Go to Top

Balkonkraftwerk – Mieter und Wohnungseigentümer bekommen Anspruch auf Zustimmung

In Zeiten anhaltend hoher Energiepreise und wachsenden Umweltbewusstseins haben viele Mieter das nachvollziehbare Interesse, die für ihren Haushalt benötigte Energie oder einen Teil davon selbst mit Hilfe von Sonnenenergie zu erzeugen. In diesen Fällen bietet sich ein sog. Balkonkraftwerk – auch „Steckersolargerät“ genannt – an. Hierbei handelt es sich nach der Definition im Erneuerbare – Energien – Gesetz (EEG) um ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht (vgl. § 3 Nr.43 EEG). Voraussetzung, um den Sonderregelungen des EEG zu unterfallen, ist es gem. § 8 Abs.5a S.1 EEG allerdings, dass das Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von maximal 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von höchstens 800 Voltampere hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben wird bzw. werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden.

Zustimmungsanspruch für Balkonkraftwerke für Mieter wird gesetzlich verankert

Die Montage eines entsprechenden Balkonkraftwerks bzw. Steckersolargerätes im Außenbereich einer Wohnung stellt zweifelsfrei eine bauliche Veränderung der Mietsache dar, zu der der Mieter die Zustimmung des Vermieters benötigt. Bislang konnten und können Vermieter die Erteilung dieser Zustimmung noch nahezu grundlos verweigern. Das Gesetz enthält zwar in § 554 Abs.1 BGB eine Regelung dazu, in welchen Fällen der Mieter grds. einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zu einer baulichen Veränderung hat. Das Anbringen eines Steckersolargerätes zählt jedoch bislang nicht zu dem Katalog derjenigen baulichen Veränderungen, die der Vermieter nur mit triftigem Grund verhindern kann. Dies soll sich nun jedoch ändern. Der Bundestag hat am 4. Juli 2024 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Danach soll § 554 Abs.1 BGB um Steckersolargeräte erweitert werden. Sofern sich der Bundesrat nicht querstellt, wird es in § 554 Abs.1 BGB dann künftig u. a. heißen:

„Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“ (vgl. BTDrs  20/12146 S.5).

Beibehalten wird demzufolge die Ausnahmeregelung in § 554 Abs.1 S.2 BGB, wonach der Zustimmungsanspruch nicht besteht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Wann dies im Falle der Installation eines Steckersolargerätes der Fall ist, wird die Rechtsprechung im Laufe der Zeit herausarbeiten.

Auch Wohnungseigentümer erhalten Anspruch

Da der Vermieter, sofern er Eigentümer einer Eigentumswohnung ist, seinerseits die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft benötigt, wird eine entsprechende Regelung in das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgenommen werden, die den Vermieter berechtigt, die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zur Installation eines Steckersolargerätes zu erhalten. § 20 Abs.2 S.1 WEG, der bereits jetzt bestimmte bauliche Veränderungen aufzählt, die ein Wohnungseigentümer verlangen kann, wird entsprechend erweitert und künftig u.a. lauten:

 „Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

………………….

………………….

5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen“ (vgl. BTDrs 20/12146 S.4).

Diese Neuregelung gilt allerdings nur bzgl. des „Ob“ der Installation. Wie bei allen privilegierten Vorhaben des § 20 Absatz 2 S.1 WEG, obliegt es auch bei Steckersolargeräten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, über das „Wie“ der Installation zu entscheiden. Zu diesem „Wie“ gehört auch der Installationsort (vgl. BTDrs  20/12146 S.12).

Fazit:

Ziel der gesetzlichen Verankerung der Zustimmungsansprüche für Mieter und Wohnungseigentümer als Teil des Solarpakets 2 ist die vermehrte und unkompliziertere Installation von Steckersolargeräten, womit letztendlich ein Beitrag zur Energiewende erbracht werden soll. Ob die Anzahl der Installationen von Steckersolargeräten durch den Zustimmungsanspruch tatsächlich nennenswert ansteigen wird, oder aber ganz andere Faktoren – wie z.B. deren Finanzierung – für die Entscheidung von Mietern und Wohnungseigentümern, in ein Steckersolargerät zu investieren, maßgeblich sind, bleibt abzuwarten. Ebenso ungewiss ist es noch weitestgehend, unter welchen Umständen die Rechtsprechung den Vermietern bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften ein Zustimmungsverweigerungsrecht zuerkennen wird, und in welchem Umfang den Wohnungseigentümergemeinschaften Mitbestimmungsrechte bzgl. des „Wie“ der Installation zuerkannt werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hier können Sie kostenlose Kommentare hinterlassen. Für eine verbindliche Auskunft können Sie hier anwaltlichen Rat einholen.