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Winterdienst im Mietvertrag auf Mieter übertragen – Formulierung / Vorlage

Schnee schnieben und Salz streuen — der Winterdienst bei einem Mietshaus obliegt meist den Mietern. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Vermieter diese Verpflichtung zum Winterdienst wirksam auf den Mieter übertragen hat. Nur dann sind die Mieter verpflichtet, die privaten Gehwege und Zufahren von Eis und Schnee zu befreien.

Der nachfolgende Artikel zeigt, wie Vermieter den Winterdienst im Mietvertrag auf den Mieter übertragen können und was bei der Formulierung zu beachten ist. Hier bekommen Vermieter eine Vorlage.

I. Voraussetzung einer Übertragung des Winterdienstes auf Mieter

Der Winterdienst ist Teil der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters. Übernimmt der Mieter diese Pflicht geht er damit ein großes Haftungsrisiko ein. Daher ist eine Übertragung des Winterdienstes auf den Mieter nur durch eine klare und eindeutige Regelung möglich (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. Januar 2008, Az.: VI ZR 126/07).

Für eine wirksame Übertragung der Winterdienstpflicht ist vorausgesetzt, dass die einzelnen  Pflichten, die vom Mieter beim Winterdienst zu erfüllen sind, ausdrücklich im Mietvertrag benannt sind oder in der Hausordnung inhaltlich konkretisiert werden (OLG Oldenburg, Urteil vom 13. Februar 2014,Az.: 1 U 77/13). Es kann auch darauf verwiesen werden dass ein Zeitplan für die Mieter aufgestellt wird, aus dem hervorgeht, wann welcher Mieter für den Winterdienst zuständig ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.1988, Az.: 16 U 123/87; LG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2006, Az.: 2 O 324/06). Ein vom Vermieter erstellter Ausführungsplan für den Winterdienst ist den betroffenen Mietern auch nachweisbar auszuhändigen (vgl. Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 535 BGB, Rn. 458).

Nachträgliche oder einseitige Übertragungen, z.B. durch die Änderung der Hausordnung oder den Einwurf eines Winterdienstplans in die Hausbriefkästen der Mieter sind im Regelfall unwirksam und können keine Winterdienstpflicht der Mieter begründen (Oberlandesgericht (OLG)  Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az.: I-9 U 38/12).

Oberflächliche Formulierungen, wie z.B. „Mieter müssen alle behördlichen und polizeilichen Pflichten beachten“ sind nicht geeignet, um den Mieter wirksam zum Winterdienst zu verpflichten. Eine solche Formulierung ist zu unbestimmt (Landgericht (LG) Stuttgart, Urteil vom 27.01.1988, Az.: 5 S 210/87). Kurze Verweisungsklauseln hingegen, wie z.B.  “Streupflicht nach Winterdienstplan”, können hingegen wirksam sein. Dem Vermieter ist dann die Erstellung des entsprechenden konkretisierenden Planes mit der Maßgabe der wöchentlich wechselnden Streupflicht der Mieter des Hauses möglich ( vgl. LG Göttingen, Urteil vom 30. Januar 1991, Az.: 5 S 120/90 ).

Soll die Winterdienstpflicht durch die Hausordnung inhaltlich konkretisiert werden ist es besonders wichtig an die wirksame Einbeziehung der Hausordnung in den Mietvertrag zu denken. Was dafür notwendig ist lesen Sie hier: Mietvertrag: Ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages?

Die häufigsten Fragen zum Thema Winterdienst im Mietrecht beantwortet der Ratgeberartikel: Winterdienst: Streu- und Räumpflicht von Vermieter und Mieter

II. Übertragung des Winterdienstes ist keine Haftungsfreistellung für Vermieter – Haftung bleibt für Überwachungspflichten etc. im Schadensfall

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass Vermieter durch eine Übertragung der Winterdienstpflicht auf die Mieter nicht vollständig von jeder Haftung im Schadensfall frei werden.   Vermieter haben die Ausführung des Winterdienstes durch die Mieter zu überwachen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Dezember 2012, Az.: I-9 U 38/12, 9 U 38/12; OLG Oldenburg, Urteil vom 13. Februar 2014, Az.: 1 U 77/13).

Vermieter sind daher zu regelmäßigen Kontrollen verpflichtet, insbesondere bei Mietern bei denen Anhaltspunkte für eine unzureichende Erledigung des Winterdienstes bestehen. Gerade dann, wenn die Erfüllung der Streupflicht den Mietern ohne Rücksicht auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit formularmäßig auferlegt wurde, ist der Vermieter zu einer genaueren Überwachung des Winterdienstes verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1956, Az: VI ZR 71/56).

Kommt der Vermieter dieser Überwachungspflicht nicht nach, haftet er z.B. bei Glatteisunfällen auf pflichtwidrig nicht gestreuten Gehwegen der Mietshausanlage. Ihn trifft dann ein sog. Mitverschulden, wenn er am fraglichen Tag  des Unfalls bzw. bisher nie kontrollierte, ob der Winterdienst in ausreichendem Umfang und ausreichend organisiert vorgenommen wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Februar 2000, Az: 5 U 75/99).

III. Musterformulierung für den Mietvertrag: Vorlage Winterdienst

Die Übertragung des Winterdienstes auf den Mieter kann man im Mietvertrag abschließend regeln oder nur dem Grunde nach und die inhaltliche Konkretisierung der Hausordnung vorbehalten.

Die folgenden Formulierungshilfen sind Beispiele und vom Vermieter auf den jeweiligen Einzelfall und die Gegebenheiten vor Ort anzupassen: Dazu haben Vermieter die in ihrem Fall maßgeblichen Örtlichkeiten bei denen der Winterdienst zu erfüllen ist, einzufügen und unnötiges zu löschen. Ebenso ist die Alternative für die nähere Bestimmung der Art des Wechsels der Mieter beim Winterdienst festzulegen.

Beispiel 1: Übertragung der Winterdienstpflicht durch Mietvertrag

Pflichten des Mieters:

(…)

Winterdienst

  1. Der Mieter hat die Pflicht den Winterdienst im Wechsel mit den anderen Hausbewohnern zu erfüllen. Die Einteilung der Mieter für die Winterdienstarbeiten erfolgt nach einem vom Vermieter aufgestellten gesonderten Winterdienstplan, der im Hauseingang ausgehängt wird (Alt.: den Mieter zugestellt wird….etc.)

oder alternativ:

  • (…) erfolgt nach einem Zeitplan/ Winterdienstplan der in der Hausordnung als Anlage beigefügt ist
  • (…) erfolgt mithilfe einer Winterdienstkarte: Der Winterdienst, ist wöchentlich, im Wechsel mit den anderen Hausbewohnern, durchzuführen. Die Mieter des Hauses erhalten eine Winterdienstkarte, die jeder Mieter nach geleistetem einwöchigen Winterdienst an den nächsten Hausbewohner weiter zu geben ist.
  • (…)
  1. Der Winterdienst umfasst folgende Tätigkeiten:
  • nach Schneefall und / oder Eisglätte ist der Schnee unverzüglich von den Gehwegen /dem Bürgersteig vor der Hausfront, dem Hauszugang, dem Mülltonnenzugang, den Außentreppen und dem Zugang zur Tiefgarage zu räumen und
  • bei Glatteis oder Schneeglätte sind unverzüglich abstumpfende Mittel wie Streusalz, Granulat oder Sand auf den Gehwegen /dem Bürgersteig vor der Hausfront, dem Hauszugang, dem Mülltonnenzugang, den Außentreppen und dem Zugang /der Zufahrt zur Tiefgarage zu streuen.
  1. Bürgersteige, Gehwege, Zu- und Abfahrten, Zugänge und Außentreppen sind werktags bis spätestens 7:00 Uhr zu räumen und zu streuen. Sonn- und Feiertags bis spätestens 9:00 Uhr. Zwischen 20:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens besteht keine Winterdienstpflicht.

Beispiel 2: Übertragung der Winterdienstpflicht durch Mietvertrag und inhaltliche Konkretisierung in der Hausordnung:

Pflichten des Mieters:

(…)

Winterdienst

Der Winterdienst ist von dem Mieter im Wechsel mit den anderen Hausbewohnern zu übernehmen. Einzelheiten regelt die Hausordnung, die Bestandteil dieses Mietvertrages ist und diesem als Anlage beigefügt ist.

In der Hausordnung sind dann die Einzelheiten, entsprechend dem obigen Beispiel 1 zu regeln:

Winterdienst / Räum- und Streupflicht:

  1. Die Einteilung der Mieter für die Winterdienstarbeiten erfolgt (…)
  2. Der Winterdienst umfasst folgende Tätigkeiten: (…)
  3. (…)

IV. Fazit und Zusammenfassung

Den Winterdienst kann man im Mietvertrag wirksam auf den Mieter übertragen. Der Vermieterbleibt allerdings zur Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung des Winterdienstes durch die Mieter verpflichtet.  Sollen die wesentlichen Pflichten des Mieters beim Winterdienst in der Hausordnung geregelt werden, ist sicherzustellen, dass die Hausordnung wirksam in den Mietvertrag einbezogen und Mietvertragsbestandteil ist. Im Übrigen ist es wichtig, dass die Übertragung des Winterdienstes auf den Mieter klar und eindeutig ist. Der Umfang der Arbeiten ist genau zu bestimmen.

10 Antworten auf "Winterdienst im Mietvertrag auf Mieter übertragen – Formulierung / Vorlage"

  • Brunhild Jochimsen
    04.02.2021 - 15:22 Antworten

    Guten Tag,
    4 Parteienhaus, 2Fam machen nichts weder Schneeräumen,noch Mülltonnen an die Str.bringen.
    Wer kauft Streusalz ein? Ich habe es 5Jahre gekauft u 5 Jahre geräumt,möchte es fair geregelt haben.
    Arbeite im Nachtdienst in der Pflege,durfte in der letzten Wo nach dem Dienst morgens draußen streuen.
    Vermieter sagt das sei unsere Sache Streu zu besorgen.
    LG

    • Mietrecht.org
      05.02.2021 - 19:32 Antworten

      Hallo Brunhild,

      bitten Sie den Vermieter einen verbindlichen Plan aufzustellen, bei dem jeder Mieter für sich selbst Streusalz kauft.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Denise
    04.03.2021 - 04:17 Antworten

    Wäre der folgende Satz in einem Mietvertrag ausreichend um rechtssicher dem Mieter den Winterdienst aufzuerlegen?

    “Der Mieter ist verpflichtet den Winterdienst nach dem erstellten Winterdienstplan auszuführen”

    Anmerkung: Weder wurde durch den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages dem Mieter ein “Winterdienstplan” ausgehändigt, noch ist dieser Winterdienst in seiner Art und Umfang im Mietvertrag beschrieben. Es werden somit keinerlei Einzelheiten beschrieben.

  • Lisa
    23.10.2021 - 01:24 Antworten

    Guten Tag,

    in einem privaten 2 Familienhaus wird dem Erdgeschoss Mieter der ganze winterdienst übertragen. Ist das Rechtskräftig, wenn es nur bei denen im Mietvertrag steht, dass nur der Ersgeschoss dafür zuständig ist?
    Die im Obergeschoss müssen nicht dran.

    • Mietrecht.org
      23.10.2021 - 15:37 Antworten

      Hallo Lisa,

      das ist m.E. so in Ordnung. Der obere Mieter wird sich dann i.d.R. monetär über den Vermieter beteiligen und der EG-Mieter profitiert (hoffentlich) von einer günstigeren Miete.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas
    21.09.2022 - 22:04 Antworten

    Guten Tag,
    bei unserem Einzug gab es keine Hausordnung und im Mietvetrag steht nichts von Straßenreinigung, Winterdienst oder auch Treppenhausrenigung. Hat 5 Jahre der Vermieter gemacht.Nun legt er uns eine Hausordnung vor in der wir das alles nun alle 3 Wochen übernehmen sollen. Laut meinen rechcherchen ist das im Nachhinein nicht rechtens. Kann er den eine Firma beautragen und den Winterdienst bzw die Reinigung. Einfach über sue nebenkosten abrechnen wenn wir uns weigern das zu übernehmen?

    Vielen Dank

    Andreas

    • Mietrecht.org
      22.09.2022 - 11:41 Antworten

      Hallo Andreas,

      Sie können nicht ohne Weiteres (ohne Ihre Einwilligung) dazu verpflichtet werden. Auch ist die Umlage über die Nebenkostenabrechnung nur möglich, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Johann
    16.10.2022 - 20:21 Antworten

    Vielen Dank für den aufschlussreichen Beitrag. Offene Fragen bleiben bei Fällen wie diesen:

    Ein Objekt (kein Wohnraum) wird von mehreren Mietparteien mit jew. eigenem Raum und eigenem Mietvertrag privat zu reinen Hobbyzwecken genutzt. Die üblichen Zeiten sind abends, auch an Wochenende und Feiertag. Ganztägig und regelmäßig ist aber keiner vor Ort, u.U. auch tagelang keiner. Winterdienst fällt nur für einen Teil bis zum Eingangsbereich auf einem Privatgrundstück an, nicht auf öffentlichen Wegen. Im Prinzip nur für den eigenen Zuweg.

    1. Da ein geregelter Dienst angesichts der unregelmäßigen Nutzung nicht möglich (oder zu teuer) ist, kann mit den Mietern eine pragmatische Regelung vereinbart werden, die sagt, wer bei Schnee oder Frost kommt oder geht, muss dann eben auch unverzüglich Winterdienst leisten?

    2. Kann mit den Mietern vereinbart werden, dass sie dazu Mittel selber mitbringen? (ich las etwas von AG Wuppertal, Urteil vom 03.02.1982, Az.: 31 C 500/81 finde aber nicht das Original dazu). Innerhalb des Objektes bereitgestellte Mittel nutzen nichts, wenn man erst mal durch Schnee und Eis rein müsste und sich damit in die Gefahr begibt, die es zu beseitigen gilt.

    Ich hoffe zwei Fragen sind erlaubt :-) Besten Dank im Voraus und freundliche Grüße

    • Mietrecht.org
      17.10.2022 - 07:17 Antworten

      Hallo Johann,

      das der Winterdienst den Mietern (inkl. Material) obliegt ist m.E. keine ungewöhnliche Regelung. Das sich der Mieter kümmert, der zuerst vor Ort ist, ist m.E. kaum sinnvoll und rechtlich haltbar zu regeln.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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