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Gewerbemietrecht: Kündigung durch den Vermieter

Grundlage einer möglichen Kündigung durch den Vermieter ist zunächst die Vereinbarung zur Kündigungsfrist im Mietvertrag. Dort sind gerade im Gewerbemietrecht regelmäßig individuelle Mietlaufzeiten und Kündigungsfristen bestimmt.

Befristete Verträge bedürfen überhaupt keiner Kündigung. Wird im Mietvertrag lediglich auf das Gesetz verwiesen oder gibt es überhaupt keine diesbezüglichen Vereinbarungen, gelten die unterstehenden gesetzliche Regelungen.

Wir geben hier einen Überblick zu den Kündigungsmöglichkeiten im Gewerbemietrecht durch den Vermieter der Gewerbeimmobilie / Gewerbefläche.

1. Beendigung durch Zeitablauf

Ein Mietverhältnis ohne Verlängerungsklausel endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzen die Parteien nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch fort, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern keine der Parteien innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnis der Fortsetzung dieser widerspricht.

Diese stillschweigende Verlängerung kann vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Enthält der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag hingegen eine Verlängerungsklausel, tritt die Verlängerung automatisch ein, wenn nicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung gekündigt oder widersprochen wird. Enthält der Zeitmietvertrag eine Verlängerungsoption, kann die begünstigte Partei die Verlängerung der Mietzeit verlangen.

2. Beendigung durch Vertragsaufhebung

Es steht den Mietvertragsparteien jederzeit frei, einverständlich die Vertragsaufhebung zu vereinbaren. Sind mehrere Mieter Partei des Mietvertrages, kann die Aufhebung nur von allen Mietern bewilligt werden.

Beispiel: Eheleute betreiben einen Kiosk. Werden sie geschieden, kann der Ehemann ohne Zustimmung seiner Frau nicht aus dem Mietvertrag entlassen werden, auch wenn er selbst nicht mehr im Geschäft tätig ist. Der Ehemann bleibt weiterhin mietvertraglich verpflichtet.

Zieht der Mieter vorzeitig aus den Räumlichkeiten aus, endet der Gewerbemietvertrag spätestens mit der Weitervermietung an einen neuen Mieter. Bis dahin bleibt der frühere Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet.

3. Beendigung durch ordentliche, fristgerechte Kündigung

Ein Geschäftsraummietverhältnis kann mit einer gesetzlichen Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Voraussetzung ist, dass die kündigende Partei die Kündigung bis zum dritten Werktag des Quartals der anderen Vertragspartei zugehen lassen muss. Die Kündigung wird dann mit Ablauf des nächsten Quartals wirksam (§ 580a II BGB).

Die Parteien können mietvertraglich längere Fristen vereinbaren, beispielsweise die Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten nur zum Jahresende vorsehen. Dann muss die Kündigung bis spätestens 30. Juni erklärt werden und zugehen.

Die Kündigung unter einer Bedingung ist nicht zulässig, es sei denn, der Eintritt der Bedingung hängt allein vom Kündigungsgegner ab. Beispiel: Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzug des Mieters, es sei denn dass der Mieter den Zahlungsrückstand binnen 2 Wochen bezahlt. Nicht möglich wäre, die Kündigung gegenüber dem Mieter davon abhängig zu machen, dass der Vermieter tatsächlich an den neuen Mieter vermieten kann oder die Kundenfrequenz um 10 % binnen dreier Monate steigt.

Der Angabe eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht. Auch die Teilkündigung ist nicht möglich, auch nicht hinsichtlich nachträglich hinzugemieteter Räume.

4. Vertraglich vereinbarte, außerordentliche, fristlose Kündigung

Die Parteien können im Mietvertrag Gründe für eine fristlose Kündigung im Detail aufzählen, z.B. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Mieter, Insolvenz des Mieters oder des Vermieters, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Mieters).

5. Gesetzliche außerordentliche, fristlose Kündigung

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis gemäß § 543 I BGB außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist immer dann anzunehmen, wenn eine Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten derartig schwerwiegend verletzt, dass es der anderen Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder eines befristeten Mietvertrages abzuwarten.

Vorsicht: Abmahnung ist regelmäßig verpflichtend

Der Vermieter muss darauf achten, dass in vielen Fällen und eher grundsätzlich immer eine Abmahnung erforderlich ist, bevor er dem Mieter die fristlose Kündigung ausspricht (§ 543 III BGB). Er muss den Mieter grundsätzlich Gelegenheit bieten, das vertragswidrige Verhalten abzustellen. Die Abmahnung ist mit einer Frist zu verbinden und sollte die Erklärung beinhalten, dass nach Fristablauf die Kündigung erfolgen wird.

Ausnahmsweise ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn sie angesichts der Umstände offensichtlich erfolglos bleiben wird (Insolvenz des Mieters) oder die sofortige fristlose Kündigung aufgrund der Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Sie ist insbesondere nach dem Gesetz entbehrlich, wenn der Mieter in Zahlungsverzug im Sinne des § 543 II Nr. 3 BGB ist.

Nur wichtige Gründe rechtfertigen die fristlose Kündigung

So kann der Vermieter nach einer Abmahnung kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt (Mieter betreibt einen Autohandel, obwohl er die Räumlichkeiten ausschließlich für Bürotätigkeit gemietet hat) und dadurch die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt. Gleiches gilt, wenn der Mieter die Räumlichkeiten ohne die Zustimmung des Vermieters untervermietet hat oder die Räumlichkeiten erheblich gefährdet (Einlagerung gefährlicher Materialien) oder vernachlässigt (Missachtung der vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen).

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Grundloses Anschwärzen des Vermieters bei der Behörde wegen angeblichen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot (LG Frankfurt WuM 1994, 15);
  • Stromentnahme aus Allgemeinstrom des Hauses für das eigene Mietobjekt (LG Köln NJW-RR 1994, 909).
  • Zahlungsverzug infolge ständig verzögerter Miet- und Nebenkostenzahlungen über einen längeren Zeitraum (BGH NZM 2006, 338).
  • Zahlungsverzug wegen Nichtzahlung der Kaution (BGH NZM 2007, 400).

Der häufigste fristlose Kündigungsgrund seitens des Vermieters ist der Zahlungsverzug des Mieters. Diese Kündigung richtet sich nach § 543 II Nr. 3 BGB:

  • Alternative 1: Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Mieter mit zwei fälligen aufeinanderfolgenden Mietzahlungen ganz oder zu einem erheblichen Teil in Verzug ist.
  • Alternative 2: Zahlungsverzug kommt auch zum Tragen, wenn der Zahlungsrückstand über einen längeren Zeitraum aufläuft und dabei die für 2 Monate zu entrichtende Miete erreicht. Beispiel: Mieter zahlt statt 500 € Monatsmiete jeweils nur 400 €, nach 10 Monaten beträgt der Zahlungsrückstand 1.000 €, der Vermieter kann die fristlose Kündigung des Gewerbemietvertrages aussprechen.
  • Alternative 3: Zahlungsverzug kann über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus auch dann einen wichtigen Grund darstellen, wenn der Mieter wiederholt unpünktlich die Miete zahlt, ohne die im Gesetz beschriebenen Rückstände zu erreichen, so das wegen dieser ständigen Zahlungsverzögerungen dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wird (BGH NZM 2006, 338). Rechtsgrundlage ist dann allerdings § 543 Absatz 1 BGB, so dass der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung den Mieter abmahnen muss. In diesem Fall kann der Mieter die Kündigung durch die nachträgliche Zahlung der Rückstände nicht wieder rückgängig machen, da dadurch die dem Vermieter entstandene Unzumutbarkeit der Situation nicht mehr bereinigt werden könne (OLG Hamm NJW-RR 1993, 1163).
  • Alternative 4: Nach der neueren BGH-Rechtsprechung kann der Vermieter den Mieter unter Einhaltung der ordentlichen (gesetzlichen oder individuell vereinbarten) Kündigungsfrist bereits ordentlich und fristgerecht kündigen, wenn dieser mit einer einzigen Monatsmiete in Verzug kommt (so neuerdings BGH Az. VIII ZR 107/12, allerdings im Wohnraummietrecht). Regelmäßig dürften weitere Umstände maßgebend sein, die den Vermieter zu einer derartig einschneidenden Maßnahme veranlassen.

6. Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist ( Sonderkündigungsrechte)

6.1. Insolvenz des Mieters

In der Insolvenz des Mieters besteht eine Kündigungssperre zu Lasten des Vermieters. Danach kann der Vermieter nach der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Mieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs für die Zeit vor dem Eröffnungsantrag oder wegen der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters nicht kündigen (§ 112 InsO).

Gerät der Mieter in die Insolvenz, kann allerdings der für den Mieter bestellte Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Mietvertragsdauer oder einen Kündigungsverzicht des Mieters mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen (§ 109 InsO). Ist eine kürzere Frist mietvertraglich vereinbart, ist diese maßgebend.

6.2. Insolvenz des Vermieters

Trotz der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis zunächst fort (§§ 108, 111 InsO).

Allerdings soll der Mietvertrag nur bestehen bleiben, wenn der Mieter die Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Vermieters bereits in Besitz genommen hat. Ist dies nicht der Fall, ist der Insolvenzverwalter durch den Mietvertrag nicht verpflichtet (BGH IX ZR 185/06, Urteil vom 05.07.2007) und kann ihn auflösen.

Verkauft der Insolvenzverwalter des Vermieters die Gewerberäume, tritt der Erwerber anstelle des früheren Vermieters in das Gewerbemietverhältnis ein. Dem Erwerber kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (6 Monate) kündigen, allerdings auch nur für den ersten gesetzlich zulässigen Termin.

6.3. Tod des Mieters

Verstirbt der Mieter, können der Vermieter und der Erbe des Mieters innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 564 BGB).

Stehen auf der Mieterseite mehrere Personen, kann der Vermieter beim Tod eines Mieters selbst nicht kündigen. Gemäß § 563a BGB kann jedoch der Erbe gemeinsam mit den restlichen Mietern außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sobald der Erbe seine Erbenstellung kennt.

Kein Sonderkündigungsrecht besteht beim Tod des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person. Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH verstirbt. Die Gesellschafterversammlung kann einen neuen Geschäftsführer bestimmen, so dass das Mietverhältnis unverändert fortgeführt wird.

7. Sonderkündigungsrecht des Erstehers in der Zwangsversteigerung

Hat der Vermieter als neuer Eigentümer das Gewerbeobjekt in der Zwangsversteigerung erworben, steht ihm gemäß § 57a ZVG ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu. Er kann das bestehende Mietverhältnis zum ersten zulässigen Kündigungstermin nach dem Zuschlag kündigen und zwar auch dann, wenn es befristet vereinbart wurde.

Hat der Mieter allerdings im Versteigerungsverfahren eigene Rechte angemeldet, weil er zur Schaffung oder Instandsetzung der Gewerberäumlichkeiten die Miete im Voraus entrichtet hatte, war das Sonderkündigungsrecht des neuen Eigentümers gemäß § 57c ZVG früher eingeschränkt, solange der dafür notwendige Kostenaufwand zu verrechnen ist. Die Vorschrift wurde jedoch aufgehoben.

Erfolgte der Zuschlag nach dem 31.01.07, wird das Mietverhältnis durch die Kündigung des Erstehers nach § 57a ZVG auch dann beendet, wenn der Mieter einen Finanzierungsbeitrag zur Errichtung oder Instandsetzung des Grundstücks geleistet hat.

Im Zuge dessen wurde auch § 111 S. 3 InsO gestrichen. Auch wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück veräußert, kann sich der Mieter gegenüber der außerordentlichen Kündigung des Erwerbers nicht mehr auf einen eigenen Finanzierungsbeitrag berufen und die Kündigung aufschieben.

65 Antworten auf "Gewerbemietrecht: Kündigung durch den Vermieter"

  • Corinna Hotz
    16.10.2014 - 22:45 Antworten

    Zu 7:

    Diese Rechtslage hat sich durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. JuModG) vom 22.12.06 (BGBl I, S. 3416) geändert. Gemäß Art. 11 Nr. 5 sind §§ 57c, d ZVG mit Wirkung zum 1.2.07 ersatzlos aufgehoben worden. Der Gesetzgeber hat das damit begründet, dass §§ 57cund d ZVG durch Gesetz vom 20.8.53 (BGBl. I. S. 952) unter dem Eindruck der wirtschaftlichen Situation während des Wiederaufbaus nach dem 2. Weltkrieg zum Schutz der sog. Aufbaumieter geschaffen worden seien. Die Normen hätten ihre Bedeutung verloren und seien auch aufzuheben, um eventuellen Missbrauch zu verhindern (BT-Drucksache 16/3038, S. 42).

    Ist daher der Zuschlag nach dem 31.01.07 erfolgt, wird das Mietverhältnis durch die Kündigung des Erstehers nach § 57a ZVG auch beendet, wenn der Mieter einen Finanzierungsbeitrag zur Errichtung oder Instandsetzung des Grundstücks geleistet hat.

    Durch den Wegfall des § 57c ZVG bedingt ist auch § 111 S. 3 InsO gemäß Art. 13 des 2. JuModG gestrichen worden. Das heißt: Der Mieter kann sich seit Inkrafttreten des Gesetzes auch bei einer Veräußerung des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter gegenüber der außerordentlichen Kündigung des Erwerbers nach § 111 S. 1 InsO nicht mehr auf einen die Kündigung nach bisherigem Recht ausschließenden Finanzierungsbeitrag berufen.

  • Moerschner
    22.12.2014 - 17:34 Antworten

    Kündigung zum Jahresende mit 6monatiger Frist: da hat sich wohl oben ein Fehler eingeschlichen: “Die Parteien können mietvertraglich längere Fristen vereinbaren, beispielsweise die Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten nur zum Jahresende vorsehen. Dann muss die Kündigung bis spätestens 31. Juli erklärt werden und zugehen.” Müßte wohl 30.6. heißen?

    • Mietrecht.org
      22.12.2014 - 17:46 Antworten

      Hallo Herr/Frau Moerschner,

      danke für den Hinweis. Ich habe den Teil korrigiert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Augustin
    04.08.2015 - 14:53 Antworten

    Hallo!

    Im Mietvertrag steht:

    “Nach Ablauf der Mietzeit verlängert sich der Mietvertrag automatisch um ein Jahr sofern er nicht ein halbes Jahr vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.”

    Der Mietvertrag wurde am 01.03.2003 abgeschlossen.

    Kann ich dann als Vermieter fristgemäß zum 29.02.2016 das Mietverhältnis kündigen??

    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort und Hilfe!

    • Mietrecht.org
      04.08.2015 - 15:32 Antworten

      Hallo Augustin,

      so haben Sie es offenbar vereinbart, jede Vertragspartei kann 6 Monate vor der Verlängerung kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Augustin
        05.08.2015 - 13:57 Antworten

        Und das auch ohne Begründung?!

  • Sentürk
    05.03.2016 - 12:33 Antworten

    Hallo,

    wie ist es eigentlich wenn der jetzige Vermieter das Gebäude inklusive Grundstück verkauft und der Mieter einen langen Mietvertrag hat, kann der neue Besitzer den Mieter Kündigen?

    Vielen Dank im Voraus und für die Hilfe!

    Gruss S. Sentürk

    • Mietrecht.org
      06.03.2016 - 13:15 Antworten

      Hallo Herr Sentürk,

      der neue Eigentümer tritt als Vermieter in den bestehenden Mietvertrag ein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hofman
    05.05.2016 - 17:37 Antworten

    So wie ich hier gelesen habe muss ich in meinem Falle (Kauf einer Liegenschaft mit Tankstelle, Vertrag läuft noch bis 2020) den jetzigen Mieter drin lassen? Die Miete wurde aber viel zu gering abgemacht. Wie kann ich aus dem Vetrag aussteigen? Durch eine Eigen Nutzung? Danke für einen Tipp.

  • Ralf Crott
    12.05.2016 - 10:40 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ist Eigenbedarf auch bei gewerblich genutzten Räumlichkeiten denkbar? Ich benötige kurzfristig Büroräume für meine Firma und würde ungerne 6 Monate warten müssen bis die ordentliche Kündigung greift. Der jetzige Mieter der Räumlichkeiten schuldet mir noch in erheblichem Umfang Mietzahlungen vom Beginn des Mietverhältnisses. Seit ein paar Jahren zahlt er allerdings mehr oder weniger pünktlich. Er hat den von mir vorgelegten Mietvertrag auch nicht unterschrieben, bedient ihn aber mittlerweile regelmäßig.

    Grüße

    • Mietrecht.org
      12.05.2016 - 14:33 Antworten

      Hallo Ralf,

      mit einem mündlichen Mietvertrag sind Sie auf die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Vertrag angewiesen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ruth Ohlmann
    15.05.2016 - 13:12 Antworten

    Hallo, ich habe ein Objekt gekauft in dem die Mieter einen gewerblichen Vertrag bis März 2018 haben (Vertrag verlängert sich automatisch wenn die Kündigung nicht fristgerecht 6 Monate vorher eingeht), möchte dort selbst einziehen (die Struktur des Objekts erlaubt sowohl gewerbliche als auch private Nutzung). kann ich die Kündigung auch jetzt schon Schreiben, mit einer Klausel, dass Die Mieter Ihrerseits vorzeitig kündigen dürfen, wenn sie ein passendes Folgeobjekt gefunden haben, wo eventuell ein früherer Einzug für diese günstig wäre, denn raus müssen sie sowieso wegen des Eigenbedarfs.
    Was müsste dabei beachtet werden?
    Mit freundlichen Grüßen
    R. Ohlmann

  • Dieter Poske
    25.05.2016 - 16:32 Antworten

    Hallo,

    ichhabe meine Gewerberäume gewerblich vermietet. Die benachbarten gewerblichen Büroeigentümer beschweren sich über Geruchsbelästigung durch meine Gewerbemieter und fordern mich als Eigentümer durch WEG-Beschluss mit Klageabsicht zur Unterlassung der Belästigung aus dem Rücksichtnahmegebot nach § 14 Nr. 1 WEG auf. Geltend gemacht wird die Ungeeignetheit der Räume für das darin ausgeübte Gewerbe.

    Welche Lösung im Verhältnis zu meinen Mietern, denen ich keinen Pflichtenverstoß vorwerfen kann:
    Sonderkündigungsrecht, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Streitverkündung im WEG-Klageverfahren?

    MfG D. Poske

    • Mietrecht.org
      25.05.2016 - 20:31 Antworten

      Hallo Herr Poske,

      eine Bewertung ist nur möglich, wenn die Teilungserklärung, Ihr Mietvertrag, der Umfang der Belästigung und die Beschlüsse bekannt sind. Lassen Sie die Sache von einem Anwalt einschätzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Riggers
    16.09.2016 - 00:25 Antworten

    Hallo,

    durch den Verkauf des Hauses haben wir neue Vermieter unserer Gewerberäume.
    Wir sind seit 18 Jahren Mieter dieser Räume -ohne Probleme .

    Darf der neue Vermieter die Miete einfach anheben ?
    Oder uns gar kündigen?
    Müssen wir einen neuen Mietvertrag hinnehmen?

    Vielen herzlichen Dank für Ihre Antworten

    Mit freundlichen grüßen

    • Mietrecht.org
      16.09.2016 - 06:34 Antworten

      Hallo Herr Riggers,

      der Vermieter könnte eine Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften aussprechen und Ihnen dann einen neuen Vertrag mit neuen Konditionen anbieten. Im Gewerbemietrecht genießen die Mieter in der Regel keinen besondern Schutz.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia Schwarz
    16.10.2016 - 10:33 Antworten

    Ich habe meine selbst gemieteten Gewerberäume untervermietet. Mündlich übergeben, in der Annahme, dass dadurch mein eigener Mietvertrag mit 3 monatiger Kündigungsfrist so weitergegeben wird.
    Ist dies der Fall? Denn jetzt muss ich aus gesundheitlichen Gründen mein Geschäft zurück in die von mir als Hauptmieter angemieteten Gewerberäume verlegen, kann ich mich dann auf die 3 monatige Kündigungsfrist berufen?
    mfg Julia

    • Mietrecht.org
      18.10.2016 - 08:45 Antworten

      Hallo Julia,

      wenn nichts anderes vereinbart wurde gibt im Gewerbemietrecht die gesetzliche Kündigungsfrist (ca. 6 Monate zum Quartalsende). So könnten Sie z.B. bis zum dritten Werktag im Januar zu Ende Juni 2017 kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ronald Reinert
    12.12.2016 - 21:20 Antworten

    Ein Gewerbemietvertrag in dem eine Laufzeit von 5 Jahren vereinbart wurde und dieser, wenn nicht von einer der beiden Parteien innerhalb 6 Wochen vor ablauf gekündigt wird, weitere 5 Jahre läuft.

    Fragen: Gelten die 6 Wochen oder die gesetzlichen 6 Monate Kündigungszeit? Und: Vermieter hat eine Kündigung geschrieben und erst nach diesen 6 Wochen zugestellt, jedoch rückdatiert.

    Wir wollen weiter Mieter bleiben und sind etwas irritiert.

    Danke für eine Rückantwort.

    • Mietrecht.org
      13.12.2016 - 15:46 Antworten

      Hallo Ronald,

      wenn Sie eine andere Frist als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbaren, so gilt (logischerweise) diese. Schließlich wollten die Parteien genau das. Es kommt nicht auf das Darum im Brief an, sondern alleine auf das Datum des Zugangs der Kündigung. Wenn es bei Ihnen um die Fortsetzung des Mietvertrages geht, sollten Sie sich ggf. zu Ihrem Einzelfall rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mark Best
    14.01.2017 - 16:54 Antworten

    Ich habe von meinen eigenen Gewerberäumen, zwei Räume vermietet und möchte diese schnellstmöglich kündigen. Im Vertrag ist als Kündigungsfrist vereinbart, 3 Kalendermonate zum Monatsende, demnach möchte ich Ende Januar zum 30.04. kündigen.- Ist das möglich, trotz gesetzlicher Kündigungsfrist?

    Viele Grüße von
    Mark Best

    • Mietrecht.org
      16.01.2017 - 13:47 Antworten

      Hallo Mark,

      im Gewerbemietrecht können Sie auch eine kürzere Frist als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbaren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Flonn Decker
    22.03.2017 - 10:02 Antworten

    Ich bin in der Leitung eines gemeinnützigen Vereins. Nach Eigentümerwechsel, hat der neue Eigentümer uns nun die Vereinsräume gekündigt, was wir so nicht hinnehmen wollen.

    Welche Einspruchsfrist ist von uns einzuhalten, wenn wir der Kündigung widersprechen wollen?

    MfG
    F. Decker

    • Mietrecht.org
      22.03.2017 - 15:42 Antworten

      Hallo Flonn,

      Sie sollten besser prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Schließlich braucht Ihr “Widerspruch” ja auch eine Begründung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia Rubbel
    22.03.2017 - 13:13 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe einen Kiosk, wo der Mieter mit mir einen Zeitmietvertrag auf 5 Jahre geschlossen hat. Nun hat er in einer Nacht und Nebelaktion die Ware rausgeschafft und ist vorerst verschwunden. Zum Glück habe ich aber Kontakt zu seiner Familie, die Ihm auf die Füße treten will. Nun ist er schon zwei Monate die Miete schuldig geblieben und ich will ihn natürlich auch raus haben. Leider hat er noch alle Schlüssel. Was kann ich jetzt alles machen ,um diese Sache sauber zu ende zu bringen? Klar, ihm schreiben, ich möchte ihm gerne drohen, damit er die Schlüssel rausgibt und ich nicht auf seinem Müll sitzen bleibe. Wir haben ja einen Vertrag für 5 Jahre… Er war aber nur ein Jahr drin. Kann ich da irgend eine Entschädigung verlangen?
    Ich freue mich auf Ihre Antwort
    Mit bestem Gruß
    Julia

    • Mietrecht.org
      22.03.2017 - 15:47 Antworten

      Hallo Julia,

      natürlich muss der Mieter seinen Verpflichtungen nachkommen. Ihre Fragen deuten darauf hin, dass Sie sich dazu unbedingt rechtlich beraten lassen sollten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alahmad
    10.04.2017 - 21:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe ein Mehrfamilienhaus mit einem Geschäftsraum gekauft. Ich selber wohne in dem Haus.
    Der Geschäftsraum wurde 6 Monate vor dem Kauf schon an einem EV Verein zu einer erschwinglichen miete vermietet. Aus wirtschaftlichen Gründen möchte ich den Vertrag kündigen, das Geschäft in einem Wohnraum umbauen und an eine andere Person zu fairer Miete vermieten, weil ich der Annahme dass die nicht in der Lage passende Miete zu zahlen. Im Mietvertrag besteht keine besondere Reglung für die Kündigung.
    Nun die Frage, muss ich in der Kündigung (außer Einhaltung der First) ein Grund nennen oder kann ich einfach grundlos formulieren.

    • Mietrecht.org
      11.04.2017 - 06:46 Antworten

      Hallo Alahmad,

      ich kenne den Vertrag nicht, aber in der Regel müssen Sie im Gewerbemietrecht keine Kündigungsbegründung angeben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Knoppix
    15.05.2017 - 12:17 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    leider konnte ich zu meinem Problem, vielleicht zu speziell, keine Antwort finden.
    Ich habe in meinem gemischt genutzten Haus (oben wohne ich, unten Gewerbe) an einen Frisör vermietet. Den Frisörbetrieb gibt es schon über 50 Jahre und laut Mietvertrag (1990) könnte ich erst zum Jahr 2020 kündigen.
    Nun habe ich seit ca. einem Jahr starke Feuchtigkeitsprobleme in den Gewerberäumen. Einige Ursachen lassen sich auf das schlechte Feuchtigkeitsmanagement beim Frisörbetrieb schieben, wie z.B. nur Kundenräume beheizt, ungenügende Lüftung, neue Aufteilung der Räume mit Gipskartonwänden, zusätzliche Waschmaschine/Trockner (gab es bis vor einigen Jahren nicht) …
    Nun haben wir vor ca. 2 Monaten festgestellt, dass unser Keller an einer Wand sehr feucht ist – es läuft regelrecht zeitweise gerade beim Frisörbetrieb das Wasser an der Wand herunter. Das kann nur von einer defekten Abwasserleitung kommen, die nur der Frisör benutzt. Ich habe keine Chance, dieses Übel ohne großem Aufwand zu beheben, erst gar nicht während des Friseurbetriebes und nur mit einer Entfernung der Frisöreinrichtung incl. der Ständerwände. Das Haus ist nur Teilunterkellert und die Abwasserleitung liegt unter den Geschäftsräumen.
    Gibt es ein dazu ein Sonderkündigungsrecht? Immerhin wird bei einem Weiterbetrieb das Mauerwerk immer mehr geschädigt und ich muss/möchte das Haus schützen.
    Ich lese zwar im Internet Begriffe wie “Wirtschaftliche Verwertung” und “Minimalsanierung”, doch es bleiben die Fragen offen, ob man ein anerkanntes bauliches Gutachten benötigt oder kann man einen vorgezogenen Kündigungstermin wegen wirtschaftlicher Verwertung einfach benennen? Theoretisch bräuchte ich bei einem Gewerbe-Mietvertrag keinen Kündigungsgrund nennen. Müsste es aber bei einer notwendigerweise vorgezogenen Kündigung.
    Ich möchte nicht auf Zahlungen von Umsatzverlusten belangt werden.

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      15.05.2017 - 15:34 Antworten

      Hallo Knoppix,

      ich kann Sie leider nur bitten, dass Sie sich zu Ihrer besonderen Situation rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Norbert
    16.07.2017 - 16:34 Antworten

    Hallo,

    kann ich einen Gewerbemieter in einem neu erworbenen Teileigentum bereits kündigen, wenn für mich eine Auflassungsvormerkung im Grubdbuch eingetragen wurde oder muss ich warten, bis ich als Eigentümer eingetragen bin? Der Lastenübergang ist bereits erfolgt.

    Beste Grüße Norbert

    • Mietrecht.org
      22.07.2017 - 13:22 Antworten

      Hallo Norbert,

      Kündigungen, Mieterhöhungen etc. immer erst nach Grundbucheintragung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A. Müller
    09.10.2017 - 10:23 Antworten

    Hallo,
    kann mir nach 28 Jahren Mietzeit wegen Abriss des Gebäudes einfach gekündigt werden, ohne mir ein anderes Objekt anzubieten?

  • Martin Sündermann
    29.10.2017 - 18:34 Antworten

    Hallo,
    das Gebäude indem sich mein Fahrradladen befindet wurde verkauft.So schilderte es mein ehemaliger Vermieter am 28.9.2017, und gab mir die schriftlich Kündigung auf dem 1.1.2018. Ich dachte mir nicht viel dabei und schätzte mit dem neuen Vermieter wird es ebenso gut weiter gehn wie die letzten beinahe neun Jahre. Am 14.Okt. lernte ich dem Käufer, also meinen neuen Vermieter kennen.Was den Mietpreis betrifft, erklärte er mir,würde er mit mir einen neuen Mietvertrag machen und die Miete beträgt nun das dreifache. Meine Miete war natürlich mega günstig,100 Euro.Nun wären es 300 Euro, damit könnte ich auch noch leben,ich möchte nur in Frieden mein Laden weiterführen. Doch nun kommt der Clou:Am 27 Okt.teilte er mir mit, ich solle den Vertrag bis zum 1. Nov. unterschreiben und damit die Miete überweisen. Ein voller Gruselt. Wenn nicht dann flieg ich. Ich wäre ja bereit hab Januar 2018, aber das ist wirklich nun unverschämt. Beim durchblättern meiner Unterlagen ist mir aufgefallen, das die Kündigungsfrist falsch ausgestellt ist, 3 statt 6 Monate. Was nun?

    • Mietrecht.org
      30.10.2017 - 09:46 Antworten

      Hallo Martin,

      es kann auch eine von Gesetz abweichende Kündigungsfrist vereinbart werden. Bitte lassen Sie sich bei Bedarf zu Ihrem Einzelfall rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • FLavia
    23.11.2017 - 21:22 Antworten

    Hallo ihr lieben,
    darf ich euch Spezialisten etwas fragen.
    Wir betreiben ein Geschäft. Sind seit 1998 in dem Laden und unser Vertrag hat sich immer um ein Jahr verlängert.
    Nach einer Modernisierung des Fußbodens mussten wir als Mieter ein DIN A4 Blatt (Zusatzblatt zum Vertrag steht als Betreff drauf) unterzeichnen um den Fußboden überhaupt zu bekommen.
    Dieses Beiblatt wurde nicht an den Originalvertrag angeheftet.

    Unser Vermieter veräußert sein Gebäude und hat uns nicht darüber informiert. Wir haben aus anderen Quellen davon erfahren und unsere jetzigen Büroräume sollen kommendes Jahr nicht mehr bestehen und wir sollen in einen anderen Raum.

    Ist das überhaupt Rechtens? besteht ein Sonderkündigungsrecht?

    Meiner Meinung nach besteht bereits beim Zusatzblatt des Vertrags schon ein Formfehler.

    Wir möchten gerne ein neues Büro suchen haben aber angst, dass der Vermieter uns nicht rauslässt.
    Der Originalvertrag ist bereits 2008 abgelaufen und wurde jährlich verlängert.

    Vielen dank schon Mal
    Beste Grüße

  • Roberto Olivera
    06.12.2017 - 10:40 Antworten

    Hallo,
    Ich hab eine Frage…
    Wir haben Räume bei uns im Haus im UG an einen HNO Arzt vor etwa 19 Jahren vermietet. Da wir die Räume verkauft haben, haben wir eine Kündigung am 02.10.17 auf 31.8.18 gekündigt, der Arzt hat diese auch bestätigt.
    Nun lag am 04.12.17 eine Kündigung vom Arzt im Briefkasten der nun auf 30.6.18 kündigt.
    Meine Frage…
    Kann er das???? Uns würden ja somit zwei Monatsmieten fehlen, da Wohnungsübergabe erst am 31.8.18 ist.
    Vielen Dank schon Mal
    Es grüßt Sie
    R.Olivera

    • Mietrecht.org
      06.12.2017 - 21:27 Antworten

      Hallo Roberto,

      eine Vermieterkündigung hindert den Mieter nicht, mit seiner Frist zu kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ioana
    01.02.2018 - 18:09 Antworten

    Wenn im Mietvertrag eine Kündigungsfrist von 3 Monaten festgelegt wurde. Gelten dann trotzdem die 6 Monate oder werden diese hinfällig aufgrund dessen was im Mietvertrag vereinbart wurde?

    • Mietrecht.org
      02.02.2018 - 09:02 Antworten

      Hallo Ioana,

      wenn Sie eine vom Gesetz abweichende Frist vereinbaren, dann gilt diese.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • DB
    22.05.2018 - 18:33 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Es geht um folgende Herausforderung:

    – Ladenlokal (Gewerbemietvertrag aus dem Jahr 2000)
    – An- und Verkauf von Elektroartikel
    – Betreiber ist Mieter seit 1991
    – 78 qm
    – Miete aktuell: 500,00 Euro (fiktiver Wert)
    – Ursprüngliche Miete: 650,00 Euro (fiktiver Wert)

    Nach 18 Jahren wurde dem Betreiber des Ladenlokals eine Mietanpassung gesendet.
    Diese sollte ab dem 01.06.2018 in kraft treten. Diese Anpassung wurde vom Betreiber nicht akzeptiert!

    Im September 2012 wurde vom Betreiber das Ladenlokal fristgerecht gekündigt zum 01.01.2013.
    Diese Kündigung wurde akzeptiert. Kurze Zeit später wurde diese Kündigung mündlich vom Betreiber widerrufen und darum gebeten das eine geminderte Miete akzeptiert wird, damit das Geschäft weitergeführt werden könnte. Diese Vereinbarung wurde mündlich getroffen und wurde vom Vermieter akzeptiert. Diese mündliche Vereinbarung galt aber nur vorübergehend bis die Geschäfte wieder besser laufen sollten. Nun sind viele Jahre vergangen und es soll nun eine Mindestanpassung von 20% auf die geminderte Kaltmiete stattfinden. Dieser Wert entspricht trotzdem nicht dem Wert der ursprünglichen Miete aus 2012.

    Das sollte überhaupt erst die erste Anpassung seit 2000 sein. Diese Mietanpassung wird nun aber vom Betreiber nicht akzeptiert.

    Welche Art bzw. Vorgehensweise würde hier für den Vermieter am meisten Sinn machen?
    Fristlose Kündigung oder fristgerechte Kündigung?
    Nach welchem Verhalten seitens des Betreibers sollte der Vermieter das Verhältnis wie Kündigen?
    Muss der Vermieter hier mindesten sechs Monate Kündigungsfrist gewähren oder ist eine vorzeitige Kündigung auch möglich?

    Für konstruktives Feedback zu dieser Aufgabenstellung bedanke ich mich im voraus.

    • Mietrecht.org
      23.05.2018 - 19:41 Antworten

      Hallo DB,

      ich sehe eine ordentlichen Kündigung, falls keine Möglichkeit der Sonderkündigung im Rahmen der Erhöhung im Vertrag vereinbart wurde. Bitte lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jan
    01.10.2018 - 14:28 Antworten

    Hallo,

    Uns wurden die Gewerberäume vom Vermieter gekündigt. Bei uns wurde vertragliche eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Ist diese gültig, oder muss die gesetzliche Kündigungsfrist von 6 Monaten eingehalten werden?

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      04.10.2018 - 16:10 Antworten

      Hallo Jan,

      Vermieter und Mieter können abweichende Kündigungsfristen vereinbaren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • David Schikor
    09.10.2018 - 20:37 Antworten

    Hallo,

    ich betreibe ein Ladengeschäft inkl. Onlineshop und habe einen 5 Jahres Mietvertrag (Laufzeit noch 2 Jahre). Mein Ladenlokal ist im EG und über mir sind andere Gewerbetreibende (Zahnarzt, Heilpraktiker usw.)
    Seit mehr als einem Jahr beschweren sich die anderen Mieter das wir in dem Hof, der für alle nutzbar sein soll, zu laut sind und das wir den Hof zu sehr benutzen weil durch den Onlinehandel mehrere LKWs täglich kommen und gehen. Dadurch sind manchmal keine Parkplätze für die anderen Mieter frei. Die Nutzung des Hofes ist im Mietvertrag nicht geregelt. Da steht nur das alle Parteien den Hof nutzen dürfen.
    Hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht oder darf er uns verbieten das LKWs die Ware bringen und abholen den Hof benutzen? Was hat der Vermieter ansonsten für Möglichkeiten meinem Geschäft zu schaden?

    • Mietrecht.org
      10.10.2018 - 08:48 Antworten

      Hallo David,

      ich würde zuerst prüfen, für welche Art der Nutzung der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Hieraus wird sich ergeben, ob die Nutzung dem Vertragszweck entspricht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marie
    20.10.2018 - 04:49 Antworten

    Wir haben eine Kündigung der gewerblichen Räume vom neuen VM erhalten. (3 Monatsfrist)
    Dieser ist seit 3 Wochen unser VM und will nun das Objekt sanieren und somit räumen.

    Wir sehen uns aber nicht im Stande so kurzfristig einen neuen geeigneten und bezahlbaren Gewerberaum in der Größe so kurzfristig zu finden. Geschweige einen Umzug mitten in der Geschäftssaison zu bewerkstelligen. (Einkauf für die Saison / Lager voll)

    In der Kündigung steht vorsorglich der § 568 BGB.
    Greift dieser überhaupt bei gewerblichen Lagerräumen?

    Wir würden gern erst 2 Monate später einen Umzug (freimachen der gewerblichen Räume) wünschen, nach der Saison. Natürlich die 2 Monate auch die Miete entrichten.

    • Mietrecht.org
      21.10.2018 - 10:08 Antworten

      Hallo Marie,

      eine Kündigung kommt nie zum passende Zeitpunkt. Suchen Sie das Gespräch mit dem Vermieter und versuchen Sie den Vertrag zu einem besseren Zeitraum einvernehmlich aufzuheben. Vielleicht können Sie bis dahin eine höhere Mietzahlung anbieten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elli
    05.12.2018 - 09:42 Antworten

    Hallo,

    ich habe ein Büro in Untermiete gemietet. Einen schriftlichen Vertrag oder sonstige Fristenabsprachen gibt es nicht.
    Mein Vermieter hat nun am 05.12.2018 zum 28.02.2019, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.

    Was muss ich tun, um meine Rechte zu sichern? Wann endet die Untermiete nach ordentlicher Kündigungsfrist?
    Ich will die ordentliche Kündigungsfrist sichern und nicht vorher das Büro räumen müssen, da ich Schwierigkeiten habe, etwas anderes zu finden. Wenn ich vorzeitig was finde kann ich ja gehen, aber raus müssen will ich nicht vor Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.

    Für eine schnelle weiterführende Antwort wäre ich sehr dankbar!

  • Yasar Altuntas
    18.07.2019 - 23:54 Antworten

    Hallo,
    ich habe vor eine Woche ein Büro gemietet. Aus geschäftliche Gründen brauche ich es nicht mehr. Habe ich recht den Mietvertrag zu widerrufen?
    Vielen Dank im voraus.

    • Mietrecht.org
      19.07.2019 - 07:20 Antworten

      Hallo Yasar,

      ich gehe nicht davon aus, dass Ihr Mietvertrag ein Recht auf Rücktritt beinhaltet. Lesen sie am besten nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fred Mentink
    19.03.2020 - 11:33 Antworten

    Guten Morgen,
    wie sieht die Zahlungsverpflichtung für Mieter aus bei den jetzt durch die Behörden angeordneten Ladenschließungen, welche nicht in der Person des Mieters liegen?
    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      19.03.2020 - 17:35 Antworten

      Hallo Fred,

      ich würde immer das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Die Krise hebt die Vereinbarungen des Mietvertrages nicht auf. Auch der Vermieter muss ggf. sein Darlehen bedienen oder anderen Verpflichtungen nachkommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marina
    14.08.2020 - 22:09 Antworten

    Hallo,

    ich habe als Privatperson meine Eigentumswohnung an eine GmbH vermietet. Muss ich bei Kündigung einen Grund (in diesem Fall Eigenbedarf) angeben?

    Viele Grüße
    Marina

    • Mietrecht.org
      15.08.2020 - 13:29 Antworten

      Hallo Marina,

      was haben Sie bzgl. der Kündigung im Mietvertrag vereinbart? Bei einem Gewerbemietvertrag brauchen Vermieter i.d.R. keimen Grund für eine Kündigung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klein Thomas
    27.08.2020 - 21:53 Antworten

    Hallo,

    gilt das Sonderkündigungsrecht des Erstehers in der Zwangsversteigerung auch bei einer Teilungsversteigerung (ZV zur Aufhebung der Gemeinschaft)?

    Vielen Dank Vorab und beste Grüße

    Thomas Klein

  • B. Katzmeier
    23.10.2020 - 12:25 Antworten

    Hallo kurz eine Frage,

    wir haben unser Friseurgeschäft vermietet im Mietvertrag steht 3 Monate Kündigung wir möchten jetzt das Geschäft verkaufen, gilt hier dann die 3 Monate Kündigung?

    • Mietrecht.org
      23.10.2020 - 18:28 Antworten

      Hallo B. Katzmeier,

      wenn Sie eine GmbH verkaufen, bleibt der Vertrag bei der GmbH. Wenn Sie Einzelunternehmer(in) sind, ist der Vertrag höchstwahrscheinlich an Ihre Person gebunden. Für die Änderungen im Vertrag brauchen Sie den Vermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bielen
    17.03.2021 - 09:41 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage.

    Das Haus in dem wir ein Gewerbe betreiben wurde vom Vermieter verkauft. Den neuen Vermieter kennen
    wir noch nicht, dieser hat uns noch nicht besucht.

    Der Mietvertrag endet am 30.08.2021 und wird dann um 12 Monate verlängert.

    Im Mietvertrag steht aber keine frist wann uns gekündigt werden darf.

    Darf der neue Eigentümer uns dann trotzdem kündigen? Wenn ja zu welchem Zeitpunkt?

    Gruss

    Bielen

    • Mietrecht.org
      17.03.2021 - 11:59 Antworten

      Hallo Herr / Frau Bielen,

      es ändert sich nichts mit dem Verkauf. Alle Regelungen des Mietvertrages bleiben weiterhin bestehen. Kauf bricht Miete nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas Bloch
    27.04.2021 - 21:35 Antworten

    Hallo,

    ich bin Freiberufler und habe vor 5 Jahren einen Mietvertrag in einem Business-Center geschlossen. Das Business-Center ist vor ca. 2 Jahren umgezogen, ich ebenso. Einen neuen Mietvertrag habe ich aber bis heute nicht bekommen.
    Gilt der alte Vertrag – einschließlich der dort aufgeführten Kündigungsfristen – weiterhin oder ist der alte Mietvertrag mit der Aufgabe des ersten Standorts erloschen?

    Danke für eine kurze Einschätzung.

    • Mietrecht.org
      29.04.2021 - 09:49 Antworten

      Hallo Thomas,

      lassen Sie Ihre Situation im Zweifel rechtlich prüfen. Sollte ein neuer Vertrag entstanden sind, so gelten m.E. die gesetzlichen Kündigungsfristen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria Hugo
    28.07.2021 - 13:54 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin mit der Hausverwaltung einer Ladenfläche, an der ich interessiert bin, im Gespräch:

    Der Mieter war seit November 2020 nicht mehr vor Ort, der Briefkasten quillt über mit rot & blau und ist auch nicht zu erreichen, nicht mal durch Bekannte/Freunde.

    Die Hausverwaltung ist leicht am verzweifeln und ich habe angeboten, natürlich auch durch das Interesse an dem Laden, sie zu unterstützen. Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es da? Mietverzug steht zwar definitiv im Raum, aber wenn Mieter nicht zu erreichen ist, hilft ja leider auch eine Kündigung nicht.
    Hätten Sie einen Tipp für mich?

    Liebe Grüße & vielen Dank für Ihr Engagement

    • Mietrecht.org
      28.07.2021 - 20:33 Antworten

      Hallo Maria,

      als Außenstehende können Sie nichts unternehmen. Die Hausverwaltung wird dem Mieter kündigen und den Laden im schlimmsten Fall räumen lassen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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