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Untermietvertrag kündigen – So gehen Hauptmieter oder Untermieter vor

Geht es darum, den Untermietvertrag zu kündigen, kommt es unter anderem darauf an, ob die Parteien einen zeitlich befristeten Untermietvertrag oder einen zeitlich unbefristeten Untermietvertrag vereinbart haben. Um diese Frage im Detail zu klären, ist der vereinbarte Untermietvertrag einzusehen.

Im Idealfall verständigen sich beide Parteien über eine einvernehmliche Auflösung des Untermietvertrages. Ist eine Einigung unmöglich, regelt das Gesetz die Situation. Dann sind die Umstände der Untervermietung maßgeblich.

In diesem Artikel klären sich die wichtigsten Fragen wie der Untermieter oder der Hauptmieter einen Untermietvertrag am besten und möglichst ohne Komplikationen kündigen kann.

I. Verhältnis Hauptmietverhältnis / Untermietverhältnis

Vorab ist festzustellen, aus welchem Grund das Mietverhältnis eigentlich beendet werden soll.

a. Beendigung des Hauptmietverhältnisses

Kündigt nämlich der Hauptvermieter als Eigentümer das Hauptmietverhältnis mit dem Hauptmieter, kann der Eigentümer gemäß § 546 II BGB auch vom Untermieter die Herausgabe der untervermieteten Räumlichkeiten verlangen. Dann muss der Untermieter ausziehen.

Sein Untermietverhältnis besteht nur noch rechtlich mit dem Hauptmieter fort. Da der Hauptmieter faktisch nicht mehr in der Lage ist, den Mietgebrauch zu gewähren, ist er gegenüber dem Untermieter aufgrund des rechtlich fortbestehenden Untermietverhältnisses schadensersatzpflichtig und muss ihm die durch den vorzeitigen Umzug bedingten Kosten ersetzen.

Im Idealfall ist das Untermietverhältnis auf den Bestand des Hauptmietverhältnisses abgestellt. Endet das Hauptmietverhältnis, sollte der Hauptmieter im Idealfall das Untermietverhältnis gleichermaßen beenden können. Um diese Option offen zu halten, muss das Untermietverhältnis bei Mietvertragsabschluss auf das Hauptmietverhältnis abgestellt werden. Vereinbart der Hauptmieter z.B. einen auf zwei Jahre befristeten zeitlichen Untermietvertrag, geht er insoweit ein Risiko ein, als sein eigenes Hauptmietverhältnis möglicherweise durch den Eigentümer wegen Eigenbedarf gekündigt werden könnte. Der Abschluss eines befristeten Untermietvertrages macht also nur Sinn, wenn der Hauptmieter sicher weiß, dass er den Untermietvertrag erfüllen kann.

b. Fortbestand des Hauptmietverhältnisses

Besteht das Hauptmietverhältnis fort, richtet sich die Kündigung und Beendigung des Untermietverhältnisses nach den vereinbarten Bedingungen im Untermietvertrag.

II. Untervermietung einzelner Räume oder der gesamten Wohnung

1. Untervermietung einzelner Räumlichkeiten oder eines einzelnen Zimmers

Sind nur einzelne Räume oder ein einzelner Raum untervermietet und wohnt der Hauptmieter auch selbst in der Wohnung (§ 553 BGB), kann sich der Untermieter nicht auf den Kündigungsschutz des Mietrechts berufen. Dann kann der Hauptmieter kündigen, ohne dass er dafür einen Grund (rechtliches Interesse) benennen muss.

Im Übrigen kommt es im Detail darauf an, was die Parteien vereinbart haben.

1.1. Zeitlich befristeter Untermietvertrag

Ein zeitlich befristeter Untermietvertrag kann normalerweise von keiner der Parteien vorzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit gekündigt werden. Jede Partei muss abwarten, bis die Mietzeit abgelaufen ist. Dann endet der Mietvertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

a. Fortbestand des Befristungsgrundes

Wichtig ist, dass die formellen Voraussetzungen eines Zeitmietvertrages eingehalten sind, insbesondere ein Grund für die Befristung bezeichnet wurde und dieser Grund beim Ende der Befristung fortbesteht. Besteht der Grund für die Befristung nicht mehr, kann der Untermieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen (§ 575 III 2 BGB).

Will der Untermieter den Zeitmietvertrag vorzeitig beenden, muss er sich mit dem Vermieter verständigen und das Untermietverhältnis vorzeitig einvernehmlich beenden. Gleiches gilt für den Vermieter, wenn er das Untermietverhältnis vorzeitig vor Fristablauf beenden möchte. Im Fall des Falles kann eine Abstandszahlung die Entscheidungsfindung fördern.

b. Nachmietergestellung

Ausnahmsweise gewährt die Rechtsprechung dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Nachmieterstellung, allerdings auch nur bei einem beruflich bedingten Ortswechsel (LG Hamburg 16 S 23/87), bei Heirat (LG Hannover 3 S 126/87) oder schwerer Krankheit (OLG Karlsruhe 3 Re-Miet 2/81) und Geburt eines Kindes (LG Landshut 13 S 1760/94). Voraussetzung ist, dass es dem Mieter unzumutbar ist, in Untermiete zu verharren und die Umstände bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren.

Am einfachsten gelingt dies, wenn ausdrücklich eine Nachmieterklausel vereinbart ist.

1.2. Vereinbarter Ausschluss des Kündigungsrechts

Haben die Parteien vereinbart, dass das Kündigungsrecht für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen sein soll, kann der Untermieter in der Regel unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen. Nach der Rechtsprechung kommt der Kündigungsausschluss aber allenfalls für einen Zeitraum von höchstens 4 Jahre in Betracht (BGH WuM 2011, 35; BGH WuM 2006, 152).

Auch kann der Kündigungsausschluss nur einseitig für den Mieter oder den Vermieter vereinbart worden sein (BGH WuM 2009, 45), so dass das Kündigungsrecht der anderen Partei fortbesteht.

1.3. Zeitlich unbefristeter Untermietvertrag

a. Unmöblierte Untervermietung

Wird der Wohnraum unmöbliert untervermietet, können sowohl Vermieter als auch Untermieter mit der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

Beispiel: Will der Untermieter das Untermietverhältnis zum 31. April beenden, muss er spätestens bis zum 3. Februar kündigen (§ 573c BGB: Kündigung spätestens am 3. Werktag des Monats zum Ende des übernächsten Monats). Gleiches gilt für den Vermieter.

Fehlt auf Vermieterseite das berechtigte Interesse, verlängert sich allerdings wegen § 573a II BGB die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten je nach Mietdauer um mindestens weitere 3 Monate (§ 573a II, I S. 2 BGB). Somit beträgt die reguläre Kündigungsfrist 6 Monate!

Der Hauptmieter kann als Vermieter dieser verlängerten Kündigungsfrist allerdings ausweichen, indem er sich auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB beruft. Dann ist die Kündigung sozial gerechtfertigt (z.B. Eigenbedarf, erhebliche schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten des Untermieters). Dann gilt die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten.

b. Möblierte Untervermietung

Wird der Wohnraum möbliert untervermietet, kann der Vermieter kündigen, ohne dass er ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB begründen muss.

Anders als bei unmöbliertem Wohnraum verlängert sich die Kündigungsfrist nicht. Hier ist es umgekehrt, da sich die Kündigungsfrist zum 15. des Monats zum Monatsende sogar noch verkürzt (§ 549 II 2, 573c III BGB).

Diese verkürzte Kündigungsfrist entfällt, wenn der Wohnraum einem Mieter mit seiner Familie oder mit einer Person überlassen wurde, mit der in einem auf Dauer angelegten Haushalt lebt (§ 549 II 2 BGB).

1.4. Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Sowohl Vermieter also Mieter können das Untermietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn eine Partei die Rechte der anderen Partei erheblich verletzt, beispielsweise den Hausfrieden nachhaltig stört oder der Mieter mit mindestens zwei Mietzahlungen in Verzug ist (Details: § 543 BGB).

Der Untermieter kann fristlos kündigen, wenn ihm der Gebrauch der Mietsache verweigert oder er im Gebrauch unzumutbar beeinträchtigt wird (Beispiel: Untermieter darf die mietvertraglich gemeinsam zu nutzende Küche nicht mehr betreten).

2. Untervermietung der gesamten Wohnung

a. Zeitlich unbefristeter Untermietvertrag

Ist die gesamte Wohnung untervermietet (§ 540 BGB), kann der Hauptmieter als Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches liegt in der Regel vor, wenn er die Wohnung wieder selbst beziehen möchte.

Da er die Wohnung in diesem Fall nicht zusammen mit dem Untermieter bewohnt, ist das rechtliche Interesse an der Kündigung unverzichtbar (§ 573a BGB).

Der Mieter kann unter Einhaltung der normalen Kündigungsfrist von 3 Monaten hingegen normal kündigen.

b. Zeitlich befristeter Untermietvertrag

Ein zeitlich befristeter Untermietvertrag kann von keiner der Parteien vorzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit gekündigt werden. Jede Partei muss abwarten, bis die Mietzeit abgelaufen ist. Dann endet der Mietvertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Im Übrigen gelten die Ausführungen oben unter 1.1. a.b. und 1.4.

202 Antworten auf "Untermietvertrag kündigen – So gehen Hauptmieter oder Untermieter vor"

  • Franziska Gose
    14.12.2014 - 14:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    kurze Frage. Ich möchte als Hauptmieter einen zeitlich befristeten Untermietvertrag abschließen. (Auslandsaufenthalt). Demnach ist es gesetzlich geregelt, dass eine ordentliche Kündigung nicht zulässig ist und der Vertrag erst zum Ende der Befristung endet. Gibt es für mich trotzdem die Möglichkeit eine Formulierung in den Vertrag zu nehmen, dass ich bei vorzeitiger Rückkehr aus dem Ausland in meine Wohnung kann (oder ist so ein Absatz generell nichtig)?.

    Über Ihre Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße

    Franziska Gose

    • Mietrecht.org
      15.12.2014 - 10:03 Antworten

      Hallo Franziska,

      in meinen Augen schließen Sie entweder einen Zeitmietvertrag ab, bis zu Ihrer Rückkehr. Oder Sie vereinbaren in einem individuell Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von z.B. 2 Wochen. Diese Frist würde dann aber wohl für beide Seiten gelten.

      Maximale Sicherheit und maximale Flexibilität schließen sich oftmals aus. Lassen Sie einen Vertrag im Zweifel von einem Anwalt entwerfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Verena Ordemann
    17.12.2014 - 14:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin zum 1.10. als Untermieter in eine WG gezogen. Seit etwa dem 1.12. konnte ich im ganzen Zimmer Schimmelbildung feststellen (Fenster, mittlerweile ca. 1m² der Außenwand (das komplette Sofa ist ebenfalls von der Rückseite befallen).
    Ich möchte wegen des Schimmels so schnell wie möglich ausziehen und habe mich deswegen ein wenig eingelesen. Am sinnvollsten erscheint mir ein Aufhebungsvertrag, damit ich die drei Monate Kündungungsfrist nicht einhalten muss.

    Meine Fragen:
    1. Ist ein Aufhebungsvertrag die richtige Variante, um schnellstmöglich die Wohnung kündigen zu können?
    2. Muss der Vertrag dann mit dem Hauptmieter oder dem Vermieter geschlossen werden?
    3. Inwiefern kann ich zusätzlich eine Mietminderung beantragen?
    4. Kann es Probleme mit der Rückgabe meiner Kaution geben? (Da ich aber erst seit 2,5 Monaten in der Wohnung lebe, kann die Schimmelbildung nicht mein Fehler sein. Außerdem ist in der gesamten Wohnung an vereinzelten Stellen Schimmelbildung zu erkennen)

    Vielen Dank für Ihr Hilfe!

    • Mietrecht.org
      17.12.2014 - 15:45 Antworten

      Hallo Verena,

      ein Aufhebungsvertrag ist eine sehr gute Lösung. Diesen schließen Sie mit Ihren Vertragspartner (sehr wahrscheinlich der Hauptmieter). Wenn es einen Mangel (in dem Fall der Schimmel) gibt, den Sie nicht zu verschulden haben, ist eine Mietminderung grundsätzlich denkbar. Aber wenn Sie einen Mietaufhebungsvertrag (hier eine Vorlage) anstreben, sollten Sie das Verhältnis in meinen Augen nicht unnötig belasten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maria
    04.01.2015 - 06:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich würde meine (angemietete) Wohnung gerne komplett gewerblich vermieten- mindestens 6Monate damit es in Vermietung und Verpachtung fällt. Zudem habe ich noch eine Wohnung angemietet, bei der ich die Zimmer jeweils einzeln vermieten möchte (mit den Vermietern ist alles geklärt).
    Allerdings möchte ich jeweils nicht länger als 6Monate vermieten- also befristet.
    Ich vermiete möbliert und habe die Erfahrung gemacht, dass die Leute nach einer bestimmten Zeit nicht mehr auf die Sachen achten.
    Die mir bekannten Gründe für eine befristete Vermietung treffen nicht zu (Nutzung für mich, für zu Dienstleistung Verpflichteten, Beseitigung, Maßnahmen zur Veränderung).

    Wie kann ich das im Untermietvertrag handhaben, dass der Untermieter dann auch wirklich raus muss?

    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      04.01.2015 - 10:51 Antworten

      Hallo Maria,

      ich weiss leider nicht, wie die Dinge bei Ihnen genau liegen. Sie scheinen als gewerbliche Vermieterin zu handeln. Lassen Sie sich dazu am besten rechtliche beraten und ggf. einen Mietvertrag ausarbeiten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • sylvana
    09.01.2015 - 13:33 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich habe einen Untermieter mit unbefristeten Standardvertrag aus dem Handel. Mietdauer würde sich an mein Mietverhältnis anlehnen.
    In dem Zimmer stand ein zwei Meter Kleiderschrank. Ohne Absprache mit mir, wurde ein Meter einfach abgebaut. Der Untermieter hat sich nur ein einfaches Bett gekauft.
    Auch die mündlichen Absprachen zur Reinigung der gemeinsam genutzten Räume wurde von seiner Seite nicht eingehalten. Auch wurde sich in meine Lebensweise trotz mehrfacher mündlicher Ermahnung eingemischt.
    Nun möchte ich das Untermietsverhältnis gerne kündigen und würde gerne die Kündigungsfrist dafür wissen. Auch wie ich -wenn eine kurze Kündigungsfrist zutrifft – ich die Kündigung begründen muss.

    Vielen Dank

  • Niklas
    02.02.2015 - 01:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich wohne mittlerweile seit 9 Monaten zur Untermiete bei einer wie sich später herausstellte Alkoholsüchtigen Frau. Anfangs könnte ich meiner Vermietern in ihren exessen gut aus dem weg gehen. Doch das ist leider nicht mehr möglich. Ich werde während ihrer Rauschzeit beleidigt und möchte daher das untermietverhältniss fristlos kündigen. Darf ich das, oder muss ich mich trotz dieser psychischen Belastung an die 3 monatige Kündigungsfrist halten?

    Lieben Gruß
    Niklas

  • Anna
    03.03.2015 - 13:14 Antworten

    Lieber Herr Hundt,

    Ich war Untermieterin in einer Wohnung, und musste vorzeitig ausziehen, da der Vermieter dem Hauptmieter, bei dem ich die Wohnung untergemietet habe, fristlos gekündigt hat. Es sieht alles so aus, als ob der Hauptmieter nicht mit dem Vermieter abgesprochen hat, dass die Wohnung untervermietet wird – obwohl im Untermietvertrag steht, dass es abgepsrochen war (der Hauptmieter wollte etwa nicht, dass ich meinen Namen ans Klingelschild mache, und dass ich allen Bewohnern des Hauses erzähle, dass ich nur eine Freundin von ihm sei, und keine Untermieterin). Nun bin ich seit fast fünf Monaten ausgezogen, und der Hauptmieter hat immer noch meine Kaution (von mehr als 1.000 Euro). Im Untermietvertrag steht, dass die Rückzahlung der Kaution innerhalb von sechs Monaten geschehen muss. Nun meine Frage: steht mir die Rückzahlung der Kaution aufgrund der widrigen Umstände (ich musste sofort ausziehen) eigentlich schon früher zu?

    Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir weiterhelfen könnten. Vielen vielen Dank schon einmal im Voraus!

    Viele Grüße,
    Anna

    • Mietrecht.org
      03.03.2015 - 18:49 Antworten

      Hallo Anna,

      ich würde Ihren Hauptmieter einfach darauf hinweisen, dass er die Kaution in spätestens einen Monat auszahlen muss. Ich glaube nicht, dass möglicher Druck dafür sorgt, dass Sie die Kaution deutlich eher zurück bekommen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marcus L.
    06.03.2015 - 12:01 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine Frage bezüglich der außerordentlichen Kündigung eines Untermietvertrages. Ich selbst bin der Hauptmieter und hatte Vertrag mit einem Untermieter geschlossen. Dieser will jetzt aus persönlichen (studientechnischen) Gründen zum nächsten Monat bereits ausziehen. Ich habe nichts dagegen einzuwenden, zumal ein Nachmieter schon gefunden ist. Der neue Nachmieter braucht allerdings zu eben nächstem Monat eine Kopie des Untermietvertrages für verwaltungsbedingte Gründe, da es sich für ihn um einen Auslandsaufenthalt handelt.
    Können wir unter beidseitigem Einverständnis das Mietverhältnis bis zum nächsten Monat auflösen?

    Vielen Dank,

    Marcus L.

      • Marcus L.
        08.03.2015 - 12:41 Antworten

        Herzlichen Dank. Genau das, was ich gesucht habe.

  • Moritz
    20.03.2015 - 10:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich bin Hauptmieter einer Wohnung und habe einen Untermieter befristet bis 31.10. in ein möbliertes Zimmer aufgenommen. Dieser wurde via Handy/Whatsapp (weil nicht greifbar) schriftlich am 28.2.15 informiert, dass er Ende März ausziehen muss. Nun weigert er sich und pocht auf den Untermietvertrag aus dem Internet den ich unterschrieben habe. Nach Beschädigung von persönlichem Eigentum hat und Beleidigungen auf schriftlichem Wege bin ich am verzweifeln. Zudem hat er keine Kaution gezahlt seit seinem Einzug. Was kann ich tun, wie bekomme ich ihn so schnell wie möglich aus der Wohnung?
    Viele grüße,
    Moritz

    • Mietrecht.org
      20.03.2015 - 11:11 Antworten

      Hallo Moritz,

      einen Zeitmietvertrag kann man nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ordentlich kündigen. Deshalb schließt man ja eine Vertrag für einen Zeitraum X, damit sich alle Vertragsparteien sicher sein können, bis wann der Vertrag läuft.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Moritz
        20.03.2015 - 11:16 Antworten

        Hallo nochmal,
        Selbst bei einem möblierten Zimmer in einer Wohnung in der ich auch wohne?
        Vg Moritz

        • Mietrecht.org
          20.03.2015 - 11:37 Antworten

          Hallo Moritz,

          warum haben Sie einen Zeitmietvertrag ohne Kündigungsmöglichkeit abgeschlossen?

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Moritz
            20.03.2015 - 11:44

            Naja, da steht drei Monate drin, aber der Vertrag geht nicht von Möbeln aus, war ein Untermietvertrag aus dem Internet. Dort steht ebenfalls, dass die Befristung eine vorzeitige Kündigung ausschließt, aber eben ohne Möbel. Zudem liegt mir die Kaution schwer im Magen und die Miete kam auch nicht auf mein Konto.
            Vg

  • Sebastian
    21.03.2015 - 09:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    wir sind Untermieter einer Wohnung und haben vor in eine neue Wohnung zu ziehen. Die neue Wohnung wird zufällig von der gleichen Hausverwaltung betreut. Es hat sich herausgestellt, dass unserer alte Wohnung nicht hätte untervermietet werden dürfen. Der Hauptmieter hat uns nun wegen Eigenbedarf gekündigt, will aber keinen Aufhebungsmietvertrag unterschreiben, damit wir früher ausziehen können und uns die Doppelbelastung sparen würden. Ist in diesem Fall eine außerordentliche Kündigung möglich, da die Wohnung ja gar nicht hätte vermietet werden dürfen.
    Schon mal vielen Dank und beste Grüße
    Sebastian

    • Mietrecht.org
      21.03.2015 - 09:26 Antworten

      Hallo Sebastian,

      was der Hauptmieter darf oder nicht, hat mit dem Untermietverhältnis in meinem Augen erstmal nichts zu tun. Wenn ein Verbot oder eine nicht eingeholte Genehmigung zu Unwirksamkeit des Untermietvertrages führen würde, müssten wohl ziemliche viele Untermieter die Wohnung räumen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Sebastian
        21.03.2015 - 10:04 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        danke für die schnelle Antwort. Ich hätte noch eine Frage zum gleichen Mietverhältnis. Uns wurde die Miete im vergangenen Jahr erhöht mit der Begründung die Hausverwaltung hätte die Miete erhöht. Dies hat sich nun nachweislich als Lüge herausgestellt. Besteht die Möglichkeit diesen Betrag irgendwie zurück zu bekommen?
        Danke und Gruß
        Sebastian

  • Markus Steinberg
    20.04.2015 - 14:40 Antworten

    Hallo zusammen,

    ich habe meine Genossenschaftswohnung untervermietet. Ich habe ein Untermietvertrag (befristet) aufgesetzt, ist aber von beiden Vertragsparteien NICHT unterschrieben.

    1. Ist der Untermietvertrag gültig ?
    Wenn ja, gibt es eine Möglichkeit die Kündigung vor Fristablauf auszusprechen? ggf. besondere Gründe wie Hochzeit etc.
    Wenn nein, greift dann die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten?

    Dazu muss ich sagen, dass ich keine offizielle Untermieterlaubnis habe, meine Wohnung ist offiziell eine WG… Vielen Dank für eure Hilfe!

    • Mietrecht.org
      20.04.2015 - 14:59 Antworten

      Hallo Markus,

      ein schriftlicher Vertrag basiert auf den Unterschriften. Ihre Kündigungsfrist richtet sich ohne Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Marco
    28.04.2015 - 10:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich absolviere zur Zeit ein Auslandspraktikum in England und habe es diesem Grund meine voll moebelierte Wohnung ein halbes Jahr fix untervermietet. Das Problem ist, dass das Mietverhaeltnis seit Anfang April besteht und ich weder Miete von Kaution erhalten habe. Auf meine Nachrichten und Anrufe reagiert der Zwischenmieter seit 2 Wochen gar nicht mehr – und nein: ich weiss, dass er nicht verstorben ist. Was kann ich tun? Das Problem ist vor allem, dass ich mit jedem Montag Verluste generiere und das fuer einen Studenten schwer zu kompensieren ist. Quasi: ich will, dass egal was kommt, er die faellige Miete auch zahlt. Darueber hinaus schmeisse ich ihn gerne raus, aber will halt nicht auf mein ausstehendes Geld verzichten. leider sind mir aus dem Ausland die Haende gebunden, sodass auch die Neuzwischenmietersuche nicht ganz einfach ist.Was kann ich tun? Was ist mein recht? Und wie komme ich an mein Geld?

    Vielen dank fuer Ihre Hilfe!

    • Mietrecht.org
      28.04.2015 - 16:22 Antworten

      Hallo Marco,

      ich würde an Ihrer Stelle einen Anwalt in Deutschland einschalten. Alleine und aus der Entfernung ist es tatsächlich schwer.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • T., Lena
    29.05.2015 - 07:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe einen befristeten Mietvertrag zur Untermiete unterschrieben.
    Nun würde ich gerne vor Ablauf dieser Befristung den Mietvertrag kündigen. In dem Mietvertrag ist auch eine Kündigung erwähnt:
    1. Auf die Kündigung des Mietvertrags finden die Vorschriften der §§ 573 ff BGB Anwendung. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
    2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die entsprechende Vorschrift des § 545 BGB findet insoweit keine Anwendung.

    Nun bin ich verunsichert, ob ich in diesem Fall den befristeten Mietvertrag doch kündigen darf?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
    Lena T.

  • Basti S.
    07.07.2015 - 21:26 Antworten

    Hallo,
    ich bin Untermieter und habe einen unbefristeten Mietvertrag mit dem Hauptmieter. Jetzt hat dieser mit seinem Vermieter vereinbart das die Wohnung zum 01.08 übergeben wird. Mir wurde nicht gekündigt. Allerdings habe ich eine neue Wohnung aber erst zum 01.09. Wer muss jetzt für diesen einen Monat für eine Unterkunft und den Verbleib meiner Möbel aufkommen?
    Kann ja nicht sein das ich n Monat auf der Strasse stehe weil der Hauptmieter irgendeine Absprache mit dem Hauptvermieter hat.

    • Mietrecht.org
      09.07.2015 - 20:37 Antworten

      Hallo Basti,

      verweisen die den Hauptmieter auf Ihren Untermietvertrag mit den vereinbarten Kündigungsfristen. Wenn Sie mögliche Schadenersatzansprüche prüfen lassen wollen, sollten Sie dazu einen Anwalt fragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Angela Fischer
    29.08.2015 - 13:12 Antworten

    Hallo,

    mein Verlobter wohnt seit 1.7.2015 mit mir und meinem Sohn in einer Wohnung. Ich bin Hauptmieterin. Bislang hat er keine Miete bezahlt, weil es Probleme mit dem Jobcenter und dem Antrag auf ALG II gab. Jetzt haben wir einen unbefristeten Untermietvertrag ab 1.9.2015 schriftlich vereinbart. Benutzung einzelner Räume gestattet. Ich habe allerdings jetzt herausgefunden, dass er beim Jobcenter gefälschte Unterlagen versucht hat einzureichen. Sprich: meinen Mietvertrag. Ich habe ihm gesagt, dass er ausziehen soll. Er rührt sich jedoch nicht. Wir hatten Streit, er wurde handgreiflich. Ich fühle mich machtlos. Meine Haus- und Wohnungsschlüssel finde ich nicht, er rückt seine Schlüssel nicht raus. Was kann ich tun? Die Polizei bot an, dass ich Anzeige erstatten kann und sie ihn dann der Wohnung verweisen. Allerdings meinten sie, dass der Vorfall nicht gravierend genug sei und ich übertrieben handeln würde. Ich fühle mich hilflos. Bitte um HILFE!!

  • Mari
    03.09.2015 - 15:42 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich vermiete als Hauptmieter ein Zimmer in einer WG unter. Es gab keinen schriftlichen Vertrag und der/die UntermieterIn hat die Möbel der Vormieterin übernommen. Ich möchte nun das Untermietverhältnis aufgrund von unüberbrückbarer Differenzen vorzeitig beenden. Die Fragen dazu wären, ob ich mich nun an eine 3 oder 6 Monatsfrist halten muss? Ist die Kündigung auch ohne die Unterschrift der UntermieterIn wirksam? Dann bin ich auf “Verkürzte Kündigungsfrist bei dauerhafter Überlassung” im Internet gestoßen. Wäre das in meinem Fall anwendbar?
    Ich bedanke mich im Voraus und viele Grüße!

  • Martina
    15.09.2015 - 12:35 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt

    ich vermiete als Hauptmieterin meine Wohnung an zwei weitere Personen. Person A wie Person B sind richtig angemeldet und ebenfalls ein unbefrist. Untermietervertrag unterschrieben. Jetzt sehen wir gezwungen (ich und Person A) die Person B zu kündigen. (ehamalige Partnerin von Person A – stiftet Unruhe, ist agressiv, zahlt Ihre Miete nicht pünktlich)
    Meine Frage an Sie: Kündigung muss nur von mir aus kommen oder die Person A muss auch aufgeführt sein und unterschrieben? Wie ist die Kündigungsfrist in diesem Fall?
    Vielen Dank im Voraus.
    Freundliche Grüsse
    Martina

    • Mietrecht.org
      15.09.2015 - 13:19 Antworten

      Hallo Martina,

      schauen Sie zur Klärung der Kündigungsfrist am besten in Ihrem Mietvertrag. Kündigen muss der Vertragspartner. Bestehen zwei separate Untermietverträge, sind Sie als Hauptmieterin offensichtlich die Vermieterin. Ist ein Mietvertrag geschlossen mit A und B, wird es schon deutlich schwieriger, siehe: Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrages (mehrere Mieter).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus
    09.11.2015 - 21:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe derzeit einige Probleme mit meinem Untermieter. Ich wollte Ihm einen befristeten Vertrag vorsetzen, damit er sich evtl noch anpassen kann und ihn nicht gleich kündigen muss. Den will er aber nicht unterschreiben, da er ja schon einen Vetrag hätte, so seine Argumentation. Im bisherigen Mietvertrag steht, dass sich die aus dem Hauptmietvertrag ergebenen Rechte und Pflichten auch für den Untermietvertrag gelten. Meine Frage wäre dementsrepchend, ob ich den Untermieter als Hauptmieter fristgerecht, ohne Angabe von Gründen, kündigen kann.

    Ich bedanke mich im Voraus und viele Grüße.

    Markus

    • Mietrecht.org
      10.11.2015 - 12:26 Antworten

      Hallo Markus,

      schauen Sie sich am besten die Fristen zur Kündigung in Ihrem geschlossenen Mietvertrag an.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Markus
        10.11.2015 - 23:39 Antworten

        Vielen Dank für die schnelle Antwort Herr Hundt.
        Diesbezüglich kommt die Frage auf, ob ich Ihn grundlos künigen darf?
        Bei einer normalen Vermietung darf der Vermieter den Mieter ja nicht grundlos kündig, soweit ich es verstanden habe.

        Viele Grüße

        Markus

  • Frank
    02.01.2016 - 17:45 Antworten

    Guten Tag,
    ich wohne seit 3 Monaten als Untermieter in einem möblierten Zimmer -unbefristet. Gerne möchte ich jetzt aber doch eine eigene Wohnung beziehen.
    In meinen Mietvertrag steht leider “3. Werktag eines jeden Monts (Zugang der Kündigung) das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats”.
    Nun habe ich im Netz schon mehrfach gelesen, dass man ein möbliertes Zimmer als Untermieter sogar schon zum 15. des Monats zum Monatsende kündigen kann?
    Ist das richtig, und wäre somit das, was im Vertrag steht, ungültig. Bitte um Hilfe. Vielen Dank!

  • Martha Windhagauer
    20.03.2016 - 12:55 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich wohne seit 01.02 als Untermieterin in einem Zimmer, welches sich in einer Wohnung befindet, in der meine Vermieterin als Hauptmieterin mit wohnt. Das Zimmer ist möbliert, zur Mitbenutzung sind Küche und Bad.
    Da ich ab dem 01.04 einen neuen Mietvertrag woanders abgeschlossen, habe ich am 15.03 mündlich gekündigt, Beweise dafür gibt es in schriftlicher Form, allerdings kein offizielles Kündigungsschreiben.
    In dem Mietvertrag, den ich bei meiner Vermieterin unterschrieben habe, steht eine Kündigungsfrist von 6 Wochen. Soweit ich gelesen habe, ist das aber nicht wirksam, da es sich um eine möblierte Untermiete handelt. Ist das wahr?
    Ist eine schriftliche Kündigung noch vonnöten?
    Herzliche Grüße

    • Mietrecht.org
      20.03.2016 - 22:23 Antworten

      Hallo Martha,

      eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Ob Sie mit einer anderen Freist als im Mietvertrag vereinbart kündigen dürfen, sollten Sie rechtlich prüfen lassen. Ich kann Ihnen zum Einlesen § 549 + § 573c BGB empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mel
    23.03.2016 - 12:25 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    vielen Dank erst einmal für Ihren Einsatz und die durchaus hilfreiche Onlineplattform!

    Ich bin Untermieterin einer möblierten 1-Zimmer Wohnung. Der Hauptmieter bzw. mein Untervermieter befindet sich zur Zeit im Ausland und vermietet daher seine Wohnung für diesen Zeitraum unter. Es wurde ein einfacher Untermietvertrag aufgesetzt und eine Mietdauer von 8 Monaten aufgeschrieben, da der Untervermieter danach wieder in die Wohnung einziehen wird.

    Nun möchte ich, aufgrund von Lärmbelästigung des Nachbars, gerne aus dem Mietverhältnis noch vor Ablauf der 8 Monate raus. In dem Vertrag steht:

    >> 1. Der Untermietvertrag beginnt am “1.2.16 – 31.09.16”

    2. Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

    3. Der Untermieter kann bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. <<

    Was kann ich nun darunter verstehen? Darf ich noch vor Ablauf der 8 Monate raus, wenn ich jetzt die Kündigung einreiche?

    Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar!

    Viele Grüße,

    Mel

    • Mietrecht.org
      23.03.2016 - 12:50 Antworten

      Hallo Mel,

      die Befristung ist zumindest nicht so vereinbart, wie ich es erwarten / empfehlen würde. Ohne den Vertrag als ganzes zu lesen, wird Ihnen keiner eine Einschätzung mitteilen können. Daher würde Sie bitten, die vereinbarte Klausel hier prüfen zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maxi
    19.04.2016 - 20:15 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich wohne als Hauptmieter in einer Wohngemeinschaft und habe 2 Untermieter (unmoebliert). Ich habe den beiden mit der gesetzlichen 6 monatigen Kündigungsfrist gekündigt da ich selbst ausziehen will und entsprechend den Hauptmietvertrag kündigen möchte.
    Da ich bereits vor ablauf dieser 6 Monate selbst umziehen will, möchte ich mein moebliertes Zimmer in der Wg befristet fuer etwa die letzten 4 Monate zwischenvermieten.
    Ist dies möglich ohne die bestehende Kündigung zu beeinträchtigen, da bei der Kündigung ja unterschieden wird ob man in der selben Wohnung mit dem Untermieter lebt? Zum Zeitpunkt der Kündigung wohnte ich noch in der selben Wohnung.

    Vielen Dank für ihre Hilfe!

    • Mietrecht.org
      20.04.2016 - 05:02 Antworten

      Hallo Maxi,

      in der Praxis wird es wohl kein Problem bei Ihrem Vorgehen geben. Sie vereinbaren sicher einen befristeten Vertrag mit Ihrem neuen Untermieter. Wie es in der Theorie aussieht, sollten Sie ggf. rechtlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hauke
    21.04.2016 - 09:14 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Ich bin Hauptmieter und Ich habe meinen Untermietern bereits eine Sonderkündigung mit 6 Monaten Frist ausgestellt, da ich aus der Wohnung ausziehen wollte.
    Jetzt hat sich herausgestellt, dass ich doch in dieser Wohnung bleiben möchte und sie komplett selbst nutzen.
    Kann ich jetzt im Nachhinein noch eine zweite Kündigung mit 3 Monaten Frist (berechtigte Kündigung aufgrund Eigenbedarf) ausstellen?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Florian
    11.05.2016 - 20:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Bin zur Zeit Untermieter in einer WG, diese wird nicht vom Hauptvermieter bewohnt. Das Zimmer ist nicht möbliert an mir vermietet worden. Jetzt wird meinem Hauptmieter wegen nicht Hinterlegung der Kaution, gekündigt. Ich hoffe ich habe alles richtig gelesen. Der Hauptmieter müsste mir noch vorher kündigen und dies Frist wäre 3 Monate? Oder muss ich doch sofort aus dem Zimmer?

    Danke im Voraus

    Gruß Flo

    • Mietrecht.org
      12.05.2016 - 01:25 Antworten

      Hallo Flo,

      Sie haben ein Mietvertrag mit dem Hauptmieter. Was der Hauptmieter mit dem Vermieter zu schaffen hat, kann Ihnen erstmal egal sein. Auch wenn es in der Praxis darauf hinauslaufen wird, dass Sie wohl ausziehen müssen, wenn die Kündigungsfrist des Hauptmieter abgelaufen ist.

      Bitte lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne
    31.05.2016 - 11:58 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich wohne derzeit zur Untermiete in einem möblierten Zimmer, wobei im Mietvertrag ein Ausschluss des Kündigungsrechts bis Ende August vereinbart ist, allerdings ohne Angabe von schriftlich fixierten Gründe, wie das laut ihres Beitrages gesetzlich gefordert ist. Wenn ich meinem Hauptmieter dies nachweisen kann (also das Fehlen solcher schriftlich festgehaltenen Gründe), wäre das dann eine Möglichkeit, um frühzeittig aus dem Mietvertrag raus zu können? Und falls ja, würde dann die Kündigungsfrist erneut in diesen 3 Monaten bestehen oder zum 15. des folgenden Monats möglich werden, wie dies ja anscheinend sonst für möblierte Untermietverhältnisse der Fall ist?
    Ich wäre Ihnen unheimlich dankbar für Ihre Hilfe, da ich wirklich dringend dort rausmöchte und (da sich die Nachmietersuche immens schwierig gestaltet) kaum einen andernen Weg sehe.

    Freundliche Grüße,
    Anne

    • Mietrecht.org
      31.05.2016 - 13:49 Antworten

      Hallo Anne,

      leider kann ich hier keine Einschätzung liefern, ob Details und Dokumente zu kennen. Hier ein Angebot, dass für Sie optimal ist: Kündigung möglich? (für Mieter)

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jasminda
    17.07.2016 - 00:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne derzeit in einer 2er WG als Untermieter und habe zum 31.08.16 gekündigt, dabei würde mein Vertrag bis zum 30.09.16 laut 3 monatiger Kündigungsfrist gehen.
    Meine Mitbewohnerin (mein Vermieter) verlangt von mir jetzt, dass ich die Miete für den September noch zahle. Kann ich dies umgehen in dem ich ihr einen Nachmieter vorschlage? Desweiteren kommt dazu, dass sie mich wörtlich sehr angegriffen teilweise bedroht hat, mich aus der Wohnung zu werfen, wodurch ich unter diesen beschwerten Bedingungen auch psychisch dort nicht mehr wohnen kann.
    Auch ist ihr neuer Freund in unsere 68 qm Wohnung dazu gezogen, wodurch ich mich sehr belästigt fühle, da ich mit dem Gedanken in die Wohnung gezogen bin, in eine 2er Frauen WG zu ziehen. Ob Hauptvermieter der gesamten Wohnung etwas davon weiß, möchte sie mir nichts sagen. In den ersten Monaten wusste er auf jeden Fall nicht, dass jemand weitere in die Wohnung gezogen ist.

    Mein Zimmer war unmöbliert, allerdings benutze ich die bereits möblierte Küche und Wohnzimmer sowie Badezimmer mit.

    Gibt es in meinem Fall eine Möglichkeit zu einer außerordentlichen Kündigung, so dass ich nicht mehr verpflichtet bin, den letzten Monat zu zahlen?

    Vielen Dank für Ihre Mühe !

  • Caroline Nagel
    20.08.2016 - 12:42 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Duale Studentin. Auf Grund meines dauernden 3-Monats-Wechsel zwischen Studienort und Arbeitsort habe ich meine Wohnung an meinem Studienort jeweils zu den 3 leerstehenden Arbeitsmonaten an eine andere Duale Studentin (die meinen Gegenpart hat) im Wechsel untervermietet.
    Wegen eines unglücklichen Studienwechsels habe ich aber nun den selben Studien-rhythmus wie meine Untervermieterin und benötige die Wohnung nun selbst in diesen Zeiträumen.
    Kann ich auf Grund des dringenden Eigenbedarfs nun fristlos kündigen mit einem Aufhebungsvertrag?

    Vielen lieben Dank und viele Grüße
    Caroline

    • Mietrecht.org
      20.08.2016 - 12:58 Antworten

      Hallo Caroline,

      Sie sollten sich fragen, was Ihr Untermieterin für eine Änderungen auf Ihrer Seite kann. Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung und setzt immer den Willen beider Vertragsparteien voraus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie Stefan
    17.09.2016 - 18:04 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    derzeit überlegen mein Partner und ich, ob wir das Haus, in dem wir im Moment als 4er-WG wohnen, kaufen wollen.

    Eine Partei der WG möchte in den nächsten Monaten ausziehen.

    Da wir allerdings derzeit an der Familienplanung arbeiten, stellt sich uns die Frage, ob wir die Zimmer, die wir im Moment (noch) nicht brauchen zeitweise vermieten sollen.

    Wie sieht das mit einem Untermietvertrag, den wir jetzt befristet abschließen, weil wir das Zimmer dann für das Kind benötigen würden, aus, wenn wir das Haus dann nicht mehr mieten sondern Eigentümer sind, die bereits dort drin wohnen? Geht der Mietvertrag dann so weiter, oder ändert er sich, weil sich die Eigentumsrechte geändert haben? Müssen wir evtl. einen neuen befristeten Mietvertrag abschließen, nachdem wir das Haus gekauft haben?

    Und was passiert mit dem anderen derzeit unbefristeten Mietvertrag, der mit den derzeitigen Eigentümern besteht? Kann man den in einen befristeten Vertrag umwandeln? Oder kann man Eigenbedarf anmelden und dem Mieter kündigen, wenn man das Zimmer dann beispielsweise als Kinderzimmer oder Arbeitszimmer für die Homeoffice-Arbeit während der Elternzeit benötigt?

    Vielen Dank bereits vorab für Ihre Mühen.

    • Mietrecht.org
      18.09.2016 - 08:16 Antworten

      Hallo Melanie,

      grundsätzlich gilt “Kauf bricht Miete nicht”. Die Mietverträge gehen auf den neuen Eigentümer über und haben weiter bestand. Es gibt kein Recht den Vertrag irgendwie einseitig umzuschreiben oder eine Befristung herbeizuführen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Zuzanna Zalewska
    06.10.2016 - 20:06 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Mann und ich bewohnen seit 10.12.2015 eine Wohnung in Untermiete. Die Hauptmieter sind ausgewandert. Der Untermietvertrag war zeitlich befristet bis zum 10.06.2016, danach haben wir die Verlängerung bis Ende des Jahres mündlich abgesprochen, bzw hat uns auch der Hauptmieter per Mail mitgeteilt, dass der Vermieter einer weiteren Untervermietung für sechs Monate zugestimmt hat. Wir haben keine Verlängerung des Untermietvertrages unterschrieben. Nun wollen wir am 01 Dezember ausziehen und der Hauptmieter sagt, dass wir die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten haben. Stimmt das denn? Wir dachten, mit Ablauf der weiteren sechs Monate könnten wir einfach ausziehen und müssten gar nicht kündigen.

    Viele Grüße

    Zuzanna Zalewska

  • Zuzanna Zalewska
    06.10.2016 - 20:19 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    eine Korrektur: die Verlängerung wurde uns nicht nach Ablauf der ersten sechs Monate zugesichert, sondern davor. Die Mail vom Hauptmieter kam am 20.04.. Der Wortlaut: “wir haben vom hausverwalter das okay bekommen, die wohnung ein weiteres halbes jahr unter zu vermieten.”
    Das heißt für uns, der Mietvertrag endet automatisch? Wir sind doch in dem Fall an keine Kündigungsfrist gebunden, oder?

    Viele Grüße

    Zuzanna Zalewska

  • Marie Böhme
    12.10.2016 - 20:35 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich wohne befristet in einem möblierten Zimmer einer WG zur Untermiete bis Ende Dezember. Nun kündigt die Hauptmieterin dem Hauptvermieter und möchte dass wir (mein Mitbewohner hat einen Untermietvertrag bis Ende Februar) Mitte Dezember zwecks Renovierung ausziehen. Verkündet wurde uns das letzte Woche nur per Sms. Im Vertrag steht sowohl unter §5 Mietdauer: “Die Mietdauer bestimmt sich nach der Dauer des Hauptmietvertrages. Endet der Hauptmietvertrag -gleich auch welchen Gründen- endet damit ohne Ausnahme auch der Untermietvertrag.”
    als auch unter §6 Kündigung: “Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann der vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.”
    Was ist denn nun richtig? Und gilt die Kündigung via Sms?

    Vielen Dank und viele Grüße,
    Marie Böhme

  • Daniel Zerbe
    12.11.2016 - 14:35 Antworten

    Hallo,

    ich wohne in einer WG in der ich der Hauptmieter bin. Mit meiner Untermieterin, habe ich einen Vertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist ( 3 Monate zum Monatsende) abgeschlossen, nun möchte ich das sie auszieht da ich das Zimmer als Eigenbedarf benötige.
    Ich habe ein Kündigungsschreiben aufgesetzt, muss diese von beiden Parteien unterschrieben werden oder reicht es wenn ich als Hauptmieter unterschriebe und es ihr gebe.

    Das Zimmer ist teilmöbliert, ist es möglich auch innerhalb von 14 Tagen zu kündigen?

    • Mietrecht.org
      15.11.2016 - 14:11 Antworten

      Hallo Daniel,

      eine Kündigung muss nicht vom Empfänger unterschrieben werden. Wichtig ist nur, dass Sie die Zustellung beweissicher organisieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A. K.
    04.12.2016 - 13:47 Antworten

    Hi,
    Erstmal toller und informativer Artikel, danke dafür.

    Ich befinde mich in folgender speziellen Situation.
    Wir (2 Personen) sind Untermieter, die Wohnung ist als Gesamtheit an uns vermietet. Es gibt 2 Mietverträge, in denen jedem Mieter der gesamte Mietraum zugesprochen wird, lediglich die Miete ist aufgeteilt. Die Wohnung wurde von uns möbliert, die Küche haben wir abgekauft (war nicht günstig).

    Nun will der Hauptmieter uns kündigen, damit sein Sohn einziehen kann, der nicht Teil des Vertrages ist. Er soll aber wohl im Hauptmietvertrag mit aufgenommen sein. Ich bin seit 09/2014 Mieter, die andere Mieterin seit 02/2012.

    Er hat uns bisher lediglich mündlich mitgeteilt, dass wir zum 28.02.2017 ausziehen sollen. Küche etc sollen wir drin lassen (komische Forderung), renovieren müssen wir nicht, es steht auch nichts dazu im Mietvertrag. Ich will ausziehen, einerseits weil ich eine Wohnung offiziell und langfristig auf meinen Namen haben möchte und andererseits weil ich ihn verstehen kann.

    Jedoch gefallen mir die Konditionen gar nicht. Habe ich eventuell Druckmittel, welche mir im Falle eines “Einigungsgesprächs” helfen könnten? Lohnt es sich, bei so einem Gespräch eine unparteiische Person mit dabei zu haben?

    Danke schonmal,

    A. K.

  • Elena
    20.12.2016 - 14:23 Antworten

    Ich habe eine Frage bzw. ein Problem mit meiner Untermieterin. Ich habe meine Ein-Zimmer-Studentenwohnung wegen Auslandsaufenthalt von Oktober bis Ende Februar untervermietet. Die ersten beiden Monatsmieten und die Kaution habe ich fristgerecht, ohne Probleme erhalten. Die Miete für Dezember habe ich erst am 12. erhalten und das nach 4 verschiedenen Versuchen, sie über unterschiedliche Kanäle zu erreichen. Darauf hat sie auch nie geantwortet und im Untermietvertrag steht, dass die Monatsmiete bis zum 3. des Monats zu überweisen ist, aber ich wollte erstmal ein Auge zudrücken, da es ja dann doch, wenn auch zu spät, funktioniert hat. Ich bin jetzt wieder zurück aus dem Ausland und habe von meinem Hausverwalter und der Nachbarin erfahren, dass momentan wohl angeblich jemand anders dort wohnt als diejenige, mit der ich den Mietvertrag abgeschlossen habe. Im Mietvertrag steht aber auch ausdrücklich, dass eine weitere Untervermietung oder eine Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht gestattet ist. Ich werde morgen vorbei gehen und mal sehen, was los ist aber die Zeichen waren bisher sehr eindeutig, dass momentan jemand anders dort wohnt.

    Jetzt weiß ich, dass ein befristeter Untermietvertrag einer ganzen Wohnung vom Hauptmieter nicht vorzeitig gekündigt werden darf.
    Wenn das also stimmt, dass momentan jemand anders in meiner Wohnung wohnt, als der vertragliche Untermieter, habe ich keine Möglichkeit etwas dagegen zu tun? Immerhin wären das mit der verspäteten Mietzahlung gleich zwei Verstöße gegen den Untermietvertrag.

  • Simone
    11.01.2017 - 21:04 Antworten

    Guten Abend,
    ich bin Untermieter einer 4er Wohngemeinschaft. Nun ist es so, dass der Hauptmieter immer laute Musik hört und ich als Studentin unter diesen Voraussetzungen nicht lernen kann. Auch nachts ist er öfters sehr laut, sodass ich nicht schlafen kann. Ich habe mehrmals mit ihm darüber geredet, doch er hat klar geäußert, dass er keine Rücksicht nehmen wird und ich ausziehen soll. Jetzt habe ich für den 1.2. einen neuen Mietvertrag. Gelten unter diesen Voraussetzungen der erheblichen Ruhestöungen auch die drei Monate Kündigunsfrist? Hinzuzufügen ist noch, dass ein Freund von dem Hauptmieter unangemeldet seit 2,5 Monaten bei uns wohnt, ohne zu sämtlichen Kosten beizutragen. Ich habe erwähnt, das ich das nicht möchte. Außerdem halten die Mitbewohner sich nicht an meine Vorgaben, z.B. nicht im Badezimmer zu rauchen und sind sehr unordentlich.
    Ich bedanke mich im Voraus

  • Angelique
    16.01.2017 - 10:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich bin Hauptmieterin eines Einfamilienhauses (möbiliert) ich habe zwei gemeldete Untermieter.
    Aufgrund von Vernachlässigung der wöchentlichen Aufgaben (Putzen, Aufräumen usw.) sowie aus persönlichen Gründen habe ich entschieden, meine Untermieter (unbefristet) wie gesetzlich vorgeschrieben zu kündigen (3 Monate ab Ende Dez). Da es in der WG eskaliert ist und sie die Kündigung nicht annehmen wollten und ich mich nicht mehr wohl fühlte und ich ständig von meinen Untermietern bedroht wurde, habe ich beschlossen selber auszuziehen (mit Absprache des Vermieters). Da die Wohnung zu 95% von mir ausgestattet wurde, habe ich zudem entschieden alles zu räumen (Untermieter wussten Bescheid). Der Vertrag wurde nun vom Vermieter angepasst. Meine Untermieter wären daher ab 01.02 Hauptmieter, jetzt also sprich bis 31.01 bin ich noch die Hauptmieterin dieser Wohnung. Nun haben aber die zwei schon eine dritte Person (ohne meine Kenntnis) in die Wohnung einziehen lassen. Nachdem ich die dritte Person darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie kein Recht hat ohne meine Einwilligung einzuziehen, hat sie mir gesagt, dass sie bereits die Hälfte der Miete eingezahlt habe. Wer das Geld erhalten hat, weiss ich nicht.
    Jedenfalls bin ich zurück nach Hause gezogen und habe jetzt bereits wieder eine Wohnung gefunden, in der ich per 01.02 einziehen könnte. Jetzt wollen aber meine Untermieter den angepassten Vertrag nicht unterschreiben, sie haben jetzt selber ein Vertrag aufgesetzt in dem sie verlangen, dass ich noch 4 Monate Miete bezahle, da das meine Kündigungsfrist beim Vermieter sei. Der Vermieter hat mir aber bestätigt, dass ich keine Miete mehr zahlen muss, da meine Untermiete das Haus übernehmen und ihm so die Zahlung gewährleistet wird.
    Meine Untermieter verlangen, dass ich „Ihr Vertrag“ unterschreibe, erst dann würden Sie den angepassten Mietvertrag vom Vermieter unterschreiben.
    Da ich dem Vermieter meiner neuen Wohnung bis Ende dieser Woche sagen muss, ob ich einziehen werde, habe ich nun meinen Untermietern gesagt, dass ich bis heute Abend eine Kopie des unterschriebenen Vertrages haben will, falls sie den Vertrag nicht unterschreiben, dann werde ich die Wohnung behalten und sie „rausschmeissen“.
    Meine Frage nun, kann ich meine zwei gemeldeten Untermieter fristlos kündigen? Und was soll ich mit der dritten Person machen?
    Danke für Ihre Hilfe!

    • Mietrecht.org
      16.01.2017 - 13:32 Antworten

      Hallo Angelique,

      danke für Ihren Beitrag. Ihre Situation ist so verfahren und besonders, dass ich die Sache an Ihrer Stelle rechtlich prüfen lassen würde. Ob Sie als Vermieterin/Hauptmieterin kündigen können, können Sie z.B. hier prüfen lassen: Kündigung möglich? (für Vermieter).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katharina Laasch
    30.01.2017 - 16:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe letztes Jahr einen Untermietvertrag abgeschlossen. Da ich aber nicht mehr Hauptmieterin sein wollte und meine Untermieterin nicht mit in den Hauptvertrag aufgenommen werden konnte und die Hausverwaltung dies nicht mehr billigte, sah ich keinen anderen Weg, als das Mietverhältnis mit der Hausverwaltung zu kündigen. Meiner Unterneiterin hab ich das Schreiben für die Hausverwaltung in dem man mir den Kündigungstermin mitteilen sollte. Sie sieht das nun als die Kündigung für sich an. Dieses Schreiben war aber nicht an meine Untermieterin adressiert. Sie wollte es lediglich weiterleiten. Was sie aber nicht tat.
    Da ich es dann einreichte und als Kündigungstermin den 28.02.2017 erhielt und die Untermieterin von der Hausverwaltung in Kenntnis gesetzt wurde, zog diese nun aus. Am heutigen Tag teilte sie mir per WhatsApp mit, dass sie ausgezogen sei und nun auch nicht für den letzten Monat die Miete zahlen wird. Da es mein Problem sei.

    Jetzt meine Frage, ich habe nie an Sie direkt eine Kündigung adressiert (nur an die Verwaltung) und da Sie mir keine zukommen ließ, kann Sie ausziehen ohne Kündigung und so, dass ich die letzte Miete bezahlen muss?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      30.01.2017 - 16:54 Antworten

      Hallo Katharina,

      die Kündigung des Untermietvertrages kann von einer Vertragspartei an die andere erfolgen. Von Ihnen an die Untermieterin oder von der Untermieterin an Sie. Alles andere ist m.E. irrelevant.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Katharina
        30.01.2017 - 18:15 Antworten

        Danke schon mal für die schnelle Antwort. Da ich Ihr aber nicht gekündigt habe und Sie mir auch nicht, muss Sie die aktuelle Monatsmiete noch zahlen?

        Mit freundlichen Grüßen

  • Konstantin
    09.02.2017 - 09:51 Antworten

    Hallo!

    Folgendes Problem: Hauptmieter H hat zwei Untermietern U1 & U2 jeweils ein Zimmer in einer 3-Personen-WG untervermietet. U1 hat mehrfach gegen den Mietvertrag verstoßen, indem er einem dem Vermieter V unbekannten Dritten unentgeltlich den gemieteten Raum überlassen hat (nicht durchgängig, aber über mehrere Monate sehr häufig), außerdem die Miete wiederholt nicht rechtzeitig überweist (stattdessen verspätet bar zahlt (unquittiert)). Zudem stört U1 den Hausfrieden durch verbal aggressives Verhalten sowie die Nichterfüllung von WG-internen Vereinbarungen immer mehr.
    Nun wird H ab Ende des Monats für ein halbes Jahr im Ausland sein. Es war vereinbart worden, das dritte Zimmer für die Zeit der Abwesenheit an U1 & U2 unterzuvermieten. Da U1 jedoch das Vertrauen von H nicht mehr genießt, hat sich die Situation kompliziert.

    Die alternative Überlegung war, den Untermietern zu kündigen und andere Untermieter zu suchen. Das Problem jedoch ist, dass zwar gegen U1 Gründe zur fristlosen Kündigung (nach Abmahnung) vorliegen, gegen U2 jedoch nicht (bzw. nur insofern, als U2 die vertraglich vereinbarte Kaution nach mündlicher Übereinkunft mit H nicht erbracht hat). U1 & U2 sind jedoch ein Paar und selbst nach Kündigung von U1 (und ggf. Räumung) wird U2 ihm vermutlich Zugang zur Wohnung verschaffen bzw. als Gast empfangen. Ein Hausverbot lässt sich durch den abwesenden H nicht kontrollieren.

    Nun die Frage: Kann U2 aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie U1 gegen die Interessen von H in die Wohnung lässt?

    Vielen Dank und leicht angespannte Grüße

  • Peter
    28.02.2017 - 11:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe einen Untermietvertrag (unbefristet) geschlossen über ein unmöbliertes Zimmer und möblierte Zimmer, welche ich mit der Untervermieterin gemeinsam nutzte (Küche, Bad, Wohnzimmer). Innerhalb diesen Vertrages wurde eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart.

    Ich möchte nun schnellst möglichst ausziehen. Die Umstände machen ein bewohnen für mich nicht ohne weiteres möglich. Die Untervermieterin hat beispielsweise Schlüssel zum Wohnraum an eine unbekannte Person übergeben. Diese entwickelt sich gerade zum Lebensgefährten der Untervermieterin, war dies zum besagten Zeitpunkt jedoch noch nicht. Auf die Frage wer bei dem Verlust meiner Sachen hafte, solle ich mich nicht so anstellen, weil 95% der Wohnung Ihr gehören. Da müsste Sie viel größere Angst vor haben. Ich würde gerne die verkürzte Kündigungsfrist nutzen (Klausel 1.3.b unbefristete Vertrag und möbliert). Gilt dies, da mehr als 50% der gemeinsam genutzten Räume möbliert sind, oder muss ich die unterschriebene Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten.

    Ich bin Ihnen sehr dankbar für Ihren Rat.
    Viele Grüße
    Peter

  • Lukas
    04.03.2017 - 23:31 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt

    ich habe folgendes Problem. Ich habe seit August 2016 eine Mitbewohnerin für ein unmöbliertes Zimmer, allerdings haben wir vertrauensgemäß keinen schriftlichen Vertrag, sondern haben wir mündlich den Untermietvertrag abgeschlossen. Ich bin der Hauptmieter und sie ist Untermieterin und der Untermietvertrag läuft zwischen den beiden. So jetzt bezahlt sie vereinbarte Kaution für mich bis zum heutigen Tag immer noch nicht. Außerdem ist das Vertrauen zwischen uns deswegen zerstört, weil sie keine Kaution bezahlt, mich beleidigt, mein Eigentum ungefragt entsorgt hat und sie keine Kommunikation mit mir durchführen will. Ich fragte sie am 28.2. noch ein Mal nach der Kaution. Sie verweigerte die Zahlung der Kaution, deshalb kündigte ich ihr zuerst mündlich, auch das hat sie verweigert. Ich will ihr das Zimmer spätestens zum Ende des Monats kündigen. Könnte ich das überhaupt machen oder gilt die Kündigungsfrist von 3 Monaten hier auch, obwohl wir darüber nicht vorher redeten?

    Ich werde mich über Ihren Rat sehr freuen. Vielen Dank im Voraus

    Lukas

  • Katharina
    08.03.2017 - 11:06 Antworten

    Hallo!
    Ich hätte eine Frage, eine Freundin und ich haben eine WG gegründet. Ich stehe als Mieter im unbefristeten Mietvertrag und sie erscheint als Mitbewohner. Nun möchte ich die ganze Wohnung als Eigenbedarf nutzen. Welche Rechte habe ich? Welche Rechte hat sie? Die Einrichtung wurde zu 50:50 aufgeteilt. Danke für Ihre Hilfe

  • Christina
    23.04.2017 - 19:10 Antworten

    Hallo,

    meine momentane Lage sieht so aus, dass ich seit dem 01.01.2017 einen bis zum 31.08.2017 befristeten Untermietvertrag habe. Die Hauptmieterin hat nun allerdings zum 01.07.2017 das allgemeine Mietverhältnis mit dem Eigentümer aufgekündigt, wegen eines Jobwechsels. Der neue Mieter sollte, wenn es nach ihr ginge, am besten schon zum 01.06.2017 einziehen, damit die doppelte Miete gespart werden kann. Ich habe bisher keine Kündigung bekommen und habe auch in meinem Untermietvertrag keine Kündigungsfrist stehen.
    Haben Hauptmieter und Eigentümer nun das Recht mich schon zum 01.06. das Zimmer räumen zu lassen, wenn zu dem Zeitpunkt ein neuer Mieter gefunden sein sollte oder wäre ich im Recht indem ich auf die Kündigungsfrist zum 01.07. bestehe?

    Vielen Dank und viele Grüße

  • J.S.
    28.04.2017 - 18:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich wohne seit 1,5 Jahren zur Untermiete alleine in einer Wohnung. Die Untermiete wurde von der Wohngenossenschaft bewilligt.
    Nun hat mir die Hauptmieterin vor einem MoNat mündlich mitgeteilt sie müsse wegen Eigenbedarf die Wohnung in drei Monaten wieder beziehen. Dies habe ich dann nur per SMS nochmals bestätigt bekommen. Nach wenigen Tagen forderte sie mich auf die Wohnung schnellst möglich zu verlassen. Daraufhin ziehe ich nun nach einem Monat aus.
    Heute teile sie mir mit (wieder per SMS) ich müsse die miete der Wohnung noch drei Monate zahlen, da dies die Kündigungsfrist sei. Stimmt das?
    Schriftlich habe ich von der Dame alles nur per SMS oder im Gespräch, während dem eine Zeugin anwesend war, erfahren.
    Vielen Dank im voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    J.S.

  • Thomas
    14.05.2017 - 15:48 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit möchte ich Ihnen folgenden Vorfall schildern bzw. zusammenfassen: Am 1.4 begann mein Untermietverhältnis in einem möblierten Zimmer. Die Hauptmieterin, mit der ich den angegebenen Vertrag geschlossen habe, wohnt in derselben Wohnung. Vertraglich wurde ein bis zum 31.3.2018 befristetes Untermietverhältnis vereinbart. In demselben Vertrag steht es allerdings, dass “der Untermieter den Vertrag bis zum 3. Werktag des Monats zum übernächsten Monat kündigen darf”. Ich, als Untermieter, möchte nun dieses befristete Mietverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.8.2017 kündigen. Darf ich das tun, ohne dass es mir Nachteile entstehen und ohne einen bestimmten Grund anzugeben? Wenn ja, darf ich bis zur Wirksamkeit bzw. zum Kündigungstermin (31.8.2017) im Zimmer weiterwohnen?

    Vielen Dank im Voraus

  • F
    17.05.2017 - 20:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe folgendes Problem: Ich habe in meiner Wohnung die ich gemietet habe (in der ich selber wohne) eine Untermieterin. Aufgrund von persönlichen Problemen mit ihr möchte ich sie so schnell wie möglich los werden. Sie besteht allerdings auf der 3+3 monatigen Kündigungsfrist. Ich hab mir ihren Untermietvertrag angesehen und folgendes gefunden:

    ” §5 Mietdauer Abs.2: Die Mietdauer bestimmt sich nach der Dauer des Hauptmietvertrages. Endet der Hauptmietvertrag, gleich auch welchen Gründen, endet damit ohne Ausnahme auch der Untermietvertrag.”

    Mein Mietvertrag war bis vor einem Monat befristet und ich habe den neuen noch nicht zurück erhalten (ihn aber bereits meinerseits schon unterschreiben) bedeutet das nun meine Untermieterin hat keinen Vertrag und ich kann sie bis Ende des Monats los werden?
    Auch ist die Frage muss sie die bereits bewohnte Zeit zahlen (1. Monat in dem ich auch keinen Mietvertrag hatte?) Die Miete habe ich bereits erhalten und auch an den Hauptvermieter weitergegeben.

    Grüße

  • Sandra
    21.05.2017 - 19:59 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich werde demnächst wieder für unbestimmte Zeit ins Ausland gehen und habe einen unbefristeten Untermietvertrag für eine komplett möblierte Wohnung aufgesetzt. Ist es rechtens, wenn ich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten festlege, damit alles fair ist und ich dann kündigen kann wegen Eigenbedarf?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Vielen lieben Dank im voraus

    Sandra

    • Mietrecht.org
      22.05.2017 - 18:49 Antworten

      Hallo Sandra,

      ich sehe grundsätzlich kein Problem, eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zu vereinbaren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    07.06.2017 - 09:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben unsere angemietete Wohnung untervermietet – schriflich befristeter Untermietvertrag.
    Der Mieter macht nun keine Anstalten auszuziehen.
    Würde die Räumungsklage bzw der gerichtliche Vollzug zum Auszug hier schneller verlaufen.
    Hat der Untermieter mit diesem befristeten untermietvertrag überhaupt Rechte einen Auszug hinauszuschieben?

    Viele Grüße
    Peter

  • Daniela
    12.06.2017 - 14:11 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bewohne zurzeit im Untermietverhältnis in einer WG. Diese WG hat mich aber nie bei ihrem Vermieter angemeldet. Inzwischen kam ein Brief in dem verlangt wurde, dass die Jungs mir kündigen. Das haben sie aber nicht getan weil wir auch befreundet sind und versuchten jetzt mich als Lebenspartnerin des einen Mitbewohners auszugeben und somit die Erlaubnis zu erzwingen. Das Untermietverhältnis wurde vor der Vermieterseite verleugnet.

    Wir warten nun seit mehr als vier Wochen auf den Antwortbrief. Das zerrt an meinen Nerven und ich sehe mich gerade schon nach Wohnungen um.
    Sollte ich nun kurzfristig eine bekommen, kann ich dann fristlos kündigen weil ich quasi immernoch illegal hier wohne? Oder muss ich mich an die Vorgabe im Untermietvertrag “bis zum 3.Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats” halten? Was kann ich tun? Ich will sie ja nicht erpressen sondern die Freundschaft schon aufrecht erhalten.

    Viele Grüße,
    Daniela

  • karin fritze
    22.07.2017 - 18:54 Antworten

    Ich bin Hauptmieter und habe die Wohnung gekündigt. Mein Sohn ist Untermieter, er möchte nach meinen Auszug weiter in der Wohnung verbleiben. Er möchte das kommplette Mobiliar von mir übernehmen und möchte die Wohnung als Hauptmieter nutzen.

    • Mietrecht.org
      23.07.2017 - 11:03 Antworten

      Hallo Karin,

      dann sollte Ihr Sohn sich beim Vermieter als potenzieller Nachmieter bewerben / vorstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Josephine
    24.07.2017 - 09:32 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt
    Ich (w) habe ein Zimmer meiner Wohnung untervermietet. Der Mieter (m) hat mich letztes Wochenende, aufgrund einer Meinungsverschiedenheit, massiv beschimpft. Auch hat er mich an den Oberarmen festgehalten als ich ihn aus meinem Zimmer verweisen wollte. Einen Zeugen gibt es, der die Sachlage so bestätigen kann. Das Vertrauensverhältnis ist für mich aufgrund dieser Vorkommnisse gestört, ich habe jetzt auch Angst.
    Kann ich das Mitverhältnis außerordentlich (innerhalb 2 Wochen) kündigen.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
    Josephine

  • Davide
    22.10.2017 - 13:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin Hauptmieter einer WG und hab den (unbefristet) Untermietvertrag von meiner Untermieterin zum 31.12.17 gekündigt.

    Sie will aber früher ausziehen (01.11.17). Wie gehe ich voran?

    Laut Mietvertrag, ich sollte von ihr eine Kündigung in Schriftform bekommen. Aber (rechtlich) zum welchen Zeitpunkt?
    3 Monate Kündigungsfrist von ihre Seite werden die Kündigungsfrist meiner Kündigung überschreiten.
    Für mich wäre eine Kündigungsfrist von 30 Tage zum Ablauf des nächstens Monats kein problem (—> 30.11.17).

    Ist der (unbefristet) Untermietvertrag jetzt in einem Befristet Untermietvertrag “umgewandelt”?

    Wie regele ich das rechtlich?

    Danke!

    • Mietrecht.org
      23.10.2017 - 12:47 Antworten

      Hallo Davide,

      schließen Sie mit Ihrer Untermieterin doch einen Mietaufhebungsvertrag, wenn beide das frühere Ende des Vertrages wünschen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Davide
        24.10.2017 - 12:34 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        danke für die Antwort.

        Was kann ich machen wenn sie kein Mietaufhebungsvertrag schließen will?
        Ich hab heute eine Kündigung aus ihre Seite für nächste Woche. Ich find es völlig unfair. Ist das Rechtlich korrekt?
        Auch wenn den Vertrag ist schon zum 31.12.17 gekündigt, wie kann man eine Vereinbarung finden?
        Bin ich berechtigt (mindestens) dass sie die Miete von November mir bezahlt?

        danke

  • Martin
    01.11.2017 - 12:18 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    leider habe ich zu diesem Thema nichts auf der Homepage finden können und ich erhoffe mir durch meinen Kommentar ggf. eine Info zu meiner Fragestellung, da sie m. E. eher seltener vorkommt:

    ich habe in meinem MV bereits die Genehmigung der Untervermietung! Gem. MV muss ich lediglich die Kopien der Personalausweise vorlegen und Namen benennen. Nun möchte der VM jedoch auch noch den UMVertrag einsehen, sowie die Dauer der Untervermietung wissen als auch den Grund.
    Ich habe vor, die Wohnung unbefristet unterzuvermieten. Grund ist einfach der günstige Mietzins, den ich mir als Sicherheit bei steigenden Mieten einfach sichern möchte. Wann eine Rückkehr erfolgen soll ist unbekannt.

    Kann ich die Wohnung ohne weiteres dauerhaft untervermieten? Welche Unterlagen muss ich dem Vermieter vorlegen?

    Besten Dank.

    • Mietrecht.org
      02.11.2017 - 17:08 Antworten

      Hallo Martin,

      genau das ist der Grund, warum der Vermieter (m.E. absolut zu Recht) weitere Informationen von Ihnen wünscht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexander
    02.11.2017 - 19:02 Antworten

    Hallo Herr Hundt ,

    Ich habe eine Frage,ich habe einen Vertrag als Untermieter bis 2019 in einer 2 Zimmer Wohnung, der Hauptmieter wohnt in das andere Zimmer, das Zimmer ist mobiliert, nun kommt zu mir den Hauptmieter am 30.10.2017 und hat mir gesagt dass ich am 01.11.2017 aussiehen muss. Also meine Frage , gibt es keine Kündigungsfrist?

    Mit freundlichen Grüssen

    • Mietrecht.org
      03.11.2017 - 10:03 Antworten

      Hallo Alexander,

      recherchieren Sie zum Thema Zeitmietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Victoria
    20.11.2017 - 19:57 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    ich wohne in der Schweiz und lebe hier in einer Wohngemeinschaft mit zwei weiteren Personen. Zwischen Person A und mir besteht ein Untermietvertrag. Person A und B haben das Hauptmietverhältnis ausservertraglich auf den 31.12 gekündigt ohne mein Wissen. Vertragsgebunden sind sie noch bis zum 28.2.2018, falls sich kein Nachmieter finden sollte.
    Person A und ich haben zusammen ein Dokument erstellt und handschriftlich unterschrieben, dass wir einvernehmlich per 31.12 unser Untermietverhältnis wegen veränderter Wohnsituation auflösen. Dieses haben wir der Verwaltung abgegeben.
    Ausserdem habe ich der Verwaltung einen Brief zukommen lassen, dass ich gerne prinzipiell in der Wohnung bleiben möchte, mir aber nur vorstellen kann (aus Kostengründen) eine von drei Hauptmieterinnen zu werden.
    Ich habe 2 Fragen.
    1. Falls sich kein Nachmieter findet und wir alle 3 per 31.12 ausziehen, bin ich dann noch trotz der Auflösung verpflichtet, mein Drittel der Miete den Januar und gegebenenfalls Februar zu zahlen, obwohl das Untermietverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden ist?
    2. Ist die schrifltiche Interessensbekundung meinerseits der Verwaltung gegenüber verbindlich für eine zukünftige Hauptmieterschaft?

    Herzlichen Dank im Voraus!

    Mit freundlichen Grüssen.

  • Melanie
    15.03.2018 - 16:34 Antworten

    Guten Tag,

    Ich wohne seit einem Jahr in einer WG als Untermieterin. Mein Untermietvertrag ist unbefristet, und im Falle einer Kündigung, besteht die 3 monatige Wartezeit. Ich kann es in der WG mit meinem Mitbewohner nicht mehr aushalten, und will am liebsten noch Ende diesen Monats ausziehen (Mitbewohner und Hauptmieter wissen schon seit Ende Februar bescheid). Mein Mitbewohner hatte schon viele Leute zur Besichtigung gehabt, auf der Suche nach einem Nachmieter für mein Zimmer.

    Falls der Hauptmieter einen Nachmieter finden sollte, dann kann ich früher raus. Doch jetzt, wenn ich danach frage ob für einen Nachmieter schon entschieden wurde, damit ich auch weiß was ich tun soll, verweigern mir Beide jegliche Antwort (Hauptmieter lebt im Ausland). Ich kann da nicht mehr wohnen, Die Atmosphäre ist zu stressig. Ich habe eine andere WG gefunden, wo ich am 1.04 einziehen kann, aber ich weiß nicht was ich tun soll.
    Was kann ich tun, damit ich ausziehen kann?

    Herzlichen Dank

    • Mietrecht.org
      15.03.2018 - 16:39 Antworten

      Hallo Melanie,

      kündigen und auf einen Nachmieter hoffen, damit Sie nicht noch drei Monate Miete zahlen müssen. Einen besseren Rat habe ich leider nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simon
    05.04.2018 - 17:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    eine Freundin von mir ist in eine WG gezogen und hat ein möbliertes Zimmer mit zeitlich befristeten Untermietvertrag abgeschlossen. Jetzt hat es Stress gegeben und die Hauptmieterin hat sie gebeten auszuziehen. Da – mal schnell – eine neue Bleibe zu finden mittlerweile eine Mammutaufgabe ist, stellt sich die Frage ab Wann ausgezogen werden muss.

    Einerseits besteht ein besonderes Interesse der Hauptmieterin, weshalb bei einem möblierten Zimmer 2 Wochen zum Monatsende der Fall wären. Andererseits geht es hier um einen zeitlich befristeten Mietvertrag der nun mal terminiert ist und nur im Einvernehmen beider Parteien kündbar ist.

    Welche Frist findet hier Anwendung?

    • Mietrecht.org
      09.04.2018 - 06:27 Antworten

      Hallo Simon,

      m.E. ist entscheidend, welche Frist für die Vermieterin im Mietvertrag vereinbart wurde. Alles andere macht auch in meinen Augen keinen Sinn.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mareike
    10.04.2018 - 21:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe aktuell folgendes Problem. Ich (Hauptmieter/Eigentümer)wollte als WG ein Zimmer in meiner Wohnung vermieten und habe auch schon von der Untermieterin einen befristeten Untermietervertrag unterschreiben lassen.Der Vetrag beginnt am 1.5.18 und geht über 6 Monate.Das Zimmer wird vollmöbeliert von mir an sie übergeben. Jetzt hat mir die zukünftige Untermieterin abgesagt,weil sie nicht einziehen kann/will o.ä.
    Welche Rechte habe ich als Hauptmieter? Darf ich eine Abstandszahlung fordern, wenn ja wie hoch?
    Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.

    • Mietrecht.org
      11.04.2018 - 07:46 Antworten

      Hallo Mareike,

      wenn Sie die Möglichkeit der Kündigung ausgeschlossen haben, kann der Vertrag nicht vor dem Laufzeitende gekündigt werden. Am Ende geht es um Schadenersatz für die Zeit, in der Sie keinen neuen Mieter gefunden haben. Bitte lassen Sie sich für Ihren Einzelfall bei Bedarf rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniel
    16.04.2018 - 22:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich befinde mich in einem befristeten Mietverhältnis in einer 2-er Studenten-WG bis Ende August 2018 und möchte dieses Verhältnis vorzeitig verlassen. Ich habe dem Hauptmieter (ebenfalls Student) angeboten, vorzeitig zu meinem gewünschten Auszugstermin (Anfang Juni) einen Nachmieter für das Zimmer zu finden, und habe schon eine Reihe Interessenten, die gerne Anfang Juni bis Ende August 2018 in das Verhältnis eintreten würden. Der Mitbewohner (Hauptmieter) verweigert sich jedoch jeglicher KOmmunikation diesbezüglich, möchte potenzielle Nachmieter nicht kennenlernen und zeigt leider keinerlei Kompromissbereitschaft. In dem Mietvertrag findet sich folgender Abschnitt:

    1. Da der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird, kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
    2. Will der Untermieter im Übrigen das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit (vgl. Ziff. 1) beenden, ist das nur zulässig, wenn er einen geeigneten Nachmieter stellt. Das Mietverhältnis zwischen Untermieter und Hauptmieter endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nachmieter bereit ist, in das Mietverhältnis einzutreten.

    Muss ich trotz meines Bemühens, und des Stellens eines Nachmieters in dem Mietverhältnis bleiben?

    Vielen Dank für ihre Antwort!

  • Sofie
    19.06.2018 - 20:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin Hauptmieter und habe ein Zimmer meiner Mietwohnung unmöbliert untervermietet. Wegen unerlaubter Untervermietung hatte ich Unstimmigkeiten mit dem Vermieter und habe daraufhin den Hauptmietvertrag gekündigt. Zum gleichen Auszugsdatum habe ich das Untermietverhältnis (mit 6monatiger Frist) gekündigt. Ich wohne nicht mehr in der Wohnung, lüfte aber alle paar Tage in “meinem” Zimmer, kucke in der Küche nach dem Rechten etc. Nun – ein paar Wochen vor Mietende – ist der Untermieter komplett aus dem Kontakt und auch nicht per Mail/Telefon erreichbar. Was mache ich, wenn der Untermieter zum Ende des Hauptmietvertrags nicht ausgezogen ist? Ist die Kündigung des Untermietvertrags überhaupt gültig, wenn ich nur noch “besuchsweise” meine Räume nutze?

    • Mietrecht.org
      22.06.2018 - 09:49 Antworten

      Hallo Sofie,

      wie Sie Ihre Räume nutzen, hat m.E. mit der Kündigung nichts zu tun. Die Kündigung muss korrekt formuliert und fristgerecht + nachweisbar zugestellt worden sein. Mehr können Sie als Untervermieterin nicht machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beate
    19.06.2018 - 22:02 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich habe eine Frage:

    in Punkt 1.1. b. Nachmietergestellung

    wie lange ist die Kündigungsfrist in diesem Fall? Auch 3 Monaten oder Kürzer?

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      22.06.2018 - 09:47 Antworten

      Hallo Beate,

      das kommt natürlich darauf an, zu wann Sie einen Nachmieter finden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Luisa
    20.06.2018 - 10:26 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich hätte einmal eine Frage bezüglich dem Kündigungsrecht bei einem befristeten Untermietvertrag. Ich möchte mein möbliertes Zimmer von August 2018 bis Januar 2019 untervermieten, da ich im Auslandsemester sein werden. Welche Kündigungsfrist muss ich meinem Untermieter nun einräumen? Ich hoffe, dass hier nicht die 2-wöchige Kündigungsfrist greift.

    Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe!

    • Mietrecht.org
      22.06.2018 - 09:36 Antworten

      Hallo Luisa,

      schließen Sie am besten einen Zeitmietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tobi
    20.06.2018 - 16:07 Antworten

    Hallöchen,

    habe nicht alle Website-Gasteinträge gelesen und weiß demnach nicht, ob unten geschilderte Situation bereits schonmal geklärt wurde..

    Auf jeden Fall geht es um folgende Sache:

    Wir leben gerade zu dritt in einer WG. Eine Person von uns verhält sich in meinen Augen absolut vertragswidrig. Neben Bagatelldelikten wie nächtliche Ruhestörungen, schimmelnde Lebensmittel und stapelndes Geschirr in der gemeinsam genutzten (!) Küche bis hin zu ekligen Flüssigkeiten im gemeinsam genutzen (!) Kühlschrank, die durch Herunterlaufen etc. auch die anderen Mieter (und die Hauptmieterin) betreffen erlaubt sich besagte Person neuerdings folgendes Spaß: Der gemeinsam genutzte (!) WLAN-Router steht in ihrem Zimmer. Vertragsabschließende und (Haupt)zahlende dieses ist allerdings die Hauptmieterin. Durch entsprechende Aufteilung der Kosten im Bereich der Nebenkosten teilen wir uns die Internetkosten sozusagen auf, eine Nutzung des Internets steht also jedem von uns dreien zu. Seit kurzem nimmt unsere ach so liebgewonnene dritte Person allerdings den Router vom Netz (soll heißen zieht Stecker), schließt ihre Zimmertür ab und verlässt ganztags die Wohnung. Alle gerade im wesentlich angesprochenen Punkte (es gibt noch weitere!) wurden bereits mehrfach versucht mit ihr sowohl schriftlich als auch vis-a-vis zu klären, allerdings ohne Erfolg. Zumeist wird einem das Wort im Mund herumgedreht oder man wird schlichtweg ignorier oder beleidigt.

    Aktuell existiert schon eine 3-Monats-Vertragskündigung. Nur fragen wir (inkl. der Hauptmieterin) uns, ob geschilderte Verhaltensweisen für eine schnellere/kürzere Sonderkündigung ausreichen.

    Vielleicht zur rechtlichen Einstufung noch: wir bewohnen zu 3. wie gesagt eine WG. Ich und besagte Person sind Untermieter, Hauptmieterin als 3. Person ist meiner Ansicht. Besagter Vagabund hat lediglich ein Einzelzimmer gemietet, dieses wurde unmöbliert übergeben.

    Liebe Grüße
    Tobias

  • Westphal
    24.07.2018 - 12:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt.

    Folgendes Problem: Ich habe mich von meinem Freund getrennt (folglich also Exfreund). Wir haben zusammen gewohnt und nun habe ich als Hauptmieterin keine Ahnung, wie viel Kündigungsfrist ich in die Kündigung reinschreiben darf. Die Wohnung wurde von mir mit bewohnt, alle Räume waren ihm mit zur Verfügung gestellt, Teil-möbliert. Wie viel Kündigungsfrist hat er nun? Ich finde keine zufriedenstellende Antworten, da alle sich entweder widersprechen oder es völlig unübersichtlich für Unwissende dargestellt wird. Ich bitte um schnellstmögliche Antwort, da ich fälschlicher Weise geglaubt habe, dass, was ich in die Kündigung schreibe, sei rechtens.

    Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir so schnell wie möglich antworten würden.

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      24.07.2018 - 16:57 Antworten

      Hallo Frau Westphal,

      ich würde Ihnen zu einer einvernehmlichen Lösung raten. Belesen Sie sich zum Thema Mietaufhebungsvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sager André
    09.08.2018 - 12:20 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich lebe seit Mai 2017 als Mitbewohner (Teilmöbliertes Zimmer) in einer Wohnung. Da nun die Freundin des Hauptmieters einziehen soll, sollte ich mich bis zum 01.9.2018 nach einer Wohnung umsehen (das war ca. mitte Juni diesen Jahres), was ich auch getan habe. Sprich, ich ziehe zum 01.09. aus.

    Ich sagte meinem Mitbewohner, dass dies eine Sache der Unmöglichkeit sei so kurzfristig eine Wohnung zu finden (allein die Kosten für Kaution usw.), aber wenn dann muss er damit rechnen, dass ich die Miete nicht bezahlen kann. Dieser Fall ist nun eingetreten. Also ich konnte die Miete für August 18 nicht aufbringen, da ich Kaution und alles bezahlen muss.

    Nun droht er mir mit fristloser Kündigung, aber zwischen uns besteht kein Untermietvertrag und auch sonst nichts schriftlich. Ich bin bei einer Wohnungsbaugesellschaft als hier Wohnhaft eingetragen.

    Nun meine Frage: Kann er mich firstlos rauswerfen oder die ggf. Die Schlößer auswechseln lassen?

    Da wir nichts schriftlich vereinbart haben, gehe ich davon aus, dass in so einem Fall die Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt. Er hat mir auch nicht schriftlich gekündigt bzw eine Zahlungsaufforderung gegeben.

    Besten Dank im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    André Sager

    • Mietrecht.org
      09.08.2018 - 12:42 Antworten

      Hallo André,

      die haben einen mündlichen Mietvertrag. Die Kündigungsvoraussetzungen und -fristen richten sich nach dem Gesetz. Bieten Sie einen Ratenzahlung an, vielleicht lässt es sich so lösen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maximilian Bergmann
    18.11.2018 - 08:47 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich habe folgendes Problem, ich wohne in einer Wohngemeinschaft mit meiner Schwester und zwei Freunden, wir alle sind im Mietvertrag als Hauptmieter aufgeführt. Nun habe ich mein möbliertes Zimmer wegen eines Auslandsaufenthaltes vom 1.10.2018 bis zum 29.05.2019 untervermietet, der Vermieter hat ebenfalls seine Zustimmung gegeben. Der Untermietsvertrag beläuft sich allerdings schriftlich nur zwischen dem Untermieter und mir. Ich bin offiziell weiterhin dort als wohnhaft gemeldet und bezahle auch die GEZ-gebühren der Wohnung. Nun ist mein Auslandsaufenthalt allerdings aus persönlichen Gründen nicht weiter fortzuführen und ich würde am 1.12.2018 wieder zurück nach Deutschland kommen. Eigentlich hätte ich nicht vorgehabt überhaupt daran zu denken, das Untermietsverhältnis vorzeitig zu beenden und mir über den Zeitraum einfach eine andere Unterkunft zu suchen, allerdings meinte meine Schwester es sei ihr lieber wenn ich dem Untermieter kündigen würde und selbst wieder einziehen würde, da er scheinbar ein nicht allzu angenehmer Mitbewohner sei. Nun zu meiner Frage, ist es mir möglich den Untermietvertrag vorzeitig zu kündigen oder kann ich da absolut nichts machen? Alles was ich online gefunden habe hat sich eher auf Fälle bezogen in denen der Hauptmieter weiterhin mit in der Wohnung wohnt.

    Besten Dank im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Maximilian Bergmann

  • Simon Holze
    21.01.2019 - 10:29 Antworten

    Hallo Her Hundt,

    wir wohnen zu viert in einer WG. Eine Bewohnerin ist die Hauptmieterin und wir haben Untermietverträge mit ihr. Jetzt hat sie uns allen ohne berechtigtes Interesse gekündigt (ihr Hautmietvertrag wurde nicht gekündigt, sie mag uns einfach nicht und will uns loswerden). Wir wohnen in unmöblierten Zimmern. Verstehe ich das richtig, dass wir in diesem Fall mehr als die im Vertrag festegelegten 3 Monate Frist haben (also mindestens 6 Monate)? Da der Untermietvertrag unbefristet abgeschlossen wurde, haben wir evtl. sogar 12 Monate Kündigungsfrist?

    Und wir denken dass sie zu viel Geld von uns verlangt. Kann man die Vermieterin auffordern, die Kaltmiete und Kosen für Strom etc. vorzulegen? Anscheind berechnet sie auch etwas für die “Abbnutzung der Mobiliars”, weil sie damals alles abgelöst hat. Ist das ok?

    Danke im voraus.

    Simon

  • Anna
    01.10.2019 - 13:59 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich wohne in einer Wohnung mit der Hauptmieterin. Gestern hat sie gesagt dass sie mich rauswerfen will, weil sie neidisch ist…Ist es überhaupt ein Grund? Wie lange darf ich noch gesetzlich in der Wohnung bleiben und habe ich dann überhaupt keine Rechte falls sie mich ohne Gründe rauswerfen darf?

    Dane im Voraus!!

    Viele Grüße,
    Anna

    • Mietrecht.org
      08.10.2019 - 08:46 Antworten

      Hallo Anna,

      welche Fristen haben Sie im Mietvertrag vereinbart? Ansonsten kann ich Sie auf den Artikel oben verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Albert Ziegler
    24.10.2019 - 01:05 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe mit meiner Vermieterin einen Untermietvertrag für die gesamte Wohnung abgeschlossen. Sie ist Hauptmieterin der Wohnung. Nun nach wenigen Wochen stand der Eigentümer vor der Türe und uns beiden wurde klar, dass die Hauptmieterin ohne seine Erlaubnis die Wohnung an mich untervermietet hat. Ich möchte nun eine neue Wohnung suchen, da ich mit diesem Zustand nicht klar komme. Besteht ein “wichtiger Grund” um das Untermietverhältnis fristlos zu kündigen? Wie muss ich bei der fristlosen Kündigung argumentieren?

    Viele Grüße
    Albert Ziegler

  • Clemens Dickel
    31.10.2019 - 07:02 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe einen befristeten Untermietvertrag eines möblierten Zimmers für 4 Monate abgeschlossen (01.10.2019 – 31.01.2020).
    Drei Tage nach Einzug habe ich vom Hauptmieter die Info erhalten, dass der Vermieter wegen Eigenbedarfs zum 31.12.2019 gekündigt hat.
    Diese Kündigung wird der Hauptmieter ja bereits zu Ende September vom Vermieter erhalten haben.
    Da ich das Zimmer nur für drei Monate (bis 31.12.2019, da mitten im Semester) nicht angemietet hätte und ich mir jetzt was anderes suchen muss und auch schon gefunden habe, ist meine Frage, ob es eine Möglichkeit gibt frühzeitig (zum 30.11.2019) zu kündigen – ich muss sonst leider doppelt Miete zahlen.
    Ich bin sehr verärgert und mir sicher, dass der Untermieter bewusst den Untermietvertrag bis zum 31.01.2020 abgeschlossenen hat, weil er nur für 3 Monate keinen Untermieter gefunden hätte ( es war wohl bereits bekannt, dass der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen wird.)

    Vielen Dank und herzliche Grüße
    Clemens

  • Martin Eberwein
    23.11.2019 - 17:48 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich habe meine Wohnung zum 15.06.19 ,befristet für 1 Jahr, per Untermiete vermietet. Die Wohnung ist teilweise möbliert. Diese Wohnung habe ich zuvor ohne jegliche Probleme für 3 Jahre bewohnt. Am 28.10 hat mir der Untermieter eine fristlose Kündigung des Untermietervertrages geschickt mit der Begründung dass sich erheblicher Schimmel gebildet hat. Einer Beseitigung des Schimmels stimmte der Untermieter nicht zu und beharrte stattdessen auf den Auszug zum 31.10.2019.

    Ist das so rechtens? Welche Möglichkeiten habe ich als Hauptmieter?
    Hinzu kommt das ich nun die Schlüssel für die Wohnung benötige um den Schimmel beseitigen zu lassen und schnellstmöglich anderweitig vermieten zu können. Aufeinmal lässt sich der Untermieter aber nicht erreichen und ich habe einen erheblichen Wirtschaftlichen Schaden.

    Vielen Dank und schöne Grüße,

    Martin

    • Mietrecht.org
      01.12.2019 - 09:30 Antworten

      Hallo Martin,

      vor eine Kündigung sollte m.E. eine Schadensmeldung, eine Besichtigung, ggf. eine Mietminderung, die Möglichkeit der Schadensbeseitigung erfolgen. Lassen Sie die Sache anwaltlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Claudia Katharina Hertel
    11.12.2019 - 09:02 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin Hauptmieterin und habe einen befristeten Untermietvertrag für meine möblierte Wohnung abgeschlossen. Der Untermieter ist zum 1. Dezember eingezogen, doch nun habe ich bis zum heutigen Tage (11. des Monats) keine Mietzahlung verbuchen können. Gilt hier eine Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund? Wie muss ich mich verhalten?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    Claudia

  • Christine Kähl
    12.12.2019 - 19:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Tochter ist die Hauptmieterin einer Wohnung und hat zwei Zimmer mit Vertrag untervermietet (mit Kenntnis und Erlaubnis des Hauptvermieters). Ein Mieter hat die Miete seit August nicht bezahlt und redet sich immer raus warum er nicht zahlen kann. Da ich (bzw. wir) ja unsere Tochter unterstützen und sie von unserem Geld lebt, das ohne die Miete des Untervermieters nicht mehr ausreicht, würde ich diesen gerne hinausbefördern. Können wir ihm fristlos kündigen und vor die Tür setzen? Welche Möglichkeiten haben wir, um an die nicht bezahlte Miete (mittlerweile über 1000 Euro) zu kommen?

    Vielen Dank für eine Antwort

    Christine Kähl

  • Angelika
    18.12.2019 - 05:56 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Erstmal danke, das sie es einen ermöglichen fragen zustellen.
    Ich bin Hauptmieter und hab ein Untermieter Vertrag mit meiner Mieterin gemacht mit 3 Monatiger Kündigungsfrist.
    Ich möchte ihr jetzt kündigen innerhalb dieser Frist, fristgerecht.
    Muss sie die vereinbarte Miete bis zum Schluss zahlen, auch wenn sie schon früher auszieht?
    Und kann ich ihr zum 15 des Monats kündigen?

    Vielen Dank schon mal im voraus für Ihre Hilfe und Antwort.
    LG Angie

    • Mietrecht.org
      18.12.2019 - 11:55 Antworten

      Hallo Angelika,

      mit welcher Frist Sie zu wann kündigen können, richtet sich nach Ihrem Vertrag. Auch wenn Sie kündigen, muss Ihre Mieterin bei einem früheren Auszug bis zum Mietvertragende Mietzahlungen leisten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Florian
    27.12.2019 - 20:43 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe einen Untermieter welcher seit Ende November verschwunden ist. Ich kenne seinen genauen Aufenthaltsort nicht. Ich kann es nur vermuten. Er hatte ein Möbliertes Zimmer gemietet. Wir haben damals einen befristeten Vertrag abgeschlossen, dieser läuft am 31.12.2019 aus.

    Jetzt meine Fragen, wie muss ich nach dem 31ten mit seinen Sachen verfahren? Kann ich das Zimmer einfach räumen? Und wenn ja was mache ich mit seinen Sachen? Er hat noch ca 900€ Mietschulden wie bekomme ich diese wieder? Kann ich Wertsachen wie zum Beispiel eine Apple Watch, E-Bike verkaufen? Oder wie läuft das da ab?

  • Helga Pataki
    04.01.2020 - 19:04 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    vielen Dank, dass Sie hier mit Expertise aushelfen.

    Ich habe eine Frage:

    Ich bin Hauptmieterin und habe einen Untermieter. Der Untermietvertrag ist zeitlich auf ein Jahr befristet (läuft noch etwa 5 Monate). Und das Zimmer ist auch möbliert!

    Muss ich jetzt warten, bis die verbleibende Mietzeit abgelaufen ist, oder kann ich auf irgendeine Weise das Verhältnis auch vorzeitig beenden?

    Herzlichen Dank im Voraus!
    Helga Pataki

  • Kristin Sieland
    22.01.2020 - 15:55 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich habe mich versucht Schlau zu lesen und bin der Meinung, dass ich immer wieder etwas anderes lese und komme somit durcheinander welche Kündigungsfrist nun gilt.
    Kurze Erklärung zu meiner Situation. Ich als Hauptmieter habe mit meinem jetzigen Ex einen Untermietvertrag abgeschlossen. Möbliert und für die komplette Wohnung, dazu unbefristet.

    Ich lese für die Kündigung zum 15. und somit 2 Wochen Kündigungsfrist meist nur wenn dort steht für “Zimmer” und eben für die komplette Mitnutzung der kompletten Wohnung die geregelten 3 Monate.

    Kann man mit den Daten mir eine Rat geben was nun endgültig gilt?

    Danke im voraus.

    • Mietrecht.org
      23.01.2020 - 14:28 Antworten

      Hallo Kristin,

      welche Frist haben Sie im Untermietvertrag vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Kristin Sieland
        23.01.2020 - 15:10 Antworten

        Hallo Herr Hundt,
        im Vertrag habe ich mir ebenso aus dem Internet einen heraus gesucht und die üblichen 3 Monate rein geschrieben. Bedeutet ich muss mich daran halten was im Vertrag geregelt wurde abhängig ob ein Zimmer oder die komplette Wohnung vermietet wurde? Bei Bsp. 2 Monaten Frist müsste ich nur 2 Monate wahr nehmen? Falls der Ex Partner eher raus möchte kann man dann notgedrungen einen Aufhebungsvertrag vereinbaren? Verstehe ich das so richtig?

        Danke Ihnen für die große und schnelle Unterstützung.

        Grüße

        K. Sieland

        • Kristin Sieland
          24.01.2020 - 07:15 Antworten

          Hallo Herr Hundt,
          Sie werden sich denken da hilft man und die Personen können noch nicht mal den Vertrag richtig lesen. Ich hab hier den Text was drinnen steht. Entschuldigen Sie.

          “Hauptmieter: Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Der Hauptmieter als Vermieter kann bei der Untervermietung von möbliertem Wohnraum bis zum 15. eines Monats zum Ablauf des gleichen Monats kündigen. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.”

          “Untermieter: Abweichend hiervon gilt für den Untermieter die Regelung, dass er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen kann. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist hier maßgebend.”

          Heißt ich habe als Hauptmieter – 2 Wochen
          der Untermieter hat die 3 Monate?!

          Entschuldigen Sie und nochmals Danke für die Hilfe.

          Gruß Kristin Sieland

          • Mietrecht.org
            28.01.2020 - 14:52

            Hallo Kristin,

            so wie Sie es verstehen, haben Sie es zumindest vereinbart.

            Viele Grüße

            Dennis

  • Tom
    17.03.2020 - 18:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Hauptmieter und habe mein Zimmer aufgrund meines Auslandsemester von April bis Ende Juli untervermietet. Aufgrund von Corona wurde heute mein Auslandssemester gecancelled. Ist es nun möglich, den Untermietvertrag zu kündigen? Denn ansonsten stehe ich ohne Wohnung da.

    Viele Grüße

    Tom

    • Mietrecht.org
      17.03.2020 - 20:04 Antworten

      Hallo Tom,

      vermutlich lässt Ihr Vertrag keine spontane Kündigung Ihres Zeitmietvertrages zu. Prüfen Sie den Vertrag und / oder suchen Sie eine einvernehmliche Lösung mit dem Untermieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lena
    30.03.2020 - 21:08 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe wegen eines Jobs einen befristeten Untermietvertrag in einer anderen Stadt abgeschlossen. Aufgrund der aktuellen Krise, kann ich den neuen Job leider nicht antreten und mein dortiger Vermieter möchte sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag oder anderweitigen Kompromiss verständigen. Auch etwaige Nachmieter sind derzeit nicht zu finden.

    Ich habe gelesen, dass in der Vergangenheit bei ggf ähnlich gelagerten Fällen zugunsten der Mieter entschieden wurde.
    Gibt es hier eine Chance, dass ich die Gesamtmietkosten für die Wohnung, die ich nie bewohnen werde, doch nicht zahlen muss?

    Vielen Dank!

    Viele Grüße
    Lena

    • Mietrecht.org
      31.03.2020 - 06:47 Antworten

      Hallo Lena,

      berufen Sie sich auf die Rechtsprechung die Sie zu Ihren Gunsten bei ähnlichen Fällen gefunden haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ninja
    05.05.2020 - 09:35 Antworten

    Hallo,
    ich wohne seit zwei Jahren in einer WG.
    Ich habe seit 4 Wochen meinen Fuß gebrochen und habe eine OP hinter mir.
    Seit einer Woche schläft meine Mitbewohnerin (Hauptmieterin) nicht mehr zu Hause.
    Sie will nicht mit reden. Wir haben uns nicht gestritten oder dergleichen. Ich weiß nicht was los ist.
    Gestern am 04.05.hat Sie mir die Kündigung auf den Küchentisch gelegt. Noch nicht mal persönlich abgegeben. Ich soll bis zum 31.07 raus.
    Das ist doch eine unzumutbare Situation für mich.
    Meine Frage , wenn ich dieser gesundheitlichen Situation bin und keine Wohnung in der Zeit finde, kann ich ohne Bedenken drin bleiben bis ich etwas finde?
    Ich möchte meine rechtlichen Gründe kennen, um Sie darüber in Kenntnis zu setzten, wenn ich nichts finde dort so lange wohnen bleibe bis ich etwas finde. Und sonst einen Rechtsanwalt einschalte. Wo Sie ja dann die Kosten zahlen müsste. (wenn die gesundheitliche Situation für mich spricht).
    Danke für Ihren Tip.

    Viele Grüße
    Ninja

  • Olivier
    11.06.2020 - 14:34 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich wohne seit 18 Monaten in einer WG und habe einen Untermietvertrag abgeschlossen (Es wurde die Vorlage vom Mieterverband Schweiz benutzt). Es handelt sich dabei um ein möbliertes Zimmer.
    Ich möchte nun ausziehen, da mir das Klima innerhalb der Mitbewohner nicht gefällt und wir fundamental verschiedene Auffassungen und Haltung bezüglich Ordnung und Sauberkeit haben (trotz externer Reinigung).
    Auf der ersten Seite des Untermietvertrags steht “Wie zwischen Vermieter und Mieter beträgt die minimale Kündigungsfrist zwischen Mieter und Untermieter für möblierte Zimmer 2 Wochen.
    Auf der zweiten Seite steht Kündigungsfrist “Drei Monate”.

    Wie sieht meine Rechtslage aus? Was gilt?

    Freundliche Grüsse
    Olivier

  • Seda Kaplan
    01.07.2020 - 22:16 Antworten

    Hallo!

    mein Anliegen ist ein bisschen kompliziert, aber ich versuche es einfach auszudrücken.

    Ich bin Hauptmieterin und hatte eine Untermieterin, mit der ich die Wohnung geteilt habe. Sie hatte dann zum Ende Mai gekündigt. Allerdings haben sich ihre Pläne verändert, weshalb wir einvernehmlich mündlich (nicht schriftlich, also kein neuer schriftlicher Mietvertrag)beschlossen haben, dass sie auf unbestimmte Zeit länger bleiben kann. Diese Vereinbarung gilt rechtlich als Mietvertrag. Aus vielen verschiedenen Gründen gestaltete sich das Zusammenleben nicht mehr als harmonisch. Nun hat sie beschlossen die Wohnung ohne eine vorherige Kündigung Ende Juli zu verlassen und argumentiert damit, dass sie ja keinen schriftlichen Mietvertrag hätte und deshalb nicht die 3-monatige Kündigungsfrist einhalten muss.

    Könnte sie die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen für sich geltend machen? Dazu muss ich sagen, dass sie die ganze Wohnung, die voll ausgestattet ist, aber nicht von mir persönlich, sondern von den Vormietern und ebenso auch ein paar Möbel in ihrem Zimmer, die auch von den Vormietern sind nutzen kann.
    Mir geht es darum, dass sie sich an die 3-monatige Kündigungsfrist hält.

    Vielen Dank im Voraus.
    Liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      06.07.2020 - 09:43 Antworten

      Hallo Seda,

      auch bei einem mündlichen Mietvertrag muss der Mieter die gesetzliche Kündigungsfrist beachten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Li
    28.09.2020 - 12:37 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne seit Anfang September in einer Wohnung in Köln zusammen mit einer Mitbewohnerin zur Miete. Es war mir wichtig, ein unbefristetes Zimmer zu finden, um häufiges Umziehen zu vermeiden. Am 18.08. konnte ich einen Vertrag für diese Wohnung unterzeichnen, dieser enthielt keine zeitliche Befristung.

    Leider bekam ich am 25.09. über meine Mitbewohnerin die Nachricht, dass die Vermieterin dort ab nächstes Jahr selbst wohnen möchte.

    Nun muss ich also bis Ende Dezember ausziehen, was für mich Verlust an Zeit und Geld bedeutet.

    Meine Frage ist, ob dieses Vorgehen meiner Vermieterin rechtmäßig ist und, ob sie sich am finanziellen Verlust (es muss erneut ein Wagen für den Umzug gemietet werden) beteiligen kann.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

    Beste Grüße

    Ying

  • Nadine
    07.10.2020 - 10:57 Antworten

    Guten Tag
    ich habe eine Verlängerung des Untermietvertrages für 1 Zimmer in meiner Wohnung, in der ich selbst wohne, vor 3 Wochen vorgelegt und bis heute nicht unterschrieben zurück erhalten. Kann ich von diesem Vertrag jetzt als unwirksam zurücktreten? Leider habe ich als Vermieter auf dem Vertrag bereits unterzeichnet.

    • Mietrecht.org
      08.10.2020 - 08:05 Antworten

      Hallo Nadine,

      ein Vertragsangebot muss innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden, m.E. 14 Tage. Eine spätere Annahme begründet ein neues Angebot, welches wiederum der Vermieter annehmen müsste. Ich kennen die Einzelheiten bei Ihnen nicht und würde im Zweifel eine rechtliche Beratung zu Ihrem Einzelfall empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Patrick
    12.10.2020 - 19:53 Antworten

    Guten Abend Herr Hundt,

    ich habe einen teilmöblierten Untermietvertrag mit meiner Vermieterin geschlossen.
    Diese befindet sich aktuell im Ausland.

    Der Untermietvertrag ist am 31.05.2020 abgelaufen und die Vermieterin hat mir per Email zugesichert,
    eine Verlängerung bis zum, 31.12.2020 des Untermietsverhältnisses per PDF oder per Briefform zukommen zu lassen.
    Dies ist bis zum heutigen Tage nicht geschehen.

    Mein Frage hierzu:
    Rein rechtlich gesehen, besteht der Untermietvertrag mit Ende des 31.05.2020 nicht mehr.

    Ich habe mich natürlich um eine neue Wohnung bemüht und möchte diese nun zum 1.11.2020 beziehen.
    Kann ich das “nicht bestehende” Mietverhältnis mit Beendigung der Mietzahlung auflösen und ohne Probleme die neue Wohnung beziehen oder ist das in der Email genannte Datum 31.12.2020 mit der Bezahlung der Miete seit dem 31.5.2020 bindend geworden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Patrick

    • Mietrecht.org
      12.10.2020 - 21:15 Antworten

      Hallo Patrick,

      lassen Sie prüfen, ob A: ein befristeter Vertag bis zum Jahresende entstanden ist oder B: ein unbefrister Mietvertrag, der mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Patrick
        13.10.2020 - 12:51 Antworten

        Guten Mittag Herr Hundt,

        vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und die Einschätzung der Sachlage.

        Mit freundlichen Grüßen

        Patrick

  • Katja
    11.11.2020 - 12:36 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin als Untermieter in eine WG gezogen. Nur danach habe ich erfahren, dass der Hauptmieter, der auch in der Wohnung wohnt, hat keine Genehmigung von dem Vermieter bekommen/nachgefragt, mit mir einen Untermietvertrag schließen zu können. Offiziell hatte er kein Recht mir den Zimmer zu Untermieten. Ich bin immer noch (nach 3 Monaten) nicht in der Wohnung gemeldet.

    Deswegen habe ich eine neue Wohnung gesucht, die ich glücklicherweise bekommen. Jetzt möchte ich umgehend ausziehen, aber mein Hauptmieter möchte, dass ich nich 3 Monaten zahle (Kündigungsfrist), obwohl mein Untermietvertrag offensichtlich nicht gültig ist.

    Habe ich in dieser Situation Recht, Aufhebungsvertrag oder Sonderkündigung fördern?

    Ich möchte gerne so schnell wie möglich in die neue Wohnung ausziehen, und nicht 3 Monaten doppeln Miete zu zahlen

    • Mietrecht.org
      11.11.2020 - 14:11 Antworten

      Hallo Katja,

      Sie wollen Geld sparen, das versehe ich. Allerdings müssen Sie sich an den Vertrag halten – egal ob der Hauptmieter die Genehmigung liegen hat oder nicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kaya
    08.01.2021 - 11:25 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe einen Gewerbe Untermietvertrag bis zum 01.01.2023, ohne das es einer gesonderten Kündigung bedarf. Die Möglichkeit besteht, das ich die Option auf weitere 5 Jahte aus dem Mietvertrag übernehmen kann, sofern beide Parteien einig sind.

    Meine Frage: Kann der Hauptmieter mich nach dem 01.01.2023 kündigen wenn er möchte?

    • Mietrecht.org
      08.01.2021 - 13:39 Antworten

      Hallo Kaya,

      i.d.R. gibt Ihnen die Option als Mieter das Recht den Vertrag – wenn gewollt – für eine bestimmt Zeit zu verlängern. In dieser Zeit kann der Vermieter dann im Normalfall nicht kündigen – denn das würde ja dem Gedanken der Option entgegenstehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gregor M
    25.02.2021 - 19:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ein Freund möchte einen unbefristeten Untermietvertrag (Gesamte Wohnung 1 Zimmer in Berlin) aus dem Handel vorzeitig kündigen. Er hat sich auf §7 Berufen (in diesem Vertag die Möglichkeit 3 Adequate Nachmieter zu stellen) Die Hauptmieterin möchte das nicht zulassen und beruft sich dasrauf das dies nur bei befristeten Vertägen möglich wäre Ersatzmieter zu stellen. Danke für Ihre Einschätzung Gregor

  • Hannes M
    14.03.2021 - 13:42 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine Frage bezüglich der Kündigungsfristen eines Untermietvertrages. Ich bin selbst Untermieter und möchte meinen Mietvertrag für das unmöblierte WG-Zimmer fristgerecht, unter Einhaltung der 3 Monate, kündigen. Wenn das Kündigungsschreiben spätestens am 3 Werktag eines Monats beim Hauptmieter eingeht, zählt dann der aktuelle Monate für die Kündigungsfrist noch mit oder wird erst ab dem nächsten Monat gerechnet? Beispiel: Eingang Kündigung 3. März, Ende Mietverhältnis Mai/Juni
    Für eine kurze Erläuterung wäre ich Ihnen sehr dankbar. Viele Grüße Hannes

    • Mietrecht.org
      15.03.2021 - 11:36 Antworten

      Hallo Hannes,

      der Monat März würde in Ihrem Beispiel mitzählen. Also März + April + Mai.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana
    23.03.2021 - 21:48 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich bin Hauptmietrin in einer 4er WG. Der eine Mitgewohner hat nun schriftlich fristlos gekündigt da er sich von mir und einem weitern Mitgewohner beleidigt und diskriminiert fühlt. er hatte bereits die Polizei gerufen, die ihm gesagt hat, bei dem vorliegenden Sachverhalt könne nichts tun.
    Wir haben einen Untermietvertrag abgeschlosseen.
    Nun steht bei Ihren Gründen für fristlose Kündigungen auch ‘Beleidigung und Bedrohung’. Wer muss hier die Beweislast bringen? und wie genau sind ‘Beleidigung und Bedrohnung’ definiert?
    Vielen Dank

      • Jana
        24.03.2021 - 18:19 Antworten

        lassen wir mal meinen konkreeten Fall außen vor.

        angenommen:
        Der eine kündigt dem anderen fristlos – egal ob Mieter dem Vermieter, dem Hauptmieter oder eine sonstige Konstellation.
        Wenn es nachher tatsächlich zur rechtlichen Auseinandesetzung kommen sollte, wer muss im Normalfall (ca. 80% Wahrscheinscheinlichkeit) (jeder Fall ist speziell und besonders) die Beweise, dass er im Recht ist, bringen? Der Kläger oder der Verteidiger?

        Grüße Jana

        • Mietrecht.org
          24.03.2021 - 19:46 Antworten

          Hallo Jana,

          wenn z.B. ein Mieter außerordentlich fristlos kündigt, muss er natürlich entsprechend belegen, warum die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar gewesen ist.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

          • Jana
            24.03.2021 - 21:04

            Vielen Dank bis hierhin.
            Wir leben ja in einem digitalen Zeitalter. Wie ausschlaggebend/ rechtskräftig sind Messenger-Nachrichten bzw Nachrichten allg (WhatsApp, Telegramm, SMS oä)? auch hier gerne eine grobe/ allg. Einschätzung

  • Johannes Schramm
    12.08.2021 - 14:07 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe einen befristeten Untermietvertrag bis Juni 2022 abgeschlossen. Die Wohnung wurde teilmöbliert vermietet, ich selbst wohne nicht in der Wohnung. Im Untermietvertrag wurden 3 Monate Kündigunsfrist vereinbart. Ich möchte nun doch bereits früher in die Wohnung zurück (zum Februar 2022).
    Kann ich die Wohnung unter Einhaltung der Kündigunsfristen kündigen oder läuft der Mietvertrag bis zum Juni 2022?

    Viele Grüße
    Jan aus Frankfurt

  • Malou
    27.09.2021 - 18:55 Antworten

    Guten Tag,

    Ich möchte gerne meinen Untermietvertrag kündigen, doch gerne vor der Frist (3 Monate). Das Verhältnis zum Hauptmieter ist nämlich sehr angeschlagen, was es für mich psychisch unzumutbar macht, weiterhin in der Wohnung zu wohnen (der Hauptmieter greift mich immer wieder verbal an und es ist mir deswegen nicht mehr möglich, die Gemeinschaftsräume zu nutzen. Reicht dies für eine fristlose oder vorzeitige Kündigung?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

    Freundliche Grüsse

    • Mietrecht.org
      28.09.2021 - 06:54 Antworten

      Hallo Malou,

      wenn das Zusammenleben unzumutbar ist, sollten Sie den Vertrag möglichst einvernehmlich aufheben. Wie eine frühere Kündigung möglich ist, könnten Sie hier prüfen lassen: Kündigung möglich? (für Mieter)

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Norali
    08.12.2021 - 22:51 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Ich, Mutter mit Kind, wohne in einer WG mit einer anderen Mutter mit Kind. Ich bin Hauptmieterin und somit Untervermieterin. Nun möchte ich ausziehen, da die WG für mich und mein Kind aufgrund anderer Tagesstruktur und Lebensgewohnheiten etc. sehr anstrengend ist. Zudem wünsche ich mit Garten und eine andere Wohnumgebung. Ich würde nun meinen Hauptmietvertrag und gleichzeitig auch den Untermietvertrag fristgerecht (3 Monate) kündigen. Was soll/kann ich tun, wenn meine Untermieterin nicht aus der Wohnung raus will? Besten Dank!

  • Franco
    18.01.2022 - 16:06 Antworten

    Hallo,

    ich habe einen Untermietvertrag (möbliert) bis Ende Juni 2022 abgeschlossen in dem eine Kündigungsfrist von 1 Monat vereinbart wurde. Auf einigen Seiten habe ich jetzt gesehen, dass der Untermietvertrag nicht vorzeitig beendet werden kann weder von Mieter noch Vermieter. Trifft das in meinem Fall auch zu oder kann der Vermieter mich vorzeitig kündigen?

    Mit freundlichen Grüßen

  • Sven
    13.03.2022 - 09:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt, Ich habe einen Untermieter/Mitbewohner, der nur einen mündlichen Mietvertrag mit mir hat. Der Hauptvermieter wollte nur eine Anzahl an Personen für die Nebenkosten wissen und brauchte keinen schriftlichen Mietvertag für den Untermieter und da ich die Person schon lange kannte (so dachte ich zumindest) brauchte ich das auch nicht. Besagter Untermieter hat ein volles gemeinsames Nutzrecht Wohnung und hat KEIN möbliertes Zimmer gemietet. Ich möchte dem Untermieter jetzt kündigen, weil die Person aktiv und offenbar mit sadistischer Motivierung in meine Lebensweise eingreift, zudem nahezu sämtliche Anweisungen/Bitten zur Behandlung der Mietsache, meines Eigentums sowie meiner körperlichen Gesundheit ignoriert bzw. auf kindische Art und Weise absichtlich mit Spitzfindigkeiten umgeht, sowie selbst Regeln aufstellt, die mitunter nicht zumutbar sind. Seine eigenen Bedingengen festzulegen, hatte ich anfangs gestattet, so war ich z.B. damit einverstanden dass in der Wohnung keine Straßenschuhe getragen werden dürfen.

    • Mietrecht.org
      13.03.2022 - 18:30 Antworten

      Hallo Sven,

      Kündigen Sie ihrem Untermieter mit der gesetzlichen Frist (drei Monate). Wenn Sie die Wohnung alleine nutzen wollen, ist der Kündigungsgrund Eigenbedarf. Wie Sie rechtssicher und korrekt vorgehen, sollten Sie im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beatriz
    13.09.2022 - 14:32 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    Ich habe einen Vertrag als Untermieter mit einem Mieter abgeschlossen, beginnend am 15.09. 4 Tage vor Mietbeginn teilte mir die Mieterin mit, dass sie nicht mehr ausziehen möchte, weil das Haus, in das sie einziehen würde, Schimmel hat. Hat der Mieter aus diesem Grund ein Kündigungsrecht? Wenn ja, ist sie berechtigt, eine vorübergehende Unterkunft zu bezahlen, bis wir ein anderes Haus finden?

    Vielen Dank für Ihre hervorragende Unterstützung.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Beatriz Freitas

  • Wiebke
    23.09.2022 - 15:30 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    erstmal danke ich ihnen dafür das sie noch immer die Möglichkeit offen halten das man ihnen Fragen zu dem Thema stellen kann, die auch beantworten.

    Da ich zu meinem spezifischen Thema noch nichts gefunden habe, hoffe das sie auch mir einen Tipp / Rat geben können.
    Bis 2019 war ich in einer WG zusammen mit einem Freund zusammen Hauptmieterin einer WG. In dieser Wohnung haben wir zusammen ein Zimmer untervermietet. In dem Untermietvertrag sind wir auch beide als Untervermieter benannt.
    Nun habe ich 2019 den Hauptmietvertrag im beidseitigen Einvernehmen gekündigt und bin auch ordentlich aus dem Hauptmietvertrag raus. Der Freund ist im Hauptmietvertrag verblieben und auch den Untermietvertrag mit der Untermieterin hat er (so wir ihn damals abgeschlossen hatten) beibehalten.

    Gestern bekam ich eine Nachricht von ihm, das er mit der Untermieterin im klinsch ist (nicht im guten) und ihr kündigen will. Er möchte das ich die Kündigung auch unterschreiben soll, da ich ja in dem Vertrag auch drin stehe. Aber ich bin doch aus dem Hauptmietvertrag raus und habe mit der Mietsache überhaupt nichts mehr zu tun, oder?
    Ich möchte ungern in deren Differenzen (die bei denen gerne mal ausarten) hineingezogen werden wenn ich nun eine Unterschrift auf die Kündigung setze – wenn ich sie denn setzen muss. Können Sie mir helfen?

    Danke und schöne Grüße

    • Mietrecht.org
      23.09.2022 - 19:48 Antworten

      Hallo Wiebke,

      m.E. ist der Vertrag auf den verbliebenden Hautmieter übergegangen. Vergleich: Wenn ein Ehepartner seinen Anteil an einen Haus an den anderen Ehepartner verkauft, ist der Ausgetretene auch nicht mehr in der Rolle des Vermieters.

      Mein Kommentar kann eine rechtliche Einschätzung nicht ersetzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katharina Wagner
    24.01.2023 - 15:10 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin Hauptmieterin und habe zwei Zimmer zur Untermiete in der von mir angemietete Wohnung. Nun habe ich die Hauptmiete fristgerecht gekündigt, wodurch automatisch auch meine Untermietverträge gekündigt sind.
    In den Untermietverträgen ist eine verkürzte Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Kalendermonats festgelegt.
    Wir haben nun alle zeitnah neue Wohnungen gefunden und ich mit den Vermietern der Wohnung besprochen, von der echten Nachmieterklausel gebrauch zu machen. Damit besteht die Möglichkeit, das Mietverhältnis frühzeitig bereits zum 20.02./28.02.2023 zu beenden.

    Nun möchte ich in die Kündigung meiner Untermietverträge eine Klausel mitaufnehmen, die meinen Untermietern zusichtert – sofern ein:e wirtschaftliche:r Nachmieter:in gefunden ist – frühzeitig (bereits zum 20.02./28.02.2023) aus dem Vertrag entlassen zu werden (Aufhebung). Gleichzeitig mir aber auch die Sicherheit gibt, dass ich gegeben des Falls keine:n wirtschaftliche:n Nachmieter:in stellen zu können, die Mietsicherheit habe und die Kündigung der Untermiete fristgerecht zum 31.03.2023 erfolgt.

    Ich freue mich sehr über Rückmeldung.

    Herzlichen Gruß aus München
    Katharina Wagner

    • Mietrecht.org
      24.01.2023 - 15:44 Antworten

      Hallo Katharina,

      kündigen Sie die Untermietverträge und setzen Sie ein Schriftstück als Absichtserklärung auf, in dem Sie Ihr gewünschtes Vorgehen definieren. Ich kann das hier leider nicht vorformulieren.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fuhs Joanne
    25.09.2023 - 13:50 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    meine Mutter hat den Hauptmietvertrag unterzeichnet, aber ich stehe als Bewohner im Hauptmietvertrag, dann haben wir ein Zimmer der Wohnung untervermietet. Nun möchte ich den Untermietvertrag kündigen, aber bin mir unsicher, ob ich einen Kündigungsgrund angeben muss, da ich als Bewohner im Hauptmietvertrag stehe. 

    Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Joanne Fuhs

    • Mietrecht.org
      25.09.2023 - 18:52 Antworten

      Hallo Joanne,

      schauen Sie, wer im Untermietvertrag als Vermieter benannt wurde. Nur alle Untervermieter können gemeinsam kündigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Osid Alkaram
    13.11.2023 - 11:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    habe eine befristet untermietvertrag von Sep.2023 bis Feb. 2024 für 1 Zimmer in meiner Mietwohnung abgeschlossen im Sinne von 6 Monaten Probezeit mit der Möglichkeit einer automatischen Verlängerung.

    Der Untermieter hat die Miete von Nov. noch nicht bezahlt mit Bescheid gegeben an einem bestimmten nachzuzahlen. Plötzlich hat er die Wohnung am 06.11 verlassen ohne Bescheid zugeben. Seine Vater kam am 11.11 und behauptete, dass sein Sohn in einem spitzeln Klinik ist und wollte den Mietvertrag bis Ende Nov. kündigen und mündlich versprochen die Miete in Rate bezahlen.

    Von meiner Seite habe ich die Kündigung bis Ende Nov. akzeptiert. Aber kein ehrlich zu sagen kein Vertrauen was behauptet wurde.
    Soll ich alles schriftlich dokumentieren?

    Die schriftliche Kündigung bekam ich am 11.11 und drin steht wie uns geeinigt bis Ende November.
    Was soll ich als Unterlagen schreiben und übersenden, dass ich mit der Kündigung einverstanden bin?
    Wie halte ich meine Rechte für die Miete die noch nicht bezahlt wurde und nur versprochen in Rate zu bezahlen?

    LG
    Osid Alkaram

    • Mietrecht.org
      13.11.2023 - 14:17 Antworten

      Hallo Osid,

      wenn Sie den Vertrag früher ausheben wollen, dann sollten Sie dies schriftlich bestätigen. Machen Sie die Aufhebung von der vollständigen Mietzahlung abhängig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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