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Vermieter stellt keine Mietbescheinigung aus – was tun? (Rechtsgrundlage?)

Die Meldepflicht fordert, dass man als Mieter für eine Wohnsitzanmeldung bei dem Einwohnermeldeamt eine Mietbescheinigung vorlegt. Leider kommt es immer noch vor, dass Vermieter die Ausstellung einer Mietbescheinigung verweigern, obwohl sie seit 2015 gemäß §§ 17, 19 des Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) dazu verpflichtet sind. Danach müssen Vermieter ihren Mietern innerhalb von zwei Wochen nach Einzug eine sog. Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen, die auch als Mietbescheinigung oder Vermieterbescheinigung bezeichnet wird.

Der nachfolgende Artikel erklärt, was Mieter tun können, wenn der Vermieter keine Mietbescheinigung ausstellt.

I. Vermieterpflicht: Mietbescheinigung ausstellen

Die Mitwirkung des Vermieters eine Mietbescheinigung auszustellen und so bei der Anmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitzuhelfen, ist seit dem 01.11.2015 gesetzliche Pflicht nach § 19 MeldFortG.

Vermieter haben ihren Mietern innerhalb von zwei Wochen (§ 17 MeldFortG) schriftlich oder elektronisch den Einzug zu bestätigen. Das Gesetz spricht insoweit von der sog. Wohnungsgeberbestätigung.

Diese Verpflichtung des Vermieters gilt allerdings nur für den Einzug. Bei dem Auszug bekommen Mieter seit dem 01.11.2016 keine Mietbescheinigung mehr, da diese für die Abmeldung/Ummeldung beim Einwohnermeldeamt nicht mehr gefordert wird.

Inhaltlich hat die Mietbescheinigung folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs: Einzug mit Datumsangabe,
  • Anschrift der Wohnung und
  • Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 MeldFortG meldepflichtigen Personen.

Wie die Mietbescheinigung aussehen sollte, zeigt dieser Beitrag: Muster: Vermieterbescheinigung – Meldebestätigung des Vermieters. 

II. Verweigerung der Mietbescheinigung: Mieter Rechte

Verweigert der Vermieter zu Unrecht die Mietbescheinigung oder stellt die vom Vermieter beauftragte Hausverwaltung keine entsprechende Bescheinigung aus, muss der Mieter das unverzüglich dem Einwohnermeldeamt mitteilen.

Das steht ausdrücklich in § 19 Abs. 2  MeldFortG: „Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.“

Die Anzeige der Verweigerung des Vermieters ist also nicht nur ein Recht des Mieters, sondern seine Pflicht. Die Meldebehörde hat einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter.

Im Übrigen haben Mieter aber keine besonderen Rechte die Mietbescheinigung einzufordern. Zwar kann man durchaus den Vermieter auf seine Pflicht hinweisen und ihn darauf aufmerksam machen, dass er ordnungswidrig handelt, wenn er keine Mietbescheinigung ausstellt (s.u.), besondere Ansprüche gibt es aber nicht.

III. Vermieter droht Bußgeld

Stellt der Vermieter keine Mietbescheinigung aus oder ist diese zu spät oder unzureichend, handelt er ordnungswidrig nach § 54 MeldFortG. Das gilt nicht nur für vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln.

Bei Verweigerung der Mietbescheinigung müssen Vermieter demnach mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 1.000,00 € rechnen.

IV. Fazit

Stellte der Vermieter keine Mietbescheinigung bei Einzug aus, stehen Mietern keine besonderen Rechte  zu, um den Vermieter zu einem Handeln zu zwingen. Mieter haben den Vermieter aber unverzüglich bei der Meldebehörde anzuzeigen.

Eine Antwort auf "Vermieter stellt keine Mietbescheinigung aus – was tun? (Rechtsgrundlage?)"

  • stein
    26.01.2022 - 20:38 Antworten

    Aus welchen Gründen darf der Vermieter die Wohnungsgeberbescheinigung verweigern?
    Mein Vermieter hat ein privstes Problem mit meinem Freund, der bei mir einziehen möchte und verweigert daher diese Bescheinigung. Darf er das?

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