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Mietwohnung: Hundehaltung nach Größen bzw. Schulterhöhe

Vieles hat Grenzen. Auch die Größe eines Hundes, wenn es um die Hundehaltung in einer Mietwohnung geht. Will der Vermieter die Hundehaltung pauschal erlauben, muss er im schlimmsten Fall damit rechnen, dass sein Mieter vielleicht eine großdeutsche Riesendogge in seiner 40 m² Wohnung aufnimmt und allein aufgrund der Größe des Tieres nicht nur Platzprobleme entstehen, sondern die Mietsache und die Nachbarn über Gebühr beeinträchtigt werden.

Insoweit fragt sich, ob die Hundehaltung nach Größen vereinbart werden kann und ob der Vermieter eine bestimmte Schulterhöhe ausschließen und demnach nur Hunde bis zu einer bestimmten Schulterhöhe erlauben sollte. Die Antwort auf die Frage setzt die Kenntnis der rechtlichen Gegebenheiten voraus.

1. Hundehaltung kann vertragsgemäßer Gebrauch sein

Selbst wenn ein Mietvertrag keine Regelung zur Haltung von Hunden oder Tieren überhaupt enthält, muss der Vermieter nicht jede Art von Hunden in der Mietwohnung dulden. Nur normale und sozial verträgliche Hunde sind dann ohne Weiteres erlaubt. Insoweit gehört die Haltung eines Hundes zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.

2. Hundehaltung bedingt Interessenabwägung

Nach einem Urteil des BGH v. 20.3.2013 (VIII ZR 168/12) müssen im Einzelfall die konkret betroffenen Belange und Interessen von Vermieter und Mieter, sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn umfassend gegeneinander abgewogen werden. Nur wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Mieters ausschlägt, ist die Hundehaltung nicht zu beanstanden.

Ausgehend von diesem Grundsatz lässt sich allgemein feststellen, dass ungewöhnlich große Hunde nicht unbedingt in das soziale Gefüge eines Mietshauses passen. Sie beinhalten für die Nachbarn unkalkulierbare Risiken. Gerade große und vielleicht auch noch aggressive Hunde sind kaum beherrschbar, können ins Treppenhaus entweichen, bellen durchdringend und schaffen im Haus eine Atmosphäre von Misstrauen, Angst und vielleicht übertriebener Vorsicht. Dies trifft vornehmlich zu, wenn Kleinkinder und alte Leute im Haus leben.

Die Situation ist in einem Einfamilienhaus anders zu beurteilen als in einem großen Mietshaus mit vielen Parteien. Gleiches gilt für eine Einzimmerwohnung im Verhältnis zu einer Wohnung mit größerer Wohnfläche. Auch auf dem Land kann sich die Situation im Hinblick auf die Mentalität der Menschen anders darstellen als in der Großstadt.

Der Bundesgerichtshof (BGH WuM 2008, 23). nimmt die Interessenabwägung mithin nach folgenden Kriterien vor:

Rasse und Größe des Tieres, Verhalten und Anzahl der Hunde, weitere Tiere in der Wohnung, soziales Umfeld der Wohnung sowie der Immobilie, persönliche Verhältnisse des Mieters, insbesondere Alter und berechtigte Interessen des Mieters, Vermieters und der Mitbewohner, Anzahl weiterer Tiere und Hunde im Haus, bisherige Handhabung des Vermieters sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (Blindenhund).

In einer neu gebauten oder frisch sanierten Wohnung ist es dem Vermieter weniger zuzumuten, einen großen Hund zu akzeptieren als in einer eher sanierungsbedürftigen Wohnung.

In Anbetracht solcher Kriterien ist zu prüfen, ob der Vermieter die Hundehaltung im Einzelfall gestatten muss oder verbieten darf. Ein Vermieter braucht demgemäß einen Bullterrier (LG Krefeld WuM 1996, 533) oder einen Rottweiler (AG Bergisch Gladbach WuM 1991, 341) nicht zu erlauben.

  • In einem Einfamilienhaus ist die Hundehaltung regelmäßig vertragsgemäß (LG Hildesheim WuM 1989, 9), in einem Mehrfamilienhaus eher nicht (LG Karlsruhe NZM 2002,. 246). In einem einsam gelegenen Haus darf der Mieter einen Wachhund halten (AG Neustrelitz WuM 1995, 535).
  • Hält ein anderer Mieter bereits einen Hund in seiner Wohnung, darf der Vermieter einem anderen Mieter die Hundehaltung nicht willkürlich und ohne sachlichen Grund verbieten (LG Berlin WuM 1987, 213).
  • Bei einem Blindenhund überwiegt regelmäßig das Interesse des sehbehinderten Mieters (AG Blankenese WuM 1985, 256), ebenso, wenn der Mieter aus therapeutischen Gründen auf einen Hund angewiesen ist (LG Hamburg WuM 1997, 674).

3. Vereinbarung zur Hundehaltung nach Größen erfolgt zweckmäßig individuell

In Anbetracht dieser Kriterien müssen Vermieter und Mieter wissen, wie sie eine mietvertragliche Regelung gestalten können, die auf die Schulterhöhe des Hundes abstellt. Jedenfalls ist ein pauschales Verbot jeglicher Hundehaltung dann möglich, soweit das Verbot individuell zwischen Vermieter und Mieter verhandelt und vereinbart wird. Der Mieter muss sich daran halten, da er das Verbot in Kenntnis seiner Tragweite akzeptiert hat.

Enthält der Mietvertrag hingegen formularmäßig (AGB) ein uneingeschränktes Verbot jeglicher Tierhaltung, ist eine solche Klausel unwirksam.

So darf eine Wohnungsgenossenschaft im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen ihren Mietern nicht generell verbieten, Hunde in ihren Mietwohnungen zu halten. Weil so die Hundehaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die jeweilige Interessenlage verboten wird, ist der einzelne Mieter unangemessen benachteiligt (BGH Urt.v. 20.3.2013, VIII ZR 168/12).

Aber auch dann sind im Einzelfall die konkreten Belange und Interessen von Vermieter und Mieter, sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn umfassend gegeneinander abzuwägen. Nur wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Mieters überwiegt, ist ihm die Hundehaltung zu gestatten.

4. Definition „Schulterhöhe“ = Widerrist

Um Unstimmigkeiten über die Art und Weise zu vermeiden, wie die Schulterhöhe gemessen wird, sollte der Begriff näher beschrieben werden.

Die Schulterhöhe ist beim Hund mit dem Widerrist gleichzusetzen. Bei gesenktem Kopf ist der Widerrist die höchste Körperstelle hinter dem Hals. Bei allen Hunden gilt der Widerrist als die eigentliche Körpergröße.

5. So lässt sich die Hundehaltung ab einer bestimmte
Schulterhöhe ausschließen

In diesem Sinne können Vermieter und Mieter mietvertraglich ohne Weiteres, idealerweise individualvertraglich, vereinbaren, dass die Hundehaltung nach Größen, bei denen auf die Schulterhöhe abgestellt wird, erlaubt sein soll. So dürfte es möglich sein, beispielsweise Doggen, Schäferhunde oder Afghanen zu verbieten.

Dabei wäre es konstruktiv, im Mietvertrag auch den Grund für die Hundehaltung nach Größen zu bezeichnen, beispielsweise auf die geringe Wohnfläche zu verweisen oder darauf, dass die Wohnung aufwändig neu saniert wurde oder viele Kinder oder ältere Menschen im Haus leben, die durch einen allzu großen Hund verängstigt reagieren könnten.

6. Entwurf für eine Vereinbarung zur Schulterhöhe (unverbindlich)

… Der Vermieter erlaubt die Haltung von Hunden bis zu einer Schulterhöhe von 30 cm. Maßgebend ist der Widerrist.

Die Haltung größerer Hunde beeinträchtigt aufgrund der Wohnungsgröße (40 m²) den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache / beeinträchtigt das Sicherheitsempfinden der vorwiegend älteren benachbarten Mieter / ist unerwünscht, da die Wohnung mit teuren Materialien (Parkettboden, Wohnungstüren aus Holz pp) aufwändig ausgestattet ist und Biss- und Kratzschäden vermieden werden sollen.

Der Vermieter behält sich vor, die Vereinbarung zur Schulterhöhe zu überprüfen, wenn sich die für die Vereinbarung maßgeblichen Umstände geändert haben sollten. …

7. Hundehaltung ist aus wichtigem Grund widerrufbar

Hat der Vermieter seine Zustimmung erteilt, kann er diese aus wichtigem Grund dennoch widerrufen. Ängste vor einem Dobermann (LG Hamburg 1999, 453) wurden als wichtiger Grund anerkannt. Der Widerruf darf nicht willkürlich sein, da der Mieter aufgrund der ursprünglichen Zustimmung des Vermieters darauf vertrauen kann, dass er das Tier behalten darf.

40 Antworten auf "Mietwohnung: Hundehaltung nach Größen bzw. Schulterhöhe"

  • Kristina
    03.05.2017 - 12:30 Antworten

    Hallo,

    leider werde ich aus dem Artikel nicht 100% schlau….ist es nun so dass der Vermieter/Wohnungsgenossenschaft generell Hunde über 40 cm verbieten darf ohne einen Grund zu nennen oder ist auch hier eine sachliche Begründung notwendig?

    Vielen Dank für die Antwort!

  • D. Labs
    17.10.2018 - 17:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    auch ich habe eine Frage zum Thema Hundehaltung in einer Mietwohnung.
    Wir wohnen zu Dritt( Eltern und 7jähriges Kind) in einer 90qm Whg. im 1 OG.
    Wir möchten uns einen Hund aus dem Tierheim anschaffen ( Retriver- Schnauzer Mix) 50cm Schulterhöhe. Nach Einschätzung des Tiierheims ein ruhiger, sozialverträglicher Hund geb. ca. 2017. Auch wir konnten uns ein umfassendes Bild von dem Tiermachen und kommen zur gleichen Einschätzung.
    Der Mietvertrag regelt die Haltung nach Zustimmung des Vermieters. Den Antrag haben wir bereits vor über einer Wiche gestellt und warten nun täglich, wie auch der Hund und das Tierheim auf Antwort. Folgendes in Kürze haben wir in den Antrag geschrieben:
    Beschreibung des Hundes + Bilder. Der Hund begleitet mich täglich zur Arbeit 7:30-ca. 17:30 wäre er aus Häusig. Alle Nachbarn in unserem Haus (gesamt 7 Parteien) sind einverstanden. Eine Hundeschule wird besucht. Haftpflichtversicherung sowie Anmeldung bei der Stadt sind selbstverständlich. Betreuung für den Notfall ist gewährleistet. Es leben in unserer Anlage auch bereits Hunde, allerdings alle eher klein ( nicht größer als 40cm)

    Kann unsere Hausverwaltung uns die Haltung unter all den genannten Voraussetzungen verbieten?

    Hoffentlich nicht, denn in den letzten 2 Wochen haben wir ihn, bis auf 2 mal wegen Ruhetag, besucht und sind Gassi gegangen und unsere Herzen an ihn verloren.

    Viele Grüße,

    D. Labs

    • Mietrecht.org
      17.10.2018 - 20:05 Antworten

      Hallo D. Labs,

      danke für Ihren Beitrag. Die Hausverwaltung / der Vermieter müsste ein Verbot begründen. Ob Gründe vorliegen, kann ich leider nicht beurteilen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Katharina
        15.05.2019 - 22:01 Antworten

        Guten Abend D. Labs,

        wir stehen gerade in einer ähnlichen Situation. Wie ist Eure Fall ausgegangen? Und bei welchem Unternehmen vermieten Sie?

        Mit freundlichen Grüßen,

        Katharina

  • Gerhard Godesberg
    27.07.2019 - 16:54 Antworten

    Guten Tag, ich habe zur Zeit den Hund (Chiwawa-Pinchermix) bei mir zur Pflege da mein Onkel im Krankenhaus seit längerem um sein Leben kämpft. Wie sieht das eigentlich aus falls er stirbt und ich den Hund behalten möchte. Laut Mietvertrag sind Hunde und Katzen generell verboten. Ist das Rechtens? denn ich wüsste nicht wohin mit dem Hund. Der Hund ist ruhig und schon fast 10 Jahre alt.Wenn ich sowas ins Tierheim gäbe würde er da bis zum Lebensende hausen und das käme überhaupt nicht in frage. Was kann ich dagegen tun? Gibt es Hintertürchen in sachen Formulierung?

  • Sophie
    04.06.2020 - 08:49 Antworten

    Hallo,

    bin auf die Seite gestoßen, da ich gestern bei meiner Vermietung (große Firma mit vielen Häusern) bezüglich eines Hundes (Dalmatiner) angefragt habe. Zuerst hieß es, dass ich die Unterschriften aller im Haus lebenden brauche und dann den Antrag stelle wie oben in dem Kommentar. Als ich erwähnte was für eine Rasse es werden soll, war direkt klar, dass sie solch einen Hund aufgrund der Größe in unserer Wohnung (76m^2, drei Zimmer) nicht erlauben würden. Begründung: dann will der nächste bei 90m^2 einen Labrador haben und es ist generelle Regelungen bei Ihnen (davon steht aber nichts im Vertrag, nur, dass man um Erlaubnis fragen muss). Es wird sozusagen auf die Größe des Hundes verwiesen und ich habe jetzt natürlich jegliche Hoffnung auf meinen Vierbeiner verloren. Jetzt frage ich mich: inwiefern hab ich vielleicht doch noch eine Möglichkeit den Hund zu bekommen? Können Sie mir helfen?

    Viele Grüße,
    Sophie

    • Mietrecht.org
      04.06.2020 - 20:38 Antworten

      Hallo Sophie,

      diese pauschale Absage des Hausverwaltung ist sicherlich nicht ausreichend.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nicole Jeran
    29.01.2021 - 13:03 Antworten

    Hallo,

    Wenn man sich ein Hund holt der mittelgroß (55cm) ist und laut Internetseite ca 60 cm groß wird, er aber dann unwissentlich größer als 60 cm wird. Kann der Vermieter die Halterung dann auch verbieten?

    Obwohl es keine Probleme (bellen, Aggressivität,…) gibt.

    • Mietrecht.org
      29.01.2021 - 18:48 Antworten

      Hallo Nicole,

      hat der Vermieter seine Zustimmung an eine Größe gebunden?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Tanja Albrecht
        07.04.2021 - 17:04 Antworten

        Hallo,
        in meinem Mietvertrag steht, das ein Hund geduldet ist ( über mir die Fam. Hat auch einen Hund).
        Ich habe mir einen zweiten Hund angeschafft und der Vermieter sagt, der zweite Hund muss weg.
        Darf ich den zweiten Hund behalten oder muss er weg ???

        Ich habe mir nach dem zweiten Hund noch eine Katze angeschafft, muss die jetzt auch weg ???

        Mit freundlichem Gruss
        T. Albrecht

        • Mietrecht.org
          07.04.2021 - 18:57 Antworten

          Hallo Tanja,

          lassen Sie die Klausel und individuelle Situation bitte bei Bedarf rechtlich prüfen. Ich werde die Anschaffung eines Haustieres immer mit dem Vermieter abstimmen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Nicole Jeran
    29.01.2021 - 19:12 Antworten

    Hallo,

    Ja klein bis mittelgroß.

    Um den Hund wo es sich handelt ist ein Mischling (Rasse nicht bekannt).

    Nach der Internet Anzeige größe bis 60 cm, aber was wäre wenn der Hund 1- 2 cm größer wäre?

    Zum Zeitpunkt der Übernahme war der Hund 58 cm und es hieß das sie nicht mehr wächst (1 Jahr alt zu dem Zeitpunkt).

    • Nicole Jeran
      29.01.2021 - 19:14 Antworten

      Der Vermieter sagte auch mal am Telefon das es ihm egal wäre wie groß der Hund ist, denn wir müssten ja mit dem Vieh zusammen leben.

      Leider gibt es das nicht Schrift

  • Jack
    19.04.2021 - 19:11 Antworten

    Kann jeamnd mir da helfen ?
    DANKE

    Wie Sie richtig erwähnt haben, bewohnen Sie ein 50 m² großes Apartment. Zieht man Bad, Flur, Abstellkammer und Möbel ab bleiben vielleicht nocht freie 27 m². Sie würden dann mit zwei Personen und einen Großhund das Apartment oder auch ein Zimmer Wohnung genannt, bewohnen . Das nennen Sie artgerechte Tierhaltung ? Es tut uns leid, aber hierzu werden wir keine Zustimmung geben. Alleine der Gedanke, das ein so tolles Tier in diesen Verhältnissen wohnen muss, streubt uns die Nackenhaare hoch.
    Ein Labrador ist zwar ein Familienhund aufgrund seines Gemütes. Ist aber auch tempramentvoll und sportlich. Er brauch seinen Bewegungsfreiraum, den Sie dem Hund auf einem Apartment nicht geben können!

  • Petra Jänicke-Gottfried
    01.07.2021 - 09:25 Antworten

    Hallo wollen uns einen Schäfer-Labbimix zulegen. Der Vermieter erlaubt Hunde mit 40cm Risthöhe. Habe eine befristete Genehmigung von 11Monate zur Haltung des Hundes. Dann muss ich den Hund vorzeigen und nachmessen lassen. Darf der Vermieter verlangen falls der Hund die 40cm überschreitet das er weg muss oder mir kündigen?

  • Klaus Otto
    22.08.2021 - 12:05 Antworten

    Wir wohnen seit 2002 in einer Eigentumswohnanlage. In unserem Haus wohnen 5 Eigentümer und eine Wohnung wird vom Eigentümer vermietet. Der neue Mieter ist mit einem sehr großen Hund eingezogen. Der Vermieter hat, ohne die anderen Eigentümer zu fragen, die Erlaubnis gegeben, mit den Hund in die Wohnung einzuziehen. Nun gibt es Ärger wegen starker Geruchsbelästigung. Mein Frage: Kann der Vermieter, ohne Einverständnis der anderen Eigentümer, die Vermietung mit dem Hund so ohne weiteres erlauben?

    • Mietrecht.org
      23.08.2021 - 10:02 Antworten

      Hallo Klaus,

      der Vermieter braucht die anderen Eigentümer nicht zu fragen, steht aber auch in der Verantwortung, dass die anderen Eigentümer durch die Mieter nicht beeinträchtigt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Claudia Degenkolbe
      20.10.2021 - 23:41 Antworten

      Wir wohnen seit 12 Jahren mit 2 Personen und 2 Katzen in einer 65m2 Mietwohnung die 2,5 Zimmer hat.Die Hunde sind mittelgroß,ca 50cm, wobei einer auch noch ein Handicap hat
      (Vorderbeinamputiert).
      In der Wohnung ruhen sie nur, denn wir sind viele Stunden täglich mit ihnen unterwegs.
      Da in der Wohnanlage mehrere Hunde wohnten und auch immer noch wohnen, sind wir davon ausgegangen, dass es legal ist und haben ehrlicherweise nicht gewusst,dass wir sie hätten anmelden müssen.
      Es gab nie Ärger mit den Nachbarn, im Gegenteil..Die älteren Mitbewohner fütterten und streichelten sie und waren dadurch immer auch kommunikativ.Nun ist vor ca 4 Jahren ein älteres Ehepaar eingezogen,die uns vom ersten Tag im Visier hatten und uns das Leben mit Beschimpfungen und Beleidigungen schwer machen..mal sind es die Drecksköter, mal das angeblich nicht gemachte Treppenhaus,mal dass ich nachts nach 00.00h im “Dunkeln” das Treppenhaus hochgehe….
      Nun war ein Hund verstorben und wir haben vor2 Monaten einen 9 Jahre alten Schäferhundmix aus dem Tierschutz geholt und wieder ging das Theater von vorne los.Dieses Mal gab es aber auch Post vom Vermieter., da der “Neue” angeblich stundenlang bellt.Da wir eine Kamera in der Wohnung installiert hatten,konnten wir das Gegenteil beweisen.Doch nun ist der “Neue” nur geduldet und muss bei der nächsten Beschwerde weg.
      Auf unser Schreiben,was wir bereits alles erdulden mussten ging die Sachbearbeiterin gar nicht erst ein. Das der nächste Ärger vom besagten Nachbarn nur eine Frage der Zeit ist, ist sicher. Wir hatten mehrfach versucht das Gespräch zu suchen und um Verständnis für die Eingewöhnungszeit mit Pralinen und Wein gebeten..aber alles wurde verwehrt.
      Was kann ich tun?

      • Mietrecht.org
        21.10.2021 - 09:29 Antworten

        Hallo Claudia,

        Sie brauchen die Erlaubnis des Vermieters. Alles andere ist erstmal nicht relevant.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Charmaine
    15.11.2021 - 12:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich hoffe Sie können mir weiterhelfen..Ich möchte einen kleinen Toy Pudel (3-Beiner) adoptieren (max. 30cm, ca 4kg). Ich wohne in einer Mietwohnung in Berlin (35qm), in meiner Umgebung befindet sich etliche Hundeparks/Parks/Wälder. In meinem Vertrag steht allerdings, dass nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters Hundehaltung erlaubt sei, daher hab ich direkt meinem Vermieter/Hausverwaltung geschrieben (ohne Angabe der Rasse, des Verhalten etc.) und nach einer Erlaubnis gefragt. Geantwortet haben die mir sehr schnell mit pauschalen Ablehnungsgründen, die ich so nicht hinnehmen möchte:

    “…die von Ihnen gewünschte Hundehaltung lehnen wir ab.
    Grundsätzlich prüfen wir die Fälle einzeln und wiegen die Interessen der Eigentümer gegen die der Mieter ab. In diesem sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass die Interessen der Eigentümer überwiegen. Im Haus ist es in der Vergangenheit mehrfach zu Beißvorfällen sowie Beschwerden anderer Mieter auf Grund von Hundehaltungen sogenannter Bestandshunde gekommen. Hinzu kommen Verschmutzungen der Treppenhäuser sowie der Durchgänge die nicht zugeordnet werden konnten und deren nicht umlagefähige Beseitigung zu erheblichen finanziellen Einbußen bei den Eigentümern führten. Des Weiteren sind wir, auch nach Prüfung der von Ihnen gewünschten Größe, davon überzeugt, dass eine artgerechte Haltung eines solchen Hundes, in der von Ihnen gemieteten 35 qm großen Wohnung, schwer möglich ist.”

    Auch die Nachfrage mit der Erklärung, dass ich größtenteils im Büro mit dem Hund sein werde (ca. 9-10h täglich) und abends in Hundeparks bin, wurde dennoch abgelehnt ohne jegliche Fragen zu dem Hund an sich:

    “…wie Sie unserer vorausgegangenen E-Mail entnehmen können, haben wir kein allgemeines Hundehaltungsverbot ausgesprochen, sondern den Einzelfall geprüft. Daher bleibt es bei unserer Ablehnung.”

    Daher meine Frage, ob und wie ich bei dieser Ablehnung, die nach meiner Recherche nicht rechtens ist fortfahren soll. Ich bin bereit zu “kämpfen” und alles zu versuchen dem Hund ein neues Zuhause zu geben. Auch wäre mein Freund bereit das “Sorgerecht” zu teilen (d.h. die Anmeldung könnte über seine Adresse laufen, Versicherungen über meine und die “Haltung” wäre ein “Hundebesuch”) wäre dies evtl. eine rechtliche Grauzone?

    Ich hoffe sie können mir da Helfen.

    Vielen Dank und liebe Grüße,
    Charmaine

    • Mietrecht.org
      15.11.2021 - 16:24 Antworten

      Hallo Charmaine,

      Sie haben sich ja bereits gut belesen. Ich würde den Vermieter mit Rechtsprechung belegen, dass Sie Gründe nicht ausreichend sind + erneute Bitte um Prüfung + Fristsetzung. Lassen Sie sich dazu am besten rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Charmaine
        16.11.2021 - 08:27 Antworten

        Guten Morgen Herr Hundt,

        vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und die Hoffnung, dass ich gute Chancen haben werde :)

        Viele Grüße,
        Charmaine

  • User123
    31.01.2022 - 19:11 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ein sehr interessanter Artikel.
    Eine Frage hätte ich. Kann die Wohungsgesellschaft die Haltung nur wegen der Wohungsgröße ablehnen?
    Nehmen wir an, der Hund wird ca. 60 cm und die Wohnung ist 48qm mit kleinem Garten im EG zusätzlich mit direkter Anbindung zum Auslauf.

    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      02.02.2022 - 07:38 Antworten

      Hallo User123,

      Ihren Einzelfall kann ich nicht beurteilen, aber natürlich spielen die Umstände und die Wohnungsgröße eine Rolle. Wenn zwei Mieter in einer 45qm großen 1,5 Zimmer Wohnung drei Hunde halten wollen, dann ist das sicher nicht angemessen (fiktiv).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Angelina Schmidt
    29.03.2022 - 21:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich wohne in einer Genossenschaft in Berlin und habe einen Antrag zur Haltung eines Hundes eingereicht.
    In dem Antrag heißt es mitunter, dass nur Hunde bis zu einer Größe von 40cm erlaubt wären.
    In dieser Enrscheidung würden die allgemeinen Wohnungsgrößen (Artgerechte Tierhaltung), die Gleichberechtigung anderen Mietern gegenüber berücksichtigt werden, sowie dass zu “seinerzeit” von allen Seiten- also vor unbekannter Zeit zwischen Mitgliedern und Vorstand- diese Vereinbarung getroffen wurde.
    Ausnahme würden nicht gemacht werden.

    Der Hund (Mischling) aus dem Tierschutz weist eine Höhe von 50cm auf, ist verträglich und nicht außergewöhnlich aktiv.
    Ich wohne alleine auf 55qm, der Hund wäre immer mit auf Arbeit. Angeboten habe ich zusätzlich den Nachweis zum Besuch einer Hundeschule, sowie einen Hundeführerschein abzulegen.
    Meines Erachtens ist die Größe der Wohnung für den Hund völlig irrelevant, sofern er seinen Auslauf draußen bekommt und einen angemessenen Schlafplatz hat.
    Wie sehen Sie die Chancen und Sachlage in meinem Fall ?
    Ist die Begründung der Genossenschaft ausreichend?

    Vielen Dank vorab, beste Grüße

    • Mietrecht.org
      30.03.2022 - 10:32 Antworten

      Hallo Angelina,

      in der Praxis sind Hunde bei Vermietern nicht gerne gesehen. Ich finde des Kompromiss der Genossenschaft gut und ich würde die Regelung so respektiren. Wenn Sie trotzdem einen größeren Hund anschaffen, wird am Ende vielleicht ein Gericht entscheiden, ob diese Regelung rechtens ist oder nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Pia K.
    07.07.2022 - 18:20 Antworten

    Guten Tag,

    wir wohnen in einer 60qm Wohnung mit 12qm Dachterasse und um uns rum sind viele Parks. Wir wollen uns eine Hündin (50cm Schulterhöhe) vom Tierheim holen aber brauchen die Zustimmung vom Vermieter.

    Im Mietvertrag steht:
    ” Mit Rücksicht auf die Belange des Vermieters, der Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses, bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, wenn er ein Tier halten will. Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Kleintiere in den Wohnräumen gehalten werden, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält und soweit nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn nicht zu erwarten sind.”

    Wir haben den Vermieter kontaktiert und die Situation ausführlich beschrieben. Seine Antwort war, dass er es nicht erlauben wird, da er in einer anderen Wohnung eine extrem unangenehme Situation bzgl. Hundehaltung erlebt hat und es dann zum Rechtsanwalteinsatz mit Kündigung kam.

    Meine Frage wäre: Darf er induktiv handeln, indem er von Mietern (die ja nicht wir waren) und der damaligen Situation mit denen auf uns schließt und somit uns die Hundehaltung verbieten?

    Haben wir noch eine Möglichkeit, dies zu verhandeln. Wir wollen der lieben Hündin unbedingt ein Zuhause schenken.

    Danke :)

    • Mietrecht.org
      10.07.2022 - 11:23 Antworten

      Hallo Pia,

      Ihr Vermieter möchte keinen Hund in der Wohnung – das können Sie respektieren oder argumentieren, das “schlechte Erfahrungen” für eine Untersagung der Tierhaltung nicht genügen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Angela C.
      18.01.2023 - 14:10 Antworten

      Hallo,

      wir wohnen in einer ca. 100 cm2 Wohnung mit 4 Leuten.
      Unser Sohn liebt Hunde seit eh und je so sehr, dass die Überlegung natürlich groß ist, einen Hund anzuschaffen. Ein kleiner bis mittelgroßer. Das muss natürlich alles reichlich gut überlegt sein!

      Laut Mietvertrag dürfen Tiere, die Hausbewohner belästigen oder gefährden nicht gehalten werden. (Wäre natürlich nicht der Fall bzw das ist natürlich von uns auch nicht gewollt!) Und die Tierhaltung muss durch den Vermieter genehmigt werden, sowie eine Tierhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
      Den Vermieter habe ich dann vorab bereits nach der Genehmigung gefragt.
      Seine schriftliche Antwort:
      Das ist korrekt, dass der Mietvertrag die Haltung von Tieren wie Hunde und Katzen grundsätzlich untersagt.
      Ich bleibe auch weiterhin bei dieser Meinung, dass ich keine Hunde in meiner Wohnung möchte.
      Auch wenn Sie schreiben, dass es lediglich ein kleiner Hund wäre. Gerade auch kleine Hunde (u.a. auch der Spitz, der ja gerne auch den Spitznamen “lebendige Alarmanlage” trägt) sind bekannt dafür, dass sie sehr viel bellen.
      Zudem ist bei Hundehaltung sicherlich auch ein Stück weit mit Geruchsbelästigung zu rechnen.

      Also der Vermieter argumentiert hier mit Mutmaßungen und egal um was es sich für einen Hund handeln wird, wird er dies nicht genehmigen.

      Ist dies zugelassen?
      Was kann der Vermieter machen, wenn wir trotzdem einen Hund holen würden ohne seine Genehmigung?

      Vielen lieben Dank im Voraus

  • Marlies S.
    24.01.2023 - 18:06 Antworten

    Hallo,
    in meinem Mietvertrag steht zur Tierhaltung:
    5. Jede Tierhaltung, mit Ausnahme von Kleintieren, wie z. B. Zierfische, Ziervögel, Hamster, Katzen, Hunde bedarf der Zustimmung des Vermieters.
    6. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn eine Gefährdung oder Belästigung durch das Tier nicht völlig auszuschließen ist. Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen oder/ und Belästigungen ausgehen. Der Mieter haftet für alle Schäden.

    Wahrscheinlich sollte das ‘kleine Hunde’ heißen – so steht es jedenfalls im Mietvertrag meines Nachbarn. Das Wort ‘klein’ fehlt bei mir aber.

    Bedeutet das nun, dass ich ohne Zustimmung meines Vermieters auch jeglichen Hund, also auch einen großen Hund wie eine Dogge oder einen Schäferhund in meiner Wohnung ohne die ausdrückliche Erlaubnis meines Vermieters halten kann. Kann mein Vermieter mir trotz der Formulierung im Mietvertrag die Haltung eines Hundes verbieten bzw. muss ich vorher seine Erlaubnis einfordern?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

      • Ana
        09.02.2023 - 21:04 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        meine Tochter und ich wollen einen kleinen Mischling aus dem Tierschutz zu uns holen. Jetzt hat die Hausverwaltung, die den Vermieter gefragt hat,nein gesagt,ohne Begründung.Also der Vermieter hat nein gesagt. In meinem Mietvertrag der von 2011 ist,steht.
        Tierhaltung,auch wenn sie nur zeitweilig ist,ist in der angemieteten Wohnung grundsätzlich untersagt. Sollte dennoch auf Grund besondere Umstände einmal vom Vermieter die Erlaubnis zur Tierhaltung erteilt worden sein,kann diese widerrufen werden,wenn durch die Tierhaltung Störungen des Hausfriedens oder andere Unzulänglichkeiten auftreten. Sie erlischt auf jeden Fall beim Tod oder Verkauf des Tieres. Die Haltung von Kleintieren wie z B Wellensittiche,Kanarienvogel,Zierfischen etc,ist ohne vorherige Genehmigung des Vermieters erlaubt.
        Darf er das einfach so verbieten. Wir wohnen in einem Haus mit 6 Wohnungen,alle Nachbarn haben nichts gegen einen kleinen Hund. Wir möchten ihn Samstag abholen. Ich werde Montag auch eine Rechschutzversicherung abschliessen. Meine Frage ist,wenn ich den Hund jetzt hole und der Vermieter es irgendwann mitbekommt und wir vor Gericht gehen. Würde ich da Recht bekommen. Den ich würde es darauf ankommen lassen wollen. Es kann ja nicht sein das der einfach Nein sagt. Ja es ist seine Wohnung,aber ich bezahle dafür. Ich suche auch nach einer neuen Wohnung. Aber wir wollen diesen einen Hund haben. Ich hoffe sie können mir weiterhelfen.
        Viele Grüße
        Ana

        • Mietrecht.org
          10.02.2023 - 04:37 Antworten

          Hallo Ana,

          ich kann beide Perspektive durchaus verstehen. An Ihrer Stelle sollten Sie die Klausel und auch die Antwort des Vermieters rechtlich prüfen lassen und dann entsprechend Stellung nehmen.

          Hier noch eine Hilfe für Sie: Vermieter verbietet Hund ohne Grund: Was tun als Mieter?

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • P. Hofmann
    20.12.2023 - 23:38 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    wir leben zu zweit in einer 55qm Mietwohnung und möchten uns sehr gerne einen kleinen Hund zulegen.
    Darf der Vermieter verlangen, dass der ausgewachsene Hund maximal 40cm Schulterhöhe haben wird und gleichzeitig eine tierärztliche Bescheinigung darüber verlangen? Wir fühlen uns hier aus folgendem Grund benachteiligt: Mehrere Tierheime haben uns bereits gesagt, dass eine Tierärztin oder ein Tierarzt bei einem Mischlings-Welpen niemals bescheinigen kann, wie groß dieser Hund ausgewachsen mal sein wird. Somit verbietet uns der Vermieter ja im Grunde genommen pauschal die Haltung eines Mischling-Welpen. Ist das zulässig?

    Freundliche Grüße
    P. Hofmann

    • Mietrecht.org
      21.12.2023 - 08:22 Antworten

      Hallo P. Hofmann,

      ich kann das Anliegen des Vermieters zumindest nachvollziehen. Zwei Zimmer, zwei Personen, ein Hund. Das muss schlussendlich gut zusammenpassen. Sie können die Anforderungen des Vermieter anwaltlich prüfen lassen, da ich diese hier nicht einschätzen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marcel Klein
    09.03.2024 - 20:12 Antworten

    Guten Tag,

    Ich bin Eigentümer einer 70m² Wohnung, ich wollte mir einen Hund anschaffen Größe ca. 60cm Schulterhöhe.

    Jetzt habe ich gesehen das in der Hausordnung ohne Begründung keine Kampfhunde und keine Hunde über 50cm geduldet sind.

    Dies wurde im Jahr 2000 der Hausordnung hinzugefügt. Ist das noch rechtens?

    Mfg

      • Marcel Klein
        10.03.2024 - 17:56 Antworten

        Hallo Dennis,

        Danke für die schnelle Antwort.

        Nein, die Hausordnung ist nicht teil des Mietvertrages.

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