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Eigenbedarf: Ist eine Schwangerschaft ein Härtefall?

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs wurde ausgesprochen und die Mietwohnung müsste nunmehr regulär nach Ablauf der Kündigungsfrist von den Mietern geräumt werden. Wie verhält es sich aber, wenn eine Mieterin, die Ehefrau des Mieters, oder auch z.B. eine Untermieterin schwanger ist?

Kann die Mietpartei in einem solchen Fall der Eigenbedarfskündigung des Vermieters mit dem Argument widersprechen, dass wegen der Schwangerschaft ein Härtefall i.S.d. § 574 I BGB vorliegt?

Diesen Fragen widmen wir uns in diesem Fachartikel. Wir möchten verständlich darstellen, ob eine Schwangerschaft ein Härtefall darstellen kann, welcher eine Kündigung wegen Eigenbedarf ggf. entgegensteht.

Grundsätzliche Voraussetzungen für ein Widerspruchsrecht

Nach § 574 I BGB kann ein Mieter einer Eigenbedarfskündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts einen Härtefall darstellt, der das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses überwiegt.

Das in § 574 I BGB geregelte Widerspruchsrecht des Mieters soll verhindern, dass der Mieter durch die Eigenbedarfskündigung des Vermieters in einen sozialen Notstand gerät.

Eine Schwangerschaft als Härtefall?

Die Anforderungen an das Vorliegen eines Härtefalls gehen allerdings über die allgemeinen mit einem Umzug verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus. Vielmehr müssen die Nachteile so gravierend sein, dass sie für den Mieter schlicht nicht mehr zumutbar sind.

Solche Nachteile können u.a. durch Krankheit, hohes Alter aber auch z.B. durch eine fortgeschrittene Schwangerschaft bedingt sein.

 Wichtig ist, dass ein Mieter auch dann zum Widerspruch berechtigt ist, wenn die Härte nicht in seiner Person begründet liegt, sondern seine Familie oder Angehörige seines Haushalts trifft. Das heißt, dass theoretisch auch Härtegründe einer im Haushalt lebenden dritten Person, wie z.B. eines Untermieters, für den Widerspruch relevant sein können.

Das Landgericht Stuttgart hatte in einer Mietstreitigkeit, in der die Ehefrau des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters kurz vor der Entbindung stand, das Vorliegen eines Härtefalls bejaht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Umzug der hochschwangeren Frau, die ebenfalls noch zusätzlich ein Kleinkind hatte, hier nicht zumutbar sei. Der Mieter hatte in benanntem Fall konkret nachweisen können, dass er sich intensiv um Ersatzwohnraum bemüht hatte und nicht damit rechnen konnte, innerhalb von kurzer Zeit eine neue Wohnung zu finden. ( LG Stuttgart, Urteil vom 06.12.1990, Az: 16 S 378/90 )

Berechtigt eine Schwangerschaft also in jedem Fall zum Widerspruch?

Ob der Widerspruch des Mieters wegen einer Schwangerschaft als Härtegrund erfolgreich ist, wird im konkreten Fall im Rahmen einer Interessenabwägung danach zu beurteilen sein, ob die durch die Schwangerschaft in Verbindung mit einem Umzug und der Suche nach einer neuen Wohnung entstehende Härte so schwerwiegend ist, dass sie das Interesse des Vermieters an einer Vertragsbeendigung überwiegt.

Die Annahme eines Härtefalls muss deshalb immer individuell nach der jeweiligen Lage des Sachverhalts beurteilt werden. Sicherlich wird dabei auch eine Rolle spielen, in welchem Stadium der Schwangerschaft ein Wohnungswechsel vollzogen werden müsste.

Ist der Widerspruch wirksam, sind Mieter und Vermieter bis zu einer gerichtlichen Entscheidung oder einer außergerichtlichen Lösung weiterhin an ihre mietvertraglichen Verpflichtungen gebunden.

Außerordentliche fristlose Kündigung: Hat der Vermieter berechtigterweise eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen oder den Mietvertrag angefochten, besteht kein Widerspuchsrecht nach § 574 I BGB.

Wichtig für Mieter: Der Mieter muss den rechtzeitigen Zugang des Widerspruchs beim Vermieter und den Härtegrund (z.B. die Schwangerschaft im fortgeschrittenen Stadium) nachweisen können. Hier sind die Form und Frist des Widerspruchs nach § 574 b I und II BGB zu beachten.

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