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Gilt der Samstag als Werktag bei der Kündigungsfrist einer Wohnung?

Nicht selten kommt es vor, dass ein Mietverhältnis nicht zum beabsichtigten Zeitpunkt beendet werden kann, weil die Kündigungserklärung nicht rechtzeitig zugegangen ist.

Oft liegt der Grund dafür nicht in der Nachlässigkeit von Vermieter oder Mieter, sondern darin, dass ein Irrtum darüber besteht, ob der Samstag als Werktag einzuordnen ist oder nicht. Diese Einordnung ist deshalb relevant, weil eine ordentliche Kündigung gem. § 573c Abs.1 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugegangen sein muss, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats (bzw. bei Bestehen eines mehr als fünf bzw. mehr als acht Jahre dauernden Mietverhältnisses zum Ablauf des fünften bzw. achten auf den Kündigungsmonat folgenden Monats) beendet werden kann.

In bestimmten Fällen kann das Mietverhältnis je nachdem, ob man den Samstag als Werktag einordnet und ihn bei der dreitätigen Karenzfrist des § 573c Abs.1 BGB berücksichtigt oder nicht entweder mit Ablauf des übernächsten Monats oder erst einen Monat später beendet sein, wie folgende Beispiele zeigen:

1. Beispiel: Mieter möchte kündigen

Das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter besteht 2 Jahre. Der Mieter möchte das Mietverhältnis zum Ende August beenden. Deshalb steckt er das Kündigungsschreiben höchstpersönlich am Mittwoch, den 5. Juni in den Briefkasten seines Vermieters. Qualifiziert man den Samstag (in diesem Fall den 1. Juni) nicht als Werktag, ist der Zugang genau am dritten Werktag des Monat Juni erfolgt, da nicht der Samstag, sondern Montag, der 3. Juni als erster Werktag anzusehen wäre.

Stuft man den Samstag allerdings als Werktag ein, stellt nicht der 3. Juni, sondern der 1. Juni den ersten Werktag des Monats Juni dar. Dies hat zur Folge, dass nicht erst der 5. Juni, sondern bereits der 4. Juni der dritte Werktag des Monats Juni ist und die Kündigung nicht die Beendigung des Mietverhältnisses zum Ende August, sondern erst zum Ende September bewirken kann.

2. Beispiel: Vermieter möchte kündigen

Der Vermieter möchte ein 2 ½ Jahre bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum Ende Oktober kündigen. Er hat das Kündigungsschreiben mittels Einwurf- Einschreiben verschickt und eine Bestätigung erhalten, dass dieses am Montag, den 5. August in den Briefkasten des Mieters eingeworfen worden ist. Das Mietverhältnis kann nur zum Ende Oktober beendet werden, wenn man den Samstag nicht als Werktag ansieht. Tut man dies nicht, ist Montag, der 5. August der dritte Werktag des Monats. Qualifiziert man allerdings den Samstag als Werktag, stellt Samstag, der 3. August den dritten Werktag des Monats dar. Die Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt in diesem Fall erst zum Ende November.

Das ungewollte Versäumen der dreitägigen Karenzfrist des § 573c Abs.1 BGB kann gerade für den Mieter nicht unerhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Hat dieser beispielsweise bereits eine andere Wohnung angemietet, weil er von der rechtzeitigen Beendigung seines bisherigen Mietverhältnisses ausgeht und die Wohnung auch schon geräumt, muss er trotzdem die Miete bis zum tatsächlichen Ende des Mietverhältnisses weiterzahlen, auch wenn er die Wohnung u.U. gar nicht mehr nutzt.

Auch der Vermieter kann in Schwierigkeiten geraten, wenn er die Wohnung ab dem vermeintlichen Ende des bisherigen Mietverhältnisses bereits weitervermietet hat und der Mieter von seine Recht Gebrauch macht, bis zum tatsächlich Ende des Mietverhältnisses in der Wohnung wohnen zu bleiben.

Die Kenntnis von der richtigen Einordnung des Samstags ist daher von nicht unerheblicher Bedeutung.

Samstag = Werktag? Der Bundesgerichtshof hat die Frage beantwortet

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 27.04.2005 -VIII ZR 206/04– über einen Fall zu entscheiden, in dem- wie im Beispiel 1- der erste Tag des Monats ein Samstag war und die Kündigungserklärung am Mittwoch den 5. zugegangen ist. Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass der Samstag als Werktag anzusehen ist mit der Folge, dass die dreitägige Karenzfrist des § 573c Abs.1  BGB bereits am Dienstag den 4. abgelaufen war. Zur Begründung hat das Gericht angeführt, es entspreche dem Sprachgebrauch des Gesetzes, den Samstag als Werktag zu qualifizieren. Es verweist außerdem auf § 3 Bundesurlaubsgesetz, wonach als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Auch mit  § 193 BGB, einer wichtigen Vorschrift in diesem Zusammenhang, setzt sich das Gericht auseinander. § 193 Abs.2 BGB bestimmt, dass in den Fällen, in denen  an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Auch wenn diese Vorschrift den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleich stelle, folge- so das Gericht- hieraus nicht, dass der Gesetzgeber den Samstag nicht mehr als Werktag ansehen wolle.

Damit ist höchstrichterlich entschieden, dass der Samstag dann als Werktag zu qualifizieren ist, wenn der erste Tag der dreitägigen Karenzfrist des § 573c Abs.1 BGB auf einen Samstag fällt. Das gleiche muss für den Fall gelten, dass der zweite Tag der Frist ein Samstag ist.

Nicht entschieden hat das Gericht jedoch, wie Fälle wie die oben im Beispiel 2 dargelegten zu behandeln sind, in denen der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Samstag fällt.

Ob der Samstag auch in diesem Fall wie ein Werktag behandelt werden kann, erscheint deshalb zweifelhaft, weil § 193 Abs.2 BGB für den Fall, dass der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt.

Auch wenn der Samstag den Ausführungen des BGH folgend im allgemeinen Sprachgebrauch ein Werktag ist, könnte er dennoch gem. § 193 Abs.2  BGB in bestimmten Fällen einem Sonn- oder Feiertag gleichgestellt werden.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang deshalb, ob § 193 Abs.2 BGB auf die Karenzzeit des § 573c Abs.1 BGB überhaupt anwendbar ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu der Frage, wie ein Samstag einzuordnen ist, der auf den letzten Tag des Dreitageszeitraums fällt, ist bislang nicht ergangen, so dass die Frage nicht einheitlich beurteilt wird.

Mit Urteil vom 17.2.2005 – III ZR 172/04- hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass § 193 BGB auf Kündigungsfristen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es zwar um die Kündigung eines Werbevertrages und nicht eines Mietvertrages. Das Gericht führt jedoch in seiner Entscheidung aus, es halte es für geboten, die Grundsätze , die in dem zur Entscheidung stehenden Fall zu einer Unanwendbarkeit des § 193 BGB führen, auf alle Kündigungsfristen ohne Rücksicht auf die Natur der in Rede stehenden Verträge  zu übertragen.

Bei diesen Grundsätzen handelt es sich u.a. um die Erwägung, dass es sich bei der Karenzzeit gar nicht um eine Frist im rechtlichen Sinne handelt.

Eine Frist zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass sie einen Anfangs- und einen Endzeitpunkt aufweist. Es liegt daher nahe, den Dreitageszeitraum vor Beginn der eigentlichen Kündigungsfrist selbst nicht als Frist anzusehen, da er keinen Anfangszeitpunkt umschreibt, sondern nur einen Endtermin aufweist.

Tipp für Mieter und Vermieter: Stufen Sie einen Samstag bei der Berechnung der Kündigungsfrist als Werktag ein, sicherhaltshalber auch dann, wenn der Samstag der letzte Tag der dreitägigen Karenzfrist ist. Stellen Sie sicher, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag unter Einbeziehung des Samstages zugeht.

Fazit zum Samstag als Werktag:

Der Samstag ist bei der Berechnung der Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB als Werktag anzusehen. Für den Fall, dass der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Samstag fällt, gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Vorsichtshalber sollte aber auch hier davon ausgegangen werden, dass der Samstag ein Werktag ist.

12 Antworten auf "Gilt der Samstag als Werktag bei der Kündigungsfrist einer Wohnung?"

  • Kaarina
    06.10.2014 - 16:40 Antworten

    Sollte der Samstag auch als Werktag angesehen werden, wenn die Verwaltung über eine Gesellschaft erfolgt und dort Samstags nicht gearbeitet wird? Der Empfang der Kündigung an diesem Tag ist nicht möglich. Dann sollte doch davon auszugehen sein, dass der dritte Tag der Kündigungsfrist auf den folgenden Montag fällt, wie zum Beispiel im Oktober 2014 (der Feiertag am 3.10. ist ein Freitag)

    • Mietrecht.org
      07.10.2014 - 09:55 Antworten

      Hallo Kaarina,

      ob Samstag gearbeitet wird oder nicht, ändert nichts am Werktag. Die Zustellung im Briefkasten sollte doch möglich sein?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kai Karstens
    07.01.2016 - 17:05 Antworten

    Hallo,

    was ist mit dem BGH-Urteil von 2010, wo der Samstag NICHT als Werktag für Mieter gesehen wurde?

    Wir haben nämlich gerade genau diesen Fall: Der Mieter kündigte das Mietverhältnis zum 31.3.2016, der Brief ging per Einschreiben am 5.1.2016 an uns (Vermieter) ab, angekommen ist er bei uns am 6.1.2016. Da dieses Jahr so liegt, hängt es sehr davon ab, ob der Samstag in dem Sinne ein Werktag ist oder nicht. Wenn er ein Werktag ist, wäre nicht fristgerecht gekündigt worden und wenn nicht, dann wäre fristgerecht gekündigt worden.

    • Mietrecht.org
      08.01.2016 - 01:32 Antworten

      Hallo Kai,

      in dem von Ihnen genannten Urteil geht es expliziert um die Betrachtung als “Kein Werktag” bei der Zahlung der Miete.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christiane Grimm
    06.12.2016 - 00:50 Antworten

    Hallo,
    ich bin nun etwas verwirrt, wir haben eh Streit mit der Vermieterin und haben jetzt Montag,den 05.12.16 persönlich vorstellig ( mit Brief dabei) gekündigt. Für uns gerade noch rechtzeitig, da Samstag das Büro ja nicht auf hat und wir schließlich eine Bestätigung brauchen. Diese Dame schiebt alle Probleme der Wohnung auf uns und drohte uns nun wieder,dass die Kündigung zu spät wäre und wir nur raus dürfen wenn wir brav sind und den Anwalt zurück ziehen. Hoffe, Doch sehr das diese Frau damit nicht durchkommt.

    • Mietrecht.org
      06.12.2016 - 11:00 Antworten

      Hallo Christiane,

      die Antwort auf Ihre Verwirrung findet sich im Fazit des Artikels oben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Harald Thieme
    18.01.2021 - 14:56 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe einmal in einer Schulung gehört, dass bei der Whg.-kündigung ein Samstag nicht als Werktag gezählt wird, wenn der davorliegende Freitag ein Feiertag war. Leider kann ich zu dieser Ausnahmeregelung nichts im Internet finden. Können sie dies so bestätigen? danke im voraus für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen, H. Thieme

    • Mietrecht.org
      19.01.2021 - 12:15 Antworten

      Hallo Harald,

      dazu ist mir leider keine Rechtsprechung bekannt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank Nieländer
    09.02.2024 - 06:09 Antworten

    Hallo Herr Hund,
    Mein Mieter hat mir am Sonntag den 4.2.24 (Sonntag) die Kündigung der Mietwohnung persönlich vorbeigebracht und besteht darauf das er am 30.4.24 das Mietverhältnis beendet ist.
    Ist es richtig so oder hätte er mir die schon am Samstag geben müssen.
    (Mein Mieter wohnt über mir)

    MfG

    • Mietrecht.org
      11.02.2024 - 16:20 Antworten

      Hallo Frank,

      Sie haben oben gelesen, dass dieser Fall noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. In der Praxis würde ich überlegen, ob es für Sie überhaupt einen Unterschied macht, ob der Mieter Ende April oder Ende Mai auszieht. Die Neuvermietung sorgt so oder so für Arbeit / Kosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • C Stark
    15.02.2024 - 11:09 Antworten

    Hallo,
    es gibt ein Urteil vom Landgericht Berlin (LG 65 S 395/16) vom 22.02.2017, dass besagt und nachvollziehbar begründet, dass bei Fristende am 3. Werktag = Samstag/Sonntag oder Feiertag an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag tritt. Dieses Urteil findet inzwischen recht weit verbreitet Anwendung, auch wenn es nach wie vor keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt, sollte es doch hier erwähnt werden.
    Ansonsten haben Sie eine sehr informative Webseite!!
    Viele Grüße
    C Stark

    • Mietrecht.org
      16.02.2024 - 07:21 Antworten

      Hallo C Stark,

      danke für die hilfreiche Ergänzung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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