Go to Top

Mietbürgschaft und Kaution – Ist beides zusammen zulässig?

Der Abschuss eines Mietvertrages ist für jeden Vermieter mit einem Risiko verbunden. Daher hat er ein berechtigtes Interesse daran, sich für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Mieters abzusichern. Nahezu jeder Vermieter macht den Abschluss des Mietvertrages aus diesem Grund davon abhängig, dass der Mieter für die Erfüllung seiner Pflichten eine Sicherheit leistet. Nach dem Motto „je mehr desto besser“ kommen einige Vermieter sogar auf die Idee, sich von ihrem Mieter nicht nur eine, sondern mehrere Sicherheiten stellen zu lassen. Verbreitet ist z. B. die Forderung des Vermieters, eine (Bar-) Kaution zu leisten und zusätzlich einen Bürgen zu stellen.

In ihrer Not, den Zuschlag für die Wohnung anderenfalls nicht zu bekommen, lassen sich viele Mieter hierauf ein. Kommt es dann zu einer Inanspruchnahme des Bürgen, stellen sich Mieter und Bürgen zu Recht die Frage, ob die Verpflichtung, einen Bürgen zu stellen, wirksam ist und ob bzw. inwieweit der Bürge in Anspruch genommen werden kann. Hierauf gibt dieser Beitrag eine Antwort.

I. Mehrere Sicherheiten gleichzeitig sind grds. zulässig

Das Gesetz macht keine Vorgaben, dass, welche und wie viele Sicherheiten der Mieter zu stellen hat. Das Ob und die Anzahl der Sicherheiten können grds. frei vereinbart werden. Grds. ist es daher auch möglich zu vereinbaren, dass der Mieter eine (Bar-) Kaution zu leisten und zusätzlich einen Bürgen zu stellen hat.

II. Die Summe der Sicherheiten darf drei monatliche Nettokaltmieten nicht überschreiten

Eine wesentliche Einschränkung, die der Zulässigkeit einer Vereinbarung, nach der der Mieter nicht nur eine (Bar-) Kaution zu leisten, sondern auch einen Bürgen zu stellen hat, häufig im Wege steht, ergibt sich jedoch aus § 551 Abs.1 BGB. Danach darf die Mietsicherheit höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Vereinfacht gesagt: Die Sicherheit darf drei monatliche Nettokaltmieten nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze, von der gem. § 551 Abs. 4 BGB nicht zum Nachteil des Mieters durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden darf, gilt nicht für jede einzelne Sicherheit gesondert. Vielmehr sind mehrere Sicherheiten zusammenzuzählen (vgl. BGH, Urteil vom 30.06. 2004 – VIII ZR 243/03). Für die Berechnung der Höchstgrenze ist die Höhe derjenigen Miete maßgeblich, die der Mieter im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Mietsicherheit geschuldet hat. Wird diese Vereinbarung mit dem Abschluss des Mietvertrages oder zumindest vor der ersten Mieterhöhung getroffen, verändert sich die Höchstgrenze durch spätere Mieterhöhungen nicht.

Solange die Grenze von drei monatlichen Nettokaltmieten nicht überschritten wird, ist auch eine Vereinbarung wirksam, nach der der Mieter mehrere unterschiedliche Sicherheiten zu leisten hat.

Grds. unzulässig und damit teilweise unwirksam (zu den Rechtsfolgen vgl. die Ausführungen unter III.) ist hingegen eine Vereinbarung, die den Mieter verpflichtet, eine (Bar-) Kaution in Höhe von drei monatlichen Nettokaltmieten zu leisten und zusätzlich einen Bürgen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 30.06. 2004 – VIII ZR 243/03).

Ebenso unzulässig und teilweise unwirksam wäre z. B. auch eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter zwar nur eine (Bar-) Kaution in Höhe von zwei monatlichen Nettokaltmieten zu leisten hat, aber daneben einen Bürgen zu stellen hat, der für die Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietverhältnis in einem Umfang einzustehen hat, der eine monatliche Nettokaltmiete überschreitet.

III. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Höchstgrenze- Teilunwirksamkeit der Vereinbarung über die Mietsicherheit

Haben die Mietparteien vereinbart, dass der Mieter eine (Bar-) Kaution zu leisten und zusätzlich einen Bürgen zu stellen hat und wird die Höchstgrenze von drei monatlichen Nettokaltmieten dadurch überschritten, hat dies nicht zur Folge, dass die gesamte Vereinbarung über die Bestellung der Sicherheiten unwirksam ist und der Mieter gar keine Sicherheit leisten muss. Es tritt lediglich eine Teilunwirksamkeit in der Weise ein, dass die Vereinbarung über die Sicherheitsleistung nur insoweit unwirksam ist, als das nach § 551 Abs.1 BGB höchstzulässige Maß von drei monatlichen Nettokaltmieten überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 30.06. 2004 – VIII ZR 243/03)

Haben die Parteien z.B. vereinbart, dass der Mieter verpflichtet ist, eine (Bar-) Kaution in Höhe von drei monatlichen Nettokaltmieten zu leisten und zusätzlich einen Bürgen zu stellen, ist daher nur die Vereinbarung über die Stellung des Bürgen unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 30.06. 2004 – VIII ZR 243/03). Ob die Vereinbarung über die (Bar-) Kaution und diejenige über die Bestellung des Bürgen sich in ein und demselben Paragraphen des Mietvertrages befinden oder äußerlich getrennt auf verschiedene Paragraphen verteilt sind, ist dabei unerheblich.

Offen gelassen hat der BGH bislang, ob im Falle eines Verstoßes gegen die Höchstgrenze des § 551 Abs.1 BGB lediglich die Vereinbarung über die Sicherheitsleistung teilunwirksam ist oder ob auch die auf Grund der Vereinbarung bestellte Sicherheit, durch die die Höchstgrenze überschritten wird, also der Bürgschaftsvertrag (teilweise) unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.1989 – IX ZR 212/88). Letzteres nimmt z.B. das OLG Köln in seinem Urteil vom 30.08.1988 – 22 U 83/88- an. Da es sich bei der mietvertraglichen Vereinbarung über die vom Mieter zu leistende Sicherheit und dem Bürgschaftsvertrag um zwei voneinander zu trennende Rechtsgeschäfte mit unterschiedlichen Vertragspartnern handelt, spricht jedoch vieles dafür anzunehmen, dass sich die Teilunwirksamkeit auf die Vereinbarung über die Sicherheitsleistung beschränkt. Nimmt man dies an, ändert sich dadurch im Ergebnis jedoch nichts an der Tatsache, dass der Bürge nicht in Anspruch genommen werden kann, soweit die Bürgschaft unter Anrechnung der (Bar-) Kaution drei Monatsnettokaltmieten übersteigt. Hat der Mieter eine Sicherheit geleistet, zu der er wegen der Teilunwirksamkeit der Vereinbarung über die Sicherheitsleistung gar nicht oder nur eingeschränkt verpflichtet war, hat er diese Leistung nämlich (teilweise) ohne Rechtsgrund erbracht und kann sie gem. § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB vom Vermieter insoweit zurückfordern, als die zulässige Grenze von drei monatlichen Nettokaltmieten überschritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.1989 – IX ZR 212/88). Der Mieter kann demzufolge von seinem Vermieter – je nach dem Ausmaß der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Sicherheitsleistung- verlangen, dass er den Bürgen gar nicht oder nur in Höhe eines evtl. Differenzbetrages in Anspruch nimmt, der zwischen der geleisteten (Bar-) Kaution und der Höchstgrenze von drei monatlichen Nettokaltmieten noch verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.1989 – IX ZR 212/88).

Dem Bürgen steht dieser Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB zwar nicht selbst gegen den Vermieter zu. Hält der Vermieter sich nicht an die Forderung des Mieters und nimmt den Bürgen dennoch in Höhe eines Betrages in Anspruch, der unter Anrechnung der (Bar-) Kaution drei Monatsnettokaltmieten übersteigt, kann der Bürge den Anspruch des Mieters aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB dem Vermieter jedoch einredeweise entgegenhalten (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.1989 – IX ZR 212/88). § 768 Abs.1 S.1 BGB bestimmt nämlich, dass der Bürge die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen kann. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der Mieter seinen Anspruch geltend macht.

Beispiele:

Grundfall: (In Anlehnung an BGH, Urteil vom 30.06. 2004 – VIII ZR 243/03 und BGH, Urteil vom 20. 04.1989 – IX ZR 212/88)

Mieter M und Vermieter V haben einen Mietvertrag über eine Wohnung in Hamburg geschlossen, nach dessen § 4 die vom Mieter zu zahlende Nettokaltmiete EUR 550,00 und die Bruttowarmmiete EUR 700,00 beträgt. In § 12 des Mietvertrages heißt es, dass der Mieter eine Kaution in Höhe von EUR 1.650, 00 zu leisten hat. In § 27 des Mietvertrages heißt es unter „Sonstiges“ außerdem: „Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen einen Bürgen zu stellen.“ Eine Woche nach Vertragsschluss schlossen Bürge B und V einen Bürgschaftsvertrag, durch den B sich verpflichtete, für die Schulden des M aus dem Mietverhältnis einzustehen. Nachdem M innerhalb des ersten halben Mietjahres dreimal die Bruttowarmmieten nicht gezahlt hatte, kündigte V das Mietverhältnis außerordentlich fristlos gem. § 543 Abs.2 S.1 Nr.3b BGB. Den Mietrückstand in Höhe von EUR 2.100,00 verrechnete er in Höhe von EUR 1.650,00 mit der Kaution. In Höhe des Restbetrages von EUR 450,00 nimmt er nun B in Anspruch und fordert diesen zur Zahlung auf. B weigert sich, zu zahlen.

B verweigert die Zahlung zu Recht. Er kann V gem. § 768 Abs.1 S.1 BGB einen M gegen V zustehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Einrede entgegenhalten. M steht gegen V der Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB zu, wonach derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet ist. V hat die Bestellung der Bürgschaft ohne rechtlichen Grund erlangt, da die Vereinbarung über die Bestellung des Bürgen in § 27 des Mietvertrages unwirksam ist. Die Unwirksamkeit ergibt sich aus § 551 Abs.1 BGB, der bestimmt, dass die Sicherheit drei monatliche Nettokaltmieten nicht überschreiten darf. Da M gem. § 12 des Mietvertrages bereits eine Kaution in Höhe von drei monatlichen Nettokaltmieten zu leisten hat, ist die Vereinbarung über die Verpflichtung, zusätzlich einen Bürgen zu stellen, unwirksam. Da der Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB M berechtigt, von V zu verlangen, dass er B nicht in Anspruch nimmt, kann auch B dieses Recht des M gem. § 768 Abs.1 S.1 BGB V gegenüber einredeweise geltend machen.

Variante:

M hat nach § 12 des mit V geschlossenen Mietvertrages lediglich eine Kaution in Höhe von EUR 1.100,00 zu leisten, was zwei monatlichen Nettokaltmieten entspricht. § 27 verpflichtet ihn außerdem zur Stellung eines Bürgen. Nachdem M wiederum mit der Zahlung von drei monatlichen Bruttowarmmieten – also mit EUR 2.100,00- in Verzug geraten war und V das Mietverhältnis außerordentlich fristlos gem. § 543 Abs.2 S.1 Nr.3b BGB gekündigt hatte, verrechnete er einen Teil der rückständigen Miete, und zwar EUR 1.100,00, mit der Kaution. In Höhe des Restbetrages von EUR 1.000,00 nimmt er B in Anspruch. B ist nur bereit, EUR 550,00 zu zahlen.

Auch in diesem Fall ist B im Recht. Die zwischen M und V in § 27 des Mietvertrages getroffene Vereinbarung, wonach M einen Bürgen zu stellen hat, ist zwar nicht vollständig, aber insoweit unwirksam, als der Betrag, mit dem der Bürge haftet, über EUR 550,00 hinaus geht. Da M gem. § 12 des Mietvertrages bereits eine Kaution in Höhe von zwei monatlichen Nettokaltmieten zu leisten hat, beträgt die Differenz zu den zulässigen drei monatlichen Nettokaltmieten eine Nettokaltmiete in Höhe von EUR 550,00. Die Telunwirksamkeit des § 27 des Mietvertrages berechtigt M wiederum gem. § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, von V zu verlangen, dass er B nicht über einen Betrag von EUR 550,00 hinaus in Anspruch nimmt. Diesen Anspruch kann B V gem. § 768 Abs.1 S.1 BGB als Einrede entgegensetzen.

IV. Ausnahmen – In diesen Fällen gilt die Höchstgrenze nicht

§ 551 Abs.1 BGB, der die Höchstgrenze für die vom Mieter zu erbringende Sicherheit festlegt, lässt zwar seinem Wortlaut nach keine Ausnahmen zu und verbietet in Abs.4 abweichende Vereinbarungen sogar für den Fall, dass es sich um Individualvereinbarungen handelt. Mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des § 551 Abs.1 BGB hält die Rechtsprechung jedoch in zwei Fallgestaltungen eine unbegrenzte Haftung des Bürgen für zulässig. Selbst dann also, wenn der Mieter bereits eine (Bar-) Kaution in Höhe von drei monatlichen Nettokaltmieten zu leisten hat, ist die zusätzliche Absicherung durch den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages in den folgenden beiden Fällen zulässig.

1. Unaufgefordertes Angebot des Bürgen ohne erkennbare Belastung des Mieters

Mit Urteil vom 07.06.1990 – IX ZR 16/90- hat der BGH entschieden, dass die Höchstgrenze des § 551 Abs.1 BGB (des damaligen § 550b Abs.1 S.1 und 2 BGB) nicht gilt, wenn der Bürge dem Vermieter unaufgefordert eine Bürgschaft zusagt, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Mieter zu fördern, vorausgesetzt, mit der Bürgschaft sind erkennbar keine besonderen Belastungen für den Mieter verbunden. In diesem Fall sei – so der BGH- eine Begrenzung der Mietsicherheit vom Sinn und Zweck des § 551 Abs.1 BGB her nicht geboten. Der Sinn des § 551 Abs.1 BGB bestehe darin, den Mieter unter Anerkennung des Sicherungsbedürfnisses des Vermieters vor zu großen Belastungen zu bewahren und Erschwerungen für den Abschluss eines Mietvertrages entgegenzuwirken, die in mobilitätshemmender Weise von hohen Kautionsforderungen ausgehen können. Diesem Schutzzweck widerspreche es nicht, wenn man eine über den Rahmen von § 551 Abs.1 BGB hinausgehende zusätzliche Sicherheit für den Fall zulasse, dass nicht der Vermieter es war, der dies von seinem Mieter gefordert hat, sondern der Bürge dies von sich aus angeboten hat und dadurch keine erkennbare Belastung des Mieters eintritt.

Diese vom BGH zugelassene Ausnahme kommt in erster Linie in solchen Fällen zum Tragen, in denen der Vermieter zum Abschluss des Mietvertrages mit einem Mietinteressenten nicht bereit ist, weil dieser den Nachweis, die Miete zahlen zu können, nicht erbringen kann. In eine solche Lage geraten besonders oft Studierende oder Auszubildende, deren Eltern oder sonstige Verwandte sich – anstelle einer (Mit-) Anmietung- von sich aus als Bürgen anbieten, um den Vertragsschluss zu ermöglichen. Die Ausnahme ist jedoch nicht auf Elternbürgschaften bzw. Bürgschaften durch Verwandte beschränkt. Auch in sonstigen Fällen, in denen der Mietinteressent über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und ein Dritter sich von sich aus unaufgefordert bereit erklärt zu bürgen, gilt die Höchstgrenze des § 551 Abs.1 BGB unter der Voraussetzung nicht, dass der Mieter erkennbar nicht belastet wird.

Wichtig:

Kommt es zwischen dem Vermieter und dem Bürgen zum Streit darüber, ob der Bürge die Bürgschaft unaufgefordert angeboten hat, trägt der Vermieter als derjenige, der den Bürgschaftsanspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass dies der Fall war (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 26.11.2009 – 10 O 28/09).

2. Bürgschaft zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass alle Mietsicherheiten zusammen nur drei monatliche Nettokaltmieten betragen dürfen, macht der BGH in solchen Fällen, in denen die Bürgschaft erst während des laufenden Mietverhältnisses aus konkretem Anlass, und zwar deshalb vereinbart wird, weil dem Mieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs droht (vgl. BGH, Urteil vom 10. 04.2013 – VIII ZR 379/12). Würde die Vorschrift des § 551 Abs.1 BGB, die dem Schutz des Mieters dienen soll, in einem solchen Fall zur Anwendung kommen und die Gewährung der zusätzlichen Sicherheit verhindern, würde dies dem Mieter eher schaden als nützen, weil der Vermieter sich ohne zusätzliche Sicherheit in der Regel nicht von der Kündigung abhalten ließe. Die dem Schutz des Mieters dienende Begrenzung der Höhe der Mietsicherheit würde – so der BGH in seinem Urteil vom 10.04.2013- in ihr Gegenteil verkehrt, wenn man sie in einem Fall zur Anwendung kommen ließe, in dem die zusätzliche Sicherheit der Abwendung einer Kündigung diene.

Die Ausnahme von § 551 Abs.1 BGB gilt in diesem Fall unabhängig davon, ob der Bürge die Sicherheit unaufgefordert beigebracht oder der Vermieter eine zusätzliche Sicherheit verlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. 04.2013 – VIII ZR 379/12).

V. Fazit und Zusammenfassung

1. Eine Vereinbarung, nach der der Mieter sowohl eine (Bar-) Kaution zu leisten als auch einen Bürgen zu stellen hat, ist nur wirksam, wenn bzw. soweit beide Sicherheiten zusammengerechnet drei monatliche Nettokaltmieten nicht übersteigen.

2. Ein Verstoß gegen die Höchstgrenze von drei monatlichen Nettokaltmieten führt nicht zur vollständigen, sondern nur zur teilweisen Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Sicherheitsleistung. Die Vereinbarung ist nur insoweit unwirksam, als sie das höchstzulässige Maß von drei monatlichen Nettokaltmieten übersteigt. Hat der Mieter bereits eine (Bar-) Kaution in Höhe von drei monatlichen Nettokaltmieten zu leisten, ist die Vereinbarung, zusätzlich einen Bürgen zu stellen, insgesamt unwirksam. Ist die Höchstgrenze von drei monatlichen Nettokaltmieten durch die Verpflichtung, eine (Bar)- Kaution zu leisten, noch nicht erreicht, ist die Vereinbarung, einen Bürgen zu stellen, in Höhe des Differenzbetrages zwischen der zu leistenden (Bar-) Kaution und der Höchstgrenze wirksam.

3. Die Rechtsprechung lässt zwei Ausnahmen von dem Grundsatz zu, dass (Bar-) Kaution und Bürgschaft zusammengerechnet die Grenze von drei monatlichen Nettokaltmieten nicht überschreiten dürfen.

Eine unbeschränkte Haftung des Bürgen ist möglich, wenn

  • der Bürge dem Vermieter unaufgefordert eine Bürgschaft zusagt, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Mieter zu fördern und mit der Bürgschaft erkennbar keine besonderen Belastungen für den Mieter verbunden sind

oder

  • die Bürgschaft erst während des laufenden Mietverhältnisses aus konkretem Anlass, und zwar deshalb vereinbart wird, weil dem Mieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs droht.

12 Antworten auf "Mietbürgschaft und Kaution – Ist beides zusammen zulässig?"

  • Andrea Jamerson
    15.08.2017 - 21:51 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt, meine 18 jährige Tochter hat letztes Jahr einen Mietvertrag in Hamburg unterschrieben. Da sie über keinerlei Einkommen verfügte – sie wollte dort studieren – hat die Vermieterin (eine Wohnungsbaugesellschaft) mich um eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, Schufa und letzte Gehaltsnachweise gebeten. Im Endeffekt stand mein Name mit dem meiner Tochter im Mietvertrag . Die Wohnung war aber explizit nur für 1 Person! Gleichzeitig hat meine Tochter 3 Nettomieten Barkaution geleistet. Bin ich jetzt Bürge weil ich im Mietvertrag mit drin stehe? Ich wohne da ja nicht! Kann die Hausverwaltung mich Belangen falls meine Tochter ihren Mietzahlungen nicht nachkommt?
    Danke und herzliche Grüße aus Heidelberg
    Andrea Jamerson

    • Mietrecht.org
      16.08.2017 - 15:47 Antworten

      Hallo Andrea,

      wenn Sie den Mietvertrag unterschrieben haben sind Sie Mieterin und nicht Bürge.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus Kaller
    27.09.2017 - 16:40 Antworten

    Klasse Artikel, weil er insbesondere die Fragestellung bei Studenten beleuchtet, wo häufig eine Kaution und ein Bürge gefordert wird.

    Die spannende Farge nun ist:
    Wenn der WG-Interessent mir die E-Mail seines Vaters gibt und ich ihn frage, ob er bereit ist eine Bürgschaft zu stellen, damit der Vertrag zustande kommt und er dies bejaht, indem er mir eine unbegrenzte Bürgschaft übersendet, hat er dies dann “unaufgefordert” getan?

    Ich vermute fast “nein” und wenn das so ist, was ist die Bürgschaft dann noch wert? Nur 3 fache Netto-Kaltmiete oder nichtig?

    Viele Grüße
    Markus Kaller

  • Lisa
    28.11.2017 - 17:56 Antworten

    Eine ähnliche Frage wie der Herr Kaller habe ich auch.
    Eine Freundin sucht eine Wohnung, da sie Studentin mit Nebenjob ist will die Genossenschaft allerdings die Kaution und eine Bürgschaft, ansonsten gibt’s definitiv keine Wohnung.
    Das Formular gibt es sogar online.
    Angenommen ich unterschreibe für die bei der Unterzeichnung auch das geforderte Bürgschaftsformular. Ist dass dann “unaufgefordert”/”freiwillig” und somit rechtsgültig, oder nicht?

    Viele Grüße und danke im voraus.
    Lisa

  • Wächter
    30.12.2019 - 17:24 Antworten

    Frage:

    Wie verhält sich das “Thema”, wenn (anstelle Bürgschaft) der Vater Mitschuldner gemäß BGB §§ 421 bzgl. dem MV wird, damit seine Tochter, Studentin, die Whg. bekommt ?

    • Mietrecht.org
      31.12.2019 - 06:24 Antworten

      Hallo Herr / Frau Wächter,

      was genau ist Ihre Frage?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lucie
    23.09.2020 - 18:42 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Freund und ich haben bislang in Vollzeit gearbeitet und fangen nun zum 1.10. an, in einer völlig neuen Stadt zu studieren.
    Nun waren wir einige Wohnungen angucken und scheinen auch ganz “gute Karten” zu haben. Allerdings bitten die Immobilienmakler vor Vertragsabschluss alle um einige Unterlagen.
    Darunter fordern sie eine “Selbstschuldnerische Bürgschaft” (z.B. von unseren Eltern), obwohl außerdem eine Kaution von 3 Kaltmieten gefordert wird. Unsere Eltern sind jedoch nur ungern bereit, diese zu Unterzeichnen, da dort etwas wie

    “Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gem.§§ 770, 771 BGB.”

    und

    “Diese Bürgschaft wird als unkündbar vereinbart und bezieht sich auf künftige Ansprüche und Forderungen (Miete, Nebenkosten, unterlassene Schönheitsreparaturen, Schadens-ersatzansprüche, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung etc.) aus dem o. a. Mietverhältnis und seiner Beendigung.”

    drin steht, was dem Vermieter unanfechtbaren Spielraum geben würde in dem, was er im Nachhinein potentiell einklagen kann.

    Lange Rede, kurzer Sinn:
    Welche Möglichkeiten gibt es, die Wohnungen auch ohne Bürgschaft anmieten zu können?
    Können wir mit Recht sagen, dass das Einfordern der Kaution, sowie einer Bürgschaft nicht rechtens ist?

    Wir freuen uns auf Ihre Antwort und sagen im voraus schonmal “DANKE”!

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      23.09.2020 - 18:56 Antworten

      Hallo Lucie,

      danke für Iren Beitrag, der gut Theorie und Praxis zeigt. Klar, die können darauf hinweisen, dass eine doppelte Absicherung nicht Gesetzeskonform ist. Ich befürchte, dass Sie damit ggf. als Interessenten ausscheiden. Kommt ein bisschen auf die Lage und den Markt an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ralf Brendel
    16.04.2023 - 08:21 Antworten

    Guten Tag,

    mein Sohn hat eine Wohnung gemietet, dafür wurde eine Mietkaution in Form einer Bankbürgschaft hinterlegt und ich habe zusätzlich eine Bürgschaft beim Vermieter unterschrieben. Die Mietkaution beträgt zwei Nettokaltmieten, EUR 600. Nun nach Auszug verlangt der Vermieter Schadensersatz in Höhe von bis zu EUR 1.000, bis zu, weil er den Schaden selbst so einschätzt. Er verlangt er eine Anzahlung in Höhe von 300 Euro.

    Wie stellt sich die Haftung nun dar?

    • Mietrecht.org
      16.04.2023 - 10:51 Antworten

      Hallo Ralf,

      ich kann Ihnen leider nur raten, dass Sie die Vereinbarung und die Bereitstellungen der Kautionen rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Silvia
    22.07.2023 - 23:17 Antworten

    Guten Tag,
    meine Tochter wird eine Ausbildung an einer FAK beginnen und verdient somit kein eigenes Geld, sondern erhält von uns Eltern Unterhalt.
    Die Vermieter einer kleinen Wohnung wollten erst, dass ich als Elternteil (Alleinerziehend) die Wohnung anmiete. Nun haben sie sich einverstanden erklärt, mit der Tochter den Mietvertrag zu schließen, solange die 3 KM Kaution gestellt und sie einen Bürgen vorweist. Ich habe abgenickt. Sehe ich es richtig, dass ich zu guter Letzt eigentlich nicht gebraucht werde, da wir ja die Kaution stellen und ich als Bürge (wurde dazu aufgefordert) dann zusätzlich nochmal für 3 KM Kaution bürgen würde?
    Wenn ich trotzdem unterschreibe, kann da was passieren oder beruhige ich damit nur die Vermieter?
    Danke sehr und viele Grüße

    • Mietrecht.org
      24.07.2023 - 09:16 Antworten

      Hallo Silvia,

      eine Bürgschaft ist immer ein Risiko. Sie haften für die Mietausfälle, Schäden bzw. für das Verhalten der Tochter. Das kann in Ordnung sein, man muss die Risiken aber kennen. Ob die Bürgschaft bei Ihnen wirksam vereinbart werden kann, steht auf einem anderen Blatt und müsste geprüft werden.

      Ich halte es für die beste Möglichkeit, wenn ein Elternteil, als stiller Mitmieter in den Mietvertrag eintritt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert