Wenn der Mietvertrag vom Mieter unterschrieben wurde, er den Mietvertrag aber nicht unterschrieben zurückbekommen hat, ist das für den Mieter ein Problem: es ist unklar, wie lange er darauf zu warten hat, dass der Vermieter den Vertrag zurücksendet und ob, der Vertrag überhaupt zu Stande kommt. Da die meisten Mieter auch ein Doppelzahlen der Miete in der alten und neuen Mietwohnung vermeiden wollen, ist diese Ungewissheit über das Zustandekommen des Vertrages kein akzeptabler Zustand: Wieviel Geduld muss man haben und wie lange hat der Vermieter Zeit den Mietvertrag zurück zu senden?
Im nachfolgenden Artikel wird erklärt, was passiert, wenn der Mieter den Mietvertrag nicht zurückbekommt.
Inhalt: Unterschriebenen Mietvertrag nicht zurückbekommen
I. Mietvertrag braucht zwei Unterschriften
II. Vermieter hat maximal 5 Tage Zeit
I. Mietvertrag braucht zwei Unterschriften
Ein Mietvertrag entsteht, wie jeder andere zivilrechtliche Vertrag auch, durch Angebot und Annahme. Diese beiden Willenserklärungen werden durch die Unterschriften auf dem Vertragsformular ausgedrückt: Unterschreibt der Mieter den Mietvertrag und schickt er ihn an den Vermieter ist dies ein Angebot, dass der Vermieter durch seine Unterschrift auf dem Vertragsformular annehmen muss, damit der Vertrag wirksam zu Stande kommt. Durch die anschließende Rücksendung des Mietvertrags an den Mieter macht er seine Annahme sozusagen bekannt: würde er nämlich den Vertrag unterschreiben, aber nicht an den Mieter senden, würde der Miete ja nichts von dem erfolgreichen Vertragsabschluss wissen.
Solange der Mieter keinen, vom Vermieter unterschriebenen Mietvertrag erhalten hat, ist der Mietvertrag regelmäßig noch nicht geschlossen
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mietvertrag bereits in Vollzug ist, also der Mieter zum Beispiel bereits den Schlüssel hat und eingezogen ist. Wird der schriftliche Mietvertrag nämlich erst nachträglich gemacht und wartet der Mieter auf die Rücksendung eines solchen Vertrages, ist die Situation deine andere da der Mietvertrag dann bereits mündlich geschlossen und in Vollzug gesetzt wurde: Hier gelten allerdings solange, bis der Vertrag zurückgesendet wurde, die mündliche Vereinbarung und die gesetzlichen Regelungen der § 535 ff. BGB als maßgebend für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Wie ein solcher mündlicher Mietvertrag rechtlich bewertet wird, zeigt Ihnen der Beitrag: “Mietvertrag: mündliche Zusage bindend?“.
II. Vermieter hat maximal 5 Tage Zeit
Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin ist dem Vermieter ein Zeitraum von vier bis fünf Tagen einzuräumen, um einen mieterseitig unterzeichneten Vertrag unterschrieben zurückzusenden. In dem Fall hatte ein Mietinteressent auf dem von der Hausverwaltung des Vermieters verwendeten Vertragsformular ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages abgegeben, nachdem bereits eine Vorprüfung der Hausverwaltung bezüglich des gewünschten Mietvertrages stattgefunden hatte. Das Gericht führte aus, dass für die Annahme des Vertragsangebots eine Frist von lediglich vier bis fünf Tagen einzuräumen ist: zwei bis drei Tage Überlegungsfrist sowie zwei weitere Tage für die Übermittlung. Eine nach Ablauf dieser Frist erklärte Annahme sei verspätet (KG Berlin, Urteil vom 04. Dezember 2000, Az.: 8 U 304/99. Das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages, dass durch das übersendete Formular abgegeben wurde war zu diesem Zeitpunkt schon erloschen und da der Mietinteressent kein Interesse mehr hatte, als er den Vertrag endlich zurückbekam, kam der Vertrag nicht zu Stande.
Das bedeutet, wenn ein Mieter einem Vermieter den einseitig unterschriebenen Vertrag zusendet, ist er daran auch nicht für immer gebunden. Sein Angebot gilt nur solange, wie er unter regelmäßigen Umständen noch eine Antwort erwarten durfte (§ 147 Abs. 2 BGB). Meldet sich der Vermieter also auch nach über einer Woche nicht, gilt ein Angebot zum Mietvertragsabschluss regelmäßig als erloschen (§ 146 BGB). Denn auch wenn der Mieter dann doch noch den Vertrag zurückbekommen sollte, ist die Annahme verspätet und nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen als neuer Antrag auf einen Mietvertragsabschluss zu werten (§ 150 Abs. 1 BGB).
Da diese einzuräumende Frist im Einzelfall auch länger sein kann, zum Beispiel, wenn es sich um einen besonders detaillierten Vertrag handelt, der längerer Prüfung bedarf, ist es empfehlenswert dem Vermieter eine Frist zur Rücksendung zu setzen.
III. Schadensersatz für Mieter bei geplatztem Mietvertrag?
Ist der Mietvertrag nicht zu Stande gekommen, obwohl der Vermieter den Abschluss zu gesichert hat und der Mietinteressent im Vertrauen darauf bereits Geld ausgegeben hat oder gekündigt, kann im Einzelfall für einen entstehenden Schaden ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden (AG München, Urteil vom 18. Oktober 2012, Az.: 423 C 14869/12. Als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nennt das Amtsgericht München, dass eine Vertragspartei bei der Verhandlungsführung in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt haben. Es muss ein sogenannter qualifizierter Vertrauenstatbestand gegeben worden sein, der dann vorliegt, wenn der abbrechende Vertragsteil den Vertragsschluss als sicher hingestellt hat.
Nach Ansicht des Gerichts reicht das Zusenden eines nicht unterzeichneten Mietvertragsexemplars und das Verlangen nach den üblichen Mieterauskünften allerdings noch nicht für das Erwecken eines solchen Vertrauenstatbestandes. Mieter sollten angesichts dieses Urteils daher erst den alten Vertrag kündigen oder Investitionen für die neue Wohnung tätigen, wenn Sie den unterschriebenen Mietvertrag oder einen Vorvertrag in der Hand halten.
IV. Mietertipp: Frist setzen
Insgesamt zeigt sich, dass der Mieter muss nicht unbegrenzt darauf zu warten hat, dass er den Mietvertrag vom Vermieter zurückbekommt. Erhalten Sie den übermittelten Mietvertrag nicht zurück empfiehlt es sich daher, dem Vermieter eine kurze Frist zu setzen und die Gelegenheit zur Rückmeldung zu geben; insoweit kann man auch für den Fall der Fristversäumnis sofort den Rücktritt erklären. Dies kann in einem kurzen Schreiben geschehen und verschafft für Sie als Mieter umgehend Klarheit.
04.11.2020 - 10:53
Hallo,
Ich habe einen Blankomietvertrag auf drängen des Vermieters beim Hausmeister im September unterschrieben, mit Mietbeginn zum 01.12.2020 der Vermieter hat mir telefonisch mitgeteilt, dass die Warmmiete aufeinmal um 50 Euro steigt. Eine Garage wurde ebenfalls zusätzlich berechnet, obwohl sie laut Absprache schon im Mietpreis enthalten war. Der Vermieter wollte mir das erklären. Ich bin daraufhin vom Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zurückgetreten. Ich habe bis heute noch keinen unterzeichneten Mietvertrag erhalten. Jetzt möchte der Vermieter in 14 Tagen 3 Mieten als Schadensersatz. Was kann ich tun?
10.02.2021 - 11:10
Guten Tag,
der Vermieter hat den Mietvertrag, den wir am 18.1. unterschrieben zurücksandten, bisher nicht zurückgeschickt. Am 4.2. haben wir eine Nachricht erbeten, woraufhin uns telefonisch die Bearbeitung zugesichert wurden. Heute ist der 10.2. Wir möchten nicht mehr, da wir bereits zeitlich mit zwei überlappenden Mieten unter Druck geraten sind und bei einer Entfernung von 1000 km (Malente/Waging a.See) entsprechende Vorbereitungen zu treffen hätten. Außerdem sind wir für neue Objekte blockiert.
Wie lange müssen wir warten? Können mit mit sofortiger Wirkung vom Vertrag (der einseitig unterschrieben ist) zurücktreten?
Herzlichen Dank für eine zeitnahe Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus und Monika Dieke, 83329 Waging a.See
10.02.2021 - 13:01
Hallo Klaus und Monika,
siehe haben oben gelesen, wieviel Zeit der Rechtsprechung zum Vermieter zugesteht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
18.11.2021 - 10:48
Wohnung über WhatsApp von beiden Seiten zugesagt (ohne Nennung von Mietpreis / Nebenkosten) – Vermieter wollte sich für einen schriftlichen Mietvertrag melden, hat dies auch 2-3 mal über WhatsApp angekündigt, dass er sich “die Tage meldet” jedoch am Ende nie einen Tag terminiert – das letzte mal ist 2 Wochen her, dass er sich melden wollte, gilt hier im Prinzip dann auch das Gleiche wie mit dem einseitig unterschriebenen Mietvertrag? Sprich nach Tag X meine Zusage erloschen – so das der Vermieter mir nicht mehr entsprechend irgendwie kommen kann, dass wir doch etwas “mündlich” abgeschlossen hätten?
Interessant wäre auch zu wissen, Kommunikation lief über den Partner über Whatsapp, alleiniges Eigentum ist es jedoch von seiner Frau.
18.11.2021 - 11:49
Hallo Maximilian,
nach 14 Tage wird Sie m.E. niemand mehr an Ihre Vorabzusage binden können.
Viele Grüße
Dennis Hundt
06.12.2021 - 17:41
Hallo, wir haben den Mietvertrag am 17.11. verschickt und dieser ist auch dort eingegangen! Dies wurde uns am 22.11. bestätigt! Der Mietvertrag war nur von uns einseitig unterschrieben und wir haben bis heute noch kein unterschriebenes Dokument erhalten! Kann ich hier von dem Mietvertrag noch zurücktreten und in welcher Form?
Vielen Dank für ihre Hilfe
06.12.2021 - 18:45
Hallo Dominik,
mit dem Versenden des unterschriebenen Mietvertrages haben Sie ihrem Vermieter ein Angebot gemacht. Er kann dieses annehmen in dem er den Mietvertrag auch unterschreibt und zurücksendet. Die Rechtsprechung geht hier von etwa zwei Wochen aus, in dem sie eine Rückmeldung erwarten können. Bekommen Sie den Vertrag danach zurück, können Sie wiederum von einem erneuten Angebot des Vermieters ausgehen, dem sie nochmals zustimmen müssten. Recherchieren Sie bitte nach passender Rechtsprechung oder lassen Sie sich rechtlich beraten, damit sie in der Sache keine Fehler machen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
01.03.2022 - 15:36
Sehr geehrtes Mietrecht-Team,
mich würde der – quasi umgekehrte – Fall interessieren: der vom (privaten) Vermieter einseitig unterschriebene Mietvertrag ist beim Mieter eingegangen, der aber mit dem Vertrag nicht einverstanden ist.
Ab wann gilt der Mietvertrag als erloschen?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
01.03.2022 - 16:59
Hallo Gabriele,
in der Regel geht man hier von einer Annahmefrist von 2 Wochen aus. Eine Nachricht an den Vermieter hilft natürlich und wäre fair.
Viele Grüße
Dennis Hundt
15.06.2022 - 11:05
Hallo Herr Hundt,
wir haben einen Entwurf vom Mietvertrag unterschrieben und an den Vermieter zurückgesandt. Als Antwort kam, dass es eh nur ein Entwurf sei und die Originalverträge bei Schlüsselübergabe unterschrieben werden. Eine Unterschrift des Vermieters existiert nicht. Mittlerweile haben wir eine günstigere Wohnung gefunden. Es sind bereits 4 Wochen nach meiner Unterschrift vom ersten Mietvertrag vergangen. Kann ich von diesem Vertrag zurücktreten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus.
Steffi
15.06.2022 - 15:10
Hallo Steffi,
Sie haben dem Vermieter mit dem Vertrag ein Angebot gemacht, dass dieser mit seiner Unterschrift annehmen könnte. Die Rechtsprechung geht hier von 14 Tagen Annahmefrist aus. Wenn der Vermieter Ihr Angebot also innerhalb dieser Zeit nicht annimmt, würde eine Unterschrift des Vermieters ein neues Angebot an Sie begründen, dass Sie wiederum nahmen müssten. So die Theorie. Die Chance steht also gut, dass sie sich wegen dem Vertrag keine Sorgen mehr machen müssen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
22.06.2022 - 21:31
Hallo liebes Mietrecht- Team,
Mein Partner hat am 12.02.2022 einen Mietvertrag unterschrieben in dem festgehalten war das er 4 Jahre an die Wohnung gebunden wäre. Nun ist es so das er den Mietvertrag bis heute nicht vom Vermieter unterschrieben zurück erhalten hat. Er hat mit dem Vermieter aber schon gesprochen das er kein Interesse mehr an der Wohnung hätte. Nun hat er einen Mietaufhebungsvertrag zugeschickt bekommen in dem es heist er solle in den nächsten 8 Tagen eine Ausgleichszahlung tätigen. Für den Verlust des Mietverhältnisses und die mit dem Wohnungswechsel verbundenen Kosten in Höhe einer Monatskaltmiete. Es ist aber so das die Wohnung noch gar nicht fertig gebaut ist bzw. Der 1.08.2022 als Fertigstellung der Räumlichkeiten angesetzt war.
Ist das so erlaubt?! Denn wenn ich das oben durchlese wäre die Frist des Vermieters den Mietvertrag unterschrieben zurück zu schicken schon längst verstrichen oder verstehe ich das falsch?!
Danke im Voraus für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
Kira Mersmann
23.06.2022 - 12:51
Hallo Kira,
die Rechtsprechung geht davon aus, dass Sie als Mieter den von Ihnen bereits unterschriebenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen unterschrieben vom Vermieter zurück bekommen müssen. Eine spätere Rücksendung führt dazu, dass der Vermieter in wiederum ein Angebot zum Abschluss des Mietvertrages macht. Dieses Angebot müssten sie wiederum annehmen. So die Theorie. Gibt es einen Grund warum sie den Vertrag noch nicht zurück erhalten haben? Ich würde prüfen, ob der Kündigungsausschluss mit dieser langen Vorlauf Zeit überhaupt möglich ist. Ich habe der Zweifel. Sie können eine Prüfung hier vornehmen lassen: https://www.mietrecht.org/beratung/kuendigung-moeglich-mieter/
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.08.2022 - 09:52
Hallo an alle,
Ich wohne seit dem 01.03.2022 in meiner jetzigen Wohnung und habe den Mietvertrag unterschrieben und an die Immobilienfirma geschickt, aber auch nach mehrmaligem Erinnern bis heute keinen vom Vermieter unterschriebenen Vertrag zurückbekommen. Ich weiß aber noch genau, dass ein Kündigungsverzicht von 2 Jahren eingebaut ist. Durch bestimmte Lebensumstände müsste ich aber am besten zu Beginn nächsten Jahres wieder ausziehen. Kann ich mich irgendwie darauf berufen, dass der Mietvertrag nur mündlich geschlossen wurde, um mich dem Kündigungsverzicht zu entziehen?
Vielen Dank und liebe Grüße,
Sarah Sievers
29.08.2022 - 11:35
Guten Tag,
Ich habe im Juni einen Zeit-Mietvertrag auf 2 Jahre mit Mietbeginn für den 1. Juli unterschrieben, diesen aber nie gegengezeichnet wiederbekommen. Aufgrund einer psychischen Erkrankung meiner Vormieterin, konnte der Mietbeginn am 1.7. auch nicht erfolgen. Durch die Maklerin wurde mir daraufhin 2 Wochen später (Mitte Juli) mitgeteilt, ich könne die Wohnung nun überhaupt nicht mehr haben, sie würde mir eine andere Wohnung in dem Haus anbieten und sie habe den Mietvertrag auch schon dementsprechend ändern lassen. Alles ohne mein Einverständnis. Nachdem ich mich mit der Hausverwaltung in Kontakt gesetzt habe, war es dann doch möglich, zu meinem gewünschten Umzugstermin in die ursprüngliche Wohnung einzuziehen. Jedoch habe ich weiterhin keinen Mietvertrag erhalten.
Nun ist die Wohnung durch meine Vormieterin in einem sehr schlechten Zustand hinterlassen worden, es gibt unter anderem Ungeziefer und ich möchte so schnell wie möglich aus dem Mietvertrag gelassen werden. Bin ich trotz fehlenden Mietvertrages und der mir nicht bekannten Änderung des ursprünglichen Mietvertrages an die 2 Jahre gebunden, oder kann ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt fristgerecht kündigen?
Ich bedanke mich im Voraus für eine Auskunft,
Mit freundlichen Grüßen
Alma Gentile
29.08.2022 - 12:56
Hallo Alma,
Sie können die Werdegang offensichtlich über den Schriftverkehr gut darlegen. Ich würde davon ausgehen, dass Sie einen neuen (konkludierten) Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist vereinbart haben. Mein Kommentar hier, kann allerdings keine rechtliche Beratung für Ihren Einzelfall ersetzen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
08.11.2022 - 14:58
Ich habe die gleiche Wohnung ab Februar 2022 befristet gemietet.
Der letzte Vertrag lief von September bis 31. Oktober.
Die Hausverwaltung lehnte einen befristeten Vertrag ab und versprach, am 27. Oktober 2022 einen unbefristeten Vertrag zu schicken. Aber sie schickten ihn tatsächlich gestern um 9.00 Uhr und verlangten von mir, dass ich ihn bis 13.30 Uhr unterschreibe.
Heute sagen sie, dass ich die Wohnung vor dem 15.11.2022 verlassen muss, wenn ich den Vertrag nicht heute unterschreibe.
Ist ihr Vorgehen rechtmäßig?
20.11.2022 - 12:25
Guten Tag,
der Vermieter hat mir einen Mietvertrag mit Unterschriften des Vermieters zugeschickt. Da ich noch eine Bewerbung für eine andere Wohnung hab möchte ich noch warten mit der Unterschrift. Wie lange habe ich Zeit?
Vielen Dank!
21.11.2022 - 07:07
Hallo Jens,
mit dem Vertrag hat der Vermieter Ihnen ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages gemacht. Die Rechtsprechung geht von maximal 14 Tagen Annahmefrist aus. Danach wird das Angebot unwirksam und sie können in der Regel keinen wirksamen Mietvertrag mit Ihrer Unterschrift abschließen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass es kein guter Stil wäre, den Vermieter jetzt zu lange “zappeln” zu lassen. Es ist ohnehin unüblich, dass der Vermieter den Vertrag zuerst unterschreibt.
Viele Grüße
Dennis Hundt