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Vermieter verweigert Wohnungsgeberbestätigung – Was tun als Mieter?

Mit dem Einzug in eine neue Wohnung sind auch Behördengänge verbunden: Nach dem Bundesmeldegesetz haben sich Mieter im Falle eines Umzugs bei den zuständigen Meldebehörden ab- und anzumelden. Mieter sind insoweit bei der Anmeldung verpflichtet, ihren Einzug in eine neue Wohnung zu beweisen — die Meldebehörde verlangt dafür die Vorlage der sog. Wohnungsgeberbescheinigung des neuen Vermieters.  Doch was ist wenn der neue Vermieter die Ausstellung einer Wohnungsgeberbescheinigung verweigert?

Der nachfolgende Artikel erklärt Mietern, was sie tun können, wenn der Vermieter sich weigert eine Wohnungsgeberbescheinigung auszuhändigen.

I. Was ist die Wohnungsgeberbescheinigung

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Vermieters über den Einzug bzw. Auszug des Mieters.

Darin sind  nach § 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetztes (BMG)  folgenden Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Name und Anschrift des Mieters
  • Adresse der vermieteten Wohnung
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugsdatum (oder das Auszugsdatum)

II. Haben Mieter einen Anspruch auf Wohnungsgeberbescheinigung

Ja, denn die Ausstellung der Wohnungsgeberbescheinigung ist seit dem 01.11.2015 gesetzliche Pflicht nach § 19 Abs. 1 des BMG.

Dort steht:

„Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (2 Wochen) zu bestätigen“

Das bedeutet, Vermieter sind verpflichtet bei der An- oder Abmeldung des Mieters gemäß § 17 BMG mitzuwirken. Das ist seitens des Vermieters dadurch zu erfüllen, dass sie Ihrem Mieter innerhalb von zwei Wochen den Einzug schriftlich oder elektronisch bestätigen. Der Auszug ist allerdings nur dann durch eine Wohnungsgeberbestätigung zu bescheinigen, wenn das Mietverhältnissen vor dem 01.11.2016 beendet wurde. Das ergibt sich aus einer Änderung des Bundesmeldegesetzes vor, die zum 1.11.2016 in Kraft getreten ist.

III. Was können Mieter tun

Mieter haben ihrer zuständigen Meldebehörde umgehend mitzuteilen, dass sich der Vermieter weigert eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Damit sichern Mieter sich dahingehend ab, dass sie alles erforderliche unternommen haben, um ihrer Anmelde- bzw. Abmeldepflicht gemäß § 17 BMG nachzukommen.

Diese Verpflichtung ist in § 19 Abs. 2 BMG ausdrücklich bestimmt:

„Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen“

Außerdem sollten Mieter Ihren Vermieter unter Fristsetzung schriftlich dazu auffordern, eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen. Eine Kopie dieser Aufforderung, ggf. mit der schriftlichen Ablehnung kann dann ebenfalls bei der Meldebehörde als Beweis für die Verweigerung abgegeben werden.

Die Meldebehörde selbst wird dann meist den Vermieter zur Auskunft auffordern und ein Bußgeldverfahren einleiten. Vermieter die Ihrer Verpflichtung zur Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung nicht nachkommen, müssen dann mit einem Bußgeld gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BMG in Höhe von bis zu 1.000,00 € rechnen.

IV. Vorsicht Verwechselungsgefahr mit Vorvermieterbescheinigung

In der Praxis verwechseln Mieter und Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung oft mit der sog. Vorvermieterbescheinigung bzw. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Darin macht der Vermieter Angaben zur Zahlungsmoral des Mieters und dessen Betragen während der Mietzeit — oftmals erfolgen auch Angaben zum Kündigungsgrund o.ä.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Vermieter bei der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung —im Gegensatz zu der Wohnungsgeberbestätigung— nicht verpflichtet, dem Mieter diese Bescheinigung zu geben (BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 238/08). Mieter können vom Vermieter allenfalls die Ausstellung einer Quittung über die empfangenen Mietzahlungen verlangen gem. § 368 S.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Mehr zu der Vorvermieterbescheinigung lesen Sie in dem Artikel: Vorvermieterbescheinigung: Muster + Ratgeber

V. Fazit und Zusammenfassung

Verweigert der Vermieter die Wohnungsgeberbescheinigung verletzt er seine Mitwirkungspflicht nach § 19 Abs. 1 BMG. Mieter haben dies sofort der Meldebehörde mitzuteilen. Diese hat ebenfalls ein entsprechendes Auskunftsrecht und kann ein Bußgeldverfahren gegen den Vermieter wegen Verstoßes gegen das Bundesmeldegesetz einleiten.

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