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Winterdienst im Mietrecht: Was Mieter und Vermieter wissen müssen

er Winterdienst ist Teil der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters im Mietrecht. Er kann die Winterdienstpflicht entweder selbst erfüllen bzw. durch ein Unternehmen erfüllen lassen  oder auf die Mieter übertragen. Für Mieter bedeutet das: Frühes Aufstehen, Schneeschieben und Salz streuen. Trotz den Regelungen im Mietvertrag oder der Hausordnung tauchen in der Praxis immer wieder Fragen zum Winterdienst auf. Diesbezügliche Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind nicht selten. Wer muss den Winterdienst im Mietshaus erfüllen? Welche Pflichten haben Mieter beim Winterdienst zu erfüllen? Zu welcher Uhrzeit muss der Mieter streuen und räumen? Welche Kosten kann der Vermieter wegen dem Winterdienst abrechnen? Wer haftet, wenn etwas passiert, weil nicht gestreut oder geräumt wurde?

Der nachfolgende Artikel beantwortet die 12 häufigsten Fragen von Mieter und Vermieter zum Thema Winterdienst im Mietrecht.

Frage 1: Wer ist zuständig für den Winterdienst? Mieter oder Vermieter?

Im Mietrecht ist der winterliche Räum- und Streudienst grundsätzlich die Aufgabe des Vermieters. Der  Winterdienst gehört zu den sog. Verkehrssicherungspflichten des  Eigentümers bzw. Vermieters. Er ist Teil seiner mietvertraglichen Leistungspflichten (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. Januar 2008, Az.: VI ZR 126/07).

Eigentümer haben in ihrer Position als Vermieter zu gewährleisten, dass die Mieter die Mietsache samt Anlagen, wie z.B. Gehwege, Außentreppen, Eingänge und Zufahrten nutzen können, ohne dabei einer Gefährdung ausgesetzt zu sein.

Mieter sind nur dann für den Winterdienst zuständig, wenn die Verpflichtung zur Durchführungen der winterlichen Streu- und Räumarbeiten wirksam auf sie übertragen wurde (vgl. dazu Frage 2).

Frage 2: Kann der Vermieter den Mieter zum Winterdienst verpflichten?

Ja. Der Vermieter kann die Verpflichtung zum Winterdienst wirksam auf die Mieter des Hauses übertragen. In der Regel erfolgt das durch eine Vereinbarung im Mietvertrag bei Abschluss des Mietvertrages. Eine nachträgliche Abwälzung des Winterdienstes auf den Mieter ist nur durch eine gemeinsame Vereinbarung möglich. Das bedeutet, der Vermieter kann die Mieter z.B. nicht durch eine nachträgliche einseitige Änderung der Hausordnung zum Winterdienst verpflichten.

Die Rechtsprechung stellt einige Voraussetzungen an eine wirksame Übertragung der Verpflichtung zum Winterdienst im Mietvertrag.

Dabei ist folgendes zu beachten:

  1. Wichtig, ist dass die Vereinbarung zur Übernahme des Winterdienstes durch den Mieter ausdrücklich im Mietvertrag steht. Es muss klar und eindeutig sein, was der Mieter zu tun hat — z.B. durch inhaltliche Konkretisierung des Umfangs der Pflichten beim Winterdienst in der Hausordnung ( vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, Az.: VI ZR 126/07; Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, Urteil vom 13. Februar 2014,Az.: 1 U 77/13; vgl. Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 535 BGB, Rn. 458).
  2. Sollen mehrere Mieter den Winterdienst ausführen, muss der Vermieter für die Mieter einen Plan erstellen, der den auszuführenden Winterdienst einteilt. Außerdem muss der Vermieter den betroffenen Mietern den Winterdienstplan aushändigen oder sichtbar aushängen (vgl. Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 535 BGB, Rn. 458).
  3. Vermieter müssen den Mietern gründliche Anweisungen über die Art des Winterdienstes, Zeiten des Streuens und Schneeschiebens usw. erteilen und die Ausführung des Winterdienstes durch die Mieter überwachen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2012, Az.: I-9 U 38/12, 9 U 38/12; OLG Oldenburg, Urteil vom 13. Februar 2014, Az.: 1 U 77/13).

Die wichtigsten Punkte zum Thema Übertragung des Winterdienstes auf den Mieter sind hier mit einer Vorlage für eine Formulierung im Mietvertrag zusammengefasst: Winterdienst im Mietvertrag auf Mieter übertragen – Formulierung / Vorlage

Frage 3: Was muss der Mieter bei einer Verpflichtung zum Winterdienst tun?

Das kommt selbstverständlich auf den Einzelfall an. Je nach den Gegebenheiten vor Ort und den Regelungen des Mietvertrages oder der Hausordnung ist der Umfang der Pflichten beim Winterdienst unterschiedlich.

Für Eigentümer und Anlieger gilt z.B. dass Gehwege, Zufahrten und alle angrenzenden Straßen bei Schneefall und Eisglätte zu streuen und zu räumen sind (Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 4. Senat, Urteil vom 11. März 1988, Az: 4 C 78/84).

Wieviel auf einem Gehweg oder einer Zufahrt bei Schneebefall frei zu räumen ist, wird unterschiedlich beurteilt( 1/2 Meter bis 1,20 Meter) — dasselbe gilt für die Häufigkeit; hier kommt es auf das Verkehrsaufkommen an oder die Häufigkeit der Benutzung durch Fußgänger usw. Bei einem kleinen privaten Zugangsweg zu einer Wohnung der nur sehr wenig und nur von Fußgängern benutzt wird, reicht es z.B. wenn man nur in einer Breite von 1/2 Meter räumt und streut, so dass eine Person den Weg begehen kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. August 2001, Az: 23 U 195/00).

Wann zu räumen und zu streuen ist, richtet sich meist nach den örtlichen Straßenreinigungssatzungen (vgl. Frage 5). Grundsätzlich sollte spätestens eine Stunde nach dem Schneefall oder der Glatteisbildung geräumt bzw. gestreut werden. Sobald das Streugut nicht mehr wirkt, ist das Streuen zu wiederholen (BGH, Urteil vom 27.04.1987, Az.: II ZR 123/86). Bei dauerhaftem Schneefall ist aber nicht unaufhörlich zu räumen und zu streuen, sondern nur soweit es erforderlich ist (BGH, Urteil vom 27.12.1984, Az.: VI ZR 49/83; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, Az.: III ZR 8/03).

Frage 4: Muss man als Mieter Streusalz und Schneeschieber Kaufen?

Nein. Das ist grundsätzlich die Aufgabe des Vermieters. Schaufeln, Schneeschieber, Streusalz und sonst. Räumgeräte  müssen Mieter nicht kaufen (Amtsgericht (AG) Schwelm, Urteil vom 14. November 1990, Az.: 27 C 32/90). Etwas anderes gilt nur dann, wenn Vermieter und Mieter ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart haben, dass der Mieter alle erforderlichen Geräte und Mittel für den Winterdienst stellt (AG Wuppertal, Urteil vom 03.02.1982, Az.: 31 C 500/81).

Frage 5: Wann ist der Schnee zu räumen und zu streuen?

Feste Zeiten für die Durchführung des Winterdienstes finden sich z.B. in den örtlichen Straßenreinigungssatzungen. Viele Mietverträge und Hausordnungen übernehmen diese Zeiten und Mieter haben sich daran zu halten.

So gilt für öffentliche Verkehrsflächen meist, dass der Winterdienst morgens spätestens um 6: 30 bis 7:00 zu erfolgen hat, da um diese Zeit der allgemeine Verkehr einsetzt. Bei sehr extremen Witterungsverhältnissen ist es Mietern ausnahmsweise gestattet, später als zur festgelegten Zeit zu räumen und zu warten bis sich das Wetter bessert (Wall in Betriebskosten Kommentar, 8. Straßenreinigung und Müllgebühren a) Straßenreinigung Rn. 3410). Das ist aber eine Ausnahme und der Mieter beweisbelastet.

Vor 6:00 Uhr vormittags und nach 22:00 besteht für Mieter in der Regel keine Räum- oder Streupflicht (vgl. OLG Celle 9. Zivilsenat, Urteil vom 22. Dezember 2003, Az: 9 U 192/03). Stürzt daher z.B. der Briefträger um 4:30 Uhr wegen Glatteis auf dem Gehweg zum Hauseingang, besteht keine Haftung wegen unzureichender Ausführung des Winterdienstes. Von 22:00 Uhr nachts bis 6:00 Uhr morgens sind grundsätzlich alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören und dazu gehört auch das Schneeschieben (OLG Düsseldorf WuM 90, 116 ff; AG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 1983, Az: 18 C 79/84). An Sonn- und Feiertagen soll es erlaubt sein, erst ab 9:00 Uhr den Winterdienst zu erledigen.

Frage 6: Was ist, wenn der Mieter krank ist und Winterdienst  nicht erfüllen kann?

Ist ein Mieter verhindert den Winterdienst zu erledigen, weil er zu den entsprechenden Zeiten beruflich unterwegs, im Urlaub oder krank ist, muss der Mieter jemanden beauftragen, der seine Verpflichtung erfüllt.

Eine vorübergehend Verhinderung des Mieters, die es ihm unmöglich macht den Winterdienst selbst zu erledigen, befreit ihn jedenfalls nicht von seiner Verpflichtung. Dasselbe gilt für Fälle von unvorhersehbarer längerer Krankheit. Rechtlich spricht man von einer unverschuldeten Unmöglichkeit nach § 613 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Wall in Betriebskosten Kommentar, 8. Straßenreinigung und Müllgebühren a) Straßenreinigung Rn. 3407/3408). Mieter haben dann für Ersatz zu sorgen und die dadurch entstehenden zu tragen (Wall in Betriebskosten Kommentar, 8. Straßenreinigung und Müllgebühren a) Straßenreinigung Rn. 3407/3408; zit. AG Münster WuM 2005, 648; dagegen: keine Kostenabwälzung: LG Münster WuM 2004, 193; Schmid WuM 2008, 631).

Mieter sind nur in besonderen Ausnahmefällen, davon befreit den Winterdienst zu erledigen. So z.B. in Fällen von besonders hohem Alter, Gebrechlichkeit oder Behinderung, wenn die Erfüllung des Winterdienstes im Einzelfall rechtlich als unzumutbare Leistungspflicht einzuordnen ist. Nach § 275 Abs. 3 BGB kann man eine Leistung verweigern, wenn die Leistungserbringung unter Abwägung aller Umstände unzumutbar ist (AG Münster, Urteil vom 3.8.2005, Az.: 5 C 805/05, LG Münster, Az.: 8 S 425/03 – WM 648, 2005). Eine Unzumutbarkeit der Winterdienstpflicht wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn entweder keine Person gefunden werden kann die den Dienst anstelle des Mieters übernimmt oder die Pflichtenübernahme mit unzumutbar hohen Kosten verbunden ist.

Frage 7: Was ist, wenn der Mieter den Winterdienst nicht erfüllt?

Erfüllt der Mieter seine mietvertragliche Pflicht zum Winterdienst nicht, kann das zu einer Abmahnung und zu Schadensersatzansprüchen führen.

Voraussetzung ist aber eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Mieter.

Eine Pflichtverletzung bei der Erfüllung des Winterdienstes liegt dann vor, wenn der Mieter entweder gar keinen Winterdienst erledigt oder diesen nur unzureichend ausführt. Schuldhaft heißt kurz gesagt „bewusst“. Das ist z.B. der Fall, wenn der Mieter in der Woche, in der er den Winterdienst zu erfüllen hat, in den Urlaub fährt, ohne für einen Ersatz zu sorgen.

Der Vermieter hat dann das Recht den Mieter  wegen dieser Pflichtverletzung abzumahnen und ihn zur Durchführung des Winterdienstes aufzufordern. Kommt der Mieter der Aufforderung nicht nach oder ist Gefahr in Verzug kann der Vermieter auf Kosten des Mieters eine sog. Ersatzvornahme veranlassen und einen Dritten mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragen. Die Kosten sind vom Mieter zu tragen.

Frage 8: Darf der Vermieter die Kosten für den Winterdienst in der Nebenkostenabrechnung ansetzen?

Ja. Der Vermieter darf Kosten für den Winterdienst in der Nebenkostenabrechnung ansetzen, wenn die Nebenkosten laut Mietvertrag vom Mieter zu tragen sind, nach  § 556 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1,2 Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Vorausgesetzt ist, dass die Kosten selbst umlagefähig sind und auch tatsächlich anfallen. Letzteres ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Mieter den Winterdienst erledigt und insoweit bereits alle anfallenden Kosten trägt.

Umlagefähige Kosten des Winterdienstes sind gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV alle Ausgaben, die aufgrund des Winterdienstes (z.B. durch Räumen der Straßen,  Zu- und Abfahrtswege, Schneeschieben und Salz streuen) laufend entstehen und zu den Kosten der Straßenreinigung zu zählen. Darunter fallen sowohl die öffentlichen Gebühren die der Vermieter an die Stadt  oder Gemeinde für den Winterdienst zahlt als auch als auch privaten veranlasste Maßnahmen (vgl. Wall in Betriebskosten-Kommentar, 8. Straßenreinigung und Müllgebühren – a) Straßenreinigung, Rn.: 3394; Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 556 BGB, Rn.: 155). Nicht umlagefähige Kosten des Winterdienstes sind hingegen solche Ausgaben die nur einmal entstehen, wie z.B. die Anschaffungskosten für ein Schneeräumgerät (AG Berlin-Schöneberg, NZM 2001, 808).

Wichtig ist insoweit, dass einige der Kosten für den Winterdienst unabhängig vom tatsächlichen Schneefall abgerechnet werden können. So z.B. saisonale Festbeträge, die der Vermieter für die Bereitschaft des Winterdienstes zahlt etc.

Mehr zu den umlagefähigen Kosten im Rahmen des Winterdienstes lesen Sie hier in dem Spezialartikel: Winterdienst in den Nebenkosten – Was darf der Vermieter abrechnen?

Frage 9: Wer haftet, wenn jemand wegen unterlassenem Schneeräumen zu Schaden kommt?

Die Frage der Haftung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich haftet, derjenige der für die Ausführung des Winterdienstes verantwortlich war. Das bedeutet, dass Mieter immer dann haftbar gemacht werden können wenn ihnen die Pflicht zur Erfüllung des Winterdienstes im Mietvertrag übertragen wurde,

Unterlässt ein Mieter die Ausführung seiner Winterdienstpflicht und verletzt sich jemand deshalb, kann der Geschädigte von dem Mieter Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Der Vermieter kann also für die Haftung auf den Mieter verweisen, der seine Winterdienstpflicht schuldhaft verletzt hat.

Das gilt selbst für den Fall, dass der Mieter den Winterdienst zwar erledigt, die vertragliche Vereinbarung aber unwirksam ist. Denn entscheidend ist hier, dass der in die Verkehrssicherungspflicht eintretende Mieter faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt. Das folgt daraus, dass der primär Verkehrssicherungspflichtige Vermieter regelmäßig eigene Schutzvorkehrungen unterlässt, weil er sich auf das Tätigwerden des Mieters  verlässt.

Der Mieter trägt aufgrund dieser von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung die Verantwortlichkeit für den übernommenen Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen. Dem Mieter obliegt deshalb unmittelbar die Gefahrenabwehr und er hat dafür zu sorgen, dass niemand zu Schaden kommt  BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, Az.: VI ZR 126/07).

Beispiel:

Der Mieter M ist nach einer unwirksamen Klausel in der Hausordnung verpflichtet den Winterdienst zu erledigen. Normalerweise kommt er dieser Aufgabe auch nach, aber an einem Freitagnachmittag unterlässt er seine Streupflicht, obwohl er weiß, dass sich bereits neues Glatteis im Hauseingangsbereich gebildet hat. Der DHL Bote, der ein Paket für M bringen will, rutscht auf dem Glatteis aus und bricht sich einen Arm.

–> Hier haftet M. Die Winterdienstpflicht wurde von V auf M übertragen. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen V verkürzte sich damit auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Durch die tatsächliche Übernahme des Winterdienstes ist M auch  deliktisch verantwortlich. Es ist unerheblich, dass die Klausel für die Übertragung des Winterdienstes in der Hausordnung nicht wirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1989, Az.: VI ZR 186/88).

Vermieter können neben dem Mieter z.B. wegen Verletzung der Überwachungspflicht haftbar gemacht werden ( BGH, Urteil vom 6. November 1956, Az.: VI ZR 71/56, OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Februar 2000, Az.: 5 U 75/99).

Der Geschädigte selbst kann ebenfalls für eigenes Mitverschulden haften, wenn z.B. bei Glatteis ungeeignetes Schuhwerk verwendet wird  etc.

Frage 10: Kann der Vermieter kündigen, wenn der Mieter keinen Schnee schiebt?

Das ist sehr fraglich. Für eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages nach § 573 BGB ist vorausgesetzt, dass eine nicht unerhebliche schuldhafte Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht vorliegt. Außerdem muss dies vorher abgemahnt worden sein. Das Unterlassen des Winterdienstes kann daher nur in besonderen Ausnahmefällen eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

Frage 11: Muss der Vermieter die Ausführung des Winterdienstes überwachen?

Ja. Sobald der Vermieter die Pflicht zum Winterdienst auf die Mieter überträgt, verkürzte sich seine Pflicht auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Insoweit verbleibt auch eine Haftbarkeit bezüglich dieser Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet zwar nicht, dass er die Ausführung durch den Mieter laufend überwachen muss, aber zumindest stichprobenartig. Eine Überwachung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Vermieter Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Mieter seiner Verpflichtung zum Winterdienst nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 1 U 77/13: 82-jähriger Mieter).

Frage 12: Darf der Vermieter nur die Erdgeschossmieter zum Winterdienst verpflichten?

Jein. Die Rechtsprechung hierzu ist strittig. Mietvertragliche Regelungen in einem Mehrfamilienhaus, die nur die Erdgeschossbewohner zum Winterdienst verpflichten, werden oft als unwirksam angesehen (vgl. AG Köln, Urteil vom 14.09.2011, Az.: 221 C 170/11). Mehr zu diesem Thema lesen Sie in dem Artikel: Winterdienst mit mehreren Mieter und unterschiedlichen Regelungen in den Mietverträgen

34 Antworten auf "Winterdienst im Mietrecht: Was Mieter und Vermieter wissen müssen"

  • Stephan Elsner
    18.01.2021 - 06:52 Antworten

    Hallo liebes Mietrecht-Team,

    mein Vermieter weist in der letzten NK Winterdienst als Kostenumlage aus. Im Mietvertrag ist der Verteiler Wohnfläche vorgesehen. Auf dem Grundstück ist auch ein Gewerbe vorhanden mit 30000 qm Hoffläche. Vor dem Wohnhaus sind 6 Stellplätze vorgesehen. Er verteilt den Winterdienst nur auf die Bewohner des Wohnhauses. Inwieweit muss sich das Gewerbe an den Kosten beteiligen?

    • Mietrecht.org
      18.01.2021 - 10:07 Antworten

      Hallo Stephan,

      wird der Hof auch geräumt bzw. nutz das Gewerbe die geräumten Flächen der Wohnungsmieter?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Susanne Steinhorst
        13.02.2021 - 19:22 Antworten

        Hallo liebes Team,

        auch in meinem Mietshaus wird das Erdgeschoss durch 5 Gewerbe belegt, die sowohl den Gehweg vor den Geschäften, als auch den Sammelmüllplatz und den Gemeinschaftsparkplatz nutzen. In wie weit müssen die Gewerbe bei einem Winterdienstplan mit einbezogen werden? Und ist es rechtens, dass nur Neumieter den Winterdienst leisten müssen (von 14 Mietparteien nur 2)?

        Danke vorab & viele Grüße
        Susanne St.

        • Mietrecht.org
          17.02.2021 - 14:34 Antworten

          Hallo Susanne,

          der Vermieter muss die Kosten bzw. den Aufwand angemessen auf alle Mieter verteilen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Marco Amaliadis
    01.03.2021 - 12:17 Antworten

    Hallo,

    im Februar bekamen wir eine schriftliche Abmahnung mit der Androhung einer fristlosen Kündigung vom Vermieter, weil wir unbeabsichtigt für einen Morgen/Tag den Winterdienst ausließen!
    Es existiert ein fester Winterdienst-Plan. In unserem Haus wohnt die Vermieterin im Erdgeschoss, die beiden Söhne der Vermieterin in der 2.Etg.und wir in der 1.Etg.!
    Die beiden Söhne der Vermieterin sind laut Mietvertrag auch Vermieter.
    Meine Frage ist: der Winterdienst-Plan sieht einen wöchentlichen Wechsel vor. Wir sind also alle zwei Wochen eingeplant. Müsste der Plan nicht richtigerweise auf drei Parteien aufgeteilt werden, da die beiden Söhne eine eigene Wohnung im Haus haben und auch natürlich bei der Nebenkostenabrechnung separat abgerechnet werden?

    Mit Freundlichen Grüßen,

    Marco Amaliadis

    • Mietrecht.org
      01.03.2021 - 19:32 Antworten

      Hallo Marco,

      bei der Aufteilung nach Wohnungen, müssen Sie bei drei Einheiten in der Tat nur 1/3 der Winterdienstleistung ausführen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simone Tengerdi
    05.11.2021 - 12:36 Antworten

    Wir haben den Winterdienst nicht im Mietvertrag stehen. Es steht, dies wird durch Vermieter übernommen und in der Betriebskostenabrechnung abgerechnet. Nun, für kommenden Winter, findet der Vermieter keine Firma, die den Winterdienst übernimmt und nun sollen wir als Mieter den Winterdienst übernehmen. Es wurde uns ein Plan ins Treppenhaus gehängt, wo die Verteilung und die Aufgaben drauf stehen. U. a. auch Winterdienst tagsüber. Es sind auch alle Mietparteien berufstätig.
    Ist der Vermieter / Eigentümer dazu berechtigt, uns das einfach so zu übertragen, obwohl es weder vertraglich geregelt ist noch in der Hausordnung steht? Können wir dazu rechtlich verpflichtet werden?

    Danke und viele Grüße
    Simone Tengerdi

    • Mietrecht.org
      05.11.2021 - 14:28 Antworten

      Hallo Simone,

      ich sehe keine (vertragliche) Grundlage für die Übertragung an die Mieter. Verweisen Sie auf die Regelungen im Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simone Tengerdi
    17.11.2021 - 13:23 Antworten

    Hallo Dennis,
    dankeschön für die Antwort. Wir haben den Vermieter auch entsprechend angeschrieben. Mal schauen, wie die Antwort ausfällt.
    Herzliche Grüße

  • Enes
    08.12.2021 - 15:33 Antworten

    Hallo liebes Team,

    Meine Vermieterin wohnt unter mir.
    Sie hat mir letzte Woche per SMS geschrieben, dass ich an der Reihe bin den Winterdienst für diese Woche zu übernehmen.
    Am Montag lag etwas Schnee, den ich dann geschippt habe.
    Am Dienstag hat mir meine Vermieterin eine neue SMS geschickt und gesagt das ich jetzt nichts tuen soll und das mein Dienst anfängt wenn es richtig schneit.
    Ich habe darauf geantwortet, dass ich diese Woche Dienst habe und dies auch erfüllen werde, sobald Schnee liegt. Schließlich sind wir ja nicht bei wünsch dir was sodass Sie den Dienst nach Wetterlage verteilt.

    Heute wirft mir meine Vermieterin einen Zettel in den Briefkasten dass nun genug Schnee liegt und ich den Dienst jetzt beginnen kann.
    Muss ich den Dienst diese Woche machen?
    Mein Dienst war ja schließlich letzte Woche, jedoch hatte Ich das Glück, dass es nur am Montag leicht geschneit hat.

    Einen öffentlichen Plan der für alle ersichtlich ist gibt es nicht .

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      08.12.2021 - 16:08 Antworten

      Hallo Enes,

      Sie sollten erstmal die Regelung Mietvertrag prüfen. Auf Zuruf den Winterdienst wochenweise zu verteilen kann ohnehin nicht die Lösung sein. Bitte Sie um eine mittelfristige Planung, so dass sie sich auch darauf einstellen können. Alles andere sollte kaum zumutbar für Sie als Mieter sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jochen Stöhr
    27.01.2022 - 08:30 Antworten

    Hallo,

    in unserem Mietvertrag wird der Winterdienst auf die Mieter (uns) übertragen. Dieser wurde aber in Wirklichkeit in der Vergangenheit vom Vater des Vermieters erledigt, bzw. wurde kein Plan aufgestellt.
    Im November haben wir ein Schreiben erhalten worauf sich jede der 5 Parteien zur Ausführung de Winterdienstes äußern sollte. Wir haben daraufhin unsere Bereitschaft zur Übernahme des Winterdienstes bekundet, da dies ja Bestandteil des Mietvertrages ist. Gestern erhielten wir ein Einschreiben mit folgendem Inhalt: ” …leider haben sich nicht alle Mietparteien bezüglich der Vorgehensweise zum Winterdienst auf mein Schreiben vom 19.11.21 geäußert. Da ich eine langfristige Lösung anstrebe, werde ich die Firma XY mit dem Winterdienst beauftragen.
    Die Kosten der Firma werden zukünftig im Rahmen der Umlagenabrechnung verrechnet. Dieses Schreiben bildet einen wesentlichen Bestandteil zum Mietvertrag.”

    Kann es tatsächlich sein, dass wir jetzt für den Winterdienst zahlen müssen, obwohl wir zur Erfüllung laut Mietvertrag bereit sind?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    • Mietrecht.org
      27.01.2022 - 11:22 Antworten

      Hallo Jochen,

      bitte verweisen Sie auf die Vereinbarung im Mietvertrag und bekunden Sie nochmals Ihren Willen den Winterdienst auszuführen. Der Vermieter kann bei korrekter Ausführung durch die Mieter, nicht einfach den Mietvertrag einseitig ändern. Lassen Sie Ihren Vertrag und das Schreiben im Zweifel rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Petra Schwab
    24.05.2022 - 23:57 Antworten

    Hallo
    Ich mache meinen Winterdienst jedes Jahr selber, wie es im Mietvertrag steht. Der Vermieter hat nun ohne mich darüber zu informieren, eine Firma beauftragt, die dieses tun “sollte”, was aber nie geschah, ich aber dennoch in der Betriebskostenabrechnung aufgelistet bekam und zahlen muss
    Von 2020 habe ich dann sogar Beweise und Zeugen dafür gehabt, dass die Firma meinen Weg nicht räumte und ich es wieder selber gemacht hatte.
    Muss ich denn nun den Winterdienst trotzdem zahlen, obwohl ich selber geschippt habe?
    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      26.05.2022 - 07:08 Antworten

      Hallo Petra,

      wenn Sie Ihrer Pflicht nachkommen sind, kann der Vermieter nicht einfach entgegen des Mietvertrages eine Firma beauftragen. Im Falle einer wirksamen Umlage wäre in Ihrem Fall ggf. eher an eine Mietminderung aufgrund des nicht geräumten Weges zu denken.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heiner Oehme
    18.07.2022 - 14:19 Antworten

    Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 5 Mietparteien. Bisher wurde der Winterdienst durch einen externen Schneeräumdienst durchgeführt und mit der Nebenkostenrechnung auf die 5 Mietparteien umgelegt. Nachdem sich die Kosten für den Schneeräumdienst im letzten Jahr mehr als verdoppelt haben, wollen 3 Mietparteien aussteigen und den Schneeräumdienst selbst durchführen. Dies haben wir der Hausverwaltung schriftlich mitgeteilt. 2 Mietparteien wollen an der alten Regel festhalten. Die Hausverwaltung hat daraufhin entschieden, wenn es keine Einigung unter den Mietparteien gibt, dass dann der Schneeräumdienst weiter durch eine Firma durchgeführt wird und alle sich an den anfallenden Kosten beteiligen müssen. Ist dieser Entscheid rechtlich zulässig. Im Mietvertag steht:
    Es werden die nachstehenden Betriebskosten, im Sinne des § 2 Betriebskostenverordnung (Betr.KV), soweit sie anfallen, umgelegt.
    Unter Punkt 9 steht: Kosten des Winterdienstes und der Straßenreinigung
    Über den Preis, sowie anstehende Preiserhöhungen wurden die Mieter im Voraus nie informiert. Ersichtlich immer erst im Folgejahr mit der Nebenkostenabrechnung. Auch wurde von den Mietern nie ein Vertrag für den externen Schneeräumdienst unterschrieben.

    • Mietrecht.org
      18.07.2022 - 22:06 Antworten

      Hallo Heiner,

      offensichtlich ist im Mietvertrag die Umlage des Winterdienstes vereinbart. Solange der Vermieter bzw. die Hausverwaltung wirtschaftlich handelt (Angebot muss marktüblich sein), sehe ich kein Problem.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frau Gais
    22.11.2022 - 18:06 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    laut meinem Mietvertrag sind in unserem 8 Parteienhaus die Erdgeschossbewohner zu Erledigung des Winterdienstes verpflichtet und haben dies auch ohne Beanstandungen erledigt. Kontrollen durch den Vermieter gab es nicht, Abmahnungen gab es auch nicht.

    Dann wurde ein privater Winterdienst beauftragt und dessen Kosten auf alle Mieter umgelegt. Diesem habe ich aus dem oben angeführten Grund schriftlich widersprochen und den entsprechenden Anteil an den Nebenkosten einbehalten. Nun droht mir mein Vermieter mit dem Einklagen dieses Betrags.

    Welche Vorgehensweise bietet sich hier an?

    Vielen Dank im Voraus.

    • Mietrecht.org
      23.11.2022 - 07:23 Antworten

      Hallo Frau Gais,

      Sie sollten sich rechtlich Beraten lassen. Wenn Sie sich auf der sicheren/richtigen Seite sehen, gibt es m.E. keinen Grund zum Handeln. Eine rechtliche Einschätzung macht in jedem Fall Sinn.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Frau Gais
        23.11.2022 - 08:29 Antworten

        Lieber Herr Hundt,
        Vielen Dank für Ihre Antwort.

        Viele Grüße
        B. Gais

  • Roland gilcher
    05.12.2022 - 17:25 Antworten

    Hallo , ich wohne in einem 7 Familienhaus, in dem 3 Wohnungen nicht vermietet sind. wer ist für die schneeräumung dieser Wohnungen zuständig? ich denke der Vermieter Den verbleibenden Mieter dürfen keine Kosten entstehen. Für eine Antwort bin ich ihnen dankbar. Gruß Lutz.

    • Mietrecht.org
      05.12.2022 - 19:03 Antworten

      Hallo Roland,

      der Vermieter muss den Winterdienst organisieren. Übergibt der die Pflicht zu je einem siebentel den Mietern, muss er den Winterdienst bei Leerstand zu den entsprechenden Teilen übernehmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Annemarie Vahle-Henck
    10.12.2022 - 21:04 Antworten

    Guten Tag,

    ich wohne seit letztem Jahr in einem Mehrparteienhaus, den Winterdienst hat der Vermieter auf die Mieter übertragen. Vermieter wohnt mit in dem Haus.
    Nun bin ich beruflich versetzt worden, es ist mir nicht möglich dem Dienst nachzukommen. Räumdienste nehmen in der Saison keine Aufträge mehr an. Ich habe auch schon versucht mit dem Vermieter darüber zu sprechen, das ich es bezahle und er es übernimmt. Er ist leider nicht gesprächsbereit und es ist sehr belastend für mich.
    Kann er mich fristlos kündigen?

    mit freundlichen Grüßen

    Annemarie Vahle-Henck

    • Mietrecht.org
      11.12.2022 - 12:48 Antworten

      Hallo Annemarie,

      Sie können nicht fristlos kündigen. Sie müssen leider Ersatz für den/Ihren Winterdienst organisieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria
    05.05.2023 - 10:43 Antworten

    Hallo, im Mietvertrag steht, das wir Mieter den Winterdienst und die Treppenreinigung erledigen müssen. Seit über 2 Jahren hat beides immer der VM erledigt, der mit im Haus wohnt. Der Hof umfasst sicher 80 Meter in der Länge und ist um die 10 m breit. Nun sollen wir Mieter (alles alleinstehende Frauen) ran und Schneeräumen und Treppenreinigen. Ist das zulässig? Kommt da kein Gewohnheitsrecht zu tragen, zumal der VM münclich sagte, das dies in seinen Bereich falle?
    Danke für die Hilfe.

  • Katja
    25.11.2023 - 16:03 Antworten

    Guten Tag, in meinem Mietvertrag steht nichts zum Winterdienst. Bei Einzug (2018) hat das immer die Vermieterin (sie wohnt ein paar Dörfer weiter) übernommen.
    2022 hatten wir plötulich ein Schreiben im Briefkasten, dass die Mieter nun den Winterdienst übernehmen sollen. Jede Partei 3 Tage ab Wintereinbruch, die unteren Parteien sollten starten.
    In der Zeit bis jetzt gab es selten mal Schnee und meist blieb dieser liegen und niemand hat ihn weggeräumt.
    Heute hatten wir einen Zettel im Briefkasten mit einem Winterplan. Beginnend ab nächster Woche und dann wöchentlich wechselnd. Von 6 Parteien sind 2 Parteien 3 mal dran, die anderen nur 2x.
    Ich finde das zum einen sehr kurzfristig und zum anderen die Aufteilung nicht gerecht.
    War die Einführung des Winterdienstes eigentlich rechtens?

    • Mietrecht.org
      29.11.2023 - 10:42 Antworten

      Hallo Katja,

      Mieter können zur Übernahme der Kosten des Winterdienstes oder zur Ausführung des Winterdienstes nur dann verpflichtet werden, wenn dies mietvertraglich vereinbart wurde. Nehmen Sie also Einblick in Ihren Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Joanna Mann
    30.11.2023 - 22:31 Antworten

    Guten Abend , wir leben in einem Haus, in dem noch drei weitere Mieter wohnen. Seit fünf Jahren räumen wir den Schnee auf der Auffahrt und dem Eingang zum Haus, ohne dass uns jemand dabei hilft oder dafür bezahlt. Der Hausbesitzer liefert auch kein Streusalz. Wir kaufen alles selbst. Leider erhalten wir auch keine Erstattung für das Salz. Der Besitzer weigert sich, es uns zurückzuerstatten. Vor einigen Tagen wurde bekannt, dass die Besitzer den neuen Mietern versichern, dass sie nichts tun müssen, weil wir angeblich Geld für das Schneeräumen erhalten. Wir haben jedoch nie Geld erhalten, weder für das Schneeräumen noch für die Kosten des Salzes oder des Schneeschaufelns. Wir kaufen alles selbst. Bitte geben Sie uns Ratschläge, was wir tun können.
    Im Mietvertrag steht nix , habe schon alles geprüft.
    Mit freundlichen Grüßen, Joanna

    • Mietrecht.org
      01.12.2023 - 14:03 Antworten

      Hallo Joanna,
      möchte der Vermieter einen Mieter verpflichten, den Winterdienst zu übernehmen, muss dies vertraglich geregelt werden. Ohne vertragliche Regelung obliegt dem Vermieter der Winterdienst bzw. dessen Organisation.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas
    09.12.2023 - 09:14 Antworten

    Moin,
    welche Rechte haben Mieter, wenn diese für den Winterdienst zahlen aber der Vermieter seiner Pflicht nicht nachkommt?

    • Mietrecht.org
      09.12.2023 - 13:07 Antworten

      Hallo Andreas,

      ein derartiger Mangel kann zur Mietminderung berechtigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Christine Samsel
        18.01.2024 - 16:59 Antworten

        Guten Tag,
        Unser Vermieter hat eine Hausverwaltung beauftragt, sich um das Grundstück zu kümmern.
        Jetzt war ja die Tage, die besondere Ausnahme, dass wir Eisregen hatten und heute sehr viel Schneefall. Als ich heute Morgen ca 9.30 Uhr aus dem Fenster schaute, waren unsere Wege und die Auffahrt zur Tiefgarage nicht geräumt.
        Daraufhin schrieb ich unsere Hausverwaltung per Mail an, dass ich es schade finde, dass kein Winterdienst da war. Die Tiefgaragenzufahrt habe ich selbst geräumt und an der dafür vorgesehenen Stelle kein Streu gut vorgefunden.
        Als Antwort bekam ich, dass sie gerade selbst vor Ort war und gesehen hat, dass gestreut wurde und das auch nur einmal am Tag.
        Da es aber den ganzen Tag feste geschneit hat, konnte ich natürlich davon nichts mehr sehen.
        Meine Frage hierzu, wie oft muss der Winterdienst räumen? (wir als Mieter haben nichts im Vertrag stehen, dass wir das machen sollen).

        Vielen Dank.
        Christine

        • Mietrecht.org
          19.01.2024 - 08:20 Antworten

          Hallo Christine,

          bei dieser besonderen Wetterlage sind die Winterdienste vermutlich entsprechend ausgelastet / überfordert. Die Vorschriften für den Winterdienst erfragen Sie am besten bei Ihrer Gemeinde. Die Räumpflichten lassen sich dann vermutlich auch auf privates und vermietetes Eigentum übertragen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

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