Go to Top

Nebenkostenabrechnung mit nicht geeichten Zählern möglich?

Im Rahmen der verbrauchs- und verursachungsabhängigen Nebenkosten werden für die Ermittlung der richtigen Verbrauchszahlen in der Regel geeichte Erfassungsgeräte verwendet. Für den Vermieter sind die Eichkosten oder die Kosten für den Zähleraustausch auch im Rahmen der Nebenkosten umlegbar.

In der Praxis kommt es allerdings immer wieder vor, dass Eichfristen bei Zählern abgelaufen sind und die Messergebnisse dennoch zur Verbrauchsabrechnung verwendet werden. Gemäß § 25 EichG ist die Verwendung von Messergebnissen von nicht geeichten Zählern verboten, aber gilt das auch für Vermieter bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung?

Unter gewissen Umständen soll es zulässig sein, dass auch Messergebnisse nicht geeichter Zähler in der Nebenkostenabrechnung verwendet werden dürfen. Wann dies der Fall ist, können Sie hier nachlesen.

I. Eichpflicht für Zähler

Im BGB findet sich keine ausdrückliche gesetzliche Eichpflicht für Verbrauchserfassungsgeräte des Vermieters, allerdings gibt es ein Eichgesetz und dies ist auch auf Mietverhältnisse anwendbar.

So bestimmt die Heizkostenverordnung neben der Verbrauchserfassungspflicht in § 4 HeizkostVO in § 5 HeizkostVO die Ausstattung der Verbrauchserfassung. Danach sollen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 HeizkostVO, nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde, wenn keine eichrechtlichen Regelungen einschlägig sind. Und auch die Betriebskostenverordnung nennt die Eichung im Betriebskostenkatalog des § 2 BetrKV. Das Eichgesetz spielt also nach der gesetzgeberischen Intention auch bei Mietverhältnissen eine Rolle. Die maßgeblichen Regelungen des Eichgesetzes (EichG) sind zunächst § 2 Abs. 1 und § 25 EichG. Danach gilt eine Eichpflicht für alle Zähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Eichpflichtig sind danach Kalt- und Warmwasserzähler, Wärmezähler bei Heizanlagen, Stromzähler und Gaszähler.

Da nach der Heizkostenverordnung Heiz- und Warmwasserkosten zur verbrauchsabhängigen Abrechnung mit Zählern erfasst werden, ist hier immer auch eine Eichung der Zählgeräte erforderlich. Ebenso bei Kaltwasserzählern. Der Mieter kann hier darauf bestehen, dass alle verwendeten Wohnungszähler geeicht sind. Der Vermieter ist dann verpflichtet die entsprechenden Geräte eichen zu lassen.

II. Rechtsfolgen: Verwendung nicht geeichter Zähler

Verwendet der Vermieter dennoch nicht geeichte Zähler zur Abrechnung der Nebenkosten können folgende Rechtsfolgen auf ihn zukommen:

1. Anfechtungsrecht des Mieters: Unrichtigkeit der Nebenkostenabrechnung

Versäumt der Vermieter die Eichung beziehungsweise Nacheichung der Zähler kann eine Nebenkostenabrechnung, die auf Zählerständen eines nicht geeichten Verbrauchserfassungsgerät beruht, durch den Mieter mit der Einwendung einer unrichtigen Abrechnung angegriffen werden. Bei erfolgreicher Einwendung können gegebenenfalls sogar die Nachzahlungsansprüche verweigert werden. Bei Messergebnissen von nicht geeichten Geräten oder Zählern deren Eichgültigkeit abgelaufen ist, hat der Mieter das Recht diese als Zahlen anzufechten, denn eine Richtigkeit und Genauigkeit wird hier nicht durch die Eichung unterstellt (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.7.2005, Az.: 13 B S 23/05, AG Holzminden, Urteil vom 4.5.2011, Az.: 10 C 300/10, OLG München, Beschluss vom 13.1.20113, Az.: 2 Wx 32/10).

So kann sich der Mieter etwa auf § 37 Abs. 1 MessEG (nach dem alten EichG § 25 Abs. 1a EichG) stützen, der sogar ein ausdrückliches Verwendungsverbot für ungeeichte Messgeräte enthält. Danach können Messergebnisse nicht geeichter Zähler beziehungsweise solcher bei denen die Eichfrist abgelaufen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.3.2005, Az.: 2 Z BR 236/04; LG Saarbrücken, Urteil vom 22.7.2005, Az.: 13 B S 23/05; AG Holzminden, Urteil vom 04.05.2011, Az.:10 C 300/10).

Ein automatisches Verwendungsverbot von nicht geeichten Zählern wurde im Mietrecht allerdings noch nicht höchstrichterlich bejaht. Vielmehr wurde eine Ausnahme der Verwendung der Messergebnisse von nicht geeichten Zählern zugelassen, wenn der Vermieter darlegen und beweisen konnte, dass diese nicht unrichtig sind 8K. Callsen/ Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, Betriebskosten Rn. 42). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 17. November 2010, Az.: VIII ZR 112/10 kommt es für die inhaltliche Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung schließlich nur darauf an, ob festgestellt werden kann, dass der Verbrauch zutreffend erfasst wurde oder nicht.

Festgehalten werden sollte aber, dass dem Vermieter der Messergebnisse nicht geeichter Zähler verwendet, immer die Garantie der Messgenauigkeit und Messbeständigkeit, für die ein geeichter Zähler bürgt, darlegen und nachweisen muss. Dies kann zum einen durch Vorlage der Verbrauchswerte der letzten unbeanstandeten Abrechnungszeiträume und zum anderen durch Befundprüfung der Messergebnisse bei den Eichbehörden oder einer anderen staatlich anerkannten Prüfstelle. Soweit sich danach ergibt, das nicht geeichten Zähler dennoch die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen einhalten, dürfen die Messergebnisse bei der Nebenkostenabrechnung verwendet werden, so der BGH im Urteil vom 17. 11.2010, Az.: VIII ZR 112/10 und das OLG München im Beschluss vom 13.1.20113, Az.: 2 Wx 32/10.. Wichtig ist, dass sich daraus kein Recht ergibt nicht geeichte Zähler zu verwenden.

Kann der Vermieter den Nachweis nicht erbringen ist die Nebenkostenabrechnung materiell unrichtig und der Mieter kann insoweit die Nachzahlung verweigern. Der Vermieter kann die Wasserkosten dann allenfalls nach der Wohnfläche abrechnen und der Mieter darf die abgerechneten Kosten auch für Warmwasser und Heizung) gemäß § 12 HeizkostVO um 15 %, kürzen (LG Kleve, Urteil vom 19.4.2007, Az.: 6 S 205/06; AG Berlin – Neukölln, Urteil vom 13.3.2008, Az.:19 C 499/07, AG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, Az.:48 C 331/05; AG Spandau, Urteil vom 22.6.1989, Az.:2 C 676/88).

2. Bußgeld wegen fehlender Eichung möglich

In einem Beschluss des VG Köln vom 26.11.2014, Az.: 1 L 1593/14 wurde entschieden, dass bei einer Wasserabrechnung, nach erfaßtem Verbrauch gemäß § 2 Abs. 1 EichG auch im Mietrecht zwingend nur auf Grundlage der Messerergebnisse eines geeichten Zählers abgerechnet werden darf und ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG darstellt, die durch die Eichbehörden nach § 60 MessEG mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Der Vermieter der ungeeichte Zähler verwendet riskiert daher auch eine öffentlich – rechtliche Konsequenz in Form eines Bußgeldes seitens der Eichbehörden.

III. Fazit

Zusammenfassend sollte die Verwendung von Messergebnissen nicht geeichter Zähler im Rahmen der Nebenkostenabrechnung unbedingt vom Vermieter vermieden werden. Eine Beachtung der Eichfristen ist unbedingt anzuraten Die Kosten der Eichung oder der Zähleraustausch anstelle der Eichung können sogar auf den Mieter abgewälzt werden (hierzu im Detail der Artikel „Zähleraustausch statt Eichung über Nebenkosten auf Mieter umlegbar?“).

30 Antworten auf "Nebenkostenabrechnung mit nicht geeichten Zählern möglich?"

  • Sascha
    03.05.2018 - 15:43 Antworten

    Welche (zulässigen) Alternativen hat der Vermieter, wenn die Zähler beispielsweise komplett 2017 schon aus der Eichung waren, er aber eine NK-Abrechnung erstellen will?

    Schätzen oder Vergleichen mit einer anderen Wohnung,….?

    Muss ich den Schätz,- oder Vergleichswerten als Mieter zustimmen, oder kann ich die Rechnung trotzdem anfechten, bzw. Zahlung verweigern.

    Vergleich von 1.Personen Haushalt, Arbeitnehmer mit Rentner, bringt ja kein sinnvolles Ergebnis

  • Strauf Karin
    28.05.2020 - 00:09 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren;

    ich bin kein Mieter aber Eigentümer einer Eigentumswohnng und bin seit 3 Jahren am kämpfen was eine neue Wasseruhr in unserem Bad anbelangt. Als wir das Objekt erworben haben und das erste Mal die Zähler in der Wohnung abgelesen wurden haben wir bemerkt das die Uhr aus dem Jahre 1995 ist.
    Wie kann ich dagegen vorgehen das wir eine neue geeichte Wasseruhr bekommen und wie kann ich es erreichen die Kosten nicht zu zahlen.( Ablesefirma ist Fa. Minol in Stuttgart)

    Mit freundlichen Grüßen

    Karin Strauf

    • Mietrecht.org
      29.05.2020 - 10:25 Antworten

      Hallo Karin,

      den regelmäßigen Austausch organisiert eine (gute) WEG-Verwaltung für die Eigentümergemeinschaft.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffen Lamack
    29.12.2020 - 00:07 Antworten

    Die Wasserzähler in meiner Mietwohnung wurden 2013 das letzte Mal geeicht, wie verhalte ich mich bei der Forderung, den Wasserstand zur Berechnung der Nebenkosten anzugeben und besteht die Möglichkeit, rückwirkend Forderungen an den Vermieter zustellen. Da aufgrund nicht geeichter Wasseruhren die Abrechnung über den gesamten Zeitraum fehlerhaft sein können.

    • Mietrecht.org
      29.12.2020 - 08:33 Antworten

      Hallo Steffen,

      oben finden Sie einen Abschnitt zu den Rechtsfolgen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne-Kathrin Brüggemann
    06.01.2021 - 16:46 Antworten

    Guten Tag,
    bei Übernahme meiner Gewerberäume wurde der Zählerstand für Kaltwasser und Heizung erfasst. Es gibt also Geräte für die Verbrauchserfassung.
    In meiner ersten Betriebskostenabrechnung wurde allerdings alles nach Mietfläche berechnet.
    Nach einlegen meines Widerspruchs und langem Hin und Her, hat man sich telefonisch bei mir gemeldet
    und mir mitgeteilt, dass die Geräte nicht geeicht wären und daher keine Berechnung nach Verbrauch erfolgt. Darf das der Vermieter, obwohl im Mietvertrag steht, dass nach Verbrauch abgerechnet wird, wenn
    Geräte zur Verbrauchserfassung vorhanden sind?
    Ich fühle mich arglistig getäuscht!

    Beste Grüße
    Anne-Kathrin Brüggemann

  • Karl-Josef Wernet
    19.01.2021 - 23:05 Antworten

    Bei einer Wohnanlage, in der u.a. viele Studenten wohnen, in der bislang über geeichte Zähler, der Wasserverbrauch ermittelt wurde, wurde in der letzten Abrechnung plötzlich das Wasser über die Quadratmeter abgerechnet, da nach Rückfrage, in 2 Wohneinheiten der rechtzeitige Austausch der Zähler versäumt wurde und somit mit ungeeichten Geräten gemessen wurde. Folge für einen Studenten, der nur Wochentags in seiner Wohneinheit wohnt und am Wochenende zuhause ist, er soll, obwohl seine Messeinrichtung geeicht ist (zuletzt getauscht 2019) über 300 Euro nachzahlen und auch in Zukunft eine höhere Abschlagszahlung leisten. Kosten für die Zähler werden auch noch erhoben. Man kann doch für die 2 Wohneinheiten den Wasserverbrauch einfach durch Differenzbildung (Gesamtwassermenge – Menge der geeichten Messinstrumente = Verbrauch der 2 Wohneinheiten) Dieser Verbrauch kann dann nach Quadratmeter aufgeteilt werden. Aufgrund der Umlage über qm ergibt sich gerade bei bislang gering-Verbrauchern, höhere Kosten, Grossverbraucher werden belohnt. Das kann doch nicht korrekt sein.

    • Mietrecht.org
      21.01.2021 - 07:35 Antworten

      Hallo Karl-Josef,

      ich hätte als Hausverwalter die beiden Wohnungen mit umgeeichten Zählern “normal” abgerechnet (mit Risiko) oder nur diese Wohnungen geschätzt. Sie sollten sich auf den Standpunkt stellen, dass bei Ihnen die verbrauchsabhängige Abrechnung möglich ist.

      Lassen Sie sich Sachlage bei Bedarf bitte rechtlich bewerten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rinke
    27.01.2021 - 13:06 Antworten

    Hallo…

    es gab für unsere Wohnung eine Fußbodenheizung, jedoch ohne Temperatursteuerung in den Räumen, es wurde uns gesagt, die Temperatur könnte über die Zirkulationspumpe eingestellt werden, was nachweislich ja nicht stimmt.

    Weiterhin gab es 2 Wärmemengenzähler (3 Parteien) (Eichdatum 2018 & sowie 2019) die Differenz aus beiden Zählern ergab den Verbrauch für meine Wohnung. Das das Eichdatum abgelaufen ist, haben wir bei der letzten Abrechnung 2019 – 2020 festgestellt. In jeder Abrechnung gab es selbst mit einem Abschlag von 100,00 € pro / Monat (70m²) nur an Heizkosten horrende Nachzahlungen. Wie müsste der Vermieter die Funktion der Wärmemengenzähler beweisen ?

    Gruß

    Henrik Rinke

    • Mietrecht.org
      27.01.2021 - 14:36 Antworten

      Hallo Henrik,

      das wird der Vermieter nicht beweisen können. Denken Sie an Ihr o.g. Kürzungsrecht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan
    05.05.2021 - 16:30 Antworten

    Hallo,
    ich komme aktuell bei einer mir gestellten Anfrage nicht weiter. Und bisher habe ich im Netzt dazu noch nicht wirklich etwas gefunden. Daher anbei mein Hilferuf :-)
    Folgendes Thema:
    Auf dem Gewerbegelände einer Industrie-Firma sind Container anderer Fremdirmen aufgestellt, die mit Strom von dem Industrie-Betrieb versorgt werden. Diese sogenannten Dritten sind für den Industriebetrieb tätig und arbeiten in dessen Auftrag.
    Jeder Container wird aktuell mit einem nicht geeichten Stromzähler erfasst, zukünftig sollen die Stromverbräuche allerdings auf die einzelnen Firmen weiterverrechnet werden. Werden hier nun geeichte Zähler benötigt oder können die derzeitigen herangezogen werden? Da es sich hier um ein B2B Beziehung handelt, kann dies evtl. unter den betroffenen vertraglich so abgestimmt werden oder was gibtes hier ggf. für Möglichkeiten.
    Falls die Zähler getauscht werden müssen, wären die Kosten dann auf die Fremdfirmen umlegbar.

    Besten Dank schon mal im voraus für die Bemühungen…

    Grüße Stefan

    • Mietrecht.org
      05.05.2021 - 19:54 Antworten

      Hallo Stefan,

      geeicht bedeutet doch einfach, geprüft und korrekt funktionierend. Das sollte die Frage beantworten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Thomas Paulik
      22.02.2023 - 16:57 Antworten

      Schön guten Tag,

      in meiner Wohnung, die ich seid 2 1/2 Jahren bewohne, befinden sich 2 Kaltwasseruhren die weit über der Eichfrist liegen! Darüber informierte ich vor kurzem die Hausverwaltung. Diese möchte nun diese Uhren nicht wechseln, sie sagen das die gemessenen Werte der Uhren nicht für die Nebenkostenabrechnung genutzt werden, sondern die qm Zahl der Wohnung. Ist dies zulässig?

      Mit freundlichen Grüßen

  • christian meier
    11.11.2021 - 16:51 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe leider woanders keine direkte Antwort auf meine Frage gefunden und hoffe nun auf mögliche Ansatzpunkte.
    Beim Auszug aus einer Mietwohnung wurden alle Heiz- und Wasserwerte auf den entsprechenden Geräten zusammen mit dem Vermieter abgelesen und schriftlich festgehalten. Nun habe ich die Nachzahlungsaufforderung vom Vermieter erhalten und dieser widersprochen, da die abgelesenen Werte nicht eingerechnet wurden, sondern die Verbrauchswerte geschätzt wurden. Der Dienstleister teilte nun mit, dass mehrere Geräte NICHT mehr innerhalb der Eichfrist lagen und deshalb der Ablesewert nicht zulässig ist. Wie verhält es sich nun mit den erfolgten Schätzungen durch den Dienstleister – sind diese zulässig und müssen von mir akzeptiert werden?

    • Mietrecht.org
      11.11.2021 - 17:06 Antworten

      Hallo Christian,

      Sie müssen das vermutlich so hinnehmen. Allerdings steht Ihnen bei Schätzung grundsätzlich ein 15%iges Kürzungsrecht zu. Recherchieren Sie dazu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Chris Bonni
    13.12.2021 - 09:55 Antworten

    Wasserverbrauch mit ungeeichtem Zähler in NK am 30.4.2021 in Rechnung gestellt (andere Pos. ebenfalls fehlerhaft)
    Wasserverbrauch in korregierter Fassung 6.7.2021 ebenfalls vom Vermieter mit ungeeichtem Wasserzähler bestätigt.
    Mein Widerspruch wurde ignoriert und nun am 12.12.2021 nochmallige Korrektur der NK vom Vermieter mit nunmehr auf m3 umgelegten Wasserverbrauchswerten (3 Parteien).
    Davon abgesehen, dass der Wasserabrechnungszeitraum von dem NK-Abrechnungszeitraum abweicht, verlangt die Vermieterin nun die Zahlung der gesamten Wasserkosten plötzlich nach Wohnfläche.
    Ich habe eine eigene Wasseruhr. Die anderen Parteien auch (eine wird von der Mutter der Vermieterin bewohnt).
    Muss ich die neue Berechnungsgrundlage akzeptieren, obwohl die ungeeichte Wasseruhr als Berechnungsgrundlage genommen (und auch in erster NK aufgeführt) wurde? Oder kann der Vermieter nach mehr als 1/2 Jahr nun diese Berechnungsgrundlage ändern, weil er nun merkte, dass die Kürzung rechtmässig ist.
    Danke für Ihre Hilfe

    Chris

    • Mietrecht.org
      13.12.2021 - 10:26 Antworten

      Hallo Chris,

      im letzten Absatz unter “1. Anfechtungsrecht des Mieters: Unrichtigkeit der Nebenkostenabrechnung” wird Ihre Frage beantwortet. Meines Erachtens hat der Vermieter korrekt gehandelt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Chris Bonni
        13.12.2021 - 12:16 Antworten

        Das versteht ich nicht. die neue Berechnung nach m2 wurde rückwirkend gemacht. Und das ist zulässig?

        Chris

  • Klaus
    23.02.2022 - 14:39 Antworten

    Guten Tag,

    mich würde einmal interessieren ob diesbezüglich vertraglich festgehalten werden kann, dass in einer Unterverteilung auch nichtgeeichte Zähler zum Einsatz kommen dürfen und darauf eine Wasser- Heiz- oder Stromabrechnung erfolgen darf. Kann sich hier im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter geinigt werden um individuelle Eichzeiträume umzusetzen?

    • Mietrecht.org
      24.02.2022 - 20:32 Antworten

      Hallo Klaus,

      mir ist dazu keine gangbare Lösung bekannt. Die Umgehung der Eichung kann auch nicht Sinn der Sache sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hannes Jesser
    16.02.2023 - 20:28 Antworten

    Wie sieht es aus mit einer “gegenseitigen Einverständniserklärung” zwischen Mieter und Fair-mieter?
    In “unserem” Fall treten die -Mieter- sogar an –>mich heran ob nicht eine einvernehmliche Lösung möglich währe, also im gegenseitigem Einverständnis unter Verzicht “von was”? bzw. wie könnte man es regeln, gesetzeskonforme Klausel einfügen, wie zB. “auf eigenem Wunsch des Mieters wird ein Klageverzicht vereinbart”?
    Es muss doch möglich sein um Kosten zu sparen zB. aus zwei “Master/Hauptzählern” Warm/Kalt welche geeicht sind die darauffolgenden Zähler als ungeeichte Umlagezähler zu verwenden, ähnlich den HKVs der Heizung (welche ja um ein vielfaches höhere Kosten verursachen aber ungenauer sind). In der Praxis die umgeeichten Zähler hinter den geeichten Hauptzählern als prozentuale Verteiler fungieren (eben wie die HKVs).

    Der Tausch der Wassserzähler übersteigt die Wasserkosten teilweise sogar (Zb. für “verbaute” Wohnungen, Küche weit weg vom Bad, also 2 x 2 Wasserzähler + Waschmaschine noch einen + Handwaschbecken Gästetoilette: dieser Zähler übersteigt z.B. ein vielfaches der eigentlichen Wasserkosten).
    In den Nachbarländern sind Einheiten von über 20 Jahren die Regel, die kürzeste mit etwa 13 Jahren. Selbst Wissenschaftler empfehlen eine Echzeit über 10 Jahre, da es in keinem Verhältnis des Nutzens weder zur Umwelt besteht.
    Eine “Umgehung der Eichung” kann also im wirtschaftlichen und umweltverträglichen Sinne durchaus im Sinne der Sache sein.
    Es wird ja sogar eine gesetzliche Verlängerung diskutiert, in diesem Hinblick derzeit aber leider nur um die Zeiten Warm/Kalt anzupassen, da im wirtschaftlichen Kontext in der Praxis auch die Kaltwasserzähler 1 Jahr früher entsorgt werden.

    • Mietrecht.org
      16.02.2023 - 21:00 Antworten

      Hallo Hannes,

      ich würde eine derartige Vereinbarung in jedem Fall vorab rechtlich prüfen lassen. Ich kann leider nicht einschätzen, ob der Gedanke erfolgversprechend ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Hannes Jesser
        08.06.2023 - 12:45 Antworten

        Hallo Dennis,
        der Gedanke für Umwelt UND Geldbeutel ALLER Beteiligten ist sinnvoll und erfolgversprechend.
        Es steht nur die Frage im Raum, wenn ALLE, Mieter (die mich darum bitten) -und- Vermieter wirklich nur profitieren, ob es sozusagen von Außen also einer höhenstehenden Macht aufgezwungen werden darf. Wir selbst wollen es ja in unserer kleinen Gemeinschaft, aber dürfen wir es auch…

  • Marvin s
    19.07.2023 - 12:31 Antworten

    Guten Tag ich bin Mieter und hab ein Stromzähler der seid 8 Jahren nicht mehr geeicht ist. Ich habe mehr Mals Post bekommen von den Stadtwerken zum Austausch aber leider ist nie jemand gekommen um dass zu machen und ich hab jeden Termin wahr genommen. Jetzt bekomme ich eine hohe nachzahlen an Strom ist dass rechtens und ich muss den Betrag zahlen? Und wie müsste ich vorgehen und könnte ich die Jahre die davor wahren was anfechten ?

    Zu Info ich zahl Strom direkt an den Stadtwerke und zahle im Jahr ca 180€ für den Zähler für wartungs arbeiten ect

    • Mietrecht.org
      19.07.2023 - 14:23 Antworten

      Hallo Marvin,

      Ich würde Ihnen empfehlen, nach zu forschen, warum der Austausch nicht erfolgte. Bleiben Sie hartnäckig an der Sache dran.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Marvin s
        24.07.2023 - 20:55 Antworten

        Hab ich schon gemacht ohne Begründung oder Zettel oder Brief nur wie soll ich jetzt reagieren sie wollen eine hohe Nachzahlung Strom von mir haben wegen der Endjahresabrechnung. Der Zähler wurde dass letzte mal 1971 geeicht und wie soll ich mich verhalten muss ich die jahresabrechnung zahlen oder nicht und dagegen klagen weil der Zähler ist ja dann 36 Jahre nicht mehr gültig was ja verboten ist und dann können die Messergebnisse nicht mehr stimmen oder ?

  • Michael
    30.09.2023 - 18:57 Antworten

    Wir sind 3 Eigentümer . Bei unseren Kaltwasserzähler ist die Eichung längst abgelaufen. Die liegen weit über der Eichfrist. Alle Eigentümer sind aber einverstanden das wir auch dabei lassen . Also keine neue Wasserzähler einzubauen. Ist das auch ein Verstoß wenn wir bei der Nebenkostenabrechnung die Daten der Wasserzähler verwenden ?

  • Vim
    10.10.2023 - 18:09 Antworten

    Wir haben eine Nebenkostenabrechnung bekommen, die unabhängig vom Verbrauch gleichmäßig auf alle Mietparteien verteilt wird (nach Quadratmeterzahl, weil die Geräte vom Vermieter nicht geeicht wurden. – Das hat eine neu eingesetzte Hausverwaltung nun einfach entschieden.. – Wir sind aber sehr sparsam und ziehen uns lieber etwas mehr an, als die Heizkosten übermäßig in die Höhe zu treiben, währed andere Mietparteien im Winter in hoch geheizter Wohnung in Shorts rumlaufen. – Das ist doch weder fair noch gerecht. – Haben wir da überhaupt eine Handhabe dagegen?

    • Mietrecht.org
      11.10.2023 - 06:43 Antworten

      Hallo Vim,

      Kann der Fall nicht verbrauchsabhängig abrechnen, steht Ihnen als Mieter ein 15-prozentiges Kürzungsrecht zu. Recherchieren Sie dazu.

      Holen Sie weitere Mieter ins Boot und bitten Sie den Vermieter, zukünftig für eine korrekte Abrechnung zu sogen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert