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Mietvertrag per E-Mail, Whatsapp oder SMS abschließen? (für Mieter und Vermieter)

Einen Mietvertrag per Whatsapp, SMS, E-Mail oder im Facebook Chat zu schließen, ist heutzutage gar nicht so unüblich. Verbringen doch die meisten einen Großteil ihrer Zeit mit Smartphone in der Hand oder am Computer. Verträge online abzuschließen ist daher genauso normal wie die Brötchen beim Bäcker zu kaufen. Doch geht das im Mietrecht auch schon? Ist eine Zusage zu einem Mietvertrag per Whatsapp, SMS, E-Mail und Co. rechtlich bindend? Muss man sich als Mieter daran festhalten lassen, bzw. kann man darauf bestehen, dass alles eingehalten wird, was man mit dem Vermieter per Whatsapp oder E-Mail vereinbart? Welche Beweiskraft haben Chatnachrichten oder Nachrichten bei Whatsapp?

Der nachfolgende Artikel erklärt für Mieter und Vermieter welche Erklärungen man im Mietrecht auch per E-Mail, Whatsapp oder SMS bindend abgeben kann und welche nicht.

I. Kann man den Mietvertrag per E-Mail, Whatsapp oder SMS schließen?

Jein. Für die Beantwortung dieser Frage, kommt es für Mieter und Vermieter maßgeblich darauf, ob der Mietvertrag unbefristet oder befristet sein soll.

1. Unbefristeter Mietvertrag

Für unbefristete Mietverträge gibt es kein Gesetz, dass eine bestimmte Form für die Zusage zum Mietvertrag vorschreibt. Der Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages kann grds. mündlich, schriftlich oder auch konkludent erfolgen. Konkludent heißt stillschweigend. So z.B. wenn man jemandem ohne ausdrücklich Vereinbarung ein Zimmer oder eine Wohnung gibt und die Person dort gegen eine Mietzahlung wohnen lässt.

Es ist deshalb rechtlich ohne weiteres zulässig einen solchen unbefristeten Mietvertrag vollständig per E-Mail, Whatsapp, SMS oder auch im Facebook Chat auszuhandeln und abzuschließen. Ein solcher Mietvertrag bedarf keiner eigenhändigen Unterschrift, um wirksam zu sein. Eine Besonderheit besteht aber darin, dass es bei Mietverträgen, die per Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden, unter gewissen Voraussetzungen ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht gibt, wenn der Mieter die Wohnung noch nicht besichtigt hat ( §§ 312 Abs. 4, § 312 Abs. 3 Nr. 7 iVm §§ 312 g Abs. 1, 355 BGB).

Im Übrigen binden sich Mieter und Vermieter mit dem Vertragsabschluss per E-Mail, Whatsapp oder SMS ebenso rechtswirksam, wie bei einem mündlichen Vertragsabschluss, haben aber den Vorteil, dass Sie die digitalen Nachrichten als Printout zu Beweiszwecken für den Inhalt der Vereinbarung vorlegen können.

Lesen Sie dazu auch die Artikel: Mündlicher Mietvertrag – Wer muss was beweisen? (Nebenkosten, Miete, Zustand, Kündigung)

Achtung Ausnahme: Vermieter sendet Mietvertrag Vordruck mit Schriftformvereinbarung

Verschickt der Vermieter per E-Mail, Whatsapp, SMS oder Facebook einen vorgedruckten Mietvertrag zur Unterschrift zu, in dem eine Klausel enthalten ist, die besagt,  dass für den Abschluss und Änderungen des Mietvertrags die Schriftform einzuhalten ist, dann kann der Mietvertrag nicht mehr per Email und Co. geschlossen werden (vgl. dazu nächster Punkt).

2. Unbefristeter Mietvertrag mit Mindestmietdauer von einem Jahr

Wollen Mieter und Vermieter einen Mietvertrag mit einer Mindestmietdauer von einem Jahr vereinbaren (z.B. durch einen Kündigungsausschluss), ist das regelmäßig weder per E-Mail noch per Whatsapp oder SMS möglich (Ausnahmefall unter II.).

Nach § 550 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Mietverträge, die für eine längere Zeit als ein Jahr gelten sollen in schriftlicher Form zu schließen. Damit ist die Schriftform nach § 126 BGB gemeint.

Ein Mietvertrag erfüllt die gesetzliche Schriftform allerdings nur dann, wenn alle Vertragsparteien die einheitliche Vertragsurkunde unterzeichnen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16. Juli 2003, Az.: XII ZR 65/02). Dazu müssen sie zwar nicht gleichzeitig zur Unterschrift anwesend sein,  es müssen aber sowohl der Antrag zum Mietvertragsabschluss als auch die Annahme (§§ 145 ff. BGB) in der Schriftform des § 126 BGB erklärt werden und dem anderen Vertragspartner in dieser Form zugehen nach § 130 BGB (BGH, Urteile vom 18. Dezember 2007, Az.: XI ZR 324/06; vom 30. Juli 1997, Az.: VIII ZR 244/96; vom 24. Februar 2010, Az.: XII ZR 120/06).

Das bedeutet, es reicht z.B. nicht aus, dass man einen solchen Mietvertrag mit der eigenen Unterschrift einscannt und  dann per E-Mail, Whatsapp oder SMS verschickt. Der  Mietvertrag kommt vielmehr erst zu Stande, wenn er im Original von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben ist. Im Regelfall fertigt man dafür immer zwei  Ausführungen an, damit sowohl der Mieter als auch der Vermieter einen Originalvertrag haben.

Das bedeutet, der Mieter muss das per Email, per Post, per Whatsapp und Co. zugesendete Original  in zweifacher Ausführung unterschreiben und dem Vermieter per Post zusenden, der dann seinerseits seine Unterschrift hinzufügt und ein Original an den Mieter per Post zurück schickt. Der Mietvertrag wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er beiden im Original vorliegt

Wichtig: Nicht nur die Unterschriften unterliegen dem Schriftformerfordernis

Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB ist es außerdem erforderlich, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen, wie z.B. der Mietgegenstand, der Mietpreis, die Mietsdauer und die Vertragsparteien erkennbar aus der Vertragsurkunde ergeben (BGH, Urteil vom 24. Juli 2013, Az.: XII ZR 104/12). Einen umfassenden Ratgeber dazu, was alles in einem Mietvertrag stehen sollte, bekommen Sie hier: Diese 13 Punkte sollte jeder Vermieter im Mietvertrag regeln.

3. Befristeter Mietvertrag

Befristet sind alle Mietverträge die nur für einen bestimmten Zeitraum gelten sollen. Das Gesetz spricht dabei von sog.  Zeitmietverträgen im Sinne des § 575 BGB. Der wirksame Abschluss setzt voraus, dass der Vermieter dem Mieter bei Vertragsabschluss den Befristungsgrund schriftlich mitteilt. Hier besteht also ebenfalls ein Schriftformerfordernis. Ist die Befristung für länger als ein Jahr vorgesehen, gilt außerdem § 550 BGB (siehe oben). Kurz gesagt, befristete Verträge egal ob kürzer oder länger als ein Jahr sind immer in Schriftform zu schießen.

Das bedeutet, auch hier: Für die rechtswirksame Zusage zum Mietvertragsabschluss bedarf es der eigenhändigen Unterschrift auf dem Originalvertrag von Mieter und Vermieter. Der Abschluss eines befristeten Mietvertrags ist regelmäßig nicht per Email, Whatsapp oder SMS möglich (Ausnahmefall unter II.).

II. Ausnahme: Schriftform wird ersetzt durch elektronische Form

Nach § 126 Abs. 3 BGB können Mieter und Vermieter für den Mietvertragsabschluss vereinbaren, dass sie die schriftliche Form durch die elektronische Form nach § 126 a BGB ersetzen.

Elektronische Form heißt beim Mietvertrag, dass die Originalvertragsunterlagen von beiden Parteien, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz unterzeichnet werden, vgl. § 126 a Abs. 2  BGB. Eine einfache E-Mail reicht also auch hier nicht. Die Zusage zum Mietvertrag muss elektronisch signiert sein.

III. Welche mietrechtliche Erklärungen per E-Mail, Whatsapp oder SMS sind rechtlich bindend?

Haben der Vermieter und der Mieter in dem Mietvertrag ausdrücklich die Schriftform vereinbart, haben alle Erklärungen auch in Schriftform zu erfolgen. E-Mail, Whatsapp und SMS reichen dann im Regelfall nicht (s.o.).

Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen im Mietvertrag nichts dazu steht, in welcher Form gegenseitige gesetzlich nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen abzugeben sind.

Steht nichts im Mietvertrag kann man folgende Erklärungen auch per E-Mail, Whatsapp oder SMS abgeben:

  • Erklärung der Mietminderung
  • Abmahnung des Mieters
  • Beschwerde oder Abmahnung an den Vermieter
  • Anfragen zur Tierhaltung und entsprechende Zu- oder Absage
  • Anfrage zur Untervermietung entsprechende Zu- oder Absage

Nicht möglich ist es hingegen eine Mieterhöhung per E-Mail, Whatsapp oder SMS rechtswirksam anzukündigen.

Kündigungen sind im Mietrecht ebenfalls nicht rechtswirksam, wenn sie per E-Mail, Whatsapp oder SMS erklärt werden. Die Kündigung des Mietvertrages muss schriftlich und eigenhändig vom Vermieter/Mieter unterschrieben sein, gemäß § 126 BGB. Das gilt selbst dann, wenn es keinen schriftlichen Mietvertrag gibt. Warum eine E-Mail nicht reicht, erklärt dieser Artikel: Kündigung eines Mietvertrages per E-Mail, Fax oder SMS?

III. Fazit und Zusammenfassung

Der Abschluss eines Mietvertrages und die Zusage zum Mietvertrag kann dann per Email, Whatsapp oder SMS erfolgen, wenn es kein gesetzliches oder vertragliches Schriftformerfordernis gibt. Gesetzliche Schriftformerfordernisse gibt es für Mietverträge mit einer Mindestmietdauer von einem Jahr oder für Zeitmietverträge. Ein Abschluss per Email ist dann nur mithilfe der elektronischen Signatur möglich. Dafür bedarf es aber einer besonderen Vereinbarung.

Gibt es nach keiner vertraglichen oder gesetzlichen Regelung die Schriftform zu wahren, können Mieter und Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag rechtswirksam per Email, Whatsapp oder SMS schließen – insoweit abgegebene Zusagen sind rechtlich bindend. Im Übrigen können auch viele andere Erklärungen während des Mietverhältnisses per E-Mail, Whatsapp oder SMS verbindlich abgegeben werden.

18 Antworten auf "Mietvertrag per E-Mail, Whatsapp oder SMS abschließen? (für Mieter und Vermieter)"

  • Friedrich Schwarzkopf
    28.02.2022 - 06:10 Antworten

    Mein Mieter hat den befristeten Mietvertrag per Email mit den Worten “ich nehme den mitgeschickt Vertrag an” angenommen, ist aber zum vereinbarten Übergabetermin nicht erschienen und seitdem nicht mehr erreichbar. Ist der Vertrag gültig und muss dieser nun gekündigt werden. Muss der Mieter nun die Kündigungsfrist von 3 Monaten bezahlen?

    • Mietrecht.org
      28.02.2022 - 07:07 Antworten

      Hallo Friedrich,

      sofern der Mietvertrag als Anlage beilag und unterschrieben zurückgesendet werden sollte, lesen Sie bitte “III. Welche mietrechtliche Erklärungen per E-Mail, Whatsapp oder SMS sind rechtlich bindend?”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nico
    15.05.2022 - 20:15 Antworten

    Hallo,

    ich habe meinen WG- Mietvertrag zum 31.01.22 rechtlich wirksam (Unterschrift Mitbewohner und Eigentümer) gekündigt. Die Bedingungen (zwischen Mitbewohner und mir) wurden vorher zunächst per WhatsApp geklärt das ich noch so lange Kaltmiete zahle bis ich einen Nachmieter finde. Ein paar Tage später haben wir uns mündlich jedoch nur auf einen Zeitraum von 3 Monaten geeinigt.
    Könnte mein Ex- Mitbewohner sich auf den (falls es überhaupt einer ist) per WhatsApp abgeschlossenen Vertrag zurückberufen das ich doch noch weiter zahlen muss berufen?
    Konkrete Bedinugen wie Kosten der Miete, Dauer, Nutzung oder ähnliches haben wir dahingehend nicht getroffen.

    Danke für eure Bemühungen

    Grüße

    Nico

    • Mietrecht.org
      16.05.2022 - 10:33 Antworten

      Hallo Nico,

      der Vertrag ist doch schon lange beendet – Ende Januar 2022. Ich verstehe die Sachlage nicht ganz.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tatjana
    31.05.2022 - 16:06 Antworten

    Meine Vermieterin hat mir den Parkplatz per SMS zugesagt. Nun als ich mein Zimmer und den Parkplatz künden wollte meinte sie ich kann den Parkplatz erst per Oktober künden wie das Zimmer weil dieser ans Zimmer gebunden ist. Ist das rechtskräftig? da wir den Zimmervertrag nie neu aufgesetzt hatten. Eigentlich wollte ich den per Ende Monat Künden weil nun auch mein Zimmer einen Nachmieter hat welcher kein Parkplatz benötigt. Ist das so Rechtskräftig?

    • Mietrecht.org
      01.06.2022 - 10:32 Antworten

      Hallo Tatjana,

      der Stellplatzmietvertrag muss m.E. mit der Frist für einen Gewerbemietvertrag gekündigt werden. Also zum 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lerch
    28.09.2022 - 16:29 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine mündliche (per Telefon) Zusage zur Anmietung einer Wohnung durch einen Makler bekommen.

    Nun kam eine Mail vom Makler in der er mir folgende Frage stellt:
    „Sie wollen die Wohnung aber auf jeden Fall anmieten, oder?“

    Wenn ich jetzt mit JA antworte, ist dies dann rechtsverbindlich, obwohl ich noch keinen Mietvertrag bekommen habe?
    Ich weiß ja noch gar nicht was in diesem (Mietdauer, Kündigungsfrist etc) später drinsteht.

    Vielen Dank und

    mit freundlichen Grüßen
    Frau L.

    • Mietrecht.org
      28.09.2022 - 16:55 Antworten

      Hallo Frau Lerch,

      kommunizieren Sie, dass Sie die Wohnung anmieten möchten und für den Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages zur Verfügung stehen. Gerne können Sie auch einen Entwurf des Vertrages anfordern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Johanna Valtuk
    17.10.2022 - 12:38 Antworten

    Guten Tag,
    wir haben unserem Mieter schriftlich mit 6 Monaten Kündigungsfrist die Wohnung gekündigt. Im Laufe der Kündigungsfrist kam es zu Streit, weswegen wir bei Whatsapp auf eine seiner Nachrichten antworteten “du kannst auch ohne Frist ausziehen”. (Gemeint war, dass man in dem Falle bespricht, dass zB von ihm ein neuer Nachmieter gestellt wird, damit es zu keinem Leerstand kommt)
    Er antwortete auf die Whatsapp Naachricht nicht, sondern legte am 31.8 einen Zettel hin, dass er nun fristlos kündigen würde. Er wohnte aber immer noch die erste Septemberwoche in der Wohnung, hat aber keine Miete mehr für den Monat gezahlt und bezieht sich auf unsere Whatsapp Nachricht. Ist diese hier rechtskräftig? Wir wollen die Kaltmiete nun von der Kaution abziehen, sind wir hierzu berechtigt?
    Viele Grüße

  • M.S
    26.10.2022 - 12:21 Antworten

    Hallo,
    Ich habe einen befristeten Mietvertrag bis ende des Jahres. Hab meinen Vermieter gefragt ob wir den Vertrag verlängern können und er hat mir eine Bestätigung per Email geschrieben, dass der Mietvertrag verlängert sich ohne weitere Laufzeit bis zur Kündigung. Ich habe nach einen neuen Vertrag gefragt und er meinte, dass einen neuen Vertrag wäre nicht vorgesehen aber er kann mir eine Mietbestätigung anbieten.
    Meine Frage wäre, gilt eine Bestätigung per Mail als rechtliche Verlängerung des Vertrags? Oder muss ich wirklich einen neuen Vertrag bekommen?

    Viele Grüße
    M.S

  • Weise
    30.11.2022 - 05:25 Antworten

    Hallo,
    ich habe im Oktober 2022 eine Mieterhöhung bekommen die ab 1.12.2022 wirksam werden soll. Im November kam mit der Jahresabrechnung eine erneute Mietänderung, welche ab 1.1.2023 gültig werden soll. Auf meine Anfrage beim Vermieter bekam ich zur Antwort, das beide Schreiben ein Missverständnis wären und ich bekam erneut eine Mieterhöhung und die auch nur per WhatsApp zugeschickt.

  • Patrick Port
    25.02.2023 - 19:47 Antworten

    Hallo, ich habe meinen Mieter eine Mieterhöhung schriftlich und persönlich übergeben.
    Der hat mir dann über WhatsApp geantwortet dass er die Mieterhöhung annimmt.
    Ist das rechtskräftig?

  • stephanie busse
    16.06.2023 - 15:07 Antworten

    Hallo, wenn ich einen unbefristeten Mietvertrag für eine Wohnung mit einem Kündigungsausschluss von 2 Jahre als Mieter unterzeichnet habe und ich diesen noch nicht mit der Unterschrift des Vermieters zurückhabe, ich dann der MV noch nicht wirksam und ich kann davon zurücktreten?

    • Mietrecht.org
      19.06.2023 - 12:29 Antworten

      Hallo Stephanie,

      tatsächlich wird der Vertrag erst mit Unterschrift des Vermieters wirksam. Sie können allerdings nicht beeinflussen, ob und wann dieser Vertrag unterschrieben wird. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Vertrag auf dem Postweg innerhalb von 14 Tagen gegengezeichnet werden muss um wirksam zu werden. Der Vermieter kann sich folglich nicht unendlich viel Zeit lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stephan
    23.04.2024 - 12:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe einen Mietvertrag unterschrieben der unbefristet ist, jedoch mit einem Ausschluss der Kündigung in den ersten 12 Monaten.

    Ich habe den Vertrag per WhatsApp unterschrieben gesendet und der Vermieter hat gegengezeichnet und mir per WhatsApp zurückgeschickt.

    Nun lese ich, dass der Vertrag nicht gültig ist, da es hier aufgrund des Ausschluss der Kündigung in den ersten 12 Monaten einer Schriftform bedarf. Der Vermieter erwägt evtl. sich hierauf zu berufen und doch die Eigennutzung vorzuziehen.

    Ist es richtig, dass der Vertrag als nicht zu Stande gekommen gilt?

    Liebe Grüße
    Stephan

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