Hat ein Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Ersatz von Renovierungskosten, wenn er nach einer aufwändigen Renovierung seiner Wohnung von diesem wegen Eigenbedarf gekündigt wird?
Hier stellt sich vorab die Frage: In wessen Interesse wurde die Renovierung getätigt?
Hat der Mieter die Renovierung der Wohnung in seinem Interesse oder im Interesse des Vermieters durchgeführt?
So hat z.B. das AG Homburg in einem Urteil vom 19.06.1990, Az: 4 C 217/90 entschieden, dass der Käufer einer Wohnung an die Mieter nach erfolgter Eigenbedarfskündigung keinen Ersatz für wertverbessernde Investitionen zu leisten hatte.
Die Mieter verlangten hier von dem Käufer der Wohnung, der sie wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte, Verwendungsersatz für in der Mietwohnung vorgenommene Arbeiten wie z.B. Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten, PVC-Erneuerung u.a. Das Amtsgericht sah in diesem Fall eine Ersatzpflicht der Wohnungskäufer nicht als gegeben an.
Es begründete diese u.a. damit, dass die Mieter die Mietwohnung gerade nur in ihrem eigenen Interesse renoviert hatten, um diese besser nutzen zu können.
Anders wäre u.U. zu entscheiden gewesen, wenn die Renovierung zur Erhaltung der Wohnung objektiv erforderlich gewesen wäre.
Gemäß § 539 I BGB hat der Mieter z.B. einen Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen, die er auf die Mietsache gemacht hat. Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die objektiv dazu dienen, die Mietsache zu verbessern, zu erhalten oder sie wiederherzustellen (BGH, Urteil vom 03.11.1989, Az: V ZR 143/87)
Der Mieter muss die Aufwendungen im Interesse des Vermieters getätigt haben. Er braucht einen sogenannten „Fremdgeschäftsführungswillen“. Dieser ist gerade nicht vorhanden bei Aufwendungen, die der Mieter nur im eigenen Interesse durchgeführt hat. Auch hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, dass ein Mieter dann nur im eigenen Rechts-und Interessenkreis tätig wird, wenn er trotz unwirksamer Endreparaturklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt. (BGH, Urteil vom 27.05.2009, Az: VIII ZR 302/07)
15.03.2016 - 10:32
Hallo,
wir haben folgendes Problem:
mein Freund und ich sind Mitte Juni 2014 in eine Wohnung gezogen in die wir vorab sehr viel Geld und Zeit an Renovierungsarbeiten ( neue Tapeten, neue Farbe und wir haben die Türe komplett überarbeitet) gesteckt haben. Jetzt haben wir die Kündigung auf Grund von Eigenbedarf bekommen.
Ist es möglich einen Teil der Renovierungskosten von ihm erstattet zu bekommen? Wir habe nicht einmal ganz 2 Jahre da gewohnt.
Vielen Dank für die Antworten.
Gruß
Nelli Neufeld
17.03.2016 - 11:11
Hallo Nelli,
mit genau dieser Fragen beschäftigt sich doch der Artikel oben.
Viele Grüße
Dennis Hundt