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Mietvertrag vor Mietbeginn kündigen – So geht’s

Immer wieder kommt es vor, dass Mieter einen Mietvertrag abschließen und den Vertragsschluss sehr schnell noch vor dem Einzug bereuen. Eine solche Situation kann nicht nur entstehen, wenn sich ein Mieter über die Konsequenzen des Vertragsschlusses, insbesondere seine Zahlungsfähigkeit keine ausreichenden Gedanken gemacht hat.

Oft kommt es auch vor, dass erst nach Vertragsschluss Umstände eintreten, die den Vollzug des Mietverhältnisses für den Mieter sinnlos oder gar unmöglich erscheinen lassen. In beiden Situationen ist der Wunsch des Mieters verständlich, das Mietverhältnis so schnell wie möglich wieder zu beenden.

Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Mietbeginn ein längerer Zeitraum, verstreicht oft jedoch wertvolle Zeit, weil sich Mieter nicht im Klaren darüber sind, ob sie den gerade erst geschlossenen Mietvertrag schon kündigen können, bevor das Mietverhältnis vereinbarungsgemäß beginnen sollte, und die Kündigung daher erst nach Mietbeginn aussprechen.

Dieser Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob und unter welchen Voraussetzungen ein noch nicht in Vollzug gesetzter Mietvertrag gekündigt werden kann und gibt Tipps, wie Mieter am Besten vorgehen. 

Die entscheidende Frage lautet: Wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?

Geht es um die Frage der Kündbarkeit eines Mietverhältnisses vor dessen Vollzug bzw. vor Mietbeginn, kommt es nicht  so sehr auf die Frage an, ob die Kündigung schon vor Mietbeginn ausgesprochen und dem Vermieter übermittelt werden kann. Dies ist  jederzeit möglich. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter vor dem vereinbarten Mietbeginn bereits die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB in Lauf gesetzt werden kann.

Die Frage, ob die Kündigungsfrist schon vor dem Mietbeginn in Gang gesetzt werden kann, richtet sich vorrangig nach den Vereinbarungen der Parteien

Beginn und Dauer der Kündigungsfrist sind in § 573c Abs.1  BGB geregelt. Von dieser Vorschrift darf grds. gem. § 573c Abs.4 BGB auch nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. Dies bedeutet nicht nur, dass keine Vereinbarungen möglich sind, durch die die Kündigungsfrist für den Mieter verlängert wird, sondern auch, dass der Fristbeginn nicht wirksam durch Vereinbarung nach  hinten verschoben werden kann.

Für die Zeit zwischen dem Abschluss des Mietvertrages und dessen Vollzug bzw. dem vereinbarten Mietbeginn macht die Rechtsprechung jedoch eine Ausnahme.

Die Frage, ob mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter vor dem Mietbeginn bereits die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB in Lauf gesetzt werden kann, hängt nach der Rechtsprechung entscheidend davon ab, ob die Vertragsparteien im Mietvertrag eine vertragliche Regelung zu dieser Frage getroffen haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78). Ist dies der Fall, richtet sich die Kündbarkeit des Mietverhältnisses vor dem Mietbeginn nach dieser Vereinbarung.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass es keiner ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, um anzunehmen, dass die Kündigung erst mit Mietbeginn zulässig sein soll. Ein entsprechender Wille der Parteien kann sich auch durch eine Auslegung des Mietvertrages ergeben. Hierbei ist die Interessenlage der Vertragspartner von Bedeutung. Hat etwa z.B. der Vermieter – für den Mieter erkennbar – größere Aufwendungen gemacht hat, die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen, und durfte er erwarten, durch die Miete, die sein Vertragspartner zahlen sollte, einen wirtschaftlichen Ausgleich zu erhalten, kann die Auslegung ergeben, dass der Fristbeginn im Falle einer ordentlichen Kündigung nach dem Willen der Parteien nicht vor Mietbeginn erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78).

Auch im Wege der sog. ergänzenden Vertragsauslegung kann sich ein entsprechender Wille der Parteien, die Kündigungsfrist frühestens mit dem Mietbeginn laufen zu lassen, ergeben, wenn die Frage des Fristbeginns im Vertrag zwar nicht geregelt ist, die Parteien aber eine Vereinbarung in diesem Sinne darüber getroffen hätten, wenn sie daran gedacht hätten.

Tipp für Mieter:           

Auch wenn in Ihrem Mietvertrag eine Regelung enthalten ist, nach der die Frist für die ordentliche Kündigung frühestens ab dem Mietbeginn zu laufen beginnen soll, ist es nicht erforderlich, dass Sie zum vereinbarten Mietbeginn tatsächlich in die Wohnung einziehen, um die Frist in Gang zu setzen. Hiervon ist aus Kostengründen sogar abzuraten, wenn feststeht, dass Sie das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden möchten. Das „In-Vollzug-Setzen“ eines Mietverhältnisses hängt nämlich nicht davon ab, dass der Mieter die Wohnung auch tatsächlich bezieht. Es ist nicht gleichzusetzen mit tatsächlichem Einzug. In Vollzug gesetzt wird das Mietverhältnis vielmehr dann, wenn dem Mieter die Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn überlassen und ihm durch die Schlüsselübergabe die Möglichkeit verschafft wird, die Räume zu beziehen. Ob er dies auch tatsächlich tut, ist für den Vollzug des Mietverhältnisses und für den davon abhängenden Fristbeginn nicht relevant.

Beispiel:

Der in S lebende Mieter M und Vermieter V schließen am 14.3.2013 einen unbefristeten Mietvertrag über eine Wohnung in H. Mietbeginn soll allerdings erst am 1.10.2013 sein. Nach einer Vereinbarung der Parteien soll die Frist für die ordentliche Kündigung frühestens ab dem Mietbeginn am 1.10.2013 zu laufen beginnen. M, der sicher davon ausgegangen war, in H eine neue Stelle antreten zu können, erhält am 20.3.2013 eine Nachricht seines potentiellen Arbeitgebers, dass er die Stelle doch nicht bekommt. Für M gibt es nun keinen Grund mehr, von S nach H umzuziehen. Er möchte den Mietvertrag so schnell wie möglich kündigen.

M kann das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung erst zum Ablauf des Monats Dezember 2013 kündigen. Die Parteien haben wirksam vereinbart, dass die Kündigungsfrist frühestens ab Mietbeginn zu laufen beginnen soll. Geht die Kündigungserklärung V bis zum 4.10.2013 (dem dritten Werktag des Monats Oktober) zu, endet das Mietverhältnis gem. § 573  Abs.1 BGB mit Ablauf des übernächsten Monats, dem Dezember 2013.

M braucht die Wohnung nicht zu beziehen, um die Kündigungsfrist in Lauf zu setzten. So erspart er sich den nicht mehr gewollten Umzug nach H.

Haben die Vertragsparteien keine Regelung getroffen, beginnt die Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter zu laufen

Enthält der Mietvertrag keine Regelung zu der Frage des Fristbeginns im Falle einer Kündigung vor Mietbeginn und lässt sich der Wille der Vertragsparteien, dass die Frist frühestens mit Mietbeginn zu laufen beginnt,  auch nicht durch (ergänzende) Vertragsauslegung ermitteln, beginnt die Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78, bestätigt durch BGH, Urteil vom 29. 10. 1986 – VIII ZR 253/85).

Diese Formulierung der Gerichte darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass- wie man annehmen könnte- die Frist zwingend auch mit dem Tag des Zugangs der Kündigungserklärung beim Vermieter zu laufen beginnt und das Mietverhältnis drei Monate später beendet ist. Auch wenn der Fristbeginn vor Mietbeginn möglich ist, richtet sich der Beginn der Kündigungsfrist  nach 573c Abs.1 BGB. Danach kann die dreimonatige (um drei Werktage verkürzte) Kündigungsfrist nämlich nur dann mit dem Monat beginnen, in dem die Kündigung zugegangen ist, wenn der Zugang spätestens am dritten Werktag des Monats erfolgt ist. Geht die Kündigung beispielsweise am 15. eines Monats zu, beginnt die Kündigungsfrist erst mit Beginn des nächsten Monats zu laufen.

Beispiel:

Mieter M und Vermieter V haben am 10.5.2013 einen Mietvertrag über eine 3- Zimmer-Wohnung in B geschlossen. Die Wohnung soll M nach einer Vereinbarung von M und V am 1.11.2013 überlassen werden. M, der die Wohnung zusammen mit seiner Freundin beziehen wollte, hat sich jedoch am 20.5.2013 von dieser getrennt. Nun ist die Wohnung für ihn allein zu groß und er möchte zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen.

M und V haben keine Vereinbarung darüber getroffen, wann die Kündigungsfrist im Falle einer Kündigung vor dem vertraglichen Mietbeginn am 1.11.2013 zu laufen beginnen soll. Ergibt auch eine (ergänzende) Vertragsauslegung nicht, dass der Beginn der Kündigungsfrist erst mit Mietbeginn erfolgen soll, kann M das Mietverhältnis bereits zum Ende des Monats August kündigen, wenn die Kündigungserklärung V spätestens am 4. Juni 2013 (dem dritten Werktag des Monats Juni) zugeht.

Da das Mietverhältnis vor dem vereinbarten Mietbeginn beendet ist, muss M keine Miete zahlen.

Praxistipp für Mieter – So gehen Sie vor

Haben Sie einen Mietvertrag abgeschlossen und entsteht bereits vor dem vereinbarten Mietbeginn das Bedürfnis, diesen schnellstmöglich wieder zu beenden, sollten Sie folgendermaßen vorgehen:

1. Ermitteln Sie durch einen Blick in Ihren Mietvertrag, ob dieser eine Regelung zu der Frage des Fristbeginns im Falle einer Kündigung vor Mietbeginn enthält.

2. Ist dies der Fall, und hat sie zum Inhalt, dass die Kündigungsfrist nicht vor dem Mietbeginn zu laufen beginnen soll, kann das Mietverhältnis frühestens drei Monate nach Mietbeginn beendet werden.

Soll das Mietverhältnis- wie es typischerweise der Fall ist, wenn zwischen Vertragsschluss und Mietbeginn ein längerer Zeitraum liegt- am 1. eines Monats zu laufen beginnen, muss die Kündigungserklärung dem Vermieter spätestens bis zum dritten Werktag dieses Monats zugehen, um das Mietverhältnis zum erstmöglichen Termin beenden zu können.

Zögern Sie aber dennoch nicht, die Kündigung bereits frühzeitig unter Angabe des frühestmöglichen Kündigungstermins auszusprechen, damit dies nicht in Vergessenheit gerät und Sie die erste Kündigungsmöglichkeit nicht verpassen.

3. Überlegen Sie sich gut, ob es sich für Sie insbesondere in finanzieller Hinsicht lohnt, die Wohnung für die Zeit zwischen Mietbeginn und erstmöglicher Beendigung des Mietverhältnisses für drei Monate zu beziehen. Haben Sie dabei im Blick, dass der Einzug nicht erforderlich ist, um die Kündigungsfrist in Gang zu setzen.

4. Enthält Ihr Mietvertrag keine Regelung zu der Frage des Fristbeginns im Falle einer Kündigung vor Mietbeginn und lässt sich der Wille, dass die Frist frühestens mit Mietbeginn zu laufen beginnt,  auch nicht durch (ergänzende) Vertragsauslegung ermitteln, können und sollten Sie sofort kündigen, wenn Sie erkennen, dass Ihr Interesse an dem Vollzug des Mietvertrages entfallen ist. Ist der dritte Werktag eines Monats bereits verstrichen, können Sie sich zwar Zeit bis zum dritten Werktag des Folgemonats lassen. Beachten Sie aber, dass die Kündigung dem Vermieter bis zu diesem Tag zugegangen sein muss. Die Absendung der Kündigung bis zum dritten Werktag genügt nicht.

5. Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie die Kündigungsfrist bereits vor Mietbeginn in Lauf setzen können oder dies erst mit Mietbeginn der Fall ist, warten Sie nicht bis zum Mietbeginn oder der Klärung der Frage. Kündigen Sie vorsichtshalber frühzeitig und geben in Ihrem Kündigungsschreiben an, dass die Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ erfolgt. Dies ist zulässig (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 26. 2. 2003 – 2 S 98/02)  und hält Ihnen die Möglichkeit offen, das Mietverhältnis bereits vor Mietbeginn zu beenden, falls sich dies als möglich herausstellt.

Fazit:

Ein Mietverhältnis kann grds. schon vor dem vereinbarten Mietbeginn gekündigt werden. Die dreimonatige Kündigungsfrist beginnt je nach dem, ob die Kündigungserklärung dem Vermieter vor oder nach dem dritten Werktag eines Monats zugeht, bereits mit dem Monat, in dem der Zugang erfolgt ist oder mit dem darauffolgenden Monat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien eine Regelung darüber getroffen haben, dass die Kündigungsfrist frühestens mit dem Mietbeginn zu laufen beginnen soll, oder sich ein entsprechender Wille durch (ergänzende) Vertragsauslegung ergibt. In diesem Fall kann das Mietverhältnis frühestens drei Monate nach Mietbeginn beendet werden. Der tatsächliche Einzug des Mieters ist nicht erforderlich, um die Frist in Gang zu setzen.

112 Antworten auf "Mietvertrag vor Mietbeginn kündigen – So geht’s"

  • Tatjana Wieczorek
    20.02.2014 - 11:30 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt, ich habe Ende Januar einen Mietvertrag für eine zwei Zimmer Wohnung unterschrieben. Diese Wohnung sollte zum 1.3.2014 bezogen werden. Nun habe ich vor zwei Wochen erfahren das ich in der 5 Woche schwanger bin. Diese Umstände machen es mir unmöglich in die Wohnung zu ziehen da sie ja dann nach Entbindung zu klein sein wird.
    Ist es möglich den Mietvertrag vor dem Einzug außerordentlich zu kündigen aufgrund der ungeplanten Schwangerschaft?
    Die Wohnung steht leer und kann sofort von einem neuen Mieter bezogen werden. In einer studentenstadt ist die Wohnung schnell wieder vom Markt.
    Die Vermieterin wurde schon kontaktiert,besteht aber auf die drei Monatsfrist.
    Besteht die Möglichkeit der ausserdentlichen Kündigung?

    Mit freundlichen Grüßen
    Wieczorek

    • Mietrecht.org
      21.02.2014 - 13:21 Antworten

      Hallo Tatjana,

      ich würde empfehlen, dass Sie Ihre Frage an einen Anwalt richten. Mein Tipp: Wenn sich die Wohnung schnell vermietet lassen wird, präsentieren Sie dem Vermieter doch ein oder zwei gute Nachmieter. Dann wird die Vermieterin eher bereit sein einen Mietaufhebungsvertrag mit Ihnen zu schließen. Die Vermieterin wird ganz einfach die Meinung vertreten: “Was kann ich für die Schwangerschaft meiner neuen Mieterin?”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frau X
    29.07.2014 - 13:52 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe mit großem Interesse Ihren Beitrag zum Thema “Kündigung eines Mietvertrags vor Mietbeginn” gelesen. Ist Folgendes noch aktuell?:
    “Enthält der Mietvertrag keine Regelung zu der Frage des Fristbeginns im Falle einer Kündigung vor Mietbeginn und lässt sich der Wille der Vertragsparteien, dass die Frist frühestens mit Mietbeginn zu laufen beginnt, auch nicht durch (ergänzende) Vertragsauslegung ermitteln, beginnt die Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vermieter zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78, bestätigt durch BGH, Urteil vom 29. 10. 1986 – VIII ZR 253/85).” (Zugang der Kündigung spätestens am dritten Werktag des Monats)
    Oder hat sich da inzwischen eine Änderung ergeben? Über eine schnelle Rückmeldung wäre ich sehr dankbar!
    Mit freundlichen Grüßen
    M. Tessmer

  • A. Weller
    03.08.2014 - 22:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe einen Mietvertrag zum 01.09.2014 unterschrieben, geplant war mit meiner Lebensgefährtin einzuziehen. Nun haben wir uns getrennt und ich alleine kann mir die Wohnung nicht mehr leisten. Wie sieht die Rechtslage dafür aus ?

    • Mietrecht.org
      04.08.2014 - 17:35 Antworten

      Hallo Frau Weller,

      wenn Sie nicht einziehen wollen oder können, sollten Sie den Mietvertrag kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter Kampf
    02.09.2014 - 20:07 Antworten

    Guten Tag.

    Wir haben für nächstes Jahr einen Boots-Liegeplatz gemietet und bereits bezahlt.
    Der Mietvertrag ist gültig ab 01.03.2014.
    Wir mussten das Boot jetzt allerdings verkaufen.
    Können wir unter Bezug auf die von Ihnen genannten Paragrafen den Mietvertrag kündigen und das gezahlte Geld zurückverlangen?

    Vielen Dank

    Freundliche Grüße

    Peter Kampf

    • Mietrecht.org
      03.09.2014 - 17:11 Antworten

      Hallo Peter,

      wie beziehen uns hier auf Wohnraummietrecht. Ich vermute Sie haben einen besonderen, vielleicht einen Gewerbemietvertrag? Lassen Sie sich am besten rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna G.
    10.09.2014 - 09:45 Antworten

    Guten Morgen,

    mein Lebensgefährte und ich haben im Juni einen Mietvertrag zum 16.09.14 unterschrieben. Seit der Besichtigung als der Vormieter noch drin war, sagten die Eigentümer, dass im Bad wie im Wohnraum Renovierungsarbeiten durchgeführt werden müssen (Fugen neu, Holzdecken ab wegen kaputten Halogenstrahlern, neue Rigipsdecken rein, Halogenstrahler neu).

    Diese Arbeiten wurden nicht im Vertrag festgehalten. Sie sollten in einem Protokoll aufgeschrieben werden. Dieses Protokoll kam aber nie zu Stande, da die Eigentümerin bei unseren Terminen kaum Zeit hatte.

    Seit dem Auszug der Vormieter am 31.8.14 ist in der Wohnung nichts passiert. Gestern bei einem erneuten Termin fragte die Eigentümerin mich ob ich nicht Handwerker kennen würde, die die Arbeiten verrichten könnten. Den Einzugstermin zu 16.9. kann Sie nicht halten.

    Da uns erst nach Auszug des Vormieters aufgefallen ist, wie “runtergekommen” die ganze Wohnung ist möchten wir den Vertrag vor Einzug kündigen.

    Haben wir ein Sonderkündigungsrecht weil die Vermieterin den Termin nicht halten kann und die Arbeiten nicht durchgeführt wurden?
    Haben Sie vielleicht einen Rat für mich?

    Vielen Dank für Ihre Mühe.

    Anna G.

  • Lutz Wieland
    21.11.2014 - 20:46 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    habe ich richtig verstanden, dass mit Übergabe der Wohnungsschlüssels an den künftigen Mieter ( etwa für notwendige, vorbereitende Arbeiten an der Wohnung) der Mietvertrag beginnt, wenn kein ausdrücklicher Mietvertragsbeginn festgehalten wurde?
    Das sicherlich nicht, denn von Nutzung der Wohnung kann ja noch nicht die Rede sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    Lutz Wieland

    • Mietrecht.org
      22.11.2014 - 04:03 Antworten

      Hallo Lutz,

      wenn Sie keinen Mietverragsbeginn vereinbart haben (und das ist sehr ungewöhnlich), ist die Schlüsselübergabe wohl ein ziemlich deutliches Indiz, dass die Parteien den Mietvertrag beginnen lassen wollen. Bitte lassen die Ihren Mietvertrag in Zweifel anwaltlich auf die Kündigungsmöglichkeit prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katya
    21.11.2014 - 20:59 Antworten

    Guten Abend ,
    Wir haben am 15.11 unseren Mietvertrag unterschrieben und würden noch vor Einzug gerne kündigen . Das Mietverhältnis beginnt am 1.12.14 und haben aber bereits die Miete gezahlt.
    Können wir die Miete wieder zurückverlangen oder müssen wir die 3 Monate Kündigungsfrist einhalten?

    Mit freundlichen Grüßen
    K.

    • Mietrecht.org
      22.11.2014 - 03:58 Antworten

      Hallo Katya,

      natürlich müssen Sie die Kündigungsfrist einhalten. Deshalb wird ja eine Kündigungsfrist vereinbart, damit sich die Parteien daran halten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Xto
        21.08.2019 - 08:38 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        ich habe einen Vertrag unterschrieben, aber ziehe nicht dort ein und habe auch schon gekündigt (keine Schlüsselübergabe). Muss ich jetzt nur die Kaltmiete bis zur Kündigungsfrist zahlen oder die gesamte Warmmiete? Ich habe ja die Wohnung nie beziehen können oder sonstiges.

        Mit freundlichen Grüßen

        ;)

        • Mietrecht.org
          22.08.2019 - 12:57 Antworten

          Hallo Xto,

          wenn Sie den Schlüssel nach Vereinbarung nicht erhalten, sollten Sie mit dem Vermieter vereinbaren, dass Sie nur die Kaltmiete (und ggf. die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten) zahlen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Ben
    22.11.2014 - 11:22 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    danke für diesen sehr interessanten Artikel.

    Meine Frage:

    Ich bin Vermieter eines möblierten Zimmers einer Wohnung, die ich selber bewohne.

    Ich habe einen Mietvertrag über möblierten Wohnraum mit einer Kündigungsfrist zum 15 zum Monatsende abgeschlossen.

    Mietbeginn ist der 01.01.2015.

    Ich möchte das Mietverhältnis vor dem Einzug bereits kündigen.

    – 1. Kann ich das Mietverhältnis vor Einzug ohne Angabe von Gründen kündigen?

    – 2. [Wenn 1 JA] Was ist der letzte Tag an dem ich das Mietverhältnis fristgerecht zum 01.01.2015 kündigen kann?

    a) 01.12.14
    b) 15.12.14

    Vielen Dank für Ihre Mühe

    Beste Grüße

    BEN

  • alex
    12.01.2015 - 00:41 Antworten

    Guten abend,
    habe gestern einen Mietvertrag unterschrieben am 10.1.2015, in dem mich der Mieter min. ein jahr bindet. Also kann ich erst rein theoretisch den Mietvertrag nach 12 Monaten Kündigen. Mit 3 monatiger Kündigungsfrist. Jedoch Beginnt der Mietvertrag erst am 20.1.2015. Was für Möglichkeiten habe ich den Mietvertrag vor Mietbeginn zu kündigen?
    Ich bedanke mich im voraus.

    Mfg

    • Mietrecht.org
      12.01.2015 - 11:54 Antworten

      Hallo Alex,

      Sie können jederzeit zum Ende der vereinbarten Laufzeit kündigen, auch heute schon.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • alex
    12.01.2015 - 22:45 Antworten

    Danke für die schnelle Antwort,
    Jedoch will ich da überhaupt nicht einziehen. Also der Mitbeginn hat überhaupt nicht stattgefunden. Und ich möchte vor dem Mietbeginn das Mietverhältnis aufheben. Also bevor ich Einziehe. Was kann ich tun?

    • Mietrecht.org
      13.01.2015 - 10:21 Antworten

      Hallo Alex,

      bitten Sie den Vermieter mit Ihnen einvernehmlich einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mona Schwarze
    15.01.2015 - 12:58 Antworten

    Hallo Dennis Hundt,

    Vorarb, einen Vertrag habe ich NOCH NICHT unterschrieben. Vielleicht muss ich erst ausholen. Wir, meine Familie und ich suchen seit langem ein Haus, und haben bislang nichts passendes gefunden. Nun haben wir uns für eine Mietwohnung entschieden. Beziehbar ab 1.03. Plötzlich hat unser Makler ein Traumhaus für uns. Den evtl “Zuschlag” würden wir am Montag 19.1. bekommen. Der Mietvertrag soll aber schon am Samstag den 17.1. unterschrieben werden. Lt. Vertrag Kündigungsfrist 3 Monate. Den Vermieter noch länger hinhalten geht nicht, und wäre auch unfair. Wenn ich, wenns mit dem Haus nicht klappt, den Mietvertrag unterschreibe,
    dann aber 4-5 Tage später vom Vertrag zurücktrete, da es mit dem Haus doch geklappt hat.
    Bin in der vorvertraglichen Zwickmühle. Hoffe das ich es einigermaßen verständlich umschrieben habe, und sie mir flott helfen können.
    Vielen Dank und freundliche Grüße

    Mona Schwarze

    • Mietrecht.org
      15.01.2015 - 13:20 Antworten

      Hallo Mona,

      wenn Sie den Mietvertrag unterschreiben und dann nicht einziehen, müssen Sie die mietvertraglichen Pflichten dennoch erfüllen und mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Chris
    02.05.2015 - 12:02 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe leider Gottes einen Mietvertrag mit Mietbeginn zum 15.06.2015 unterschrieben.
    Durch meine derzeitige finanzielle Lage kann ich die Kaution und die Miete nicht aufbringen.
    Muss ich jetzt die drei Monate Kündigungsfrist einhalten? Wenn ja, müsste ich für drei Monate für zwei Wohnungen Miete zahlen u. das bringt mich noch mehr in den finanziellen Ruin.
    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
    Liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      04.05.2015 - 08:09 Antworten

      Hallo Chris,

      wenn Sie bis zum 3. Werktag im Mai (05.05.) kündigen, zahlen Sie Miete vom 01.06.2015 bis 31.07.2015.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Enrico
    12.05.2015 - 18:04 Antworten

    Hallo, folgendes Problem stellt sich mir.

    Wir haben MItte März einen Vertrag für eine Wohnung unterschrieben. Mietbeginn ist der 01.09.2015, wir haben ein Jahr Mietbindung im Vertrag drin.

    Nun haben wir festgestellt das wir diese Wohnung aus privaten Gründen nicht gemeinsam beziehen können und haben gestern (11.05.15) die Kündigung eingereicht.

    man hat uns eine Abstandszahlung von 3 Nettokaltmieten als Strafe aufgebrummt. ist das Rechtens ?

    Die Wohnung ist noch vom Vormieter bewohnt und die Hausverwaltung hat noch 3,5 Monate Zeit einen neuen Nachmieter zu finden.

    vielen Dank

    • Mietrecht.org
      13.05.2015 - 14:00 Antworten

      Hallo Enrico,

      ich sehe Raum für eine Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit einem Mietaufhebungsvertrag. Auf den ersten Blick scheint das Vermieter-Verhalten nicht ganz fair zu sein. Wenn Sie genauer hinschauen, müssen sie aber beachten, dass der Aufwand einer Neuvermietung ohne weiteres 2 Mieten verschlingen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Enrico
        13.05.2015 - 21:29 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für die Antwort….leider haben wir uns das schon fast gedacht.

        mfg

        Enrico

  • Nico
    18.06.2015 - 16:39 Antworten

    Hallo,

    Ich habe folgendes Anliegen.

    Ich wollte mit meiner Partnerin in eine neue Wohnung ziehen und der Vertrag beginnt erst in ca. Monaten.
    Wir haben beide unterschrieben, doch nun hat sich meine Partnerin von mir getrennt und ich stehe alleine da. Geld von ihr kann man nicht erwarten da Sie Geld vom Amt bekommt und somit mir eh keinen Cent zahlen wird.
    Der Vertrag hat jedoch eine Laufzeit von 12 Monaten in denen nicht gekündigt werden kann.
    Doch für mich alleine ist die Miete mit über 1300€ zuviel.

    Meine Frage, komme ich aus dem Vertrag noch raus, da der Mietbeginn ja erst ab Oktober ist?

    • Mietrecht.org
      22.06.2015 - 13:08 Antworten

      Hallo Nico,

      Sie kommen gar nicht aus dem Vertrag raus, es sei denn, Sie finden eine gemeinsame Lösung mit dem Vermieter. Zum Beispiel könnten Sie die neue Mietersuche übernehmen und bei Erfolg einen Mietaufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jörg
    25.06.2015 - 13:08 Antworten

    Anfrage: Wir wollen einen Mietvertrag vor Einzug kündigen.Welchen Mietanteil müssen wir für die 3 Monate bezahlen? Kaltmiete mit od. o. Nebenosten, TG – Miete?
    Gruß JJ

    • Mietrecht.org
      25.06.2015 - 13:50 Antworten

      Hallo Jörg,

      Sie müssen die vertraglich vereinbarte Miete zahlen, d.h. die Warmmiete. Es ist in einem solchen Fall allerdings ein Guthaben aus der nächsten Nebenkostenabrechnung zu erwarten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jörg
    19.07.2015 - 18:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    vielen Dank!
    Wir hätten noch 2 weitere Fragen:
    Müssen wir die Miete für die TG auch bezahlen?
    Wenn die Wohnung vor Ablauf unserer Kündigungsfrist neu vermietet ist, gehen davon ,dass wir ab dem Zeitpunkt nicht bezahlen müssen. Ist das richtig?Mit besten Grüßen,
    Jörg

    • Mietrecht.org
      20.07.2015 - 12:38 Antworten

      Hallo Jörg,

      wenn Sie den TG-Stellplatz nicht eher kündigen können, müssen Sie diesen selbstverständlich auch bezahlen. In dem Moment, wo Sie einem Nachmieter die Möglichkeit geben in die Wohnung einzuziehen, schließen Sie einen Mietaufhebungsvertrag mit dem Vermieter und zahlen dann natürlich auch keine Miete mehr.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sveta
    18.08.2015 - 16:17 Antworten

    Hallo,

    ich habe folgendes Anliegen,
    nach der Besichtigung mehrerer Wohnungen (im selben Gebäude) habe ich mich für eine entschieden und bat die Maklerin mir das Exposé nach hause mitzugeben damit ich mir das alles genau und in Ruhe anschauen kann.
    Ich hatte mehrmals Vorort darauf hingewiesen dass nur diese Wohnung in Frage kommt, die ich zuletzt besichtet habe.

    Soweit so gut, der Vertrag kam und alles hat gepasst, unterschrieben zurück geschickt, fertig.

    Heute war die Schlüsselübergabe und man wollte mir eine andere Wohnung mit dem selben Grundriss andrehen, die Maklerin hat sich anscheinend verzettelt und hatte mir das Falsche Exposé mit dem identischen Grundriss mitgegeben und den dazugehörigen Vertrag zugesendet.

    Die Wohnung die ich ursprünglich wollte, ist noch nicht vermietet aber der Vertrag an die anderen Mieter ist schon rausgeschickt.

    Sie hat mir jetzt Alternativen geboten:
    1. entweder ich nehme die Wohnung (die ich nicht wollte und heute zum ersten mal betreten habe)
    2. Sie hat mir 2 weitere Wohnungen zur Auswahl gestellt (die beide in keinem Fall in Frage kommen.)
    3. Ich Kündige den unterschriebenen Vertrag und kann zusehen wie ich in 1,5 Wochen was neues finde.

    Eine “Friss oder stirb” Entscheidung..

    Welche Rechte habe ich?

    PS.An dem Besichtigungstag hatte ich einen Freund dabei der das alles bezeugen kann was besprochen wurde. Und dass es unerklärlich ist wie es zu so einem Missverständnis kommen konnte.

    Danke im Voraus

    Viele Grüße
    Sveta

    • Mietrecht.org
      18.08.2015 - 17:06 Antworten

      Hallo Sveta,

      die Schwierigkeit ist in meinen Augen, dass Sie möglicherweise eine Mitschuld trifft. Die Wohnung wurde im Mietvertrag sicherlich benannt, 54qm, 3. OG, Mitte. Oder so ähnlich.

      Für die Prüfung möglicher Ansprüche sollten Sie sich am besten anwaltlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katharina
    25.08.2015 - 20:43 Antworten

    Hallo,

    ich bin Vermieterin und habe meine Wohnung zum 01.09 vermietet. Der Vertrag wurde am 21.08. unterschrieben. Nun will die Mieterin doch nicht mehr in die Wohnung einziehen und denkt sie kann den Mietvertrag einfach vor Mietbeginn auflösen. Ich finde so schnell keine Nachmieter und bin daher auf die Miete angewiesen. Wiederrufsrecht war im Mietvertrag nicht geregelt nur die gesetzliche Kündigungsfrist. Kann ich auf diese bestehen und auf die Zahlung der vereinbarten Miete?

    • Mietrecht.org
      30.08.2015 - 18:05 Antworten

      Hallo Katharina,

      verweisen Sie auf die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist und die mit dem Vertrag einhergehenden Pflichten (Mietzahlung).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Katharina
        31.08.2015 - 17:25 Antworten

        Vielen Dank!

  • Eva Rendser
    29.08.2015 - 10:16 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir haben leider den Fehler gemacht, einen Mietvertrag für eine Wohnung übereilt abzuschließen. Im Vertrag steht, dass dieser ab dem 01.11. “gilt”. Zusätzliche Regelungen zum Beginn der Kündigungsfrist sind jedoch nicht im Vertrag erfasst. Ihre Ausführungen hier waren für uns schon sehr hilfreich. Wir gehen davon aus, dass wir bei Kündigung bis um 03.09. Zum 30.11. aus dem Vertrag herauskommen. Wir fragen uns nun aber, ob die Gefahr bestehen könnte, dass im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung aufgrund der Formulierung “gilt ab” ein Problem entstehen könnte. Über Ihre Einschätzung würden wir uns freuen.
    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      29.08.2015 - 10:59 Antworten

      Hallo Eva,
      Sie sind bereits gut informiert und ich kann Ihnen Zweifel verstehen. Mein Tipp dazu: Lassen Sie die Mietvertrag und die Möglichkeit zur Kündigung hier anwaltlich prüfen. Gerne mit der Info, dass Sie den Prüfungsbericht bis spätestens 2. September brachen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Monique
    19.10.2015 - 16:37 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt

    mein ehemaliger Lebensgefährte und ich haben einen Mietvertrag zum 01.11.15 unterschrieben. Da wir uns vor kurzen getrennt haben, besteht nicht mehr der Bedarf an der Wohnung, einzelnen ist sie aus kostengründen nicht beziehbar. Zudem haben wir beide den Mietvertrag unterschrieben. Wie würde in einem solchen Falle die Kündigung von statten gehen (müssen beide ein schreiben aufsetzen?)und wie sieht es mit der Kündigungsfrist aus? Wenn ich die Wohnung schon vor mietbeginn kündige?
    Zudem haben wir schon die Kaution gezahlt, kann man das irgendwie rückgängig machen?
    Mit freundlichen Grüßen

  • Anne
    30.11.2015 - 17:59 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ähnlicher Fall bei mir;
    Am 12.11 habe ich einen Vertrag unterschrieben – das Mietverhältnis sollte ab dem 01.02 laufen.
    Nachdem ich versucht hatte zurückzutreten, was nicht akzeptiert wurde, hatten wir uns darauf geeinigt, dass ich ordentlich kündige (was mir nach vertraglicher Vereinbarung erst ab dem 01.02 möglich ist), da zeitig klar war, dass keine Absicht besteht einzuziehen.

    Der Vermieter akzeptiert die vorzeitige Mietaufhebung nun nur bei Zahlung einer Entschädigungssumme (in Höhe einer Monatsmiete), wegen des entstandenen Aufwands durch die Vertragsangelegenheit.

    Ich bin mir sicher, dass der Vermieter ohne Probleme einen Nachmieter bis zum 01.02 findet und er deshalb keine Verluste erlitt durch meinen “Rücktritt”.

    Hat er das Recht dazu?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Anne

    • Mietrecht.org
      01.12.2015 - 02:16 Antworten

      Hallo Anne,

      Sie schließen ja nichts anderes, als einen Mietaufhebungsvertrag. Was Sie dort wie vereinbaren können, lesen Sie hier.

      Ich finde es nur fair, das der Vermieter Ihnen einen Vergleich anbietet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katja
    04.01.2016 - 20:17 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben 21.11.2015 den ;Mietvertrag unterschrieben gemeinsam, nun wurde ich sitzen gelassen und stehe ganz alleine da.
    Habe die Wohnung gekündigt und soll aber nun 3 Monatsmieten + Nebenkosten zahlen sofern niemand vorher einzieht.

    Meine Frage nun das ich die Kaltmiete bezahle ist ja ok aber die Nebenkosten ?
    Ich wohne ja nicht in dieser Wohnung und beanspruche somit auch keine zusätzlichen Kosten?

    Wie ist Ihre Meinung dazu?

    Vielen Dank im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen

    Katja

    • Mietrecht.org
      05.01.2016 - 10:18 Antworten

      Hallo Katja,

      selbstverständlich müssen Sie auch die Nebenkostenvorauszahlungen leisten. Viele Positionen sind nicht verbrauchsabhängig, z.B. Strom im Treppenhaus, Gartenpflege, Schornsteinfeger, usw.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Patrick Voigt
    09.02.2016 - 15:42 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe meine Wohnung, zu der ich am 31.01.2016 die Schlüssel ausgehändigt bekommen habe, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 30.04.2016 gekündigt. Mietbeginn war der 1.2.16. (3 Monate Kündigungsfrist: Februar, März, April). Die Kündigung habe ich persönlich am 3.2.16 (3. Werktag des Monats) überreicht.
    So sieht der Mietvertrag aus:
    Das Mietverhältnis beginnt mit dem …., läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Bei einer Kündigung vor Mietbeginn berechnet sich die gesetzliche Kündigungsfrist ab dem Tag des Mietbeginns.

    Nach Aussage des Vermieters habe ich falsch gekündigt und kann erst zum 31.05.16 raus?!
    Wer hat Recht?

    Vielen Dank im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Patrick

    • Mietrecht.org
      10.02.2016 - 04:32 Antworten

      Hallo Patrick,

      die Kündigungsfristen sind glasklar im BGB geregelt und ganz klar auf Ihrer Seite.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • BerlinGirl
    30.03.2016 - 13:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    zwei Freunde und ich hatten uns entschieden, zusammen zu ziehen.

    Den Vertrag haben wir Anfang Oktober unterzeichnet mit Mietbeginn 01.12.2015.
    Da sich meine Situationen verändert hat, und die Wohnung für 2 zu teuer wäre, konnte daraus leider nichts werden. Wir haben dan am 23.10.2015 den Mietvertrag gekündigt. Eine Anzahlung der Kaution hatten wir bereits überwiesen. Telefonisch hat er das akzeptiert jedoch gesagt das wir evtl, wenn er keine Mieter bis dahin findet zahlen müssten.
    Seit dem haben wir nie wieder etwas gehört und das Thema abgehakt. Nun haben wir Mitte März ein Schreiben erhalten, in denen er die ja schon “lange im Verzug” stehenden Mieten für Dezember und Januar zur sofortigen Zahlung anmahnt, weil unsere Kündigung ordentlich erst zum 31.01.2016 gültig sei.

    Sind diese Nachforderungen berechtigt? Lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten um sich die Schadensminderungspflicht (heißt das so?) beweisen zu lassen?

    Vielen Dank im Voraus

    BerlinGirl

    • Mietrecht.org
      30.03.2016 - 23:35 Antworten

      Hallo BerlinGirl,

      Sie können tatsächlich erst mit drei Monaten Frist zum 31.01.2016 kündigen (November, Dezember, Januar). Für Sie Kosten (Miete + Nebenkosten) muss der vertraglich verpflichtete Mieter aufkommen. Eigentlich ganz normal. Es ist natürlich nicht ideal gewesen, dass beide Seiten so lange nicht mehr in Kontakt standen.

      Ich würde die Sachlage zumindest von einem Anwalt einschätzen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia
    11.05.2016 - 23:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mein Freund und ich haben am 23.4. ein Mietvertrag der zum 1.8. gilt unterschrieben, nun wollen wir diesen aus diversen Gründen vor dem Mietbeginn kündigen.
    Im Mietvertrag steht:

    “Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und beginnt am 01.08.2016. Der Mietvertrag kann mit gesetzlicher Frist gem. §573a- 573c BgB gekündigt werden.”

    In den Paragraphen steht jedoch nur etwas über die ordentliche Kündigung des Vermieters. Haben wir jetzt trotzdem die Möglichkeit mit fristgerechter Kündigung am 1. 6. das Mietverhältnis zum 1.8. zu Kündigen?
    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      12.05.2016 - 01:23 Antworten

      Hallo Julia,

      das gilt für Sie: “§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung: (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.”

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Serafin Pleiberg
    13.05.2016 - 09:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich hätte folgende Frage:
    Ich habe gestern einen Mietvertrag unterzeichnet, der ordentlich zum 1.6. beginnt. Dies war vorerst ein eingescanntes Dokument, das ORIGINAL wird mir erst zur Unterzeichnung zugeschickt!

    Nun steht in dem Vertrag: ” Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Eine ordentliche Kündigung ist jedoch erstmals zum 31.5.2018, nach mind.2 Jahren Mietzeit zulässig”

    Meine Frage, kann ich von dem Vertrag, da ich das ORIGINAL noch nicht unterzeichnet habe noch zurücktreten? Ich habe die Angst hier einen Knebelvertrag unterzeichnet zu haben.

    Wie sehen Sie das und ist eine solche Klausel zulässig?

    Vielen Dank und beste Grüße,
    S.Pleiberg

  • Christa Tubder
    27.05.2016 - 09:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe einen Mietvertrag zum 1.9 2016 abgeschlossen .Die Wohnung ist von den jetzigen Mietern auch zum 1.9 gekündigt .
    Komm ich wenn ich kündige da ohne Konsequenzen raus oder bin ich jetzt in der Verpflichtung Nachmieter zu suchen.
    Gruß Christa

  • Lola
    31.07.2016 - 22:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich brauche einen Rat von Ihnen, folgendes Problem liegt vor:
    Mietvertrag ist unterzeichnet und der Einzug wäre am 01.09.16, im Vertrag steht allerdings man könnte erst nach einem Jahr die Wohnung kündigen. Mein ehemaliger Lebensgefährte und ich haben uns getrennt und weder er noch ich können dort aus finanzieller Sicht drin leben. (im Mietvertrag stehen beide drin)
    Welche Möglichkeiten haben wir nun?
    MfG Lola

    • Mietrecht.org
      01.08.2016 - 06:49 Antworten

      Hallo Lola,

      bei einem wirksamen Kündigungsausschluss sind Sie auf den guten Willen des Vermieters angewiesen, einen Mietaufhebungsvertrag abzuschließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ela
    22.08.2016 - 13:39 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben unsere Wohnung gekündigt und der Vermieter ist uns mit der Kündigungsfrist direkt entgegengekommen und hat bereits innerhalb von zwei Tagen nach Wohnungsübergabe einen neuen Mieter gefunden. Leider haben wir nun eine Meinungsverschiedenheit, da der neue Mieter mit unseren malerischen Fähigkeiten nicht einverstanden ist und möchte die Wohnung ein zweites mal komplett gestrichen haben.
    Wir möchten dies verweigern, da wir ja bereits die Wohnungsabnahme hatten, bei welcher uns bestätigt wurde, dass alles in Ordnung ist. Nun zur Frage:
    Kann der neue Mieter nun vom Vertrag zurücktreten und wir müssen weiterhin die Kosten tragen?
    Wir haben die Wohnung am 14.08. übergeben und diese wurde zum 01.09. bereits weitervermietet.

    Vielen Dank & Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      22.08.2016 - 13:48 Antworten

      Hallo Ela,

      ohne die Verträge / Kündigungsbestätigung und die anderen Unterlagen zu sehen, kann man von außen leider wenige zu den Dinge sagen.

      Sie müssen prüfen, ob Sie Ihr Mietverhältnis korrekt gekündigt / aufgehoben haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana Buhren
    24.08.2016 - 14:04 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Freund und ich haben am 26.06.16 einen Vertrag für eine Mietwohnung unterschrieben. Mietbeginn ist der 1.11.2016..
    Im Vertrag steht nur dass der Mietbeginn ab dem 1.11 ist und im neuen Absatz dass die Wohnung nach der gesetzlichen Frist zu kündigen ist. Wir wollen allerdings wegen erheblichen Mängel dieser Wohnung (unter anderem Schimmel ) nicht mehr dort einziehen. Kommen wir mit dem Zahlen von einer Monatsmiete aus dem Vertrag?
    Wir haben bisher keine Kaution gezahlt. Müssen wir diese Zahlen?

    Liebe Grüße

    Jana

    • Mietrecht.org
      24.08.2016 - 14:36 Antworten

      Hallo Jana,

      wie Sie vor Mietgewinn kündigen erfahren Sie im Artikel oben. Natürlich müssen Sie sich an die Pflichten aus dem Mietvertrag halten und z.B. auch die Kaution zahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia
    27.08.2016 - 17:03 Antworten

    Meine Tochter hat einen Mietvertrag für ein WG Zimmer mit 4-wöchiger Kündigungsfrist abgeschlossen. Der Vertrag beginnt am 1.10.2016. Sie möchte zurücktreten. Im Vertrag ist kein Fristbeginn zur Kündigung vermerkt. Der Vermieter besteht auf eine Monatsmiete, wenn er bis zum 15.09.2016 niemanden für das Zimmer findet. Muss meine Tochter die Miete bezahlen?

    • Mietrecht.org
      29.08.2016 - 10:57 Antworten

      Hallo Claudia,

      der Artikel oben beschäftigt sich genau mit dieser Frage und beantwortet diese. Wenn Sie eine individuelle Rechtsberatung wünschen, kann ich Ihnen diese Prüfung hier empfehlen: Kündigung möglich? (für Mieter)

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beate Weißert
    17.09.2016 - 15:14 Antworten

    Guten Tag, ich frage mal wegen meiner Schwester sie hat im August einen Mietvertrag unterschrieben und kann zum 1.10.16 dort einziehen . Hat aber nun ihren Job verloren und kann nun die Wohnung nicht mehr bezahlen nun möchte der Vermieter aber 3 Monats mieten von ihr haben oder sie soll dort einziehen! Muss sie auf Grund ihrer Situation nun dieser Forderung erfüllen? LG .

    • Mietrecht.org
      18.09.2016 - 08:17 Antworten

      Hallo Beate,

      Ihre Schwester ist an die gesetzliche Kündigungsfrist gebunden. Wenn sie heute kündigt, läuft der Mietvertrag von Oktober bis Dezember – drei Monate.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Niner
    10.11.2016 - 11:31 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt;

    folgender Sachverhalt: Ich habe geplant mein Eigenheim kurzfristig zu veräußern und habe eine schöne, gutgelegende Wohnung gefunden. Bei der Besichtigung habe ich dem Vermieter mitgeteilt, dass ich, wenn der Verkauf reibungslos stattfindet, gerne zum 1.12. die Wohnung anmieten würde, um nach einer Übergangsphase und der Übergabe des Hauses zum 1.1 einzuziehen. Der Vermieter hat mir den Mietvertrag mit de, Mietbeginndatum 1.12. übermittelt; jetzt benötigt der Hauskäufer noch länger und ich habe den Vermieter informiert, dass ich deshalb die Wohnung nicht schon ab den 1.12. mieten möchte und deshalb den Mietvertrag auch nicht unterschreiben und zurücksenden möchte.
    Jetzt hat mir der Vermieter mitgeteilt, dass er auf 3 Monatsmieten bestehe und sie im Streitfall einklagen möchte.
    Ist er hier im Recht, obwohl ich keinen Mietvertrag unterschrieben habe? Ich gehe davon aus, da ein solcher ja existiert, dass das Mietverhältnis erst mit der Unterschrift gültig wird!?

    Danke

  • Christian Niner
    10.11.2016 - 14:34 Antworten

    Wenn ich einen Mietvertrag erhalte, ihn aber nicht unterschrieben und zurückgeschickt habe, ist doch kein Vertragsverhältnis zustande gekommen und ich kann nicht auf die drei Monatsmieten verklagt werden, oder?

    • Mietrecht.org
      10.11.2016 - 17:23 Antworten

      Hallo Christian,

      die Rechtsprechung ist hier uneinig – es kommt wie so oft auf Ihren Einzelfall an. Lassen Sie Ihre Situation im Zweifel von einem Anwalt bewerten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicole
    31.12.2016 - 13:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Lebensgefährte und ich haben am 20.11.16 einen Mietvertrag für eine Wohnung mit Bezugstermin 01.03.17 geschlossen. Die Vermieterin wollte bereits bei Vertragsunterzeichnung die Kaution in bar bezahlt haben. Nun haben wir uns über Weihnachten getrennt, können die Wohnung nicht wie geplant beziehen und haben am 28.12.16 fristgerecht zum 31.3.17 gekündigt.
    Nachdem wir die Wohnung nicht beziehen werden, stellt sich nun die Frage, zu welchem Termin wir einen rechtlichen Anspruch auf die Rückerstattung der bereits im Voraus geleisteten Kaution haben.

    Vielen Dank für Ihre Antwort und einen guten Rutsch !

    N. K.

  • Claudia
    13.02.2017 - 10:17 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    in der Probezeit meines Arbeitsverhältnisses habe ich am 15.12.2016 einen Mietvertag ab 01.03.2017 abgeschlossen – zu diesem Zeitpunkt war der Eigentümer der Firma bei der ich arbeite auch der Eigentümer der Wohnung . Das Arbeitsverhältnis wurde mir ab 01.03. Mitte Januar gekündigt, worauf ich sofort auch die Wohnung am 22.01.kündigte. Dabei stellte sich heraus daß ab 01.01.2017 die Wohnung verkauft wurde und nun neue Eigentümer hat die auf Mietzahlung von 3 Monaten bestehen oder einen geeigneten Nachmieter. Leider kann die Wohnung momentan nicht besichtigt werden weil sie noch vermietet ist. Was kann ich tun ?

    • Mietrecht.org
      13.02.2017 - 12:56 Antworten

      Hallo Claudia,

      schwierige Situation. Es kann gut sein, dass Sie um die ersten Mietzahlungen nicht herumkommen. Schließlich gibt es auch keinen Anspruch auf einen Nachmieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andreas Meininger
    26.02.2017 - 15:26 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    Wir sind am 20.01.2017 nach Deutshland eingereist. Zum 01.02.2017 haben wir ein Mietvertrag unterschrieben, wo drinne stand das ,das Mietverhältnis für einen Jahr ist. Wir haben eine kleine Tochter die erst am 03.03 ein Jahr alt wird. In die Wohnung ist es sehr kalt und die Fenster sind undicht. Haben wir die möglichkeit die Wohnung jetzt zu Kündigen oder müssen wir wohnen bleiben bis das Mietverhältnis endet?
    Würde mich freuen auf Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen Andreas Meininger

  • Philipp
    12.04.2017 - 13:26 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe im April einen Mietvertrag zum 01.09.2017 für mindestens 1 Jahr unterschrieben. Muss bei einer vorzeitigen Kündigung also vor Mietsvertragsbeginn, dass volle Jahr Miete gezahlt werden oder nur die gesetzlichen 3 Monate?

    Mit freundlichen Grüßen Philipp

  • Kerstin Westphal
    11.06.2017 - 13:37 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt, ich habe einen Vormietvertrag für ein Haus unterschreiben, welches sich noch im Bau befindet. Voraussichtlicher Mietbeginn soll der 1.10.17 sein. Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich zurückgetreten möchte und jetzt kündige.

  • Annika
    19.06.2017 - 10:10 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Wir haben eine Frage zu einem vor Mietbeginn gekündigten Mietvertrag.

    Aus privaten Gründen haben wir ein Mietvertrag für eine Wohnung direkt vom Eigentümer drei Wochen nach Unterzeichnung im Mai gekündigt. (Drei Monate Kündigungsfrist, etwas anderes stand nicht im Mietvertrag) Der Mietvertrag sollte laut Vertrag zum 1. Juli beginnen. Per Mail wurde im Vorfeld mit der Eigentümerin vereinbart, dass wir für den Juli nur die Hälfte der Kaltmiete+ Nebenkosten zu zahlen sind, da wir unsererseits erst in der zweiten Julihälfte einziehen hätten können. Sie dachte aber, es wäre besser den Monatsbeginn im Vertrag als Meitbeginn zu verankern.
    Ein Termin zur Schlüsselübergabe stand beidseitig noch nicht fest. Bislang wohnt die Eigentümerin selbst in der Wohnung. Nun unsere Fragen:

    1) Unseren Berechnungen nach müssten wir die Miete für 1,5 Monate zahlen. Den halben Juli und den August. Die Eigentümern fordert aber auch für Juli die volle Miete. Hat Sie Recht? Können wir uns auf die per Mail getroffene Aussage der Eigentümerin berufen, dass die Julimiete geteilt wird?

    2) Die Eigentümerin fordert die Warmmiete. Da wir die Wohnung aber gar nicht beziehen, wäre dann nicht lediglich der Kaltmietpreis zu zahlen? Andernfalls: Wie können wir sichergehen, die verbrauchsabhängigen Nebenkosten zurückzubekommen?

    3) Wie können wir sichergehen, dass die Wohnung nicht zwischenzeitlich neu vermietet wird, also dass doppelt Miete kassiert würde?

    Über eine schnelle Antwort würde wir uns sehr freuen.
    Vielen Dank im voraus.

    • Mietrecht.org
      19.06.2017 - 11:51 Antworten

      Hallo Annika,

      lassen Sie sich zum Mietbeginn die Schlüssel übergeben und geben Sie diese zum Mietende zurück – damit haben Sie viele Probleme gelöst. Wenn Sie im Mietvertrag für den Monat Juli die halbe Mietzahlung vereinbart haben, sehe ich nicht, was jetzt dagegen sprechen sollte. Natürlich zahlen Sie die Warmmiete – und erhalten dann mit der Nebenkostenabrechnung die Differenzen zurück. Bitte lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten und denken Sie über einen Mietaufhebungsvertrag nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna B.
    03.07.2017 - 17:51 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe vor einer Woche eine Wohnung besichtigt, welche mir am nächsten Tag zugesagt wurde und kurz daraufhin erhielt ich den Mietvertrag, welcher von beiden Seiten noch nicht unterschrieben wurde.
    Nun habe ich in der Zwischenzeit eine andere Wohnung gefunden, welche mir besser entspricht und wo ich auch meine Katzen rauslassen darf, was in der ersten Wohnung nicht der Fall gewesen wäre.
    Heute habe ich den Vermieter kontaktiert und mich entschuldigt, dass ich zurücktreten werde. Mir ist bewusst, dass dies für den Vermieter einen zusätzlichen Aufwand bedeutet, aber das andere Wohnungsangebot kam unverhofft und sagt mir sehr zu.

    Der Vermieter der ersten Wohnung äusserte nun, mir 150.- Aufwandentschädigung zu verrechnen. Dies stünde auch im Anmeldeformular, welches ich unterschrieben habe (das ist mir wohl entgangen).
    Darf er das einfach so? Es ist noch kein Mietvertrag zustande gekommen.

    Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüsse

  • Emil
    04.07.2017 - 22:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Partnerin und ich haben am 10.06.2017 einen Mietvertrag unterschrieben.

    Leider haben wir uns dazu entschlossen diesen Vertrag sofort wieder zu kündigen.

    Da der Mietvertrag ab dem 15.07. in Kraft tritt und wir bereits am 14.06. gekündigt haben, gehen wir davon aus, dass die Kündigung zum 30.09. korrekt ist?

    Wir haben von der zuständigen Maklerin eine Mail bekommen, in der sie uns darum bittet ihr schriftlich mitzuteilen, dass wir die Wohnung nicht beziehen möchten, da wir sonst einen Übergabetermin machen müssten.

    Ist es rechtlich richtig, dass uns dann ein Übergabetermin zusteht? Ist es sinnvoll diese Aufforderung zu bestätigen? Demnach erhalten wir auch keine Schlüssel. Müssen wir dann auch die Nebenkosten und Kaution zahlen (Warmwasser, Heizung, etc.), obwohl uns die Wohnung nicht übergeben wurde?

    Eine letzte Frage hierzu wäre auch, wieviel Miete für den halben Monat ab dem 15.07.17 gezahlt werden muss? Sind es genau 50% oder muss hier der korrekte Satz berechnet werden?

    Wie verfahren wir hier am besten, um uns Kosten bestmöglich zu ersparen?

    Vielen Dank schonmal!

    • Mietrecht.org
      05.07.2017 - 12:59 Antworten

      Hallo Emil,

      ich würde aufpassen, dass Sie nicht Miete (inkl. Nebenkosten) zahlen, die Wohnung aber bereits anderweitig vermietet wird. Das sollten Sie ggf. zur Bedingung machen. Oder, dass Sie im Falle einer Vermietung eher entlassen werden. Für Juli würde ich Tag genau die Miete berechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gesa
    26.07.2017 - 09:40 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    vielleicht können Sie mir bzgl. folgendem Sachverhalt weiterhelfen:

    Ein Mieter schließt zum 01.08.2017 einen Mietvertrag ab und zahlt seinem Vormieter anteilig für den Juli die Monatsmiete (15/31 von 334,- Euro, = ca. 165,- Euro) und die Kaution i. H. v. 600,- Euro an den Vermieter und zieht am 17.07.2017 ein.
    Da ihm die Wohnung zu schmutzig und ungepflegt ist, zieht der Mieter am 19.07.2017 aus.
    Um die 3-monatige Kündigungsfrist nicht einhalten zu müssen, sucht der Mieter seinerseits einen Nachmieter, der ihm anteilig Miete für den 19. Bis. 31.07.2017 erstattet und am 19.07.2017 einzieht.

    Der Vermieter teilte diesbezüglich dem Mieter mündlich mit, dass er von den 600.- Euro Kaution eine Monatsmiete in Höhe von 334,- Euro als „Strafe“ einbehalten würde, als Entschädigung für dem ihn entstandenen Verwaltungsaufwand und entsprechenden Kosten.
    Darf der das?

    Als Ergänzung: Der Mieter hatte direkt am 19.07.2017 schriftlich beim Vermieter gekündigt.

    • Mietrecht.org
      27.07.2017 - 14:40 Antworten

      Hallo Gesa,

      solch ein Vorgehen erscheint mir sehr ungewöhnlich. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages wäre eine “Gebühr” für den Auswand sicher gerechtfertigt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Gesa
        28.07.2017 - 09:24 Antworten

        Dankeschön :-)

  • Schulz
    13.09.2017 - 07:49 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich stehe bisschen auf dem Schlauch, ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

    Ich habe am 19.07.2017 einen Mietvertrag zum 01.10.2017 abgeschlossen, am 14.08.2017 habe ich aus persönlichen Gründen den Mietvertrag schriftlich gekündigt.

    Laut Vertrag kann nach $$ 573a-573c gekündigt werden.

    Meine Frage:

    Wie lange läuft jetzt genau der Mietvertrag? Wenn ich am 14.08.2017 gekündigt habe?
    Muss ich nur die Kaltmiete bezahlen oder zzgl. Warmmiete zzgl. Garagenmiete?

    Eine Übergabe hat nicht statt gefunden, ich habe weder Schlüssel, Zählerstände etc.
    Wohnung ist ein/war Erstbezug.

    Vielen Dank
    LG Schulz

    • Mietrecht.org
      13.09.2017 - 13:31 Antworten

      Hallo Herr Schulz,

      die gesetzliche Frist läuft bei einer Kündigung Mitte August bis Ende November (September, Oktober, November). Als Mieter zahlen Sie immer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Warmmiete. Es sei denn, Sie vereinbaren etwas anderes mit dem Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Laila
    27.12.2017 - 21:32 Antworten

    Guten Abend,

    Leider muss ich wegen Eigenbedarf meine aktuelle Wohnung verlassen. Nun habe ich eine Wohnung besichtigt, dem Vermieter per Mail auch mitgeteilt, dass ich die Wohnung gern nehmen würde. Nach langem hin und her wollte dieser mir ein Mietvertrag zukommen lassen, was nicht passiert ist. In der zwischen Zeit ist im privaten viel vorgefallen sodass finanzielle Einschränkungen gibt und somit die Miete nicht zu bewältigen ist.
    Gestern habe ich dem Vermieter mitgeteilt das ich leider das Missverhältnis aus finanziellen gründen nicht antreten kann.

    Wie gesagt es gibt kein Mietvertrag.

    Jetzt meinte er das er dieses Fall ab sein Anwalt weiter gibt da ich mit meiner Mail eine Zusage gegeben habe und somit ein Vertrag entstanden ist?! Beginn der Miete wäre allerdings erst am 1.3.2018.

    Was kann jetzt passieren?

  • Jana
    14.02.2018 - 11:05 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich habe letzte Woche einen Mietvertrag unterschrieben der bindend für 12 Monate ist. Mietbeginn ist der 01.03.2018. Jetzt habe ich allerdings auch die Zusage für meine absolute Traumwohnung bekommen und möchte somit, das andere Mietverhältnis auflösen. Ist dies vor Mietantritt möglich? zumal hier von einer 12 monatigen Mietbindung im Vertrag die Rede ist?

    LG Jana

    • Mietrecht.org
      14.02.2018 - 16:39 Antworten

      Hallo Jana,

      wenn Sie einen wirksamen Kündigungsverzicht unterschrieben haben, dann sind Sie daran gebunden. Sie müssten theoretisch nicht einziehen, aber die Miete zahlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Leah
    12.03.2018 - 12:55 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe bei einer Wohnungsbaugesellschaft den Mietvertrag unterschrieben, der ab 01.04.2018 läuft. Jetzt habe ich erfahren, dass die Vormieter meiner zukünftigen Wohnung sowie die Mieter einer weiteren Wohnung in diesem Haus wegen starker Lärmbelästigung ausziehen. Die Verursacher wohnen bei uns gegenüber und auch bei uns würde man durch den Lärm recht stark belästigt werden. Es wurde sich schon beschwert, aber leider ohne Erfolg, deshalb ziehen beide Parteien aus. Die Wohnung unter unserer zukünftigen Wohnung wird als Zweitwohnung genutzt, der Mieter ist nur selten da und bekommt dieses Ärgernis nicht so mit. Da ich krank bin und mich auf keinen Fall mit lärmenden und anscheinend sehr unfreundlichen Nachbarn herumärgern kann, möchte ich vom Mietvertrag zurücktreten. Bei Besichtigung der Wohnung hatte ich übrigens nach eventueller Ruhestörung usw. gefragt, da wurde es mir jedoch verschwiegen. Nur durch Zufall habe ich es letzte Woche erfahren und dann auch von der Vormieterin bestätigt bekommen. Was soll ich jetzt tun? Ich bin ganz verzweifelt, leide ich doch seit unter Angst- und Panikzuständen, die jetzt wieder durch diese Situation wieder stärker werden.
    LG
    Leah

    • Mietrecht.org
      12.03.2018 - 13:02 Antworten

      Hallo Leah,

      an Ihrer Stelle würde ich erstmal versuchen, den Mietvertrag einvernehmlich aufzuheben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Leah
        12.03.2018 - 13:17 Antworten

        Danke für Ihre schnelle Antwort, ich werde dann am besten bei der Wohnungsbaugesellschaft anrufen, um die Situation zu klären.

  • David
    05.04.2018 - 04:57 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe einen Mietvertrag unterschrieben den ich vor Einzug kündigen will.
    Dieser Vertrag enthält Hausmeisterliche Tätigkeiten: Rasen mähen, Mülltonnen rausstellen, Treppenhaus wischen etc.

    Muss ich diese Tätigkeiten nun durchführen, obwohl ich nicht einziehe? Oder anderst herum, kann mein Vermieter Schadensersatz verlange, zum Beispiel weil er ersatzweise einen Hausmeisterservice beauftragt?

    Danke und Grüße
    David S

    • Mietrecht.org
      05.04.2018 - 07:23 Antworten

      Hallo David,

      in der Regel zahlen Sie weniger Miete, wenn Sie die beschriebenen Aufgaben übernehmen. Die Aufgaben gehören m.E. zu Ihren mietvertraglichen Pflichten (wie die Zahlung der Miete). Suchen Sie eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susan
    27.07.2018 - 16:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich lebe in Kanada und in dem Versuch, Aufenthaltsgenehmigungen zu erhalten, habe ich zugestimmt, eine Wohnung für 01.08.2018 zu nehmen. Leider kann ich die Erlaubnis, nach Österreich zu ziehen, nicht bekommen. Der Vertrag besagt, dass wir den Vertrag nicht vor dem ersten Jahr kündigen können. Kann ich den Vertrag vor Mietbeginn kündigen oder verlieren wir unsere Kaution und müssen ein ganzes Mietjahr abschließen, obwohl wir dort nicht wohnen?

    Vielen Dank für die Erklärung.

    L

  • C.M
    28.12.2018 - 16:23 Antworten

    Hallo zusammen,
    ich habe am 22.12.2018 eine Mietvertrag abgeschlossen zum 01.04.2019 Einzug.
    Ich kann aus privaten Gründen, dort nicht mehr einziehen.Wenn ich jetzt kündige , klappt das auch ohne Kosten ?
    Im Mietvertrag steht nur, das die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, aber nicht ab wann.

    • Mietrecht.org
      28.12.2018 - 21:00 Antworten

      Hallo C.M,

      zwischen heute und Ihrem Einzug liegen noch drei Monate für die Kündigung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frauke
    10.01.2019 - 13:32 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich habe am 19.11.2017 bei einer Wohnbaugesellschaft eine Zusage für eine Wohnung erhalten und am 19.11.2017 ein Schriftstück unterschrieben, indem ich den Wunsch nach einer Bodenverlegung (PVC-Böden) wünsche.
    Das Mietverhältnis soll am 01.02.2018 beginnen, jedoch habe ich bislang noch keinen Mietvertag unterschrieben bzw. diesen erhalten.
    Bislang besteht also nur die mündliche Vereinbarung, dass ich in diese Wohnung ziehen werde. Bis wann müsste der Mietvertag von der Wohnbaugesellschaft übersandt werden und muss ich diesen noch unterschreiben oder kann ich einfach den Vertrag ignorieren bzw. wenn ich diesen nicht unterschreibe, was passiert schlimmstenfalls wenn das Mietverhältnis nicht zustande kommt?

  • Simone
    04.06.2019 - 11:09 Antworten

    Hallo – mein Mietvertrag beginn mit 01.07.2019 – habe den Vertrag bereits unterschrieben – kann ich von dem Vertrag noch zurück treten? Danke.

    • Mietrecht.org
      05.06.2019 - 13:07 Antworten

      Hallo Simone,

      lesen Sie am besten oben im Artikel nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simon
    11.03.2020 - 19:30 Antworten

    Hallo wir beziehen per 01.04.2020 eine neue Wohnung.

    Wie ich den Medien entnehmen konnte wurde der Referenzzinssatz reduziert. Dieser liegt ebenfalls unter dem in unserem Vertrag vermerkten Referenzzinsatz.

    Besteht die Möglichkeit, die Anpassung noch vor Mietbeginn vorzunehmen und kann der Vermieter aufgrund des Antrags plötzlich vom Vertrag zurücktreten oder kann ich dies sorgenfrei einreichen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    • Mietrecht.org
      12.03.2020 - 17:05 Antworten

      Hallo Simon,

      ich weiss leider nicht genau was Sie meinen . geht es um die Anlage der Kaution?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Niklas B
    26.02.2021 - 13:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Folgender Fall:
    Mehrfamilienhaus, 6 Parteien.
    Das aktuelle Mietverhältnis endet am 28.02.2021.
    Neuvermietung zum 01.06.2021. Unterschrieben am 27.01.2021.
    Bei dem neuen Mieter handelt es ich um Verwandtschaft des bisherigen sehr netten und seriösen Mieters.
    Auf Grund von sehr vielen extremen schlechten Erfahrungen in Mietangelegenheiten (ca. 10.000,00 Kosten allein in den letzten 5 Jahren) haben wir uns dazu entschlossen die Wohnung an den uns durchaus netten und seriösen Verwandten des bisherigen Mieters zu vermieten obwohl das für ihn erst ab dem 01.06.2021 möglich ist und uns dadurch für drei Monate die Mietzahlungen entgehen.
    Seit Anfang Dezember 2019 erklärte der Mieter immer wieder das Interesse an der Wohnung, es gab allerdings von seiner Seite aus immer noch Angelegenheiten zu klären, deshalb kam es auch erst am 27.01.2021 zur Vertragsunterschrift. Nur aus diesem Grund haben wir nicht weiter nach neuen Mietinteressenten gesucht, es fanden also deshalb auch keine weiteren Wohnungsbesichtigungen statt.
    Heute, am 26.02.2021 erhielten wir jetzt jedoch die Kündigung des Mieters zum 31.05.2021, aus privaten Gründen.
    Meine Frage lautet nun: Ist es möglich einen kleinen Schadensersatz für die fehlenden Mieten (März, April, Mai) verlangen? Wir könnten ja nicht damit rechnen, dass er sich anders überlegt nach mehreren Treffen und Besichtigungen im Zeitraum Dezember bis Ende Januar.
    Denn es ist uns ja nun unmöglich innerhalb von drei Tagen einen neuen Mieter zu finden und ein neuer Vertragsbeginn würde ja wegen erneuter Kündigungsfristen seitens der Mieterseite von mindestens 3 Monaten noch später beginnen
    Im Mietvertrag steht:
    Ordentliche Kündigung
    Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnraum 3 Monate. Sie verlängert sich für den Vermieter um jeweils 3 Monate nach 5 und 8 Jahren Wohndauer. Die Kündigung des Vermieters bedarf eines berechtigten Interesses.
    Die weiter aufgeführten Punkte treffen nicht zu.
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und bedanke mich herzlich im Voraus.

    • Mietrecht.org
      26.02.2021 - 13:56 Antworten

      Hallo Niklas,

      ich verstehe natürlich was Sie meinen. Aber: wenn Sie jetzt ganz in Ruhe zum 01.06.2021 vermieten, entsteht Ihnen kein Schaden.

      Der Schlüssel ist die Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katja
    06.07.2021 - 21:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe am 12.6.2021 eine Wohnung zum 1.8.2021 gemietet. Aus beruflichen Gründen kann ich die Wohnung leider doch nicht beziehen und habe mit Zugang am 30.6.2021 den Vertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist per 30.9.2021 gekündigt.

    Der private Vermieter macht in seiner prompten Antwort eine Kündigungsfrist ab Mietbeginn bis 30.10.2021 geltend. Ich habe ihm mit Hinweis auf § 573c BGB und auf fehlende andere Vereinbarungen im Mietvertrag freundlich mit Mail vom 5.7.2021 widersprochen und dass ich weiter von Vertragsende 30.9.2021 ausgehe.

    Heute am 6.7.2021 erhalte ich dazu keine Bestätigung, sondern eine Mailanfrage wegen Übergabe: “Hallo Frau K., da der aktuelle Mieter am 31.07.2021 auszieht, würde ich am 31.7.2021 eine Übergabe mit Ihnen machen. Ich bitte um Nachricht, ob Sie diesen Termin wahrnehmen wollen.”

    Da ich die Wohnung gar nicht beziehen kann, was ich in meiner Kündigung schon mitteilte, macht für mich eine Übergabe keinen Sinn und ich würde gern darauf verzichten.

    Können mir durch den Verzicht auf die Übergabe irgendwelche Nachteile entstehen, z.B. Forderungen für Schäden durch die Vormieterin, die evtl. bei deren Auszugs-Übergabe nicht protokolliert wurden?
    Muss ich nachweisen, und wenn ja, wie mache ich das, dass ich keinen Schlüssel angenommen habe, die Wohnung nicht an mich übergeben wurde und ich sie nicht bezogen habe? Da bin ich gerade ratlos…

    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Hilfe
    und freundliche Grüße
    Katja K.

    • Mietrecht.org
      08.07.2021 - 19:57 Antworten

      Hallo Katja,

      der Vermieter will Ihnen die Wohnung übergeben, weil Sie auch die Miete zahlen sollen. Finden Sie eine einvernehmliche Lösung, bei der beide Seiten profitieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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