Der Immobilienmarkt für Vermietung ist groß und die Suche nach einem geeigneten Makler nicht immer ganz leicht. Hat man dann einen Makler für die Mietersuche gefunden, ist es wichtig den für Sie passenden Maklerauftrag abzuschließen. Die meist vorformulierten Maklerverträge sehen dabei ganz unterschiedliche Formen des Maklerauftrages vor: von dem einfachen Maklerauftrag bis hin zum exklusiven Maklerauftrag. Daneben können besondere Vereinbarungen zu Vertragsstrafen oder Aufwandsentschädigungen und natürlich zur Provisionshöhe getroffen werden. Für die Wirksamkeit des Maklerauftrags gibt es im Maklerrecht gesetzliche Rahmenbestimmungen, deren Einhaltung zu beachten ist und nicht vertraglich umgangen werden kann.
Als Vermieter haben Sie die Möglichkeit frei in dem Maklerauftrag zu vereinbaren, wie weit Sie sich an den Makler für die Vermietung binden wollen. In dem nachfolgenden Artikel lesen Sie alles was Sie als Vermieter über den Maklerauftrag wissen müssen.
Inhalt: Wohnungsvermietung mit Makler – Ratgeber für Vermieter
I. Welcher Maklervertrag passt zu Ihnen: Einfacher Maklerauftrag, Alleinauftrag oder Exklusivauftrag
I. Welcher Maklervertrag passt zu Ihnen: Einfacher Maklerauftrag, Alleinauftrag oder Exklusivauftrag
Es gibt grundsätzlich drei Arten, wie der Makler beauftragt werden kann:
- Einfacher Maklerauftrag
- Alleinauftrag
- Exklusiver Alleinauftrag (auch als qualifizierter Alleinauftrag bezeichnet)
Bei der Grundform, dem einfachen Maklerauftrag, ist der Vermieter am wenigsten an den Makler gebunden. Der Vermieter ist nicht eingeschränkt gleichzeitig einen anderen Makler zu beauftragen oder selbst einen Mieter zu suchen. Die Provision wird im Falle eines erfolgreichen Mietvertragsabschlusses infolge der Maklertätigkeit geleistet. Der Makler ist bei dieser Art der Beauftragung oft am wenigsten motiviert tätig zu werden.
Vereinbart man mit dem Makler einen Alleinauftrag, wird der einfache Maklerauftrag um den Zusatz ergänzt, dass der Vermieter keinen anderen Makler für die Vermittlung der Vermietung beauftragt. Im Gegenzug verpflichtet sich der Makler vertraglich auch wirklich tätig zu werden und einen Mieter zu suchen. Die Provision ist hier ebenfalls rein erfolgsabhängig, meist wird aber eine Aufwandsentschädigung für den Fall des Nichtzustandekommens eines Mietvertrages vereinbart. Als Vermieter bindet man sich bei dem Alleinauftrag an einen bestimmten Makler. Die eigene Mietersuche ist allerdings nicht verboten.
Die engste Bindung an einen Makler wird durch den qualifizierten Alleinauftrag erreicht. Die Regelung entspricht hier im Wesentlichen denen des Alleinauftrages mit dem einzigen Zusatz, dass es auch dem Vermieter selbst untersagt ist, einen Mieter zu suchen oder ohne den Makler einen Mietvertrag abzuschließen. Im Vertrag ist dann eine sogenannte Hinzuziehungs- oder Verweisungsklausel enthalten, nach der alle Mietinteressenten an den Makler zu verweisen sind. Gekoppelt ist diese Klausel regelmäßig mit dem Verbot von Eigengeschäften oder Direktabschlüssen und einer Vertragsstrafe. Für die Vertragslaufzeit ist der Vermieter dann für die gewünschte Vermietung vollständig an den Makler gebunden und darf weder selbst tätig werden, noch einen anderen Makler aufsuchen.
Welche Vereinbarung man als Vermieter wünscht, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Wichtig ist allerdings, dass alle Maklerverträge in Textform vereinbart sein müssen. Das bedeutet, der Maklerauftrag muss schriftlich, per Email, per Fax oder in einer sonst irgendwie abgespeicherten Form manifestiert und immer wieder abrufbar sein.
Verwendet der Makler ein Formular für die Beauftragung, können nur ein einfacher Maklerauftrag und ein Alleinauftrag wirksam vereinbart werden. Bei einem vorgefertigten Maklervertrag, der eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) darstellt, ist die Vereinbarung eines qualifizierten Makleralleinauftrags unzulässig und unwirksam. Dieser exklusive Maklerauftrag ist nur in einer sogenannten Individualvereinbarung zulässig, bei der die Vertragsbedingungen von beiden Vertragsteilen ausgehandelt wurden. Das bedeutet z.B.: Taucht eine Hinzuziehungs- oder Verweisungsklausel in einem vorgefertigten Maklervertrag auf, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam.
II. Maklerprovision nur bei erfolgtem Mietvertrag
Beauftragt ein Vermieter einen Makler damit eine Vermietung für eine Mietwohnung zu vermitteln, ist die Entstehung eines Provisionsanspruchs regelmäßig unproblematisch: Zur Zahlung der Maklerprovision ist der Vermieter nur verpflichtet, wenn es infolge der Tätigkeit des Maklers zu einem Mietvertragsabschluss kommt. Die Maklertätigkeit ist dabei entweder die Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrages oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages. Welche Tätigkeiten dabei zur Leistung des Maklers gehören, können Sie hier nachlesen: Diese Aufgaben übernimmt der Makler bei der Vermietung.
Die Höhe der Maklerprovision kann von dem Makler und dem Vermieter frei ausgehandelt werden. Fehlt die Vereinbarung ist nach dem Gesetz eine angemessene Provision zu zahlen, die dem ortsüblichen Satz entspricht. Ausführliche Informationen zur Höhe der Maklerprovision finden Sie hier: Vermietung durch Makler – Ratgeber für Vermieter und in Maklerprovision bei einer Mietwohnung – Ratgeber für Mieter & Vermieter.
III. Aufwandsentschädigung für Makler
Ohne spezielle Vereinbarung in dem Maklerauftrag, hat der Makler grundsätzlich kein Recht eine Erstattung seiner Aufwendungen zu verlangen, § 3 Abs. 3 S. 1 WoVermRG.
Etwas anderes gilt nur dann,
- wenn die Höhe der nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete des zu vermakelnden Objekts übersteigt, § 3 Abs. 3 S. 2 WoVermRG, oder
- wenn es im Maklerauftrag eine Vereinbarung gibt, die dem Makler bei Nichtzustandekommen des Mietvertrages alle Auslagen
Entscheidend ist hier für den Vermieter, dass der Makler nicht einfach pauschale Aufwendungen abrechnen darf, sondern er nur die Kosten ansetzen darf, die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstanden sind. Der Makler ist verpflichtet, die Entstehung der angerechneten Kosten darzulegen und nachzuweisen.
IV. Vertragsstrafe bei Verstoß gegen den Maklerauftrag
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Verstöße gegen den Maklerauftrag ist grundsätzlich zulässig – auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Da der Vermieter eigentlich nur bei dem Alleinauftrag und dem qualifizierten Alleinauftrag wirkliche Verpflichtungen trägt, macht die Vereinbarung einer solchen Vertragsstrafe auch nur hier wirklich Sinn:
- bei dem Alleinauftrag für den Fall, dass der Vermieter einen weiteren Makler beauftragt und
- bei dem qualifizierten Alleinauftrag für den Fall, dass der Vermieter die Hinzuziehungs- oder Verbotsklausel zum Eigengeschäft / Direktabschluss missachtet.
Wie bereits bei der Beauftragung an sich, ist die Vertragsstrafe bei qualifizierten Alleinauftrag nur im Rahmen einer Individualvereinbarung zulässig.
Die zulässige Höhe der Vertragsstrafe ist nach § 4 WoVermRG bei allen Vereinbarung im Rahmen der Wohnungsvermittlung auf 10 Prozent der vereinbarten Provision und maximal 25, 00 € gesetzlich begrenzt.
V. Zusammenfassung
Ein Vermieter sollte bei der Beauftragung eines Maklers immer auf folgende Punkte achten:
- Welche Beauftragung ist gewünscht? Will ich als Vermieter auch noch einen zweiten oder dritten Makler und selbst suchen können?
- Soll der Makler eine Entschädigung für aufgewendete Kosten erhalten, wenn kein Mietvertragsabschluss erfolgt?
- Will ich als Vermieter die Vereinbarung einer Vertragsstrafe?
Je nachdem wie Sie die einzelnen Punkte für sich als Vermieter beantworten, ist der ein oder andere Maklerauftrag für die Vermietung empfehlenswert.
03.02.2019 - 14:30
Was könnte dahinter stecken, wenn ein Makler ohne Vertrag bei der Wohnungsvermietung tätig sein möchte?
Danke.
03.02.2019 - 14:56
Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Wohnung laut Makler sehr leicht zu vermeteln wäre: Ballungsgebiet, gefragte Lage, Größe und guter Zustand der Wohnung
04.02.2019 - 09:29
Hallo LAS,
der Makler könnte für den Vermieter tätig sein oder mit entsprechendem Auftrag auch eine Provision vom Mieter verlangen.
Viele Grüße
Dennis Hundt