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Eigenbedarf: Kündigungsfrist für Mietwohnungen

Will ein Vermieter seine Mietwohnung wegen Eigenbedarf für sich oder z.B. einen Familienangehörigen ordentlich kündigen, sind für ihn häufig die Kündigungsfristen des § 573 c Abs. 1 BGB zu beachten. Diese sind in der Regel dann zu beachten, wenn es sich um ein Mietverhältnis über Wohnraum handelt, welches keine Besonderheiten aufweist wie z.B. in dem Fall, dass der Vermieter dieselbe Wohnung zusammen mit dem Mieter bewohnt.

Weitere Ausnahmen: z.B. bei Werkmietwohnungen , Erwerb einer Immobilie aus einer Zwangsversteigerung, Aufteilung in Eigentumswohnungen. Auch hier können abweichende Kündigungsfristen gelten.

Dieser Artikel soll Ihnen einen Überblick darüber verschaffen, welche Fristen Sie im Falle einer Kündigung wegen Eigenbedarf nach § 573 II Nr. 2 BGB i.V.m. § 573 c Abs. 1 BGB beachten müssen.

Wichtig ist hier zu wissen, dass sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach § 573 c Abs. 1 S. 2 BGB verlängert und zwar abhängig von der Dauer der Überlassung der Mietwohnung an den Mieter von ursprünglich 3 auf 6 bzw. 9 Monate.

Anmerkung: Die Dauer der Überlassung ist hier nicht unbedingt gleichzusetzen mit der Dauer des Mietvertrages, da der Mieter zu einem anderen Zeitpunkt in die Mietwohnung eingezogen sein kann, als der Mietvertrag geschlossen wurde. Die Überlassung an den Mieter findet regelmäßig mit der Einräumung des Besitzes an der Mietwohnung durch den Vermieter statt ( BGH, Urteil vom 22.10.1975, Az. VIII ZR 122/74 ) 

Zu den einzelnen Kündigungsfristen:

1. Bei Wohnraummietverhältnissen, die kürzer als 5 Jahre bestehen, gilt die 3 monatige Kündigungsfrist (§ 573 c Abs. 1 S.1 BGB)

Der Vermieter muss dem Mieter bis spätestens 3. Werktag eines Monats gekündigt haben, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats beendet wird.

Anmerkung: Die Kündigung des Vermieters muss spätestens zu diesem Zeitpunkt (also am 3. Werktag) beim Mieter eingegangen sein. Samstage, sowie Sonn-und gesetzliche Feiertage zählen hier im Rahmen der Fristberechnung nicht als Werktage (§§ 187 – 193 BGB)

2. Bei Mietwohnungen, die dem Mieter mindestens 5 und weniger als 8 Jahre überlassen wurden, verlängert sich die Kündigungsfrist des Vermieters um weitere 3 Monate auf insgesamt 6 Monate (§ 573 c Abs. 1 S. 2 BGB)

Beispiel: kündigt der Vermieter einem Mieter, der die Mietwohnung z.B. seit 6 Jahren bewohnt bis spätestens zum 3. Werktag im Januar, endet das Mietverhältnis am 30. Juni desselben Jahres.

3. Ist der Wohnraum dem Mieter 8 Jahre und länger überlassen worden, hat der Vermieter eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.

Beispiel: wohnt der Mieter bereits 9 Jahre in der Wohnung, endet das Mietverhältnis am 30. September eines Jahres, wenn der Vermieter dem Mieter bis spätestens 3. Werktag im Januar des Jahres ordentlich gekündigt hat.

Zusätzlich zu beachten:

Die Einhaltung der tatsächlichen sowie rechtlichen Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung, also u.a. das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie die formalen Anforderungen an das Kündigungsschreiben und die darin enthaltenen Begründungen sind für den Vermieter gleichermaßen wichtig wie die Kündigungsfristen. Denn allein die Nichtbeachtung wichtiger Vorschriften kann eine Eigenbedarfskündigung sehr schnell unwirksam machen.

12 Antworten auf "Eigenbedarf: Kündigungsfrist für Mietwohnungen"

  • Sandra P.
    23.04.2014 - 19:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wenn eine Wohnung von einer großen Firma 2006 an eine Objektgesellschaft verkauft wurde, und die 2007
    eine Teilungserklärung gemacht haben ab wann fängt da die Kündigungssperrfrist an wenn die Objektgesellschaft die Wohnung 2014 an einen privaten Käufer verkauft hat?
    Wir wohnen seit 2004 in der Wohnung in München.

    Viele Grüße

  • Zenasni
    06.05.2014 - 10:57 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    könnte ich als Vermieter die Wohnung kündigen, wenn der Mieter die Kaution nicht zahlen will?

    Ich danke Ihnen im voraus.

    MfG

    • Mietrecht.org
      10.05.2014 - 11:41 Antworten

      Hallo Zenasni,

      dazu gibt es Rechtsprechung – Sie sollten nach eine, passenden Urteil suchen, um die Frage zu beantworten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christian Klein
    21.05.2014 - 09:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne seit sechs Jahren in meiner Wohnung.
    Nun hat der Vermieter Eigenbedarf angemeldet (19.5.2014), weil Familienangehörige in diese Wohnung sollen.
    Ab 1.1.2015 soll die Wohnung übergeben werden.

    Ist das rechtens???? Hat der Vermieter die Kündigungsfristen eingehalten?

    Vielen Dank im Vorraus und liebe Grüße aus Leipzig, Christian Klein

    • Mietrecht.org
      21.05.2014 - 16:31 Antworten

      Hallo Christian,

      bei mehr als fünf Jahren Mietzeit beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.

      Wenn Sie gerne in der Wohnung bleiben möchten, kann ich Ihnen das E-Book: Eigenbedarf abwehren – Was tun wenn der Vermieter kündigt empfehlen. Mit dem E-Book können Sie sich auf über 120 Seiten schnell und zielgerichtet in das Thema einlesen und abwägen, wie Ihre Chancen stehen.

      Viele Größe

      Dennis Hundt

  • claudia
    13.07.2014 - 12:08 Antworten

    Hallo,

    ich habe am 30.6.2014 meine Kündigung wegen eigenbedarf zum 30.09.2014 erhalten. Ich bin alleinerziehende Mutter von 2 Kindern (4 und 8 Jahre) Muss ich in die nächst “beste” Wohnung oder kann ich etwas gleichwertiges anstreben?

  • Alexander
    24.07.2014 - 14:25 Antworten

    Sehr geerter Herr Hundt!

    Ich habe es ebenfalls mit einer Kündigung aufgrund des Eigenbedarfes zu tun. Ich bin mit dem Vermieter übereingekommen, dass eine Abfindung zu zahlen sei. Ich hatte in einem BGH Urteil gelesen, dass die Höhe sich ca. nach der Kündigungsfrist mal der Höhe der Miete belaufen könne. Allerdings finde ich dieses Urteil nicht mehr. Könnten Sie mir bei der Suche des Urteils behilflich sein?

    Grüße

    • Mietrecht.org
      24.07.2014 - 16:50 Antworten

      Hallo Alexander,

      kann ich leider nicht, aber die Höhe der Zahlung ist in meinen Augen reine Verhandlungssache.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jana
    21.10.2017 - 10:24 Antworten

    Guten Tag!

    Folgender Fall liegt bei mir vor. Ich bin Alleinerziehend, wohne seit fast 5 Jahren in meiner Wohnung. Vo über zwei Jahren ist der Vater meines Kindes ausgezogen. In derselben Zeit ist mein Kind eingeschult worden. Das alles hat meinem Kind massiv zugesetzt. Die Schule war der absolute Horror für uns Beide, also habe ich mein Kind da rausgeholt, was mich zwei Jahre gekostet hat. Jetzt geht es auf die Schule in unmittelbarer Nähe unserer Wohnung, in deren Sprenkel wir auch gehören. Jetzt wird meine Wohnung verkauft. Es sieht fast danach aus, dass ich dann ausziehen muss, was zur Folge hätte, dass mein Kind definitiv wieder die Schule wechseln müsste, obwohl es erst seit ein paar Monaten auf die neue Schule geht. Welche Möglichkeiten habe ich da, um bleiben zu können? Liebe Grüße!

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