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Eigenbedarf: Wer muss die Renovierung übernehmen?

Der Vermieter meldet Eigenbedarf an. Für Mieter ist dies in vielen Fällen überraschend und auch teilweise recht ärgerlich. Schließlich hat man sich doch auf ein längerfristiges Mietverhältnis eingerichtet und oftmals auch nicht geringe Investitionen auf das Mietobjekt getätigt.

Ist die Eigenbedarfskündigung berechtigt, führt für viele Mieter leider früher oder später kein Weg an einem Auszug aus der Mietwohnung vorbei.

In dieser Situation stellt sich dann so mancher Mieter vielleicht verärgert die Frage, ob er bei einer Eigenbedarfskündigung eigentlich auch die Renovierung der Wohnung übernehmen muss, schließlich war es ja der Vermieter, der die Beendigung des Mietverhältnisses wollte.

Diese weitverbreitete Mietersicht will unser Artikel nun näher beleuchten.

Auch eine Eigenbedarfskündigung ist eine Kündigung!

Eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters mag vielleicht dem einen oder anderen Mieter als unfair erscheinen, dennoch ist sie zunächst einmal eine gesetzliche Kündigungsmöglichkeit für Vermieter, das Mietverhältnis zu beenden.

Wer von beiden Mietvertragsparteien das Mietverhältnis kündigt und weshalb, ist in Bezug auf den Umstand, dass das Mietverhältnis durch eine Kündigung auch tatsächlich endet erst einmal nicht relevant.

Was bedeutet das?

Die Eigenbedarfskündigung geht zwar vom Vermieter aus, ist sie jedoch wirksam, beendet sie auch ganz regulär das Mietverhältnis.

Renovierung: Was war mietvertraglich für den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart?


Haben Mieter und Vermieter im Mietvertrag die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter wirksam vereinbart, so sind die Schönheitsreparaturen auch durch den Mieter auszuführen, wenn sie grundsätzlich fällig sind.

Ist das Mietverhältnis daher durch die Eigenbedarfskündigung beendet, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob eine wirksame Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen getroffen wurde und diese auch zur Ausführung fällig sind.

Wurde keine mietvertragliche Regelung dahingehend vereinbart, muss der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen selbst übernehmen.

Die Mietvertragsparteien können die Übernahme von Renovierungskosten allerdings in einem Vergleich regeln!

In Zusammenhang mit Eigenbedarfskündigungen werden in der Praxis relativ häufig sogenannte „Räumungsvergleiche“ bzw. „Mietaufhebungsvereinbarungen“ geschlossen.

Dies hat u.a. den Hintergrund, dass die Kündigungsfristen der Eigenbedarfskündigung je nach Dauer des Mietverhältnisses recht lange ausfallen können, der Vermieter aber ja ein grundsätzliches Interesse daran hat, die Mietwohnung so schnell wie möglich für seinen Eigenbedarf zu nutzen.

In solchen Situationen werden daher oftmals Regelungen zur Übernahme von Umzugskosten oder auch Renovierungskosten getroffen bzw. sonstige Modalitäten in Zusammenhang mit der Abwicklung des Mietverhältnisses geregelt.

Mehr zu einem Vergleich finden Sie in diesen Artikeln:

  1. Eigenbedarf: Abfindung mit dem Vermieter aushandeln (Ablöse, Abstandszahlung)
  2. Mietaufhebungsvertrag: umfangreicher Ratgeber + Muster


Tipp für Mieter:

Wird man als Mieter daher mit einer Eigenbedarfskündigung konfrontiert, sollte man immer auch die Möglichkeit abklären, ob der Vermieter grundsätzlich bereit ist, eine solche Vereinbarung zu schließen. Denn wenn es für den Vermieter von Vorteil ist, dass der Mieter die Wohnung so schnell wie möglich freigibt, wird er sicherlich auch einer „mieterfreundlichen“ Absprache hinsichtlich der Ausführung-bzw. Nichtausführung von Schönheitsreparaturen offen gegenüberstehen! Hier haben Mieter und Vermieter vielerlei Möglichkeiten, sich einig zu werden.

4 Antworten auf "Eigenbedarf: Wer muss die Renovierung übernehmen?"

  • Angela Schechinger
    04.05.2023 - 13:26 Antworten

    ich würde wegen Eigenbedarf gekündigt. Vermieter will eine Malerfirma beauftragen die Wohnung neu zu streichen. Ich beziehe nur eine geringe Rente. Ich bin nicht in der Lage die Renovierung und mein gezwungender massen Umzug zuzahlen . Wie sieht die Sachlage für mich aus.
    Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit
    A Schechinger

    • Mietrecht.org
      04.05.2023 - 14:07 Antworten

      Hallo Angela,

      prüfen Sie die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel. Diese sind oft unwirksam.

      Sie haben immer die Möglichkeit die Arbeiten selbst auszuführen oder ausführen zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Udo Anwald
        16.08.2023 - 13:12 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        die Dame schreibt Ihnen, dass sie nur eine geringe Rente hat und bittet um Hilfe und Sie leiten sie auf eine Bezahlseite weiter?
        Das kann doch nicht Ihr Ernst sein! Wo bleibt denn da die Menschlichkeit?

        Schönen Tag zusammen

        • Mietrecht.org
          16.08.2023 - 21:23 Antworten

          Hallo Udo,

          die Schönheitsreparaturklausel zu prüfen (oder prüfen zu lassen) ist der beste und vielversprechendste Ansatz.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

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