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Umzugskosten bei einer Eigenbedarfskündigung: Wer muss zahlen?

Wird einem Mieter gekündigt, können erhebliche Kosten entstehen. Nicht nur für die Anmietung einer u.U. teureren Wohnung, sondern auch, um  den Umzug finanzieren zu können, muss der Mieter oft tief in die Tasche greifen.

Hat der Mieter die Kündigung selbst zu verantworten, weil er z.B. die Miete nicht rechtzeitig gezahlt oder sich sonst vertragswidrig verhalten hat, wird er einsehen müssen, dass er auch für die Kosten des Umzuges aufkommen muss. Wird einem Mieter jedoch deshalb gekündigt, weil der Vermieter Eigenbedarf geltend macht, können sich Mieter vielfach nicht damit abfinden, dass sie nicht nur ausziehen, sondern auch noch die Kosten für den Umzug übernehmen sollen.  Es kommt daher nicht selten vor, dass sie diese von ihrem Vermieter ersetzt verlangen.

Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die Rechtslage bzgl. der Umzugskosten und gibt Praxistipps wie sich Mieter und Vermieter im Falle einer Eigenbedarfskündigung im Hinblick auf die Umzugskosten verhalten können.

Anspruch des Mieters auf Ersatz der Umzugskosten im Falle einer Eigenbedarfskündigung

Für die Frage, ob ein Mieter seine Kosten für den Umzug im Falle einer Eigenbedarfskündigung vom Vermieter ersetzt verlangen kann, kommt es entscheidend darauf an, ob dem Mieter zurecht gekündigt worden ist, oder der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat.

Macht der Vermieter von den Rechten Gebrauch, die ihm der Gesetzgeber zugesteht, kann er nicht mit den Kosten belastet werden, sie sich als Folge seines rechtmäßigen Handelns ergeben. Kündigt der Vermieter also auf Grund tatsächlich bestehenden Eigenbedarfs, hat der Mieter keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Ersatz seiner Umzugskosten.

Zu den Vorraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung finden Sie in einem separaten Artikel.

Anders sieht es allerdings aus, wenn in Wirklichkeit gar kein Eigenbedarf besteht und der Vermieter diesen nur vortäuscht, um dem Mieter kündigen zu können. In diesen Fällen spricht man von sog. vorgeschobenen Eigenbedarf.

Kündigt der Vermieter dem Mieter wegen angeblichen Eigenbedarfs, der tatsächlich gar nicht besteht, stellt dies eine Vertragsverletzung dar, durch die sich der Vermieter schadensersatzpflichtig macht.

Dem Mieter steht gegen den Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu, der ihn berechtigt, vom Vermieter alle im Zusammenhang mit dem Umzug entstehenden Kosten ersetzt zu verlangen.

Hierzu zählen nicht nur die eigentlichen Umzugkosten im engeren Sinne wie etwa die Kosten für einen Umzugswagen, sondern auch alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Anmietung einer neuen Wohnung entstehen. Hierunter fallen z.B. Kosten für Zeitungsannoncen  und die Kosten, die entstehen, um eine neu angemietete Wohnung zu renovieren. Für den Fall, dass der Mieter eine teurere Wohnung anmieten muss, ist auch die Differenz zwischen der bisherigen und der künftigen Miete ersatzfähig. Hierbei muss jedoch beachtete werden, dass die Mehrbelastung durch eine höhere Miete nur bis zu dem Zeitpunkt erstattet werden muss, zu dem der Vermieter dem Mieter auf rechtmäßige Weise hätte kündigen können. Weitere Schadensposten können sein: Die Kaution, die im Gegensatz zu der bisherigen Wohnung für das neue Mietverhältnis gezahlt werden muss, sowie Einbußen, die dadurch entstehen, dass die alten Möbel für die neue Wohnung nicht mehr verwendbar sind und mit Verlust verkauft worden sind. Auch Kosten für die Neuanschaffung von Möbeln können u.U. ersatzfähig sein (vgl. zum Umfang des Schadensersatzanspruches im Falle einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung: LG Saarbrücken, Urteil vom 21.1.1994, Az.: 13 B S 281/93).

Beweislast bei Streit über das Vorliegen von Eigenbedarf

In der Regel wird der Vermieter –auch wenn dies nicht zutrifft- weiter behaupten, dass der Eigenbedarf bestanden hat. Damit der Mieter seinen Schaden ersetzt verlangen kann, muss er den Vermieter u. U. verklagen und ein Gerichtsverfahren anstrengen. In diesem Prozess muss allerdings der Mieter beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung nicht vorgelegen haben und der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Dies kann in vielen Fällen sehr schwierig sein, so dass der Mieter, bevor eine Klage erhebt, genau prüfen sollte, ob er diesen Beweis erbringen kann. Gelingt dies nämlich nicht, bekommt er nicht nur seinen Umzugsschaden nicht ersetzt, sondern hat auch noch die nicht unerheblichen Prozesskosten zu tragen.

 Tipp für Mieter: Prüfen Sie genau, ob der vorgeschobene Eigenbedarf vor Gericht nachgewiesen werden kann, bevor Sie einen Prozess anstrengen 

Einvernehmliche Regelung

Da eine Eigenbedarfskündigung – auch wenn sie rechtmäßig ist – sowohl für den Mieter als auch den Vermieter mit Unannehmlichkeiten verbunden ist, und für beide Seiten erhebliche Risiken bestehen, in einem Räumungsprozess zu unterliegen, sollte es im Interesse sowohl des Vermieters als auch des Mieters liegen, eine einvernehmliche außergerichtliche Regelung herbeizuführen. Einigen sich die Parteien etwa in einem Aufhebungsvertrag, können sowohl die Interessen des Vermieters als auch des Mieters Beachtung finden. Auch wenn ein Mieter sich in einer solchen Vereinbarung in der Regel zum Auszug verpflichten muss, steht er im Ergebnis in der Regel finanziell u.U. auch hinsichtlich der Umzugskosten besser da, als er es täte, wenn ihn der Vermieter einseitig auf Räumung der Wohnung in Anspruch nimmt und u.U. verklagt.

In einer solchen vertraglichen Vereinbarung kann dann auch geregelt werden, dass der Vermieter die Umzugskosten, die dem Mieter entstehen, zumindest teilweise übernimmt. Hierdurch schafft er einen Anreiz für den Mieter, sich mit der Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden zu erklären. Die vertraglichen Regelungen sollten möglichst detailliert erfolgen. So kann z.B. im Gegenzug zu der Räumungsverpflichtung des Mieters bestimmt werden,

  • dass der Vermieter Einrichtungsgegenstände, die der Mieter in einer neuen Wohnung nicht brauchen kann, übernimmt,
  • dass der Vermieter dem Mieter (einen Teil) der Mehrkosten zahlt, die dieser für die Anmietung einer teureren Wohnung aufwenden muss,
  • dass dem Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen erlassen oder erleichtert wird
  • dass der Mieter seine Kaution früher als üblich zurückerhält, damit er sie für die Anmietung einer neuen Wohnung verwenden kann
Tipp für Mieter und Vermieter: 

Führen Sie an Stelle einer einseitigen Eigenbedarfskündigung, wenn möglich, eine einvernehmliche Regelung herbei, in der sowohl die Interessen des Vermieters als auch diejenigen des Mieters insbesondere die Verteilung der Umzugskosten berücksichtigt werden 

Der Mieter, der sich zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung bereit erklärt, muss sich jedoch im Klaren darüber sein, dass er seine Schadensersatzansprüche, die u.U. höher ausfallen als die vom Vermieter zugestandenen Zahlungen und Leistungen, verliert, wenn durch die Vereinbarung ein Streit darüber beigelegt werden sollte, ob tatsächlich Eigenbedarf besteht oder dieser nur vorgetäuscht war. Erforderlich für den Verlust des Anspruches ist allerdings, dass sich der Vermieter im Gegenzug zu der Räumungsverpflichtung des Mieters zu einer nicht unbedeutenden Gegenleistung verpflichtet (vgl. OLG Frankfurt a.M., Rechtsentscheid vom 06-09-1994 – 20 REMiet 1/93).

Fazit

Der Mieter kann vom Vermieter den Ersatz der Umzugskosten im Falle einer Eigenbedarfskündigung nur verlangen, wenn der Vermieter den Eigenbedarf  vorgetäuscht hat. Da eine Eigenbedarfskündigung für den Mieter und oft auch für den Vermieter mit Risiken und finanziellen Einbußen verbunden ist, sollte im Interesse beider Parteien eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt werden, in der auch vereinbart wird, wer die Umzugskosten zu tragen hat.

52 Antworten auf "Umzugskosten bei einer Eigenbedarfskündigung: Wer muss zahlen?"

  • Federle Violeta-Emilia
    14.12.2013 - 10:17 Antworten

    Ein Aufhebungsvertrag – das wäre gut. Mein Sohn hat.eine Wohnung in Nürnberg gekauft. Er studiert und seine Firma befindet sich da. Wir haben einen Mieter der Sozialhilfeempfänger ist (um die 57 Jahre alt) der seit 6 Jahre in der Wohnung wohnt. Weil die Miete von Sozialamt bezahlt wird, haben wir für den Mieter eine Ersatzwohnung gefunden (die 50 € teurer ist) und per Einwurf Einschreiben detailliert ihn darüber informiert. Gleichzeitig haben wir per Mail diesen Schreiben als Anhang (jpg.) an JobCenter Nürnberg zugeschickt. Bisher keine Antwort von dem JobCenter und der Mieter will nicht ausziehen. Er sagt, bis Sommer 2014 findet er selber eine andere Wohnung, wenn wir ihm die Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen. Der Mieter ist ordentlich, er pflegt die Wohnung. Wir werden die Miete erhöhen, weil zu niedrig ist.

    Ihre Informationen sind sehr, sehr gut. Danke

    • Mietrecht.org
      14.12.2013 - 10:33 Antworten

      Hallo Violeta-Emilia,

      danke für Ihren Kommentar. Ich freue mich, dass Sie hier auf Mietrecht.org passendende Informationen gefunden haben.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Laura O
      22.06.2015 - 00:00 Antworten

      Wir haben den Mieter Termin/und Fristgerecht wegen Eigenbedarf gekündigt. Er will nicht ausziehen trotz Ablauf der Frist. Inzwischen wurde er verklagt und es kommt zu einem Gerichtsprozess. Meine Frage:

      Haben wir in dieser Zeit als Vermieter der Wohnung das Recht ,eine andere Wohnung zu mieten und dorthin zu ziehen? Würde der Mieter schadenersatzpflichtig werden? Kann man gegen ihn Umzugskosten, und Mietkosten für die neue Wohnung geltend machen? Wenn man einen neuen Mietvertrag eingehen würde (für die neue Wohnung die man mieten musste, da der Mieter unserer Wohnung nicht auszieht) wäre sie wie die meisten Mietverträge befristet für mind. 1 Jahr. Wer würde die entstandenen Mietkosten tragen, wenn der Mieter vor Ablauf dieser Frist von der Wohnung wegen Räumungsurteil ausziehen musste?

      Vielen Dank!!

      • Mietrecht.org
        22.06.2015 - 12:54 Antworten

        Hallo Laura,

        leider kann ich Ihnen in Sachen Schadenersatz hier in Form eines Kommentars nicht weiterhelfen. Ich würde mich an Ihrer Stelle zu Ihrem individuellen Einzelfall anwaltlich beraten lassen.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

    • Sorglose Rechte
      12.04.2017 - 17:23 Antworten

      Da der Mieter schon mehr als 5 Jahre dort wohnt gelten 6 Monate Frist. Sie können doch jemanden nicht aufzwängen in eine teurere Wohnung ihrer Wahl deportiert wird, wenn er vom Staat lebt.
      Außerdem ist das Amt nicht auskunftspflichtig, zumal der Mieter das auch nicht will, was sie anbieten.
      Das Amt darf gar keine Auskunft geben. Es geht Sie nämlich gar nichts an, wovon der Mieter lebt und es gibt einen Schutz von Sozialdaten. Sie sollten also seine Lage weder herumposaunen noch das Amt zum Rechtsbruch animieren.
      Dann wollen Sie offensichtlich die Miete erhöhen, weil sie den Mieter damit zum Auszug zwingen wollen, das geht natürlich nur, wenn Sie hierfür legale Gründe vorlegen, zB Verbesserung des Wohnraums.
      Und auch dann gelten Fristen.
      Mir gefällt so ein Umgang mit Mietern nicht.
      Der Mieter hat ja offensichtlich zugesichert, dass er innerhalb der “normalen” gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Monaten ausziehen kann, das ist schon ein Entgegenkommen, denn bei einem Kauf / Eigentümerwechsel hätte er ja 3 Jahre Zeit dafür! Er hat also gar keinen Grund sich von Ihnen Druck machen zu lassen.
      Es ist ja mehr als ätzend dies dann nicht abwarten zu können und sich alles mögliche auszudenken und das Amt einschalten zu wollen, als ob der Mieter ein Untermensch ist, der unmündig sei.
      Der Gesetzgeber hat sich wohl bei den Kündigungsfristen schon etwas gedacht, es soll nämlich nicht so laufen, dass man Leute einfach mit einem Tritt nach Gusto auf die Straße setzen kann.
      Besser wärs, man informiert sich vorm Kauf, wie schnell man arglose Mieter “loswerden” kann.
      Auch wenn die Story schon weit zurück liegt, nee, so kann man mit Mietern auch nicht umgehen.
      Dort steht ja nur nachteiliges gegen den Mieter um die gesetzliche Frist auszuhebeln, obwohl das der Mieter nicht will.
      Nichts gegen Mieter, die dann sagen, wir übernehmen sämtliche Kosten für den Umzug, wenn der Mieter früher auszieht, als die gesetzliche Kündigungsfrist, aber davon kann ich hier ja nichts lesen.

      Auch hier muss ich mich fragen, wie weiter unten steht, ob der Mieter nicht ein Härtefall ist, der wieder Schutzbedürftiger ist, denn vom Sozialamt leben Arbeitsunfähige und erhalten Sozialhilfe. Vom Jobcenter hingegen Arbeitslose, die jedoch auch kein Geld übrig haben für Umzüge.

      • Dietmar Brach
        15.06.2018 - 18:15 Antworten

        Vielen Dank für Ihren sehr guten und engagierten Beitrag

        Freundliche Grüße

  • Rahmig Stefan , Anette Schneider - Brückner
    09.11.2014 - 13:59 Antworten

    Wir sind vor 9 Jahren in ein Zweifamilienhaus gezogen in dem auch der Vermieter selbst wohnt. Der Vermieter hatte zum damaligem Zeitpunkt 3 Kinder . Da wir aus der vorherigem Wohnung schon wegen Eigenbedarfs nach 2 Jahren Mietzeit ausziehen mussten, haben wir vor Abschluss des neuen Mietvertrages den neuen Vermieter auf Grund der Anzahl der Kinder, ausdrücklich nach seiner Einstellung bzw der Situation in Bezug des späteren Eigenbedarfs befragt und eine negative Versicherung erhalten ,dass dies nicht der Fall sein wird. Die älteste Tochter zieht aus und schon deshalb käme ein Eigenbedarf nicht in Frage. Nun hat sich vor 7 Jahren doch nocheinmal Nachwuchs bei dem Vermieter eingestellt.

    Auf Grund kündigt uns (Lebensgemeinschaft) der Vermieter mit der Begründung, die Wohnung als Kinderzimmer für den letzten Nachwuchs zu benötigen.
    Bitte teilen Sie uns mit, welche Rechte wir geltend machen können . Wir wollen es nicht auf eine Auseinandersetzung ankommen lassen ,aber unser Recht geltend machen.
    Vielen Dank !
    Mit freundlichen Grüßen

  • PAUL
    21.03.2015 - 14:47 Antworten

    Hallo,
    Wie sieht aber denn die Rechtslage aus wenn der Mieter weder das Geld für die Umzugskosten hat geschweige aufgrund seines schlechten oder kein Einkommens kein Kredit erhält und geschweige Geld für eine erneute Mietkaution zur Verfügung hat.
    Auf die Strasse setzen ?

    • Mietrecht.org
      22.03.2015 - 10:07 Antworten

      Hallo Paul,

      das klingt für mich wie ein möglicher Härtefall.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ulrike
    21.07.2015 - 16:15 Antworten

    Wir haben am 19.07.2015 wegen Eigenbedarf nach fast 11 Jahren bekommen. Das Schreiben enthält nur die Kündigung zum 30.6.2016 wegen Eigenbedarf. Der Vermieter hat es selber vorbei gebracht , mit der Begründung das seine Tochter jetzt wohl doch mit Ihrem Lebensgefährten einziehen möchte. Uns hat das ganz arg getroffen , da wir laut Aussage ( leider nur mündl.) immer gesagt bekamen , das keine seiner Töchter Interesse an dem Haus hätte.
    Unsere Situation ist wie folgt:
    Mein Mann 50J. geringes Einkommen
    Ich 54 J. momt. Arbeitslos- unfähig ohne irgendwelcher Einkünfte
    Sohn 17 J. in Ausbildung
    Sohn 25 J. viel auf Montage

    Wir haben von Ihm gesagt bekommen , das es seiner Tochter sehr Recht wäre , wenn wir bis Dez. 2015 ausziehen würden ( als Anreiz wurde uns erlass einer Monatsmiete versprochen ) .

    Was ist nun wenn wir nachweislich zum Besagten Termin keine vergleichbare Bleibe finden , und sich die finazielle Situation bei uns nicht verbessert .
    Darf der Vermieter jetzt ständig antanzen mit der Begründung , er müße etwas ausmessen ?
    Wir haben letztes Jahr schon einen Einbau von neuen Fenster und eine Außenrenovierung , bzw. dieses Jahr eine Teilisolierung des Daches mitgemacht .

    Ich hoffe sie können mit meiner Schilderung etwas anfangen. Wir würden uns freuen , wenn wir eine Antwort erhalten.

    Mfg. U. E.

  • Kathrin
    23.07.2015 - 08:06 Antworten

    Wir haben eine Eigenbedarfskündigung zum 30.06.2015 bekommen und nun zum 01.09.2015 eine neue Wohnung angemietet. Diese dürfen wir bereits zum 15.08.2015 beziehen.
    Laut einem Anwalt der von uns kontaktiert wurde ist die Kündigung so eigentlich nicht wirksam, da eine ausreichende Begründung fehlt. Wir haben uns aber entschieden trotzdem auszuziehen, da wir einem Rechtsstreit aus dem Weg gehen wollen.
    Dies haben wir unserem Vermieter bzw. seinem Anwalt auch so mitgeteilt. Hierauf kam bisher keine Antwort.
    Nun hätte ich 2 Fragen: Können wir aufgrund der eigentlich nicht wirksamen Kündigung einen anteilmäßigen Ersatz der uns entstandenen Kosten verlangen (Kaution, Neuanschaffung einer Küche)?
    Können wir darauf bestehen nur die Hälfte der Monatsmiete zu zahlen, da wir bereits zur Monatsmitte ausziehen?

    Vielen Dank schonmal

    Freundliche Grüße

    Kathrin

    • Mietrecht.org
      23.07.2015 - 18:06 Antworten

      Hallo Kathrin,

      entweder Sie erkennen die Kündigung als wirksam an und verhalten sich auch so oder Sie wehren sich gegen die unwirksame Kündigung. Eine Mischung zu finden ist schwierig und am einfachsten im persönlichen Gespräch mit dem Vermieter zu erreichen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • F. Hofmann
    19.08.2015 - 14:12 Antworten

    Hallo,

    wir wohnen mit unseren Vermietern im gleichen Haus.
    Diese haben uns vor ein paar Monaten ohne Grund gekündigt, was gesetzlich leider legitim ist, weil wir nur mit denen im Haus wohnen und keine dritte Partei.
    Nun haben wir eine neue Wohnung und wollen wissen, ob unsere Umzugskosten etc. irgendwie übernommen werden könnten? In unserem Fall hat der Vermieter keinen Eigenbedarf, sondern möchte in nächster Zeit etwas am Balkon machen etc.. Einen richtigen Grund zur Kündigung gibt es nicht…
    Meine Befürchtung wäre, dass der Vermieter uns falls wir Ihn um Zahlung von Umzugskosten bitten uns
    für vorgehaltene Reparaturen in der Wohnung die Kaution kürzt…

    Besten Dank und bis dahin!
    F.Hofmann

    • Mietrecht.org
      19.08.2015 - 15:56 Antworten

      Hallo Herr Hofmann,

      wenn ordentlich und rechtmäßig gekündigt wird, wäre eine Beteiligung an Ihren Kosten reine Kulanz.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Minimouse
    03.02.2016 - 16:17 Antworten

    Hallo,

    ich bin doch schon sehr verärgert über diese Eigenbedarfsgeschichte.

    Es kann doch nicht sein, das Eigenbedarf angekündigt wird und der Mieter gar kein Recht auf Aufwandsentschädigung bekommt.

    Unsere Wohnung wurde verkauft und bekommen die Kündigung wegen Eigenbedarfs. D.h.. wir haben drei vielleicht vier Monate Zeit eine neue Wohnung zu suchen.
    Wir wohnen seit 2 1/2 Jahren in der Wohnung und hatten damals 1600 Euro Maklergbühr bezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war von Verkauf nicht die Rede.

    Es ist ja auch Ok. ich kann den Käufer verstehen das er gerne in seinen eigenen vier Wänden wohnen will. Wir suchen uns auch eine Wohnung aber, wie sieht es mit den Kosten aus die für uns anfallen?

    Ein Umzug kostet doch schon so einiges, Renovierung der neuen Wohnung, Mietwagen, alles muss umgemeldet werden usw.

    Ich bin ja schon seit ein paar Tagen am suchen, ob wir einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung haben, leider steht hier immer nur, bei “Vorgetäuschtem Eigenbedarf” hat man Anspruch auf Entschädigung.

    Das kann doch nicht sein!

    Die machen ihre Geschäfte und die Mieter sind die die drauflegen müssen, was ist dass denn? Ich fühle mich vom Gesetz her doch ganz schön … Falls jemand einen Tipp für mich hat, darf sich gerne dazu äußern.

    Wir möchten uns ja nicht bereichern, sondern nur das was einem zusteht.

    • Mietrecht.org
      05.02.2016 - 03:56 Antworten

      Hallo Minimouse,

      es ist ärgerlich, aber das Leben ist leider nicht fair. Gerade wenn man in eine Eigentumswohnung zieht, muss man als Mieter immer mit der Kündigung rechnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katzenvilla
    10.08.2016 - 12:20 Antworten

    Guten Tag,

    also, wenn ich das hier alles so lese, dann lese, dann hat der Vermieter fast immer die besseren Karten. Ein Stück weit logisch, da es um sein Eigentum geht. Aber eben auch (und nicht immer nachweisbar) mißbräulich nutzbar.

    Meine Mutter hat seit Jahren Probleme mit Ihrem Vermieter. Seien es z. Bsp. die Beseitigung von Schäden (keine Schönheitsreparaturen) oder der Versuch von Mieterhöhungen (teils abseits des Mietspiegels).

    Nach der letzten Mieterhöhung ist sie nun Mitglied im Mieterbund geworden. Die gewünschte Erhöhung konnte abgewendet werden.

    Es folgte also promt die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Für die Vermieter-Tochter samt Mann und Kleinkind. Für eine nicht ganz 60-qm-2-Zimmer-Wohnung. Na, wenn das mal nicht vorgetäuscht ist. Nicht, das meine Mutter zwingend in der Wohnung bleiben möchte.

    Aber nun geht es Ihr auch und gerade um die ganzen Umzugskosten. Rente und Reserven meiner Mutter (72 Jahre) sind nicht gerade üppig. Zumindest kann Sie sich beim Mieterbund Rat und Hilfe holen. Und auf dieser Seite hier.

    Bin gespannt, was am Ende rauskommt.

    Viel Grüße aus der Katzenvilla

    • Mietrecht.org
      11.08.2016 - 10:36 Antworten

      Hallo Katzenvilla,

      danke für das Teilen Ihrer Erfahrungen. Hoffentlich findet Ihre Mutter eine schöne neue Wohnung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • A. Otto
    12.10.2016 - 13:48 Antworten

    Hallo!
    Uns wurde Ende Juni diesen Jahres zum 31.12.2016 aus Eigenbedarf die Wohnung gekündigt. Die Kündigung war form- und fristgerecht.

    Wir haben schon zum 1.10. eine neue Wohnung gefunden, die wir Ende September bezogen haben.

    Heute kam unsere ehemalige Vermieterin, die die alte Wohnung beziehen wollte, persönlich auf uns zu und hat uns erklärt, dass Sie diese nun doch nicht beziehen will, da viel zu groß sei etc (100 qm für 80-jährige Dame…). Sie wollte uns überreden, dorthin wieder zurück zu ziehen ( was natürlich nicht in Frage kommt – lautes Lachen!)

    Frage:
    Die Kündigungsfrist ist ja eigentlich noch nicht abgelaufen, auch wenn wir schon ausgezogen sind und uns mit dem Vermieter geeinigt hatten ab Oktober auch keine Miete mehr zu zahlen, aber können wir dem Vermieter gegenüber jetzt Schadenersatz geltend machen obwohl wir schon ausgezogen sind und der nicht mehr vorhandene Eigenbedarf jetzt erst klar wurde?)

    Wir mußten etliche Möbel verkaufen, da wir in eine kleinere Wohnung gezogen sind und hatten auch sonst etliche Aufwendungen, die wir gerne ersetzt hätten.

    Danke für eine Antwort.

    Mit besten Grüßen
    AO

  • Jörg Schmitt
    22.11.2016 - 21:19 Antworten

    Meinem Bruder wurde jetzt gekündigt, da der Vermieter jetzt mit 80 Jahren noch mal geheiratet hat, und der Sohn seiner Jüngeren Frau aus Bequemlichkeit und Kostengründen die Wohnung beziehen möchte. Mein Bruder mit kleiner Rente muss jetzt mit einer kleineren Wohnung vorlieb nehmen, und jetzt auch noch 70 Euro mehr zahlen. Jetzt steht der Umzug an, und einige Möbel sind in der kleinen Wohnung nicht unterzustellen… Die Wohnung des Vermieters wäre auf jedenfall groß genug den Sohn von 25 Jahren unter zu bringen…wie sieht es mit den Umzugskosten aus? Und den Möbeln die nicht mehr unterzubringen sind?! Fragt, Jörg Schmitt

    • Mietrecht.org
      23.11.2016 - 11:49 Antworten

      Hallo Jörg,

      mit dem Umzugskosten beschäftigt sich der Artikel oben. Was soll mit den Möbel passieren? Ich denke, der Eigentümer der Möbel – also der Mieter – muss entscheiden was damit passieren soll.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Simone Baumgart
    18.01.2017 - 11:21 Antworten

    Wir sind von Brandenburg nach Welbsleben(Haus zur Miete) vor einem Jahr umgezogen. Hatten uns vorher natürlich das Haus angeschaut.Wohnte noch eine ältere Dame drin.
    Nachdem wir dann eingezogen sind,hatten wir die Mängel gesehen,die uns vorher enthalten wurden. Vermieter in Kenntnis gesetzt.Hatte Ihn nicht so wirklich interessiert.
    Auf Grund dessen,machte ich eine Mietminderung von 20 Prozent und dann folgte eine Kündigung wegen Eigenbedarf. Mussten uns nun so schnell wie möglich eine neue bleibe suchen. Auf Grund dessen sind uns Kosten entstanden und kommen noch welche dazu. Nun mussten wir feststellen,das er doch nicht eingezogen ist. Was kann ich geltend machen und wie muss ich mich verhalten?
    MfG.Frau Baumgart

  • Katja Henschke
    24.01.2017 - 21:52 Antworten

    Hallo!
    unsere Wohnung wurde letztes Jahr verkauft.Der neue Vermieter hatte gleich angekündigt das er selber einziehen möchte. Nun haben wir die Kündigung zum 30.06.2017 erhalten. Durch Zufall haben wir ein Wohnung gefunden, diese könnten wir aber schon zum 01.03.2017 beziehen. Welche Kündigungsfristen müssen wir einhalten? Müssen wir 3 Monate einhalten, da er uns schon mal gesagt hatte das er seine Wohnung auch kündigen muss und wir uns daher an die 3 Monate halten soolten.
    Vielen Dank schon mal vorab.
    Mit freundlichen Grüßen
    K. Henschke

    • Mietrecht.org
      25.01.2017 - 07:32 Antworten

      Hallo Katja,

      wenn Sie Ihre Wohnung kündigen, müssen Sie auch die Kündigungsfrist beachten. Unabhängig von der Eigenbedarfskündigung. Vielleicht lässt sich ein Kompromiss mit dem Vermieter finden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Andre Panofen
    26.02.2017 - 15:37 Antworten

    Hallo,

    Ich habe mir gerade “Umzugskosten bei einer Eigenbedarfskündigung: Wer muss zahlen?” durchgelesen. Bei mir ist aber keine “Eigenbedarfskündigung”, sondern “Verkauf des Miethauses und anschließende Gewebliche nutzung des Hauses”. Wie sieht es den da aus mit den Umzugskosten? Ist das dann auch eher Verhandlungssache?

    Mit freundlichen Grüßen A.Panofen

  • Baxi
    05.04.2017 - 13:03 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    liebes mietrecht.org-Team,

    zuerst einmal herzlichen Dank für die wertvollen Informationen auf Ihrer Seite. Sie sind sehr hilfreich.

    Zu dem Artikel “Umzugskosten bei einer Eigenbedarfskündigung” habe ich eine Nach-/Verständnisfrage:

    Es heißt hier zum Schadensersatzanspruch bei vorgetäuschtem Eigenbedarf, dass dem Mieter die Mehrbelastung durch eine höhere Miete (falls er eine teurere Wohnung anmieten muss) nur bis zu dem Zeitpunkt erstattet werden muss, zu dem der Vermieter dem Mieter auf rechtmäßige Weise hätte kündigen können. Den letzten Teil verstehe ich nicht so ganz: heißt das, bis zur nächsten Eigenbedarfskündigung (die vermutlich ebenso vorgetäuscht sein kann/wird)?
    Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Zahlungen in irgendeiner Weise limitiert werden, aber bis wann?

    Vielen Dank im Voraus für eine erhellende Antwort und herzliche Grüße
    Baxi

    • Mietrecht.org
      06.04.2017 - 17:17 Antworten

      Hallo Baxi,

      Sie ahnen, dass genau diese Einschätzung der zeitlichen Begrenzung immer der Einzelprüfung bedarf.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • André Hutmacher
    11.10.2017 - 06:25 Antworten

    Kann mir jemand helfen. Wir haben folgende Situation. Unser Eigentümer hat die Wohnung verkauft. Der neue Eigentümer möchte die Wohnung für seine Mutter nutzen. Wir leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Beide sind wir seid 2016 in der Privat Insolvenz. Der noch jetzige Eigentümer hatte mit mir gesprochen und mir versichert das wir ins keine Sorgen machen müssen, da er die Wohnung nur an Kapitalanleger verkaufen würde damit wir in der Wohnung bleiben können. Ich habe mich nun schon bemüht um eine neue Wohnung. Leider ist das ziemlich aussichtslos, da ich die Antwort bekomme, Insolvenz? Da werden sie keine Chance haben. Wir haben die finanziellen Mittel nicht für eine neue Kaution und auch nicht für einen Umzug. Die Nerven liegen blank. Beide sind wir in Therapie und wenn dann so etwas noch kommt ist man ganz unten. Der neue Eigentümer möchte die Wohnung (131qm), für seine Mutter die über 70 Jahre alt ist nutzen. Weiss jemand Rat? Ich bedanke mich für jede Hilfe.

  • Janine Trampenau
    14.10.2017 - 17:49 Antworten

    Hallo,
    wird wohnen Tür an Tür mit unseren derzeitigen noch Vermietern, welche uns zum 30.11.2017 wegen Eigenbedarfs gekündigt haben…
    3 Monate Frist für fast 5 Jahre Treue und eigtl “freundschaftliches” Verhältnis!!! Diese perfide Art ist so enttäuschend, denn diese Kündigung ist wirklich bis zum letzten Tag abgewartet worden um nicht ins 5. Jahr zu rutschen und somit 6 Monate Kündigungsschutz zu haben! Bitten um Nachsicht und Verlängerung wegen der Vorweihnachtszeit und dem Wunsch das Ende des letzten 4. Schuljahres, unseres Sohnes zu berücksichtigen wurde abgeschmettert…wir wohnen in einem Dorf und die Aussicht hier etwas in nächster Nähe zu finden ist völlig unwahrscheinlich. Der Sohn (27) der Vermieter scharrt l.t deren Aussagen mit den Hufen und will jetzt endlich aus “Hotel Mama” raus…
    Wir sind tieftraurig, jedoch Realisten und werden gehen…in wie weit können Entschädigungen geltend gemacht werden ? Dazu kommt das Wissen eine satte Nachzahlung im neuen Jahr zu erwarten und diese sich durch die schlechte Isolierung des Hauses erklärt! Nun könnte man sagen : SEID DOCH FROH DORT BALD RAUS ZU SEIN…!!!???!!! Uns wurde Anfang 2017 Modernisierung der Heizungsanlage und Fenster versprochen…nach langem Aufschieben , aber immer Versprechen dieses noch vor dem nächsten Wintereinbruch zu veranlassen überschlug uns dann die KÜNDIGUNG!!! Es wurde immer geschworen: ES WÄRE NICHT VON LANGER HAND GEPLANT GEWESEN….UND SIE WÜRDEN UNS ALLES GUTE WÜNSCHEN!!! ?

    • Mietrecht.org
      16.10.2017 - 09:31 Antworten

      Hallo Janine,

      danke für Ihren Beitrag. Was für eine Art “Entschädigung” meinen Sie?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • C. Schnurr
    03.11.2017 - 14:33 Antworten

    Hallo,
    meine Eltern sind 80 und 94 Jahre alt und sollen nach 22 Jahren wegen Eigenbedarfsanmeldung aus ihrer Mietwohnung heraus. Mein Vater hatte mehrere Schlaganfälle und hat Pflegestufe zwei. Er läuft am Rollator, braucht ein Pflegebett und spezielle Badgeräte. Nun sollen sie aus der Wohnung heraus. Meinen Eltern geht es sehr schlecht. Nun würde mich interessieren, ob das ein sogenannter ” Härtefall” ist ?
    Wer kann mir weiterhelfen?
    Viele Grüße
    C. Schnurr

  • Viktor
    11.02.2018 - 00:18 Antworten

    Wenn schon vor dem Auszug feststeht, dass die Küche rausgerissen und das Badmöbel entsorgt werden sollen, können dann schadhafte Stellen (z.B. Delle in Arbeitsplatte oder Spannungsriss über 2 Fliesen) vom Vermieter in Rechnung gestellt werden?

    • Mietrecht.org
      11.02.2018 - 09:49 Antworten

      Hallo Viktor,

      beziehen Sie sich dem Vermieter gegenüber auf die Aussage, dass die Küche entsorgt werden soll. Können Sie das auch beweisen? Mit Spannungsrissen in Fliesen hat der Mieter ohnehin nichts zu tun.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alexander
    03.03.2018 - 16:15 Antworten

    Guten Tag,
    mein Vermieter möchte mir den Mietvertrag nach nicht mal ganz 3 Monaten, aufgrund von Eigenbedarf kündigen. Jetzt steht allerdings im Vertrag, den wir im Dezember letzten Jahres unterschrieben haben, dass er uns 3 Jahre und 9 Monate nicht ordentlich Kündigen kann, auch nicht wegen Eigenbedarf. Wenn wir ihm jetzt einen “Gefallen” tun würden und seiner Bitte nachkommen, wie sieht es da aus mit Umzugskostenerstattung, bzw Materialkosten, Handwerkerlohn etc.? Was können wir da rechtlich von ihm verlangen?

    • Mietrecht.org
      04.03.2018 - 19:04 Antworten

      Hallo Alexander,

      die Bedingungen für einen Mietaufhebungsvertrag sind verhandluungssache.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heiko Haußig
    30.10.2018 - 09:14 Antworten

    Hallo,

    habe mal einen speziellen Fall. Der Vermieter hat ohne Angabe von Gründen am 28.09.2018 per 31.12.2018 gekündigt, “Ersatzweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt”. Ursache war, dass die Mieterin ihre Arbeitsstelle in der Firma der Ehefrau des Vermieters gekündigt hat. Mietrechtliche Gründe wie ev. Mietrückstände etc. liegen nicht vor, es sind auch keine Gründe in der Kündigung angegeben.
    Nun hat sie zufällig per 01.11.2018 eine Wohnung bekommen (was in der Gegend hier eher schwierig ist), der Vermieter besteht aber jetzt seinerseits auf die Mietzahlung bis Jahresende und auf Renovierung der Wohnung (gerade mal 1 Jahr von ihr bewohnt). Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so richtig sein soll. Letztendlich sind die 3 Monate Kündigungsfrist der Vermieterseite Schutz des Mieters.

    MIt freundlichen Grüßen

    Heiko

    • Mietrecht.org
      30.10.2018 - 11:22 Antworten

      Hallo Heiko,

      ein Vermieter muss seine Kündigung immer begründen. Die Kündigung ist daher unter Umständen unwirksam. Wenn ein Mieter heute kündigt, kann dieser mit der gesetzlichen Frist zu Ende Januar 2019 ausziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie Hahne
    23.05.2019 - 19:42 Antworten

    Hallo,

    Wir haben zum 30.9.19 eine Kündigung wegen Eigenbedarf bekommen. Kurz vorher haben wir endlich nach 1 Jahr suchen, ein zahlbares Kaufobjekt gefunden, das allerdings erst, März/April kommenden Jahres bezugsfertig ist. Es handelt sich um ein Neubau. D.h. Wir, Familie mit 2 kleinen Kinder 6+3 Jahren, müßten innerhalb 1 Jahres 2x umziehen. Stellt dies ein Härtefall da? Zu dem müßte unsere Große ggf. 2x die 1. Klasse wechseln und die Kleine auch 2x im Kindergarten eingewöhnt werden.

    Schöne Grüße

    Melanie Hahne

  • Sarah Liebig
    25.05.2019 - 13:16 Antworten

    Hallo!

    Ich habe eine Eigenbedarfskündigung sowie sehr zeitnah eine Räumungsklage erhalten. Vor Gericht wurde der Eigenbedarf anerkannt und mir wurde eine Frist gesetzt. Das Gericht hat meine angeführten gesundheitlichen Probleme anerkannt, aber als nicht gravierend genug für eine Härtefall-Regelung gewertet. Mein Wohnhaus soll abgerissen werden und es soll ein neues Eigenheim entstehen. Eine schriftliche Baugenehmigung gibt es nicht, nur eine angebliche mündliche. Es wurden auch keine sonstigen Unterlagen vorgelegt. Die Gegenseite konnte viele Fragen nicht beantworten und hat dem als Zeuge geladenen Verwandten, der den Neubau bewohnen soll, bezüglich der Gründe des Eigenbedarfs offen widersprochen. Laut Zeuge möchte dieser lediglich ein Zimmer für sich haben (er ist verheiratet und hat 1 Kind, lebt in ca. 105 qm) – er könnte allerdings eine ganze Wohnung für sich haben, aus der ein Nachbar bereits ausgezogen ist. Beide Gebäude liegen in direkter Nachbarschaft.

    Denken Sie, es macht Sinn, u.a. aufgrund dieser Diskrepanzen in Berufung zu gehen?

    Gibt es einen Zeitrahmen, in dem der Neubau beginnen muss?
    Immerhin soll ich trotz anerkannter Wohnungsnot in meiner Stadt möglichst schnell ausziehen und es gibt, wie erwähnt, nicht mal eine Baugenehmigung.

    Beste Grüße,
    Sarah Liebig

  • Rosi G
    26.10.2019 - 14:33 Antworten

    Hallo,
    ich wohne im Haus, in dem auch der Vermieter wohnt.
    Nun hat der Vermieter mir mit Schreiben vom 28.9.19 zum 31.3.2020 gekündigt.
    ohne Angabe von Gründen, berufen aus sein Sonderkündigungsrecht, weil er ja auch im Haus wohnt.

    Frage:
    kann ich hier auch Umzugskosten und sst. Kosten, die im Zusammenhang mit der Suche einer neuen Wohnung stehen, gegenüber dem Vermieter geltend machen?
    oder gibt es aufgrund des Sonderkündigungsrechts keine Ansprüche meinerseits.
    WElche Frist habe ich hier zu beachten?

    Sonstige Tipps für mich?

    • Mietrecht.org
      28.10.2019 - 14:31 Antworten

      Hallo Rosi,

      bei einer rechtmäßigen Kündigung haben Sie leider überhaupt kein Recht auf die Kostenbeteiligung des Vermieters.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • F. Palmgren
    06.12.2020 - 01:56 Antworten

    Guten Abend,
    meine Mutter (76 Jahre) wohnt seit 1975 in einem Einfamilienhaus, seit zwei Jahren als Witwe. Das Haus wurde 2020 verkauft. Kann ihr auf grund Eigenbedarf unter Berücksichtigung Härtefall gekündigt werden und wie lange ist die Kündigungsfrist?

    • Mietrecht.org
      07.12.2020 - 08:12 Antworten

      Hallo F. Palmgren,

      die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 9 Monate. Ob die Härtefallgründe der Mieterin schwerer wiegen als die Gründe der neuen Vermieter, kann nur ein Gericht entscheiden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ellen Heckelsberg
        19.09.2022 - 21:37 Antworten

        Sehr geehrter Herr Hundt,
        im April 2022 sind Mieter in eine Wohnung gezogen und haben diese auf eigene Kosten komplett renoviert. Der Vermieter konnte und wollte sich nicht daran beteiligen.

        Nach vier Monaten kam die Eigenbedarfskündigung des Vermieters, der die Wohnung nun selber nutzen möchte. Ich finde dazu keine eindeutige Rechtsprechung. Was können die Mieter geltend machen? Soll ein Aufhebungsvertrag angestrebt werden?

        Mit freundlichen Grüßen
        Ellen H.

        • Mietrecht.org
          19.09.2022 - 22:16 Antworten

          Hallo Ellen,

          ein Aufhebungsvetrag ist oft eine gute Idee, da verschiedene Interesse nach Abwägung berücksichtigt werden können. Rechtsprechung muss nicht immer einheitlich ausfallen. Hier haben wir uns mit der Frage befasst: Eigenbedarf nach Renovierung der Wohnung

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

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