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Untervermietung bei Hartz 4 – Was ist erlaubt, was nicht?

Hartz 4 fasste die Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II zusammen. Es handelt sich nicht um eine Sozialversicherungsleistung, sondern um eine Sozialleistung. Allgemein wird diese als Grundsicherung für Arbeitssuchende bezeichnet. Demgegenüber ist das Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung und wird an arbeitslose Arbeitnehmer für höchstens ein Jahr bezahlt.

Hartz 4, sprich Arbeitslosengeld II, erhalten hilfsbedürftige Personen zwischen dem 15. Und 65. Lebensjahr, sofern sie erwerbsfähig sind. Besteht keine Erwerbsfähigkeit, wird Sozialgeld bezahlt. Beide Leistungen bezwecken, die Grundsicherung zum Lebensunterhalt zu gewährleisten. Auf Antrag werden auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter bezahlt.

Da sich dabei um eine durch öffentliches Geld finanzierte Sozialleistung handelt, muss sich der Antragsteller das anrechnen lassen, was er selbst an Einkommen verdient. Zu seinem Einkommen zählen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Allerdings ist das Sozialrecht eine verwirrende Materie. Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass öffentliche Hilfe nur dort und dann gezahlt wird, wo Bedarf besteht, den der Leistungsbezieher selbst durch eigene Einnahmen nicht decken kann.

Untervermietung reduziert unangemessene Wohnkosten

Hartz IV-Anträge auf Leistungen für Unterkunft und Heizung werden oft zurückgewiesen, weil die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind. Nach § 22 SGB II wird die Miete nämlich in tatsächlicher Höhe nur übernommen, wenn sie angemessen ist. Ansonsten ist der Antragsteller verpflichtet, die Kosten durch einen Umzug, Vermietung oder auf andere Weise zu reduzieren. Unter anderem wird die Angemessenheit der Miete durch die Wohnfläche bestimmt. Als Richtwerte gelten:

  • 1 Person = ci. 45 – 50 m²
  • 2 Personen = ci. 60 m² (2 Wohnräume)
  • 3 Personen = ci. 75- 80 m² (3 Wohnräume)
  • 4 Personen = 85 – 90 m² (4 Wohnräume)
  • Jede weitere Person = ci. 10 – 15 m²

Dabei werden auf die Zahl der Wohnräume Küche, Bad und Nebenräume nicht angerechnet.

Um dem Argument, die Wohnung sei unangemessen, entgegenzutreten, hat der Mieter als Hartz IV-Bezieher die Möglichkeit, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten. Voraussetzung dazu ist selbstverständlich die Erlaubnis des Vermieters. Der Vermieter muss die Erlaubnis grundsätzlich erteilen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat (§ 553 BGB). Als berechtigtes Interesse werden unter anderen wirtschaftliche Gründe anerkannt, die darin bestehen können, dass der Mieter durch die Untervermietung seine Kostenbelastung reduziert.

Nachweis erfordert Abschluss eines Untermietvertrages

Um Missbrauch zu begegnen, muss der Mieter einen ordentlichen Untermietvertrag mit dem Untermieter abschließen, der sämtliche Details des Untermietverhältnisses enthält. Idealerweise greift er dazu auf einen Mustervertrag zurück.

Mieter hat Informationspflicht

Aber auch dann, wenn die Angemessenheit der Wohnung nicht zur Debatte steht, ist ein Hartz 4-Empfänger ist verpflichtet, dem Jobcenter den Einzug eines Untermieters zu melden (Sozialgericht Münster Urt.v.21.5.2012 – S 3 AS 321/11). Unterlässt er die Information, riskiert er mindestens die Kürzung seiner Leistungen, wenn die Untermiete bekannt wird.

Bei Bedarfsgemeinschaften zählt die Aufteilung nach Köpfen

Denn zur Ermittlung der Angemessenheit wird bei Bedarfsgemeinschaften auf die Wohnfläche abgestellt. Danach zählt die Anzahl der Personen, die in der Wohnung wohnen. In einer Bedarfsgemeinschaft ist jede Person verpflichtet, ihr Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbetrages alle Angehörigen der Gemeinschaft einzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person selbst anspruchsberechtigt ist.

Die angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden anteilig pro Kopf aufgeteilt, sofern der hilfebedürftige Antragsteller eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzt (§ 22 SGB II).

Untervermietung bildet keine Bedarfsgemeinschaft

Es werden aber Sonderfälle anerkannt, in den eine solche Aufteilung nach Köpfen nicht angezeigt ist (BSG Urt.23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R, Ziffer 28).

Dazu gehören auch Untermietverhältnisse. So wird bei Haushalts- und Wohngemeinschaften, die keine Bedarfsgemeinschaften sind, der Wohnbedarf für einzelne hilfsbedürftige Personen nach dem Typ „Alleinstehend“ bestimmt.

Liegt also ein Untermietvertrag vor, sind die darin vereinbarten Kosten maßgebend. Diese mindern die Unterkunftskosten des Hauptmieters und können im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht übernommen werden.

Fehlender Untermietvertrag bedingt Standardbeurteilung

Fehlt es an einer vertraglichen Abrede über den vom Mieter (Hartz 4-Empfänger) zu tragenden Mietanteil, soll die Aufteilung der Wohnkosten grundsätzlich nach Köpfen erfolgen, so wie im Fall der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienangehörige, auch wenn sie nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören (BSG B 11b AS 1/06 R und B 14/11b AS 7/07 R). Danach waren im Fall des BSG ausgehend von einer Warmmiete in Höhe von 580 Euro die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers mit 290 Euro festzusetzen.

Auch Untermieter hat Leistungsanspruch

Umgekehrt hat ein Hartz 4-Empfänger auch Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn er bei den Eltern oder anderen Verwandten zur Untermiete wohnt (BSG Urt.v. 7.5.2009 – B 14 AS 31/07 R).

27 Antworten auf "Untervermietung bei Hartz 4 – Was ist erlaubt, was nicht?"

  • Fine Zarske
    13.01.2015 - 08:25 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Frage, die Sie mir vielleicht/hoffentlich beantworten können.

    Ich habe seit Jahren Mitbewohner. Nun möchte ein neuer Mitbewohner bei mir einziehen.
    Dieser benötigt ein Wohnungsangebot von mir für das Jobcenter (berlin).
    Wie kann ich die gesamten Kosten für das Wohnungsangebot aufteilen, so dass es als angemessen anerkannt wird? Die Wohnung hat insgesamt 70m2, das zu vermietende Zimmer ist voll möbliert und hat ca. 20m2.
    Ich selber arbeite und beziehe keine Leistungen.

    Ein kleiner Überblick zu den anfallenden Kosten:
    344,38 € Nettokaltmiete
    110,- € Betriebskosten
    Abschlag für Strom 40,- €
    Abschlag Gasetagenheizung 71,- € (inkl. Warmwasser)

    Ich würde mich freuen, wenn Sie mir helfen könnten!

    • Mietrecht.org
      13.01.2015 - 10:30 Antworten

      Hallo Fine,

      leider kann ich Ihnen nicht helfen, alleine weil mit die Anforderungen des Jobcenters an ein Wohnungsangebot nicht bekannt sind.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dewald
    18.07.2016 - 22:40 Antworten

    Kann ich als Vermieter einen Hartz 4 Untermieter nehmen auch wenn ich kein Hartz 4 Bezieher bin und gemeinsame Küchennutzung besteht.
    Bekomme ich eine angemessene Mietzahlung vom Amt?

    • Mietrecht.org
      19.07.2016 - 09:14 Antworten

      Hallo Frau Dewald,

      besprechen Sie Ihren individuellen Fall am besten mit dem Amt direkt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Paula
    02.09.2016 - 11:34 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Frage.
    Ich beziehe im Moment Hartz4 und erwarte ein Kind. Deswegen habe ich nach einer neuen Wohnung gesucht. Nun habe ich dir perfekte Wohnung gefunden und kann da sofort einziehen. Aber mein alter Mietvertrag würde noch mindestens bis Januar laufen und auch bei der Telekom kann ich erst zu März kündigen. Ist es möglich die Wohnung unterzuvermieten? Meine Freundin möchte dort einziehen und ich könnte dann auch einige Möbel die es in der möbilierten Wohnung die ich beziehen möchte schon gibt in der Wohnung lassen um mir den Umzug zu erleichtern und außerdem würden die Wohnungskosten für sie nicht steigen. Die Erlaubnis des Vermieterts habe ich bereits. Ist es legal die Wohnung unterzuvermieten wenn ich Hartz 4 bekomme? Ich würde die Miete auch direkt an meinen Vermieter zahlen lassen so dass kein Anlass zur Sorge besteht ich würde noch mitverdienen wollen.
    Liebe Grüße, Paula

    • Mietrecht.org
      05.09.2016 - 17:32 Antworten

      Hallo Paula,

      Sie sollten die rechtliche Lage mit Ihrem Amt besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Alex
    19.12.2016 - 09:13 Antworten

    Meine neuangemietete Wohnung ist nicht angemessen (ich beziehe Sozialhilfe) Die Miete beträgt 400 Euro inklusiv NK. Bezahlt werden vom Amt 260 Euro, der Höchstsatz bei Angemessenheit. Ich zahle dann aus eigener Tasche (habe noch nicht anrechenbare kleine Rente, deshalb kann ich das) 140 Euro zur Miete zu. Aber nun kommt es mir finanziell sehr entgegen, dass ich an jemand 1 Zimmer untervermieten könnte, für genau den Betrag, den ich sonst zusätzlich an den Vermieter zahlen würde. Ich habe noch Zeit mit dem Einzug und den Meldungen beim Sozialamt. Die Wohnung wäre dann auch für mich angemessen und ich kann Umzugshilfe und Kautionsübernahme beantragen. Ich möchte ja korrekt vorgehen – deshalb meine Frage hier: Wie muß ich vorgehen, damit mir die 160 Euro vom Untermieter nicht von meiner Grundhilfe abgezogen wird und sich für mich nichts ändert? Denn die Miete vom Untermieter zahle ich ja weiter an den Vermieter, also 400 Euro Miete an diesen nach wie vor. Ist meine Restwohnung überhaupt angemessen für mich bei dieser Untervermietung?

    • Mietrecht.org
      19.12.2016 - 09:49 Antworten

      Hallo Alex,

      danke für Ihren Beirat. Ich würde die Frage mit Ihrem Berater beim Sozialamt besprechen. Dort erhalten Sie eine verbindliche Information zu Ihrem Einzelfall.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Thomas Kristott
        23.12.2016 - 18:55 Antworten

        Hallo Herr Hundt, bitte, können Sie mir mitteilen, welche Fragen Sie persönlich beantworten und Rat geben würden. Bisher finde ich in fast allen Fragen hier nur einen Verweis von Ihnen auf ein Amt oder einen Anwalt oder anderswo hin. MfG Thomas Kristott

        • Mietrecht.org
          29.12.2016 - 18:41 Antworten

          Hallo Thomas,

          ich versuche hier den meisten Lesern mit Links zu weiterführenden Artikeln zu helfen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Beate Bettina
    07.04.2017 - 12:22 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich beziehe Hartz 4.
    Wegen einer schwierigen Wohnsituation hatte ich meine Wohnung gekündigt. Ein Bekannter bot mir an, bei Ihm zu Wohnen, bis ich eine neue Wohnung gefunden habe. Ich erhalte weiter meinen Regelsatz vom Jobcenter. Ich bezahle an meinen Bekannten 200 Euro für Lebensmittel pro Monat, da ich keinen eigenen Kühlschrank habe. Mein Bekannter hat Arbeit und wir sind kein Paar und keine Bedarfsgemeinschaft. Ein Untermietvertrag kann nicht geschlossen werden, da seine Vermieterin wohl nicht einverstanden damit ist und ich hier kein eigenes Zimmer bewohne, wir teilen das Schlafzimmer mit einem Vorhang ab. Mein Bekannter hat mir eine Heizkostenbeteiligung ( Kostenelege des Energieversorgers geteilt durch zwei Personen) in Rechnung gestellt, wofür ich beim Jobcenter die Übernahme beantragt hatte. Es Folgte nach einem halben Jahr ein Ablehnungsbescheid: Ihrem Antrag auf Übernahme der Heizkosten kann mangels Vorliegens eines Mietvertrages und mithin einer Zahlungsverpflichtung nicht stattgegeben werden. Nach meinen Angaben wohnen Sie mietfrei bei Herr K., sodass keine Zahlungsverpflichtung besteht. Auch die Rechnung der Rehnag (Energieversorger) ist an Herr K. adressiert, sodass Sie auch hier nicht Vertragspartner sind. Meine Frage ist nun: Könnte ich noch einen Widerspruch einreichen, oder die Kosten sogar als Sonderbedarf beantragen? Ich bin im Rechtsschutz, weiss aber nicht ob hier der Gang zum Anwalt eine Chance hätte. Für einen Tipp wäre ich Ihnen dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen:
    Beate Bettina

  • Beate Bettina
    07.04.2017 - 13:07 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich hatte vergessen mitzuteilen, dass die Vermieterin meines Bekannten aber weiss, dass ich hier wohne, bis ich eine neue Wohnung gefunden habe. MFG, Beate Bettina

    • Mietrecht.org
      07.04.2017 - 13:58 Antworten

      Hallo Beate,

      danke für Ihre Schilderung. Ich kann Sie leider nur bitten, sich zu Ihrem Einzelfall rechtlich beraten zu lassen. Ich kann Ihnen hier leider nicht helfen, tut mir Leid.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Harald Koch
    09.04.2017 - 03:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin SGB II Empfänger.
    Wegen unangemessener Wohnkosten erhalte ich nur einen Teil der tatsächlichen Miete.
    Deshalb muss ich die Mietkosten durch Untervermietung senken. (eine günstige Wohnung in
    München ist aussichtslos)
    Meine Frage: Muss ich für die Untervermietung auch noch Steuern bezahlen?
    Von der Einkommenssteuer werde ich gar nicht erfasst, da ich SGB II Empfänger bin.
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Harald Koch

    • Mietrecht.org
      10.04.2017 - 13:09 Antworten

      Hallo Harald,

      ich kann Ihnen bei dieser Frage leider nicht helfen. Im Idealfall lassen Sie sich bei einem Steuerberater oder bei einem Lohnsteuerhilfeverein beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Layla
    21.09.2017 - 23:51 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin selbst Alg2 Bezieher und habe seit kurzem einen Untermieter. Einverständnis der Hausverwaltung, wie auch ein Mietvertrag liegen bereits vor.
    Mein Bekannter bekam auch schon seinen neuen Bescheid, wo auch drin steht, dass die Miete in Höhe von xy an seinen Vermieter, also mich, überwiesen werde.
    Aber da ich selbst alg2 Empfänger bin, sehe ich davon denn überhaupt was?
    Bekomme zur Zeit nicht mal den vollen Regelsatz, da ich ein Darlehen vom Jobcenter bekam und die monatlichen Anschläge derzeit fast 150 Euro betragen. Also 150 Euro bekomme ich weniger. Das sind monatlich 259€ , die mir bleiben. Die Miete, die mein Kumpel hier zahlen muss beträgt knapp 300 Euro. Wie viel werde ich tatsächlich davon bekommen?

    Schön wäre es ja, wenn es wenigstens 150 wären, damit ich wieder auf den normalen Regelsatz komme aber ich vermute es werden maximal 100 gezahlt (Freibetrag) und der Rest angerechnet, sodass ich am Ende auf monatlich insgesamt 359 Euro komme. Ist das so richtig?

    Ich hoffe Sie können mir meine Frage beantworten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Layla M.

    • Mietrecht.org
      22.09.2017 - 11:40 Antworten

      Hallo Layla,

      danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen leider nicht helfen – die Fragen sollten Sie mit Ihrem Jobcenter besprechen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martina Baumgart
    04.03.2018 - 13:42 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich lebe seit ein paar Jahren mit einem Freund zusammen, er hat ein großes Haus und ich benutze ein großes Schlafzimmer, ein Bad und ein Büro für mich alleine, ansonsten sind Küche und Esszimmer für uns beide da. Die Zimmer liegen allerdings nicht beieinander, sondern in verschiedenen Stockwerken.

    Nun muß ich Hartz 4 beantragen und mein Bekannter ist natürlich nicht bereit, für mich aufzukommen geschweige denn seine Finanzen beim Jobcenter anzugeben. Ich habe nun überlegt, dass wir einen Untermietvertrag machen könnten.

    Wie und was gibt man denn da in dem Vertrag an damit das Jobcenter das auch anerkennt. Es ist natürlich schwierig, Nebenkosten und dergleichen auszurechnen, da mein Bekannter ja das komplette Haus hat und alle Nebenkosten sich ja danach richten.

    • Mietrecht.org
      04.03.2018 - 19:12 Antworten

      Hallo Martina,

      ich kann Sie hier leider nicht beraten, wie Sie den Vertrag wirksam und bestmöglich gegenüber dem Jobcenter darstellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Constantin I.
    06.06.2018 - 07:54 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe folgendes: Ich möchte gerne bei meinem Vater einziehen. Mein Vater bezieht Hartz 4. Er erwartet von mir keine Miete für das Zimmer welches ich bei ihm beziehe. Ich bin Arbeitstätig und habe ein festes Einkommen. Kann ich bei meinem Vater einziehen, ohne das das Jobcenter Geld von mir dafür verlangt, oder werde ich dann die Hälfte der Miete übernehmen müssen, wenn ich mich auf die Adresse ummelde?

    Vielen Dank schon mal.

    Freundliche Grüße

    • Mietrecht.org
      06.06.2018 - 18:48 Antworten

      Hallo Constantin,

      wenn Sie sich die Wohnung teilen, wäre eine Anrechnung doch angemessen. Lassen Sie sich bei Bedarf bitte rechtlich beraten oder fragen Sie einfach beim Jobcenter nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefan Imhof
    20.06.2018 - 08:17 Antworten

    Hallo,
    meine Frau, die von mir getrennt lebt, wohnt zusammen mit Ihrem Sohn, seiner Ehefrau und deren 1-jährigem Kind. Da es 3 Erwachsene Personen sind haben sie die Miete durch 3 geteilt. Sie musste jetzt AlgII beantragen und das Jobcenter berechnet das Baby/Kind mit einem Jahr als volle Person und übernimmt nur ein Viertel der Miete für meine Frau. Ist das rechtens ?
    Gruss

    • Mietrecht.org
      22.06.2018 - 09:42 Antworten

      Hallo Stefan,

      leider kann ich hier zur Berechnungsgrundlage des Jobcenters nichts schreiben. Lassen Sie die Sache im Zweifel anwaltlich prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Philipp Meyer
    21.09.2022 - 15:13 Antworten

    Liebes Mietrecht-Team,

    ich habe eine Ukrainerin zur Untermiete aufgenommen. Zunächst hatte ich eine Pauschalmiete von 200€ befristet bis ende August vereinbart, weil ich nicht wusste wie die finanzielle Situation der Geflohenen aussehen wird.
    Jetzt weiß ich, dass eine angemessene Miete vom Jobcenter übernommen wird, und habe einen neuen Vertrag ab September unbefristet mit 340€ pauschal beziffert.

    Jetzt fordert das Sozialamt eine Kostenaufstellung von mir, argumentiert mit gängiger rechtsprechung wegen Kopfaufteilung. Und zahlt die Miete nicht. Ich habe noch nie gehört, dass ein Vermieter eine Kostenaufstellung nachweisen muss.
    Geht die das überhaupt etwas an?

    mit freundlichen Grüßen,
    Philipp Meyer

    • Mietrecht.org
      21.09.2022 - 21:47 Antworten

      Hallo Philipp,

      danke für Ihren Beitrag. Sie merken, dass das Sozialamt auf der Hut ist, um nicht unnötig viel Miete zu bezahlen. Das macht ja auch aus Steuerzahlersicht Sinn. Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Sozialamt Nachweise verlangt, die es nicht verlangen dürfte. Ich bin aber auch nicht vollständig im Bilde und würde im Zweifel eine rechtliche Beratung empfehlen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Philipp Meyer
        23.09.2022 - 10:50 Antworten

        Ich kann mich nicht rechtlich beraten lassen weil die betroffene eine Ukrainerin ist und nicht ich. Die hat natürlich Angst zu streiten, und ist aus der Ukraine ohnehin gewohnt dass öffentliche Einrichtungen korrupt sind und Streit sinnlos ist.
        Verstehe ich richtig, dass sie nicht konkret wissen, welche Nachweise das Sozialamt verlangen kann, und welche nicht?

        • Mietrecht.org
          23.09.2022 - 19:49 Antworten

          Hallo Philipp,

          genau. Die Nachweise betreffen nicht das Mietrecht, sondern das Sozialrecht.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

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