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Nebenkostenabrechnung: Zahlungsfristen für Mieter und Vermieter im Check

Hat der Mieter zur Begleichung der Nebenkosten eine Nebenkostenvorauszahlung zu leisten, ist der Vermieter gem. § 556 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB verpflichtet, jährlich über die Nebenkosten abzurechnen und die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nur selten gelingt es einem Vermieter, die Nebenkostenvorauszahlung so zu beziffern, dass sich die vom Mieter im Voraus gezahlte Summe mit den tatsächlich entstandenen Nebenkosten deckt. Je nachdem, ob die Vorauszahlungen des Mieters die im Abrechnungszeitraum wirklich entstandenen Kosten überschreiten oder aber dahinter zurückbleiben, ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung ein Rückzahlungsanspruch des Mieters oder eine Nachforderung des Vermieters. Oft wissen Mieter und Vermieter nicht, wann sie die Zahlung von der jeweils anderen Partei verlangen können und wann sie selbst zur Zahlung verpflichtet sind. Besonders bei Mietern besteht immer wieder Verunsicherung darüber, ob eine Zahlungspflicht auch dann schon besteht, wenn die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung auf ihre Wirksamkeit, oder auch auf inhaltliche, nicht zur Unwirksamkeit führende Fehler noch nicht abgeschlossen ist. Unklarheit herrscht in vielen Fällen auch über die von der Fälligkeit der Ansprüche zu trennende Frage, wann der jeweilige Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug gerät und der Gläubiger Verzugszinsen verlangen kann. Wir klären Sie in diesem Artikel über die Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs des Vermieters und des Rückzahlungsanspruchs des Mieters auf und informieren Sie über den Zeitpunkt des Verzugseintritts.

I. Der Nachzahlungsanspruchs des Vermieters- Fälligkeit und Verzugseintritt

1. Die Fälligkeit

Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung ein Saldo zu Gunsten des Vermieters, wird der Mieter in der Regel von seinem Vermieter bereits zeitgleich mit der Abrechnung oder wenig später zur Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen der geleisteten Vorauszahlung und den tatsächlich entstandenen umlegbaren Nebenkosten aufgefordert werden. Dieser Zahlungsaufforderung braucht der Mieter nur dann nachzukommen, wenn der Anspruch des Vermieters fällig ist. § 271 Abs.1 BGB definiert die Fälligkeit als denjenigen Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger eine Leistung verlangen kann. Für den Nachzahlungsanspruch des Vermieters gilt hier Folgendes: Der Nachzahlungsanspruch des Vermieters ist fällig, wenn dem Mieter

  • eine wirksame, d.h. formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung (dazu unter 1a)
  • innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB zugegangen (dazu unter 1b)

Dazu im Einzelnen: a) Nur eine wirksame Nebenkostenabrechnung kann die Fälligkeit eines Nachzahlungsanspruchs des Vermieters begründen. Allerdings führt nicht jeder Fehler, der dem Vermieter bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung unterläuft, auch zu deren Unwirksamkeit. Ganz im Gegenteil, die Abrechnung braucht, um einer Wirksamkeitskontrolle Stand zu halten, lediglich formell ordnungsgemäß erstellt zu sein. Der BGH hat mit Urteil vom 09.04.2008 – VIII ZR 84/07- die Mindestkriterien dargelegt, die eine Nebenkostenabrechnung enthalten muss, um formell ordnungsgemäß und damit wirksam zu sein. Formell ordnungsgemäß ist eine Nebenkostenabrechnung danach, wenn sie

  • eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
  • die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel,
  • die Berechnung des Anteils des Mieters und
  • den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (beachte aber das Urteil des BGH vom 15.02.2012 -VIII ZR 197/11-, wonach der Abzug von Vorauszahlungen des Mieters für eine wirksame Abrechnung nicht erforderlich sein soll)

enthält. Grundsätzlich hat ein formeller Fehler in der Nebenkostenabrechnung die Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung zur Folge. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung jedoch dann eine Ausnahme, wenn formelle Mängel nur einzelne Kostenpositionen betreffen und diese Positionen unschwer aus der Abrechnung herausgerechnet werden können (vgl.BGH, Urteil vom 12. 1. 2011 – VIII ZR 148/10). In diesen Fällen bleibt der übrige Teil der Nebenkostenabrechnung wirksam und kann, wenn sich auch ohne Berücksichtigung der von dem Fehler betroffenen Positionen ein Saldo zu Gunsten des Vermieters ergibt, eine Nachforderung begründen. Das Abstellen auf die Wirksamkeit der Abrechung hat für die Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs des Vermieters zur Folge, dass dieser – vorausgesetzt der fristgerechte Zugang erfolgt (vgl. dazu gleich unter 1b) –

  • immer fällig wird, wenn die Abrechnung keine formellen Mängel aufweist, und zwar auch dann, wenn sie inhaltlich fehlerhaft ist,
  • nicht fällig wird, wenn bzw. (bei Teilunwirksamkeit) soweit die Nebenkostenabrechnung den für die Wirksamkeit erforderlichen formellen Mindestinhalt nicht enthält, und zwar auch dann, wenn sie inhaltlich korrekt ist. Materielle Fehler haben nämlich auf die die Fälligkeit begründende Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung keinen Einfluss (vgl. BGH, Urteil vom 17. 11. 2004 – VIII ZR 115/04).

b) Ein fälliger Nachzahlungsanspruch des Vermieters besteht außerdem nur dann, wenn die formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung dem Mieter innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB zugeht. Das Gesetz verpflichtet den Vermieter in § 556 Abs.3 S.2 BGB, die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Mitteilung i. S. d. § 556 Abs.3 S.2 BGB bedeutet Zugang beim Mieter. Die fristgerechte Absendung der Nebenkostenabrechnung genügt nicht. Versäumt der Vermieter diese Abrechnungsfrist, ist er mit seinem Nachzahlungsanspruch gem. § 556 Abs.3 S.3 BGB für immer ausgeschlossen. Eine verspätet mitgeteilte Abrechnung kann, selbst wenn sie formell und ggf. auch materiell ordnungsgemäß ist, keinen fälligen Zahlungsanspruch des Vermieters mehr auslösen. Das Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen ist zwingend erforderlich, um die Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs des Vermieters auszulösen. Dies bedeutet zunächst aber nur, dass der Nachzahlungsanspruch frühestens mit dem fristgerechten Zugang der formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig wird. Gem. § 271 Abs.1 BGB ist eine Forderung zwar -wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist- sofort fällig, wenn sie entstanden ist. Bei dieser gesetzlichen Regelung handelt es sich jedoch um eine abdingbare Zweifelsregelung. Der Zeitpunkt der Fälligkeit kann dem Zugang der Nebenkostenabrechnung auch nachfolgen. Hierzu bedarf es allerdings einer Vereinbarung der Parteien, mit der diese einen späteren Fälligkeitstermin oder auch eine mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung beginnende Zahlungsfrist (z.B. bis zur Fälligkeit der nächsten Monatsmiete (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2006 – 10 U 143/05)) festlegen, innerhalb derer die Zahlung zu erfolgen hat. Verbreitet wird zwar insbesondere von den Instanzgerichten vertreten, dass eine Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung auch ohne eine vertragliche Regelung erst fällig wird, wenn ein angemessener Zeitraum abgelaufen ist, binnen dessen dem Mieter Überprüfung der Abrechnung möglich ist (vgl. AG Potsdam, Urteil vom 16.12.1999 – 26 C 473/99). Für die Bemessung der Dauer dieser Prüfungsfrist wird von den Vertretern dieser Auffassung die Regelung des § 10 Abs.2 des Wohnungsbindungsgesetzes herangezogen. Für die Fälligkeit einer Nachzahlungsforderung würde dies bedeuten dies, dass diese erst mit dem Ersten des auf den Zugang der Nebenkostenabrechnung folgenden Monats eintritt, wenn die Nebenkostenabrechnung dem Mieter bis zum 15. eines Monats zugegangen ist. Erfolgte der Zugang hingegen nach dem 15. eines Monats, wird der Nachzahlungsanspruch – folgt man der insbesondere vom AG Potsdam vertretenen Auffassung – erst mit dem ersten Tag des übernächsten Monats fällig. Der BGH hat der Ansicht, der Eintritt der Fälligkeit eines Nachzahlungsanspruchs setze voraus, dass nach Erteilung der Nebenkostenabrechnung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist, jedoch mit Urteil vom 08. 03. 2006 -VIII ZR 78/05- eine eindeutige Absage erteilt und erklärt, der Nachzahlungsanspruch des Vermieters werde grundsätzlich mit der Erteilung der – formell ordnungsgemäßen – Abrechnung fällig. Auch wenn die zuvor geschilderte abweichende Ansicht nach wie vor vertreten wird, sollte der Mieter sich an der Rechtsprechung des BGH orientieren und von einer sofortigen Fälligkeit ausgehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings folgende Ausnahme, die auch der BGH anerkennt: Auch wenn der Nachzahlungsanspruch des Vermieters mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung fällig geworden ist, ist der Mieter solange nicht zur Zahlung verpflichtet, wie der Vermieter ihm nicht die Einsicht in die Abrechnungsbelege ermöglicht. Hierauf hat der Mieter nämlich auch bei preisfreiem Wohnraum in entsprechender Anwendung des § 29 Abs.1 Neubaumietenverordnung (NMV) 1970) einen Anspruch. Solange dieser nicht erfüllt wird, kann der Mieter die Nachzahlung gem. § 273 Abs.1 BGB verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 08. 03. 2006 -VIII ZR 78/05). Keinesfalls zutreffend ist auch der verbreitete Irrglaube, eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung werde erst fällig, wenn die zwölfmonatige Einwendungsfrist verstrichen ist, die das Gesetz dem Mieter in § 556 Abs.3 S.5 BGB gewährt, damit dieser die Abrechnung auf inhaltliche Fehler überprüfen und diese beanstanden kann.

2. Der Verzugseintritt

Viele Mieter sind der Auffassung, die Fälligkeit eines Nachzahlungsanspruchs des Vermieters trete bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung erst 30 Tage nach dem Zugang der Nebenkostenabrechnung beim Mieter ein. Der Grund für diese unzutreffende Ansicht liegt darin, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit oft mit demjenigen des Verzugseintritts verwechselt wird. Fälligkeit und Verzug müssen jedoch strikt voneinander getrennt werden. Fälligkeit bedeutet lediglich, dass der Gläubiger (Vermieter) die Zahlung verlangen kann. Die Fälligkeit ist zwar Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges. Letzterer tritt aber – von Ausnahmen abgesehen- nicht zeitgleich mit der Fälligkeit ein. Auch sind die Rechtsfolgen des Verzugs weitreichender. So löst der Verzug mit einer Zahlungsforderung z.B. gem. § 288 BGB die Pflicht des Schuldners aus, Verzugszinsen zu zahlen. Wann der Mieter mit der Erfüllung eines Nachzahlungsanspruchs des Vermieters in Verzug gerät, hängt in manchen Fällen von etwaigen Vereinbarungen der Parteien, in der Regel jedoch vom Verhalten des Vermieters ab. Das Gesetz verlangt von dem Gläubiger eines Anspruchs gem. § 286 Abs.1 S.1 BGB im Regelfall eine Mahnung, d.h. eine ernsthafte und eindeutige Aufforderung zur Leistung, um den Verzug auszulösen. In bestimmten Fällen kann der Verzug allerdings auch ohne Mahnung eintreten. Hervorzuheben sind hier folgende Konstellationen: Haben die Parteien z.B. einen Zeitpunkt oder eine Zahlungsfrist für die Erbringung der Nachzahlung vereinbart, tritt der Verzug mit dem Verstreichen des vereinbarten Termins bzw. dem Ablauf der Fristein (vgl. § 286 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BGB). Zu beachten ist hierbei allerdings, dass – anders als der Wortlaut des § 286 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BGB es vermuten lässt- eine einseitige Festlegung des Zahlungstermins bzw. der Zahlungsfrist durch den Vermieter nicht ausreicht (vgl.BGH, Urteil vom 25. 10. 2007 – III ZR 91/07). Die weitaus wichtigere Ausnahme von dem Erfordernis, eine Mahnung auszusprechen, enthält § 286 Abs.3 S.1 BGB. Danach gerät der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung nicht leistet. Bei der Nebenkostenabrechnung handelt es sich um eine solche Rechnung. Zu beachten ist allerdings, dass § 286 Abs.3 S.1 1. HS BGB, wenn der Mieter Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, nur dann zur Anwendung kommt, wenn er auf die Folge des Verzugseintritts in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist (vgl. § 286 Abs.3 S.1 2. HS BGB).

Beachte: Die Regelung des § 286 Abs.3 BGB darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Mieter vor dem Ablauf der 30-Tagesfrist nicht in Verzug geraten kann. Dies ist durchaus möglich und insbesondere immer dann der Fall, wenn der Vermieter vorher eine Mahnung ausspricht. Auch ein fehlender Hinweis auf die Rechtsfolge des § 286 Abs.3 BGB an den Mieter, der Verbraucher ist, sollte diesen nicht dazu veranlassen, sich in Sicherheit zu wiegen. Der unterbliebene Hinweis schließt nur den automatischen Verzugseintritt nach Ablauf von 30 Tagen aus. Durch andere verzugsbegründende Umstände, wie z.B. eine Mahnung des Vermieters, kann der Mieter dennoch in Verzug geraten.

II. Der Rückzahlungsanspruchs des Mieters- Fälligkeit und Verzugseintritt

1. Die Fälligkeit

Für den Rückzahlungsanspruch des Mieters gilt grds. das Gleiche wie für den Nachzahlungsanspruch des Vermieters. Auch dieser wird frühestens mit dem Zugang einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung beim Mieter fällig (vgl. BGH, Urteil vom 05. 12. 2012 – XII ZR 44/11). Auch die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs des Mieters kann durch Vereinbarungen der Parteien abweichend geregelt werden. Formularvertragliche Vereinbarungen, nach denen der Rückzahlungsanspruch des Mieters erst zu einem nach dem Zugang der Nebenkostenabrechnung liegenden Termin oder nach Ablauf einer mit dem Zugang beginnenden Frist fällig wird, unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle des § 308 Abs.1 Nr.1 BGB. Wird die Fälligkeit unangemessen lang hinausgeschoben, ist die entsprechende Vereinbarung unwirksam mit der Folge, dass die Fälligkeit mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung beim Mieter eintritt. Erfolgt der Zugang der Nebenkostenabrechnung erst nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB, steht dies allerdings nur der Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs des Vermieters (vgl. dazu unter I.1.), nicht aber der des Rückzahlungsanspruchs des Mieters entgegen. Zu Lasten des Mieters wirkt sich die Verspätung nämlich nichts aus. Solange der Vermieter nicht abgerechnet hat, hat der Mieter lediglich einen Anspruch auf Erstellung der Nebenkostenabrechnung, der seinerseits gem. § 556 Abs.3 S.2 BGB mit dem Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums fällig wird. Der Vermieter hat es daher in der Hand, die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs des Mieters zu verhindern oder hinauszuzögern. Viel nützen tut ihm dies allerdings nicht, da dem Mieter in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zusteht, das es ihm ermöglicht, die Zahlung der laufende Nebenkostenvorauszahlungen solange zu verweigern, bis der Vermieter die Nebenkostenabrechnung erstellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 191/05). Im Laufe der Zeit werden die Einbußen, die dem Vermieter hierdurch entstehen, größer sein, als die Vorteile, die die hinausgeschobene Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs mit sich bringt. Durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann der Mieter seinen Vermieter daher unter Druck setzen und ihn zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung bewegen.

Beachte:

Sonderfall: Letzte Nebenkostenabrechnung nach Beendigung des Mietverhältnisses Ist das Mietverhältnis bereits beendet, und erstellt der Vermieter die letzte Nebenkostenabrechnung nicht, aus der sich möglicherweise ein Rückzahlungsanspruch des Mieters ergäbe, steht dem Mieter das zuvor beschriebene Druckmittel der Verweigerung der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen nicht zur Verfügung, da eine Verpflichtung hierzu nicht mehr besteht. Dies wirkt sich jedoch keinesfalls zu Lasten des Mieters aus. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH kann der Mieter, dem nach der Beendigung des Mietverhältnisses und dem Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB keine Nebenkostenabrechnung zugeht, sogleich die vollständige Rückzahlung der für den betreffenden Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen verlangen. Er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung zu klagen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 57/04). Aus der Tatsache, dass die Erstellung der Nebenkostenabrechnung für den Rückzahlungsanspruch des Mieters nicht erforderlich ist, folgt unmittelbar, dass dieser unabhängig davon besteht, ob sich aus der Abrechnung ein Guthaben zu Gunsten des Mieters ergäbe. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, weil die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen die tatsächlich entstandenen Nebenkosten nicht decken, besteht der Rückzahlungsanspruch. Nach der Entscheidung des BGH vom 09.03.2005 wird dieser umfassende Rückzahlungsanspruch „sofort“ fällig. Sofort i. d. S. bedeutet nach dem ergebnislosen Verstreichen der Frist für die letzte Nebenkostenabrechnung.

2. Der Verzugseintritt

Wann der Vermieter mit der Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters in Verzug gerät, richtet sich nach denselben Regeln, die auch für die Bestimmung des Verzugseintritts des Mieters mit der Nachzahlung gelten (vg. dazu oben die Ausführungen unter I.2.): Auch hier gilt daher, dass

  • der Vermieter in Verzug gerät, wenn er einen wirksam vereinbarten Zahlungstermin oder eine Zahlungsfrist verstreichen lässt (vgl. § 286 Abs. 2 Nr.1 und Nr.2 BGB),
  • der Verzug eintritt, wenn dem Vermieter nach dem Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung des Mieters zugeht, und
  • der Eintritt des Verzugs des Vermieters spätesten 30 Tage nach dem Zugang der Nebenkostenabrechnung beim Mieter erfolgt.

Letzteres ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 286 Abs.3 BGB, der den Zugang einer Rechnung beim Zahlungsschuldner- in diesem Fall ist dies der Vermieter- verlangt, da es nicht der Mieter ist, der dem Vermieter die Nebenkostenabrechnung zusendet, sondern umgekehrt der Vermieter dem Mieter diese zukommen lässt. Zu Recht wird jedoch vertreten, dass eine vom Vermieter erstellte Nebenkostenabrechnung einer Zahlungsaufforderung des Mieters an den Vermieter gleichsteht und die 30-Tagesfrist mit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung beim Mieter beginnt (vgl. Schmid, ZMR 2000,661 (663)).

III. Fazit und Zusammenfassung

  1. Aus einer Nebenkostenabrechnung kann sich entweder ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters oder ein Rückzahlungsanspruch des Mieters ergeben.
  2. Haben die Parteien keine abweichende Regelung zu Gunsten des Mieters getroffen, wird der Nachzahlungsanspruch des Vermieters mit dem Zugang der Nebenostenabrechnung beim Mieter fällig, wenn diese wirksam, d.h. formell ordnungsgemäß ist, und der Zugang innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB erfolgt.
  3. Der Mieter gerät mit der Erfüllung des Nachzahlungsanspruchs des Vermieters –sofern hierauf hingewiesen wurde- spätestens 30 Tage nach dem Zugang der Nebenkostenabrechnung in Verzug. Vor Ablauf dieser 30-Tagesfrist kann ein Verzugseintritt durch eine Mahnung des Vermieters oder durch das Verstreichen eines vereinbarten Zahlungstermins erfolgen.
  4. Die Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs des Mieters tritt mit dem Zugang einer wirksamen Nebenkostenabrechnung beim Mieter ein. Solange dieser nicht erfolgt ist, kann der Mieter nur die Abrechnung verlangen und bis dahin die Zahlung der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen verweigern.
  5. Erstellt der Vermieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses die letzte Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb der Abrechnungsfrist, hat der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung der für den betreffenden Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen. Dieser wird sofort mit dem fruchtlosen Verstreichen der Abrechnungsfrist fällig. Der Erstellung einer Nebenkostenabrechnung bedarf es hierfür nicht.
  6. Der Vermieter gerät mit der Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters durch dessen Mahnung, das Verstreichen eines vereinbarten Zahlungstermins oder einer Zahlungsfrist, spätestens jedoch in entsprechender Anwendung des § 286 Abs.3 BGB dann in Verzug, wenn seit dem Zugang der Nebenkostenabrechnung beim Mieter 30 Tage verstrichen sind.

8 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung: Zahlungsfristen für Mieter und Vermieter im Check"

  • Peter Bergau
    18.04.2016 - 22:28 Antworten

    Wir wohnen seit Mitte 2012 in der Wohnung und ziehen am 30.04 2016 aus. Unser Vermieter weigert sich bis heute uns eine jährliche Nebenkostenabrechnung zu erstellen.Wir haben schon von unseren Recht der Zurückbehaltung der Nebenkosten gebraucht gemacht.

  • Ilia Basilashvili
    08.10.2016 - 12:23 Antworten

    Hallo,

    ich wohne in einer zwei Zimmerwohnung und ein Zimmer davon habe ich vermietet. Ich bin Hauptmieter und meine Mitbewohnerin ist Untermieterin. Sie wohnt schon seit einem Jahr und ich seit April diese Jahres. Der Vorhauptmieter hat für ihre Meldung im Bürgeramt unterschrieben. Er ist End Mai ausgezogen und ich bin als Hauptmieter eingezogen, aber ich habe für meine Mitbewohnerin nichts unterschrieben. Also, gilt der Meldeschein gültig oder nicht gültig?

    Außerdem haben wir am 20. September Nachzahlungen erhalten und habe meine Untermieterin sofort benachrichtigt. Sie hat sofort verweigert ein Teil der Nachzahlung zu bezahlen. Sie musste bis Anfang Oktober ausziehen, aber da sie keine Nachzahlungen bezahlen wollte, habe ich ihr gesagt, falls ich das Geld bis zum 4.10. nicht bekomme hätte, sollte sie sofort ausziehen und nicht mehr lange in der Wohnung bleiben. Zwischen uns liegt nur Mündlicher Vertrag, in dem sie wusste, dass es eine Jahresabrechnung gibt und je nach dem müssen wir uns daranhalten. Jedenfalls hat sie nicht bezahlt. Sie wollte am 15. Oktober ausziehen habe nur Hälfte des Miete, was ich es als für Nachzahlungen benutz, aber damit wurde die gesamte Nachzahlungen nicht komplett abgedeckt. Sie wollte nicht ausziehen und ich habe den Schlüssel von ihre weg genommen und habe Ihre Sache draußen vor der Tür gestellt. Natürlich hat sie die Polizei eingeschaltet und die hat ihr Recht gegeben. Nun darf sie den Schlüssel bis zum 15. Oktober behalten, obwohl sie keine Nachzahlungen bezahlt. Außerdem sie nutzt wirklich alles von mir. Verstehe nicht, wie kann man ihr Recht geben, wenn sie so was tut.

    Gerne würde ich mehr erfahren, ob ich die Möglichkeiten habe, sie zu beklagen usw.

    Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      09.10.2016 - 17:40 Antworten

      Hallo Ilia,

      wenn Sie nichts gegenteiliges vereinbaren, trägt der Vermieter (also Sie) die Nebenkosten. Das einfach in aller Kürze. Alle anderen Fragen sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elke Felder
    12.08.2019 - 13:11 Antworten

    Habe eine Frage,
    bin am 01.08.2019 aus meiner letzten Wohnung ausgezogen. Leider ist mitr durch einen Bekannten erst Da klar geworden das meine Vermieter ab dem Kalenderjahr 2016 eine falsche Nebenkostenabrechnung erstellt haben. Und zwar haben diese meinen Wasserverbrauch auf Personen festgelegt (habe keine eigene Wasseruhr gehabt) was dazu führte das ich immer eine sehr hohe Nachzahlung hatte, die ich leider auch gezahlt habe.
    Vertraglich war aber nichts angekreutzt, wonach der Vermieter nach qm berechnen hätte müssen, was er aber nicht getan hat. Ich stand mich im Schaden und habe nur 45qm bei einer Person, mein Vermieter mit 2 Personen 245qm. Für das erste Halbjahr 2019 habe ich nun ein Guthaben von über 200 €. Dieses Guthaben haben meine Vermieter mir jetzt ganz schnell überwiesen und verlangen im Zuge dessen, dass ich auf weitere Ansprüche für das Jahr 2016und 2017 verzichte und Ihnen das schriftlich gebe. Im Zuge dessen würden Sie mir dann meine Kaution sofort überweisen. Das ist eine Erpressung und ich wollte wissen, ob ich Erfolg habe , wenn ich die Nebenkosten noch einklage , wegen der Verjährung?

  • Monika Harms
    27.07.2021 - 11:18 Antworten

    Hallo,
    ich habe aus meiner Nebenkostenabrechnung für 2017 eine Nachforderung erhalten, die mir im November 2018 mitgeteilt wurde. Der Betrag sollte von der Wohnungsgesellschaft mit der nächsten Miete eingezogen werden, da sie eine Einzugsermächtigung haben.
    Die Forderung wurde anscheinend nie eingezogen, mir ist es nicht aufgefallen und nun bekomme ich in 05/2021 eine Mahnung über diese Kosten!
    Muss ich sie noch zahlen? Gibt es eine Verjährungsfrist?
    Ich freue mich über eine Antwort.
    Gruß
    Monika Harms

    • Mietrecht.org
      28.07.2021 - 20:28 Antworten

      Hallo Monika,

      die Position ist (unverschuldet) offen, nicht verjährt und muss daher m.E. gezahlt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kirsten Kunczyk
    28.01.2022 - 17:28 Antworten

    Ich habe im November meine Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr erhalten und lt. Abrechnung steht mir ein Guthaben zu (wie auch schon in den vergangenen Jahren). Ich bin mittlerweile aus der besagten Wohnung ausgezogen, tut aber hier vermutlich nichts zur Sache. Ich warte nun seitdem auf meine Nachzahlung. Ich habe die ehemalige Vermieterin mehrmals informiert (via Whatsapp, habe nicht mal eine Emailadresse von ihr o.ä., es läuft albernerweise alles über Whatsapp bei ihr) und das erste Mal meinte sie, sie würde sich die nächsten Tage kümmern, beim 2. Mal kam gar keine Reaktion. Kann ich nun direkt einen Anwalt einschalten oder muss erst eine Mahnung bei ihr eingegangen sein? Gilt eine Nachricht bei Whatsapp als Mahnung oder gilt dann erst das Datum der postalisch eingegangenen Mahnung?

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