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Mietvertrag rückgängig machen bzw. widerrufen

Kann man es sich als Mieter eigentlich nochmal „überlegen“ wenn der Mietvertrag schon unterschrieben ist?

Leider ist das nicht ganz einfach, da prinzipiell der Grundsatz gilt, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind.

Ein schnelles „Rückgängigmachen“ des Vertrages wird nur in seltenen Fällen möglich sein, nämlich dann, wenn ein triftiger Grund dazu besteht und der Vertrag deshalb z.B. widerrufen oder angefochten werden kann.

Welche Möglichkeiten es prinzipiell gibt und wie deren Voraussetzungen sind, soll nachfolgender „Faktencheck“ klären:

1) Kann man vom Mietvertrag einfach „zurücktreten“?

Leider ist das nicht so einfach möglich, da der geschlossene Mietvertrag zunächst einmal Bindungswirkung entfaltet. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Einzug in das Mietobjekt und damit Mietbeginn erst einige Wochen oder sogar Monate nach Abschluss des Mietvertrages erfolgen soll.

Ausnahmen:

  • Der Mietvertrag enthält bereits eine Rücktrittsklausel, die z.B. dem Mieter oder dem Vermieter einen Rücktritt vom Vertrag ermöglicht.
  • Ein Rücktrittsrecht des Mieters kann in Ausnahmefällen dann gegeben sein, wenn der Vermieter die Mieträume trotz Nachfristsetzung durch den Mieter bis zum vereinbarten Übergabetermin nicht in einen vertragsmäßigen Zustand versetzt hat (so z.B. das Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.06.2012, Az: 3 U 6/10). Das Gericht bewilligte hier dem Mieter ein Rücktrittsrecht vom Mietvertrag, da ihm seitens des Vermieters ein behindertengerechte Zugang zu seinen Gewerberäumen nicht rechtzeitig hergestellt worden war.

2) In welchen Fällen kann man den Mietvertrag widerrufen?

Ein Mietvertrag kann widerrufen werden, wenn er z.B. als sog. „Haustürgeschäft“ abgeschlossen wurde.

Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist prinzipiell auch auf Mietverträge anwendbar (LG Karlsruhe, 06.06.2003, 4 O 181/02).

Voraussetzungen:

  • Der Vermieter muss als „Unternehmer“ i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB gehandelt haben. Das bedeutet, dass der Vermieter z.B. eine Vielzahl von Wohnungen hat und unabhängig von den Einkünften, die er damit erzielt, beabsichtigt, eine Tätigkeit gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (LG Karlsruhe, 06.06.2003, 4 O 181/02).
  • Der Mieter seinerseits muss als „Verbraucher“ gehandelt haben, was meist der Fall sein wird.
  • Der Mietvertrag muss dann im Rahmen einer typischen„Haustürsituation“ z.B. am Arbeitsplatz, oder im Bereich der Privatwohnung geschlossen worden sein. Die Initiative zum Vertragsschluss muss vom Unternehmer ausgehen und die Situation muss quasi eine Art „Überraschungseffekt“ für den Verbraucher beinhalten z.B. verbunden mit einer mangelnden Vorbereitungsmöglichkeit.

Tipp: Die Voraussetzungen werden beim Abschluss von Mietverträgen eher selten vorliegen, da der Mieter meist nicht überraschend einen Mietvertrag abschließen wird. Passieren kann so etwas aber z.B. bei einem Vermieterwechsel in großen Wohnanlagen, wenn der neue Vermieter überraschend auch mit einem neuen Mietvertrag „vor der Türe steht“. Auch vorsichtig sein sollten Sie im Bereich des Abschlusses von: Mietaufhebungsvereinbarungen (Urteil des AG Halle Saale vom 22.10.2009, Az: 93 C 1842/09, 93 C 1842/09 (093)), Mieterhöhungen oder auch Umstellungen von Betriebskostenpauschalen auf Betriebskostenvorauszahlungen (Urteil des AG Löbau vom 29.07.2004, 4 C 0641/03).

Widerrufsfrist: Da beim Abschluss von Mietverträgen als „Haustürgeschäfte“ der Mieter vom Vermieter wohl meist überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wird, hat der Mieter sehr oft 6 Monate Zeit, den Widerruf zu erklären gem.§ 355 Abs. 4 S. 1 BGB.

3) Wann kann ein Mietvertrag angefochten werden?

Anfechten kann ein Mieter einen Mietvertrag z.B. in Fällen, in denen er einem relevanten Irrtum gemäß § 119 BGB z.B. über eine Eigenschaft der Mietsache unterlegen ist, oder etwa vom Vermieter arglistig getäuscht wurde.

Die Anfechtung eines Mietvertrages ist sowohl vor dem Einzug in das Mietobjekt, als auch danach noch möglich (BGH, Urteil vom 06.08.2008, Az: XII ZR 67/06). Auch kann z.B. eine Anfechtung neben einer Kündigung erklärt werden. Häufig ist bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung auch ein Grund für eine fristlose Kündigung gegeben.

Kein Anfechtungsgrund ist z.B. gegeben, wenn der Mieter einem bloßen Motivirrtum unterlag, z.B. alleine eine 5-Zimmer- Wohnung deshalb anmietete, weil er irrtümlich davon ausging, dass er mit einer anderen Person zusammenziehen würde, oder irrtümlich der Annahme war, die Wohnung würde sich in unmittelbarer Nähe einer neuen Arbeitsstelle befinden die der Mieter dann doch nicht antreten konnte.

Auch ist bei Anfechtungen wegen arglistiger Täuschung des Vermieters mittels Verschweigens bestimmter Umstände nur dann ein Anfechtungsgrund gegeben, wenn der Vermieter auch eine Pflicht zur Offenbarung dieser Umstände gehabt hätte ( ablehnend hierzu: Urteil des AG Bonn vom 25.03.2010, Az: 6 C 598/08-hier hatten die Mieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, da der Vermieter sie nicht darüber aufgeklärt habe, wie „hellhörig“ die Wohnung sei-sie hörten nächtliche Schnarchgeräusche. Das Gericht gab dem Vermieter Recht und sah bei hinreichendem Schallschutz keine zusätzliche Aufklärungspflicht des Vermieters gegeben).

Fristen: Bei einer arglistiger Täuschung kann der Mietvertrag gemäß § 124 Abs. 1 BGB nur binnen einer Frist von 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Entdeckung der Täuschung durch den Mieter angefochten werden.

Ist der Mieter einem relevanten Irrtum nach § 119 BGB unterlegen, muss er gemäß § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern!)nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes den Mietvertrag anfechten.

Wirkung der Anfechtung: Durch die Anfechtung wird das Mietverhältnis von Anfang an unwirksam und muss rückabgewickelt werden. Bereits im Vorfeld gezahlte Mieten sind dann auch gegebenenfalls zurückzuerstatten.

4) Kann man den Mietvertrag vor Einzug denn auch schon kündigen?

Eine Kündigung des Mietvertrages vor Einzug ist prinzipiell möglich. Der Mieter kann den Mietvertrag daher auch schon vor Mietbeginn unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.

Ausnahmen:

  • z.B. Zeitmietverträge, die keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsehen oder
  •  Mietverträge, bei denen der Mieter auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet hat ( wirksamer Ausschluss bis zu 4 Jahren möglich!)

Wichtig: eine außerordentliche fristlose Kündigung ist trotzdem möglich, sofern deren Voraussetzungen vorliegen!

Probleme kann es allenfalls im Hinblick auf den Beginn der Kündigungsfrist geben. Sieht der Mietvertrag keine Regelung vor, beginnt der Lauf der Kündigungsfrist i.d.R. bereits mit dem Zugang der Kündigung beim Vermieter.

Tipp: Wenn „alle Stricke reißen“ versuchen Sie, mit Ihrem Vermieter eine Mietaufhebungsvereinbarung zu schließen, oder treffen eine Nachmieterlösung. Der Vermieter muss aber mit beidem erst einmal einverstanden sein.

80 Antworten auf "Mietvertrag rückgängig machen bzw. widerrufen"

  • Julia
    25.03.2015 - 13:25 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    zur Anfechtung eines Mietvertrages hätte ich eine Frage und wäre Ihnen über eine Antwort sehr dankbar.

    Und zwar sieht die Situation folgendermaßen aus:
    Vor einem halben Jahr war ich auf Wohnungssuche und hatte 2 Wohnungen des selben Vermieters zur Auswahl. Bei der Besichtigung habe ich mehrmals deutlich formuliert, dass es mir wichtig sei, dass keine Kinder direkt über meiner Wohnung wohnen – was der Vermieter verneinte. Ich entschied mich guten Glaubens für eine der Wohnungen.

    Nach dem Einzug stellte sich jedoch heraus, dass ein 5-jähriges Kind über mir wohnt.
    Ich fühle mich von dem kindertypischen Lärm gestört und würde gerne wieder ausziehen.
    Ich wäre nie dieses Mietverhältnis eingegangen, hätte ich über diese Tatsache bescheid gewusst.

    Nun meine Frage: Ist dies ein Irrtum? Und kann ich meinen Mietvertrag deshalb anfechten?

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

    Herzliche Grüße,
    Julia

    • Mietrecht.org
      25.03.2015 - 17:07 Antworten

      Hallo Julia,

      Sie können Ihren Fall jederzeit rechtlich prüfen lassen. Das wäre vor allem ein sinnvoller Schritt, wenn Sie sich mehrere Jahre gebunden haben und nicht kündigen können.

      Ich nützt Ihnen nichts mehr, aber die beste Weg wäre es gewesen, Ihren Wunsch im Mietvertrag zu verankern. Jetzt ist es einfach schwierig mit der Beweisführung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniel S.
    29.04.2015 - 18:05 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    berechtigt ein Wegzug aus der Schweiz – berufsbedingt – eine ausserordentliche Kündigung vor Mietbeginn ?

    Bin ich ggf. schadenersatzpflichtig ?

    Freundliche Grüsse

    Daniel S.

  • Daniela Franz
    20.05.2015 - 18:11 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich habe eine Frage zum Mietvertrag:
    Ich möchte ab 01.09.2015 mit meinen beiden Katern eine Wohnung beziehen. Vermieter ist die Deutsche Wohnen Asset Immobilien GmbH.
    Im Vorgespräch hatte ich gesagt, dass meine Kater Freigänger sind und ich auch eine Katzenleiter am Haus anbringen möchte. Der Makler hat mir dies mündlich zugesagt.
    Als ich heute meinen (von beiden Seiten unterschriebenen) Mietvertrag erhielt, las ich mit Schrecken, dass in der beigefügten Katzenhaltungsgenehmigung steht, die Kater dürften ausschließlich nur in der Wohnung gehalten werden. Dies kommt für mich aber nicht in Frage, da beide den Freigang gewohnt sind.
    Nun meine Frage:
    Habe ich eine Möglichkeit, vom Mietvertrag zurückzutreten? Und wie gehe ich dabei am besten vor?
    Vielen Dank für Ihre Mühe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Daniela Franz

    • Mietrecht.org
      23.05.2015 - 12:10 Antworten

      Hallo Daniela,

      warum haben Sie den Vertrag mit diesen Bedingungen unterschrieben? Wenn die Wohnung so tatsächlich nicht in Frage kommt, können Sie jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hempe, Günter
    01.06.2015 - 17:29 Antworten

    Hallo,
    habe 2 Fragen
    Nr. 1 Ist eine Vertragskündigung vor Einzug des neuen Mieters möglich ?
    Nr. 2 Bei Vorgesprächen habe ich (Vermieter) darauf hingewiesen, dass ich keine Tiere (Hund/Katze)
    in der Mietwohnung haben möchte. Dies wurde mir auch zugesichert. Später kam heraus, dass doch
    eine Katze mit in die Wohnung einzieht. Ist das ein sofortiger Kündigungsgrund ?

    Danke für die Antwort
    G. Hempe

  • Anna Schubert
    13.07.2015 - 19:00 Antworten

    Hallo, habe eine dringende Frage.
    Undzwar haben wir heute unseren Mietvertrag unterzeichnet.
    Dazu auch einen Garagenvertrag – da haben wir allerdings anfangs der Besichtigung bereits gesagt das eine Garage nicht notwendig ist. Als wir sie beim unterzeichnen des Vertrages darauf aufmerksam gemacht haben, hat sie meinen Freund sofort beschuldigt das dieser dies anders behauptet haben soll. Wir waren so geschockt das sie uns so angrgangen ist das wir ohne überlegen unterschrieben haben. – auch den mietvertrag. Wir haben uns so unwohl gefühlt und uns nicht konzentirieren können da unser 8 monate alter sohn die ganze zeit geschrien hat. Jetzt zu meiner frage : können wir die wohnung trotzdem noch absagen oder sind wir jetzt gebunden? :(

    • Mietrecht.org
      14.07.2015 - 17:00 Antworten

      Hallo Anna,

      wenn Sie einen Mietvertrag unterschreiben, sind Sie auch an den Vertrag gebunden. Ihnen steht frei zu kündigen oder sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • J. Thieme
    08.09.2015 - 09:20 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich habe eine Frage zu einem Zeitmietvertrag, welchen ich mit der Eigentümerin einer Wohnung abschließen wollte. Alles lief per Email ab. Ich habe den Vertrag am 29.06. unterzeichnet und als Scan per Mail verschickt. Die Vermieterin war zu dem Zeitpunkt im Ausland unterwegs und konnte mir das gegengezeichnete Exemplar nicht zusenden. Am 30.06. habe ich ihr – ebenfalls per Email – mitgeteilt, dass ich meine Unterschrift zurück ziehe.
    Nun habe ich ein Schreiben der Anwältin erhalten. Mir wäre bekannt gewesen, dass die Unterzeichnung der Vermieterin aufgrund ihrer Reise nicht möglich war. “Am 30.06. hat Ihnen meine Mandantin per e-mail mitgeteilt, dass sie sich an die mündlichen Absprachen halten wird (zur Vermietung). Gleichwohl haben Sie endgültig vom Vertrag Abstand genommen, was rechtlich als Kündigung des Mietverhältnisses zu werden ist. Da der Mietvertrag für 3 Monate abgeschlossen wurde, schulden Sie meiner Mandantin Miete für diesen Zeitraum…”

    Ist der Mietvertrag tatsächlich zu Stande gekommen, wenn nicht beide unterzeichnet haben?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!
    J. Thieme

    • Mietrecht.org
      08.09.2015 - 10:19 Antworten

      Hallo Frau Thieme,

      ich kann Sie leider nur bitten, die Sachlage von einem Anwalt bewerten zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne Dittmar
    12.09.2015 - 12:46 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin Vermieterin einer Wohnung. Die Wohnung ist seit etwas mehr als einem Jahr eine eine nette Dame Ende 20 vermietet. Seit einiger Zeit hat sie einen Freund und ich habe zugestimmt, dass dieser zum 1.8.2015 mit in die Wohnung einzieht. Der Mietvertrag wurde entsprechend ergänzt.

    Nun hat ihr Freund mich bereits mehrfach in völlig unangemessenem Ton, mit Androhungen, per WhatsApp angeschrieben, mit Behauptungen die jeglicher Grundlage entbehren. Zum Beispiel behauptet er, dass der Allgemeinstrom mit über den Zähler der Mietwohnung laufen würde.
    Auch ein persönliches Gespräch hat trotz Entschuldigung seinerseits nichts gebracht, da ich kurze Zeit später wieder solche Nachrichten von ihm erhielt.

    Kann ich unter diesen Umständen mein Einverständnis zum Einzug dieses Herrn zurück ziehen, oder den Mietvertrag kündigen?

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Dittmar

    • Mietrecht.org
      12.09.2015 - 13:04 Antworten

      Hallo Anne,

      Sie ahnen es bereits, Sie können den jungen Mann nur sehr schwer wieder loswerden. Im Grunde ist es in meinen Augen fast unmöglich. Die Gründe, die für eine Kündigung vorliegen müssen, müssen ausgesprochen schwerwiegend sein, sodass Ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Das scheint aberzieht der Fall zu sein.

      Lassen Sie sich bei Bedarf bitte rechtlich beraten.Zum Beispiel hier: https://www.mietrecht.org/beratung/kuendigung-moeglich-vermieter/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • sandra
    23.09.2015 - 12:29 Antworten

    Guten tag Herr Hundt,
    ich und mein Mann haben einen Mietvertrag unterschrieben als Nachmieter für eine Wohnung.
    Als wir diese besichtigt haben war alles wunderschön und die Wohnung hat uns auf Anhieb gefallen. Jetzt haben wir vorgestern die Schlüssel bekommen und haben uns gestern nochmals die Wohnung angeschaut um die Renovierung zu planen. Vor Ort ist uns aufgefallen das unter der Tapete die die Vormieterin dran gelassen hat im Kinderzimmer alles voller Schlimmer ist.
    Jetzt ist meine Frage können wir vom Mietvertrag zurück treten.
    LG S.Efe

    • Sven Grundmann
      19.01.2016 - 07:40 Antworten

      Sehr geehrter Herr Hundt,

      ich habe letzte Woche einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben. Bei nochmaliger Besichtigung habe ich festgestellt, dass sich in einer Ecke der Küche (Aussenwand) die Tapete abgelöst hat und sich darunter ein ca. 50×50 cm großer Schimmelfleck befindet.
      Kann ich in diesem Fall von dem Mietvertrag zurücktreten. Der Mietvertrag beginnt erst in 14 Tagen.
      MfG S. Grundmann

      • Mietrecht.org
        19.01.2016 - 13:21 Antworten

        Hallo Sven,

        Sie könnten Ihr Recht auf eine außerordentlich fristlose Kündigung z.B. hier prüfen lassen.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Manfred Wennmacher
    13.12.2015 - 19:37 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt
    ich, habe aber am 9.12.15 einen Mietvertrag unterzeichnet mit einem Mietbeginn vom 01.02.2016. Ich wohne in einem Altenwohnstift und wollte Geld sparen. Da ich aber im Nachhinein festgestellt habe, daß ich eine große Dummheit gemacht habe und nicht in die ziehen möchte, bitte ich Sie mir mitzuteilen, wenn ich mit dem Vermieter nicht einig werden sollte bis wann ich bei sofortiger Kündigung Miete bezahlen muß. Es ist kein Zeitmietvertrag.
    Im Voraus vielen Dank
    Manfred

  • Achim Reymann
    21.01.2016 - 01:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    folgender Fall. Ich habe Anfang des Monats einen Mietvertrag unterzeichnet. Dieser wurde vom Vermieter jedoch noch nicht gegengezeichnet. Dies soll wohl in der kommenden Woche geschehen. Der Grund wa warum noch nicht unterzeichnet wurde ist, das dem Vermieter Unterlagen nicht ausgereicht haben und etwas nachgereicht werden musste. Nun hat sich kurzfristig ergeben, dass die Möglichkeit besteht eine andere Wohnung schnell zu beziehen. Es würde alles klappen. Diese Möglichkeit wäre auch für mich die bessere, da ich Sicherheit hätte und etwas mehr Zeit.
    Da der Vermieter den Vertrag selber noch nicht unterschrieben hat ist dieser noch nicht gültig? Oder irre ich mich. Kann ich vom Vertrag zurücktreten da er noch nicht rechtens ist.

    • Mietrecht.org
      21.01.2016 - 02:19 Antworten

      Hallo Achim,

      Sie machen dem Vermieter mit dem unterschriebenen Mietvertrag ein Angebot, was dieser mit seiner Unterschrift annimmt (oder nicht annimmt, wenn er nicht gegenzeichnetet). Für die Annahme hat der Vermieter aber nicht ewig Zeit. Die Rechtsprechung geht hier u.a. von ca. zwei Wochen Frist für die Annahme aus. Wenn Sie dauerhaft im Gespräch / in Verhandlungen stehen, kann ich mir gut vorstellen, dass sich de Frist auch verlängern kann. Recherchieren Sie in dieser Richtung oder lassen Sie sich dazu rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andrea Bläsing
    03.02.2016 - 10:31 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe Mitte Januar einen Mietvertrag für einen Gewerberaum unterschrieben. Das Mietverhältnis beginnt am 1. März. Nun habe ich ein sehr interessantes Angebot erhalten, welches ich gerne annehmen möchte und benötige diesen Raum nicht mehr. Ich habe mit der Hausverwaltung gesprochen, ob ich von dem Mietvertrag zurücktreten kann. Wir hatten vereinbart, dass ich die Renovierung alleine vornehme.
    Sie willigte ein, ich sollte eine Kündigung schreiben. Nun bekam ich noch einen Anruf, es wären ja Verwaltungskosten und Reinigungskosten angefallen. Die sollte ich dann doch übernehmen. Muss ich mich dazu bereiterklären?

    Viele Grüße

    Andrea Bläsing

    • Mietrecht.org
      05.02.2016 - 03:48 Antworten

      Hallo Andrea,

      wenn Sie einen bestehenden Vertrag aufheben, dann kann durchaus auch eine Strafzahlung (oder was auch immer) vereinbart werden, besonders im Gewerbemietrecht. Fragen Sie sich am besten, was die Alternative wäre?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Silvia Lange
    13.02.2016 - 12:44 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt
    Ich hatte unseren Vermieter nach einer Duschwand auf den Badewannenrand gefragt! Dann schlug man mir eine komplette Sanierung (mit Dusche) vor! Die Mieterhöhung würde ca.50 bis 60 € betragen! Ist das rechtlich in Ordnung? Oder kann ich dagegen angehen?

    Viele Grüße.

    S.Lange

    • Mietrecht.org
      14.02.2016 - 02:19 Antworten

      Hallo Frau Lange,

      eine Mieterhöhung ist bei einer Instandhaltung bzw. Austausch Wanne gegen Dusche) nicht möglich. Wenn Sie mit dem Vermieter eine Vereinbarung schließen (er Baut eine Dusche ein, Sie zahlen X Euro mehr Miete), dann wüsste ich nicht, was dagegen spricht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • P. Huber
    25.02.2016 - 14:10 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    meine Kollegin hat vor kurzem einen Mietvertrag unterzeichnet. In der Zwischenzeit hat sie leider die Diagnose erhalten, dass sie an einer chronischen Lymborreliose leidet. Eine mehrmonatige schwere Therapie sollte nun möglichst schnell in Angriff genommen werden. Dies verunmöglicht es ihr, jetzt noch um zuziehen. Gibt es eine Chance, vom Mietvertrag unter solchen Umständen zurückzutreten oder zu einer guten Einigung mit dem Vermieter zu kommen? Im Vertrag ist eine Mindestmietdauer von 1 Jahr festgehalten. Nun ist sie ziemlich verzweifelt, finanziell wäre das nicht möglich, doppelt Miete zu bezahlen.
    Herzlichen Dank,
    P.Huber

    • Mietrecht.org
      25.02.2016 - 21:00 Antworten

      Hallo Frau Huber,

      appellieren Sie an das Mitgefühl des Vermieters und bitten Sie um den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Rose
    29.02.2016 - 18:15 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich hatte da eine Nachfrag, ich hatte meine Wohnung fristgemäß gekündigt und auch einen Nachmieter gefunden, der den Vertrag auch zum 1.3.16 unterzeichnet hat. Da ich es aus gesundheitlichen Gründen nicht geschafft habe, den Rest zu renovieren, sprich einige Löcher in der Wand zu verspachteln und ein Zimmer zu streichen, wollen meine Vermieter alles auf meine Kosten beheben. Soweit alles so gut. Heute bekomme ich eine Information, dass der Nachmieter das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen will. Jetzt meine Frage, bin ich dazu verpflichtet Doppelmiete zu zahlen?

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Rose

      • Rose
        01.03.2016 - 06:00 Antworten

        Vielen lieben Dank für die Antwort, aber nein, ich habe nichts unterschrieben. Ich bekam nur eine Nachricht von der Mietern, dass sie heute den Vertrag widerrufen wird und ich sozusagen dann mit der Wohnung zurecht kommen muss bzw. mit der Doppelmiete.

        Mit freundlichen Grüßen

        D. Rose

  • jeypie
    23.03.2016 - 05:24 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt.

    Ich habe folgendes Problem:

    Wir haben eine Wohnung angemietet mit einer jährlichen Wohnpflicht. Allerdings stellt sich jetzt raus, das der Mieter über uns ein Messie ist, wohl einige Psychische Probleme hat, aber Lrm hat er bis jetzt nicht verursacht. Man hört ihn nur gelegentlich von einem Raum in den anderen laufen. Die darunter sind einfach nur laut!
    Eigentlich wohnt dort eine Frau mit einem Kind aber in der Woche und vor allem zum Wochenende hin ist ihr Freund dort. Und dann fängts an… die Rappen mit seinen Freunden dort an die 3 Stunden! Man versteht fast jedes Wort! Und ehrlich gesagt ist das bisschen Angst einflößend wenn mann solche Sachen hört wie: “ich liebe drogen” …
    Nachdem wir die Vermieterin informiert haben, da dass ja auch mehrere Wochenende aufeinander gefolgt passiert ist, sagte sie nur “ist bekannt”.
    Zur Vormieterin hatten wir auch etwas Kontakt, sie hätte aufgrund der Nachbarn auch des öfteren die Polizei gerufen und hatte auch einige ernsthafte Probleme mit denen, einschließlich des Führen eines Lärmprotokolls.

    Ich würde so gerne ausziehen! Ein ganzes Jahr in dieser Wohnung. … gut ich verstehe das außerhalb der Ruhezeiten darf man ja auf Zimmerlautstärke “laut” sein. Aber da dir Wohnung ehrlich gesagt eh etwas hellhörig ist, was ist dann Zimmerlautstärke?

    Ich habe mich im Internet schlau gemacht, was wir dürfen und was nicht. Unter anderem gab ich im BGB Paragraph 543 gefunden. Allerdings hilft es mir nicht wirklich, da ich nicht weiß wie ich das auf unsere Situation anwenden kann?!

    Hat der Vermieter eigentlich die Pflicht vor Vertragsabschluss über die Wohnsituation Auskunft zu geben?

    Hab ich irgendwie die Möglichkeit noch vor einem Jahr aus dieser Wohnung auszuziehen?

    • Mietrecht.org
      23.03.2016 - 07:42 Antworten

      Hallo Jeypie,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen hier leider nur den Tipp geben, dass Sie die Möglichkeit der Kündigung anwaltlich prüfen lassen sollten. Einfach und schnell geht das zum Beispiel hier: Kündigung möglich? (für Mieter).

      Mit der Prüfung bekommen Sie die Info, ob der Kündigungsausschluss überhaupt wirksam vereinbart wurde und/oder ob Sie aufgrund der schwierigen Situation eher kündigen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dr. Waltraud Berle
    06.06.2016 - 16:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    erstens: Kompliment zu Ihrer guten hilfreichen Seite!
    zweitens eine Frage: ich habe einen Mietvertrag für eine wohnung unterzeichnet und zwar in anwesenheit des Maklers in der betreffenden Wohnung selbst. Nun warte ich auf die Gegenzeichnung der zuständigen Wohnungsverwaltung.
    Selbstverständlich rechnete ich damit, dass dies unverzüglich erfolgt, so dass die Umzugsplanung (1.7.16 ist Mietbeginn) richtig losgehen kann.
    Es wird aber getrödelt. wie darf sich die Verwaltung Zeit lassen mit der Zustellung des unterzeichneten Vertrages?
    Ab wann darf ich zurücktreten? Was ich ungern tun würde, denn die Wohnung ist schön und ich will sie haben. Selbstverständlich habe ich bereits telefoniert …. aber Worte ersetzen ja nicht den Vertrag.
    Danke und freundliche Grüße
    Dr. Waltraud Berle

    • Mietrecht.org
      06.06.2016 - 20:50 Antworten

      Hallo Waltraud,

      der Rechtsprechung geht von einer angemessenen Frist aus. In meinen Augen gibt es Urteile, die 14 Tage für die Rücksendung benennen. Recherchieren Sie am besten in diese Richtung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffi
    04.10.2016 - 21:27 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich und mein Partner haben einen Zettel unterschrieben, der im oberen Teil eine Mail von März 2016 vom Vermieter an die Maklerin enthält. In der Mail teilt der VM der Maklerin mit das eine Wohnung wieder zu vermieten ist. Die Adresse des Objektes (aber ohne genaue Angabe der Etage) die Größe, die KM, die BK und Kosten des Stellplatzes sind in diesem Schreiben an die Maklerin erwähnt. Diese Informationen hat der VM mit Textmarker gekennzeichnet.
    Unter dieser Mail stehen die Namen von mir und meinem Partner und der folgende Satz: Der Vermieter sichert die Vermietung der Wohnung zu den oben genannten Bedingungen zu.
    Dann ist noch der Mietbeginn, der Nutzungsbeginn und die Mindestmietzeit von 2 Jahren aufgeschrieben wurden. Datum und Unterschrift Vermieter und unsere Unterschriften.
    Leider sind wir davon ausgegangen, dass dieser Zettel nur eine vorherige Bestätigung sei und nicht der Mietvertrag. Wir haben uns dann doch gegen diese Wohnung entschieden, nur leider teilte uns der Vermieter mit dass wir ja schon den Mietvertrag unterschrieben hätten. Wir müssten nun solange Miete bezahlen bis er einen Nachmieter findet. Ist dieser Vertrag rechtsgültig?

    • Mietrecht.org
      05.10.2016 - 08:14 Antworten

      Hallo Steffi,

      grundsätzlich kann so durchaus ein Mietvertrag entstanden sein. Ich kann Ihnen hier nur den Tipp geben, dass Sie das Dokument von einem Anwalt prüfen lassen und um dessen Einschätzung bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Spilles
    05.10.2016 - 11:41 Antworten

    Guten Tag,
    Ich habe mit einer Studentenvereinigung einen Mietvertrag abgeschlossen, indem ein Widerrufsrecht integiert war, in diesem stand allerdings nur, dass ich 14 Tage recht habe den Vertrag zu widerrufen und dafür keine Gründe angeben müsse. Allerdings steht in dem Vertrag nicht, dass wenn der Vertrag in den Geschäftsstelle unterschieben wurde dann nichtig wird um diese Klausel wusste ich nicht. Gestern bekam ich nach dem abschicken meiner Widerrufs Erklärung die Erläuterung, dass ich keine rechte habe, den Vertrag zu widerrufen.
    Habe ich irgendwelche rechtlichen handhaben ? oder irgendwelche Möglichkeiten aus diesem Vertrag noch einmal raus zukommen ohne drei Monate warten zu müssen ?
    Mit Freundlich Grüßen

    • Mietrecht.org
      05.10.2016 - 13:15 Antworten

      Hallo Frau Spilles,

      nutzen Sie dieses Angebot, um günstig zu einer verbindlichen Antwort zu kommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Atiana
    06.10.2016 - 05:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    seit ca. 6 Monate verwalte ich die Immobilien meiner Eltern, diese sind leider unerwartet verstorben. Leider mache ich noch hier und da Fehler. Am 01.10.2016 sind neue Mieter in eine Wohnung gezogen, gerade stelle ich fest, dass ich in dem Vertrag irrtümlicherweise die Miete 100,– Euro günstiger angegeben habe. Vertrag ist bereits von beiden Partien unterschrieben… Bleibt mir hier nur nach 15 Monate eine Mieterhöhung?

    • Mietrecht.org
      06.10.2016 - 07:22 Antworten

      Hallo Ariana,

      bei einer Mieterhöhung sind Sie zusätzlich noch an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden – das heisst, es ist keinesfalls sicher, dass Sie überhaupt in absehbarer Zeit erhöhten können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christoph
    09.11.2016 - 22:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich (Vermieter) habe vor 3 Wochen einen Mietvertrag für mein zweite Wohnung abgeschlossen. Nun stelle ich fest dass ich meine 2 Kinder gerne die Wohnung beziehen würden. Die Frau würde erst am 01.02.17 einziehen. Kann ich ihr jetzt schon wegen Eigenbedarf kündigen?

    Grüß

    Christoph

  • Maxi H.
    05.12.2016 - 14:00 Antworten

    Hallo,

    vielleicht kann mir ja hier kurz geholfen werden.
    Ich bin vor nicht ganz einem Monat in eine Wohnung eingezogen, die unter einem Restaurant liegt, Bei der Besichtigung der Wohnung habe ich mich über die mögliche ausgehende Lärmbelästigung ausgehens von dem Restaurant erkundigt. Man versicherte mir mündlich, dass alle baulichen Maßnahmen zur entsprechenden Schalldämmung getroffen wurden und es kein Problem damit gebe. Tatsächlich konnte ich mit einem Messgerät aber selbst nachts Werte von 40-60db in meiner Wohnung messen und kann fast täglich nicht vor etwa 2 Uhr schlafen gehen, was bereits gesundheitliche Auswirkungen (andauernde Kopfschmerzen) auslöst und entsprechend meine Arbeitssituation gefährdet.
    In meinem Mietvertrag steht eine Mindestmietlaufzeit von einem Jahr. Ist es mir in dieser Situation möglich, von dem Mietvertrag zurückzutreten? Oder muss ich dem Vermieter die Möglichkeit geben, das Problem zu lösen? Ehrlich gesagt habe ich daran Zweifel, da mir selbst auf Nachfrage die Lärmbelästigung verschwiegen wurde.
    Ich wäre dankbar für jeden kleinen Tipp!
    Freundliche Grüße
    Maxi H.

  • Karina
    13.01.2017 - 19:12 Antworten

    Hallo,

    Ich bin vor ca. 3 Wochen in meine Wohnung eingezogen. Am Montag gegen 23 Uhr klingelte es dann an meiner Wohnungstür. Durch den Spion konnte ich drei nicht sehr unscheinbare Männer erkennen, die mit Kapuzenpullis und Lederhandschuhen bekleidet waren. Auf Nachfrage, was diese wollten, sagten sie sie wollen BTM bei mir abholen und seien von einer bestimmten Person geschickt worden. Sie nannten mich ebenfalls bei einem Namen, welcher nun nachweislich nicht meiner ist. Dies versuchte ich den Herren auch zu erklären, worauf hin diese meinten ich solle keine Angst haben und die Tür öffnen. Was ich natürlich nicht tat. Die Herren sind dann nach einer Weile zum Glück wieder verschwunden. Auf Nachfrage bei meinem Vermieter sagte er mir, dass die gesuchte Person in der Wohnung unter mir gewohnt hatte und wegen dealerei raus geklagt wurde. An besagter Wohnungstür klebt auch noch ein Polizeisiegel.

    Ich habe seit dem Angst meine Wohnung zu betreten, geschweige denn dort zu übernachten.

    Ich bitte um eine kurze Info, ob dies ein Grund zur Anfechtung eines Mietvertrages ist.

    Viele Grüße

    Karina

    • Mietrecht.org
      14.01.2017 - 09:29 Antworten

      Hallo Karina,

      außerordentliche kündigen können Sie immer dann, dann eine Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar ist. Ob das bei Ihnen in diese Richtung geht, könnten Sie hier oder bei sich vor Ort von einem Anwalt prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Eilers
    07.06.2017 - 21:34 Antworten

    Guten Abend,

    wir haben einen Mietvertrag unterzeichnet, in dem wir ein Haus und einen Stellplatz (handschriftlich spezifiziert als Carport) angemietet haben. Im Gespräch bei der Unterzeichnung sagten die Vermieter, dass sie gar nicht vorhaben, bald einen Carport zu errichten, sondern nur die Baugenehmigung dafür eingeholt haben. Das war für uns sehr überraschend, denn sowohl beim ersten Telefonat als auch bei der Besichtigung war immer von einem Carport die Rede.
    Wir benötigen unbedingt einen geschützten Stellplatz direkt vor dem Haus.

    Richtig wäre es gewesen, die Verhandlungen abbrechen und uns Bedenkzeit zu erbitten oder wenigstens ein kurzes Vier-Augen-Gespräch. Leider waren wir so “überrumpelt”, dass wir trotzdem unterzeichnet haben.

    Ist der Mietvertrag deshalb ungültig? Wir kommen wir da wieder raus? Eine ordentliche Kündigung ist erst nach drei Jahren möglich.

    Ein irrtümlich gesetztes Kreuzchen ist zudem mit Tipp-Ex entfernt worden. Könnte das vielleicht den Vertrag ungültig machen?

    Vielen Dank für die Auskunft!

    A. Eilers

  • Heinrich C.
    26.06.2017 - 10:58 Antworten

    Guten Tag,

    ich hoffe das mir an dieser Stelle weitergeholfen werden kann.

    Und zwar unterschrieb ich am 20.03.2017 einen Mietvertrag mit Mietbeginn zum 01.06.2017. An diesem besagten 20.03.2017 fand auch der bis dahin einzige Besichtigungstermin zu diesem Objekt statt, sodass ich quasi unmittelbar nach der Besichtigung zur Vertragsunterzeichnung “gedrängt” wurde. Schließlich sei die Nachfrage zu der Wohnung ausgesprochen hoch und es gäbe noch mehrere Interessenten. Aufgrund der Lage und des halbwegs vernünftigen Preises schien mir diese Aussage durchaus realistisch.
    Im Rahmen der Besichtigung stellte ich bereits fest, dass in der Wohnung durch die Vormieterin geraucht wurde, das Ausmaß dieser Sucht war mir allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst.
    Am 28.05.2017 erhielt ich die Schlüssel für das Objekt. und besichtigte unmittelbar danach erneut das Objekt.
    Hier der Schock: Die Tapeten der Wohnung waren komplett gelb von der besagten sucht der Vormieterin. Gleichzeitig stellte ich einen Wasser/Schimmelfleck im Wohnzimmer fest, welcher mir am 20.03.2017 nicht aufgefallen war. Die gesamte Wohnung stank trotz teilgeöffneter Fenster sehr intensiv nach Rauch.
    Weiter wurde eine zerstörte Fliese im Wohnzimmer entdeckt, die bei der Wohnungsbesichtigung durch ein Sofa abgedeckt war.
    Aufgrund der vorhandenen Mängel setzte ich mich mit dem Vermieter in Verbindung zwecks Abhilfe. Dieses Treffen fand Mitte Juni erst statt. Ich distanzierte mich bis dahin von der Überweisung einer Mietzahlung da ich die Räume für nicht bewohnbar hielt.
    Im Rahmen der gemeinsamen Besichtigung wurde leider nur mündlich vereinbart, dass ich für den Monat Juni aufgrund der vorhandenen Mängel keine Miete zu zahlen habe, und ein Teil der Mängel (der besagte Fleck im Wohnzimmer) durch den Vermieter beseitigt wird.
    Hinsichtlich des Rauches müsste ich nach Ansicht des Vermieters nur einmal über die Tapete streichen müssen. (Ich darf an dieser Stelle erwähnen, dass meine Erfahrung mit der Beseitigung von Raucherspuren nicht groß ist).
    Für die Fliese konnte laut Aussage des Vermieters nicht für Abhilfe gesorgt werden.
    Ich fotografierte dennoch die vorhandenen Schäden und bat um Dokumentation in Form eines Abnahmeprotokolls. Dieses wurde seitens des Vermieters für nicht notwendig erhalten.
    Ich archivierte die Fotos dennoch als Beweis.
    Drei Tage später informierte ich den Vermieter darüber, dass ich die Wohnung definitiv nicht anmieten möchte und ihm eine Kündigung zugeht.
    Die Kündigung erhielt er fristgerecht per Einwurfeinschreiben in der 3. Juniwoche.
    Als Reaktion auf die Kündigung erhielt ich einen Brief von ihm, in dem er mich mit der Juni Miete in Verzug setzte. Spätestens an dieser Stelle bereute ich, die Zusatzvereinbarung nicht schriftlich durchgeführt zu haben. Gleichzeitig drohte er mir mit rechtlichen Schritten aufgrund des nun eingetretenen Verzuges hinsichtlich der Miete. Gleichzeitig weigert er sich die Wohnung erneut zu inserieren, solange ich die Miete für 06/17 nicht auf seinem Konto ist.
    Ich muss an dieser Stelle ergänzend mitteilen, dass von mir keine Kaution einbehalten wurde. Das sei laut Aussage einer Mieterin gängige Praxis in diesem Haus.
    Die Schlüssel zur Wohnung habe ich gegen Empfangsbekenntnis der Nachbarin (mit seinem Einverständnis) überreicht. Er selbst war nicht greifbar.
    Nach erneuter Recherche des Mietvertrages fiel mir der Passus auf, dass “der Zustand der Mietsache vom Mieter eingehend besichtigt und von den Parteien einvernehmlich als ordnungsgemäß anerkannt wurde.

    Natürlich habe ich naiver Weise in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um einen seriösen Vermieter handelt, den Mietvertrag so unterschrieben.
    Fakt ist aber: Ich kann aufgrund des Gestanks, welcher sich in den Wänden und der Holzdecke befindet nicht einziehen. Gleichzeitig ist der Schimmelfleck bis heute nicht ausgebessert worden. Aus meiner Sicht halte ich den Einzug und das damit verbundene Nutzen des Objekts für unzumutbar.

    Die Frage die sich mir nur jetzt stellt: Wie kann ich weiter vorgehen ? Muss ich die Miete wirklich zahlen? Ist die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes ratsam ?
    Ich hoffe hier Antworten auf meine Fragen zu bekommen und bedanke mich im Voraus.

    • Mietrecht.org
      26.06.2017 - 15:12 Antworten

      Hallo Heinrich,

      ich sehe die Versäumnisse auch bei Ihnen. Wenn Sie eine völlig verrauchte Wohnung anmieten, dann ist das Ihre Entscheidung. Es könnte ja zum Beispiel sein, dass Sie auch Raucher sind und es Sie nicht weiter stört. Bitte lassen Sie sich rechtlich beraten – ich kann Ihnen hier leider keine weiteren Tipps geben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kaya
    16.08.2017 - 17:22 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie sieht das mit einem Studentenwohnheim aus?
    Ich habe einen Vertrag zum 01.10.17 unterschrieben. Jedoch würde dieser Vertrag nur bis zum 31.07.18 laufen, da das Gebäude abgerissen werden soll. Aus Verzweiflung habe ich das Studentenwohnheimangebot angenommen. Doch jetzt habe ich eine andere Wohnungszusage – unbefristet. Kann ich den Mietvertrag noch widerrufen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Kaya

  • Mirecki
    26.09.2017 - 12:28 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vor ca. 1,5 Wochen unterschrieb ich schonmal im Voraus meinen Mietvertrag (unterschrieben eingescannt und dem Vermieter per E-Mail geschickt). Gestern als ich die Haustürschlüssel von der Vormieterin abgeholt habe, erfur ich erst von dieser, dass wohl erst in die Wohnung und in der Nachbarswohnung eingebrochen worde. Der Vermieter hat in keinem der Gespräche diesbezüglich etwas erwähnt. Am Samstag findet die Wohnungsübergabe statt. Nun stellt sich mir die Frage, ob hier eine arglistige Täuschung vorliegt und wenn nötig ich den Mietvertrag fristlos kündigen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mirecki

    • Mietrecht.org
      27.09.2017 - 09:16 Antworten

      Hallo Mirecki,

      ich persönlich denke, dass der Vermieter Ihnen nicht die gesamte Vorgeschichte der Mieter / der Wohnung mitteilen kann / braucht. Einbruch, Gestank im Treppenhaus, rauchende Nachbarn, Lärmbelästigung… wo fängt man an und wo hört man auf? Im Zweifel sollten Sie Ihren Einzelfall von einem Anwalt bewerten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah Czwiklinski
    07.11.2017 - 10:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe ein großes Problem. Ich habe dummerweise einen Mietvertrag am 30.10.17 für eine Wohnung unterschrieben für den 15..11.17(Beziehungsprobleme). Als ich wieder zuhause war ist mir klar geworden das ich die Wohnung doch nicht möchte.Ich habe sofort die Vermieterin angerufen und sie war sehr sauer und sagte ich müsste jetzt die 3 Monate zahlen, kündigen und gut. Muss ich die 3 Warm oder Kaltmieten bezahlen, denn ich bin nie dort eingezogen. Und die Besichtigung war sehr spontan und sie sagte ich soll sofort den Vertrag unterschreiben, den hatte sie im Auto schon parat liegen. Der Vertrag wurde auch im Auto geschlossen. Außerdem sollte ich auch schon ca. 700 Euro zahlen (1 Halbe Miete und eine Kautionsrate) sie hat mich auch ganz schräg angeschaut als ich sagte das ich jetzt nicht so viel Geld dabei hatte. Ich musste dann zur Bank fahren und das Geld holen. Ich sollte später auch noch die Schufaauskunft nachrreichen aber da ich die Wohnung doch nicht nehme habe ich das erst garnicht beantragt. Ich habe die Wohnung gekündigt. Bitte… Wie oder was kann ich tun um da noch so günstig wie möglich rauszukommen ?
    Liebe Grüße
    Sarah Czwiklinski

    • Mietrecht.org
      07.11.2017 - 11:12 Antworten

      Hallo Sarah,

      recherchieren Sie zum Bereich “Haustürgeschäften” – vielleicht sind die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt. Ansonsten leibt nur: Kündigen und ggf. einen Nachmieter suchen. Sie müssen vertragsgemäß natürlich die Bruttomiete zahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christine R.
    09.11.2017 - 15:04 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    wir – meine Kollegin und ich – haben vor 6 Tagen einen Gewerbemietvertrag unterschrieben für Büroräume, die wir als PR-Beraterinnen (Text, Konzept und Telefonkontakt sind die Haupttätigkeiten, man braucht Ruhe dafür) zu dritt nutzen wollen. Der Vertrag ist befristet bis zum 30.09.2018 (Vermieterin will den 2-Jahres-Vertrag unserer Vormieter, der am 01.10.2016 begann, erfüllt sehen), ab dann gilt eine 6-moantige Kündigungsfrist.

    Da die Räume für uns zu groß sind, suchen wir zurzeit ca. vier Büro-Untermieter, was die Vermieterin uns auch schriftlich im Vertrag bestätigt hat. Es soll also ein Coworking Space (eine Bürogemeinschaft) aus dem Büro werden. Wir richten uns gerade schon entsprechend mit Mobiliar (Schreibtische, Lampen etc.) ein.

    Nun erfahren wir heute, dass das komplette Areal rund um das Gebäude, in dem sich das Büro befindet, neu bebaut wird. Mit 22 Wohnungen, Tiefgarage und Abriss der alten Gebäude. Die Vermieterin, der auch alle umliegenden Gebäude gehören, ist gleichzeitig die Bauherrin und die Pläne sollen im Sommer umgesetzt werden.

    Für mich ist das eine Täuschung, denn sie hat kein Wort davon gesagt und mit diesem Wissen hätten wir nie den Vertrag unterschrieben! Können wir irgendwie aus dem Vertrag schnell rauskommen?

    Wir haben ja auch das Problem, mal davon abgesehen, dass wir selbst hier während der Baumaßnahmen nicht in Ruhe arbeiten können, dass wir hier einen Coworking Space aufmachen wollen. Die vier Untermieter, die wir zur Finanzierung des Büros benötigen, werden allerdings auch nicht einziehen, wenn hier Großbaustelle ist bzw. sofort wieder kündigen, sobald es hier los geht.

    Was können wir tun? Laut Vertrag (Haus & Grund Standardvertrag) gibt es keine Rücktrittsfrist.
    Danke für Ihren Rat!
    Viele Grüße
    Christine R.

    • Mietrecht.org
      10.11.2017 - 15:58 Antworten

      Hallo Christine,

      lassen Sie die Dinge am besten rechtlich einschätzen. Ich kenne die Situation vor Ort und nicht da sicherlich um mehrere tausend Euro Miete geht, lohnt sich eine Rechtsberatung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Oliver
    09.01.2018 - 20:40 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    ich bin momentan auf der Suche nach einer Wohnung. Ich habe auch schon bei einem sehr großen Vermieter eine Wohnung “reserviert”. Eine Wohnung wird allerdings mehrfach reserviert.
    Heißt, Der Vermieter hat mir und allen anderen “Reservierern” einen Mietvertrag zugeschickt, den ich unterzeichnet zurückschicken soll. Aus den zurückgeschickten Verträgen sucht er sich dann seinen Mieter aus. Alle anderen bekommen eine Absage.

    So weit so gut. In dem Anschreiben, welches mit dem Vertrag kam steht (Zitat):
    “Vorsorglich machen wir darauf aufmerksam, dass die Übersendung der Unterlagen durch Sie erst das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages darstellt. Wir behalten uns trotz vorliegender Unterlagen vor, Ihr Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages nicht anzunehmen.”

    Das ist prinzipiell kein Problem, und das verstehe ich auch, aber kann ich dieses “Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages” auch zwischenzeitlich, solange mir noch kein vom Vermieter unterzeichneter Vertrag vorliegt, ohne Weiteres zurückziehen? z.B. weil ich in der Zwischenzeit eine andere Wohnung gefunden habe. Es ist ja schließlich nur ein “Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages” und das Mietverhältnis hat, ohne beidseitige Unterschrift, noch nicht begonnen.

    Wie ist hier die rechtliche Lage?

    Danke und viele Grüße
    Oliver D.

    • Mietrecht.org
      09.01.2018 - 22:06 Antworten

      Hallo Oliver,

      ein Angebot muss in angemessener Zeit angenommen werden, die Rechtsprechung geht bei Mietverträge m.E. von 14 Tagen aus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jennifer
    05.03.2018 - 07:28 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Wir sind vor kurzem den Mietvertrag unterschrieben. Allerdings wurde uns versichert die Wohnung würde bis zum Einzug aufgeräumt, gesäubert und repariert werden.
    Denn die Küche war total verdreckt es sind Risse in der Wand und einiges mehr. Außerdem können wir seit dem 1.3. zwar rein aber wir haben weder Wasser noch Gas und somit funktioniert die Heizung auch nicht.

    Wir bekommen aber unsere Vermieterin einfach nicht ans Telefon. Wir rufen sie mehrmals am tag an aber sie ruft nicht mal zurück. Kann ich in dem Fall von dem Mietvertrag zurück treten und meine 190€ halbmiete für Februar wieder bekommen?

    LG
    Jennifer

  • Samantha Wiede
    02.07.2018 - 17:43 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    mein Partner und ich haben am 20.06.2018 einen Mietvertrag zum 01.09.2018 optional zum 01.08.2018 abgeschlossen. Nach Unterzeichnung sind wir nochmal zum ausmessen der neuen Küche in das Haus und haben mit ihr zusammen einen alten Wasserschaden entdeckt. Dieser wurde durch den Vormieter und falsche Anbringung eines Waschbeckens verursacht.
    Mündliche Absprache war zusätzlich das wir zum 01.07.2018 die Schlüssel bekommen sollten damit wir schon räumen können. Sie würde aber einen bis zum Bezug behalten um eventuelle Handwerker rein zu lassen. Im Gegenzug hätten wir die Nebenkosten für die unbewohnten Monate getragen.
    Nun haben wir keine Schlüssel bekommen, mit der Begründung: ” ich bin so fertig von der Übergabe der Vormieter, und das wird mir alles zuviel, und die waren so unhöflich, und sie braucht noch zeit und sie wüsste auch nicht was sie jetzt machen solle. Sie müsse sich das erst noch überlegen.
    Aufgrund des zustande gekommenen Mietvertrags habe ich danach erst meinen Bestehenden gekündigt.
    Es wurde eine Küche Beauftragt wo wir auch schon eine Anzahlung geleistet haben.
    Im Nachhinein viel ihr noch ein das sie nicht möchte das Motorrad und Auto auf einem Stellplatz stehen sollen……und alles andere noch.

    Grundsätzlich würde ich sagen das man sich viel wünschen kann… allerdings wohnt sie nebenan und wir haben die Befürchtung das es ein fürchterliches Verhältniss wird.

    Von der Vermieterin kam der Vorschlag eines Aufhebungsvertrags.
    Aber was ist mit der Küche? und was ist wenn wir bis zum 01.10.18 nix neues finden?
    Natürlich versuche ich meine Kündigung aufzuheben. Aber was ist wenn das nicht geht?

    • Mietrecht.org
      03.07.2018 - 15:53 Antworten

      Hallo Samantha,

      in einem Mietaufhebungsvertrag können Sie alles mögliche regeln, z.B. auch eine Entschädigung für die Küche oder Ähnliches. Bedenken Sie aber, dass der Vertrag auch für beide Seiten annehmbar sein muss.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine
    13.08.2018 - 08:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe am 01.07.18 einen Mietvertrag abgeschlossen zum 01.10.18.
    Im Mietvertrag ist festgehalten, dass die Mietdauer mindestens 1 Jahr betragen soll.
    Nun ist es mir aus persönlichen Gründen leider nicht mehr möglich die Wohnung zu beziehen, besteht dort eine Möglichkeit vom Mietvertrag zurückzutreten oder muss ich bis zum 01.10.19 in die Wohnung ziehen, was für mich aber eigentlich nicht möglich ist?

    Mit freundlichen Grüßen

    Nadine

    • Mietrecht.org
      13.08.2018 - 12:58 Antworten

      Hallo Nadine,

      i.d.R. sind Sie an den Vertag gebunden. Lassen Sie den Kündigungsausschluss rechtlich prüfen (z.B. hier) – bei Unwirksamkeit können Sie ggf. mit dreimonatiger Frist kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sabine Müller
    30.08.2018 - 20:34 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir haben einen Mietvertrag für eine Garage unterschrieben und wollten 2 Tage später, noch vor Beginn der Miete vom Vertrag zurücktreten.

    Das hat uns der Vermieter aber nicht zugestanden und wir müssen laut Kündigungsfristen 1 Monat bezahlen.

    Ist es richtig das wir nicht kostenfrei zurücktreten können?
    (Es sind kein Rücktrittsrecht im Vertrag)

    Vielen Dank
    und
    Herzliche Grüße
    Sabine Müller

    • Mietrecht.org
      31.08.2018 - 07:10 Antworten

      Hallo Müller,

      lesen Sie am besten den Artikel oben, das wird Ihnen schon helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Karin Matzner
    11.10.2018 - 09:52 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt, mit Interesseh abe ich Ihre Antworten zu den einzelnen Plänen gelesen!
    Nun habe ich selber eins.
    Eine 88 jährige Eigentümerin Ihres Hauses, hat mir mündlich eine Zusage zur Anmietung einer Wohnung im Haus dreifach zugesagt. Man müsse aber die Tochter abwarten, die sei eigentlich Eigentümerin, das kann dauern. Erst da erfuhr ich davon. Ich habe meine Wohnung zum 1.10.18 fristgerecht gekündigt ohne unterschriebenen Mietvertrag. Ein fataler Fehler!! Nun gefalle ich der Tochter nicht u. ich habe per E-Mail gesagt bekommen, ich solle alle Aktivitäten einstellen ,sie melde sich in ein paar Tagen.
    Ich weiß heute schon ,daß dieses eine Absage sein wird. Wie gehe ich mit meinem bisherigen Vermieter wegen Rückabwicklung meiner Kündigung zum 1.1.19 vor. Ich habe ein sehr gutes Verhältnis mit ihm und aeiner Frau. Ich bin 73 Jahre und die alte Dame hat sich eine kleine Versorgung durch mich als Krankenschwester ausgerechnet! Aber die Tochter will was ganz anderes, die Mutter bei nächster Gelegenheit ins Pflegeheim stecken und dann das Anwesen verkaufen und nicht durch mich blockiert wissen. Was die Mutter will, ist ununteressant. Jetzt stehe ich da, mit einem gekündigten Mietvertrag und kein neues Objekt in Aussicht. Vielen Dank für Ihre Bemühung. Karin Matzner Esslingen a.N.

    • Mietrecht.org
      11.10.2018 - 11:19 Antworten

      Hallo Karin,

      danke für Ihren Beitrag. Ihnen bleiben leider nur zwei Wege:

      1. eine andere Wohnung finden.
      2. Ihren aktuellen Vermieter bitten, Ihre Kündigung einvernehmlich zurückzunehmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Chris Krass
    06.02.2019 - 14:07 Antworten

    Ich hätte auch eine Frage gehabt, aber nachdem ich mir die Antworten von Herrn Hundt durchgelesen habe, erwarte ich keine befriedigende Antwort mehr. Was bringt diese Seite, wenn doch nur immer wieder auf irgendwelche Artikel, Links oder Beratungsstellen verwiesen wird, anstatt eine konkrete Antwort zu geben? Dann kann ich ja gleich auch selbst recherchieren.

    • Mietrecht.org
      06.02.2019 - 15:10 Antworten

      Hallo Chris,

      ich versuche hier mit verschiedenen Quellen zu helfen. Die eigene Recherche (z.b. über die Suche hier auf Mietrecht.org) ist immer der erste Schritt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jeremias K.
    09.11.2019 - 22:41 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir haben eine Mietwohnung vorzeitig bezogen (Mietbeginn ist der 15.11.2019 / heute ist der 09.11.2015) da uns unser Vermieter den Schlüssel vorzeitig gegeben, um die Wohnung vorab einräumen zu können. Leider haben wir jetzt im Laufe der Woche selbst festgestellt, dass es sich um eine ehemalige Raucherwohnung handelt in einer Größe von 100 qm. Die Wohnung wurde nicht saniert (alte Bäder + Küche) sondern nur die Raufasertapeten + Türen wurden nur gestrichen was wir erst mit der Zeit festgestellt haben, weil ein stark beißender Geruch immer mehr durchgekommen ist. Da wir einen 17 Monate jungen Sohn haben und selbst Nichtraucher sind wollen wir nun unbedingt aus dem Vertrag wieder raus und die Wohnung verlassen. Ist dass denn ohne weiteres möglich ohne die Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten zu müssen

    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      14.11.2019 - 15:23 Antworten

      Hallo Jeremias,

      ob ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, kann ich leider nicht beurteilen. Ein Mangel kann auch erstmal nur zur MIetminderung berechtigen. Das beste ist immer eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter (Aufhebungsvertrag).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christoph N.
    09.04.2020 - 10:14 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir haben am 30.03.20 unseren neuen Mietvertrag unterschrieben der am 08.04.20 von unserem Vermieter gegengezeichnet wurde. Im Mietvertrag steht das dem Mieter das Objekt (welches aktuell noch im Rohbau ist) bekannt ist.
    Vor Abschluss des Vertrags haben sich Mieter und Vermieter mündlich geeinigt das für den Mietpreis zwingend ein Holzfußboden (Echtholzparkett) in der Wohnung verlegt sein muss. Nun beginnt der Mieter bereits sich zu wenden und verweißt auf seinen ursprünglichen Plan, Laminat in der Wohnung verlegen zu wollen. Weiter ist der Südbalkon im Mietvertrag hälftig angesetzt. Ich habe Ihn darauf hingewiesen das er diesen zu einem Viertel ansetzten muss, was er nicht gemacht hat. Nach allem was ich hier im Netz nachlesen konnte sprechen aber für eine hälftige Ansetzung nur ganz ganz wenige Ausnahmen.
    Auch der Einzugstermin 01.08.20 wird im Mietvertrag durch einen Ausschluss aufgrund der Corona-Krise nicht gewährleistet.
    Sollte sich der Vermieter nun entscheiden keinen Parkett sondern einen weniger wertigen Laminat zu verlegen und sich darauf berufen das das Objekt dem Mieter bekannt ist würde dies ja den Absprachen widersprechen. Weiter ist dem Mieter das Objekt ja eigentlich erst nach Fertigstellung wirklich bekannt.
    Wir möchten die Wohnung eigentlich schon haben. Aber es tauchen immer mehr Ungereimtheiten auf. Nun meine Frage. Wie stehen meine Chancen vor dem 01.08.20 und nach Fertigstellung des Objekts aus dem Mietvertrag raus zu kommen.

    Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung

    Mit freundlichen Grüßen
    Christoph N.

    • Mietrecht.org
      09.04.2020 - 13:47 Antworten

      Hallo Christoph,

      danke für Ihren Beitrag. In wie weit das Laminat statt Parkett zur außerordentlich fristlosen Kündigung genügt ist zumindest fraglich. Ich würde mich eher auf die möglicherweise nicht vertragsgemäße Fertigstellung fokussieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katharine Zahn
    10.06.2020 - 22:40 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    wir (zukünftige Mieter) müssen aus privaten Gründen kurzfristig einer mündlich getätigten Wohnungszusage absagen. Einen schriftlichen Mietvertrag hat es bisher nicht gegeben, jedoch haben wir mündlich (auch per Email “fixiert”) dem Vermietern zugesagt und waren bereits mit diesem in Detailverhandlungen. So haben wir über den Mietbeginn gesprochen und da sich das Objekt derzeit in Renovierung befindet auch dahingehend ein paar Details besprochen. Nun sind seit Erstbesichtigung 4 Wochen vergangen, geplanter Mietbeginn wäre in 2 Wochen, unsere private Situation hat sich jedoch dahingehend verändert, dass wir die Wohnung nicht mehr beziehen möchten. Bis vorgestern standen wir jedoch in regelmäßigem Kontakt mit dem Vermieter. Müssen wir davon ausgehen, dass wir uns bereits in einem mündlichen Mietvertrag befinden und ein Rücktritt ggf. nur nach Kündigung und entsprechender Mietszahlungen möglich wäre? Oder sind wir, solange der Vertrag ja noch nicht unterschrieben war, noch recht “frei”?
    Herzlichen Dank

  • Bernt
    19.11.2022 - 09:45 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    folgende Situation: Unser Vermieter hat uns noch vor Einzug nun das 2. Mal belogen. Dieser gab an, die Warmwasseraufbereitung laufe über die neue Ölheizung.

    Nun noch vor eigentlichem Einzug stellte sich heraus, dass es sich um mehrere Durchlauferhitzer handelt. Für uns war das ein ausschlaggebender (Kosten-) Faktor, da wir einen außergewöhnlich hohen Warmwasserverbrauch (gesundheitsbedingt) haben und wir den Vertrag anders nicht abgeschlossen hätten.

    Die Aussage des Vermieters bzgl. der Warmwasseraufbereitung nach konkreter Nachfrage unsererseits ist nachweisbar.

    Handelt es sich hier um arglistige Täuschung? Wie stehen unserer Chancen/Möglichkeiten.

    Anfechtung des Vertrages wegen arglistischer Täuschung, Irrtum oder fristlose Kündigung?
    Ist die Miete trotzdem unter Vorbehalt zu zahlen?
    Andere Alternativen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Bernt

    • Mietrecht.org
      19.11.2022 - 10:20 Antworten

      Hallo Bernt,

      ich denke zuerst an die Besichtigung. Haben Sie die Durchlauferhitzer dort nicht gesehen? Was haben Sie im Mietvertrag zum Thema Warmwassererwärmung vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gabriel
    25.02.2023 - 08:43 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren

    ich wende mich an Sie als Vermieter mit der Frage ob und unter welchen Bedingungen ich einen abgeschlossenen Mietvertrag für nichtig erklären kann, wenn der Mieter bereits vor Einzug seinen Pflichten (Mietsicherheit, Miete zahlen) nicht nachkommt.

    Mit freundlichem Gruß
    Gabriel

    • Mietrecht.org
      25.02.2023 - 09:03 Antworten

      Hallo Gabriel,

      der Vertrag wird nicht nichtig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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