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Mietminderung bei störender Prostitution

Viele Mieter fühlen sich durch Prostitution in ihrem Umfeld gestört und sehen in dieser eine Minderung des Wohnwertes ihrer Mietwohnung. Mindert der Mieter in diesem Fall die Miete, kommt es nicht selten zum Streit mit dem Vermieter, der sich darum dreht, ob die Ausübung der Prostitution in der Nähe der Mietwohnung einen Mangel der Mietsache darstellt.

Während der Mieter dies bejaht, wird der Vermieter in der Regel Argumente aufführen, weshalb eine Mietminderung bei Ausübung von Prostitution nicht in Betracht kommt. Wie bei vielen mietrechtlichen Streitthemen gilt auch hier, dass eine abstrakte Entscheidung darüber, ob dem Mieter oder dem Vermieter Recht zu geben ist, nicht möglich ist. Ob die Prostitution in der Nähe der Mietwohnung den Mieter zur Minderung berechtigt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, welche Voraussetzungen für eine Mietminderung wegen störender Prostitution vorliegen müssen und wann diese nicht in Betracht kommt. Unsere Beispiele aus der Rechtsprechung helfen Ihnen außerdem bei der Ermittlung der Höhe der Mietminderung.

1. Eine Mietminderung kommt nur in Betracht, wenn die Prostitution einen nicht unerheblichen Mangel der Mietsache darstellt

Wie jede Mietminderung ist auch diejenige wegen Prostitution an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 536 BGB gebunden. Das Gesetz macht in § 536 Abs.1 BGB die Mietminderung davon abhängig, dass die Mietsache einen Mangel aufweist, durch den deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder nicht unerheblich gemindert ist. Da ein Mangel als für den Mieter negative Abweichung der tatsächlichen sog. Istbeschaffenheit der Wohnung von der geschuldeten sog. Sollbeschaffenheit definiert wird, stellt sich die entscheidende Frage, welche Beschaffenheit der Vermieter schuldet.

Haben die Mietvertragsparteien eine Vereinbarung darüber getroffen, dass im Umfeld der Mietwohnung keine Prostitution ausgeübt wird, oder hat der Vermieter dem Mieter die Freiheit von Prostitutionsausübung im Umfeld der Mietwohnung sogar zugesichert, liegt ein Mangel der Mietsache bzw. ein (dem Mangel gem. § 536 Abs.2 BGB gleichzustellendes) Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vor, so dass –sofern keine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. dazu unter 2.) – eine Mietminderung schon allein wegen der Ausübung der Prostitution in der Nähe der Mietwohnung in Betracht kommt. In der Regel treffen die Parteien jedoch eine solche Vereinbarung nicht. In diesen Fällen gilt Folgendes.

Der Mieter hat ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Bewahrung eines bestimmten „Milieuniveaus“

Mit Urteil vom 26.09. 2012 – XII ZR 122/11 – hat der BGH – allerdings zum Gewerbemietrecht – entschieden, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, dem Mieter ein bestimmtes Milieuniveau zu bewahren. Deshalb könne auch die rein abstrakte Gefahr, dass es durch einen Prostitutionsbetrieb zu Beeinträchtigungen für (andere) Mieter kommen könne, nicht ausreichen, um auf eine unmittelbare Beeinträchtigung des Mietgebrauchs zu schließen. Damit bestätigt der BGH höchstrichterlich, was schon länger von vielen Instanzgerichten vertreten wurde, und sich wie folgt zusammenfassen lässt:

Eine Mietminderung wegen Prostitution kommt nur in Betracht, wenn von ihr eine konkrete Beeinträchtigung für den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ausgeht

Bereits im Jahre 1985 hat der BGH (vgl. Urteil vom 12.07.1985 – V ZR 172/84) zum Nachbarrecht entschieden, dass eine rein „moralische Immission“, durch eine nur dem sittliche Empfinden zuwiderlaufende Nutzung des Nachbargrundstückes zum Betrieb eines Bordells, keine Abwehransprüche der Nachbarn auslöse, wenn die Nutzung nach außen nicht wahrnehmbar sei.

Nichts anderes kann im Mietrecht gelten. Aus diesem Grunde kann auch allein die Existenz eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebes keinen minderungsbegründenden Mangel der Mietsache darstellen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 23. 09. 1999 – 61 S 518/98, das allerdings offen lässt, ob dies nur in einer Großstadt ohne Sperrbezirk oder auch in anderen Regionen gilt). Um einen Mangel der Mietsache annehmen zu können, bedarf es vielmehr ganz konkreter Beeinträchtigungen, die für den Mieter durch die Ausübung der Prostitution entstehen.

Dass die Prostitution öffentlich rechtlichen Vorschriften zuwiderläuft, weil sie ohne Erlaubnis in einem Sperrbezirk ausgeübt wird, reicht allerdings nicht aus, um eine konkreten Beeinträchtigung annehmen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 26.09. 2012 – XII ZR 122/11). Der Sperrbezirksverordnung liegt die Annahme zu Grunde, dass die Ausübung der Prostitution in bestimmten Gebieten potentiell störend bzw. gefährdend ist. Sie knüpft jedoch nicht an eine konkrete Beeinträchtigung an, die aber für die Annahme eines Mangels erforderlich ist.

Das Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung ist auch nicht dadurch indiziert, dass die Nutzung einer (Nachbar-) Wohnung zum Zwecke der Ausübung der Prostitution baurechtlichen Vorschriften zuwiderläuft oder sich als Zweckentfremdung einer Wohnung i.S.d. der Wohnraumförderungsgesetze der Länder darstellt.

Unter welchen Umständen eine konkrete Beeinträchtigung der Mietsache angenommen werden kann, hängt davon ab, auf welche Art und Weise und in welcher Entfernung zu der Wohnung des Mieters die Prostitution ausgeübt wird.

Hier sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Prostitution im Wohnhaus des Mieters

Wird die Prostitution in demselben Haus ausgeübt, in dem sich auch die Wohnung des Mieters befindet, wird in der Regel von einer konkreten Beeinträchtigung und damit von einem Mangel der Mietsache auszugehen sein. Zwar erscheint die von einigen Gerichten – entgegen dem o.g. Grundsatz- vertretene Ansicht, allein das Vorhandensein eines Bordells im eigenen Haus rechtfertige eine Mietminderung, da mit der Prostitution üblicherweise Belästigungen und Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs für andere Mieter verbunden seien (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. 01. 2004 – 64 S 334/03), spätestens mit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes am 01.01.2002 nicht mehr haltbar. Denn seitdem ist Prostitution in Deutschland als legales Gewerbe anerkannt.

Ob die naheliegende Möglichkeit der Beeinträchtigung im Falle eines Bordellbetriebes im Wohnhaus des Mieters tatsächlich genügt, um einen Mangel der Mietsache anzunehmen (so noch das LG Kassel, Urteil vom 02.10.1986 – 1 S 376/85) oder ob Beeinträchtigungen tatsächlich eingetreten sein müssen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 23. 09. 1999 – 61 S 518/98), kann jedoch in vielen Fällen zumindest bei regelmäßig ausgeübter Prostitution dahingestellt bleiben. In der Praxis wird es nämlich in der überwiegenden Zahl der Fälle zu solchen kommen.

So wird es sich oft nicht vermeiden lassen, Freiern im Hausflur zu begegnen und von diesen belästigt zu werden. Auch Verwechslungen in der Wohnungstür durch betrunkene Kunden werden als Beeinträchtigungen genannt (vgl. LG Kassel, Urteil vom 02.10.1986 – 1 S 376/85). Nach einem Urteil des AG Wiesbaden vom 10.02.1998 – 92 C 3285/97 – 28- stellt auch das ständige Klingeln in der Nachbarwohnung, in der die Prostitution ausgeübt wird, zumindest dann eine Störung der Mieter in ihrer häuslichen Ruhe und damit einen Mangel der Mietsache dar, wenn dieses Klingeln von morgens bis tief in die Nacht bzw. die frühen Morgenstunden hinein im Halbstundenrhythmus erfolgt.

Nicht unübliche konkrete Beeinträchtigungen schildert anschaulich auch das LG Berlin mit Urteil vom 23. 09. 1999 – 61 S 518/98-, indem es ausführt, die Annahme eines Mangels sei gerechtfertigt, wenn das Gestöhn beim Geschlechtsverkehr zu hören sei, Kondome im Bereich der Haustür herumlägen oder unbekleidete oder nur mit Unterwäsche oder Bademantel bekleidete Menschen auf die Straße träten.

Liegen konkrete Beeinträchtigungen der o.g. Art vor, ändert sich an der Annahme eines Mangels auch dann nichts, wenn sich die Wohnung des Mieters in einem Haus befindet, dass nicht ausschließlich Wohnzwecken dient, sondern auch gewerblich genutzt wird. Denn sowohl die Öffnungszeit als auch der Kundenkreis unterscheiden ein Bordell von einem normalen Gewerbebetrieb (vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.03.2008 – 65 S 131/07).

Keinen Mangel der Mietsache wegen Ausübung von Prostitution in einem Mietshaus nahm allerdings das AG Hamburg mit Urteil vom 22.02.2002 – 47 C 666/00 in einem Fall an, in dem die Räumlichkeiten, in denen die Prostitution ausgeübt wurde, über einen separate Eingang zur Straße verfügten, so dass die Freier das Bordell direkt von der Straße betreten konnten und es sich dazu noch um ein sog. Fensterbordell handelte, das sich dadurch auszeichnet, dass die Prostituierten ihre Kunden durch Blickkontakte und nicht durch Aufgabe von Anzeigen in Zeitungen unter Angabe der Wohnanschrift werben.

Da das Treppenhaus des Mietshauses in diesem Fall nicht für den Bordellbetrieb in Anspruch genommen wurde, so dass es in der Regel auch nicht zu unerfreulichen Begegnungen zwischen Mietern und Freiern kam und es auf Grund der Eigenart des Fensterbordells nicht zu befürchten war, dass sich ortsunkundige Freier auf der Suche nach dem Bordell in das Treppenhaus verirren, verneinte das AG Hamburg eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung eines Mieters.

Eine das Minderungsrecht begründende Beeinträchtigung wird schließlich auch nicht dadurch ausgelöst, dass die Wohnanschrift des Mieters durch die Nachbarschaft zum Bordell nach der Befürchtung des Mieters in Verruf geraten könnte. Der Ruf einer Adresse ist letztlich nichts anderes als der Reflex des mit der Adresse verbundenen Milieucharakters im öffentlichen Meinungsbild. Besteht aber nach den obigen Ausführungen kein Anspruch auf Erhaltung des Milieucharakters, so kann es erst Recht keinen Anspruch darauf geben, dass das hierauf bezogene öffentliche Meinungsbild aufrechterhalten wird (vgl. AG Hamburg: Urteil vom 23.03.2006 – 49 C 474/05 zum Betrieb eines Sado- Maso- Clubs mit separatem Eingang; beachte aber die Entscheidung des LG Berlin vom 04.03.2008 – 65 S 131/07-, nach dessen Auffassung ein nach außen als solches erkennbares Bordell die Wohnadresse und damit das Ansehen des Mieters beeinträchtigt und deshalb ein Mangel anzunehmen ist).

Prostitution außerhalb des Wohnhauses des Mieters

Findet die Ausübung der Prostitution nicht innerhalb des Mietshauses, sondern in einem unmittelbar angrenzenden oder weiter entfernten Nachbarhaus statt oder liegt ein Fall von Straßenprostitution vor, gilt ebenfalls der o.g. Grundsatz, dass ein Mangel der Mietsache nur dann angenommen werden kann, wenn von ihr eine konkrete Beeinträchtigung für den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache ausgeht.

Entscheidend sind also auch hier die konkreten Umstände des Einzelfalls. In der Praxis wird allerdings eine konkrete Beeinträchtigung sehr viel seltener anzunehmen sein als in denjenigen Fällen, in denen die Prostitution unmittelbar im Mietshaus des Mieters ausgeübt wird.

Maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob eine konkrete Beeinträchtigung vorliegt, wird sein, ob und inwieweit die Prostitution nach außen wahrnehmbar ist. Hier spielt eine entscheidende Rolle, in welcher Entfernung zur Wohnung des Mieters sich der Bordellbetrieb befindet. bzw. der Prostitution in sonstiger Weise nachgegangen wird.

2. Das Minderungsrecht des Mieters wegen störender Prostitution kann ausgeschlossen sein

Stellt die Prostitution eine konkrete Beeinträchtigung dar mit der Folge, dass die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich gemindert ist, ist die Minderung der Miete nicht immer die zwangsläufige Folge. Das Gesetz enthält einige Ausschlussgründe, bei deren Vorliege der Mieter trotz eines erheblichen Mangels nicht zur Minderung der Miete berechtigt ist. Über die Ausschlussgründe im Einzelnen erfahren Sie mehr im Artikel: „Keine Mietminderung möglich: Ausschlussgründe für Mietminderung.

Im Zusammenhang mit der Mietminderung wegen störender Prostitution soll jedoch auf folgende Ausschlussgründe an dieser Stelle gesondert eingegangen werden:

Die Kenntnis des Mieters von der störenden Prostitution im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schließt das Minderungsrecht des Mieters aus

Das Gesetz versagt es dem Mieter in 536 b S.1 BGB, von seinem Minderungsrecht Gebrauch zu machen, wenn dieser den Mangel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte. Wusste der Mieter also bereits beim Abschluss des Mietvertrages, dass in dem Mietshaus, in dem sich seine künftige Wohnung befindet, oder in der unmittelbaren Umgebung der Prostitution nachgegangen wird, kann er keine Rechte aus dem Umstand herleiten, dass es durch die Ausübung der Prostitution zu einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung kommt. Der Ausschlussgrund des § 536 b S.1 BGB greift allerdings nur ein, wenn sich die erforderliche positive Kenntnis des Mieters nicht nur auf die Existenz des Bordells bzw. die Ausübung der Prostitution, sondern auch auf die damit einhergehenden Beeinträchtigungen und damit auf die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit bezieht. Dass der Mieter auch die konkrete Tragweite der Gebrauchsbeeinträchtigung erfasst hat, ist hingegen nicht Voraussetzung für das Eingreifen des Ausschlussgrundes.

Auch grob fahrlässige Unkenntnis des Mieters bei Vertragsschluss lässt das Minderungsrecht des Mieters in der Regel entfallen

Hatte der Mieter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar keine positive Kenntnis von der störenden Prostitution, beruht diese Unkenntnis aber auf grober Fahrlässigkeit, weil er die erforderliche Sorgfalt bei Vertragsschluss in einem ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, entfällt das Minderungsrecht des Mieters gem. § 536 b S.2 BGB ebenfalls, es sei denn, der Vermieter hat dem Mieter die störende Prostitution arglistig verschwiegen.

Von einem Mieter kann allerdings nicht verlangt werden, dass er ohne Anlass Erkundigungen einholt. Eine Untersuchungspflicht trifft den Mieter nur, wenn Umstände vorliegen, die den Verdacht der Prostitutionsausübung besonders nahelegen. Nur dann kann von dem Mieter verlangt werden, dass er ihm ohne weiteres zumutbare Nachforschungen anstellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. 04. 2007 – XII ZR 139/05).

Anders als bei der positiven Kenntnis des Mieters, die immer zum Ausschluss des Minderungsrechts führt, kommt es bei grober Fahrlässigkeit des Mieters auch auf das Verhalten des Vermieters an. Ein arglistiges Verschweigen des Vermieters, das vorliegen muss, damit der Mieter trotz grob fahrlässiger Unkenntnis von seinem Minderungsrecht Gebrauch machen kann, erfordert jedoch das Bestehen einer Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter. Diese besteht hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die – für den Vermieter erkennbar – von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrags sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. 02. 2000 – XII ZR 279/97).

Wie schon die Annahme eines Mangels hängt auch die Frage, ob der Vermieter dem Mieter zur Aufklärung über die Ausübung der Prostitution im Umfeld der Mietwohnung verpflichtet ist, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob den Vermieter eine Aufklärungspflicht trifft, sind u.a. die Entfernung der Mietwohnung zum Ort der Prostitutionsausübung, aber auch die Lage der Wohnung bzw. die Üblichkeit von Prostitutionsausübung in der Umgebung (wie z.B. in der Davidstraße und Herbertstraße in Hamburg).

Das LG Dortmund hat beispielsweise mit Urteil vom 06. 12. 2001 – 11 S 162/01- entschieden, dass ein Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrags über ein Hausgrundstück nicht ungefragt darauf hinweisen muss, dass in 1 km Entfernung ein Swinger-Club betrieben wird.

Befindet sich „der Ort des Geschehens“ unmittelbar im Mietshaus selbst, wird man eine Aufklärungspflicht schon eher annehmen können. Zwingend ist dies jedoch insbesondere in solchen Fällen nicht, in denen es auf Grund der Lage der Wohnung nicht unüblich ist, dass in Mietwohnungen der Prostitution nachgegangen wird. Aber auch die Größe des Hauses und die Art und Weise des Zusammen- bzw. Nebeneinanderlebens kann ausschlaggebend sein. So hat das LG Kassel bereits mit Urteil vom 11. 01. 1982 – 1 S 157/81- entschieden, dass der Vermieter vor Vertragsschluss über eine Wohnung in einem Hochhaus, in dem die Bewohner im allgemeinen anonym nebeneinanderher leben, selbst dann nicht verpflichtet ist zu offenbaren, dass in einer Nachbarwohnung der Prostitution nachgegangen wird, wenn der Mietinteressent sich im Hinblick auf seine Kinder nach den Wohnverhältnissen in einer anderen Etage des Hochhauses erkundigt.

Bei Kenntnis des Mieters vom Mangel im Zeitpunkt der Übergabe besteht das Minderungsrecht nur, wenn der Mieter sich dieses bei der Übergabe vorbehält

Hatte der Mieter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis von der störenden Prostitutionsausübung und beruht seine Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit, entfällt das Minderungsrecht aber dennoch, wenn der Mieter die Kenntnis spätestens im Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung erlangt hat und die Mietsache annimmt, ohne sich sein Minderungsrecht wegen der Ausübung der Prostitution bei der Annahme vorzubehalten. (vgl. § 536 b S.3 BGB). Nur eine Erklärung des Mieters gegenüber dem Vermieter, mit der er für den Vermieter erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er gerade wegen der störenden Prostitutionsausübung nicht auf seine Gewährleistungsrechte verzichten will, bewahrt ihm das Recht, die Miete zu mindern.

3. Die Höhe der Minderung hängt von dem Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung ab

Ist das Bestehen des Minderungsrechts geklärt, wird den Mieter in der Regel am meisten interessieren, in welchem Umfang er zur Minderung der Miete berechtigt ist. Hat der Mieter an dieser Stelle eine allgemeingültige Aussage über die Höhe der Minderungsquote erwartet, muss er allerdings enttäuscht werden. Denn auch diese ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Das alles entscheidende Kriterium für die Bemessung der Höhe der Mietminderung ist, in welchem Maße sich die Prostitution auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung auswirkt. Je nachdem wie groß die Beeinträchtigungen im konkreten Fall sind, können sich Minderungsquoten von 10 % bis zu 30 % ergeben, wie folgende beispielhafte Rechtsprechungsübersicht veranschaulichen soll.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die dort aufgeführten Minderungsquoten –falls nicht anders angegeben- nicht nur die Minderung der Gebrauchstauglichkeit wegen rein „bordelltypischer“ Störungen widerspiegeln, sondern auch die Minderung des Wohnwertes wegen solcher Beeinträchtigungen mit einschließen, die auch mit dem Betrieb sonstiger „gewöhnlicher“ Gewerbebetriebe verbunden sein können wie z.B. laute Unterhaltungen und Türenschlagen oder laute Musik (zur Differenzierung zwischen bordelltypischer und anderer Störungen vgl. LG Berlin, Urteil vom 23. 09. 1999 – 61 S 518/98).

Beschreibung des MangelsMinderungsquote (bezogen auf die Bruttomiete)Gerichtsentscheidung

Betrieb eines Bordells in einem Wohnhaus; Beeinträchtigungen durch Begegnungen der Mieter mit Freiern im Hausflur; unverschlossener Hauseingang während der gesamten Nacht entgegen der Hausordnung: Werbefläche am Haus in Form einer Leuchtreklame10 %LG Berlin, Urteil vom 04.03.2008 – 65 S 131/07

Bordellbetrieb im Haus des Mieters; Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch Zusammentreffen mit Freiern und halbnackten Frauen sowie durch die Verschmutzung und das Übernachten fremder Personen im Treppenhaus.15 %AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 29.10.1992 – 8 C 171/92
In der Nachbarwohnung ausgeübte Wohnungsprostitution: Beeinträchtigungen der häuslichen Ruhe durch ständiges Klingeln in der Nachbarwohnung von morgens 10 Uhr bis tief in die Nacht bzw. in die frühen Morgenstunden hinein im Halbstundenrhythmus20 %AG Wiesbaden, Urteil vom 10.02.1998 – 92 C 3285/97 – 28
Prostitution in der Nachbarwohnung; Beeinträchtigungen durch versehentlich falsches Klingeln beim Mieter, wobei es das Gericht ausreichen lässt, dass Prostitution üblicherweise mit Belästigungen und Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs für andere Mieter verbunden ist.21,7 %AG Regensburg, Urteil vom 20.06.1990 – 3 C 1146/90
Beeinträchtigungen durch einen im Haus des Mieters untergebrachten Swingerclub in Form von Gestöhn beim Geschlechtsverkehr und bei Folterungen, das in der Wohnung des Mieters zu hören ist, Handgreiflichkeiten, Herumliegen von Kondomen im Eingangsbereich sowie Herumlaufen un- oder wenig bekleideter Personen (bordelltypische” Störungen);außerdem Lärmbelästigung durch laute Unterhaltungen und Türenschlagen, Musik, Gläserklirren und Besteckklappern (sonstige Störungen).25 %, und zwar 20% für „bordelltypische” Störungen und weitere 5% für sonstigen von dem Betrieb ausgehenden LärmLG Berlin, Urteil vom 23. 09. 1999 – 61 S 518/98
Belästigungen durch einen im Hause befindlichen Bordellbetrieb insb. Störung der Nachtruhe30 %AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 11.08.1988 – 18 C 612/87

4. Fazit und Zusammenfassung

1. Der Mieter ist zur Minderung der Miete wegen störender Prostitution berechtigt, wenn von dieser konkrete Beeinträchtigungen ausgehen und dadurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht unerheblich gemindert ist.

2. Die Existenz eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebes allein ohne konkrete Beeinträchtigungen stellt keinen Mangel der Mietsache dar.

3. Das Minderungsrecht des Mieters ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn

  • die Prostitutionsausübung dem Mieter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war,
  • ihm dies infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, der Vermieter hat dem Mieter die Prostitution bei Vertragsschluss arglistig verschwiegen oder
  • der Mieter im Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache Kenntnis von der Prostitution hatte und sich sein Minderungsrecht wegen dieses Mangels nicht vorbehalten hat.

4. Die Höhe des Minderungsbetrages hängt von dem Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung im konkreten Einzelfall ab.

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