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Schönheitsreparaturen bei Einzug – und die Folgen für Mieter und Vermieter

Schönheitsreparaturen sind für Mieter und für Vermieter immer eine „Thema“. Wer ist im Einzelfall dafür zuständig, wann bzw. in welchem Zeitraum müssen sie ausgeführt werden? Auch schon bei Einzug in eine neue Mietwohnung kann es aufgrund der Ausführung bzw. auch Nichtausführung von Schönheitsreparaturen zu Unstimmigkeiten zwischen den Mietparteien kommen.

Nachfolgend sollen die gängigen Fragen von Mietern und Vermietern in Zusammenhang mit der Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Einzug in eine Mietwohnung näher beleuchtet und beantwortet werden.

Vorab eine Info: Gerade bei einer umrenovierten Wohnung ist das Übergabeprotokoll wichtig, dazu mehr: Schönheitsreparaturen ohne Übergabeprotokoll bei Einzug in die Wohnung

Hat man als Mieter einen Anspruch auf eine „frisch renovierte“ Wohnung bei Einzug?

Als Mieter hat man leider nicht automatisch einen Anspruch auf eine frisch renovierte Mietwohnung bei Einzug, es sei denn die Renovierung wurde ausdrücklich vereinbart und vom Vermieter vertraglich zugesagt.

Ist dem nicht so, akzeptiert der Mieter mit Einzug in die neue Wohnung in der Regel deren Zustand als vertragsgemäß. Dies kann selbstverständlich auch eine unrenovierte Wohnung sein.

Wurde dann auch noch im Rahmen des abgeschlossenen Mietvertrages die Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt, hat es der Mieter sehr schwer, gegenüber seinem Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturleistungen in der Mietwohnung zu fordern.

Wichtig: Hierbei ist selbstverständlich zwischen Schönheitsreparaturen und substanzerhaltenden Maßnahmen sowie Mängeln zu unterscheiden. Arbeiten, die zur Erhaltung der Substanz der Mietsache erforderlich sind, sind vom Vermieter vorzunehmen.

Möchte der Mieter also die „unrenovierte“ neue Wohnung lediglich „verschönern“ und führt deshalb Schönheitsreparaturen aus, so sieht dies die Rechtsprechung als eigene Angelegenheit des Mieters an.

Besteht eine Verpflichtung des Mieters zur „Anfangsrenovierung“?

Als Mieter ist man nicht zur Anfangsrenovierung der neuen Wohnung verpflichtet. Sollte der Mietvertrag eine dementsprechende Klausel enthalten, so ist diese in aller Regel unwirksam. Dieses wurde seitens der Rechtsprechung bereits in verschiedenen Urteilen der letzten Jahre so bestätigt.

Der Mieter würde damit nämlich verpflichtet, die Abnutzungen des Vorgängers zu beseitigen

Ausnahme: Die Anfangsrenovierung durch den Mieter kann in Ausnahmefällen dann zulässig sein, wenn der Mieter hierfür vom Vermieter einen angemessenen Ausgleich erhält, wobei die Angemessenheit wiederum vom Renovierungsaufwand abhängig ist ( Urteil des AG Berlin-Mitte vom 29.03.2007, Az: 18 C 113/06).

Eine Anfangsrenovierung kann auch durch Individualvereinbarung vereinbart werden. Enthält der Mietvertrag jedoch zusätzlich eine Klausel zu den laufenden Schönheitsreparaturen, kann dies wiederum wegen des damit einhergehenden „Summierungseffekts“ zur Unwirksamkeit der Klausel führen ( Urteil des AG Berlin Mitte vom 11.03.2003, Az: 25 C 362/01).

Beispiel: Sieht der Mietvertrag vor, dass bereits bei Einzug und zusätzlich während des laufenden Mietverhältnisses vom Mieter renoviert werden soll, belastet dies den Mieter übermäßig.

In diesem Fall sind dann sämtliche Klauseln zu den Schönheitsreparaturen unwirksam LG Hamburg, Urteil vom 12.09.2003, Az: 311 S 152/01; Urteil des AG Frankenberg vom 13.12.2002, Az: 6 C 369/02).

Muss ein Mieter beim Auszug Schönheitsreparaturen ausführen, wenn er die Wohnung unrenoviert übernommen hat?

Hat ein Mieter eine unrenovierte Mietwohnung übernommen, ist er trotzdem zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn eine wirksame mietvertragliche Vereinbarung besteht.

Allerdings ist der Mieter dann im Rahmen der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 09.03.2005, Az: VIII ZR 17/04) auch nur zur Beseitigung der durch ihn selbst verursachten Abnutzung verpflichtet. Die Beseitigung einer Abnutzung die durch den Vormieter verursacht war kann ihm nicht auferlegt werden.

Fazit: Zusammengefasst kann man zum Thema „Schönheitsreparaturen bei Einzug“ festhalten, dass Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet sind, den neuen Mietern eine frisch renovierte Wohnung zur Verfügung zu stellen, Mieter aber grundsätzlich auch nicht zur Vornahme einer Anfangsrenovierung der Mietwohnung verpflichtet sind. In Einzelfällen kann natürlich etwas anderes vereinbart sein.

12 Antworten auf "Schönheitsreparaturen bei Einzug – und die Folgen für Mieter und Vermieter"

  • Markus
    25.10.2015 - 23:29 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    wir haben Anfang des Monats ein Haus gemietet.
    Die Vormieter waren bei der Hausbesichtigung am packen und bei der vier Tage später stattfindenden Schlüsselübergabe seitens des Vermieters mitten im Umzugsbetrieb.
    Daher konnten wir uns das Haus nicht annähernd so gründlich anschauen, wie es wohl hätte sein sollen und leider wurde auch kein Übergabeprotokoll gefertigt.
    Allerdings habe ich den Zustand der jeweiligen Räume fototechnisch festgehalten.
    Nun ist es so, daß an zwei der Kellerräume – nachdem diese endlich vom Vermieter freigeräumt wurden- jeweils über eine Fläche von ungefähr 2m² der Putz runtergerieselt/bröckelt ist, als ich die Wände/Räume gefegt und spinnenwebrein machen wollte.
    Den Vermieter habe ich auf diese Mißstände angesprochen und er schrieb mir, daß sehe er generell als “Schönheitsreparatur” und wäre deshalb vom Mieter zu tragen.
    Ist dem so?
    Oder ist das nicht Sache des Vermieters, das Haus in einem vernünftigen Zustand zu übergeben?

    Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen,

    Markus Nüske

    • Mietrecht.org
      27.10.2015 - 17:37 Antworten

      Hallo Markus,

      der Putz zählt sicherlich nicht zu den Schönheitsreparaturen. Bitten Sie ihren Vermieter um Schadenbeseitigung oder einigen Sie sich vielleicht auf einen Kompromiss. So würde ich zumindest rangehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Antje Jeon
    08.04.2017 - 22:51 Antworten

    Guten Abend. Wir haben eine neue Wohnung angemietet und den Mietvertrag bereits unterzeichnet. In der Wohnungsausschreibung stand geschrieben das Laminat neu verlegt wird. Und auch die Verwalterin hat uns bei der Besichtigung dies zugesichert und noch einiges mehr. Jetzt wollen sie aber doch nur Teppich reinlegen. Wie kann ich mich jetzt am besten verhalten?
    Vielen Dank
    Antje Jeon

    • Mietrecht.org
      10.04.2017 - 13:08 Antworten

      Hallo Antje,

      verweisen Sie auf Ihre Vereinbarung – im besten Fall haben Sie diese schriftlich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ina Kempinski
    10.05.2021 - 14:25 Antworten

    Hallo, mein Partner und ich stecken in einem kleinen Dilemma.
    Wir haben vor ein paar Monaten den Mietvertag für ein Haus unterschrieben, welches sich zu diesem Zeitpunkt noch im Rohbau befand.
    Nun sind wir vor ein paar Tagen eingezogen und haben jetzt ein paar Unklarheiten.
    In unserem Mietvertrag steht drin, dass uns die Wohnung besenrein und tapezierfertig übergeben wird. Dem ist meiner Meinung nach aber nicht so.

    Wir mussten die Wände selber spachteln, schleifen und grundieren. Des Weiteren wurde uns nun die Aufgabe auferlegt, dass wir die angebrachten Fußleisten versiegeln sollen, da dies angelblich zu unseren Aufgaben/Malerarbeiten gehört. Ebenfalls wurde die Decke nicht geschliffen und grundiert.

    Bei “Einzug/Übergabe” war das gesamte Haus sehr schmutzig und dreckig. Wir haben Estrichreste und Verputzreste von Außen an den Fenstern, Die Toiletten waren allesamt erstmal nicht benutzbar (Schmutzig, und voller Estrich/Betonreste). Alle Fensterrahmen sind noch beklebt. Schlichtweg, haben wir erstmal 3 Tage gebraucht um die Bude halbwegs sauber zubekommen.

    Es fehlen auch noch ein paar Abschlussleisten, und die Decke ist an einer Stelle “kaputt”.

    Was können wir tun?

    • Mietrecht.org
      10.05.2021 - 14:45 Antworten

      Hallo Ina,

      die Grenzen und. Ansprüche sind sicher fließend. Was genau kann tapezierfertig bedeuten? Rauhfaser oder dünne Papiertapete. Der Zustand des Untergrundes muss sicher entsprechend unterschiedliche vorbereitet sein. Mängel und Verschmutzungen gehören ins Übergabeprotokoll + mit Vereinbarung, wer die Beseitigung übernimmt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Lenny
        21.02.2023 - 12:02 Antworten

        Hallo!
        Ist die folgende Vertragsklausel gültig, sodass Renovierungen tatsächlich durchgeführt werden müssen oder wird sie durch teilweise Unwirksamkeit gänzlich unwirksam?:
        “In Kenntnis des renovierungsbedürftigen Zustandes der Mietsache übernimmt der Mieter nach den getroffenen Absprachen vor Abschluss dieses Mietvertrages auf seine Kosten die Durchführung von Schönheitsreparaturen (Tapezieren und/oder Streichen der Wände und Decken) zu Beginn des Mietverhältnisses und – sofern erforderlich – auch während des Mietverhältnisses. Sollte während des Mietverhältnisses ein Anstrich der Heizkörper und der Heizrohre sowie der Innen- und Außentüren von innen und der Fenster von innen erforderlich werden, übernimmt der Mieter auch diesen Anstrich auf seine Kosten.”
        Ich danke im Voraus herzlich für Ihre Antwort.

  • Sarah Kaiser
    17.03.2024 - 18:55 Antworten

    Guten Abend,
    ich bin in eine Wohnung gezogen, die vor meinem Einzug renoviert wurde (Wände und Decken wurden grspachtelt, geschliffen und gestrichen). Die Vermieter wollten mir dem Übergabeprotokoll eine Endrenovierungspflicht vereinbaren, nun haben wir uns darauf geeinigt, dass ich für die Kosten der Renovierung vor dem Einzug aufkommen und dafür am Ende nichts machen muss. Im Mietvertrag steht jedoch, dass im Rahmen von Schönheitsreparaturen bei Auszug Löcher wieder verschlossen und Wände neutral gestrichen werden müssen. Ist es möglich, diese Klausel durch eine entsprechende Individualvereinbarung ausdrücklich außer Kraft zu setzen?
    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!
    Mit freundlichen Grüßen
    S. Kaiser

  • Michael
    25.03.2024 - 07:24 Antworten

    Guten Morgen Herr Hundt,
    wir haben eine unrenovierte Altbau-Wohnung übernommen. Ausgangslage waren sanierte Trockebauwände, die Wasserschäden gesehen haben.
    Beim Start der Renovierung kommt in jedem Zimmer der Putz mit der Tapete von der Wand. Die Wände haben auch unterschiedliche Untergründe. Mal Putz, mal Rigips und mal ist es Styropor.
    Bei ~150m² als Mietwohnung übersteigt dies unser Budget bei Weitem und ist auch nicht von uns gepant, diese Kosten zu tragen.
    Was können wir vom Vermieter/Eigentümer in diesem Fall verlangen oder was steht uns zu? Oder müssen wir die Wände sebstständig tapezierfähig machen?
    Die Wohnung war 25 Jahre lang bewohnt, wurde nur als Lagerort und es wurde seitdem nichts erneuert/renoviert/saniert.

    • Mietrecht.org
      25.03.2024 - 11:11 Antworten

      Hallo Michael,

      schwierig. Was haben Sie mit dem Vermieter vereinbart? Grundsätzlich können Sie auch eine umrenovierte Wohnung mieten und in dieser leben. Auch die Verpflichtung zur Renovierung ist möglich. Es kommt auf die Vereinbarung an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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