Wenn die Nebenkostenabrechnung nicht stimmt, will man als Mieter selbstverständlich auch daraus folgende Nebenkostennachzahlungen nicht leisten. Daher wird oft davon ausgegangen, dass durch einen Widerspruch oder sonstige Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung auch die Pflicht zur Zahlungen der Nebenkostennachzahlung erst einmal dahinsteht. Doch ist dies auch tatsächlich ein Recht des Mieters oder ein Rechtsirrtum? Wird die Nachzahlungspflicht aus der Nebenkostenabrechnung durch den Widerspruch gehemmt?
Erfahren Sie in nachfolgendem Artikel, wie sich die Widerspruchseinlegung auf die Nachzahlungspflicht auswirkt.
Mehr zum Widerspruch: Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung einlegen (Schritt für Schritt Anleitung)
Inhalt: Hemmt der Widerspruch die Nachzahlung?
I. Trotz Widerspruch: Nachzahlungspflicht generell nicht gehemmt
II. Ausnahme: Keine Nachzahlung wenn formell ordnungsgemäße Abrechnung fehlt
III. Mietertip : Bei Widerspruch Nachzahlung nur unter Vorbehalt
I. Trotz Widerspruch: Nachzahlungspflicht generell nicht gehemmt
Richtig ist, das der Mieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB seine Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung gegenüber dem Vermieter geltend machen kann.
Es ist allerdings ein Irrtum, wenn angenommen wird, das man als Mieter allein durch die Einlegung des Widerspruchs von der Nachzahlungspflicht entbunden ist.
Die Pflicht des Mieter aufgrund der jährlichen Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen Nebenkostennachzahlungen zu leisten, besteht nämlich allein aufgrund des Mietvertrages (- ebenso das Recht des Mieters ein Nebenkostenguthaben zurückzuerhalten -). Denn, die Entstehung des Anspruchs des Vermieters begründet sich nur auf die mietvertragliche Umlagevereinbarung, in welcher der Mieter sich zur Übernahme der anfallenden Nebenkosten verpflichtet hat. Durch die formell ordnungsgemäße Abrechnung der Nebenkosten wird der Anspruch der Nebenkostennachzahlung dann fällig gestellt.
Das bedeutet, der Mieter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung innerhalb von 30 Tagen ab dem Zugang einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung zu begleichen. Eine Hemmung der Nachzahlungspflicht gibt es hier nicht.
Es steht Ihnen aber offen – und ist durchaus empfehlenswert – die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit der Abrechnung zu leisten, siehe Abschnitt III.
II. Ausnahme: Keine Nachzahlung wenn formell ordnungsgemäße Abrechnung fehlt
Dies bedeutet, sobald sich Ihre Einwendung als Mieter sich auf die formelle Richtigkeit (- und nicht die inhaltliche/materielle Seite -) bezieht und Sie nicht von einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung ausgehen müssen, kann von Ihnen auch keine Nebenkostennachzahlung verlangt werden.
Hinweis: Aus rein rechtlicher Sicht handelt es sich in einem solchen Falle nicht direkt, um eine befristete Einwendung des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB, da eine solche den Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung voraussetzt; BGH in der Entscheidung vom 15. 03. 2011, Az.: VIII ZR 243/10. In der Praxis wird der Angriff des Mieters gegen die formelle Richtigkeit aber in der Regel aber als Einwendung oder Mieterwiderspruch bezeichnet.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( BGH Urteil vom 20. 7. 2005, Az.: VIII ZR 371/04 oder aktuell im Urteil vom 6. Mai 2015, Az.: VIII ZR 193/14) muss ein Nebenkostenabrechnung immer einen gewissen Mindestinhalt besitzen, um als formell ordnungsgemäß gelten zu können.
So sind etwa folgende Beispiele typische formelle Fehler in einer Nebenkostenabrechnung:
- ein falscher Abrechnungszeitraum,
- eine verspätete Abrechnung (d.h. nach Ablauf der Abrechnungsfrist),
- eine Nichtangabe der Gesamtkosten oder des Umlageschlüssels
Eine detailliertere Auflistung der formellen Fehler einer Nebenkostenabrechnung können Sie zudem auch hier in den Artikeln: „Nebenkostenabrechnung: formelle Fehler und die Auswirkungen’“ und „Pflichtangaben in der Nebenkostenabrechnung (Mindestinhalt)“nachlesen.
III. Mietertip: Bei Widerspruch Nachzahlung nur unter Vorbehalt
Es ist daher allgemein anzuraten, die geforderte Nebenkostennachzahlung zunächst unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung zu bezahlen. Diesen Vorbehalt vermerken Sie am Besten direkt auf dem Überweisungsträger und informieren Ihren Vermieter mitsamt dem Widerspruch über die Zahlung unter dem Vorbehalt der Richtigkeit.
Eine Hilfestellung für die Umsetzung erhalten Sie beispielsweise auch in dem Artikel: “Nebenkostennachzahlung unter Vorbehalt leisten – Bleiben Sie flexibel“.
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