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Vermieterrechte im Kampf gegen „Mietnomaden“ gestärkt (Neues Mietrecht ab Mai 2013)

Viele Vermieter haben bereits Erfahrung mit ihnen gesammelt, den sogenannten „Mietnomaden“ und wissen, dass es extrem zu Lasten der eigenen Geldbörse gehen kann, in einem manchmal langwierigen Räumungsprozess erst einen Titel gegen die unerwünschten Mieter erstreiten zu müssen, und dann auch noch auf den Kosten der Räumung der Mietwohnung „sitzen zu bleiben“.

Aus diesem Grund sollten im Rahmen der Mietrechtsnovelle die Vermieterrechte in diesem Bereich gestärkt werden!

Welche Änderungen könnten für Sie als Vermieter oder Mieter interessant sein?

1.) Räumungsangelegenheiten sollen von den Gerichten in Zukunft bevorzugt bearbeitet und vorrangig terminiert werden, da es zu Gunsten der Vermieter vermieden werden soll, dass sich während der Zeit von anhaltenden Rechtsstreitigkeiten die eingeklagte Miete monatlich erhöht, wenn der Mieter oder Pächter nicht bezahlt.

2.) In diesem Zusammenhang soll ferner mit einer neuen Sicherungsanordnung nach § 283 a ZPO erreicht werden, dass der Mieter während eines laufenden Rechtsstreits mit dem Vermieter über Räumung und Geldforderungen eine Sicherheit für die monatlich auflaufenden Mietzahlungen ab der Zustellung der Klage an ihn leistet, z.B. in Form einer Bürgschaft, oder der Hinterlegung von Geld. Dadurch wird gewährleistet, dass der Vermieter nicht nach Ende des Prozesses auf seinem Ausfall „sitzen bleibt“, weil der Mieter während des Rechtsstreits „pleite“ geht.

Wichtig: Die Klage auf diese Forderungen muss hohe Aussicht auf Erfolg haben § 283 a I Nr. 1 ZPO und nach einer Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter zur Abwendung besonderer Nachteile für den Vermieter auch gerechtfertigt sein § 283 a I Nr. 2 ZPO. 

3.) Die sogenannte „Berliner Räumung,“ die sich ursprünglich aus der Praxis heraus entwickelt hat und die Vollstreckung von Räumungsurteilen erleichtert, wurde im Rahmen der Mietrechtsreform nunmehr als Alternative zur bisherigen Räumung im Gesetz verankert.

Was genau bedeutet dies für Vermieter?

Bei einer „Berliner Räumung“ muss nicht erst das gesamte Mobiliar des Mieters aus der Wohnung entfernt, kostenintensiv und meist zunächst auf Kosten des räumenden Vermieters eingelagert werden, sondern die Räumung beschränkt sich darauf, lediglich dem Mieter den Besitz der Wohnung zu entziehen § 885 a Abs. 1 i.V.m. § 885 Abs. 1 ZPO>

Die Möbel des Mieters bleiben erst einmal in der Wohnung und der Vermieter kann diese dann im Rahmen seines Vermieterpfandrechts verwerten.

Vorteil: Die Kosten der ansonsten oft sehr teuren Zwangsräumung werden für den Vermieter günstiger.

Weiterhin kann der Vermieter nunmehr auch Gegenstände, an deren Aufbewahrung der Mieter offensichtlich kein Interesse mehr hat vernichten § 885 a III ZPO.

Wichtig für Mieter:

Mieter müssen ihre Sachen binnen einer Frist von 1 Monat nach der Einweisung des Vermieters in dessen Besitz von diesem herausverlangen. Danach kann der Vermieter die Sachen verwerten § 885 a IV ZPO.

Der Vermieter muss eine Zwangsversteigerung der Sachen nicht erst androhen . Sachen, die nicht verwertet werden können, kann der Vermieter vernichten.

4.) Einen Untermieter der dem Vermieter erst nach Ende des Räumungsprozesses bekannt wird und gegen den deshalb auch kein Räumungstitel vorliegt, kann der Vermieter jetzt im Wege der einstweiligen Verfügung räumen, wenn er gegen den Hauptmieter bereits einen vollstreckbaren Räumungstitel vor Gericht erstritten hat § 940 a II ZPO.

Grund: Der Vermieter soll jetzt schneller räumen können, wenn ihm vom Mieter ein Untermieter ohne sein Wissen „untergeschoben“ wurde. Früher musste er in einem solchen Fall erst noch langwierig einen gesonderten Räumungstitel gegen den Untermieter erstreiten.

Wichtig: Der Vermieter darf erst nach Ende des Räumungsprozesses gegen den Hauptmieter Kenntnis von dem Untermieter erlangt haben.

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