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SCHUFA-Auskunft des Mieters: Pflicht, Inhalt und Kosten

Zu den wichtigsten Kriterien, von denen der Vermieter seine Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages abhängig macht, gehört die Zahlungsfähigkeit des Mieters. Auch wenn der Mieter versichert, die Miete aufbringen zu können, ist hierauf nicht immer Verlass. Dies macht das Bedürfnis des Vermieters verständlich, eine objektive und verlässliche Auskunft über diejenigen Umstände zu erhalten, die über die Bonität des Mieters Aufschluss geben.

Nicht selten verlangen Vermieter daher im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Mietinteressenten die Vorlage einer vom Mieter eingeholten SCHUFA-Auskunft. Seltener kommt es vor, dass der Vermieter von dem potentiellen Mieter die Einwilligung verlangt, die SCHUFA-Auskunft selbst einholen zu dürfen.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob der Mieter zur Vorlage einer SCHUFA-Auskunft verpflichtet ist oder in die Einholung einer solchen durch den Vermieter einwilligen muss. Außerdem wird auf den Inhalt die SCHUFA-Auskunft und die Frage eingegangen, wer welche Kosten für deren Einholung zu tragen hat.

1. Der Mieter ist rechtlich weder zur Vorlage einer SCHUFA-Auskunft noch zur Einwilligung in die Einholung durch den Vermieter verpflichtet

Verlangt der Vermieter vor dem Abschuss des Mietvertrages z.B. im Rahmen einer Mieterselbstauskunft die Vorlage einer SCHUFA-Auskunft durch den Mieter oder dessen Einwilligung zur Einholung einer solchen durch den Vermieter selbst, denken viele Mieter, zu der Vorlage bzw. der Einverständniserklärung verpflichtet zu sein. Dies ist jedoch keineswegs der Fall. Eine rechtliche Pflicht des Mieters besteht zu diesem Zeitpunkt schon deshalb nicht, weil noch kein Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter besteht. Allerdings nützt dem Mieter diese Erkenntnis häufig wenig. Weigert sich der Mieter nämlich, die Auskunft vorzulegen oder in dessen Einholung einzuwilligen, liegt aus Sicht des Vermieters der Verdacht nicht fern, der Mieter habe etwas zu verbergen. Der Mieter muss daher damit rechnen, dass der Vermieter die Wohnung an einen anderen Mietinteressenten vermietet, dessen Zahlungsfähigkeit er besser einschätzen kann.

Beachte:

Nur in seltenen Fällen kann der Vermieter die SCHUFA-Auskunft selbst direkt bei der SCHUFA einholen. Dies ist nur möglich, wenn der Vermieter Vertragspartner der SCHUFA ist. Zu den rund 8.500 SCHUFA-Vertragspartnern zählen in erster Linie Banken und Sparkassen, Versandhandelsunternehmen oder Telekommunikationsgesellschaften.

2. Inhalt der SCHUFA-Auskunft: SCHUFA Eigenauskunft, SCHUFA-Verbraucherauskunft und SCHUFA-B-Auskunft

Hat sich der Mieter bereit erklärt, eine SCHUFA-Auskunft einzuholen oder hat er in die Einholung durch den Vermieter eingewilligt, bedeutet dies nicht, dass der Vermieter auch alle bei der SCHUFA gespeicherten Daten zu Gesicht bekommt bzw. bekommen muss. Es gibt verschiedene Arten der SCHUFA-Auskunft, die sog. SCHUFA-Eigenauskunft und die SCHUFA-Verbraucherauskunft und die SCHUFA-B-Auskunft.

Die SCHUFA-Eigenauskunft dient der Information des Betroffenen selbst. Sie beinhaltet eine umfassende Übersicht über alle bei der SCHUFA zu der Person des Mieters gespeicherten Daten.

Hierzu zählen neben den personenbezogenen Daten wie

  • Namen,
  • Geburtsdatum und ggf. -ort,
  • Anschrift und
  • den persönlichen SCHUFA-Basisscore

Informationen über:

  • Bankkonten,
  • Kreditkarten,
  • Leasingverträge,
  • Mobilfunkkonten,
  • Versandhandelskonten,
  • Ratenzahlungsgeschäfte,
  • Kredite und Bürgschaften
  • sowie etwaige Zahlungsausfälle bei angemahnten und unbestrittenen Forderungen.

Erkennbar ist außerdem, wer die jeweiligen Informationen an die SCHUFA übermittelt hat und an wen sie bisher weitergeleitet wurden.

Die SCHUFA-Verbraucherauskunft hingegen beschränkt sich auf diejenigen Informationen, die zur Beurteilung der Bonität einer Person wichtig sind. Aus ihr ist insbesondere nicht ersichtlich, mit welchen Unternehmen Vertragsverhältnisse bestehen und wer Daten an die SCHUFA gemeldet hat. Je nachdem, wie das Zahlungsverhalten des Mieters in der Vergangenheit ausgesehen hat, enthält die Verbraucherauskunft entweder

  • den Hinweis auf ausschließlich positive Vertragsdaten ohne Nennung von Konten, Krediten, Kreditgebern etc. oder
  • Anmerkungen zu Zahlungsausfällen ä., die im Einzelnen aufgeführt und erläutert werden.

Wichtig:

Der Mieter sollte darauf achten, dem Vermieter lediglich die beschränkte Verbraucherauskunft und nicht die umfassende Eigenauskunft zu übermitteln. Nur die in der Verbraucherauskunft enthaltenden Daten sind für den Vermieter von berechtigtem Interesse.

Die Verbraucherauskunft ist grds. Bestandteil der sog. SCHUFA-Bonitätsauskunft. Diese enthält zwar ebenso wie die Eigenauskunft alle bei der SCHUFA hinterlegten Daten. Anders als bei der reinen Eigenauskunft besteht die Bonitätsauskunft jedoch aus zwei Teilen in separaten Dokumenten.

Einer dieser Teile enthält nur die Informationen, die nötig sind, um Vertrauen zwischen dem Betroffenen und seinem Geschäftspartner aufzubauen. Hierbei handelt es sich um die oben zur Verbraucherauskunft dargelegten Informationen.

Der andere Teil besteht aus einer umfangreichen Auskunft über alle bei der SCHUFA gespeicherten Informationen und ist nur zur persönlichen Verwendung des Betroffenen bestimmt.

Holt der Vermieter die SCHUFA-Auskunft auf Grund einer Einwilligung des Mieters selbst ein, weil er Vertragspartner der SCHUFA ist, erhält er ebenfalls keine umfassende Auskunft über alle bei der SCHUFA gespeicherten Daten. In der Regel wird es sich bei einem Vermieter um einen Vertragspartner der Kategorie B handeln. Als solcher erhält er nur eine sog. B-Auskunft, die über Negativeinträge informiert und eventuelle vertragswidrige Verhaltensweisen gegenüber anderen Vertragsunternehmen aufzeigt.

3. Wer trägt welche Kosten für die Erteilung der SCHUFA Auskunft?

Holt der Mieter die SCHUFA-Auskunft selbst ein, muss er auch die hierfür entstehenden Kosten tragen. Gem. § 34 Abs. 8 S. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) kann der Betroffene zwar einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in Textform verlangen. Diese Auskunft, die ihm kostenlos erteilt wird, enthält jedoch alle über ihn bei der SCHUFA gespeicherten Daten, die der Mieter seinem Vermieter nicht unbedingt vorlegen sollte, in einem Dokument. Um dem Vermieter nur die Verbraucherauskunft vorlegen zu können, muss er eine SCHUFA-Bonitätsauskunft beantragen. Diese ist jedoch im Gegensatz zur Eigenauskunft stets kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten hängt davon ab, ob sich der Mieter bei der SCHUFA kostenpflichtig (EUR 3,95 monatlich zzgl. einmaliger EUR 9,95 für die Aktivierung) hat registrieren lassen oder nicht. Ist dies nicht der Fall, ist für die Erteilung der Auskunft eine Gebühr in Höhe von EUR 24,95 zu entrichten. Als registrierter Kunde erhält der Mieter eine Vergünstigung auf EUR 9,95.

Holt der Vermieter als SCHUFA Vertragspartner die Auskunft selbst ein, trägt der Mieter in der Regel auch keine Kosten.

4. Fazit und Zusammenfassung

  1. Es besteht keine Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter vor dem Abschluss des Mietvertrages eine SCHUFA-Auskunft vorzulegen oder in die Einholung der Auskunft durch den Vermieter einzuwilligen.
  2. Der Vermieter kann allerdings den Abschluss des Mietvertrages von der Vorlage der SCHUFA-Auskunft bzw. der Einwilligung des Mieters in die Einholung durch den Vermieter abhängig machen.
  3. Entschließt sich der Mieter, dem Vermieter eine SCHUFA Auskunft vorzulegen, sollte es sich bei der Auskunft um eine sog. SCHUFA-Verbraucherauskunft handeln, die im Gegensatz zur SCHUFA-Eigenauskunft nicht alle zur Person des Mieters bei der SCHUFA gespeicherten Daten, sondern nur solche Informationen enthält, die für die Beurteilung der Bonität des Mieters erforderlich sind.
  4. Um dem Vermieter die Verbraucherauskunft vorlegen zu können, muss der Mieter eine sog. SCHUFA-Bonitätsauskunft einholen. Diese besteht aus einem nur für den Betroffenen selbst mit allen bei der SCHUFA über ihn gespeicherten Daten versehenen Teil und einem beschränkten, nur für die Vorlage gegenüber Dritten bestimmten Teil, der nur diejenigen Informationen enthält, die nötig sind, um Vertrauen aufzubauen.
  5. Die SCHUFA-Bonitätsauskunft kostet für nicht bei der SCHUFA registrierte Mieter EUR 24,95, die sie selbst tragen müssen.
  6. Holt der Vermieter die SCHUFA-Auskunft als Vertragspartner der SCHUFA selbst ein, entstehen für den Mieter grds. keine Kosten.

2 Antworten auf "SCHUFA-Auskunft des Mieters: Pflicht, Inhalt und Kosten"

  • Manuela
    12.12.2016 - 12:25 Antworten

    Ein Vermieter würde mir eine Wohnung vermieten, also den Vertrag abschließen, weil die Wohnung zu sofort ist, aber er verlangt dass ich noch eine Schufa-Auskunft einhole und nachreiche und hat in der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag eine Klausel die Besagt, dass falls die Schufa-Auskunft negative Einträge enthält der Mietvertrag ungültig wird. Ist dies rechtens?

    Vielen Dank im Vorraus für die Beantwortung der Frage

  • Holger Brün
    21.03.2019 - 20:32 Antworten

    Die im Artikel angeführten Kosten sind falsch. Eine Schufa-Bonitätsauskunft kostet 29,95€. Wenn jemand ein Monatsabo abschliesst, bekommt er die Auskunft für die Hälfte: 14,95€. Spart einem aber natürlich trotzdem nichts, wenn man (wie die meisten Menschen) nur ein einziges Mal eine Bonitätsauskunft braucht.
    Die aktuellen Kosten habe ich der Schufa-Website entnommen.

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