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Schönheitsreparaturen in der Garage ausführen?

Muss man als Mieter auch außerhalb der Wohnräume an Mietsachen Schönheitsreparaturen durchführen?

Ihr Mietvertrag enthält hier vielleicht nur eine recht pauschale Formulierung und Sie würden gerne wissen, was Sie eigentlich alles „renovieren“ müssen.

Nun haben Sie aber mietvertraglich auch u.a. eine Garage angemietet und fragen sich jetzt, ob sich die Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen auch eben auf diese Garage erstreckt!

Das sagt die Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen außerhalb der Wohnung:

Die Belastung des Mieters mit Schönheitsreparaturen kann nur in Bezug auf solche Arbeiten gerechtfertigt sein, mit denen eine typischerweise vom Mieter verursachte Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbilds innerhalb der gemieteten Wohnung beseitigt wird (BGH, Urteil vom 18.02.2009, Az: VIII ZR 210/08).

Der Bundesgerichtshof bezog sich in seiner Urteilsbegründung unter anderem auf die Definition in § 28 Abs. 4 S. 3 II. BV, die er auch bei preisfreiem Wohnraum zur Umschreibung des Begriffs der Schönheitsreparaturen als anwendbar erachtete.

In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte der Mieter eine Klausel folgenden Inhalts in seinem Vertrag: „Schönheitsreparaturen trägt der Mieter ….einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia“.

In dieser Klausel sah der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und damit die Übertragung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen als insgesamt unwirksam.

Der BGH begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass sich aus § 28 Abs. 4 S. 3 II BV bereits eine gegenständliche Beschränkung des Begriffs der „Schönheitsreparaturen“ auf die dort aufgeführten Arbeiten ergäbe.

Dort heißt es:Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen“.

Diese Beschränkung auf die dort festgelegten Arbeiten gebe dem Vermieter die Grenzen dafür vor, welche Arbeiten er dem Mieter im Rahmen einer Klausel über die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auferlegen dürfe.

Jede unzulässige Erweiterung über diesen gegenständlichen Bereich hinaus führe dann zu einer gesamten Unwirksamkeit der Klausel.( bestätigend: AG Hannover, Urteil vom 22.08.2003, Az: 535 C 2521/03)

Fazit

Als Mieter muss man demnach gemäß der herrschenden Rechtsprechung im Rahmen der Durchführung von Schönheitsreparaturen nur Arbeiten ausführen, die sich auf das Innere der Wohnräume beschränken. Garagen gehören nicht dazu.


6 Antworten auf "Schönheitsreparaturen in der Garage ausführen?"

  • Beate Sieling
    03.05.2018 - 08:30 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir haben dieser Tage ein Schreiben bekommen wo drinsteht:
    Es gab mal einen Beschluss, dass die Fahrzeugenicht rückwärts in der angemieteten Tiefgarage eingeparkt werden sollen (13 Jahre wohnen wir hier und haben keinen Beschluss oder eine Hausordnung). Eine Eigentümerin aus unserem Hause teilte mit, dass auf Grund der Enge von den Tiefgaragenplätzen ein rückwärtiges Einparken leichter ist. Die Hausverwaltung teilte mit, dass ein gefasster Beschluss Gültigkeit hat ! Bei einer Nichtbeachtung können uns anteilig Renovierungskosten in Rechnung gestellt werden. Stimmt das !!! Das Haus ist Baujahr ca. 1995. DIN Maße der TG Park- Plätze 2,21 m Breite und haben neber uns noch eine Säule stehen.
    Es wäre sehr freundlich bald von Ihnen zu hören und Danke für Ihre Hilfe
    B. Sieling

    • Mietrecht.org
      03.05.2018 - 10:41 Antworten

      Hallo Beate,

      lassen sich Sie als erstes die Grundlage, den Beschluss Eigentümer / ein Info-Schreiben / die Hausordnung, als Nachweis zeigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • G. Schirner
    30.07.2018 - 11:05 Antworten

    Hallo – ich habe in meinem gemieteten Tiefgaragen-Einstellplatz rechts und links ziemlich breite Gummimatten (für so etwas gedacht, auf der Rolle beim Aldi gekauft) aufgeklebt, um mein Fahrzeug beim Einparken und Öffnen in der recht schmalen Bucht nicht zu beschädigten. Dieser Schutz klebt schon seit über 10 Jahren daran.
    Jetzt plötzlich bekomme ich über den Vermieter von der Verwaltung die Aufforderung, diese Matten zu entfernen, aus (plötzlichen !) brandschutztechnischen Gründen.
    Und zusätzlich soll ich die Garagenwände streichen. (Ich weiß noch gar nicht, wie es darunter aussehen wird.)
    Ich bin der Meinung, dass ich als Mieter dies nicht tun muss oder erst spätestens – vielleicht ! – nach einem Auszug. Wie ist wohl die rechtliche Lage?
    G. Schirner

    • Mietrecht.org
      30.07.2018 - 12:58 Antworten

      Hallo G. Schirner,

      Sie können m.E. keine baulichen / optischen Veränderungen an Ihrem Stellplatz vornehmen und daher bittet die Hausverwaltung um Rückbau und ggf. Anstrich, sofern Schönen sichtbar sind.

      Lassen Sie sich im Zweifel bitte rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Berlanda
    01.11.2018 - 18:35 Antworten

    Hallo,

    mein Garagentor hat sich im Laufe der Zeit aussen leicht dunkel gefärbt. Meine Verwaltung hat mich angeschrieben, dass das nicht in das Bild passt und daher am 16.11. zur Beseitigung hier Hand anlegen wird. Von Kosten wurde nicht geredet, aber ich gehe davon aus, dass man mir diese auferlegen möchte.
    Außerdem hat jemand aus der Verwaltung ein Bild von einem Nachbargarten in meinen Garten gemacht und behauptet, dass ich meinen Rasen nicht pflegen würde und dies auch am 16.11. von dieser Verwaltung erledigt werden soll.

    Ich muss dazu sagen, dass ich schon wegen einer Mieterhöhung vor Gericht gezogen bin und seither habe ich das Gefühl, dass hier was im Argen ist, es sieht nach Mobbing aus oder Suche nach einem Kündigungsgrund.

    Mein Rasen ist in Ordnung, ich lasse ihn nicht verwahrlosen. Diese Verwaltung kommt vorbei und schaut scheinbar immer wann der Rasen nicht gemäht ist und dann schlagen sie zu. Eine Frechheit! Das geht doch der Verwaltung nichts an, wann ich meinen Rasen mähe. Ich kann doch entscheiden wie lang das Gras sein soll. Es wurde vor ca. 2 Jahren mein Rasen, der wirklich super war, einfach vertikutiert und ein neuer Rasen gesät. Der jedoch wenig Gras, stattdessen viel Unkraut hervorbrachte.

    Also, der sieht seither sowieso nicht mehr sehr schön aus. Wenn ich das ganze Unkraut herausnehme, dann gibt es fast keinen durchgängigen Rasen mehr – leider -. Dafür will man mich jetzt zur Verantwortung ziehen?

    Meine Frage, wie sieht hier die Rechtslage aus? Was kann ich tun?

    VG I. Berlanda

  • E. Scholz
    25.09.2019 - 18:29 Antworten

    Guten Abend,
    seit 2 Jahren bewohne ich eine Wohnung in deren Mietvertrag die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes geregelt ist. Nicht geregelt ist allerding das Renovieren (Streichen) dieses. Nun möchte die Eigentümerin, dass ich die Garage weiße. Ist dies rechtens?
    Herzlichen Dank für die Antwort und viele Grüße
    E. Scholz

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