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Untervermietung von Zweitwohnung ist grds. zulässig (BGH, Urteil vom 27.09.2023 – VIII ZR 88/22)

Um zwei Wohnungen gleichzeitig anzumieten, muss man tief in die Tasche greifen. Manchmal sehen sich Mieter jedoch vor allem aus beruflichen Gründen dazu gezwungen, eine Zweitwohnung anzumieten, weil sich z.B. ihr Arbeitsplatz zu weit entfernt von ihrem Hauptwohnsitz befindet. In diesen Fällen entsteht nicht selten das Interesse des Mieters, die Zweitwohnung ganz oder zumindest teilweise unterzuvermieten. So verhielt es sich auch in dem der Entscheidung des BGH vom 27.09.2023 zu Grunde liegenden Fall. In diesem Fall hatte der Mieter zunächst seine spätere städtische, aus drei Zimmern bestehende Nebenwohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes angemietet und zog dort mit seiner Ehefrau und einem Kind ein. Nach der Geburt eines weiteren Kindes zog die Familie jedoch in eine ebenfalls angemietete Doppelhaushälfte mit Garten, die rund 17 km von der Stadtwohnung entfernt war. Da der Mieter die gemietete Stadtwohnung aus beruflichen Gründen wegen der Nähe zu seinem Arbeitsplatz weiterhin nutzen wollte, er die Wohnung jedoch nur nachmittags zum Ausruhen und 2 – 3 x in der Woche zum Übernachten benötigte, bat er den Vermieter, einer Untervermietung von zweien der drei Zimmer zuzustimmen. Der Mieter wollte hiermit seine Mietkosten reduzieren. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung, worauf der Mieter Klage erhob, der in der ersten Instanz zwar stattgegeben worden war, die aber auf die Berufung des Vermieters hin vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen wurde, das von § 553 Abs.1 BGB für den Zustimmungsanspruch des Mieters erforderliche berechtigte Interesse an der Untervermietung läge nicht vor. Es reiche nicht aus, dass die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung ausschließlich der Erzielung von (Unter-) Mieteinnahmen diene.

Der Wunsch nach einer Verringerung von Mietaufwendungen kann ein berechtigtes Interesse darstellen

Diese Argumentation ließ der BGH nicht durchgehen, hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Zur Begründung führte der BGH aus, das von § 553 Abs.1 BGB für den Zustimmungsanspruch des Mieters erforderliche berechtigte Interesse an der Untervermietung sei schon dann anzunehmen, wenn dem Mieter vernünftige Gründe zur Seite stünden, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen ließen. Als berechtigt sei dabei jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehe. Auch der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen sei grundsätzlich als berechtigtes Interesse im Sinn der Vorschrift des § 553 Abs.1 S.1 BGB an der Untervermietung eines Teils der Wohnung anzuerkennen, da der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 553 BGB erkennbar u. a. die Absicht verfolgt habe, dem Mieter eine Kostenentlastung durch eine Untervermietung zu ermöglichen. Der BGH widersprach außerdem der Ansicht des Berufungsgerichts, das berechtigte Interesse an der Untervermietung läge nicht vor, da der Bestand des Hauptmietverhältnisses des Mieters nicht von der Möglichkeit der Untervermietung abhänge. Solche Erwägungen seien – so der BGH – unzulässig, da § 553 Abs.1 BGB nicht voraussetze, dass das Interesse des Mieters an der Untervermietung im Wesentlichen den fortdauernden Bestand seines Hauptwohnsitzes betreffen, hiermit in Zusammenhang stehen oder diesem im Gewicht gleichkommen müsse.

Fazit:

Das Urteil stellt eine wichtige Orientierungshilfe für Vermieter dar, die an Hand der gesetzten Maßstäbe gewissenhaft prüfen sollten, ob sie berechtigt sind, die Zustimmung zur teilweisen Untervermietung einer zu beruflichen Zwecken genutzten Zweitwohnung zu verweigern.

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