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Vermieter verweigert Mietschuldenfreiheitsbescheinigung – Was tun?

Sie sind auf der Wohnungssuche und der neue Vermieter will, dass sie ihm eine sog. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zeigen. Auf Nachfrage bei Ihrem aktuellen Vermieter bekommen Sie aber nur ein schlichtes „Nein“ oder „Nein, so was mache ich grundsätzlich nicht“. Ihr Vermieter verweigert Ihnen die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung?

Mit diesem Problem sind Sie nicht allein, denn nicht wenigen Mietern passiert dasselbe und das, obwohl sie die Miete immer pünktlich gezahlt haben.  Was kann man also tun? Darf der Vermieter die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung einfach verweigern? Hat man als Mieter ein Recht auf die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung? Gibt es sonst etwas, was man tun kann, um dem neuen Vermieter zu beweisen, dass man die Miete immer pünktlich gezahlt und keine Mietschulden hat?

Der nachfolgenden Artikel klärt Mieter auf und gibt Tipps was sie tun können.

I. Was ist die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung?

Die sog. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist nichts anderes als eine Bestätigung des aktuellen Vermieters, dass der Mieter keine Mietschulden hat.

Den Begriff der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gibt es im Gesetz nicht. Daher gibt es auch keine formellen oder sonstigen gesetzlichen Anforderungen. Es reicht jede Art von Schreiben, in dem der Vermieter erklärt, dass der Mieter keine Mietschulden hat. Eine E-Mail geht also auch.

II. Darf der Vermieter die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung grundlos verweigern?

Ja. Selbst bei absoluter Mietschuldenfreiheit ist der ehemalige Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verpflichtet.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 30.09.2009 (Az.: VIII ZR 238/08): Aus den mietrechtlichen Gesetzen lässt sich kein Anspruch des Mieters auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung herleiten. Es gibt kein Gesetz dazu und auch keine mietvertragliche Nebenpflicht des Vermieters, die besagt, dass er über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden seines ehemaligen Mieters Auskunft geben muss.  Außerdem ist der Mieter durch Vorlage eigener Zahlungsbelege oder der vom Vermieter gemäß § 368 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschuldeten Quittungen über geleistete Mietzahlungen in der Lage, seine regelmäßigen Mietzahlungen nachzuweisen.

Anders ist das nach dem Urteil des BGH nur in den Fällen, in denen die Verpflichtung zur Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung im Mietvertrag vereinbart ist. Ist das der Fall, kann ein vertraglicher Anspruch bestehen, wenn die in der Vereinbarung genannten Voraussetzungen vorliegen.

Hinweis: Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist nicht zu verwechseln mit der Mietbescheinigung bzw. Vermieterbescheinigung für die Meldepflicht. Diese muss der Vermieter an den Mieter übergeben. Anderenfalls droht ihm ein ordnungsrechtliches Bußgeld.  Dazu mehr in dem Artikel: Vermieter stellt keine Mietbescheinigung aus – was tun?

III. Was kann man anstelle der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorzeigen?

Bekommt man als Mieter keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, bedeutet das aber nicht zwangsläufig, dass man dem neuen Vermieter nicht auch anders die eigene Mietschuldenfreiheit beweisen kann.

So ist es z.B. möglich die eigenen Kontoauszüge mit den pünktlichen Zahlungen der Miete oder eine Schufa – Auskunft vorzulegen. Ebenso könnte man Quittungen des Vermieters über die einzelnen Mietzahlungen vorlegen, wenn man solche bekommt.

Damit kann man bei Bewerbungen für eine Mietwohnung bei der Wohnungssuche ebenfalls punkten,  wenn der Vermieter die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verweigert.

IV. Zusammenfassung

Verweigert der Vermieter die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kann man als Mieter nichts dagegen tun. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Man muss daher als Mieter bei der Wohnungssuche auf andere Möglichkeiten zurückgreifen, um dem neuen Vermieter die Mietschuldenfreiheit nachzuweisen.

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