Go to Top

Kündigungsgründe des Hauptmieters bei einem Untermietvertrag

Der beste Weg, ein Mietverhältnis zu beenden, ist die einvernehmliche Regelung mit dem Untermieter. Ist eine Einigung nicht möglich, kommt es auf die Gegebenheiten an. Diese sind vielgestaltig. Entsprechend vielgestaltig sind auch die Kündigungsgründe des Hauptmieters bei einem Untermietvertrag.

1. Kündigung des Hauptmietverhältnisses berührt nicht den Bestand des Untermietvertrages

Vorab ist festzustellen, dass die Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Vermieter als Eigentümer des Objekts für den Hauptmieter keinen Kündigungsgrund darstellt, seinerseits das Untermietverhältnis zu kündigen. Das Untermietverhältnis besteht rechtlich mit dem Untermieter fort. Das Problem des Hauptmieters besteht dann darin, dass er faktisch nicht mehr in der Lage ist, das Untermietverhältnis zu erfüllen.

Gemäß § 546 II BGB kann der Eigentümer nämlich auch vom Untermieter die Herausgabe der untervermieteten Räumlichkeiten verlangen. Dann muss der Untermieter trotz seines rechtlich fortbestehenden Untermietvertrages trotzdem ausziehen. Da der Hauptmieter das Untermietverhältnis nicht mehr erfüllen kann und damit ( wenn vielleicht auch wider Willen) vertragsbrüchig wird, ist er aufgrund des rechtlichen Fortbestandes des Untermietverhältnisses gegenüber dem Untermieter schadenersatzpflichtig und muss ihm die eventuell durch den vorzeitigen Auszug bedingten Kosten erstatten.

Um diese unliebsame Situation zu vermeiden, muss der Hauptmieter bereits beim Abschluss des Untermietverhältnisses darauf achten, dass er im Idealfall das Untermietverhältnis gleichermaßen kündigen kann. Muss er damit rechnen, dass der Eigentümer kurzfristig das Hauptmietverhältnis kündigen wird, wäre es fahrlässig, ein Untermietverhältnis beispielsweise befristet auf 2 Jahre abzuschließen oder eine Kündigungsfrist (z.B. 6 Monate) zu vereinbaren, die über die Kündigungsfrist des Hauptmietverhältnisses (in der Regel 3 Monate) hinausgeht.

2. Kündigungsgründe des Hauptmieters bei einem Untermietvertrag

Kennt der Hauptmieter die Gegebenheiten, kann er das Untermietverhältnis so vereinbaren, dass er es möglichst schnell und einfach auch wieder auflösen kann. Dann kommt es im günstigsten Fall überhaupt nicht darauf an, ob und welche Kündigungsgründe bestehen.

Ungeachtet des Bestandes des Hauptmietverhältnisses, richtet sich die Kündigung und Beendigung des Untermietverhältnisses nach den vereinbarten Bedingungen im Untermietvertrag sowie dem Gesetz. Dabei müssen verschiedene Situationen unterschieden werden. Das Leben ist nun einmal vielgestaltig, so dass sich letztlich auch die gesetzlichen Regelungen danach ausrichten müssen. Nicht das Gesetz ist kompliziert, sondern das Leben, das dem Gesetz den Regelungsbedarf vorgibt.

So ist die Untervermietung einzelner Räume (Ziffer 3.) oder der gesamten Wohnung (Ziffer 4.) zu unterscheiden. Ferner ist zu unterscheiden, ob die Räumlichkeiten zeitlich befristet oder unbefristet vermietet werden. Bei der zeitlich unbefristeten Untervermietung ist unterscheiden, ob die Räume unmöbliert oder möbliert vermietet werden.

3. Untervermietung einzelner Räumlichkeiten oder eines einzelnen Zimmers

Hat der Hauptmieter nur einzelne Räume oder einen einzelnen Raum untervermietet und wohnt er auch selbst in der Wohnung (§ 553 BGB), steht dem Untermieter in der Regel kein Kündigungsschutz zu. Dann kann der Hauptmieter kündigen, ohne dass er dafür einen Grund (rechtliches Interesse) benennen muss. (Ausnahme: möblierte Untervermietung an eine Familie, siehe Ziffer 3.2.b.).

Die Kündigungsgründe und Kündigungsfristen richten sich danach, was die Parteien im Detail vereinbart haben.

3.1. Zeitlich befristeter Untermietvertrag

Ist der Untermietvertrag zeitlich befristet, kann normalerweise keine Partei vorzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kündigen. Jede Partei muss abwarten, bis die Mietzeit abgelaufen ist. Der Mietvertrag endet mit dem Zeitablauf automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

a. Fortbestand des Befristungsgrundes

Dabei kommt es darauf an, dass die formellen Voraussetzungen eines Zeitmietvertrages eingehalten sind. So muss der Grund für die Befristung im Untermietvertrag bezeichnet worden sein und muss bis zum Ende der Befristung fortbestehen.

Besteht dieser Grund für die Befristung nicht mehr, kann der Untermieter verlangen, dass das Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlängert wird (§ 575 III 2 BGB). Die Kündigung richtet sich dann nach den Grundsätzen, die nachfolgend unter Ziffer 1.2. dargestellt sind.

b. Alternative: Einvernehmliche Regelung

Will der Hauptmieter den Zeitmietvertrag vorzeitig beenden, muss er sich mit dem Untermieter verständigen und das Untermietverhältnis vorzeitig einvernehmlich beenden. Notfalls kann eine Abstandszahlung die Auszugsbereitschaft fördern.

c. Vereinbarter Ausschluss des Kündigungsrechts

Die Parteien können auch vereinbaren, dass das Kündigungsrecht für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen sein soll. Nach der Rechtsprechung kommt der Kündigungsausschluss aber allenfalls für einen Zeitraum von höchstens 4 Jahre in Betracht (BGH WuM 2011, 35; BGH WuM 2006, 152). Dann muss der Hauptmieter abwarten, bis der Zeitraum abgelaufen ist und kann dann unter den nachfolgend zu Ziffer 1.2. dargestellten Voraussetzungen kündigen.

Auch kann der Kündigungsausschluss nur einseitig für den Mieter oder den Vermieter vereinbart worden sein (BGH WuM 2009, 45), so dass das Kündigungsrecht der anderen Partei fortbesteht. Auch insoweit ist nachfolgend auf die Darstellung zu Ziffer 1.2. zu verweisen.

3.2. Zeitlich unbefristeter Untermietvertrag

a. Unmöblierte Untervermietung

Wird der Wohnraum unmöbliert untervermietet, kann der Hauptmieter mit der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Kündigungsgründe benötigt der Hauptmieter keine.

Beispiel: Will der Hauptmieter das Untermietverhältnis zum 31. Juli beenden, muss er spätestens bis zum 3. Mai kündigen (§ 573c BGB: Kündigung spätestens am 3. Werktag des Monats zum Ende des übernächsten Monats). Gleiches gilt für den Untermieter.

Fehlt auf Vermieterseite das für eine ordentliche Kunden normalerweise erforderliche berechtigte Interesse, verlängert sich allerdings wegen § 573a II BGB die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten je nach Mietdauer um mindestens weitere 3 Monate (§ 573a II, I S. 2 BGB). Somit beträgt die reguläre Kündigungsfrist für den Hauptmieter 6 Monate!

Alternativ kann der Hauptmieter dieser verlängerten Kündigungsfrist allerdings ausweichen, indem er sich auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB beruft. Dann ist die Kündigung sozial gerechtfertigt (z.B. Eigenbedarf, erhebliche schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten des Untermieters). Dann kann er mit der normalen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

b. Möblierte Untervermietung

Wird der Wohnraum möbliert untervermietet, kann der Hauptmieter als Vermieter kündigen, ohne dass er ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB begründen muss. Auch hier braucht der Hauptmieter keine Kündigungsgründe.

Die Kündigungsfrist verlängert sich anders als bei unmöbliertem Wohnraum nicht. Vielmehr verkürzt sich die Kündigungsfrist zum 15. des Monats zum Monatsende (§ 549 II 2, 573c III BGB). Kündigt der Hauptmieter zum 15. März, muss der Untermieter bis 31. März ausziehen.

Ausnahme: Diese verkürzte Kündigungsfrist entfällt, wenn der Wohnraum einem Mieter mit seiner Familie oder mit einer Person überlassen wurde, mit der in einem auf Dauer angelegten Haushalt lebt (§ 549 II 2 BGB). In diesem Fall greift wiederum der sozialen Mieterschutz.

Der Hauptmieter kann sich dann auf § 573 BGB (Kündigung aufgrund eines berechtigten Interesses) oder auf § 573a BGB (erleichterte Kündigung ohne Angabe eines berechtigten Interesses mit verlängerter Kündigungsfrist) berufen. Es gelten dann die Ausführungen obenstehend zu Ziffer 3.2.a. (unmöblierte Vermietung).

3.3. Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Unabhängig von den Kündigungsgründen der ordentlichen Kündigung kann der Hauptmieter als Vermieter das Untermietverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Untermieter den Hausfrieden nachhaltig stört oder mit mindestens zwei Mietzahlungen in Verzug ist (Details: § 543 BGB).

4. Untervermietung der gesamten Wohnung

a. Zeitlich unbefristeter Untermietvertrag

Ist die gesamte Wohnung untervermietet (§ 540 BGB), kann der Hauptmieter als Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches liegt in der Regel vor, wenn er die Wohnung wieder selbst beziehen möchte.

Da er die Wohnung in diesem Fall nicht zusammen mit dem Untermieter bewohnt, ist das rechtliche Interesse an der Kündigung unverzichtbar (§ 573a BGB).

Für den Untermieter gilt die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten.

b. Zeitlich befristeter Untermietvertrag

Einen zeitlich befristeten Untermietvertrag kann der Hauptmieter nicht vorzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kündigen. Er muss die vereinbarte Mietzeit abwarten. Dann endet der Untermietvertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Im Übrigen gelten die Ausführungen oben unter 3.1.

31 Antworten auf "Kündigungsgründe des Hauptmieters bei einem Untermietvertrag"

  • isabelle
    26.11.2015 - 18:37 Antworten

    Lieber Dennis,

    danke für die wirklich hilfreiche tolle Seite.

    Als Hauptmieter einer Single-Wohnung in Hamburg möchte ich meine gesamte Wohnung vollmöbliert und zeitlich unbefristet untervermieten. (Erlaubnis vom Hauptvermieter liegt mir vor). Ich selber wohne dann nicht mehr in der Wohnung.

    Ich finde diese Version mit der Frage unten leider nicht in euren Posts, die ich gründlich gelesen habe.

    Stimmt es, dass die folgende Version NICHT zutrifft, obwohl ich zwar vollmöbliert aber ja die gesamte Wohnung unbefristet untervermiete:
    Wird der Wohnraum möbliert untervermietet, kann der Vermieter kündigen, ohne dass er ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB begründen muss.
    Anders als bei unmöbliertem Wohnraum verlängert sich die Kündigungsfrist nicht. Hier ist es umgekehrt, da sich die Kündigungsfrist zum 15. des Monats zum Monatsende sogar noch verkürzt (§ 549 II 2, 573c III BGB).
    Diese verkürzte Kündigungsfrist entfällt, wenn der Wohnraum einem Mieter mit seiner Familie oder mit einer Person überlassen wurde, mit der in einem auf Dauer angelegten Haushalt lebt (§ 549 II 2 BGB).

    Stimmt deshalb dies in meinem Fall:
    Ist die gesamte Wohnung untervermietet (§ 540 BGB), kann der Hauptmieter als Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches liegt in der Regel vor, wenn er die Wohnung wieder selbst beziehen möchte. Da er die Wohnung in diesem Fall nicht zusammen mit dem Untermieter bewohnt, ist das rechtliche Interesse an der Kündigung unverzichtbar (§ 573a BGB).
    Gilt die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten für den Untermieter, dann auch für mich als Vermieter, der ich dann ja gegenüber dem Untermieter bin? Und wenn ja, wie bilde ich das in dem Fall ab, wenn mein Vermieter mir als Hauptmieter den Hauptmietvertrag bis zum 3. Werktag des Monats kündigt (wegen bspw. Eigenbedarf also nicht weil ich gegen den Vertrag verstoße). Angenommen der Brief erreicht mich am 3. Werktag des Monats, dann kann ich ja meinem Untermieter gar nicht mehr fristgerecht meinem Untermieter kündigen. Gibt es dazu einen rechtlich gut formulierten Satz der den Bestand des Untermietvertrages an das Bestehen des Hauptmietvertrages geknüpft, den man im Untermietvertrag aufnehmen kann?
    Um diese unliebsame Situation zu vermeiden, muss ich ja bereits beim Abschluss des Untermietverhältnisses darauf achten, dass ich im Idealfall das Untermietverhältnis gleichermaßen kündigen kann. Muss ich damit rechnen, dass der Eigentümer kurzfristig das Hauptmietverhältnis kündigen wird, wäre es fahrlässig, ein Untermietverhältnis beispielsweise befristet auf 6 Monate mit Verlängerungsoption abzuschließen, die über die Kündigungsfrist des Hauptmietverhältnisses (3 Monate) hinausgeht, denn einen zeitlich befristeten Untermietvertrag kann der Hauptmieter nicht vorzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kündigen. Ich muss die vereinbarte Mietzeit abwarten. Dann endet der Untermietvertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

    Oder macht es in meinem Fall Sinn solch einen befristeten Vertrag von 6 Monaten mit Verlängerungsoption abzuschließen und zu vereinbaren, dass das Kündigungsrecht für den maximalen Zeitraum von bis zu 4 Jahren ausgeschlossen sein soll. (Nach der Rechtsprechung kommt der Kündigungsausschluss aber allenfalls für einen Zeitraum von höchstens 4 Jahre in Betracht (BGH WuM 2011, 35; BGH WuM 2006, 152). Welches Kündigungsrecht würde dann gelten (weil möbliert zum 15. des Monats zum Monatsende ODER 3 Monate und bei letzterem hätte ich ja wieder das oben beschriebene Problem mit der Überschneidung bei Kündigung des Hauptvermieters) und soll ich es nur für mich als Vermieter gegenüber dem Untermieter oder auch dem Untermieter mir gegenüber eintragen?

    Über Hilfe freue ich mich sehr.

    Herzlich, bereits mit Dank,
    Isabelle

    • Mietrecht.org
      27.11.2015 - 06:15 Antworten

      Hallo Isabelle,

      danke für Ihren ausführlichen Kommentar. Ich kann Sie dazu hier leider nicht beraten. Wenn Sie einen Mietvertrag schließen wollen, der wirklich Wasserdicht ist, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Ansonsten wäre die Zeitmietvertrag mit der Angabe Ihres Wieder-Einzugsterminers sicherlich die einfachste Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Susan Seel
    23.02.2021 - 19:32 Antworten

    Hallo Dennis,
    ich habe eine kleinere neue Wohnung gefunden und möchte jetzt den Hauptmietvertrag kündigen. Mein Vermieter hat zwar Untermieter zugelassen, will aber eigentlich keine WG mehr. Die Wohnung ist für mich mittlerweile viel zu teuer geworden, da ich jedes mal bei Wechsel eines Untermieters den Mietausfall alleine zahlen muss. Ich meine, dass die Klausel in jedem Untermietvertrag enthalten ist, nach der das Untermietverhältnis mit Ende des Hauptmietvertrages endet. Leider finde ich hierfür aber auf keiner Seite Empfehlungen. Verlängerte Kündigungsfristen würden mich finanziell ruinieren, weshalb ich jetzt alle Mietverträge (Hauptmietvertrag und drei Untermietverträge) mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen muss. Worauf sollte ich achten?
    Vielen Dank für Ihre hilfreichen Artikel und vielleicht auch für Ihre Unterstützung.
    Mit herzlichen Grüßen
    Susan

    • Mietrecht.org
      23.02.2021 - 19:49 Antworten

      Hallo Susan,

      informieren Sie alle Untermieter rechtzeitig und kündigen Sie mit der vereinbarten Frist – gerne auch mit längerer Frist (mehr Zeit für die Untermieter kann ja nicht schaden). Viel mehr kann ich Ihnen hier nicht empfehlen.

      Sollten Sie Probleme erwarten, lassen Sie Ihren Situation bitte rechtlich bewerten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Susan Seel
        02.03.2021 - 16:08 Antworten

        Hallo Dennis,
        vielen Dank für Deine Antwort. Meine Untermieter haben die Kündigung akzeptiert. Jetzt bin ich gespannt, ob auch mit dem Vermieter alles glatt läuft.
        Ich wünsche Dir eine schöne Woche.
        Mit freundlichen Grüßen
        Susan

  • Christina Kriegner
    22.04.2021 - 21:39 Antworten

    Hallo,

    Ich wohne auf Miete in einen Haus bin Hauptmieterin und habe eine Untermieterin.

    Ich möchte meinen Untermieter kündigen, welcher aber nicht freiwilig ausziehen möchte.

    Das Vorhaus wird durch den Hunde Kot und Urin verschmutzt und welchen sie auch gerne mal einen oder zwei Tage liegen lässt. Nach mehrmaligen ermahnen hat es leider immer noch nicht geholfen und der Hunde Kot und Urin bleibt wieder liegen.

    Was kann ich da tun?

    Ist der Vermieter berechtigt, sie im Haus zu wohnen lassen, obwohl der Vertrag mit mir gemacht wurde und sie nur als Untermieterin verzeichnet ist?
    Denn sie droht mir das der Vermieter sie im Haus wohnen lässt, welcher wie ich empfinde nicht das Recht hat dies zu entscheiden, wenn ich mit dem Vermieter den Mietvertrag abgeschlossen habe und somit die Miete monatlich überweise und die Haftung für Schäden übernehmen muss.

    Ich hoffe mir kann geholfen werden.

    Lg
    Christina

    • Mietrecht.org
      22.04.2021 - 21:54 Antworten

      Hallo Christina,

      gegen eine berechtigte Kündigung kann die Untermieterin nicht viel unternehmen. Lassen Sie Ihr Kündigungsschreiben am besten rechtlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Christina Kriegner
        22.04.2021 - 22:19 Antworten

        Hallo,

        Danke für die schnelle Antwort.

        Kann der Vermieter in diesem Fall auch nicht einschreiten, das ist meine größte Befürchtung. Ich habe ihn immer aus dem Problemen rausgehalten aber nun ist die Untermieterin zu ihm gegangen und hat einen Bescheid verlangt, welcher sie berechtigt hier zu wohnen. Welcher noch nicht ausgestellt wurde.

        Lg

        • Mietrecht.org
          23.04.2021 - 07:50 Antworten

          Hallo Christina,

          Sie haben einen Vertrag mit der Untermieterin. Der Vermieter ist bzgl. dieses Vertragsverhältnisses unbeteiligt.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Christina Kriegner
    23.04.2021 - 09:06 Antworten

    Hallo,

    Wir haben den Mietvertrag mündlich abgeschlossen, weil ich es dort nicht für nötig empfunden habe dies schriftlich zu machen.

    Kann ich ihr trd schriftlich kündigen?

    Lg
    Christina

    • Mietrecht.org
      23.04.2021 - 10:04 Antworten

      Hallo Christina,

      eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christina Kriegner
    23.04.2021 - 10:46 Antworten

    Hallo,

    Vielen Dank!

    Lg
    Christina

  • Gertrud Verbeet
    01.06.2021 - 10:25 Antworten

    Hallo Dennis
    Wie ist die Kündigungssituation bei gewerblicher Untermiete? ( ein Praxisraum in einer 3Personenpraxis mit 3 Räumen).
    Muss ich eine grundlose Kündigung bei einem unbefristeten Vertrag hinnehmen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    VG Gertrud

    • Mietrecht.org
      01.06.2021 - 11:15 Antworten

      Hallo Gertrud,

      Gewerbemietverträge können ohne Grund (z.B. mit der gesetzlichen Frist) gekündigt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Kerstin Diedrich
        10.08.2021 - 19:06 Antworten

        Hallo,

        Ich habe ein ganzes Haus untergemietet indem sich noch eine Einliegerwohnung befindet, die ich wiederum weitervermietet habe. Jetzt teilte mir mein Hauptmieter mit, dass er mir kündigt, da sein Sohn Interesse an dem Haus hat.

        Darf er das? Was muss in der Kündigung stehen?

        Vielen Dank für Ihre Antwort

  • Maureen
    06.07.2021 - 05:49 Antworten

    Hallo Dennis,

    Mein Vermieter hat ohne meine Zustimmung mein Ex -Lebenspartner mit dem ich zwei Kinder habe eine schriftliche Bescheinigung gegeben das er mit mir zusammen wohnt bis Ende der Mietverhältnisse.
    Mit dieser Bescheinigung hat dann mein Ex- Lebenspartner sich dann bei mir angemeldet ohne meine Zustimmung. Ich habe mich nur gewundert warum sein Post zu meinem Adresse kommt.
    Ich habe keine Untermieter Vertrag mit mein Ex-
    Lebenspartner abgeschlossen. Der Vermieter kennt lediglich mein Ex-Lebenspartner weil wir am Anfang noch zusammen waren aber er seine Adresse hatte.
    Soll ich mein Vermieter einen Brief schreiben?
    Darf der Vermieter ohne meine Zustimmung jemand anders eine Wohnbescheinigung geben?
    Miete überweise ich monatlich alleine vom meinem Konto.

    LG
    Maureen

    • Mietrecht.org
      08.07.2021 - 20:01 Antworten

      Hallo Maureen,

      klären Sie den Vermieter auf und schildern Sie Ihre aktuelle Lebenslage.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mo Soufi
    05.11.2021 - 05:48 Antworten

    Hallo Dennis,
    Ich habe einen Mietvertrag und habe 2 Untermieter bei mir in der Wohnung, ich habe mit einer davon einen befristeten Untermietvertrag bzw. Zwischenmietvertrag geschrieben aber ich habe den Grund auf dem Mietvertrag nicht geschrieben, da es keinen gibt. ich brauche nur das Zimmer.
    Der Untermieter (Zwischenmieter) stört mich ständig und stört die Nachbarn manchmal und auch bezahlt mir das Geld nicht rechtzeitig sondern manchmal nach 10 Tage oder mehr.
    Kann er den Mietvertrag verlängern, da ich keinen Grund drauf geschrieben habe?
    Die Miete beträgt 196 Euro und ich habe in den Vertrag als wichtiger Hinweis geschrieben, dass ich die Miete auf 350 Euro erhöhen werde, wenn er nicht auszieht. Wird das schon bestätigt?
    Viele Grüße
    Mo

  • Thomas
    23.03.2022 - 19:42 Antworten

    Hallo Dennis,

    ich wohne seit 15 Jahren als einer von zwei Hauptmietern in einer WG. Jetzt habe ich ein Problem mit einem meiner Mitbewohner, mit dem ich nicht gerechnet hätte:

    Wir haben einen Untermietvertrag geschlossen, unmöbliert und zeitlich unbegrenzt.

    Jetzt das Problem: Seit fast einem Jahr belästigt oder stalkt mein MItbewohner/Untermieter eine gemeinsame Bekannte. Das heißt, gegen ihren ausdrücklichen Willen kontaktiert er sie auf allen möglichen Kanälen, hat ihre Telefonnummer unberechtigterweise an diverse Personen weitergegeben und lauert ihr sogar in der Nähe ihrer Wohnung auf.
    Lange Zeit wußte ich davon nichts. Vor ca. 5 Monaten habe ich davon erfahren, als das Opfer rechtliche Schritte in Erwägung gezogen und mich darüber informiert hat. Daraufhin hat mein Untermieter sein Verhalten zunächst geändert, aber jetzt hat er wieder angefangen, sie zu belästigen.

    Wie Sie sich sicher vorstellen können, ist das Verhältnis zwischen meinem Mitbewohner und mir dadurch vollkommen zerrüttet. Andererseits liegt ja keine Verletzung unseres Vertragsverhältnisses vor, im Gegenteil, sein Verhalten als Untermieter/Mitbewohner ist in jeder Hinsicht völlig okay.

    Meine Frage nun, welche Kündigungsfrist greift in so einem Fall?

    Viele Grüße,
    Thomas

    • Mietrecht.org
      24.03.2022 - 07:28 Antworten

      Hallo Thomas,

      danke für Ihren Beitrag. Eine komplizierte Situation. Das korrekte Vorgehen, mit der korrekten Kündigungsfrist finden Sie oben unter dem Punkt 3.2. Zeitlich unbefristeter Untermietvertrag – a. Unmöblierte Untervermietung”.

      Damit Sie rechtlich auf der richtigen Seite stehen, empfiehlt sich die anwaltlich Prüfung der Kündigung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lydia
    27.04.2022 - 14:59 Antworten

    Hallo Dennis,
    ich wohne mit meinem inzwischen Ex-Partner seit November 2018 zusammen. Wir haben uns gerade getrennt und soweit ich gelesen habe, müsste ich nun als Hauptmieterin der Wohnung ihn als Untermieter kündigen. Wir hatten kein Untermietvertrag unterschrieben, er wurde nur im Mietvertrag als Mitbewohner vermerkt. Nachdem er mir aber monatlich die Hälfte der Miete überwiesen hat, zählt er rechtlich als Untermieter, genauso als hätten wir dies schriftlich ausgemacht.
    Jetzt möchte ich wissen, welche Kündigungsfrist tatsächlich gilt. Nachdem eine Trennung anscheinend weder ein triftiger Grund noch ein berechtigtes Interesse darstellt, müsste ich ihn also zusätzlich zu der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten noch zusätzliche 3 Monaten gewähren? Stimmt das? Da wäre ja katastrophal, nachdem die Wohnung ja nur 1 Schlafzimmer mit einem Bett hat. Eine Ausweichmöglichkeit gibt es leider nicht, wir haben schon alles überlegt.
    Vielen Dank und schöne Grüße
    Lydia

  • Helen
    11.10.2022 - 12:58 Antworten

    Moin moin,

    Ich wohne in einer Wohnung (Mietvertrag mit Franz) , dessen Mietvertrag Kündigungsfristen enthält. Z.B. bei mehr als 5 Jahren gelten für Franz 6 Monate als Frist. Ich wohne über 5 Jahre schon in der Wohnung.

    Jetzt sagt mein Vermieter Franz, dass er dem Eigentümer Rolf die Wohnung mit der Frist von 3 Monate gekündigt hat, weil Franz die Wohnung von Rolf nicht mehr will, bzw. Franz mit mir persönlich ein Problem hat.

    Es ist dem Handeln zufolge ein Untermietvertrag (steht aber nicht in meinem Vertrag mit Franz).

    Mein Vermieter Franz muss sich doch aber an seinen Vertrag mit mir halten?
    Oder kann Franz einfach den Vertrag mit Rolf kündigen und mich vor vollendeten Tatsachen Stellen?

    Muss Franz mir ordentlich kündigen oder kann er mir ohne Gründe egal zu welchem Zeitpunkt kündigen?

    Wann muss ich rechtlich berechtigt die Wohnung räumen?

    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      11.10.2022 - 13:31 Antworten

      Hallo Helen,

      ein Untervermieter muss natürlich die Kündigungsfristen des Haupt- und des Untermietvertrages beachten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Helen
        11.10.2022 - 15:54 Antworten

        Danke für die Antwort.
        Muss ich mich dann mit dem Hauptvermieter auseinandersetzen oder kann ich das ignorieren, wenn ich mein Teil getan habe und die Kündigung nicht akzeptiert habe?
        Die Kündigung liegt mir schriftlich noch nicht vor, aber sobald ich sie habe, kann ich reagieren.

        • Mietrecht.org
          11.10.2022 - 18:34 Antworten

          Hallo Helen,

          Sie sollten nach Erhalt der Kündigung die Einhaltung der Frist prüfen und dann entsprechend Rückmeldung an den Hauptmieter geben.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Angela Hammer
    21.02.2023 - 08:11 Antworten

    Hallo moin,
    ich wohne jetzt seit einiger Zeit mit meiner Partnerin in einer Wohnung. Da sie nachträglich eingezogen ist, wurde für sie ein Untermietvertrag abgeschlossen. Jetzt wollen wir uns trennen und ich möchte sie gerne aus der Wohnung raushaben. Wie sind meine Kündigungsfristen?
    Ich hatte gelesen, bei mehr als 5 Jahre im gemeinsamen Haushalt beträgt die Frist 3 Monate. Ist das richtig?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Angela

  • Scalier
    20.04.2023 - 08:01 Antworten

    Hallo mir wurde eine Wohnung zur Untermiete angeboten. Kann man da irgendwie die Option rausstreichen lassen, dass der einfache Grund ausreicht, dass der Hauptmieter sagt dass er selber wieder in der Wohnung leben will, reicht um den gesamten Vertrag aufzulösen? Weil das erscheint mir ziemlich riskant oder irre ich mich?

    • Mietrecht.org
      20.04.2023 - 16:35 Antworten

      Hallo Scalier,

      mit dem Thema Eigenbedarfskündigung (mit angemessener Frist) werden Sie als Untermieter leben müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert