Häufig kann ein Mietverhältnis nicht zum gewünschten Zeitpunkt beendet werden, weil die Kündigung dem Vermieter zu spät zugeht. § 573c Abs.1 S.1 BGB bestimmt nämlich, dass die Kündigung dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugegangen sein muss, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats beendet werden kann.
Erfolgt der Zugang beim Vermieter auch nur einen Tag zu spät, tritt die Wirkung der Kündigung erst einen ganzen Monat später ein als gewollt. Dies ist für den Mieter deshalb besonders ärgerlich, weil er für einen weiteren Monat die Miete entrichten muss. Eine Verzögerung, die nicht durch einen außerhalb des Einflussbereichs des Mieters stammenden Umstand, sondern allein dadurch entstanden ist, dass der Mieter die Kündigung zu spät abgeschickt oder dem Vermieter auf andere Weise verspätet übermittelt hat, ist vermeidbar.
Mit Hilfe unseres Kündigungskalenders wird es möglich, mit einem Blick zu ermitteln, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung dem Vermieter zugegangen sein muss, damit das Mietverhältnis zum gewünschten Zeitpunkt beendet werden kann.
Kündigungskalender für Wohnungskündigungen
Spätest möglicher Zugang | Beendigung des Mietverhältnisses |
Montag, den 4. November 2013 * | Freitag, den 31. Januar 2014 |
Mittwoch, den 4. Dezember 2013 | Freitag, den 28. Februar 2014 |
Samstag, den 4. Januar 2014 | Montag, den 31. März 2014 |
Dienstag, den 4. Februar 2014 | Mittwoch, den 30. April 2014 |
Dienstag, den 4. März 2014 | Samstag, den 31. Mai 2014 |
Donnerstag, den 3. April 2014 | Montag, den 30. Juni 2014 |
Montag, den 5. Mai 2014 | Donnerstag, den 31. Juli 2014 |
Mittwoch, den 4. Juni 2014 | Sonntag, den 31. August 2014 |
Donnerstag, den 3. Juli 2014 | Dienstag, den 30. September 2014 |
Montag, den 4. August 2014 | Freitag, den 31. Oktober 2014 |
Mittwoch, den 3. September 2014 | Sonntag, den 30. November 2014 |
Samstag, den 4. Oktober 2014 | Mittwoch, den 31. Dezember 2014 |
Dienstag, den 4. November 2014 ** | Samstag, den 31. Januar 2015 |
Mittwoch, den 3. Dezember 2014 | Samstag, den 28. Februar 2015 |
Montag, den 5. Januar 2015 | Dienstag, den 31. März 2015 |
Mittwoch, den 4. Februar 2015 | Donnerstag, den 30. April 2015 |
Mittwoch, den 4. März 2015 | Sonntag, den 31. Mai 2015 |
Dienstag, den 7. April 2015 | Dienstag, den 30. Juni 2015 |
Dienstag, den 5. Mai 2015 | Freitag, den 31. Juli 2015 |
* In den Bundesländern, in denen Freitag, der 1. November 2013 (Allerheiligen) ein Feiertag ist, hat der Zugang spätestens am Dienstag, den 5. November 2013 zu erfolgen.
** In den Bundesländern, in denen Samstag, der 1. November 2014 (Allerheiligen) ein Feiertag ist, hat der Zugang spätestens am Mittwoch, den 5. November 2014 zu erfolgen.
Hinweise zum Kündigungskalender
- Der Kündigungskalender basiert auf der Annahme, dass die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573 c Abs.1 S.1 BGB zur Anwendung kommt. Ist vertraglich eine kürzere Frist vereinbart oder ist die Beendigung des Mietverhältnisses gem. § 573 c Abs.3 BGB i.V.m. § 549 Abs.2 Nr.2 BGB durch eine spätestens am 15. eines Monats zugegangene Kündigung zum Ende desselben Monats möglich, kann der Kündigungskalender nicht angewendet werden.
- Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Samstag als Werktag anzusehen ist, wenn der 1. oder 2. Tag der dreitägigen Karenzfrist des § 573 c Abs.1 S.1 BGB ein Samstag ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2005 -VIII ZR 206/04). Nicht höchstrichterlich geklärt ist hingegen die Frage, ob dies auch gilt, wenn der 3. Tag der Karenzfrist auf einen Samstag fällt. Um ganz sicher zu gehen, dass die Kündigung nicht als verspätet angesehen wird, sollte aber vorsichtshalber auch in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass der Samstag ein Werktag ist. Auf dieser Annahme basiert auch dieser Kündigungskalender.
- Der Kündigungskalender ist auf die ordentliche Kündigung durch den Mieter zugeschnitten. Vermieter dürfen diesen nur verwenden, wenn das Mietverhältnis seit der Überlassung des Wohnraums an den Mieter noch nicht fünf Jahre besteht.
- Der Kündigungskalender berücksichtigt nur bundesweite Feiertage. Regionale Feiertage bleiben unberücksichtigt.
01.11.2018 - 21:15
Lieber Herr Hundt,
Herzlichen Dank für Ihren informativen Blog!
Eine Rückfrage: wir wohnen in Frankfurt. Der 1. November ist kein Feiertag. Unser Vermieter wohnt in Köln. Dort ist der 1. November ein Feiertag.
Gilt die 3-tägige Karenzzeit noch als erfüllt wenn eine Kündigung von uns (Mieter) am Montag dem 5. November in Köln zugeht?
Herzlichen Dank
Ihr S.H.