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Schönheitsreparaturen bei Hartz 4 (Jobcenter)

Schönheitsreparaturen sorgen oftmals für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Sofern der Mieter ALG II bezieht, kommt als weiterer Beteiligter an dieser Auseinandersetzung noch das jeweilige Jobcenter hinzu.

Ist im Mietvertrag eine wirksame Klausel zu den Schönheitsreparaturen vereinbart? Unabhängig davon, ob Sie ALG II beziehen oder nicht, stellt sich spätestens beim Auszug aus einer Wohnung die Frage, ob Sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen überhaupt wirksam verpflichtet sind.

Die insbesondere in letzter Zeit vom BGH aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit der sogenannten Schönheitsreparaturklauseln gelten selbstverständlich auch für Mietverhältnisse, bei denen der Mieter ALG II bezieht.

Zunächst ist daher auch hier zu prüfen, ob überhaupt eine wirksame Überbürdung der diesbzgl. Pflicht auf den Mieter vorliegt. Sofern der Mieter im Innenverhältnis nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, muss der Leistungsträger selbstverständlich auch keine Zahlungen hierfür erbringen, LSG Bayern, Urteil vom 25.09.2008 – L 11 SO 82/07.

Merke: Die entsprechende Überprüfung des Mietvertrages obliegt dem Leistungsbezieher.

Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Mit Grundsatzurteil vom 19.03.2008 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Kosten für geschuldete Schönheitsreparaturen – also solche, die beispielsweise mittels wirksamer Klausel auf den Mieter übertragen wurden – Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz1 SGB II sind, die zusätzlich zum Regelsatz und den regelmäßigen Wohnkosten übernommen werden müssen, BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11 b AS 31/06R.

Grundsätzlich werden hierbei allein die erforderlichen Materialkosten übernommen, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass die notwendigen Arbeiten selbst durchgeführt werden können.

Sofern dies jedoch nicht der Fall ist, müssen nicht nur die Kosten für die benötigten Materialien, sondern auch für entsprechende Hilfskräfte übernommen werden, vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2007 – S 45 (24) SO 62/06.

Anspruch des Mieters auf Beihilfe

Für die entstehenden Kosten haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe. Hierfür sind die erforderlichen Aufwendungen gegenüber dem Leistungsträger darzulegen. Es empfiehlt sich bereits im Antrag die jeweiligen Aufwendungen einzeln aufzulisten und zu beziffern. Unabhängig von den herausgebildeten Höchstbeträgen, die z.B. für ein Wohnzimmer bei 43,70 EUR liegen, werden stets nur die tatsächlich angefallenen Kosten übernommen.

Merke: Sofern die üblichen Fristen für die durchzuführenden Reparaturen im Mietvertrag verstrichen sind, werden entsprechende Beihilfen oftmals ohne weitere Prüfung gewährt. Sollten diese Zeiten noch nicht abgelaufen sein, wird gegebenenfalls eine Prüfung durch die sog. Bedarfsermittlungsdienste erfolgen.

Tipp: Zusammen mit dem Antrag auf einmalige Beihilfe kann für die zu erwartenden Kosten gleichzeitig hilfsweise ein Darlehen gemäß § 42a SGB II beantragt werden.

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