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Gewerbemietrecht: Fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung braucht, da sie gegenüber der ordentlichen Kündigung eine außerordentliche Kündigung ist, einen wichtigen Grund. Ohne einen solchen wichtigen Grund ist eine fristlose Kündigung immer unbegründet.

Dieser wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass es dem Vermieter oder dem Mieter nicht zuzumuten ist, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Monaten oder der im Mietvertrag individuell vereinbarten Kündigungsfrist oder den Ablauf eines befristeten Mietvertrages abzuwarten.

Die fristlose Kündigung erfordert keine Kündigungsfrist. Diejenige Partei, die sich auf einen wichtigen Grund beruft, kann faktisch über Nacht die Kündigung erklären und die Räumlichkeiten räumen.

Was sind wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung ist mit Bedacht zu beurteilen. Oft entsteht sie aus einer emotionalen Provokation. Emotionale Entscheidungen sind immer schlechte Entscheidungen. Sie beinhalten das Risiko, dass im Streitfall ein Gericht prüfen muss, inwieweit ein wichtiger und die fristlose Kündigung rechtfertigender Grund tatsächlich vorgelegen hat. Lässt sich ein solcher wichtiger Grund nicht nachvollziehbar darstellen, bleibt der Mieter im Fall seiner Kündigung zur Zahlung der für die Mietzeit maßgeblichen Miete verpflichtet, während der Vermieter im Fall seiner Kündigung gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig wird.

Rechtsgrundlagen für eine fristlose Kündigung

Im Gesetz findet sich in § 543 BGB (außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) und in § 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) eine Definition des wichtigen Grundes. Da § 543 BGB eine spezielle Vorschrift des Mietrechts ist, ist sie gegenüber der Vorschrift des § 314 vorrangig.

Zumindest die Bestimmung des § 314 III BGB findet auch bei der Gewerberaummiete Anwendung. Danach muss der Berechtigte innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, sobald er von dem wichtigen Grund Kenntnis erlangt hat (BGH NZM 2007, 400: Fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution).

Wichtige Gründe im Sinne des § 543 BGB

1. Allgemein wichtige Gründe

In § 543 I BGB wird in allgemeiner Form der wichtige Grund definiert. Maßgebend ist die Frage, inwieweit es der Vertragspartei zuzumuten ist, am Mietvertrag festzuhalten. Im Gegensatz zu § 314 BGB fordert § 543 BGB die Berücksichtigung des Verschuldens der Vertragsparteien und die Abwägung der beiderseitigen Interessen.

Die Parteien können im Mietvertrag Gründe für eine fristlose Kündigung im Detail aufzählen, z.B. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Mieter, Insolvenz des Mieters oder des Vermieters).

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Verstoß gegen die Beheizungspflicht bei ungenutzten Räumen im Winter mit erheblichen Minustemperaturen (OLG Hamm WuM 1994, 669);
  • Grundloses Anschwärzen des Vermieters bei der Behörde wegen angeblichen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot (LG Frankfurt WuM 1994, 15);
  • Stromentnahme aus Allgemeinstrom des Hauses für das eigene Mietobjekt (LG Köln NJW-RR 1994, 909).
  • Zahlungsverzug infolge ständig verzögerter Miet- und Nebenkostenzahlungen über einen längeren Zeitraum (BGH NZM 2006, 338).
  • Zahlungsverzug wegen Nichtzahlung der Kaution (BGH NZM 2007, 400).
  • Geschäftsschädigende Äußerungen (nach BGH MDR 2010, 1305):

Eine Mieterin sprach eine „Zerrüttungskündigung“ aus. Der Vermieter hatte gegenüber Nachbarn verleumderische Behauptungen über die Mieterin verbreitet. Dadurch schädigte er deren Gewerbebetrieb nachhaltig. Die Mieterin betrieb in den Gewerberäumen ein „Wellness- und Seminarhaus“. Der Vermieter äußerte sich, dass sie ein „schlüpfriges Geschäft mit Sexpielsachen“ und einen „verdeckten Puff“ betreibe und in „rotem Lackleder rauchend vor ihrem Laden Werbung für ihr Haus“ mache. „Bis zum Sommer werde er sie aus dem Laden haben“.

Mit diesen Äußerungen habe der Vermieter das Vertrauensverhältnis zur Mieterin nachhaltig zerrüttet. Er habe keinerlei anerkennenswertes Interesse an der Verbreitung solcher Tatsachen haben können. Diese seien nicht nur beleidigend, sondern beeinträchtigten auch den Geschäftsbetrieb nachhaltig. Dadurch verletzte der Vermieter seine mietvertragliche Pflicht, die ihm gebiete, alles zu unterlassen, was den Mieter in der Nutzung der Räumlichkeiten beeinträchtige. In diesem Fall wurde infolge des zerrütteten Verhältnisses sogar eine Abmahnung für entbehrlich gehalten.

2. Spezielle wichtige Gründe

In § 543 II BGB bezeichnet das Gesetz 3 Regelbeispiele, in denen insbesondere von einem wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung auszugehen ist.

2.1. Wichtiger Grund, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder entzogen wird (Vermieter verweigert den Zutritt, Vormieter zieht nicht aus, Räume sind baufällig).

2.2. Wichtiger Grund, wenn der Mieter die Mietsache völlig vernachlässigt (Missachtung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen) oder ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet.

2.3. Wichtiger Grund bei Zahlungsverzug:

Zahlungsverzug ist naturgemäß der häufigste wichtige Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter. Das Gesetz bezeichnet 2 Varianten.

Variante 1:

Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Mieter mit zwei fälligen aufeinanderfolgenden Mietzahlungen ganz oder zu einem erheblichen Teil in Verzug ist.

Variante 2:

Zahlungsverzug liegt auch vor, wenn der Zahlungsrückstand über einen längeren Zeitraum aufläuft und dabei die für 2 Monate zu entrichtende Miete erreicht. Beispiel: Mieter zahlt statt 1.000 € Monatsmiete jeweils nur 800 €, nach 10 Monaten beträgt der Zahlungsrückstand 2000 €, der Vermieter kann kündigen.

Variante 3:

Zahlungsverzug kann darüber hinaus auch dann einen wichtigen Grund darstellen, wenn der Mieter ständig unpünktlich die Miete zahlt, ohne die zuvor beschriebenen Rückstände zu erreichen und infolge der ständigen Zahlungsverzögerungen dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wird (BGH NZM 2006, 338).

Rechtsgrundlage ist dann allerdings § 543 Absatz 1 BGB, so dass der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung den Mieter abmahnen muss.

In diesem Fall kann der Mieter die Kündigung durch die nachträgliche Zahlung der Rückstände nicht wieder rückgängig machen, da dadurch die dem Vermieter entstandene Unzumutbarkeit der Situation nicht mehr bereinigt werden könne (OLG Hamm NJW-RR 1993, 1163).

Variante 4:

Ein Mieter muss sich jedoch darauf einrichten, dass ihm eine ordentliche Kündigung mit der mietvertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist bereits dann droht, wenn er mit nur einer Monatsmiete in Verzug kommt (so neuerdings BGH Az. VIII ZR 107/12).

Rückstandszahlung erfasst Miete und Nebenkosten

Will der Mieter den Zahlungsrückstand ausgleichen, muss er neben der Miete auch die Nebenkosten entrichten. Nachzahlungsbeträge aus einer Nebenkostenabrechnung (OLG Koblenz WM 1984, 269) oder Schadensersatzansprüche des Vermieters (LG Berlin ZMR 1989, 54) gehören nicht dazu, da sie keine regelmäßig wiederkehrende Zahlungsverpflichtung beinhalten und somit nicht Teil der Miete sind.

Kündigung mit Aufrechnung entgegentreten

Der Mieter kann der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug auch dadurch entgegentreten, dass er mit eigenen Forderungen die Aufrechnung erklärt. Voraussetzung ist, dass eine Aufrechnungslage besteht und er die Aufrechnung ausdrücklich erklärt. Tut er dies erst in einem Gerichtsverfahren, wird sein Vortrag regelmäßig als verspätet zurückgewiesen.

Abkopplungsklausel führt zum Aufrechnungsverbot

Allerdings muss der Mieter in diesem Zusammenhang eine eventuelle Abkopplungsklausel im Mietvertrag berücksichtigen. Sie beinhaltet ein Aufrechnungsverbot mit Gegenforderungen des Mieters.

Ihr Sinn besteht darin, dass der Vermieter auf den regelmäßigen Eingang der Miete zur Leistung des Kapitaldienstes wegen der Finanzierung des Objekts angewiesen ist und Liquiditätsprobleme vermeiden möchte. Dann soll der Mieter keinen Anspruch darauf haben, gegen den Anspruch des Vermieters auf Zahlung der laufenden Miete mit Minderungsansprüchen oder sonstige Forderungen aufzurechnen. Die Miete wird abgekoppelt.

Eine solche Abkopplungsklausel kann im Einzelfall unwirksam sein, insbesondere dann, wenn dem Mieter das Recht vorenthalten wird, die vorläufig weiter zu entrichtende Miete später nach Bereicherungsrecht vom Vermieter wieder zurückzufordern (BGH NJW-RR 1993, 519; BGH NZM 2008, 522).

Ohne Abmahnung keine Kündigung!

In der Regel muss derjenige, der die fristlose Kündigung aussprechen will, den Vertragspartner vor Ausspruch der Kündigung abmahnen (§ 543 III BGB) und ihm Gelegenheit geben, das vertragswidrige Verhalten abzustellen. Die Abmahnung ist mit einer Frist zu verbinden und sollte die Erklärung beinhalten, dass nach Fristablauf die Kündigung erfolgen wird.

Ausnahmsweise ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn sie angesichts der Umstände offensichtlich erfolglos bleiben wird (Insolvenz des Mieters) oder die sofortige fristlose Kündigung aufgrund der Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Sie ist insbesondere nach dem Gesetz entbehrlich, wenn der Mieter in Zahlungsverzug im Sinne des § 543 II Nr. 3 BGB ist.

Hilfsweise immer auch ordentlich kündigen!

Da eine fristlose Kündigung immer einen wichtigen Grund erfordert und sich ein solcher im Nachhinein als vielleicht nicht so schwerwiegend und die fristlose Kündigung sich damit als unbegründet erweisen könnte, empfiehlt es sich, vorsorglich (hilfsweise) und zusätzlich immer die ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin auszusprechen.

Erweist sich die fristlose Kündigung dann tatsächlich als unwirksam, zieht die ordentliche Kündigung. Dadurch hat der Kündigende den Vorteil, dass er den zuerst möglichen Kündigungstermin nicht verpasst hat und nicht auf den nächsten, vielleicht in ferner Zukunft liegenden Kündigungstermin warten muss.

28 Antworten auf "Gewerbemietrecht: Fristlose Kündigung"

  • Eva Reich
    25.08.2018 - 09:38 Antworten

    Guten Tag,
    Ich habe eine Frage, ich habe mein Gewerberaum wegen Umzug gekündigt und dieser Vertrag läuft bis Ende des Jahres.
    Nun kam ich heute in das Gebäude rein und die Küche ( wo ich warmes Wasser bräuchte um meine Kundin zu behandeln) war verschlossen, von der Vermieterin. Im Mietvertrag steht das ich die Küche und den Keller mit benutzen darf, jedoch ist beides abgeschlossen. Darf ich den Mietvertrag fristlos kündigen?
    Gruß Eva Reich

    • Mietrecht.org
      25.08.2018 - 09:44 Antworten

      Hallo Eva,

      zuerst würde ich die Vermieterin darauf ansprechen und darum bitten, Ihnen zu den Räumen vertragsgemäßen Zugang zu gewähren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Förster Monika
    13.09.2018 - 10:40 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ab Oktober sollen die beiden Wohungen über meinem Ladengeschäft saniert werden. Ich wusste von einem Gerüst welches für ca. 3 Wochen aufgebaut werden soll, jedoch nicht das die Wohnung saniert werden sollen. Für meinen Laden ist von Oktober bis März die absolute Hochsaison und ich bin auch angewiesen auf diese Zeit. Wäre dies ein möglicher Grund für eine fristlose Kündigung? Lt. Vertrag hab ich die gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Monaten – also 3ter Werktag im Oktober gekündigt – Ende Mietvertrag 31. März

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.

    • Mietrecht.org
      18.09.2018 - 14:29 Antworten

      Hallo Monika,

      ich kann die Lage leider nicht auf der Ferne einschätzen. Die Sanierung über Ihnen muss ja nicht unbedingt direkten Einfluss auf Ihr Geschäft haben. Das einfach als Anregung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniela Ferber
    20.10.2018 - 12:58 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    für die Einlagerung meiner Möbel (ich richte Immobilien für den Verkauf her) habe ich eine alte Scheune angemietet. Diese besteht nur aus dem Baukörper (also Wände, Dach und altes Tor mit Vorhängeschloss), ist nicht isoliert. Womit ich allerdings nicht gerechnet habe, ist, dass sich u.a. Vögel darin einnisten könnten (Vogelnest im aufgerollten und im Hochregal befindlichen Teppich). Weiterhin habe ich ein ziemlich großes Wespennest und mehrere Kleine im Lager vorgefunden. Da ich nur alle 3 – 4 Wochen in dieses Lager komme, habe ich es nicht sogleich bemerkt. Dass sich kleinere Tiere (Spinnen o.ä. ) darin verirren, habe ich mir schon gedacht. Stellen diese Gegebenenheiten ein Sonderkündigungsrecht dar, da sich das Objekt nicht für die Einlagerung von Möbeln eignet? Oder hätte ich im Vorfeld mit solchen Gegebenheiten rechnen müssen?
    Vielen Dank im Voraus für eine kurze Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen

  • Ötzi
    19.11.2018 - 13:54 Antworten

    Hallo,

    Ich betreibe eine Gaststätte und habe eine vorläufige Konzession dür 3 Monate erhalten. Der Mietvertrag hat eine Laufzeit von 1 Jahr. Ich möchte die Gaststätte nicht mehr betreiben und der Vermieter besteht auf den Mietvertrag. Im Mietvertrag steht aber das der Mietvertrag ohne Gaststättenkonzession gekündigt wird. Sollte das Amt meine Konzession nicht verlängern, kann der Vermieter nach der Kündigung des Mietverhältnisses noch zusätzlich kosten in Rechnung stellen?

    Grüße

  • Karina Ilg
    07.06.2019 - 14:23 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage zum Kündigungsrecht.
    Ich betreibe einen Friseursalon und war bisher alleine mit meinem Laden in einem Mehrfamilienhaus.
    Dieses Haus wurde nun Verkauft und der neue Käufer ist mit seiner 6 köpfigen Familie in das Haus eingezogen. Trotz mehrmaliger Aufforderung meinerseits hat er seit eineinhalb Jahren noch keinen separaten Zähler für seinen Wasser- und Heizölverbrauch einbauen lassen und lebt somit auf meine Kosten.
    Trotz mehrmaliger Aufforderung durch mich, er solle mir bitte einen Anteil der Kosten erstatten, bleiben Zahlungen seinerseits an mich aus.
    Mein Mietvertrag läuft bis August 2020.
    habe ich irgendwie die Möglichkeit früher aus diesem Mietverhältnis zu kommen??
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Karina Ilg

    • Mietrecht.org
      12.06.2019 - 12:30 Antworten

      Hallo Karina,

      wenn keine Wasserzähler vorhanden sind, wird nach Fläche angerechnet. Das ist nichts außergewöhnliches.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wolfgang
    07.01.2020 - 19:28 Antworten

    Hallo,

    Ich habe eine Frage zum Kündigungsrecht:

    Ich habe ein Grundstück für den KFZ-Verkauf für 5 Jahre vermietet.
    Hierbei hat der Mieter sehr rasch die Miete nach Rücksprache um 100€ reduziert. Dies wurde aus Kollans genehmigt!
    Ferner zahlte er jedoch noch weniger und einen Monat gar keine Miete. Also insgesamt mehr als 2 Monatsmieten.

    Nun stellte sich heraus, dass er das Grundstück untervermietet hat! Für mehr als das 1,5fache und trotzdem nur die reduzierte Miete überwiesen hat! Diese auch nicht pünktlich!
    Für eine Untervermietung ist laut Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters Pflicht! Diese wurde jedoch nie erteilt!
    Eine Untermietzuschlag ist ebenso beschrieben und kann eingefordert werden!

    Einer schriftlichen Zahlungsaufforderung mit Frist ist er trotz Zusage nicht nachgekommen!

    Ist somit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt und gut begründbar?

    Vielen Dank für ihre Hilfe

    • Mietrecht.org
      08.01.2020 - 11:38 Antworten

      Hallo Wolfgang,

      wenn Sie als Gewerbevermieter einen Gewerbemieter rechtssicher kündigen wollen, sollten Sie sich m.E. an einen Anwalt wenden. So stellen Sie sicher, das Sie keinen Fehler machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • KC
    13.02.2020 - 15:15 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage bezueglich eines Mietvertrages fuer Bueroraeume. Eine Firma hat einen Mietvertrag fuer 12 Jahre unterschrieben. Was fuer Moeglichkeiten gibt es, wenn die Firma vorher kuendigen moechte? Die Raeume sind jetzt zu gross und zu teuer. Besteht die Moeglichkeit einer ausserordentlichen Kuendigung? Was fuer Kuendigungsgruende koennte die Firma angeben? Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      13.02.2020 - 15:37 Antworten

      Hallo KC,

      lassen Sie den Mietvertrag auf die Möglichkeiten der Kündigung prüfen. Allgemein kann ich Ihnen nur die einvernehmliche Auflösung mit Hilfe des Vermieters empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Charlotte
    09.03.2020 - 19:06 Antworten

    Hallo,
    ich, als Verpächterin, stehe mit einem Pächter im Pachtverhältnis eines Hotel. Die Pachtzahlungen sowie die Nebenkosten stehen seit 4 Monaten aus. Nun bin ich gezwungen dem Pächter die fristlose Kündigung zu unterbreiten. Meine Frage ist: Muss ich den Pächter vorher abmahnen? Und muss ich die fristlose Kündigung schriftlich einreichen oder kann ich das persönlich tun mit der Bitte er möge das Haus umgehend verlassen (der Pächter wohnt nicht im Haus) ? Oder gibt es da noch eine Frist, die ich einhalten muss?
    Vielen Dank dür Ihre Antwort.

    • Mietrecht.org
      10.03.2020 - 14:39 Antworten

      Hallo Charlotte,

      Sie verpachten ein Hotel und es sind vier Monate Schulden aufgelaufen. Das ist nicht unerheblich. Bitte lassen Sie sich individuell rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniel
    26.10.2020 - 21:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Wir planen ein Zweifamilienhaus zu kaufen.
    Das EG steht seit ca. einem Jahr leer.
    Das 1. OG wird von einem gewerblichen Mieter seit ca. 10 Jahren ohne jeglichen Mietvertrag gemietet.
    Das komplette Haus möchten wir kernsanieren. Danach möchten wir beide Wohneinheiten selbst nutzen.
    Können Sie mir bitte Auskunft über die Kündigungsfristen (nach Kauf) geben?

    Herzlichen Dank
    Daniel

  • Evelyn
    28.11.2020 - 08:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir betreiben eine Kanzlei in gemieteten Räumen und haben ein 10-Jahresvertrag abgeschlossen. Das Objekt war eigentlich ein reines Gewerbeobjekt, allerdings stehen seit Mietbeginn die restlichen Flächen leer, weil sich keine passenden Mieter gefunden haben. Der Eigentümer hat bereits zweimal gewechselt.
    Nun will der aktuelle Eigentümer die freien Flächen als Mietwohnungen ausbauen und auch eine Dacherneuerung vornehmen.
    Wir befürchten, dass unsere Geschäftstätigkeit durch die Baumaßnahmen erheblich gestört werden. Auch die Tatsache, dass es sich danach nicht mehr um ein reines Geschäftshaus handelt, stört uns sehr.
    Was haben wir für Möglichkeiten?
    Am liebsten würden wir das Mietverhältnis vorzeitig beenden.

    Viele Grüße
    Evelyn

    • Mietrecht.org
      03.12.2020 - 09:30 Antworten

      Hallo Evelyn,

      recherchieren Sie zum Thema Mietminderung und prüfen Sie Ihren Vertrag auf Vereinbarungen zur Nutzung des gesamtes Hauses. Ihre Befürchtung wird m.E. nicht für eine Kündigung genügen. Im Idealfall finden Sie einen Kompromiss mit dem Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Angela Lei
    13.03.2021 - 03:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe Gewerberäume angemietet, der Mietvertrag läuft noch bis Jahresende. Bei Vertragsabschluss wollte der Vermieter einen Schlüssel behalten. Ich war damit nicht einverstanden und habe erklärt, dass ich schon aufgrund der behördlichen Auflagen nicht befugt bin, Zugang zu gewähren. Es befinden sich hochsensible und vertrauliche Unterlagen über ca. 80 Menschen dort, einschließlich Patientenakten, Justizdokumente etc. Als ich nun habe ich vorzeitig die Räume geräumt habe, teilte mir der Vermieter mit, er habe noch einen Schlüssel zu meinen Räumen, mit denen er hineingehen will.

    Kann ich aufgrund dieses Vertragsbruchs (Schlüssel zu meinen Räumen hatte er in seinem Büro hinterlegt, wo eventuell auch Sekretärin darauf zugreifen kann) nun noch eine fristlose Kündigung aussprechen? Er konnte 2 Jahre lang in meine Büroräume gehen.

    Vielen Dank.
    Angela

    • Mietrecht.org
      13.03.2021 - 15:15 Antworten

      Hallo Angela,

      wenn Sie bereits beim Abschluss des Vertrages von dem weiteren Schlüssel wussten, greift Ihre Argumentation nicht so recht. Wenn Sie den Einbehalten des Schlüssel (jetzt nachträglich) belegen können, stärkt das Ihre Position. Ob es für eine außerordentlich fristlose Kündigung reicht, können Sie leider nur individuell rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Angela
    13.03.2021 - 17:55 Antworten

    Hallo,
    das ist einh Missverständnis. Ich habe geschrieben, ich hatte es abgelehnt und alle Schlüssel eingefordert. Der Vermieter hat trotzdem heimlich einen Schlüssel zum Büro, das hat er nun eröffnet.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Sascha
    02.06.2021 - 18:37 Antworten

    Guten Tag, ich habe eine kleine Frage.
    Ich habe mir eine Werkstatt angemietet.Mietdauer beträgt 3 Jahre.Der Eigentümer wollte sich um Strom kümmern und es ist jetzt schon gut 3 Monate her und wir haben immernoch keinen Strom.Es wird dauernd nur aufgeschoben.Gibt es eine Möglichkeit der fristlosen Kündigung wenn bis Dato X kein Strom da ist? Ohne Strom ist die Werkstatt für mich wertlos.
    Mit freundlichen Grüßen

  • Christoph Weiß
    02.11.2022 - 12:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir haben dieses Jahr ein Büro angemietet und mussten nun leider unser Gewerbe wieder schließen. Nun haben wir im Mietvertrag ein Jahr Kündigungsfrist und der Vermieter will diese auch gesamt nutzen. Die Frage ist ob auf Grund des Wegfalls der Firma (GbR) nicht auch die Geschäftsgrundlage entfällt?

    Danke schon Mal.

    Mfg Christoph Weiß

    • Mietrecht.org
      02.11.2022 - 17:25 Antworten

      Hallo Christoph,

      ich vermute Sie machen es sich damit etwas zu einfach und sollten sich individuell rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin Schmidt
    10.01.2024 - 11:43 Antworten

    Guten Tag, wir haben in unserer Gewerbeeinheit seit fast 3 Monaten einen Wasserschaden, der sich z.T. aufgrund unzuverlässiger Handwerker, wie auch Handwerkerverfügbarkeiten zieht.
    Während der Zeit wurde ein Antrag auf Mietminderung gestellt, seitens der Hausverwaltung ist hier nichts passiert, Fristsetzung ignoriert, sodass wir die Mietzahlung nach Ankündigung ausgesetzt haben.

    Die Arbeiten sind fast abgeschlossen, die Hausverwaltung kümmert sich jetzt um die Mietminderung, dennoch möchten wir gerne fristlos kündigen.
    Zu erwähnen ist, dass dies der zweite Wasserschaden innerhalb von 6 Monaten ist, Schimmelbefall, Schmutz, Lärm, etc.

    Die sollten ausreichend Gründe für eine fristlose Kündigung sein, oder?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung,

    • Mietrecht.org
      10.01.2024 - 13:32 Antworten

      Hallo Martin,

      die Gegebenheiten sprechen m.E. gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung. Der Mangel wird beseitigt und offensichtlich hat der Mangel nicht dazu geführt, dass die Fläche unbenutzbar geworden wäre.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dörte Schäuble
    11.04.2024 - 10:32 Antworten

    Guten Tag,

    ich möchte einen gewerbemietvertrag nach zweimaliger Zahlungsaufforderung und Hinweis auf das Kündigungsrecht fristlos kündigen.
    Reicht der Hinweis auf das Kündigungsrecht, das im MV vereinbart wurde als Abmahnung aus, um nach §542 Abs. 1 BGB fristlos zu kündigen?

    Vielen Dank für ein Feedback.

    Viele Grüße
    Dörte Sch.

    • Mietrecht.org
      11.04.2024 - 13:29 Antworten

      Hallo Dörte,

      bitte lassen Sie sich zum genauen Vorgehen in Ihrem Fall rechtlich beraten. Fehler können an dieser Stelle teuer werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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