Go to Top

Mietvertrag nicht zurückbekommen – Wie lange hat der Vermieter Zeit?

Wenn der Mietvertrag vom Mieter unterschrieben wurde, er den Mietvertrag aber nicht unterschrieben zurückbekommen hat, ist das für den Mieter ein Problem: es ist unklar, wie lange er darauf zu warten hat, dass der Vermieter den Vertrag zurücksendet und ob, der Vertrag überhaupt zu Stande kommt. Da die meisten Mieter auch ein Doppelzahlen der Miete in der alten und neuen Mietwohnung vermeiden wollen, ist diese Ungewissheit über das Zustandekommen des Vertrages kein akzeptabler Zustand: Wieviel Geduld muss man haben und wie lange hat der Vermieter Zeit den Mietvertrag zurück zu senden?

Im nachfolgenden Artikel wird erklärt, was passiert, wenn der Mieter den Mietvertrag nicht zurückbekommt.

I. Mietvertrag braucht zwei Unterschriften

Ein Mietvertrag entsteht, wie jeder andere zivilrechtliche Vertrag auch, durch Angebot und Annahme. Diese beiden Willenserklärungen werden durch die Unterschriften auf dem Vertragsformular ausgedrückt: Unterschreibt der Mieter den Mietvertrag und schickt er ihn an den Vermieter ist dies ein Angebot, dass der Vermieter durch seine Unterschrift auf dem Vertragsformular annehmen muss, damit der Vertrag wirksam zu Stande kommt. Durch die anschließende Rücksendung des Mietvertrags an den Mieter macht er seine Annahme sozusagen bekannt: würde er nämlich den Vertrag unterschreiben, aber nicht an den Mieter senden, würde der Miete ja nichts von dem erfolgreichen Vertragsabschluss wissen.

Solange der Mieter keinen, vom Vermieter unterschriebenen Mietvertrag erhalten hat, ist der Mietvertrag regelmäßig noch nicht geschlossen

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mietvertrag bereits in Vollzug ist, also der Mieter zum Beispiel bereits den Schlüssel hat und eingezogen ist. Wird der schriftliche Mietvertrag nämlich erst nachträglich gemacht und wartet der Mieter auf die Rücksendung eines solchen Vertrages, ist die Situation deine andere da der Mietvertrag dann bereits mündlich geschlossen und in Vollzug gesetzt wurde: Hier gelten allerdings solange, bis der Vertrag zurückgesendet wurde, die mündliche Vereinbarung und die gesetzlichen Regelungen der § 535 ff. BGB als maßgebend für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Wie ein solcher mündlicher Mietvertrag rechtlich bewertet wird, zeigt Ihnen der Beitrag: “Mietvertrag: mündliche Zusage bindend?“.

II. Vermieter hat maximal 5 Tage Zeit

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin ist dem Vermieter ein Zeitraum von vier bis fünf Tagen einzuräumen, um einen mieterseitig unterzeichneten Vertrag unterschrieben zurückzusenden. In dem Fall hatte ein Mietinteressent auf dem von der Hausverwaltung des Vermieters verwendeten Vertragsformular ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages abgegeben, nachdem bereits eine Vorprüfung der Hausverwaltung bezüglich des gewünschten Mietvertrages stattgefunden hatte. Das Gericht führte aus, dass für die Annahme des Vertragsangebots eine Frist von lediglich vier bis fünf Tagen einzuräumen ist: zwei bis drei Tage Überlegungsfrist sowie zwei weitere Tage für die Übermittlung. Eine nach Ablauf dieser Frist erklärte Annahme sei verspätet (KG Berlin, Urteil vom 04. Dezember 2000, Az.: 8 U 304/99. Das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages, dass durch das übersendete Formular abgegeben wurde war zu diesem Zeitpunkt schon erloschen und da der Mietinteressent kein Interesse mehr hatte, als er den Vertrag endlich zurückbekam, kam der Vertrag nicht zu Stande.

Das bedeutet, wenn ein Mieter einem Vermieter den einseitig unterschriebenen Vertrag zusendet, ist er daran auch nicht für immer gebunden. Sein Angebot gilt nur solange, wie er unter regelmäßigen Umständen noch eine Antwort erwarten durfte (§ 147 Abs. 2 BGB). Meldet sich der Vermieter also auch nach über einer Woche nicht, gilt ein Angebot zum Mietvertragsabschluss regelmäßig als erloschen (§ 146 BGB). Denn auch wenn der Mieter dann doch noch den Vertrag zurückbekommen sollte, ist die Annahme verspätet und nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen als neuer Antrag auf einen Mietvertragsabschluss zu werten (§ 150 Abs. 1 BGB).

Da diese einzuräumende Frist im Einzelfall auch länger sein kann, zum Beispiel, wenn es sich um einen besonders detaillierten Vertrag handelt, der längerer Prüfung bedarf, ist es empfehlenswert dem Vermieter eine Frist zur Rücksendung zu setzen.

III. Schadensersatz für Mieter bei geplatztem Mietvertrag?

Ist der Mietvertrag nicht zu Stande gekommen, obwohl der Vermieter den Abschluss zu gesichert hat und der Mietinteressent im Vertrauen darauf bereits Geld ausgegeben hat oder gekündigt, kann im Einzelfall für einen entstehenden Schaden ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden (AG München, Urteil vom 18. Oktober 2012, Az.: 423 C 14869/12. Als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nennt das Amtsgericht München, dass eine Vertragspartei bei der Verhandlungsführung in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt haben. Es muss ein sogenannter qualifizierter Vertrauenstatbestand gegeben worden sein, der dann vorliegt, wenn der abbrechende Vertragsteil den Vertragsschluss als sicher hingestellt hat.

Nach Ansicht des Gerichts reicht das Zusenden eines nicht unterzeichneten Mietvertragsexemplars und das Verlangen nach den üblichen Mieterauskünften allerdings noch nicht für das Erwecken eines solchen Vertrauenstatbestandes. Mieter sollten angesichts dieses Urteils daher erst den alten Vertrag kündigen oder Investitionen für die neue Wohnung tätigen, wenn Sie den unterschriebenen Mietvertrag oder einen Vorvertrag in der Hand halten.

IV. Mietertipp: Frist setzen

Insgesamt zeigt sich, dass der Mieter muss nicht unbegrenzt darauf zu warten hat, dass er den Mietvertrag vom Vermieter zurückbekommt. Erhalten Sie den übermittelten Mietvertrag nicht zurück empfiehlt es sich daher, dem Vermieter eine kurze Frist zu setzen und die Gelegenheit zur Rückmeldung zu geben; insoweit kann man auch für den Fall der Fristversäumnis sofort den Rücktritt erklären. Dies kann in einem kurzen Schreiben geschehen und verschafft für Sie als Mieter umgehend Klarheit.

27 Antworten auf "Mietvertrag nicht zurückbekommen – Wie lange hat der Vermieter Zeit?"

  • Anja Lehnigk
    04.11.2020 - 10:53 Antworten

    Hallo,
    Ich habe einen Blankomietvertrag auf drängen des Vermieters beim Hausmeister im September unterschrieben, mit Mietbeginn zum 01.12.2020 der Vermieter hat mir telefonisch mitgeteilt, dass die Warmmiete aufeinmal um 50 Euro steigt. Eine Garage wurde ebenfalls zusätzlich berechnet, obwohl sie laut Absprache schon im Mietpreis enthalten war. Der Vermieter wollte mir das erklären. Ich bin daraufhin vom Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zurückgetreten. Ich habe bis heute noch keinen unterzeichneten Mietvertrag erhalten. Jetzt möchte der Vermieter in 14 Tagen 3 Mieten als Schadensersatz. Was kann ich tun?

  • Klaus und Monika Dieke
    10.02.2021 - 11:10 Antworten

    Guten Tag,
    der Vermieter hat den Mietvertrag, den wir am 18.1. unterschrieben zurücksandten, bisher nicht zurückgeschickt. Am 4.2. haben wir eine Nachricht erbeten, woraufhin uns telefonisch die Bearbeitung zugesichert wurden. Heute ist der 10.2. Wir möchten nicht mehr, da wir bereits zeitlich mit zwei überlappenden Mieten unter Druck geraten sind und bei einer Entfernung von 1000 km (Malente/Waging a.See) entsprechende Vorbereitungen zu treffen hätten. Außerdem sind wir für neue Objekte blockiert.

    Wie lange müssen wir warten? Können mit mit sofortiger Wirkung vom Vertrag (der einseitig unterschrieben ist) zurücktreten?
    Herzlichen Dank für eine zeitnahe Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Klaus und Monika Dieke, 83329 Waging a.See

    • Mietrecht.org
      10.02.2021 - 13:01 Antworten

      Hallo Klaus und Monika,

      siehe haben oben gelesen, wieviel Zeit der Rechtsprechung zum Vermieter zugesteht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maximilian
    18.11.2021 - 10:48 Antworten

    Wohnung über WhatsApp von beiden Seiten zugesagt (ohne Nennung von Mietpreis / Nebenkosten) – Vermieter wollte sich für einen schriftlichen Mietvertrag melden, hat dies auch 2-3 mal über WhatsApp angekündigt, dass er sich “die Tage meldet” jedoch am Ende nie einen Tag terminiert – das letzte mal ist 2 Wochen her, dass er sich melden wollte, gilt hier im Prinzip dann auch das Gleiche wie mit dem einseitig unterschriebenen Mietvertrag? Sprich nach Tag X meine Zusage erloschen – so das der Vermieter mir nicht mehr entsprechend irgendwie kommen kann, dass wir doch etwas “mündlich” abgeschlossen hätten?

    Interessant wäre auch zu wissen, Kommunikation lief über den Partner über Whatsapp, alleiniges Eigentum ist es jedoch von seiner Frau.

    • Mietrecht.org
      18.11.2021 - 11:49 Antworten

      Hallo Maximilian,

      nach 14 Tage wird Sie m.E. niemand mehr an Ihre Vorabzusage binden können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dominik Brust
    06.12.2021 - 17:41 Antworten

    Hallo, wir haben den Mietvertrag am 17.11. verschickt und dieser ist auch dort eingegangen! Dies wurde uns am 22.11. bestätigt! Der Mietvertrag war nur von uns einseitig unterschrieben und wir haben bis heute noch kein unterschriebenes Dokument erhalten! Kann ich hier von dem Mietvertrag noch zurücktreten und in welcher Form?

    Vielen Dank für ihre Hilfe

    • Mietrecht.org
      06.12.2021 - 18:45 Antworten

      Hallo Dominik,

      mit dem Versenden des unterschriebenen Mietvertrages haben Sie ihrem Vermieter ein Angebot gemacht. Er kann dieses annehmen in dem er den Mietvertrag auch unterschreibt und zurücksendet. Die Rechtsprechung geht hier von etwa zwei Wochen aus, in dem sie eine Rückmeldung erwarten können. Bekommen Sie den Vertrag danach zurück, können Sie wiederum von einem erneuten Angebot des Vermieters ausgehen, dem sie nochmals zustimmen müssten. Recherchieren Sie bitte nach passender Rechtsprechung oder lassen Sie sich rechtlich beraten, damit sie in der Sache keine Fehler machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gabriele
    01.03.2022 - 15:36 Antworten

    Sehr geehrtes Mietrecht-Team,
    mich würde der – quasi umgekehrte – Fall interessieren: der vom (privaten) Vermieter einseitig unterschriebene Mietvertrag ist beim Mieter eingegangen, der aber mit dem Vertrag nicht einverstanden ist.
    Ab wann gilt der Mietvertrag als erloschen?
    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

    • Mietrecht.org
      01.03.2022 - 16:59 Antworten

      Hallo Gabriele,

      in der Regel geht man hier von einer Annahmefrist von 2 Wochen aus. Eine Nachricht an den Vermieter hilft natürlich und wäre fair.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Steffi Hegewald
    15.06.2022 - 11:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben einen Entwurf vom Mietvertrag unterschrieben und an den Vermieter zurückgesandt. Als Antwort kam, dass es eh nur ein Entwurf sei und die Originalverträge bei Schlüsselübergabe unterschrieben werden. Eine Unterschrift des Vermieters existiert nicht. Mittlerweile haben wir eine günstigere Wohnung gefunden. Es sind bereits 4 Wochen nach meiner Unterschrift vom ersten Mietvertrag vergangen. Kann ich von diesem Vertrag zurücktreten?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus.

    Steffi

    • Mietrecht.org
      15.06.2022 - 15:10 Antworten

      Hallo Steffi,

      Sie haben dem Vermieter mit dem Vertrag ein Angebot gemacht, dass dieser mit seiner Unterschrift annehmen könnte. Die Rechtsprechung geht hier von 14 Tagen Annahmefrist aus. Wenn der Vermieter Ihr Angebot also innerhalb dieser Zeit nicht annimmt, würde eine Unterschrift des Vermieters ein neues Angebot an Sie begründen, dass Sie wiederum nahmen müssten. So die Theorie. Die Chance steht also gut, dass sie sich wegen dem Vertrag keine Sorgen mehr machen müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kira Mersmann
    22.06.2022 - 21:31 Antworten

    Hallo liebes Mietrecht- Team,

    Mein Partner hat am 12.02.2022 einen Mietvertrag unterschrieben in dem festgehalten war das er 4 Jahre an die Wohnung gebunden wäre. Nun ist es so das er den Mietvertrag bis heute nicht vom Vermieter unterschrieben zurück erhalten hat. Er hat mit dem Vermieter aber schon gesprochen das er kein Interesse mehr an der Wohnung hätte. Nun hat er einen Mietaufhebungsvertrag zugeschickt bekommen in dem es heist er solle in den nächsten 8 Tagen eine Ausgleichszahlung tätigen. Für den Verlust des Mietverhältnisses und die mit dem Wohnungswechsel verbundenen Kosten in Höhe einer Monatskaltmiete. Es ist aber so das die Wohnung noch gar nicht fertig gebaut ist bzw. Der 1.08.2022 als Fertigstellung der Räumlichkeiten angesetzt war.

    Ist das so erlaubt?! Denn wenn ich das oben durchlese wäre die Frist des Vermieters den Mietvertrag unterschrieben zurück zu schicken schon längst verstrichen oder verstehe ich das falsch?!

    Danke im Voraus für Ihre Hilfe!

    Mit freundlichen Grüßen

    Kira Mersmann

    • Mietrecht.org
      23.06.2022 - 12:51 Antworten

      Hallo Kira,

      die Rechtsprechung geht davon aus, dass Sie als Mieter den von Ihnen bereits unterschriebenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen unterschrieben vom Vermieter zurück bekommen müssen. Eine spätere Rücksendung führt dazu, dass der Vermieter in wiederum ein Angebot zum Abschluss des Mietvertrages macht. Dieses Angebot müssten sie wiederum annehmen. So die Theorie. Gibt es einen Grund warum sie den Vertrag noch nicht zurück erhalten haben? Ich würde prüfen, ob der Kündigungsausschluss mit dieser langen Vorlauf Zeit überhaupt möglich ist. Ich habe der Zweifel. Sie können eine Prüfung hier vornehmen lassen: https://www.mietrecht.org/beratung/kuendigung-moeglich-mieter/

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah Sievers
    26.08.2022 - 09:52 Antworten

    Hallo an alle,

    Ich wohne seit dem 01.03.2022 in meiner jetzigen Wohnung und habe den Mietvertrag unterschrieben und an die Immobilienfirma geschickt, aber auch nach mehrmaligem Erinnern bis heute keinen vom Vermieter unterschriebenen Vertrag zurückbekommen. Ich weiß aber noch genau, dass ein Kündigungsverzicht von 2 Jahren eingebaut ist. Durch bestimmte Lebensumstände müsste ich aber am besten zu Beginn nächsten Jahres wieder ausziehen. Kann ich mich irgendwie darauf berufen, dass der Mietvertrag nur mündlich geschlossen wurde, um mich dem Kündigungsverzicht zu entziehen?

    Vielen Dank und liebe Grüße,
    Sarah Sievers

  • Alma Gentile
    29.08.2022 - 11:35 Antworten

    Guten Tag,

    Ich habe im Juni einen Zeit-Mietvertrag auf 2 Jahre mit Mietbeginn für den 1. Juli unterschrieben, diesen aber nie gegengezeichnet wiederbekommen. Aufgrund einer psychischen Erkrankung meiner Vormieterin, konnte der Mietbeginn am 1.7. auch nicht erfolgen. Durch die Maklerin wurde mir daraufhin 2 Wochen später (Mitte Juli) mitgeteilt, ich könne die Wohnung nun überhaupt nicht mehr haben, sie würde mir eine andere Wohnung in dem Haus anbieten und sie habe den Mietvertrag auch schon dementsprechend ändern lassen. Alles ohne mein Einverständnis. Nachdem ich mich mit der Hausverwaltung in Kontakt gesetzt habe, war es dann doch möglich, zu meinem gewünschten Umzugstermin in die ursprüngliche Wohnung einzuziehen. Jedoch habe ich weiterhin keinen Mietvertrag erhalten.
    Nun ist die Wohnung durch meine Vormieterin in einem sehr schlechten Zustand hinterlassen worden, es gibt unter anderem Ungeziefer und ich möchte so schnell wie möglich aus dem Mietvertrag gelassen werden. Bin ich trotz fehlenden Mietvertrages und der mir nicht bekannten Änderung des ursprünglichen Mietvertrages an die 2 Jahre gebunden, oder kann ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt fristgerecht kündigen?

    Ich bedanke mich im Voraus für eine Auskunft,
    Mit freundlichen Grüßen
    Alma Gentile

    • Mietrecht.org
      29.08.2022 - 12:56 Antworten

      Hallo Alma,

      Sie können die Werdegang offensichtlich über den Schriftverkehr gut darlegen. Ich würde davon ausgehen, dass Sie einen neuen (konkludierten) Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist vereinbart haben. Mein Kommentar hier, kann allerdings keine rechtliche Beratung für Ihren Einzelfall ersetzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Pavlos
    08.11.2022 - 14:58 Antworten

    Ich habe die gleiche Wohnung ab Februar 2022 befristet gemietet.
    Der letzte Vertrag lief von September bis 31. Oktober.
    Die Hausverwaltung lehnte einen befristeten Vertrag ab und versprach, am 27. Oktober 2022 einen unbefristeten Vertrag zu schicken. Aber sie schickten ihn tatsächlich gestern um 9.00 Uhr und verlangten von mir, dass ich ihn bis 13.30 Uhr unterschreibe.
    Heute sagen sie, dass ich die Wohnung vor dem 15.11.2022 verlassen muss, wenn ich den Vertrag nicht heute unterschreibe.
    Ist ihr Vorgehen rechtmäßig?

  • Jens
    20.11.2022 - 12:25 Antworten

    Guten Tag,
    der Vermieter hat mir einen Mietvertrag mit Unterschriften des Vermieters zugeschickt. Da ich noch eine Bewerbung für eine andere Wohnung hab möchte ich noch warten mit der Unterschrift. Wie lange habe ich Zeit?
    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      21.11.2022 - 07:07 Antworten

      Hallo Jens,

      mit dem Vertrag hat der Vermieter Ihnen ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages gemacht. Die Rechtsprechung geht von maximal 14 Tagen Annahmefrist aus. Danach wird das Angebot unwirksam und sie können in der Regel keinen wirksamen Mietvertrag mit Ihrer Unterschrift abschließen.

      Ich möchte darauf hinweisen, dass es kein guter Stil wäre, den Vermieter jetzt zu lange “zappeln” zu lassen. Es ist ohnehin unüblich, dass der Vermieter den Vertrag zuerst unterschreibt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dodo Kolbeck
    17.07.2023 - 22:10 Antworten

    Hallo,
    wir haben eine Wohnung für meine mutter gemietet. Der Mietvertrag ist von ihr unterschrieben worden. Die schlüssel und eine Wohnungsübergabe wurde gemacht, allerdings haben wir den Mietvertag noch nicht unterschrieben zurück. Jetzt ist meine Mutter verstorben, bevor sie einziehen konnte. Muss ich die 3 monatige kündigungsfrist akzeptieren?
    vielen dank

    • Mietrecht.org
      18.07.2023 - 14:51 Antworten

      Hallo Dodo,

      der Vermieter hat i.d.R. bis zu 14 Tage Zeit den Mietvertrag zurückzusenden. Besprechen Sie diese besondere Situation am besten mit dem Vermieter. Normalerweise hat niemand Interesse an solche komplizierten Situation. Es kommt aber sicher auf den individuellen Wohnungsmarkt und die Nachfrage auf Mieterseite an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • H. R.
    09.03.2024 - 10:53 Antworten

    Hallo,
    nach Besichtigung und Zusicherung der Mietwohnung wurde der Vertrag von uns (WG) am 08.02. unterschrieben. Aufgrund einer Bürgschaft wollte der Vermieter den Vertrag noch nicht unterschreiben und die Bürgen erst den Vertrag so abzeichnen lassen. Auf mehrmalige Nachfrage hin wurden wir immer wieder vertröstet, sodass wir bis zum heutigen Tag keinen unterschriebenen Vertrag haben. Vermieter meldet sich nicht mehr und antwortet nicht auf Nachrichten/Anrufe.
    Wohnungen sind bereits gekündigt und in drei Wochen müssen wir unsere alten Wohnungen räumen.

    • Mietrecht.org
      10.03.2024 - 06:42 Antworten

      Hallo H. R.,

      die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Vertragspartner zwei Wochen Zeit hat den Vertrag gegenzuzeichnen. Ansonsten kann nicht mehr von einer Annahme Ihres Angebote (Vertagsübersendung) gesprochen werden.

      Natürlich können Sie prüfen lassen, in wie weit sich der Vermieter durch mögliche Zusagen Schadenersatzpflichtig gemacht hat. Davon unabhängig können Sie wohl nicht mehr von einer erfolgreichen Anmietung der Wohnung angehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lingdan Lin
    17.04.2024 - 08:51 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mietvertrag beginnt am 16.04, ich habe jeden Tag angerufen wegen den Schlüsseln, heute ist 17.04, niemand meldet sich wegen Schlüssel. Was kann man machen? Danke vorab. Der Vertrag wurde von mir und Vermieter unterschrieben. Die Kaution wurde am 07.04 wie auch die Miete vom ersten Monat schon bezahlt. Es wurde auch mitgeteilt, dass das Geld schon auf dem Konto angekommen ist.

    Ich bitte rechtliche Hilfe. Vielen Dank vorab.
    Mit freundlichen Grüßen
    L. Lin

    • Mietrecht.org
      17.04.2024 - 09:36 Antworten

      Hallo Lingdan,

      das ist leider schwer zu beurteilen. Vielleicht sind Sie einen Betrug aufgesessen, vielleicht liegt Ihr Vermieter aber auch im Krankenhaus. Ich weiß es nicht. Ich würde als erstes den Vermieter bzw. die Hausverwaltung im Büro besuchen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lindemann
    06.05.2024 - 14:08 Antworten

    Wie kommen Sie darauf, dass ein Mietvertrag erst dann zustande kommt, wenn beide Unterschrieben haben ?

    ein Mietvertrag unterliegt generell nicht der Schriftform. Wenn die Parteien vereinbaren, dass ein Mietvertrag schriftlich ergehen soll, ist natürlich der mündliche Vertrag nicht mehr möglich, aber es gilt auch nicht die strenge Schriftform nach §126 BGB. §127 II BGB äußerst konkret, dass Textform genügt.

    wenn also der Vermieter einen Mietvertrag in Textform dem Mieter zukommen lässt, wird man durchweg darin bereits ein Angebot auf Abschuss eines Mietvertrags sehen können, soweit insbesondere der Mietzins und der Mietbeginn eingetragen sind. Ob das Dokument unterschrieben ist oder nicht spielt keine rolle. Es gibt auch keinen anderen Grund wieso der Vermieter dem Mieter ein bereits ausgefüllten Mietvertrag sonst übersenden sollte. Er will das Mietverhältnis ! daher liegt auch der Rechtbindungswillen eindeutig vor.

    Wenn der Mieter dieses Dokument unterschreibt und zurücksendet wäre das bereits die Annahme, soweit es zugeht.

    • Mietrecht.org
      06.05.2024 - 19:44 Antworten

      Hallo Herr Lindemann,

      danke für Ihren Kommentar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert