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Wegfall des Räumungsanspruches während der Räumungsklage – Wie Vermieter Kosten vermeiden können

Immer wieder geraten Vermieter in die missliche Situation, dass sie nach der Beendigung eines Mietverhältnisses eine Räumungsklage erheben müssen, weil der Mieter nicht freiwillig auszieht, während des Prozesses jedoch Umstände eintreten, die den Räumungsanspruch entfallen lassen.

Viele Vermieter wissen nicht, wie sie sich in einer solchen Situation verhalten sollen und fürchten, trotz der ursprünglich erfolgversprechenden Klage, die Prozesskosten tragen zu müssen. Nicht selten sehen Vermieter im Hinblick auf dieses Risiko sogar ganz von der Erhebung einer Räumungsklage ab. Die Befürchtungen der Vermieter sind zwar nicht aus der Luft gegriffen. Es gibt jedoch Mittel und Wege, die Kostentragungspflicht im Falle eines nachträglichen Wegfalls des Räumungsanspruchs zu vermeiden.

Dieser Beitrag zeigt Vermietern, wie sie im Falle einer Erledigung während des Räumungsrechtsstreits reagieren müssen.

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I. Wegfall des Räumungsanspruchs- mögliche Gründe

Dass ein zunächst bei Klagerhebung bestehender Räumungsanspruch während des Räumungsrechtsstreits erlischt, kann die unterschiedlichsten Gründe haben. Die weitaus häufigste Ursache für eine solche Erledigung der Hauptsache– wie das Gesetz den Wegfall des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs bezeichnet- liegt jedoch zum einen in dem Auszug des Mieters während des Prozesses und zum anderen in der nachträglichen Zahlung rückständiger Miete.

Räumt der Mieter, der sich zunächst geweigert hat auszuziehen, nach Klageerhebung die Wohnung wider Erwarten doch, wird hierdurch der Räumungsanspruch des Vermieters erfüllt und erlischt (vgl. § 362 Abs.1 BGB).

Weniger offensichtlich ist das Erlöschen des Räumungsanspruchs des Vermieters, wenn der Mieter, dem wegen Zahlungsverzugs gem. §§ 543 Abs.2 S.1 Nr.3, 569 Abs.3 Nr.1 BGB außerordentlich fristlos gekündigt worden ist, die fällige rückständige Miete und eine dem Vermieter zustehende fällige Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs.1 BGB während des Räumungsrechtsstreits nachträglich zahlt. Durch nachträgliche Zahlung wird die Kündigung nämlich- was vielen Vermietern unbekannt ist- gem. § 569 Abs.3 Nr.2 BGB dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Folge dieser von § 569 Abs.3 Nr.2 BGB angeordneten Unwirksamkeit der Kündigung ist, dass das Mietverhältnis wieder auflebt und dem Vermieter kein Räumungsanspruch mehr zusteht.

II. Für die Entscheidung des Gerichts und die Kostenverteilung sind die Umstände im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich

Gem. § 91 Abs.1 S.1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ist der Mieter nun während des Räumungsrechtsstreits ausgezogen oder hat er die rückständige Miete einschließlich der gem. § 546a Abs.1 BGB geschuldeten Nutzungsentschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Klagerhebung gezahlt, muss das Gericht, wenn der Vermieter nicht reagiert (vgl. dazu die Ausführungen unter III.) die Klage abweisen, weil der Räumungsanspruch des Vermieters nicht mehr besteht. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind nämlich die Umstände im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung und nicht diejenigen bei Erhebung der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 01.02. 2002 – V ZR 357/00).

III. Auf diese Weise kann der Vermieter eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten erwirken

Der Vermieter ist der Situation, in der sein Räumungsanspruch nach Klagerhebung entfällt und eine Abweisung der Klage nebst Kostenentscheidung zu seinen Lasten droht, nicht hilflos ausgeliefert. Reagiert er richtig auf die veränderten Umstände, kann er die Belastung mit den Prozesskosten vermeiden.

Entfällt der Räumungsanspruch nach Klagerhebung, sollte der Vermieter die Klage in keinem Fall gem. § 269 ZPO zurücknehmen. Zwar erhebt das Gericht im Falle einer Rücknahme der Klage gem. Zf.1211 VV GKG statt der 3,0 Gebühr (vgl. Zf. 1210 VV GKG) nur noch eine 1,0 Gebühr. Erfolgt die Rücknahme der Klage vor Begin der mündlichen Verhandlung, entfällt -von Ausnahmen angesehen-. auch die Gebühr für einen Rechtsanwalt. § 269 Abs.2 S.2 ZPO bestimmt jedoch, dass der Kläger bei einer Klagrücknahme verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Statt der Rücknahme der Klage sollte der Vermieter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.

Wie sich diese Erledigungserklärung des Vermieters auf den Fortgang des Prozesses auswirkt, hängt davon ab, wie der Mieter auf diese Erledigungserklärung reagiert. Folgende drei Möglichkeiten sind hier denkbar:

  • Der Mieter stimmt der Erledigungserklärung des Vermieters zu bzw. gibt selbst eine eigene Erledigungserklärung ab (zu den Folgen siehe unter 1.),
  • der Mieter stimmt zwar weder zu, noch gibt er eine eigene Erledigungserklärung ab, widerspricht der Erledigungserklärung des Vermieters aber auch nicht (zu den Folgen siehe ebenfalls unter 1.),
  • der Mieter widerspricht der Erledigungserklärung des Vermieters (zu den Folgen siehe unter 2.).

1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung

Stimmt der Mieter einer Erledigungserklärung des Vermieters zu oder gibt selbst eine eigene Erledigungserklärung ab, ergeht in der Hauptsache, d.h. zu der Frage, ob der mit der Klage geltend gemachte Räumungsanspruch des Vermieters besteht, keine Entscheidung des Gerichts mehr. Die Rechtshängigkeit endet in der Hauptsache .Das Gericht entscheidet gem. § 91a Abs.1 S.1 ZPO nur noch über die Kosten durch Beschluss. Dasselbe gilt gem. § 91a Abs.1 S.2 ZPO, wenn der Mieter der Erledigungserklärung des Vermieters nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, mit dem der Vermieter die Erledigung erklärt hat, widerspricht, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Die Frage, an Hand welcher Kriterien das Gericht über die Kostenverteilung entscheidet, beantwortet das Gesetz in § 91a Abs.1 S.1 ZPO, in dem es heißt, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen ergeht.

Dies bedeutet, dass das Gericht bei seiner Entscheidung ausschließlich den bis zu dem Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung bereits vorhandenen Sach- und Streitstand (z. B. Vortrag der Parteien, Beweiserhebungen) berücksichtigt und unter Zugrundelegung dieses Sach- und Streitstandes eine Prognoseentscheidung darüber trifft, welche Partei den Prozess ohne die Erledigungserklärung voraussichtlich gewonnen bzw. verloren hätte. Bei dieser Prüfung muss allerdings das erledigende Ereignis (die Räumung der Wohnung bzw. die Zahlung der rückständigen Miete) ausgeblendet werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 – 19 U 151/09). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Räumungsanspruch dem Vermieter zugestanden hätte, wenn der Mieter nicht ausgezogen wäre oder, dass die Kündigung des Vermieters das Mietverhältnis wirksam beendet hätte, wenn der Mieter nicht nachträglich gezahlt hätte und auch kein Fortsetzungsanspruch gem. § 574 Abs.1 BGB bestanden hätte, wird es in der Regel dem Mieter die Kosten auferlegen, weil er den Prozess verloren hätte.

Zu beachten ist allerdings, dass sich das Gericht nicht immer ausschließlich an den mutmaßlichen Erfolgsaussichten der Klage orientiert. Auch andere Kriterien, wie z.B. eine vorwerfbar späte Erledigungserklärung durch den Vermieter können berücksichtigt werden mit der Folge, dass auch der voraussichtlich obsiegenden Partei zumindest ein Teil der Kosten auferlegt werden kann.

Lassen sich allerdings die Prozessaussichten z.B. in Fällen, in denen erforderliche Beweise noch nicht erhoben wurden, nicht prognostizieren, kommt eine Kostenaufhebung in Betracht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2006 – 6 W 700/06). Kostenaufhebung bedeutet, dass jede Paarte ihre außergerichtlichen Kosten -wozu insbesondere evtl. Rechtsanwaltskosten gehören- selbst trägt und die Gerichtskosten geteilt werden.

2. Einseitige Erledigungserklärung

Widerspricht der Mieter der Erledigungserklärung des Vermieters rechtzeitig, entfällt die Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches nicht– wie im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärungen. Die einseitige Erledigungserklärung des Vermieters wird vielmehr als Klageänderung in der Weise angesehen, dass statt der Verurteilung des Mieters zur Räumung nun die Feststellung begehrt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06. 2001 – I ZR 157/98). Diese Klageänderung ist gem. § 264 Nr.2 ZPO zulässig, ohne dass es einer Zustimmung des Mieters oder einer vom Gericht bejahten Sachdienlichkeit gem. § 263 ZPO bedarf (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 09.11.1988 – 9 U 1682/88).

Das Gericht gibt der Klage statt und stellt die Erledigung der Hauptsache fest, wenn

  • die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und
  • durch ein nach Klagerhebung eingetretenes Ereignis nachträglich unzulässig oder unbegründet geworden ist.

(vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1984 – VII ZR 64/84).

Neben der Entscheidung in der Hauptsache, ergeht eine gewöhnliche Kostenentscheidung, die sich nach den §§ 91 ff ZPO richtet. Spricht das Gericht die vom Vermieter begehrte Feststellung aus, bedeutet dies, dass der Vermieter obsiegt, so dass der Mieter gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen hat.

3. Sonderfall: Erledigung vor Zustellung der Klage

In der Regel ist es die abschreckende Wirkung der Klage oder der für den Mieter ungünstige Prozessverlauf, der dem zur Räumung zunächst nicht bereiten Mieter zur Einsicht verhilft. Es kann jedoch auch Fälle geben, in denen der Vermieter die Klage beim Gericht zwar bereits eingereicht und sie damit anhängig gemacht hat, der Mieter aber auszieht bzw. die rückständige Miete zahlt, noch bevor ihm die Klagschrift zugestellt worden ist. Denkbar ist es auch, dass dies noch vor der Einreichung der Klage – der Anhängigkeit- geschieht.

In solchen Fällen führt die Räumung bzw. Zahlung zu keiner Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, die der Vermieter festzustellen beantragen könnte. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass vor der Zustellung der Klage an den Mieter noch kein Rechtsstreit existiert, der sich erledigen kann. Dieser beginnt nämlich erst mit der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, die wiederum gem. § 261 ZPO erst mit der Zustellung der Klage eintritt.

Dem Vermieter bleibt in diesem Fall- zumindest dann, wenn sich der Mieter nicht mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung einverstanden erklärt- als Mittel zur Kostenreduzierung nur die Möglichkeit einer Klagerücknahme gem. § 269 ZPO. Diese führt zwar- wie oben dargelegt- gem. § 269 Abs.3 S.2 ZPO grds. dazu, dass dem Kläger die Kosten auferlegt werden.

Da der Kläger jedoch in solchen Fällen, in denen der Beklagte zunächst Anlass zur Klage gegeben hat, der Anspruch aber vor Rechtshängigkeit z.B. durch Erfüllung entfällt, regelmäßig einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch (z.B. gem. §§ 280,286 BGB auf Ersatz des Verzugsschadens) gegen den Beklagten hätte, wenn ihm die Kosten des Prozesses auferlegt würden, ermöglicht das Gesetz aus Gründen der Prozessökonomie eine abweichende Kostenentscheidung, um zu vermeiden, dass der Kläger zur Durchsetzung dieses Anspruches ein neues Verfahren einleitet (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S.81).

Gem. § 269 Abs.3 S.3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Ob die Klage dem Beklagten überhaupt zugestellt wird oder dies unterbleibt, weil die Rücknahme vor der Zustellung erklärt wurde, ist dabei nicht relevant (vgl. § 269 Abs.3 S.3 2. HS ZPO). Nicht mehr erforderlich ist seit dem 01.09.2004 – was oft verkannt wird-, dass die Rücknahme der Klage unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern nach Wegfall des Klageanlasses erfolgt. Allerdings kann ein vorwerfbares Zögern des Klägers bei der Kostenentscheidung u.U. zu dessen Lasten berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 269 Abs.4 ZPO nur auf Antrag.

Das Gericht legt bei seiner Entscheidung dieselben Maßstäbe an wie im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung gem. § 91a ZPO (vgl. dazu die Ausführungen oben unter 1.). Die Kosten sind daher grds. demjenigen aufzuerlegen, der ohne den Wegfall des Anlasses für die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre.

Der Hauptanwendungsfall des § 269 Abs.3 S. ZPO betrifft zwar Fälle, in denen der Anlass zur Klage nach Einreichung der Klage (der Anhängigkeit), aber vor deren Zustellung entfällt. Nach der Rechtssprechung soll eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs.3 S.3 ZPO jedoch auch im Fall des Wegfalls des Klageanlasses vor Anhängigkeit erfolgen können, wenn den Kläger kein Verschulden daran trifft, dass er die schon vor Klageeinreichung objektiv fehlende Erfolgsaussicht seiner Klage nicht erkannt hat (vgl. KG, Beschluss vom 18. 03. 2009 – 2 W 39/09).

IV. Fazit und Zusammenfassung

1. Erhebt der Vermieter eine Räumungsklage, weil der Mieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht freiwillig auszieht, ist diese nur erfolgreich, wenn der Räumungsanspruch im Zeitpunkt des Abschlusses der letzten mündlichen Verhandlung noch besteht.

2. Entfällt der Räumungsanspruch, weil der Mieter wider Erwarten doch auszieht oder die rückständige Miete zahlt und damit die Wirkung der Kündigung wegen Zahlungsverzugs entfällt, wird die Klage abgewiesen und dem Vermieter die Kosten auferlegt, wenn dieser nicht auf die geänderten Umstände reagiert.

3. Entfällt der Räumungsanspruch nach Rechtshängigkeit der Klage durch Räumung oder Zahlung des Mieters, ist dem Vermieter zu raten, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

a) Erklärt sich der Mieter mit dieser Erledigungserklärung einverstanden bzw. widerspricht ihr nicht rechtzeitig, entscheidet das Gericht nur über die Kosten, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Die Kosten werden daher grds. demjenigen auferlegt, der ohne das erledigende Ereignis nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre.

b) Widerspricht der Mieter der Erledigungserklärung des Vermieters, wird diese als Klageänderung in einen Feststellungsantrag gedeutet und in der Hauptsache darüber entschieden, ob sich der Rechtsstreit tatsächlich erledigt hat. Dies ist der Fall, wenn die Klage des Vermieters ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis nachträglich unzulässig oder unbegründet geworden ist.

Erfolgt diese Feststellung zu Gunsten des Vermieters, werden dem Mieter die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

4. Entfällt der Räumungsanspruch des Vermieters noch bevor dem Mieter die Klage zugestellt wird, kann der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt werden. Dem Vermieter ist daher zu raten, die Klage zurückzunehmen und einen Antrag auf Kostenentscheidung nach § 269 Abs.3 S.3 ZPO zu stellen. In diesem Fall entscheidet das Gericht – wie im Falle des § 91a ZPO- über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und legt sie grds. derjenigen Partei auf, die ohne den Wegfall des Anlasses für die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre.

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7 Antworten auf "Wegfall des Räumungsanspruches während der Räumungsklage – Wie Vermieter Kosten vermeiden können"

  • DK
    17.01.2018 - 05:12 Antworten

    Ein sehr guter Artikel, der mir sogar als Mieter sehr weitergeholfen hat. Da die (Neu-)Beantragung von Leistungen bei meinem Jobcenter, die wegen Umzug in eine andere Stadt erforderlich wurde, so lange gedauert hat, bin ich in Mietrückstand geraten. Nach fristloser Kündigung erfolgte daher die Räumungsklage. Zwischenzeitlich ist mein Antrag zwar vom Jobcenter bewilligt worden, doch mein Vermieter verhält sich wie hier vorgeschlagen; Er hat also die Erledigung des Hauptverfahrens beim Gericht erklärt und beantragt, die Kosten ohne mündliche Verhandlung mir aufzuerlegen. Ich habe nun noch ca. 10 Tage Zeit zu reagieren. Mir droht nun die Zahlung der Prozesskosten. Das Gericht weist mich darauf hin, dass das Gericht zum einen ohne meine Antwort davon ausgehen wird, dass auch ich den Rechtsstreit für erledigt erklären will, zum anderen aber auch, dass nach derzeitigem Stand mir die Verfahrenskosten auferlegt werden, da ich voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Gleichzeitig weist mich das Gericht darauf hin, dass ich innerhalb der 10 Tage ausdrücklich und schriftlich meine Verpflichtung zur Tragung der Kosten ausdrücklich und schriftlich anerkennen kann, um dadurch mit einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren rechnen kann.

    Meine Frage ist daher jetzt: Kann ich die Zahlung der Prozesskosten jetzt noch irgendwie verhindern? Sollte ich auch die Hauptsache für erledigt erklären? Sollte ich eine ausdrückliche Erklärung zur Übernahme der Kosten abgeben, um eine Ermäßigung der Anwaltsgebühren zu erreichen? Reduziert dies auch die Anwaltsgebühren des Vermieters? Abgesehen davon habe ich eine Vermögensauskunft geleistet, und habe ohnehin nicht die Mittel, die Kosten des Rechtsstreits zu begleichen. Nicht dass ich mich durch meine Verpflichtungserklärung strafbar mache….

    Ich wette Ihre Antwort würde ihren Artikel noch weiter verbessern, und auch für Mieter noch interessanter machen.

    • Mietrecht.org
      17.01.2018 - 11:12 Antworten

      Hallo DK,

      danke für Ihren Beitrag und für Ihre Lob. Ich kann hier Ihre Fragen leider nicht beantworten und würde Ihnen die rechtliche Einschätzung durch einen Anwalt empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Johanna
      14.02.2018 - 09:15 Antworten

      Hallo, auch wenn meine Antwort etwas spät kommt. Ich habe ein ganz ähnliches Problem. Obwohl dem Jobcenter alle Unterlagen vorlagen, haben sie monatelang keine Miete berechnet. Mietrechtlich wurde aktuell entschieden, dass eine Kündigung und Räumung bei verspäteter Jobcenterzahlung dennoch rechtlich OK ist, aber im Zweifel das Jobcenter für den Schaden des Mieters haften muss. Meine Kosten musste das Jobcenter bezahlen. Dazu wäre der Gang zu einem Anwalt mit Beratungshilfe anzuraten. Zur Verpflichtungserklärung kann ich nichts sagen.

  • gauk
    19.05.2020 - 14:20 Antworten

    Ich finde den Artikel nicht gut, da ausschl. auf Vermietersicht ausgerichtet.

    Es fehlt völlig, dass es die Möglichkeit gibt, wenn Vermieter unzulässiger Weise und unberechtigt
    (z. B. keine Vermietereigenschaft (mehr)) Räumungsklage einreichen und diese dann trotz Widerspruch des Mieters zunächst aufrechterhalten, dann aber doch zurücknehmen bzw. für erledigt erklären müssen, nachdem der Mieter die tatsächlichen Eigentums- und Vermietverhältnisse Kenntnis erlangt hat (Grundbuchauszug).

    Ja, solche “Vermieter” gibt es, die es erst einmal versuchen – frei nach dem Motto “ich bin hier der Feudalherr, ich entscheide, wer hier wann und wie lange wohnen darf”, auch wenn das schon lange nicht mehr so ist!

    Über die Kostentragungspflicht/-entscheidung wird leider gar nichts geschrieben.

    • Mietrecht.org
      19.05.2020 - 15:50 Antworten

      Hallo gauk,

      danke für die Schilderung. In der Tat fehlt die Sichtweise. Das liegt auch daran, weil Ihre Schilderung eher selten vorkommt. Trotzdem, vielen Dank für das Teiler Ihrer Erfahrungen – ein hilfreicher Kommentar für andere Leser.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan
    09.11.2022 - 00:52 Antworten

    Hallo, sehr gut beschrieben, wie man vorgehen kann.
    Was ist aber, wenn der Mieter auszieht, die Wohnungsschlüssel im Zählerkasten hinterlegt und angeblich keine Zeit zur Abnahme hat. Der Kellerraum, den Kellergang und die Waschküche komplett mit seinen Sachen hinterlässt. Ist das dann eine Teilräumung (wenn es so etwas überhaupt gibt)? Muss der Vermieter die Räumungsklage bei einer Teilräumung zurückziehen oder erst wenn der Mieter auch den Kellerraum usw. komplett geräumt (durch späten Sperrmülltermin) hat.

    • Mietrecht.org
      09.11.2022 - 08:00 Antworten

      Hallo Stefan,

      ich würde sich individuelle Konstellationen immer mit einem Anwalt besprechen. In der Praxis würden viele Vermieter die Wohnung übernehmen und den Keller räumen. Auch in Anbetracht des Ärgers und der Kosten, die mit dem Rechtsweg entstehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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