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Kleinreparatur: Klingel wird repariert

Als Mieter fragt man sich manchmal zu Recht, ob im Rahmen einer Kleinreparaturklausel auch für bestimmte Einrichtungen der Mietwohnung ein Kostenanteil geleistet werden muss.

Die Abgrenzung ist manchmal schwierig, was die einzelnen, recht unterschiedlichen  Einrichtungen einer Mietwohnung betrifft.

Zwar können Einrichtungen der Mietsache, die dem üblichen und ständigen Gebrauch bzw. Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, einer Kleinreparaturklausel unterliegen. Damit wäre der Mieter verpflichtet, dieses selbst zu bezahlen.

Dieses gilt jedoch nicht uneingeschränkt:

Reparaturen an einer Klingel oder Klingelanlage gehören nach der herrschenden Rechtsprechung noch zu den Kleinreparaturen, die grundsätzlich kostenmäßig dem Mieter auferlegt werden können. Denn insoweit wird unter anderem vom Bundesgerichtshof auf § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zurückgegriffen, die zwar nur für den preisgebundenen Wohnraum Gültigkeit hat, jedoch auch ansonsten von der Rechtsprechung als Orientierungshilfe genommen wird.

Danach gehören Klingeln zu denjenigen Einrichtungen kleinerer Art, die dem gesteigerten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Aus diesem Grunde soll er anteilsmäßig einen gewissen Kostenanteil übernehmen. Zwar ist in der vorgenannten Verordnung nur von Installationsgegenständen für „Elektrizität“ die Rede, jedoch wird dieses auch auf Klingeln bezogen.

Allgemein lässt sich festhalten, dass derartige Installationsgegenstände Sicherungen, Schalter, Steckdosen, Klingeln usw. umfassen.

Fazit zur Klingel-Reparatur:

Zwar ist weitestgehend ein Kostenanteil für Klingeln im Mietrecht anerkannt, jedoch gilt zudem:

Alle unter Putz liegenden Einrichtungen der oben genannten Art können mangels Zugänglichkeit von Außen nicht dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Dafür fällt hingegen kein Kostenanteil für den Mieter an (vgl. Bundesgerichtshof, NJW 1989, 2247).  Diese Unterscheidung ist daher von grundlegender Bedeutung.

Insoweit kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein (auch bei Gemeinschaftsklingelanlagen), solange nicht eine einzelne einfache Klingel betroffen ist.

Jedenfalls ist der Mieter dabei dadurch geschützt, dass der Höhe nach eine summenmäßige Begrenzung für Kleinreparaturen besteht. Von daher dürfte auch die Zahl der Streitigkeiten etwas begrenzter sein.

3 Antworten auf "Kleinreparatur: Klingel wird repariert"

  • Petra Muenstermann
    05.09.2021 - 09:19 Antworten

    Anfang des Jahres, waren mehrere Drähte von der Haustürklingelanlage in einer Mehrfamilienwohnung nicht in ihrer Halterungen befestigt. Ein Mieter hatte sich Zugang zu der Klingelanlage verschafft ohne dem Eigentümer in Kenntnis zu setzen, dabei hatte er nur die Drähte einer Nachbarin befestigt, mein Draht zu der Klingelanlage war weiterhin lose im Kasten und deshalb funktionierte meine Klingel nicht. Die Verwaltung wurde von mir informiert, und ließen einen Elektriker kommen , jetzt muss ich 69 E bezahlen ist dass korrekt ?

  • Thekla Kobbe
    25.11.2023 - 13:50 Antworten

    Darf der Vermieter mir die Rechnng aufgeben,wenn man die Klingel nur auf dem Flur hört und nicht 2 Zimmer bei offener Tür?

    • Mietrecht.org
      25.11.2023 - 15:05 Antworten

      Hallo Thekla,

      leider verstehe ich die Frage nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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