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Vermieter vermietet Wohnungen an Saison- und Bauarbeiter – Rechte der Nachbarn?

Nachbarn aus Ungarn, Slowenien, Russland oder Spanien – in den Hochzeiten der Subunternehmen erhöht sich auch der Bedarf an geeigneten Unterkünften. Viele Vermieter haben diesen Mietermarkt bereits entdeckt und vermieten ihre Wohnung zeitweise an Saisonarbeiter. Welche Folgen das für die anderen Mieter des Mietshauses hat, wird dabei kaum beachtet. Beschwerden über Bierflaschen und Gelage im Hausflur sowie Wäsche auf dem Treppengeländer, zeigen aber wie unterschiedlich in den Kulturen das gemeinsame Zusammenleben in einem Mietshaus definiert wird.

Doch was kann man als Nachbar tun? Wie wehrt man sich? Kann man die Vermietung an Saisonarbeiter verbieten lassen?

I. Vermietung an Saisonarbeiter ist erlaubt: Kein Unterlassungsanspruch für Nachbarn

Mieter können nicht verlangen, dass die Vermietung anderer Wohnungen im selben Gebäude an ausländische Bau- und/oder Saisonarbeiter unterbleibt. So entschied das Amtsgericht (AG) München in seinem Urteil vom 13. Juni 2014, Az.:411 C 1574/14. Im dortigen Fall klagte ein Mieter gegen seinen Vermieter regelmäßig wechselnde Saisonarbeiter in den anderen Wohnungen des Hauses als Nachbarn einquartierte. Der Mieter beklagte immer lautstarke Störungen durch die ausländischen Nachbarn, die nach seinen Angaben halbnackt und angetrunken den Hausflur zum zweiten Wohnzimmer erklärten. Ca. 60 Personen, zählten zum Klagezeitpunkt zu den unerwünschten Nachbarn im Mietshaus.

Der Mieter forderte, dass dem Vermieter vom Gericht untersagt wird, weiterhin an Saisonarbeiter zu vermieten. Das AG München gab dem Verlangen des Mieters nicht nach und betonte in seiner Entscheidung, dass es keinen entsprechende mietrechtlichen Anspruch gibt, nach dem das Vermietungsrecht auf bestimmte Personengruppen eingeschränkt werden kann: Der Mieter kann zwar verlangen, dass der Vermieter Störungen der Mietsache, wie z.B. Mängel durch Lärm, beseitigt und alles unterlässt, was den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung beeinträchtigt, aber das bezieht sich eben nur auf die Störung bzw. Beeinträchtigung. Die Störungen über die sich der Mieter beschwert, wie zum Beispiel ein verschmutztes Treppenhaus, extremer Lärm und aufgehängte Wäsche im Hausflur usw., sind aber Störungen die durch die Saisonarbeiter selbst verursacht werden. Nicht durch die Vermietung.Das bedeutet, die Vermietung ist nicht per se störend, sondern es handelt sich um unzumutbare Verhaltensweisen der anderen Bewohner. Das stellt zwar einen Mangel der Mietsache dar, der zur Minderung gegenüber dem Vermieter berechtigt und dem Mieter einen Anspruch auf Beseitigung und künftiger Unterlassung derartiger Störungen gibt, nicht aber bereits einen Anspruch darauf, dass generell nicht an Saison- oder Bauarbeiter vermietet wird.

II. Vermieter muss Störungen durch Saisonarbeiter verhindern

Die Vermietung an ausländische Saison- und Bauarbeiter ist also nicht per se störend, sondern es handelt sich um unzumutbare Verhaltensweisen der einzelnen Mieter. Das stellt zwar einen Mangel der Mietsache dar, der zur Minderung gegenüber dem Vermieter berechtigt und dem Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung und künftiger Unterlassung derartiger Störungen gibt, nicht aber bereits einen Anspruch darauf, dass generell nicht an Saison- oder Bauarbeiter vermietet wird (AG München in seinem Urteil vom 13. Juni 2014, Az.:411 C 1574/14).

Als Mieter hat man in einem solchen Fall daher „nur“ ein Minderungsrecht und einen Beseitigungs-/Unterlassungsanspruch bezüglich der Beeinträchtigungen gegenüber dem Vermieter.

Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter vor Störungen durch Nachbarn, Mitmieter oder sonstige Dritte zu bewahren. Er hat dazu die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen und Schutzvorkehrungen zu treffen. Wie er künftig derartige Störungen verhindert, ist aber dem Vermieter überlassen.

III. Vermietung an Saisonarbeiter ist keine Zweckentfremdung einer Mietwohnung

In der Entscheidung des AG München wurde letztlich auch entschieden, dass eine zeitweise Vermietung an Saison- und Bauarbeiter keine Zweckentfremdung ist, da der Mietzweck das Wohnen ist (Urteil vom 13. Juni 2014, Az.:411 C 1574/14). Eine Zweckentfremdung liegt dagegen regelmäßig vor, wenn eine Mietwohnung zu anderen als Wohnzwecken vermietet wird.Darüber hinaus kann sich ein Mieter nach Ansicht des Gerichts nicht gegenüber seinem Vermieter auf eventuelle Verstöße gegen die Zweckentfremdungssatzung der Kommune berufen, da diese keinen drittschützenden Charakter hat (Urteil vom 13. Juni 2014, Az.: 411 C 1574/14).

IV. Zusammenfassung

Fühlt man sich als Nachbar durch die Vermietung an ausländische Saison- oder Bauarbeiter im selben Wohnhaus gestört hat man folgende rechtliche Möglichkeiten:

  • Man kann alle Störungen und Beeinträchtigungen bei m Vermieter anzeigen und diesen auffordern Abhilfe zu schaffen und dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig keine Belästigungen mehr vorkommen. Diese Rechte kann man sogar einklagen.
  • Zudem kann man bei erheblichen Störungen sofort die Miete mindern.

Die rechtlichen Ansprüche entsprechen also denen, die man bei alle anderen störenden Mietern im Haus auch hätte. Die Kündigung der unliebsamen Nachbarn kann man allerdings nicht verlangen. Ebenso kann dem Vermieter nicht verboten werden auch zukünftig an ausländische Saison- oder Bauarbeiter zu vermieten.

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