Mahnung deklariert) habe ich ihn gestern, am 7.6.2022. Rechtlich gesehen ist der Vermieter ja nach Ablauf der 30 Tage nach Erhalt der BK-Abrechnung in Verzug. Angeschrieben habe ich ihn erst jetzt. Gegebenenfalls können Sie mir sagen, ob die Verzugszinsen erst ab dem 23.6.2022 berechnet werden könnten oder ob sie schon seit der Vermieter im Zahlungsverzug ist, angefallen sind? Vielen Dank vorab.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      08.06.2022 - 13:32 Antworten

      Hallo Kirsten,

      ich würde mich an Ihre Stelle nicht ernsthaft mit dem Thema befassen. Wenige Euro, deren Auszahlung Sie vermutlich nicht durchsetzten werden können, beschäftigen Sie (und mich) unnötig lange.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katrin
    03.01.2024 - 13:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin zum 30.04.2022 aus der bezogenen Wohnung ausgezogen.
    NK-Abrechnung für die Zeit wurde mir am 28.12.2023 von der Hausverwaltung bzw. vom Vermieter per Einwurf-Einschreiben zugestellt.

    Ist die Nachforderung noch einzufordern, oder ist der Abrechnungszeitraum nicht schon überschritten?

    Im Mietvertrag steht sinngemäß: BKA wird jährlich erstellt (in der Regel zum Jahresanfang).
    Kein genauer Termin, nur ein “i. d. R.-” Vermerk.

    Freundliche Grüße
    K. Köberling

    • Mietrecht.org
      03.01.2024 - 20:51 Antworten

      Hallo Katrin,

      über das Kalenderjahr 2022 muss der Vermieter bis Ende 2023 abrechnen. Unabhängig von Ihrem unterjährigen Auszug.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Zeppelinbörse
    31.03.2024 - 14:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    überall im Internet lese ich, dass die Frist für die Erstellung einer NBK-Abrechnung bei Auszug einer Mietpartei 12 Monate nach der üblichen Abrechnungperiode endet. Also nicht zwingend direkt 12 Monate nach dem Auszug.

    Auf welche Urteile beziehen sie sich denn? Auf welche Gesetze beziehen Sie sich?

    MfG

    • Mietrecht.org
      02.04.2024 - 11:10 Antworten

      Hallo Zeppelinbörse,

      der Abrechnungszeitraum verändert sich nicht, der Vermieter ist nicht an das Auszugsdatum + 12 Monate gebunden. Ich sehe es also genauso wie sie es beschreiben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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