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Mietvertrag auf Kind übertragen – Welche Möglichkeiten bestehen?

Gute Lage, günstige Mietvertragskonditionen – Die Gründe warum man sich wünscht den Mietvertrag auf seine Kinder zu übertragen können ganz unterschiedlich sein. Doch wie sieht die Praxis aus? Hat man gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch den Mietvertrag auf sein Kind zu übertragen? Welche Möglichkeiten bestehen? Macht es einen Unterschied ob das Kind bereits in der Mietwohnung mit wohnt oder nicht?

Der nachfolgende Artikel erklärt Eltern, wie sie den Mietvertrag auf Ihr Kind übertragen können.

I. Kein gesetzliches Eintrittsrecht

Grundsätzlich besteht kein gesetzliches Eintrittsrecht für Kinder in den Mietvertrag der Eltern.

Gesetzliche Eintrittsrechte gibt es nur beim Tod des Mieters. So z.B. in § 563 a Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraf schreibt vor, dass beim Tod des Mieters der Mietvertrag mit dem überlebenden Mieter oder in dessen Haushalt lebenden Ehepartnern, Lebenspartnern oder Angehörigen, wie z.B. eigenen Kindern fortgesetzt wird. Mehr dazu lesen Sie hier: Eintrittsrecht beim Tod des Mieters

Für den Fall des Auszugs des Mieters gibt es kein gesetzliches Eintrittsrecht für Kinder, unabhängig davon ob bisher ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde oder nicht.

II. Anspruch für Familienangehörige auf Übernahme des Mietvertrages?

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Berlin-Wedding soll es allerdings zulässig sein, dass erwachsene Kinder, die bisher in der Mietwohnung gewohnt haben, nach dem Auszug der Eltern die Wohnung ohne Genehmigung des Vermieters übernehmen dürfen (Az.: 11 C 271/14). Das Amtsgericht sieht darin eine genehmigungsfreie Untervermietung, da es sich lediglich um die Aufnahme von Angehörigen handle.

Aber Achtung: Mieter und Mietvertragsparteien werden die Kinder dadurch nicht. Mieter bleiben die Eltern und die Kinder sind „nur“ Untervermieter. Das bedeutet, sobald der Mietvertrag mit den Eltern als Mieter beendet wird, müssen auch die Kinder ausziehen.

Einen Anspruch darauf den Mietvertrag auf sein Kind zu übertragen, wenn der Mietvertrag beendet ist und man ausziehen will besteht daher nicht.

Sobald ein Mietvertrag auf einen Dritten —und dazu zählt auch das eigene Kind— übertragen werden soll, braucht man das Einverständnis des Mieters und eine entsprechende Eintritts- bzw. Übernahmevereinbarung.

III. Übernahmevertrag mit dem Vermieter schließen

Soll der Mietvertrag auf das Kind übertragen werden, bietet sich ein Übernahmevertrag an. Rechtlich spricht man hier von einer Sog. Eintrittsvereinbarung die zwischen den bisherigen Mietern (den Eltern), dem Vermieter und dem/der neuen Mieter/in (dem Kind) zu schließen ist.

Mit dieser Eintrittsvereinbarung scheidet der bisherige Mieter aus dem Mietverhältnis aus und der neue tritt zu unveränderten Konditionen ein.  Ein Muster für eine solche Vereinbarung finden sie in dem Artikel: Mietvertrag übernehmen: Vorlage für Vermieter, Mieter und Nachmieter und mit weiteren Erläuterungen in dem Artikel Ratgeber: In Mietvertrag eintreten/Mietvertrag übernehmen

Alternativ kann auch ein komplett neuer Mietvertrag zwischen dem Kind und dem Vermieter geschlossen werden. Der bisherige Mietvertrag wird dann beendet und ein neuer geschlossen.

IV. Fazit und Zusammenfassung

Soll der Mietvertrag auf das eigene Kind übertragen werden, kommt man nicht um die Zustimmung und Mitwirkung des Vermieters herum. Ein Anspruch besteht grundsätzlich nicht. Nur ausnahmsweise kann ein erwachsenes Kind, das in der elterlichen Mietwohnung mitgewohnt hat, den Mietvertrag auch ohne Zustimmung des Vermieters übernehmen. Der Regelfall ist das nicht.

35 Antworten auf "Mietvertrag auf Kind übertragen – Welche Möglichkeiten bestehen?"

  • Puschner
    19.10.2022 - 07:23 Antworten

    guten Morgen,
    wie verhält es sich dann mit dem Urteil des AG Berlin (AZ 11 C 271/14) in dem geurteilt wurde, dass es OK ist, wenn das Kind die Wohnung über.nimmt?

    • Mietrecht.org
      19.10.2022 - 19:46 Antworten

      Hallo Puschner,

      das Leitsatz scheint zu sein “Überlassung der Wohnung an erwachsenen Sohn kein Kündigungsgrund”. Das ist nicht gleichzusetzen mit der Übernahme eines Mietvertrages.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • volker demuth
    03.12.2022 - 14:23 Antworten

    Mein Mieter wohnte seit 7 Jahren mit seinen 2 Kindern, heute Mitte 20 -25, in meiner Wohnung. Letztes Jahr zog er aus. Er hat das weder mir noch der Hausverwaltung schriftlich angezeigt. Bisher habe ich das stillschweigend geduldet. Seit einem Jahr bedrängt mich Herr “M” für die Kinder das Bad zu Modernisieren. Ich bin 78 Jahre alt. Im Grunde lohnt sich die Ausgabe von 12000,- Euro für mich nicht mehr. Im Oktober 22 habe ich mich dann doch entschlossen diese Summe noch mal zu investieren, weil er mit eine Mieterhöhung von 125,- Euro schriftlich zugesagt hatte. Sonst hätte ich nur die Badewanne ersetzt. 8% der Modernisierungskosten darf ich auf die Miete umlegen. Das wären 96 Euro. hatte aber 125 verlangt. Dafür war ich aber auch auf Extrawünsche der Tochter eingegangen. Zu der Mieterhöhung sagte er wörtlich, :” das ist doch eine recht hohe Erhöhung, aber dafür bekommt meine Tochter auch ein schönes Bad. ” ich deutete das, als Zustimmúng für die Mieterhöhung . Das Bad ist zu 80% fertig. Nun will er aber nur etwa 80,- Euro mehr an Miete zahlen. wie verhalte ich mich? MfG volker demuth

    • Mietrecht.org
      05.12.2022 - 11:55 Antworten

      Hallo Volker,

      Dass sie eine einvernehmliche Modernisierung und damit verbundene Mieterhöhung selbstverständlich schriftlich festhalten sollten, versteht sich von selbst. Jetzt stehen Sie vor dem Problem der Beweisbarkeit. Bitte lassen Sie sich zu Ihrer Sachlage bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan Groß
    12.12.2022 - 20:36 Antworten

    Mein Vater ist verstorben, meine Mutte wird über kurz oder lang in ein Heim kommen.
    Kann ich den Mietvertrag meiner Eltern zu den selben Konditionen übernehmen oder darf dann der Vermieter Anpassungen vornehmen? Und in welchem Umfang?

    • Mietrecht.org
      13.12.2022 - 09:29 Antworten

      Hallo Stefan,

      Sie haben oben gelesen, dass es i.d.R. keinen Anspruch gibt. Sie müssen sich mit dem Vermieter einigen, dass für oft zu marktüblichen Konditionen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beate Reaggy
    02.01.2023 - 17:00 Antworten

    Hallo, der Mieter ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage am Leben teil zu nehmen.
    Nun möchte der Sohn das Mietverhältnis weiterführen. Worauf ist besonders zu achten?
    es Grüßt B.R.

    • Mietrecht.org
      03.01.2023 - 10:11 Antworten

      Hallo Beate,

      es gibt keine rechtliche Grundlage. Details siehe oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kai
    03.01.2023 - 21:20 Antworten

    Ich habe beim Einzug meinen damals noch minderjährigen Sohn in den Mietvertrag aufnehmen lassen (“außerdem wohnhaft in der Wohnung:…). Der Vermieter brachte auch seinen (anderslautenden) Nachnahmen an der Klingelanlage an, etc. Hat mein Sohn nun als Volljähriger die gleichen Mieterrechte wie ich? Oder gilt für ihn das gleiche wie für Kinder, die nicht im Mietvertrag stehen?

  • Cosovic
    04.01.2023 - 22:06 Antworten

    Meine Damen und Herren, ich habe einen sehr interessanten Rechtsfall.
    Das Haus, in dem ich wohne, wurde 1955 gebaut.
    Als ich 2006 einzog, hatte ich vier Kinder, meine Frau und ich. Also sechs Personen. Wir haben zwei Wohnungen gemietet, die separate Wohneinheiten sind, zwei Zweizimmerwohnungen von je 50m2. Es gibt keine kleine Mauer zwischen den beiden Wohnungen, daher nutzen wir die beiden Wohnungen als eine gemeinsame.
    Da ich in den Ruhestand gehen muss, habe ich ein Problem, zwei Wohnungen zu bezahlen.
    Im Haus haben wir uns entschieden, einen Vertrag über eine 50m2 große Wohnung an studierende Kinder zu vergeben.
    Meine Tochter hat einen Studienkredit von 490€ und mein Sohn hat kein Einkommen, er steht kurz vor dem Ende seines Studiums.
    Als wir dem Vermieter unseren Plan vorstellten, lehnte der Vermieter ab, dass meine Kinder die Wohnung nicht übernehmen könnten, gab uns aber die Erklärung, dass wir die Wohnung ausräumen müssten und dass sie die Wohnung renovieren würden und später, wenn wir wollten , könnten wir die Wohnung zu einem höheren Mietpreis übernehmen.
    Halten Sie dies für einen Missbrauch der Rechte des Vermieters?
    Wohin gehe ich mit meinen Sachen, wenn wir die Wohnung räumen, wie lange dauert die Renovierung?
    die Tochter kann kein größeres Bafög beantragen, da sie keinen „Wohnvertrag“ hat
    Mit diesem Vorgehen zerbricht der Vermieter meine Familie.
    Meine Frage wäre, wie können wir den Kindern einen Vertrag über eine Wohnung auf ihren Namen geben.
    Wir sind Ausländer und es ist immer schwierig, unsere Rechte auszuüben?

    • Mietrecht.org
      08.01.2023 - 00:58 Antworten

      Hallo Herr Cosovic,

      Sie sollten das Thema Untermieter prüfen. Auf eine Übertragung des Vertrages haben Sie m.E. keinen Anspruch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ilse Stock
    22.01.2023 - 16:18 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    zunächst danke ich für das was ich bereits aus den Antworten erfahren konnte.

    Ich wohne in Berlin, mein Sohn (22) ist bei mir aufgewachsen und bei mir gemeldet, auch wenn er zurzeit in einer WG wohnt (ohne Anmeldung).

    Mit der Volljährigkeit habe ich angefragt, ob man ihn in den Mietvertrag aufnehmen könne, was abgelehnt wurde.

    Ich möchte mich mittelfristig verändern, mein Sohn sollte die Wohnung darauf weiterführen.
    Ihren Angaben (Präzedenz AG Wedding) entnehme ich, dass ich ihn als Untermieter in der Wohnung wohnen lassen könnte, wenn ich auch weiterhin gemeldet bleibe.

    Heißt das, ich darf mich nirgendwo anders hauptsächlich wohnhaft melden?

    Ich danke für die Antwort.

    Ilse Stock

    • Mietrecht.org
      23.01.2023 - 00:24 Antworten

      Hallo Ilse,

      ist es ist nicht im Sinne des Eigentümers und des BGBs, dass ein Vertrag für die nächsten Jahrzehnte auf ein Kind übertragen wird. Daher würde ich Ihnen empfehlen, dass Sie Einblick in das konkrete Urteil des AG Wedding nehmen und prüfen, ob die Sachlage ggf. auf Ihre Situation anwendbar ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana Weiss
    26.01.2023 - 11:55 Antworten

    Guten Tag,

    ich bin mit meinen Eltern als 4 jähriges Kind in unsere Wohnung gezogen (im damaligen Mietvertrag bin ich nicht aufgeführt, war in der DDR so üblich). Ich habe durchgängig in dieser Wohnung gelebt, war hier auch durchgängig gemeldet. Meine Mutter verstarb vor zwei Jahren und ein neuer Vermieter äußerte such nun verwundert, warum ich in dieser Wohnung zuhause bin (als ich 18 wurde, hatten wir dem damaligen Vermieter gemeldet, dass ich hier wohnen bleiben und es wurde auch bestätigt – dies ist aber nun aber 25 Jahre her und der Brief existiert nicht mehr.) Inzwischen hat der Vermieter mehrfach gewechselt, zur Information.

    Ich wollte nun mich in den Mietvertrag nachtragen lassen, wie es mir der Mieterbund empfahl, der Vermieter möchte aber einen neuen Mietvertrag erstellen was wir nicht möchten – da wir damit den Vertrag aus DDR Zeiten mit allen Vorteilen verlieren würden.

    Was können wir tun?

    Danke!

  • Jana Weiss
    25.04.2023 - 16:15 Antworten

    Bitte kann jemand beim Problem (welches ich im Kommentar hier davor schilderte) helfen? Danke

  • Sabine Heimann
    21.05.2023 - 15:06 Antworten

    Ich wohne seit dem 01.03.2001 in meiner Wohnung.Nun bin ich totkrank und habe nur noch wenige Monate zu leben.Können meine Söhne,welche noch bei mir Wohnen in der Wohnung bleiben oder muss ich mit der Gehag den Mietvertrag umschreiben lassen.

    Recht vielen Dank im Voraus

    Mit freundlichem Gruß
    Sabine Heimann

  • Vanessa
    17.09.2023 - 15:56 Antworten

    Guten Tag.
    Durch Trennung musste ich wieder bei meiner Mutter einziehen. Nun ist es so, dass meine Mutter in einigen Monaten mit ihrem Partner in eine andere Wohnung ziehen wird. Muss ich nun auch ausziehen oder darf ich in der Wohnung bleiben? Wir haben Angst dass der Vermieter verlangt, dass die Wohnung gekündigt wird oder dass er uns dann fristlos kündigt, wenn meine Mutter auszieht und ich bleibe..

    • Mietrecht.org
      17.09.2023 - 19:52 Antworten

      Hallo Vanessa,

      sprechen Sie mit dem Vermieter, wie und ob Sie den Vertrag übernehmen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Leon Wischer
    22.01.2024 - 17:19 Antworten

    Guten Tag,
    Ich wohne seit über 10 Jahren mit meiner Mutter und meiner Schwester zusammen in einer 3- Zimmer Wohnung einer Genossenschaft. Meine Mutter möchte dieses Jahr zu ihrem Freund ziehen und ich würde gerne weiter in der Wohnung bleiben. Mit der Genossenschaft habe ich bereits gesprochen und diese sagt ich hätte kein Anrecht darauf die Wohnung zu übernehmen und meine Mutter hätte kein Anrecht darauf mich als Untervermieter hier wohnen zu lassen. Besteht sonst noch irgendeine Möglichkeit oder ist das rechtens das ich hier nicht weiter wohnen darf.
    Mit freundlichen Grüßen
    Leon Wischer

    • Mietrecht.org
      23.01.2024 - 08:16 Antworten

      Hallo Leon,

      wenn der Mieser auszieht, besteht kein Recht die Wohnung dauerhaft unterzuvermieten. Anders sieht die Lage aus, wenn auch Sie oder Ihre Schwester bereits Hauptmieter sind. Ist das nicht der Fall, müssen Sie eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter finden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Miriam
    23.02.2024 - 20:52 Antworten

    Ich lebte fast 16 Jahre mit meiner Mutter in einer drei Zimmer Wohnung, sie ist die Hauptmieterin. Jetzt möchte sie aber in eine kleinere Wohnung ziehen, und die Wohnung auf mich überschreiben lassen (Übernahmevertrag). Jetzt haben wir einen Brief an den Vermieter geschickt und einen Rückruf erhalten in dem er sagt: Was wir uns vorstellen würden, er entscheidet wem er die Wohnung gibt, das wir auch zu einem Anwalt gehen können und er uns das gleiche sagen wird, daher er sich damit auskennt. und das er es natürlich nicht genehmigt. Dazu kamen noch Anschuldigungen das angeblich Beschwerden vorliegen würde, wovon wir noch nie gehört haben.
    Ich hoffe sie können uns weiterhelfen.

    • Mietrecht.org
      23.02.2024 - 22:36 Antworten

      Hallo Miriam,

      es ist schwierig. Wie Sie oben gelesen haben, wird es nicht ohne Mitwirken des Vermieters gehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nora
    23.04.2024 - 08:46 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt

    Mein Fall ist ähnlich wie der von Miriiam. Seitdem meine Tochter 5 Jahre alt ist wohnen wir zusammen, nun ist sie 24 Jahre alt und ich habe jemanden kennengelernt zu dem ich ziehen möchte und ihr die Wohnung überlassen. Abmelden und kündigen darf ich ja nicht sonst fliegt meine Tochter raus und den Vermieter haben wir bereits gebeten sie mit mir in den Mietvertrag zu übernehmen damit ich wenigstens mich abmelden kann und im neuen Wohnsitz anmelden. Aber die Übernahme in den Mietvertrag hat Vermieter abgelehnt. Macht es Sinn das nun nach mehr als einem Jahr erneut zu versuchen? evtl mit dem o.a. Formular Übernahmevertrag? eventuell persönlich? Gibt es überhaupt erfolgreiche Fälle?

    Vielen Dank im Voraus!

    • Mietrecht.org
      24.04.2024 - 10:30 Antworten

      Hallo Nora,

      für die Übernahme des Vertrages brauchen Sie in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters. Natürlich können Sie es nach einiger Zeit nochmals versuchen und es dem Vermieter so leicht wie möglich machen. Vielleicht möchte der Vermieter lieber neu vermieten und wäre offen für die Übernahme in Kombination mit einer neuen Miete.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alina
    08.05.2024 - 12:59 Antworten

    Hallo, ich hätte da mal eine Frage. Wie verhält es sich, wenn meine Oma seit über 40 Jahren im Mietvertrag als Mieterin der Wohnung drin steht, wir als Familie (meine Mutter, mein Vater und ich) auch schon immer mit in der Wohnung gelebt haben, sie ihren Wohnsitz jedoch ins Ausland verlegen möchte? Können wir den Mietvertrag mit unveränderten Konditionen übernehmen oder sieht da die Wahrscheinlichkeit eher schlecht aus?

    Es wäre super wenn Sie einen Rat für mich hätten!

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      08.05.2024 - 13:55 Antworten

      Hallo Alina,

      das geht nur einvernehmlich mit Zustimmung des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ariana J
    27.06.2024 - 16:27 Antworten

    Guten Tag, ich habe vor einigen Jahren meine Mutter im Mietvertrag ersetzt. Mein Vater steht noch mit drinne, wohnt hier aber schon seit 3 Jahren nicht mehr.
    2001 haben meine Eltern das Bad auf eigene Kosten saniert. Heute 23 Jahren später ist es verlebt und benötige eine erneute Sanierung.
    Die GWH weigert sich, mit der Begründung, sie würden die Kosten nur zahlen, wenn es einen Mieterwechsel gegeben hätte.
    Bringt es etwas, wenn ich meinen Vater aus dem Mietvertrag streicheln lasse?

    • Mietrecht.org
      28.06.2024 - 11:32 Antworten

      Hallo Ariana,

      Sie können Ihren Vater nicht auf dem Vertrag streichen lassen, sondern können diesen nur mit Zustimmung des Vermieters auf dem Vertrag rausnehmen lassen.

      Viele Mieter wünschen sich verständlicherweise ein neues Badezimmer, einen Anspruch darauf kann ich allerdings nicht erkennen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A. Klaus
    16.07.2024 - 16:30 Antworten

    Ich habe da auch eine Frage: Ich habe einen Mietvertrag von 2011, da bezog ich mit meiner damals noch minderjährigen Tochter eine 2,5 Zimmerwohnung. Jetzt ist meine Tochter 23 Jahre alt. Seit 2 Jahren bin ich nur noch selten in der Wohnung, da ich in einem anderen Bundesland eine Arbeit gefunden habe. Seitdem zahle ich auch Zweitwohnsitzsteuer. Voriges Jahr wurde meine Tochter in den Hauptmietvertrag mit aufgenommen. Jetzt würde ich aus beruflichen und privaten Gründen gern ausziehen, aber meine Tochter möchte gerne da wohnen bleiben. Auf Anfrage bei der Wohnungsgesellschaft hieß es, dass die Wohnung für 1 Person zu groß wäre. Außerdem ist die Tochter noch Studentin ( noch ca 1 Jahr) und hat die Voraussetzung der 3:1 -Regel derzeit noch nicht ( wir könnten aber eine Bürgschaft beibringen). Verwundert bin ich vor allem über den Satz, dass die Wohnung zu groß für 1 Person sei ( in der identischen Wohnung darunter lebte ein Mann jahrelang allein). Gibt es da ein Gesetz ?
    Und hat meine Tochter ein Anrecht auf die Wohnung, wenn ich das Mietverhältnis für meinen Teil beende ( wie gesagt, sie ist als gleichberechtigte Mieterin eingetragen) und wir bis zu ihrem Arbeitseintritt eine Bürgschaft beibringen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • Mietrecht.org
      16.07.2024 - 17:45 Antworten

      Hallo A. Klaus,

      das Ihre Tochter überhaupt Hauptmieterin wurde, ist nicht selbstverständlich und für Sie ein sehr wichtiger Punkt. Sie haben keinen Anspruch aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Das geht nur einvernehmlich mit dem Vermieter. Oder alle Mieter kündigen gemeinsam.

      Vielleicht möchte man Ihre Tochter einfach nicht als Mieterin haben. Vielleicht könnte man die Wohnung derzeit deutlich teurer vermieten oder der Vermieter sieht es tatsächlich sehr sozial und möchte eine 2,5-Zimmer-Wohnung lieber an ein Paar oder eine kleine Familie vermieten. Das wäre durchaus möglich, auch wenn es hier keine Regelung gibt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine Berner-Hoffmann
    26.11.2024 - 11:11 Antworten

    Als Vermieterin einer Wohnung bin ich vom Mieterehepaar um Erlaubnis zur Übergabe der Wohnung an ihren Sohn nebst dessen Familie gebeten worden, was ich aber aus Gründen abgelehnt habe. Das Ehepaar selbst hat das eigene Haus bezogen, nun aber die Wohnung nicht gekündigt um dem Sohn so als Untermieter zur Nutzung dieser Wohnung zu verhelfen. Ohne mich darüber in Kenntnis zu setzen, gehen bereits größere Umbauarbeiten vonstatten. Meine Frage: erwirbt der Sohn durch die Nutzung auf Dauer und die „Renovierung“ dann möglicherweise irgendwann „aus Gewohnheit“ und weil er „investiert hat“ irgendwelche Rechte an der Wohnung?
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      26.11.2024 - 19:11 Antworten

      Hallo Sabine,

      das Mieterehepaar hat die Wohnung ohne Ihre Zustimmung an den Sohn und dessen Familie überlassen und offenbar größere Umbauarbeiten vornehmen lassen. Beides stellt eine vertragswidrige Nutzung dar, da weder die Überlassung an Dritte noch bauliche Veränderungen ohne Ihre Einwilligung erlaubt sind (§ 540, § 541 BGB). Ein „Gewohnheitsrecht“ oder Ansprüche des Sohnes aufgrund von Investitionen entstehen dadurch nicht, solange Sie als Vermieterin konsequent gegen die unbefugte Nutzung vorgehen.

      Empfehlenswert ist eine schriftliche Abmahnung des Mieterehepaars, in der Sie die vertragswidrige Überlassung und die unerlaubten Umbauten rügen. Fordern Sie die Beendigung der unbefugten Nutzung und gegebenenfalls den Rückbau der Umbauten. Bleibt die Nutzung bestehen, kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses geprüft werden (§ 543 BGB). Lassen Sie sich bei Bedarf durch einen Fachanwalt für Mietrecht beraten, um Ihre Rechte durchzusetzen.

      An Ihrer Stelle würde ich mich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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